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{'item': 'W119 2189554-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW119 2189554-1 Spruch, W119 2189554-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

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of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRC – UN Human Rights Council (6.11.2019): Summary of Stakeholders’ Submissions on Kuwait; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021634/A_HRC_WG.6_35_KWT_3_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MEI – Middle East Institute (25.1.2017): Big News! Conscription in the Gulf, https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 27.12.2021 - TNA – The New Arab (2.4.2017): Kuwait Soldier Shortage Sees 'Stateless' Called up for Duty, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/4/2/kuwait-soldier-shortage-sees-stateless-called-up-for-duty, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Wehrdienstverweigerung / Desertion Beim Vermeiden der Stellung ist mit Reiseverbot und einer Verlängerung der Wehrdienstzeit zu rechnen, wenn die betroffenen Rekruten schließlich doch eingezogen werden. Bei Entzug der Wehrpflicht bis zum Erreichen des Höchstalters können eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe von 5.000 kuwaitischen Dinar verhängt werden (HRC 6.11.2019, 4). Die kuwaitische Regierung kündigte 2017 an, dass an Wehrdienstverweigerer keine offiziellen Dokumente ausgestellt würden. Wehrdienstverweigerer sind somit von manchen staatlichen Leistungen, beispielsweise im Bereich der Gesundheitsversorgung und Bildung, ausgeschlossen und erhalten keine Reisedokumente oder Arbeitsgenehmigungen (TN 19.7.2017). Nachdem sich 2017 nur rund die Hälfte der wehrpflichtigen Männer auch tatsächlich zum Militärdienst meldete, erklärte der Leiter der Militärdienstkommission, dass seine Behörde nun die Fälle der Wehrdienstverweigerer bearbeiten würde, um sie an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (GN 18.7.2017). Quellen: - GN – Gulf News (18.7.2017): Kuwait to Take Action Against Those Avoiding Military Service, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-to-take-action-against-those-avoiding-military-service-1.2060694, Zugriff 29.3.2019 - HRC – UN Human Rights Council (6.11.2019): Summary of Stakeholders’ Submissions on Kuwait; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021634/A_HRC_WG.6_35_KWT_3_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - TN – The National (19.7.2017): Half of Eligible Kuwaitis Have Failed to Register for Compulsory Military Service, https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register-for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 27.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage, Allgemeine Menschenrechtslage Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021). Zwei Drittel der kuwaitischen Bevölkerung besteht aus ausländischen Arbeitskräften, die nach wie vor Missbrauch ausgesetzt sind. Trotz des Schutzes durch das Hausangestelltengesetz von 2015 sind ausländische Hausangestellte von Ausbeutung betroffen, werden in den Häusern ihrer Arbeitgeber eingesperrt und körperlich und sexuell misshandelt. Vielen Hausangestellten ist es nicht möglich, ihre Rechte nach dem neuen Gesetz einzufordern – zum Teil wegen des Kafala-Systems, nach dem der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht verlassen oder gewechselt werden kann (HRW 13.1.2021). Die Mechanismen zur Durchsetzung des Schutzes von ausländischen Hausangestellten sind unzureichend. Kuwait hat Initiativen ergriffen, migrantischen Arbeitern in ihrem Herkunftsland eine berufliche und rechtliche Ausbildung zu ermöglichen, damit sie bei möglichen Misshandlungen oder Diskriminierungen reagieren können. Ihre Arbeitsrechte werden jedoch nach wie vor verletzt, und das Fortbestehen des Straftatbestands des "Untertauchens" macht sie anfällig für Missbrauch und Zwangsarbeit. Darüber hinaus werden aufgrund einer Verwaltungsentscheidung Arbeitserlaubnisse für migrantische Arbeiter, die über 60 Jahre alt sind und nur einen Hauptschulabschluss oder weniger haben, nicht verlängert (CESCR 26.11.2021, 4). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048707.html, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Meinungs- und Pressefreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die in der Verfassung verankerte Meinungs- und Pressefreiheit wird durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Kritik am Emir kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (CRS 12.5.2021, 6). Ein im Jahr 2016 erlassener Zusatz zum Wahlrechtsgesetz sieht vor, dass wahrgenommene Beleidigungen Gottes, des Propheten oder des Emirs mit einem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestraft werden können (HRW 17.1.2019). Ebenso wurde 2016 ein Gesetz erlassen, welches die freie Meinungsäußerung im Internet weitreichend einschränkt, und online geäußerte „Beleidigungen“ von Religion, religiösen Persönlichkeiten und dem Emir mit Freiheitsentzug bestraft (HRW 17.1.2019). Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die "unmoralische" Nachrichten verfassen oder versenden oder falsche Nachrichten verbreiten. Das Gesetz gibt damit befassten Behörden die Befugnis, Kommunikationsdienste für Einzelpersonen aus Gründen der nationalen Sicherheit auszusetzen (USDOS 30.3.2021). Seit 2014 wurde einigen eingebürgerten Personen aufgrund ihrer Kritik an der Regierung die Staatsbürgerschaft wieder entzogen (CRS 12.5.2021, 6). Nicht-Staatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen verhaftet werden, werden ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne Zugang zu den Gerichten inhaftiert und abgeschoben. Im Jahr 2019 wurden neun Ägypter nach Ägypten abgeschoben, weil sie als Mitglieder der in Ägypten verbotenen Muslimbruderschaft galten (FH 3.3.2021). Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vgl. TG 14.11.2018).Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vergleiche TG 14.11.2018). Zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Rahmen von Demonstrationen siehe Abschnitt „12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“. Quellen: - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002188.html, Zugriff 3.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 17.1.2022 - TG – The Guardian (14.11.2018): Dostoevsky Book among Hundreds Banned in Kuwait, https://www.theguardian.com/world/2018/nov/14/dostoyevsky-book-among-hundreds-banned-in-kuwait, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben, jedoch wurden diese Rechte in der Vergangenheit durch die Regierung eingeschränkt und gelten nur für Staatsbürger. Registrierten Gruppen ist eine Teilnahme an politischen Aktivitäten verboten (USDOS 30.3.2021). Anders als in den meisten Golfstaaten sind Demonstrationen in Kuwait erlaubt, auch wenn sie umfangreichen Regeln unterliegen (NYT 1.10.2018). Eine Teilnahme an oder Organisation von nicht genehmigten Demonstrationen wird mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet. Staatenlosen Personen, z.B. den Bidun, ist auch eine Teilnahme an genehmigten Demonstrationen verboten. Bidun können mit einer Ausweisung aus Kuwait bestraft werden (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 wurden über 60 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Jahr 2011, wie auch 16 Personen aufgrund von Vergehen, wie der Beleidigung des Emirs im Rahmen dieser Demonstration, verurteilt (HRW 18.12.2017). 2018 wurden unter anderem zwei Parlamentarier, welche an der Erstürmung des Parlamentsgebäudes im Rahmen einer Demonstration teilgenommen hatten, letztinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ihre Immunität wurde entgegen eines anderslautenden Parlamentsbeschlusses vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (GN 20.12.2018). Gewerkschaften und Organisationen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten existieren in Kuwait (UN 18.12.2018, 31). Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten, sowie Kollektivvertragsverhandlungen und genehmigte Streiks durchzuführen, ist gesetzlich verankert. Dies wird allerdings nicht immer von der Regierung geachtet. Zudem gelten diese Rechte nicht für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Hausangestellte oder Personen, welche in der Seefahrt beschäftigt sind (USDOS 30.3.2021). Rund drei Viertel der Angestellten sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ausländische Arbeitskräfte, rund 80 Prozent aller in Kuwait arbeitstätigen Personen, können einer Gewerkschaft erst nach fünf Jahren Beschäftigung in einem bestimmten Sektor und bei gutem Führungszeugnis, welches von staatlichen Behörden ausgestellt wird, als nicht stimmberechtigte Mitglieder beitreten. Anders als Staatsbürger müssen ausländische Arbeitskräfte im Falle einer Teilnahme an Streiks oder gewerkschaftlichen Aktivitäten mit Konsequenzen wie einer Abschiebung rechnen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - GN – Gulf News (20.12.2018): Kuwait Court Unseats Two Lawmakers, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-court-unseats-two-lawmakers-1.61043187, Zugriff 20.2.2019 - HRW – Human Rights Watch (18.12.2017): Kuwait: Mass Convictions for 2011 Protest, https://www.hrw.org/news/2017/12/18/kuwait-mass-convictions-2011-protest, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002188.html, Zugriff 27.12.2021 - NYT – New York Times (1.10.2018): From Orwell to ‘Little Mermaid,’ Kuwait Steps Up Book Banning, https://www.nytimes.com/2018/10/01/world/middleeast/kuwait-ban-books.html, Zugriff 20.2.2019 - UN – United Nations (18.12.2018): Third Periodic Report Submitted by Kuwait under Articles 16 and 17 of the Covenant, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457175/1930_1548845330_g1844205.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004249.html, Zugriff 27.12.2021Haftbedingungen- USDOS – U.S. Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004249.html, Zugriff 27.12.2021, Haftbedingungen Dem Menschenrechtsausschuss der Nationalversammlung zufolge mangelt es in den Gefängnissen an den Mindeststandards für Sauberkeit und Hygiene. Sie sind überfüllt und leiden unter weit verbreiteter Korruption in der Verwaltung. Letzteres führt zu Problemen bei der Sicherheit der Gefangenen und zu Drogenmissbrauch durch Insassen. Internationale Beobachter, die das Zentralgefängnis besuchten, bestätigten die Berichte über Drogenkonsum und -handel (USDOS 30.3.2021). Um der Überbelegung der Haftanstalten entgegenzuwirken, erließ der Emir im Februar 2020 das jährliche Dekret zur Begnadigung von 1.390 Inhaftierten, einschließlich der sofortigen Freilassung von 151 Häftlingen und der Verringerung der Strafen für 839 andere. Gleichzeitig bat die Regierung den Iran, Ägypten, den Irak, Bangladesch, Pakistan, Indien und Sri Lanka, ihre Staatsangehörigen, die mehr als die Hälfte ihrer Haftstrafe verbüßt hatten, zurückzuholen, damit sie den Rest ihrer Strafe in ihren Heimatländern verbüßen (USDOS 30.3.2021). Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen stellen nicht nur in Gefängnissen, sondern auch in Schubhaftzentren ein Problem dar (FH 3.3.2021). Rechtsexperten warnten im Februar 2020 vor den Risiken eines COVID-19-Ausbruches in den überfüllten Haftanstalten. Wegen der Infektionsverbreitung und der unzureichenden Gesundheitsversorgung gingen mehrere Häftlinge im Mai 2020 in den Hungerstreik (USDOS 30.3.2021). Das Innenministerium gestattet Gefängnisbesuche durch internationale und nationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Todesstrafe, Todesstrafe Im Jänner 2017 vollzog Kuwait erstmals seit vier Jahren wieder die Todesstrafe (FH 2021). Im Februar, Juli und Dezember 2020 wurden jeweils gegen drei Personen Todesurteile verhängt. Sie werden jedoch dem Gesetz nach vom Berufungsgericht überprüft (USDOS 30.3.2021). Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2020 kein Mal vollstreckt (AI 2021, 36). In Haft wurden fünf Todesurteile umgewandelt (AI 2021, 43). Quellen: - AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Religionsfreiheit- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Religionsfreiheit Eigener Landesangaben nach sind etwa 70 Prozent der in Kuwait lebenden Bürger sunnitische Muslime und die restlichen 30 Prozent schiitische Muslime (einschließlich Ahmadi und Ismaili, die von der Regierung zur Schia gezählt werden). Es gibt etwa 290 christliche Bürger und eine Handvoll Bahai. Bürger jüdischen Glaubens sind keine bekannt (USDOS 12.5.2021). Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021).Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021). Die schiitische muslimische Gemeinschaft macht etwa ein Drittel der Bevölkerung aus, ist aber im politischen System nicht gut vertreten. Bei den Parlamentswahlen 2016 und 2020 erhielten schiitische Kandidaten jeweils sechs von 50 Sitzen (FH 3.3.2021). (USDOS 12.5.2021). Es besteht weiterhin gesellschaftlicher Druck, nicht vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Zudem verlieren Apostaten bestimmte Rechte und können beispielsweise von muslimischen Angehörigen nicht erben. Ehen werden nach einer Konversion annulliert (USDOS 12.5.2021). Eine Diffamierung der drei Buchreligionen (Judentum, Christentum, Islam) ist gesetzlich verboten, ebenso wie die Weiterverbreitung von Inhalten, welche von einer religiösen Gruppe als beleidigend empfunden werden könnten. Während des Ramadans ist das Essen, Trinken oder Rauchen im öffentlichen Raum verboten. Ebenso verboten ist der Besitz und Import von Schweinefleisch und Alkohol. Während sunnitisch-islamischer Religionsunterricht für muslimische Schüler Pflicht ist, existiert ein Gesetz, welches Religionsunterricht für andere Glaubensrichtungen in höheren Schulen verbietet. Eine Einbürgerung von Personen nicht-muslimischen Glaubens ist verboten. Hochzeiten zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind verboten. Muslimische Männer können Angehörige aller drei Buchreligionen heiraten. Für Personen, welche keiner der drei Buchreligionen angehören, ist eine Heirat in Kuwait nicht möglich. Weiters sind mehrere christliche Konfessionen offiziell anerkannt. Religionsgemeinschaften müssen bei der Stadtverwaltung um eine Lizenz zur Eröffnung einer Glaubensstätte ansuchen. Insgesamt sind neben der Stadtverwaltung drei Ministerien in den Entscheidungsprozess eingebunden, zudem muss die ansuchende Religionsgemeinschaft eine schriftliche Zustimmung aller unmittelbaren Nachbarn zur Eröffnung einer Glaubensstätte vorlegen. Religiöse Gruppen ohne Lizenz können ihre Religion in privaten Häusern, Hotels oder gemieteten Villen ausüben, solange dadurch keine Nachbarn gestört werden und Versammlungsgesetze sowie das Missionierungsverbot berücksichtigt werden (USDOS 12.5.2021). Der Staat Kuwait erlaubt religiösen Minderheiten die Einrichtung von Privatschulen zu gründen, und es ist keiner Gruppe untersagt, sich an diesen Schulen einzuschreiben. Außerdem sind Schüler, die nicht der islamischen Religion angehören, nicht verpflichtet, am Islamunterricht in den Schulen teilzunehmen (CRC 16.3.2020, 12). Quellen: - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth

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of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 MinderheitenBidun, Minderheiten, Bidun Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021). Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021).Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vergleiche MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021). Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 30.3.2021).Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Ein Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018). Informationen zu den Bidun können unter anderem auch den Abschnitten „9. Wehrdienst und Rekrutierungen“ und „12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“ entnommen werden. Quellen: - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” i Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MRGI – Minority Rights Group International

(2021): Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/, Zugriff 27.12.2021 - ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-mail - Reuters (23.3.2018): Exclusive: Comoros Passport Scheme Was Unlawful, Abused by 'Mafia' Networks – Report, https://www.reuters.com/article/us-comoros-passports-exclusive/exclusive-comoros-passport-scheme-was-unlawful-abused-by-mafia-networks-report-idUSKBN1GZ37H, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Relevante Bevölkerungsgruppen- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Relevante Bevölkerungsgruppen Annähernd 70 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung sind keine kuwaitischen Staatsbürger. Viele der Einwohner stammen aus dem Nahen Osten, vom indischen Subkontinent und aus Südostasien. Diskriminierung gegenüber Ausländern ist in den meisten Bereichen des täglichen Lebens allgegenwärtig, beispielsweise bei der Arbeit, Ausbildung, im Bereich Wohnen, im gesellschaftlichen Zusammenleben und bei der Gesundheitsversorgung. Mittels einer