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{'item': 'W119 2189558-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW119 2189558-1 Spruch, W119 2189558-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018, Zahl: 1104994106 – 160209007/BMI-BFA_NOE_AST_02, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018, Zahl: 1104994106 – 160209007/BMI-BFA_NOE_AST_02, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn (GZ W119 2189554) und der damals minderjährigen Tochter (GZ W 119 2189561) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie im Wesentlichen an, in Kuwait geboren, irakische Staatsangehörige und verheiratet zu sein sowie der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe anzugehören und als Schneiderin gearbeitet zu haben. Zuletzt habe sie in einem Zelt zwischen Kuwait und dem Irak gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, ein unbekannter Mann sei eines Tages in ihr Zelt gekommen und habe sie und ihre Kinder mitgenommen. Sie könne nicht sagen warum, er hätte sie einfach gezwungen. Sie habe nur gehört, dass sie auf einem staatlichen Grund lebe und deshalb ihr Land verlassen müsse. Am 30.6.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zunächst, es sei bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden, sie hätte aber aus Angst nicht alles angegeben. Man habe sie vergewaltigt und ihren Sohn verhaftet. Ihre beiden Töchter seien früh verheiratet worden, vor ca. sieben Jahren, und sie wisse nichts über sie. Ihre beiden im Bundesgebiet befindlichen Kinder seien gesund, es gehe ihnen psychisch nicht gut. Sie selbst leide an Bluthochdruck, Magen-Darm-Beschwerden, Schilddrüsenproblemen und Schlafstörungen, die Medikamente dagegen habe sie mit. In Österreich besuche die Beschwerdeführerin Deutschkurse und habe eine in Linz wohnhafte Nichte. Ihre Kinder gingen zur Schule. Sie selbst habe bereits ihre Geburtsurkunde abgegeben, sonstige Dokumente gebe es nicht. Letzteres begründete sie damit, dass die Familie nicht sesshaft gewesen sei und als Nomaden im Grenzgebiet zwischen Kuwait und dem Irak gelebt habe. Deshalb hätten alle fünf Kinder nicht in die Schule gehen können und seien auch nicht im Krankenhaus geboren worden. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX in Kuwait geboren, habe neun Jahre die Schule besucht und sei im Alter von 15 Jahren von ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Ihre Eltern seien beide an einer Krankheit verstorben. Mit ihrem Mann sei die Beschwerdeführerin dann in einen anderen Ort in Kuwait verzogen, wo sie in einer Mietwohnung gelebt hätten. Nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 habe ihr Mann das Land verlassen müssen, weil er nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft habe nachweisen können. „Wir“ seien dann nach XXXX in Kuwait gegangen und hätten eineinhalb Jahre in einem Zelt gelebt. Ein Freund ihres Gatten habe sie dann in seinem Landhaus in XXXX aufgenommen, wofür ihr Mann das Land ohne Bezahlung habe bewirtschaften müssen. Gewohnt hätten sie in einer Strohhütte, in der sie auch alle fünf Kinder entbunden habe.Die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 in Kuwait geboren, habe neun Jahre die Schule besucht und sei im Alter von 15 Jahren von ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Ihre Eltern seien beide an einer Krankheit verstorben. Mit ihrem Mann sei die Beschwerdeführerin dann in einen anderen Ort in Kuwait verzogen, wo sie in einer Mietwohnung gelebt hätten. Nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 habe ihr Mann das Land verlassen müssen, weil er nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft habe nachweisen können. „Wir“ seien dann nach römisch 40 in Kuwait gegangen und hätten eineinhalb Jahre in einem Zelt gelebt. Ein Freund ihres Gatten habe sie dann in seinem Landhaus in römisch 40 aufgenommen, wofür ihr Mann das Land ohne Bezahlung habe bewirtschaften müssen. Gewohnt hätten sie in einer Strohhütte, in der sie auch alle fünf Kinder entbunden habe. 2013 bzw. 2014 hätten in Kuwait Demonstrationen stattgefunden, zu denen auch ihr Mann und dieser Freund gegangen seien. Dabei hätten sie auch ihren älteren Sohn mitgenommen. Anfang 2014 seien sie von einer Demonstration nicht mehr wiedergekehrt und alle drei verschwunden. Davor aber habe ihr Mann noch die beiden älteren Töchter zwangsverheiratet. Mitte 2014 hätten einige junge Leute wieder demonstriert und die Polizei in Kuwait den nun in Österreich befindlichen Sohn der Beschwerdeführerin beschuldigt, dabei gewesen zu sein. Als sie auf ihn eingeschlagen hätten, hätten sie ihm einen seiner Zeigefinger und der Beschwerdeführerin den kleinen Finger der rechten Hand gebrochen. Ihr Sohn sei dann für sechs Monate inhaftiert und sie selbst in dieser Zeit vergewaltigt worden. Sie wären zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, sie zu begleiten, um ihren Sohn zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht zu ihrem Sohn, sondern zu einem Ort, wo sie sie vergewaltigt hätten, gebracht worden. Einer habe seine Zigarette auf ihrem Bauch ausgedrückt, die Narbe könne man sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn bereits zwei Monate in Haft gewesen, insgesamt sei ihr das dreimal passiert. Beim zweiten und dritten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin gezwungen, mitzukommen. Sie hätten sie geschlagen, einfach in ein verdunkeltes Auto gezerrt und auf eine leere Polizeiinspektion gebracht. Ihr Sohn habe damals zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei gehabt. Der namentlich genannte Freund ihres Mannes habe ihnen dann geholfen. Ihr Sohn sei im Gefängnis krank geworden und dann entlassen worden, man hätte ihn im Gefängnis geschlagen. Die Polizei sei erneut gekommen und habe ihren Sohn wieder inhaftieren wollen, die Beschwerdeführerin habe ihnen gedroht, sie anzuzeigen, worauf sie erwidert hätten, wenn sie das tue, würden sie die Beschwerdeführerin und ihren Sohn mitnehmen. Ihr Sohn sei ein ganzes Jahr lang nicht mehr aus dem Haus gegangen, der Freund ihres Mannes habe auf ihn aufgepasst und ihn immer versteckt, wenn die Polizei gekommen sei. Wie oft sie nach der Entlassung des Sohnes aufgesucht worden wären, wisse die Beschwerdeführerin nicht, aber sehr regelmäßig. Sie hätten ihre Hütte durchsucht, die Beschwerdeführerin gestoßen und an den Haaren gezogen. Dass sie bei diesen Durchsuchungen nicht verschleppt worden sei, erklärte sie damit, dass es sich um andere Personen gehandelt habe. Nach einem Jahr habe der Freund ihres Mannes gemeint, er könne sie nicht mehr beschützen und den Lohn, den er ihrem Mann nie ausbezahlt hätte, einem Schlepper für ihre Ausreise gegeben. 2016 hätten sie das Land verlassen. Dass sie von ihrer nunmehrigen Fluchtgeschichte im Rahmen ihrer Erstbefragung nichts erwähnt habe, begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie Angst und nicht gewusst habe, was auf sie zukomme. Vorgehalten, ihr Sohn habe die gleiche falsche Fluchtgeschichte in seiner ersten Einvernahme angegeben, weshalb die Angst in der Einvernahme nicht spontan gewesen sein könne, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätten alle drei Angst gehabt und nichts abgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe immer gesagt, sie sei – wie auch ihre Kinder – Staatsbürgerin Kuwaits. Geheiratet habe sie dort 1998 traditionell vor einem Mullah. Ob ihr Ehemann tot oder am Leben wäre, wisse sie nicht. Sie habe eine in Kuwait lebende Schwester, die momentan in Frankreich wegen Krebs behandelt werde und danach wieder zurückkehre. Zudem gebe es einen Bruder in London. Die in Linz lebende Nichte sei die Tochter ihrer Schwester. Nachgefragt, warum im vorliegenden Suchantrag des Roten Kreuzes angegeben sei, ihr Gatte wäre seit 1990 verschwunden, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies sei falsch. Sie selbst gehöre der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe an. Probleme habe sie deswegen nicht gehabt. Sie hätten alle dieselben Fluchtgründe, ihre Tochter habe keine eigenen. Ihr Mann habe versucht, für ihre Kinder Geburtsurkunden zu erhalten, das hätte jedoch die Behörde abgelehnt. Details dazu kenne die Beschwerdeführerin nicht. Als Bidun habe sie kein Anrecht auf die Staatsbürgerschaft Kuwaits. Vorgehalten, dass sie kein Bidun sei, weil sie eine Geburtsurkunde habe, antwortete die Beschwerdeführerin, diese würde nicht anerkannt. Ihre Eltern hätten auch keine Staatsbürgerschaft gehabt. Dass sie trotzdem eine Geburtsurkunde bekommen und die Schule besucht habe, begründete die Beschwerdeführerin damit, dies sei vor dem Angriff von Saddam Hussein ganz normal, danach aber nicht mehr möglich gewesen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Verhaftung ihres Sohnes konkret und lebensnah zu schildern und gab an, die Polizisten seien mit einem blauen Gewand bekleidet gekommen und hätten ihrem Sohn gleich vorgeworfen, für die Flyer verantwortlich zu sein. Dann hätten sie auf ihn eingeschlagen, der Beschwerdeführerin, als sie dazwischen gegangen sei, einen Finger gebrochen und ihn mitgenommen. Die Uhrzeit wisse sie nicht, zwei Polizisten seien reingekommen und noch welche draußen gewesen, wie viele wisse sie nicht. Dass sie die Anzahl nicht kenne, obwohl sie mit hinausgegangen sei, begründete sie damit, es wären viele gewesen. Sie hätten nicht nur ihren Sohn mitgenommen, sondern sämtliche jungen Männer aus der Ortschaft und es habe sich nicht nur um ein Polizeiauto gehandelt. Manche der jungen Männer seien mit ihrem Sohn entlassen worden, andere nicht. Der Behörde vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben für die Familie und ein psychotherapeutischer Befundbericht, laut dem die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Panikstörung leide. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am selben Tag einvernommen und betonte dabei im Wesentlichen, sein Leben lang - von Geburt bis zur Ausreise - in einem Stoffzelt in XXXX gelebt zu haben. Vorgehalten, seine Mutter habe angegeben, dass sie in einer Strohhütte gewohnt hätten, antwortete er, bei einem Freund des Vaters, es hätte sich aber auch um ein Zelt gehandelt. Sie wären nach der Vertreibung durch die Polizei in ein Zelt auf dem Grund des Freundes ihres Vaters gezogen. Dies sei vermutlich 2015 gewesen, er glaube, nach seiner Verhaftung. Die Polizei hätte ihn wieder inhaftierten wollen, aber er sei krank gewesen. Inhaftiert worden wäre er im Juni 2014 und zwar für sechs Monate. Nach seiner Entlassung habe seine Mutter gesehen, dass die Polizei sie immer wieder aufgesucht hätte, weshalb ihnen der Freund des Vaters geholfen habe und sie bei ihm in einem Zelt gelebt hätten. Wenn die Polizei gekommen sei, habe dieser ihn versteckt.Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am selben Tag einvernommen und betonte dabei im Wesentlichen, sein Leben lang - von Geburt bis zur Ausreise - in einem Stoffzelt in römisch 40 gelebt zu haben. Vorgehalten, seine Mutter habe angegeben, dass sie in einer Strohhütte gewohnt hätten, antwortete er, bei einem Freund des Vaters, es hätte sich aber auch um ein Zelt gehandelt. Sie wären nach der Vertreibung durch die Polizei in ein Zelt auf dem Grund des Freundes ihres Vaters gezogen. Dies sei vermutlich 2015 gewesen, er glaube, nach seiner Verhaftung. Die Polizei hätte ihn wieder inhaftierten wollen, aber er sei krank gewesen. Inhaftiert worden wäre er im Juni 2014 und zwar für sechs Monate. Nach seiner Entlassung habe seine Mutter gesehen, dass die Polizei sie immer wieder aufgesucht hätte, weshalb ihnen der Freund des Vaters geholfen habe und sie bei ihm in einem Zelt gelebt hätten. Wenn die Polizei gekommen sei, habe dieser ihn versteckt. Auch sei er schikaniert und von politischen Aktivisten angesprochen worden. Man hätte ihn damit konfrontiert, dass er sich nicht an die religiösen Ansichten halte, er habe gelernt, wie man tätowiere. Jedes Mal wenn er an ihnen vorbeigegangen sei, hätten sie ihre Kommentare abgegeben. Mehrfach aufgefordert, detailliert und lebensnah seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, im Juni 2014 seien sie von der Polizei aufgesucht worden, sie hätten seine Mutter geschlagen und ihm den Zeigefinger der linken Hand gebrochen. Sie hätten ihm vorgeworfen, für die Flyer verantwortlich zu sein, obwohl er nichts gemacht habe. Sie hätten ihn dann inhaftiert und gefoltert, dort habe er mit dem Rauchen angefangen und es sei nichts zu Gericht gebracht worden. Sie hätten ihn aufgehängt und geschlagen, sodass er keine zwei Schritte habe gehen können. In Kuwait hätten sie keine Dokumente gehabt und keinen Beweis für ihre Existenz. Nochmals aufgefordert, lebensnah seinen Fluchtgrund zu schildern, gab er an, keinen Staatsbürgerschaftsnachweis und keine Geburtsurkunde zu haben und nicht in die Schule gehen zu können. Im Jänner 2016 sei er ausgereist. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie die Polizei wegen fehlender Papiere dauernd habe verhaften wollen. Er sei auch mehrmals vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen und 2014 für sechs Monate wegen der Flyer. Die erste vier- bis fünftägige Anhaltung sei im November 2013 und eine weitere im Dezember 2013 gewesen. Dann sei er die ganze Zeit zu Hause geblieben und zwar im Zelt in der Wüste in XXXX . Nach seiner Inhaftierung hätten sie beim Freund ihres Vaters gelebt, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß vom alten Zelt entfernt.Mehrfach aufgefordert, detailliert und lebensnah seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, im Juni 2014 seien sie von der Polizei aufgesucht worden, sie hätten seine Mutter geschlagen und ihm den Zeigefinger der linken Hand gebrochen. Sie hätten ihm vorgeworfen, für die Flyer verantwortlich zu sein, obwohl er nichts gemacht habe. Sie hätten ihn dann inhaftiert und gefoltert, dort habe er mit dem Rauchen angefangen und es sei nichts zu Gericht gebracht worden. Sie hätten ihn aufgehängt und geschlagen, sodass er keine zwei Schritte habe gehen können. In Kuwait hätten sie keine Dokumente gehabt und keinen Beweis für ihre Existenz. Nochmals aufgefordert, lebensnah seinen Fluchtgrund zu schildern, gab er an, keinen Staatsbürgerschaftsnachweis und keine Geburtsurkunde zu haben und nicht in die Schule gehen zu können. Im Jänner 2016 sei er ausgereist. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie die Polizei wegen fehlender Papiere dauernd habe verhaften wollen. Er sei auch mehrmals vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen und 2014 für sechs Monate wegen der Flyer. Die erste vier- bis fünftägige Anhaltung sei im November 2013 und eine weitere im Dezember 2013 gewesen. Dann sei er die ganze Zeit zu Hause geblieben und zwar im Zelt in der Wüste in römisch 40 . Nach seiner Inhaftierung hätten sie beim Freund ihres Vaters gelebt, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß vom alten Zelt entfernt. Aufgefordert, konkret und lebensnah zu schildern, wie die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn inhaftiert habe, antwortete er, die Polizei sei gekommen und habe gefragt, wo er sich befinde. Dies sei im Juni 2014 gewesen. Er glaube, am

  1. Juni, um ca. 15:00 Uhr. Sie hätten seine Mutter geschlagen, ihn ins Gefängnis gebracht und verhört. Die Männer seien blau gekleidet gewesen mit Polizeiabzeichen auf der Brust und mit zwei Autos gekommen, in jedem Fahrzeug hätten sechs Personen gesessen. Man habe ihn ins Gefängnis gebracht, mit verbundenen Augen verhört, ihn mit 50 Schlägen auf die Füße geschlagen, und zwar mit einem mit Steinen gefüllten Plastikschlauch. Ausdrücklich betonte der Beschwerdeführer, keine Narben durch die Schläge zu haben. Nachdem es ihm schlecht gegangen sei, hätten sie ihn nach sechs Monaten freigelassen. Seine Pickel seien ansteckend gewesen und anscheinend hätten sie befürchtet, dass er im Gefängnis sterbe und ihn deshalb entlassen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und zu einem Ort gebracht, wo sie ihn hätten aussteigen lassen. Nachdem er die Augenbinde abgenommen hätte, habe er gesehen, dass er sich in seinem Wohnort befinde. Als die Polizei bemerkt habe, dass es ihm bessergehe, hätten sie ihn ca. 20 bis 25-mal gesucht. Er selbst habe sich im Zelt des Freundes versteckt und, wenn die Polizei gekommen sei, außerhalb des Grundstücks. An seiner linken Schulter habe er eine Narbe von einem Schlag mit der Waffe. Abgesehen von seinem gebrochenen Zeigefinger gebe es sonst keine sichtbaren Verletzungen. Nachgefragt wie er sich erkläre, dass seine Mutter Verletzungen am Kopf und am Fuß angeführt habe, antwortete er, er habe ein Problem mit dem Bein und wäre mit dem Rasierer am Kopf verletzt. Nochmals betonte er, dass man am Fuß keine Narbe sehe. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Polizei in Kuwait nicht glaubhaft nachvollziehbar sei. Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Kuwait geboren, jedoch staatenlos („Bidun“) seien. Seitens der Regierung Kuwaits würde der Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt. 2013/2014 hätten in Kuwait Demonstrationen stattgefunden, an welchen der Gatte und der ältere Sohn der Beschwerdeführerin teilgenommen hätten. Beide seien deswegen festgenommen worden und seither verschwunden. Mitte 2014 habe ihr jüngerer Sohn ebenfalls demonstriert, woraufhin er für sechs Monate inhaftiert worden sei. Diesbezüglich werde auf das Vorbringen in der Einvernahme verwiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Kuwait geboren, jedoch staatenlos („Bidun“) seien. Seitens der Regierung Kuwaits würde der Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt. 2013 aus 2014, hätten in Kuwait Demonstrationen stattgefunden, an welchen der Gatte und der ältere Sohn der Beschwerdeführerin teilgenommen hätten. Beide seien deswegen festgenommen worden und seither verschwunden. Mitte 2014 habe ihr jüngerer Sohn ebenfalls demonstriert, woraufhin er für sechs Monate inhaftiert worden sei. Diesbezüglich werde auf das Vorbringen in der Einvernahme verwiesen. Am 16.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, dass keine (chronischen) Krankheiten und Leiden bei ihr vorlägen. Sie sei in Kuwait geboren und besitze keine Staatsbürgerschaft. Ihr Vater habe diese nicht beantragt, aber sie hätten damals Freiheiten gehabt, die Beschwerdeführerin sei zur Schule gegangen und besitze eine Geburtsurkunde aus Kuwait. Sie habe bei der hiesigen Polizei nicht gesagt, die irakische Staatsbürgerschaft zu haben, es müsse sich um einen Fehler handeln. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Bidun-Bevölkerungsgruppe, die keine Staatsbürgerschaft erhalten dürfe. Bidun könnten auch nicht standesamtlich heiraten und bekämen keine Personalausweise ausgestellt. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und seien auch nicht im Spital auf die Welt gekommen, sondern zu Hause in Gegenwart einer Hebamme. Sie selbst habe neun Jahre lang die Schule besucht, weil es zu ihrer Zeit keinen Krieg gegeben habe. Damit meine sie Saddam Husseins Angriff auf Kuwait, nach dem sich alles verändert habe. Ihre Kinder gehörten dem Vater an und dieser besitze keine offiziellen Unterlagen. Geboren sei die Beschwerdeführerin in einem Krankenhaus in der Stadt „ XXXX “, ihre Eltern hätten jedoch in einem anderen Ort gelebt. Mit 15 sei die Beschwerdeführerin verheiratet worden und habe dann bei ihrem Mann gewohnt. Als der Krieg gekommen sei, wären sie zu einem Freund ihres Mannes, der in XXXX einen Bauernhof gehabt habe, geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien.Geboren sei die Beschwerdeführerin in einem Krankenhaus in der Stadt „ römisch 40 “, ihre Eltern hätten jedoch in einem anderen Ort gelebt. Mit 15 sei die Beschwerdeführerin verheiratet worden und habe dann bei ihrem Mann gewohnt. Als der Krieg gekommen sei, wären sie zu einem Freund ihres Mannes, der in römisch 40 einen Bauernhof gehabt habe, geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien. XXXX habe zu Kuwait gehört und es habe dort wöchentliche Demonstrationen und Protestaktionen gegeben. Ihr Gatte sei damals mit ihrem (älteren) Sohn auch protestieren gegangen. An einem Freitag sei es zu Gewalt gekommen und mehrere Menschen festgenommen worden. Der Freund ihres Gatten, bei dem sie gelebt hätten, sei ohne den Mann und den Sohn zurückgekommen und habe berichtet, dass die Polizei die beiden und mehrere andere Personen festgenommen habe. römisch 40 habe zu Kuwait gehört und es habe dort wöchentliche Demonstrationen und Protestaktionen gegeben. Ihr Gatte sei damals mit ihrem (älteren) Sohn auch protestieren gegangen. An einem Freitag sei es zu Gewalt gekommen und mehrere Menschen festgenommen worden. Der Freund ihres Gatten, bei dem sie gelebt hätten, sei ohne den Mann und den Sohn zurückgekommen und habe berichtet, dass die Polizei die beiden und mehrere andere Personen festgenommen habe. Vorgehalten, die Beschwerdeführerin habe bei der Behörde angegeben, dass ihr Mann Kuwait habe verlassen müssen, antwortete die Beschwerdeführerin, es könne zu einem Missverständnis gekommen sein. Sie seien wegen ihrer fehlenden Staatsbürgerschaft aus ihrem Heimatort rausgeworfen worden. Ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen, die Beschwerdeführerin könne sich leider nicht an alle Daten erinnern. Eine Weile nach der Festnahme ihres Mannes seien im Juni 2014 sechs Personen von der Polizei in Zivil in die Hütte der Beschwerdeführerin gekommen, draußen hätten uniformierte Polizisten gewartet. Die Zivilbeamten seien zu ihnen hineingestürmt und hätten ihren zweiten Sohn festnehmen wollen, weil sie gemeint hätten, er hätte Protestzettel verteilt, was jedoch nicht gestimmt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Festnahme verhindern wollen und im Zuge dessen sei ihr der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden. Auch der Finger ihres Sohnes sei gebrochen worden und zwar der Zeigefinger der linken Hand. Vorgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Bundesamt gesagt, dass ihr Mann mit ihrem älteren Sohn Anfang 2014 verschwunden sei und nicht, wie jetzt angegeben, sich im Gefängnis befände, antwortete die Beschwerdeführerin, damit hätte sie das Gefängnis gemeint. Ihnen sei klar gewesen, dass sie im Gefängnis seien, nur habe man nicht gewusst, wo. Die Polizei habe dann ihren zweiten Sohn doch mitgenommen und ihn heftig geschlagen. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, ihn zu schützen, sei auch sie geschlagen worden. Nach sechs Monaten im Gefängnis sei der Sohn mittels einer Bürgschaft des Freundes der Familie freigelassen worden. Vorgehalten, beim Bundesamt habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Sohn sei aus dem Gefängnis freigekommen, weil er krank gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin er wäre jedenfalls krank gewesen. Man habe ihn oft geschlagen. Weiters gab sie an, er habe sichtbare Verletzungen am Kopf und an den Beinen bzw. Füßen gehabt. Sie könne sich nicht genau daran erinnern, ihr Sohn zeige sie auch nicht. Mit ihrem Sohn habe es sonst keinen Vorfall gegeben, es sei aber so, dass die Polizei auch zu anderen Bidun-Familien gegangen sei und Menschen festgenommen habe. In weiterer Folge ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr falle jetzt gerade ein, dass ihr Sohn zweimal im Gefängnis gewesen wäre. Einmal für sechs Monate und ein zweites Mal für wenige Tage oder eine Woche. Zwei Monate nach der Verhaftung ihres Sohnes sei die Polizei zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, um sie zu fragen, ob sie ihren Sohn besuchen wolle. Sie sei mitgegangen und es seien drei oder vier Männer dabei gewesen, sie hätten sie vergewaltigt. Es sei dann auch ein zweites Mal passiert, dabei sei sie gezwungen worden, mitzugehen. Sie hätten sie aus dem Haus gezerrt und in ein Gebäude gebracht, sie wisse nicht, ob es ein Gefängnis oder nur ein Haus gewesen sei. Man habe sie an Händen und Füßen festgehalten und einer der Männer hätte seine Zigarette auf ihren Bauch ausgedrückt. Nachgefragt antwortete die Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass es noch einen Vorfall gegeben habe, aber sie versuche, es zu verdrängen. Im Rahmen der Verhandlung wurden auch der Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin einvernommen. Der Sohn gab im Wesentlichen an, nichts Konkretes über seinen Vater zu wissen, er sei schon vor langer Zeit ins Gefängnis gebracht worden. Der Vater, der Bruder und der Freund ihres Vaters seien bei den Demonstrationen gewesen und der Vater sowie der Bruder festgenommen worden. Zu seinem eigenen Fluchtgrund brachte der Sohn der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sechs Monate im Gefängnis verbracht zu haben, weil sie ihm vorgeworfen hätten, Teil dieser Demonstrationen bzw. Protestaktionen zu sein und Zettel gegen die Regierung verteilt zu haben, was jedoch nicht stimme. Nach drei Tagen Folterung habe er eine schwere Verletzung am Fuß gehabt. Man habe ihn an den Fußsohlen geschlagen, er habe eine Narbe an der rechten Fußsohlen und am rechten Schienbein ebenfalls. Seine Augen seien immer verbunden gewesen und er habe nicht sehen können, womit sie ihn auf die Fußsohlen geschlagen hätten. Verhaftet worden sei er am 5.6.2014, jedoch habe ihn die Polizei schon vorher öfter kontrolliert. Einmal sei er vier bis fünf Tage festgehalten worden, könne sich jedoch nicht erinnern, wann er das erste Mal angehalten worden sei. Freigekommen sei er nach den sechs Monaten, weil ihn der Freund mit einer Bürgschaft rausgeholt habe. Dass man wegen einer Krankheit aus dem Gefängnis entlassen werde, würden sie nie machen. Damals beim ersten Interview sei ihm nicht bewusst gewesen, dass solche Einzelheiten wichtig seien. Nach seiner Entlassung sei er mithilfe des Freundes in einen anderen Ort gebracht worden, wo sich die ganze Familie in einem Haus versteckt gehalten habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe angegeben, dass die Polizei ihn mit verbundenen Augen mit einem Auto zu einem Ort gebracht, und er, als er die Augenbinde abgenommen habe, bemerkt hätte, dass er sich in seinem Wohnort befinde, antwortete der Beschwerdeführer, wenn man vom Gefängnis entlassen werde, bringe einen die Polizei zur zuständigen Polizeidienststelle des Wohnortes. Nach dieser Zeit im Gefängnis habe ihn die Polizei wegen der noch ausständigen Gerichtsverhandlung gesucht. In Österreich hätte er erfahren, dass gegen ihn ein Abwesenheitsurteil mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren erlassen worden sei. Mitgeteilt hätten ihm dies Facebook-Freunde, zu denen er jedoch seit drei Jahren nicht im Kontakt stehe. So etwas spreche sich herum, er wisse jedoch auch nicht, ob es stimme oder nicht. Dass die Polizei nach ihm gesucht habe, wisse er von Erzählungen von Freunden und Bekannten. Nach dem Ende seines Gefängnisaufenthaltes hätten sie sich in diesem Haus mit Land an der Grenze aufgehalten. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, korrigierte er sich dahingehend, es habe sich um ein Zelt gehandelt. Seitens der Richterin wurden die damals aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Kuwait (Gesamtaktualisierung am 29.3.2019) in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 30.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.2.2022, GZ W119 2189558-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.2.2022, GZ W119 2189558-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: „Die Beschwerdeführerin ist staatenlos (Bidun), wurde in Kuwait geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte, gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an und wurde 1988 traditionell verheiratet. Im Herkunftsstaat besuchte sie neun Jahre lang die Schule. Sie reiste gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn (GZ W119 2189554) und der damals minderjährigen Tochter (GZ W 119 2189561) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, im Herkunftsland aktuell und persönlich in der hier notwendigen Intensität von Verfolgung bedroht zu sein.“ Dem Erkenntnis wurden die damals aktuellen Länderberichte zur Situation in Kuwait zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt: „Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppe und Konfession der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer heimatlichen Ausbildung und den Familienverhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich einheitlichen, plausiblen und daher glaubwürdigen Vorbringen. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ernsthaft von Verfolgung bedroht wäre, beruht darauf, dass das Vorbringen zu ihrer Fluchtgeschichte in einer Gesamtschau äußerst vage, widersprüchlich, gesteigert, nicht plausibel und somit insgesamt nicht glaubwürdig war. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, ein unbekannter Mann sei eines Tages in ihr Zelt gekommen und habe sie und ihre Kinder mitgenommen. Sie könne nicht sagen warum, er hätte sie einfach gezwungen. Sie habe nur gehört, dass sie auf einem staatlichen Grund lebe und deshalb ihr Land verlassen müsse. Von ihrem späteren Fluchtvorbringen, wonach man ihren mitgereisten Sohn der Verteilung von Flyern beschuldigt, ihn inhaftiert und gefoltert und sie selbst geschlagen und vergewaltigt hätte, erwähnte weder sie selbst noch ihr Sohn in seiner Erstbefragung ebenso wenig etwas, wie von dem Verschwinden des Familienvaters und älteren Sohnes bzw. Bruders nach einer Demonstration. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich aus politischen Gründen verfolgt, inhaftiert und gefoltert bzw. vergewaltigt wurde, dies auch von Beginn an als Fluchtgrund nennt und nicht einfach nur angibt, von unbekannten Personen mit der Begründung zum Verlassen des Wohnsitzes gezwungen worden zu sein, dass sich dieser auf staatlichem Grund befinde. Auch die versuchte Rechtfertigung der Beschwerdeführerin auf Vorhalt vor der Behörde, sie hätte Angst gehabt und nicht gewusst, was auf sie zukomme, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn die gleichen Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht und nichts von ihrem später vorgebrachten Fluchtgrund erwähnt hatten.Aber auch sonst waren die Angaben vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht äußerst widersprüchlich und blieben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn trotz mehrmaligen Nachfragens vor dem Bundesamt und der erkennenden Richterin äußerst vage und waren nicht in der Lage, konkrete und einheitliche Angaben zu ihrem Fluchtgrund zu machen. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich aus politischen Gründen verfolgt, inhaftiert und gefoltert bzw. vergewaltigt wurde, dies auch von Beginn an als Fluchtgrund nennt und nicht einfach nur angibt, von unbekannten Personen mit der Begründung zum Verlassen des Wohnsitzes gezwungen worden zu sein, dass sich dieser auf staatlichem Grund befinde. Auch die versuchte Rechtfertigung der Beschwerdeführerin auf Vorhalt vor der Behörde, sie hätte Angst gehabt und nicht gewusst, was auf sie zukomme, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn die gleichen Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht und nichts von ihrem später vorgebrachten Fluchtgrund erwähnt hatten., Aber auch sonst waren die Angaben vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht äußerst widersprüchlich und blieben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn trotz mehrmaligen Nachfragens vor dem Bundesamt und der erkennenden Richterin äußerst vage und waren nicht in der Lage, konkrete und einheitliche Angaben zu ihrem Fluchtgrund zu machen. Schon die Verhaftung des im Bundesgebiet befindlichen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde äußerst unterschiedlich geschildert. So erklärte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, mit einem blauen Gewand bekleidete Polizisten seien zu einer ihr unbekannten Uhrzeit gekommen, hätten auf ihren Sohn eingeschlagen, der Beschwerdeführerin, als sie dazwischen gegangen sei, einen Finger gebrochen und ihn mitgenommen. Zwei Polizisten seien hineingekommen, wie viele draußen gewesen seien, wisse sie nicht. Dass sie die Anzahl nicht kenne, obwohl sie mit hinausgegangen sei, versuchte sie damit zu begründen, es wären viele gewesen, sie hätten sämtliche junge Männer aus der Ortschaft mitgenommen und es habe sich um mehrere Polizeiautos gehandelt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, wenn sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hat, sich zumindest dann eine ungefähre Uhrzeit erinnern müsste, widersprechen sich auch die Angaben hinsichtlich der Polizisten grob. Vor dem Bundesamt gab der Sohn der Beschwerdeführerin noch ausdrücklich an, die Männer seien blau gekleidet gewesen, mit einem Polizeiabzeichen auf der Brust, also uniformiert. Sie wären mit zwei Autos gekommen, in jedem Fahrzeug hätten sechs Personen gesessen. Somit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, wieso seine Mutter, die immerhin neun Jahre Schulbildung hat, von mehreren Polizeiautos und so vielen Polizisten, dass sie sie nicht habe zählen können, gesprochen hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Angaben vor der Behörde ausdrücklich vor, im Juni 2014 seien sechs (und nicht zwei) Polizisten in Zivil (und nicht mehr in Uniform) in ihre Hütte gekommen und draußen hätten uniformierte Polizisten gewartet. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin vor dem Bundesamt mehrfach ausdrücklich betont hatte, dass es keine Narben auf den Füßen von seinen angeblichen Folterungen im Gefängnis gebe. Auf seiner linken Schulter hätte er eine Narbe von einem Schlag mit der Waffe und abgesehen von seinem bei der Verhaftung gebrochenen Zeigefinger keine sichtbaren Verletzungen. Nachgefragt, wie er sich erkläre, dass seine Mutter Verletzungen bei ihm am Kopf und am Fuß angeführt habe, antwortete er dann, er hätte Probleme mit dem Bein und wäre mit dem Rasierer am Kopf verletzt. Nochmals betonte er, dass man am Fuß keine Narbe sieht. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er gesteigert vor, er habe von den Schlägen eine Narbe an der rechten Fußsohle und ebenfalls am linken Schienbein, seine Mutter wiederum, ihr Sohn habe sichtbare Verletzungen am Kopf und an den Beinen bzw. Füßen gehabt, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hatte, seine Augen seien bei den Folterungen im Gefängnis immer verbunden gewesen und er habe nicht sehen können, womit sie ihn auf die Fußsohlen geschlagen hätten. Seine Angaben vor der Behörde decken sich zwar insoweit damit, als er auch dort erklärt hatte, die Augen verbunden gehabt zu haben, jedoch hätte man ihn mit einem mit Steinen gefüllten Plastikschlauch geschlagen. Es ist einerseits nicht nachvollziehbar, wie er dies trotz seiner verbundenen Augen gewusst hatte und andererseits, dass er sich daran vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erinnerte. Zudem gab die Beschwerdeführerin vor der Behörde zunächst ausdrücklich an, dass auch der namentlich genannte Freund ihres Mannes gemeinsam mit ihrem Gatten und dem Sohn nach einer Demonstration verschwunden wäre. Im groben Widerspruch dazu habe eben dieser Freund später auf ihren zweiten Sohn nach dessen Freilassung aufgepasst bzw. – in der vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Version – sogar für ihn gebürgt. Im Rahmen der Verhandlung gab sie dann auch an, dass dieser Freund, bei dem sie gelebt hätten, von der Demonstration ohne ihren Mann und Sohn zurückgekommen sei und berichtet habe, dass die Polizei die beiden und mehrere andere Personen festgenommen hätte. Die Freilassung ihres nunmehr in Österreich befindlichen Sohnes nach sechs Monaten Inhaftierung begründete die Beschwerdeführerin vor der Behörde ausdrücklich damit, er wäre im Gefängnis krank geworden. Dies deckt sich insoweit noch mit den Angaben des Sohnes vor dem Bundesamt, wo er erklärte, nachdem es ihm schlecht gegangen sei, hätten sie ihn nach sechs Monaten freigelassen. Seine Pickel seien ansteckend gewesen und anscheinend hätten sie befürchtet, dass er im Gefängnis sterbe und ihn deshalb entlassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprachen beide zunächst nur und in einer neuen Version davon, der Sohn der Beschwerdeführerin sei mittels einer Bürgschaft des Freundes der Familie freigelassen worden. Erst auf den Vorhalt hin, beim Bundesamt habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Sohn sei aus dem Gefängnis freigekommen, weil er krank gewesen sei, erwiderte diese vor der erkennenden Richterin, ihr Sohn wäre jedenfalls krank gewesen. Letzterer gab bei der Verhandlung ausdrücklich zunächst an, dass man wegen einer Krankheit aus dem Gefängnis entlassen werde, würden sie nie machen und versuchte den Widerspruch auf Vorhalt der erkennenden Richterin damit auszuräumen, beim ersten Interview wäre ihm nicht bewusst gewesen, dass solche Einzelheiten wichtig seien. Bezüglich der Modalitäten seiner Freilassung hatte er zudem vor der Behörde angegeben, er wäre mit verbundenen Augen zu einem Ort gebracht worden, wo sie ihn hätten aussteigen lassen. Nachdem er sich die Augenbinde abgenommen hätte, habe er gesehen, dass er sich in seinem Wohnort befinde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, er sei mithilfe des Freundes an einen anderen Ort gebracht worden, wo sich die ganze Familie in einem Haus versteckt gehalten habe. Seine Angaben beim Bundesamt vorgehalten erwiderte er lediglich, wenn man vom Gefängnis entlassen werde, bringen einen die Polizei zur zuständigen Dienststelle des Wohnortes. Widersprüchlich sind auch die Angaben von Mutter und Sohn darüber, was nach der Freilassung passiert sein soll und vor allem auch, wo sie wann gelebt hätten. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, nach der Freilassung ihres Sohnes sei die Polizei erneut gekommen und habe ihn wieder inhaftieren wollen, woraufhin er ein ganzes Jahr lang nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Der Freund ihres Mannes hätte auf ihn aufgepasst und ihn immer versteckt, wenn die Polizei gekommen wäre. Wie oft die Polizei sie dann aufgesucht hätte, wisse sie nicht – wobei schon nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ungefähre Angaben machen konnte – aber sehr regelmäßig. Anzumerken ist, dass sie ausdrücklich von ihrer „Hütte“ sprach, die durchsucht worden wäre, ihr Sohn hingegen, nach seiner Freilassung hätte er sich die ganze Zeit zu Hause in einem Zelt in der Wüste aufgehalten und nach seiner Inhaftierung hätten sie beim Freund ihres Vaters gelebt, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß vom alten Zelt entfernt. Vor der erkennenden Richterin erklärte er hingegen, nach seiner Entlassung wäre er mithilfe des Freundes in einen anderen Ort gebracht worden, wo sich die ganze Familie in einem Haus versteckt gehalten habe. Später ergänzte er dann, nach dem Ende des Gefängnisaufenthaltes hätten sie sich in diesem Haus mit Land an der Grenze aufgehalten, wo sich auch ein Garten befunden habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er ausgesagt, dass er im Zelt des Freundes seines Vaters gewesen sei, versuchte er diesen Widerspruch damit zu rechtfertigen, das wäre ein Haus gewesen, dort habe es auch Zelte gegeben. Sie hätten tatsächlich in einem Zelt gewohnt. Zudem hatte er vor der belangten Behörde ausdrücklich erklärt, sein Leben lang – von Geburt bis zur Ausreise – in einem Stoffzelt gelebt zu haben. Vorgehalten, seine Mutter habe angegeben, dass sie in einer Strohhütte gewohnt hätten, hatte er vor dem Bundesamt dann im Widerspruch zu seiner Mutter geantwortet, bei einem Freund des Vaters, es hätte sich aber um ein Zelt gehandelt. Weiters hatte er dort vorgebracht, sie wären nach der Vertreibung durch die Polizei in ein Zelt auf den Grund des Freundes ihres Vaters gezogen, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß von ihrem alten Zelt entfernt. Dies sei vermutlich 2015 gewesen, er glaube nach seiner Verhaftung. Dies hatte er damit begründet, die Polizei hätte ihn wieder inhaftieren wollen aber er sei krank gewesen – wobei sich das wiederum mit den sonstigen Angaben widerspricht, wonach sie ihn einfach nicht gefunden hätte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass insgesamt die Angaben darüber, wann die Familie an welchem Ort gelebt hätte und warum, unterschiedlich sind. So hatte die Beschwerdeführerin vor der Behörde erklärt, nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 hätte ihr Mann wegen seiner fehlenden Staatsbürgerschaft das Land verlassen müssen, weshalb „wir“ nach XXXX gegangen seien, wo sie eineinhalb Jahre in einem Zelt gelebt hätten, bis sie dann von diesem Freund in seinem Landhaus aufgenommen worden seien. Gewohnt hätten sie dort in einer Strohhütte, in der sie alle ihre Kinder entbunden habe. Somit hätten sie aber schon lange vor den ganzen Vorfällen bei diesem Freund gelebt und nicht erst danach bei ihm Schutz gesucht bzw. sich versteckt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie ebenfalls an, als der Krieg gekommen sei, wären sie zu diesem Freund ihres Mannes geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien. Insgesamt sind somit die Angaben von Mutter und Sohn sowohl bezüglich der Art der Behausung (Hütte bzw. Zelt) und des Ortes bzw. Zeitpunktes, wann sie sich zu dem Freund begeben hätten (bereits in den neunziger Jahren oder erst nach den Vorfällen) äußerst unterschiedlich. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin, ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen, was wiederum grob dem sonstigen Vorbringen widerspricht, wonach die Familie schon in den frühen neunziger Jahren vertrieben worden wäre. Ihr Erklärungsversuch, sie wären damals nur aus ihrem Heimatort vertrieben worden, unterscheidet sich maßgeblich vor Ihren ausdrücklichen Angaben vor der Behörde, wonach ihr Mann nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 das Land hätte verlassen müssen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass insgesamt die Angaben darüber, wann die Familie an welchem Ort gelebt hätte und warum, unterschiedlich sind. So hatte die Beschwerdeführerin vor der Behörde erklärt, nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 hätte ihr Mann wegen seiner fehlenden Staatsbürgerschaft das Land verlassen müssen, weshalb „wir“ nach römisch 40 gegangen seien, wo sie eineinhalb Jahre in einem Zelt gelebt hätten, bis sie dann von diesem Freund in seinem Landhaus aufgenommen worden seien. Gewohnt hätten sie dort in einer Strohhütte, in der sie alle ihre Kinder entbunden habe. Somit hätten sie aber schon lange vor den ganzen Vorfällen bei diesem Freund gelebt und nicht erst danach bei ihm Schutz gesucht bzw. sich versteckt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie ebenfalls an, als der Krieg gekommen sei, wären sie zu diesem Freund ihres Mannes geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien. Insgesamt sind somit die Angaben von Mutter und Sohn sowohl bezüglich der Art der Behausung (Hütte bzw. Zelt) und des Ortes bzw. Zeitpunktes, wann sie sich zu dem Freund begeben hätten (bereits in den neunziger Jahren oder erst nach den Vorfällen) äußerst unterschiedlich. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin, ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen, was wiederum grob dem sonstigen Vorbringen widerspricht, wonach die Familie schon in den frühen neunziger Jahren vertrieben worden wäre. Ihr Erklärungsversuch, sie wären damals nur aus ihrem Heimatort vertrieben worden, unterscheidet sich maßgeblich vor Ihren ausdrücklichen Angaben vor der Behörde, wonach ihr Mann nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 das Land hätte verlassen müssen. Anzumerken ist vor allem auch, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt hatte, ihr Sohn hätte bei seiner sechs Monate andauernden Inhaftierung zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei gehabt. Ihr Sohn erklärte hingegen, nachdem er mehrfach aufgefordert worden war, seine Fluchtgründe detailliert und lebensnah zu schildern, in Kuwait hätten sie keine Dokumente gehabt und keinen Beweis für ihre Existenz. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie die Polizei wegen fehlender Papiere dauernd habe verhaften wollen und er wäre auch mehrmals vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen. Die erste vier- bis fünftägige Anhaltung sei im November 2013 und eine weitere im Dezember 2013 gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter dies ausdrücklich verneint hatte. Erst vor der erkennenden Richterin ergänzte sie dann vollkommen vage am Ende ihrer Einvernahme und nachdem sie zunächst ausdrücklich betont hatte, mit ihrem Sohn habe es sonst keinen Vorfall gegeben, ihr falle jetzt gerade ein, dass ihr Sohn zweimal im Gefängnis gewesen wäre, einmal für sechs Monate und ein zweites Mal für wenige Tage oder eine Woche. Dieser gab im Rahmen der Verhandlung wiederum an, einmal (und nicht zweimal wie vor der Behörde vorgebracht) sei er vier bis fünf Tage festgehalten worden, könne sich jedoch nicht erinnern, wann – was ebenso nicht nachvollziehbar ist. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen zu berücksichtigen hat, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Der Sohn der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der vorgebrachten Vorfälle vierzehn Jahre alt und angesichts dieses Alters ist davon auszugehen, dass er sich an so wesentliche und prägende Punkte wie die oben ausgeführten deutlich erinnert. Bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese vor der Behörde ausdrücklich vorgebracht hatte, insgesamt dreimal in eine leere Polizeiinspektion gebracht worden zu sein, wo man sie vergewaltigt und beim ersten Mal eine Zigarette auf ihrem Bauch ausgedrückt hätte. Im groben Widerspruch dazu erklärte sie vor der erkennenden Richterin, sie wisse nicht, ob man sie in ein Gefängnis oder in ein Haus gebracht habe. Die Zigarette wäre ihr beim zweiten (und nicht beim ersten) Mal auf ihren Bauch ausgedrückt worden. Hatte sie vor der Behörde noch ausdrücklich von drei Vorfällen gesprochen, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlungen nurmehr zwei Vorfälle an und erst auf Nachfrage der erkennenden Richterin hin, es sei möglich, dass es noch einen Vorfall gegeben habe, aber sie versuche es zu verdrängen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein besonders traumatisches Erlebnis handelt, dennoch müsste sich die Beschwerdeführerin an solch wesentliche Details erinnern. Insgesamt ist es somit nicht gelungen, die vorgebrachte Fluchtgeschichte glaubwürdig vorzubringen. Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben hatte, niemals Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. […]“ Rechtlich wurde ua. festgehalten: „Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat ernsthaft von Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kann nicht angenommen werden, dass es ihr gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen, landesweiten Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde konnte die Beschwerdeführerin auch sonst keine individuellen Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer landesweiten, aktuellen asylrelevanten Verfolgung dartun. Die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun bzw. Staatenlose erreichen keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten. Dazu ist weiters auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung aus Gründen der GFK in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich ist.“Dazu ist weiters auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung aus Gründen der GFK in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich ist.“ In Erledigung der dagegen erhobenen gemeinsamen außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 3.1.2023, Ra 2022/18/0086 bis 0088-12, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe den revisionswerbenden Parteien teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Dies lege einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe, den auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich in Zweifel ziehe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle, landesweite Verfolgung der revisionswerbenden Parteien in seiner rechtlichen Beurteilung für nicht glaubhaft erachte. Insbesondere erweise sich das rechtliche Argument, die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten, mit Blick auf die den revisionswerbenden Parteien drohende teilrechtskräftig festgestellte Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK als nicht haltbar.Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe den revisionswerbenden Parteien teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Dies lege einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe, den auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich in Zweifel ziehe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle, landesweite Verfolgung der revisionswerbenden Parteien in seiner rechtlichen Beurteilung für nicht glaubhaft erachte. Insbesondere erweise sich das rechtliche Argument, die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten, mit Blick auf die den revisionswerbenden Parteien drohende teilrechtskräftig festgestellte Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK als nicht haltbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist staatenlos (Bidun), wurde in Kuwait geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte, gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an und wurde 1988 traditionell verheiratet. Im Herkunftsstaat besuchte sie neun Jahre lang die Schule. Sie reiste gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn (GZ W119 2189554) und der damals minderjährigen Tochter (GZ W 119 2189561) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen keine Verfolgungshandlungen seitens des kuwaitischen Staates gegenüber den „Bidun“ ergäben und die angeführten Diskriminierungen nicht die Schwelle eines GFK Grundes erreichten, weshalb nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine allgemeine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/816). Jedoch wurde der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt: „Aus den vorliegenden Länderinformationen ergab sich, dass die Gruppe der „Bidun“ keine Rechtsstellung im Staat haben und dieser Gruppe keine Möglichkeit eingeräumt wird, den Aufenthalt im Land zu legalisieren. Sie würden sich bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau in einer ausweglosen Situation befinden.