sogenannten „administrativen Abschiebung“ können Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft für geringfügige Vergehen, wie zum Beispiel den Betrieb eines Taxis ohne Lizenz, deportiert werden. Administrative Abschiebungen können auf dem Rechtsweg nicht beeinsprucht werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 15.12.2021 Frauen Kuwait hat verschiedene Maßnahmen wie die Einführung von Initiativen zur Stärkung der Rolle der Frau im privaten und öffentlichen Sektor und die Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt im September 2020 – zusammen mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen – ergriffen. Verschiedene Gesetze hindern Frauen jedoch nach wie vor an der gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, insbesondere in Fragen wie Staatsangehörigkeit, Ehe, Erbschaft, Polygamie und elterliche Gewalt (CESCR 3.11.2021, 2f). Frauen stellen die Mehrheit der Universitätsstudenten, aber die Regierung setzt die Geschlechtertrennung in Bildungseinrichtungen durch (FH 3.3.2021). Frauen haben seit 2005 das Recht, bei Wahlen zu kandidieren und zu wählen. In das neue Regierungskabinett (seit 2. März 2021) wurde eine Frau berufen (DFAT o. D.). Bei den Parlamentswahlen vom Dezember 2020 wurde von 33 Kandidatinnen keine Frau gewählt (USDOS 30.3.2021). 2016 kandidierten 15 Frauen, von welchen eine Frau einen Sitz gewann (BTI 29.4.2021, 9). Bei den Kommunalwahlen im Mai 20218 kandidierte eine einzige Frau unter 73 Kandidaten (BTI 29.4.2021, 9). Im Eherecht oder bei der Weitergabe der Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen sind Frauen gegenüber Männern benachteiligt (HRW 13.1.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5).Im Eherecht oder bei der Weitergabe der Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen sind Frauen gegenüber Männern benachteiligt (HRW 13.1.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5). Suchen Frauen um Scheidung an, kann es aufgrund der Scheidungsgesetze Jahre dauern, bis sie eine Scheidung erhalten, selbst wenn sie misshandelt wurden (HRW 13.1.2021). Eine Frau kann sich an die Gerichte wenden, um eine Scheidung von ihrem Mann zu erwirken, wenn das Zusammenleben der beiden unmöglich ist, und/oder wenn der Mann keinen Unterhalt für sie leistet, kein sichtbares Vermögen hat und nachweislich zahlungsunfähig ist. Im letzteren Fall gewährt der Richter dem Ehemann eine Frist für die Zahlung von Unterhalt. Tut er dies nicht, kann die Frau die Scheidung beantragen. Nach der islamischen Scharia sind Frauen berechtigt, eine Scheidung zu beantragen (CRC 16.3.2020, 20). Das Strafausmaß für Männer, welche weibliche Familienangehörige aufgrund von Ehebruchvorwürfen ermorden, beschränkt sich auf eine vergleichsweise niedrige Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Vergewaltiger können einer Strafe durch die Heirat des Vergewaltigungsopfers entgehen (HRW 13.1.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5). Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Haushaltshilfen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, ist weit verbreitet (CRS 12.5.2021, 6).Das Strafausmaß für Männer, welche weibliche Familienangehörige aufgrund von Ehebruchvorwürfen ermorden, beschränkt sich auf eine vergleichsweise niedrige Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Vergewaltiger können einer Strafe durch die Heirat des Vergewaltigungsopfers entgehen (HRW 13.1.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5). Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Haushaltshilfen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, ist weit verbreitet (CRS 12.5.2021, 6). Gemäß Gesetz wird die Todesstrafe in ein lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, wenn die verurteilte Frau nachweislich schwanger ist und einen lebenden Fötus zur Welt bringt (CRC 16.3.2020, 9). Frauen aus der Bidun-Gemeinschaft werden hinsichtlich des Rechts auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und des Rechts auf einen Reisepass diskriminiert (KABEHR 7.2021, 11). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth

Article 44

of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.):Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the St

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