“ Zur Situation im Herkunftsland Kuwait:Politische LageZur Situation im Herkunftsland Kuwait:, Politische Lage Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vgl. WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2).Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vergleiche WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2). Das Land ist ein erbliches Fürstentum (Emirat), dessen Regierungssystem auf Gewaltenteilung beruht und Elemente einer traditionellen Monarchie mit parlamentarischer Regierungsform verbindet (BTI 29.4.2020, 9). Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vgl. BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12).Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vergleiche BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12). Der rechtliche Rahmen für die Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend den internationalen Standards, wobei die Ungleichheit der Stimmen den größten Mangel darstellt (Soldaten sind in ihrem Wahlrecht eingeschränkt und Eingebürgerte dürfen erst 20 Jahre nach Erwerb der Staatsbürgerschaft wählen). Auch ist in Kuwait die Gründung politischer Parteien nicht erlaubt. Daher treten Abgeordnete bei Wahlen als unabhängige Kandidaten an und bilden (offiziell) nur dann Blöcke und Koalitionen im Parlament, wenn sie einen Sitz gewinnen (BTI 29.4.2020, 9). Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen die letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 30.3.2021). Das Parlament ist dadurch eingeschränkt, dass die vom Emir ernannten Premierminister und Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen werden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. Allerdings übt das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion aus (BTI 29.4.2020, 12). Das Parlament hat keine Aufsicht über die Kuwait Investment Authority (KIA), die den Allgemeinen Reservefonds (die wichtigsten Finanzreserven der Regierung) verwaltet (BTI 29.4.2020, 9). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Dezember 2020 mit einer Wahlbeteiligung von etwa 70 Prozent statt (FH 3.3.2021). Im Anbetracht des Pandemie-Jahres wurden für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt des Wahlprozesses vom Coronavirus beeinträchtigt waren, fünf spezielle Wahllokale eingerichtet (DW 6.12.2020). Wie bei den Wahlen von 2016 konnten oppositionelle Kandidaten 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Unter den Oppositionskandidaten gab es islamistische und liberale Blöcke. Gemutmaßt wurde ein Stimmenkauf, der seit langem ein bestehendes Problem ist (FH 3.3.2021). 30 Kandidaten der neu gewählten Nationalversammlung waren unter 45 Jahre alt. Die bisher einzige weibliche Abgeordnete verlor bei diesen Wahlen ihr Mandat (DW 6.12.2020). Für weitergehende Informationen zur Wahlbeteiligung der Frauen bzw. zu ihrer Beteiligung am politischen Leben siehe das Unterkapitel „17.1 Frauen“. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021a): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/steckbrief/204128, Zugriff 27.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021b): Kuwait: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/politisches-portrait/204216, Zugriff 27.12.2021 - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.12.2021): The World Factbook, Kuwait, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/#people-and-society, Zugriff 27.12.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.):Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021 - DW – Deutsche Welle (6.12.2020): Wahl in Kuwait: Erfolg für die Opposition, Pech für die Frauen, https://www.dw.com/de/wahl-in-kuwait-erfolg-f%C3%Bcr-die-opposition-pech-f%C3%Bcr-die-frauen/a-55838352, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - WB – The World Bank (o. D.): Population, Total – Kuwait, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=KW, Zugriff 27.12.2021 Sicherheitslage, Sicherheitslage Seit dem Zweiten Golfkrieg (1990-1991) fanden keine bedeutsamen militärischen Auseinandersetzungen innerhalb Kuwaits statt. Die einzigen größeren gewaltsamen Konflikte seit dem Irakkrieg gehen auf die Zeit des Arabischen Frühlings zwischen 2011 und 2014 zurück. Über die Landesgrenzen hinaus ist Kuwait seit 2015 durch die von Saudi-Arabien geführte Koalition im Konflikt mit dem Jemen verwickelt. Zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus in seinem Hoheitsgebiet setzt Kuwait Imam-Schulungen und Schulprogrammen fort (BTI 29.4.2020, 6). Seit 2011 sind rund 13.500 US-amerikanische Soldaten in Kuwait stationiert. Nach Deutschland, Japan und Südkorea beherbergt Kuwait somit die viertgrößte Anzahl an US-Truppen außerhalb der USA (CRS 12.5.2021, 8). Im Juli 2018 kündigte das kuwaitische Verteidigungsministerium an, dass die Sicherheitssituation in Kuwait stabil sei und Proteste, welche im Irak nahe der kuwaitisch-irakischen Grenze stattfanden, keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Kuwait hätten (KT 14.7.2018). Seit einem Terroranschlag des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf eine Moschee im Juni 2015 in Kuwait-Stadt, bei welchem 27 Menschen starben, hat Kuwait die meisten, jedoch nicht alle Terroranschläge des IS und anderer Gruppen verhindert. Bei der Terrorismusbekämpfung sowie der Grenz- und Ausfuhrkontrolle wird das Land von US-Behörden unterstützt. Darüber hinaus hat es im Rahmen des Golf-Kooperationsrates (GCC) einen von Saudi-Arabien geführten „Pakt für innere Sicherheit“ ratifiziert, um die regionale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Der Recherchedienst des US-Kongresses berichtet weiters, dass kuwaitische Bürger terroristische Gruppen in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Syrien, unterstützen würden (CRS 12.5.2021, 16f). Sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen Kuwaits besteht die Gefahr von Landminen und nicht explodierter Bomben, welche aus der Zeit der irakischen Invasion stammen (AA 27.12.2021). Das US-amerikanische Overseas Security Advisory Council (OSAC), eine Organisation, welche dem US-Außenministerium untersteht, geht davon aus, dass ein hoher Anteil an Verbrechen, bei denen die Opfer nicht-kuwaitische Staatsbürger mit niedrigem Einkommen sind, nicht gemeldet werden. OSAC erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Gewaltverbrechen, beispielsweise gegenüber Arbeitsmigranten (z.B. Haushaltshilfen) (OSAC 20.8.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.12.2021): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit/204130, Zugriff 27.12.2021 - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - KT – Kuwait Times (14.07.2018), Kuwait Security Situation Stable, Northern Borders under Control, https://news.kuwaittimes.net/website/kuwait-security-situation-stable-northern-borders-under-control/, Zugriff 27.12.2021 - OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (20.8.2021): Kuwait Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/545c3ee5-eb73-46ea-b59f-1c5da2a0a9c4, Zugriff 27.12.2021Rechtsschutz / Justizwesen- OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (20.8.2021): Kuwait Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/545c3ee5-eb73-46ea-b59f-1c5da2a0a9c4, Zugriff 27.12.2021, Rechtsschutz / Justizwesen Trotz der Tatsache, dass die Verfassung und Gesetzgebung eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 30.3.2021), entscheidet letztlich der Emir über die Ernennung aller Richter, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte in Fällen, die mit Politik zu tun haben, häufig zugunsten der Regierung (FH 3.3.2021). Im Jahr 2016 äußerte der U.N.-Menschenrechtsausschuss Bedenken hinsichtlich unzureichender Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive in Fragen wie der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern (BTI 29.4.2020, 12). Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Der Oberste Justizrat hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 30.3.2021). Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte zugunsten der Letzteren voreingenommen gewesen seien (USDOS 30.3.2021). Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 3.3.2021). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Angeklagte ohne Arabischkenntnisse erfuhren von den gegen sie erhobenen Vorwürfen jedoch häufig erst nach Beginn des Prozesses, da ihnen kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde. Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Die Angeklagten haben das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung für ihre Verteidigung. Angeklagte haben weiters das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren. Dieses Recht ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 30.3.2021). Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt – in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Verhaftungen wurden etwa dem Bericht des USDOS zufolge im Laufe 2020 keine gemeldet (USDOS 30.3.2021). Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), das Gremium unabhängiger Experten, begrüßt insbesondere die Fortschritte in Bezug auf bestimmte Arbeitsrechte von Hausangestellten und die Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (CESCR 3.11.2021, 1). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Sicherheitsbehörden- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Sicherheitsbehörden Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security (KSS) ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Beide unterstehen dem Innenministerium und damit einer zivilen Behörde. Neben den Streitkräften, welche für die äußere Sicherheit des Landes zuständig sind und dem Verteidigungsministerium unterstehen, gibt es eine Nationalgarde, welche die kritische Infrastruktur bewacht, und das Innen- wie auch Verteidigungsministerium unterstützt. Die zivilen Behörden sind in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 30.3.2021). Einige Polizeidienststellen nahmen im Laufe des Jahres 2020 Meldungen von sexuellen Übergriffen und häuslicher Gewalt, die sowohl von Staatsbürgern als auch von Nicht-Staatsbürgern erstattet wurden, nicht ernst (USDOS 30.3.2021). Nachdem es im April 2021 zu einem Femizid gekommen war, beschuldigte die Familie des Opfers die Polizei, ihre Schutzfunktion nicht ernst genommen zu haben (BAMF 26.4.2021, 6). Es gibt unterschiedliche Berichte darüber, inwieweit die religiöse Minderheit der Schiiten in den Reihen der Polizei oder des Militärs vertreten ist. Der US-amerikanische Congressal Research Report berichtet, dass Schiiten bei Militär und Sicherheitsapparat gut repräsentiert seien (CRS 12.5.2021, 7). Der aktuelle Bericht des USDOS spricht hingegen davon, dass Schiiten in keiner Abteilung der Sicherheitskräfte vertreten seien und nur selten Führungspositionen in denselben innehaben (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Folter und unmenschliche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - NGOs und Menschenrechtsaktivisten- , NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Regierung versucht, mittels einer Registrierung von NGOs Einfluss auf deren Arbeit zu nehmen. Die offiziell registrierten Gruppen dürfen sich nicht politisch betätigen oder Sektierertum fördern (USDOS 30.3.2021). Die Teilnahme ihrer Vertreter an ausländischen Konferenzen setzt eine Regierungsgenehmigung voraus. Beim Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Landes durch den UN-Menschenrechtsrat im Jänner 2020 waren die kuwaitischen NGOs weitgehend abwesend. Kritische NGOs sehen sich mitunter mit Diskriminierungen konfrontiert (FH 2021). Kuwaitische Behörden entzogen mehreren NGOs die Lizenz, in den meisten Fällen aufgrund von fehlenden Genehmigungen für Spendenaufrufe und nicht-eingereichten Berichten über das Finanzgebaren. Manchen NGOs wurde eine Lizenz mit der Begründung verweigert, dass schon andere NGOs existieren, welche den von der zu registrierenden NGO angegebenen Zweck erfüllen. NGOs haben nachzuweisen, dass ihre Existenz im öffentlichen Interesse liegt, dass sie Geschäfte machen, die dem Land zugutekommen, und dass ihre Arbeit die von der Regierung festgelegten kulturellen Werte und Normen nicht untergräbt (USDOS 30.3.2021). Die meisten der auf lokaler Ebene registrierten NGOs setzen sich für die Rechte oder das Wohlergehen bestimmter Gruppen wie Frauen, Kinder, Häftlinge und Menschen mit Behinderungen ein. Hierbei ist die Kontrolle der Regierung nicht groß zu spüren. Ein paar Dutzend nicht-registrierte lokale Menschenrechtsgruppen arbeiten ebenfalls diskret, laufen aber Gefahr, sanktioniert zu werden, wenn sie Missstände zu lautstark anprangern. Die Regierung und verschiedene Ausschüsse der Nationalversammlung treffen sich gelegentlich mit lokalen NGOs und beantworten im Allgemeinen ihre Anfragen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen, Wehrdienst und Rekrutierungen Kuwait hat am
  3. Mai 2017 die Wehrpflicht wieder eingeführt (HRC 6.11.2019, 4). Die Behörde für zivile Informationen stellt durch ein spezielles eingerichtetes Datenerfassungssystem dem Verteidigungsministerium Daten über Jugendliche, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung, damit diese zum Wehrdienst gemeldet werden können (CRC 16.3.2020, 35). Jeder männliche Kuwaiti zwischen dem
  5. und
  6. Lebensjahr ist zum nationalen zwölfmonatigen (die ersten vier Monate davon sind der Ausbildung gewidmet) Wehrdienst verpflichtet (CRC 20.3.2020, 35; HRC 6.11.2019, 4). Angestellte des Privatsektors sind von der Wehrpflicht ausgenommen (CEIP 25.4.2018), ebenso wie Männer, welche die einzigen Söhne ihrer Familie sind, und Personen, welche von ihnen abhängige Angehörige versorgen müssen (MEI 25.1.2017). Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun, also in Kuwait ansässige Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Es gibt im Wehrdienst schätzungsweise 3.500 Bidun (USDOS 30.3.2021). Sie stellten einst den Kern der kuwaitischen Sicherheitskräfte dar. Im Jahr 2004 setzte das Militär Maßnahmen, welche die Entfernung der Bidun aus dem Militärdienst zum Ziel hatten. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, sollen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten (TNA 2.4.2017; vgl. CEIP 25.4.2018; USDOS 30.3.2021).Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun, also in Kuwait ansässige Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Es gibt im Wehrdienst schätzungsweise 3.500 Bidun (USDOS 30.3.2021). Sie stellten einst den Kern der kuwaitischen Sicherheitskräfte dar. Im Jahr 2004 setzte das Militär Maßnahmen, welche die Entfernung der Bidun aus dem Militärdienst zum Ziel hatten. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, sollen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten (TNA 2.4.2017; vergleiche CEIP 25.4.2018; USDOS 30.3.2021). Quellen: - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (20.3.2020): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028866/A_HRC_44_17_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRC – UN Human Rights Council (6.11.2019): Summary of Stakeholders’ Submissions on Kuwait; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021634/A_HRC_WG.6_35_KWT_3_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MEI – Middle East Institute (25.1.2017): Big News! Conscription in the Gulf, https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 27.12.2021 - TNA – The New Arab (2.4.2017): Kuwait Soldier Shortage Sees 'Stateless' Called up for Duty, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/4/2/kuwait-soldier-shortage-sees-stateless-called-up-for-duty, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Wehrdienstverweigerung / Desertion Beim Vermeiden der Stellung ist mit Reiseverbot und einer Verlängerung der Wehrdienstzeit zu rechnen, wenn die betroffenen Rekruten schließlich doch eingezogen werden. Bei Entzug der Wehrpflicht bis zum Erreichen des Höchstalters können eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe von 5.000 kuwaitischen Dinar verhängt werden (HRC 6.11.2019, 4). Die kuwaitische Regierung kündigte 2017 an, dass an Wehrdienstverweigerer keine offiziellen Dokumente ausgestellt würden. Wehrdienstverweigerer sind somit von manchen staatlichen Leistungen, beispielsweise im Bereich der Gesundheitsversorgung und Bildung, ausgeschlossen und erhalten keine Reisedokumente oder Arbeitsgenehmigungen (TN 19.7.2017). Nachdem sich 2017 nur rund die Hälfte der wehrpflichtigen Männer auch tatsächlich zum Militärdienst meldete, erklärte der Leiter der Militärdienstkommission, dass seine Behörde nun die Fälle der Wehrdienstverweigerer bearbeiten würde, um sie an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (GN 18.7.2017). Quellen: - GN – Gulf News (18.7.2017): Kuwait to Take Action Against Those Avoiding Military Service, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-to-take-action-against-those-avoiding-military-service-1.2060694, Zugriff 29.3.2019 - HRC – UN Human Rights Council (6.11.2019): Summary of Stakeholders’ Submissions on Kuwait; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021634/A_HRC_WG.6_35_KWT_3_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - TN – The National (19.7.2017): Half of Eligible Kuwaitis Have Failed to Register for Compulsory Military Service, https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register-for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 27.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage, Allgemeine Menschenrechtslage Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021). Zwei Drittel der kuwaitischen Bevölkerung besteht aus ausländischen Arbeitskräften, die nach wie vor Missbrauch ausgesetzt sind. Trotz des Schutzes durch das Hausangestelltengesetz von 2015 sind ausländische Hausangestellte von Ausbeutung betroffen, werden in den Häusern ihrer Arbeitgeber eingesperrt und körperlich und sexuell misshandelt. Vielen Hausangestellten ist es nicht möglich, ihre Rechte nach dem neuen Gesetz einzufordern – zum Teil wegen des Kafala-Systems, nach dem der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht verlassen oder gewechselt werden kann (HRW 13.1.2021). Die Mechanismen zur Durchsetzung des Schutzes von ausländischen Hausangestellten sind unzureichend. Kuwait hat Initiativen ergriffen, migrantischen Arbeitern in ihrem Herkunftsland eine berufliche und rechtliche Ausbildung zu ermöglichen, damit sie bei möglichen Misshandlungen oder Diskriminierungen reagieren können. Ihre Arbeitsrechte werden jedoch nach wie vor verletzt, und das Fortbestehen des Straftatbestands des "Untertauchens" macht sie anfällig für Missbrauch und Zwangsarbeit. Darüber hinaus werden aufgrund einer Verwaltungsentscheidung Arbeitserlaubnisse für migrantische Arbeiter, die über 60 Jahre alt sind und nur einen Hauptschulabschluss oder weniger haben, nicht verlängert (CESCR 26.11.2021, 4). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048707.html, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Meinungs- und Pressefreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die in der Verfassung verankerte Meinungs- und Pressefreiheit wird durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Kritik am Emir kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (CRS 12.5.2021, 6). Ein im Jahr 2016 erlassener Zusatz zum Wahlrechtsgesetz sieht vor, dass wahrgenommene Beleidigungen Gottes, des Propheten oder des Emirs mit einem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestraft werden können (HRW 17.1.2019). Ebenso wurde 2016 ein Gesetz erlassen, welches die freie Meinungsäußerung im Internet weitreichend einschränkt, und online geäußerte „Beleidigungen“ von Religion, religiösen Persönlichkeiten und dem Emir mit Freiheitsentzug bestraft (HRW 17.1.2019). Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die "unmoralische" Nachrichten verfassen oder versenden oder falsche Nachrichten verbreiten. Das Gesetz gibt damit befassten Behörden die Befugnis, Kommunikationsdienste für Einzelpersonen aus Gründen der nationalen Sicherheit auszusetzen (USDOS 30.3.2021). Seit 2014 wurde einigen eingebürgerten Personen aufgrund ihrer Kritik an der Regierung die Staatsbürgerschaft wieder entzogen (CRS 12.5.2021, 6). Nicht-Staatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen verhaftet werden, werden ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne Zugang zu den Gerichten inhaftiert und abgeschoben. Im Jahr 2019 wurden neun Ägypter nach Ägypten abgeschoben, weil sie als Mitglieder der in Ägypten verbotenen Muslimbruderschaft galten (FH 3.3.2021). Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vgl. TG 14.11.2018).Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vergleiche TG 14.11.2018). Zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Rahmen von Demonstrationen siehe Abschnitt „
  7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“. Quellen: - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002188.html, Zugriff 3.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 17.1.2022 - TG – The Guardian (14.11.2018): Dostoevsky Book among Hundreds Banned in Kuwait, https://www.theguardian.com/world/2018/nov/14/dostoyevsky-book-among-hundreds-banned-in-kuwait, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben, jedoch wurden diese Rechte in der Vergangenheit durch die Regierung eingeschränkt und gelten nur für Staatsbürger. Registrierten Gruppen ist eine Teilnahme an politischen Aktivitäten verboten (USDOS 30.3.2021). Anders als in den meisten Golfstaaten sind Demonstrationen in Kuwait erlaubt, auch wenn sie umfangreichen Regeln unterliegen (NYT 1.10.2018). Eine Teilnahme an oder Organisation von nicht genehmigten Demonstrationen wird mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet. Staatenlosen Personen, z.B. den Bidun, ist auch eine Teilnahme an genehmigten Demonstrationen verboten. Bidun können mit einer Ausweisung aus Kuwait bestraft werden (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 wurden über 60 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Jahr 2011, wie auch 16 Personen aufgrund von Vergehen, wie der Beleidigung des Emirs im Rahmen dieser Demonstration, verurteilt (HRW 18.12.2017). 2018 wurden unter anderem zwei Parlamentarier, welche an der Erstürmung des Parlamentsgebäudes im Rahmen einer Demonstration teilgenommen hatten, letztinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ihre Immunität wurde entgegen eines anderslautenden Parlamentsbeschlusses vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (GN 20.12.2018). Gewerkschaften und Organisationen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten existieren in Kuwait (UN 18.12.2018, 31). Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten, sowie Kollektivvertragsverhandlungen und genehmigte Streiks durchzuführen, ist gesetzlich verankert. Dies wird allerdings nicht immer von der Regierung geachtet. Zudem gelten diese Rechte nicht für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Hausangestellte oder Personen, welche in der Seefahrt beschäftigt sind (USDOS 30.3.2021). Rund drei Viertel der Angestellten sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ausländische Arbeitskräfte, rund 80 Prozent aller in Kuwait arbeitstätigen Personen, können einer Gewerkschaft erst nach fünf Jahren Beschäftigung in einem bestimmten Sektor und bei gutem Führungszeugnis, welches von staatlichen Behörden ausgestellt wird, als nicht stimmberechtigte Mitglieder beitreten. Anders als Staatsbürger müssen ausländische Arbeitskräfte im Falle einer Teilnahme an Streiks oder gewerkschaftlichen Aktivitäten mit Konsequenzen wie einer Abschiebung rechnen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - GN – Gulf News (20.12.2018): Kuwait Court Unseats Two Lawmakers, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-court-unseats-two-lawmakers-1.61043187, Zugriff 20.2.2019 - HRW – Human Rights Watch (18.12.2017): Kuwait: Mass Convictions for 2011 Protest, https://www.hrw.org/news/2017/12/18/kuwait-mass-convictions-2011-protest, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002188.html, Zugriff 27.12.2021 - NYT – New York Times (1.10.2018): From Orwell to ‘Little Mermaid,’ Kuwait Steps Up Book Banning, https://www.nytimes.com/2018/10/01/world/middleeast/kuwait-ban-books.html, Zugriff 20.2.2019 - UN – United Nations (18.12.2018): Third Periodic Report Submitted by Kuwait under Articles 16 and 17 of the Covenant, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457175/1930_1548845330_g1844205.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004249.html, Zugriff 27.12.2021Haftbedingungen- USDOS – U.S. Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004249.html, Zugriff 27.12.2021, Haftbedingungen Dem Menschenrechtsausschuss der Nationalversammlung zufolge mangelt es in den Gefängnissen an den Mindeststandards für Sauberkeit und Hygiene. Sie sind überfüllt und leiden unter weit verbreiteter Korruption in der Verwaltung. Letzteres führt zu Problemen bei der Sicherheit der Gefangenen und zu Drogenmissbrauch durch Insassen. Internationale Beobachter, die das Zentralgefängnis besuchten, bestätigten die Berichte über Drogenkonsum und -handel (USDOS 30.3.2021). Um der Überbelegung der Haftanstalten entgegenzuwirken, erließ der Emir im Februar 2020 das jährliche Dekret zur Begnadigung von 1.390 Inhaftierten, einschließlich der sofortigen Freilassung von 151 Häftlingen und der Verringerung der Strafen für 839 andere. Gleichzeitig bat die Regierung den Iran, Ägypten, den Irak, Bangladesch, Pakistan, Indien und Sri Lanka, ihre Staatsangehörigen, die mehr als die Hälfte ihrer Haftstrafe verbüßt hatten, zurückzuholen, damit sie den Rest ihrer Strafe in ihren Heimatländern verbüßen (USDOS 30.3.2021). Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen stellen nicht nur in Gefängnissen, sondern auch in Schubhaftzentren ein Problem dar (FH 3.3.2021). Rechtsexperten warnten im Februar 2020 vor den Risiken eines COVID-19-Ausbruches in den überfüllten Haftanstalten. Wegen der Infektionsverbreitung und der unzureichenden Gesundheitsversorgung gingen mehrere Häftlinge im Mai 2020 in den Hungerstreik (USDOS 30.3.2021). Das Innenministerium gestattet Gefängnisbesuche durch internationale und nationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Todesstrafe, Todesstrafe Im Jänner 2017 vollzog Kuwait erstmals seit vier Jahren wieder die Todesstrafe (FH 2021). Im Februar, Juli und Dezember 2020 wurden jeweils gegen drei Personen Todesurteile verhängt. Sie werden jedoch dem Gesetz nach vom Berufungsgericht überprüft (USDOS 30.3.2021). Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2020 kein Mal vollstreckt (AI 2021, 36). In Haft wurden fünf Todesurteile umgewandelt (AI 2021, 43). Quellen: - AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Religionsfreiheit- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Religionsfreiheit Eigener Landesangaben nach sind etwa 70 Prozent der in Kuwait lebenden Bürger sunnitische Muslime und die restlichen 30 Prozent schiitische Muslime (einschließlich Ahmadi und Ismaili, die von der Regierung zur Schia gezählt werden). Es gibt etwa 290 christliche Bürger und eine Handvoll Bahai. Bürger jüdischen Glaubens sind keine bekannt (USDOS 12.5.2021). Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021).Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021). Die schiitische muslimische Gemeinschaft macht etwa ein Drittel der Bevölkerung aus, ist aber im politischen System nicht gut vertreten. Bei den Parlamentswahlen 2016 und 2020 erhielten schiitische Kandidaten jeweils sechs von 50 Sitzen (FH 3.3.2021). (USDOS 12.5.2021). Es besteht weiterhin gesellschaftlicher Druck, nicht vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Zudem verlieren Apostaten bestimmte Rechte und können beispielsweise von muslimischen Angehörigen nicht erben. Ehen werden nach einer Konversion annulliert (USDOS 12.5.2021). Eine Diffamierung der drei Buchreligionen (Judentum, Christentum, Islam) ist gesetzlich verboten, ebenso wie die Weiterverbreitung von Inhalten, welche von einer religiösen Gruppe als beleidigend empfunden werden könnten. Während des Ramadans ist das Essen, Trinken oder Rauchen im öffentlichen Raum verboten. Ebenso verboten ist der Besitz und Import von Schweinefleisch und Alkohol. Während sunnitisch-islamischer Religionsunterricht für muslimische Schüler Pflicht ist, existiert ein Gesetz, welches Religionsunterricht für andere Glaubensrichtungen in höheren Schulen verbietet. Eine Einbürgerung von Personen nicht-muslimischen Glaubens ist verboten. Hochzeiten zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind verboten. Muslimische Männer können Angehörige aller drei Buchreligionen heiraten. Für Personen, welche keiner der drei Buchreligionen angehören, ist eine Heirat in Kuwait nicht möglich. Weiters sind mehrere christliche Konfessionen offiziell anerkannt. Religionsgemeinschaften müssen bei der Stadtverwaltung um eine Lizenz zur Eröffnung einer Glaubensstätte ansuchen. Insgesamt sind neben der Stadtverwaltung drei Ministerien in den Entscheidungsprozess eingebunden, zudem muss die ansuchende Religionsgemeinschaft eine schriftliche Zustimmung aller unmittelbaren Nachbarn zur Eröffnung einer Glaubensstätte vorlegen. Religiöse Gruppen ohne Lizenz können ihre Religion in privaten Häusern, Hotels oder gemieteten Villen ausüben, solange dadurch keine Nachbarn gestört werden und Versammlungsgesetze sowie das Missionierungsverbot berücksichtigt werden (USDOS 12.5.2021). Der Staat Kuwait erlaubt religiösen Minderheiten die Einrichtung von Privatschulen zu gründen, und es ist keiner Gruppe untersagt, sich an diesen Schulen einzuschreiben. Außerdem sind Schüler, die nicht der islamischen Religion angehören, nicht verpflichtet, am Islamunterricht in den Schulen teilzunehmen (CRC 16.3.2020, 12). Quellen: - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 MinderheitenBidun, Minderheiten, Bidun Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021). Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverk

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