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{'item': 'W119 2189561-1'}

Obsah (13)§ 3§ 28Art. 133§ 8Artikel 17§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW119 2189561-1 Spruch, W119 2189561-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die damals minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter (GZ W119 2189558) und ihrem damals minderjährigen Bruder (GZ W119 2189554) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab ihre Mutter im Wesentlichen an, in Kuwait geboren, irakische Staatsangehörige und verheiratet zu sein sowie der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Zuletzt habe sie in einem Zelt zwischen Kuwait und dem Irak gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, ein unbekannter Mann sei eines Tages in ihr Zelt gekommen und habe sie und ihre Kinder mitgenommen. Sie könne nicht sagen warum, er hätte sie einfach gezwungen. Sie habe nur gehört, dass sie auf einem staatlichen Grund lebe und deshalb ihr Land verlassen müsse. Am 30.6.2017 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zunächst, es sei bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden, sie hätte aber aus Angst nicht alles angegeben. Man habe sie vergewaltigt und ihren Sohn verhaftet. 2013 bzw. 2014 hätten in Kuwait Demonstrationen stattgefunden, zu denen auch ihr Mann und dieser Freund gegangen seien. Dabei hätten sie auch ihren älteren Sohn mitgenommen. Anfang 2014 seien sie von einer Demonstration nicht mehr wiedergekehrt. Mitte 2014 hätten einige junge Leute wieder demonstriert und die Polizei in Kuwait den nun in Österreich befindlichen Bruder der Beschwerdeführerin beschuldigt, dabei gewesen zu sein. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei dann für sechs Monate inhaftiert und die Mutter in dieser Zeit vergewaltigt worden. Sie gehöre der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe an. Probleme habe sie deswegen nicht gehabt. Sie hätten alle dieselben Fluchtgründe, ihre Tochter – die Beschwerdeführerin - habe keine eigenen. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs.

1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.2.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.2.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 16.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm und in der die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin ausführlich zu deren Fluchtgründen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte, in XXXX in Kuwait geboren zu sein und im Herkunftsland keine Schule besucht zu haben, Lesen und Schreiben habe ihr die Mutter beigebracht. Darüber, warum die Mutter und der Bruder Kuwait verlassen hätten, wisse sie nur ein bisschen was. Sie sei noch klein gewesen, es wäre um die Polizei und ihre Dokumente gegangen.Die Beschwerdeführerin selbst erklärte, in römisch 40 in Kuwait geboren zu sein und im Herkunftsland keine Schule besucht zu haben, Lesen und Schreiben habe ihr die Mutter beigebracht. Darüber, warum die Mutter und der Bruder Kuwait verlassen hätten, wisse sie nur ein bisschen was. Sie sei noch klein gewesen, es wäre um die Polizei und ihre Dokumente gegangen. Bei einer Rückkehr würde sich ihr Leben sehr verschlechtern. Sie sei hier aufgewachsen, habe hier ihre Ausbildung und Freunde, in Kuwait kenne sie niemanden. Seitens der Richterin wurden die damals aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Kuwait (Gesamtaktualisierung am 29.3.2019) in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 30.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.2.2022, GZ W119 2189561-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.2.2022, GZ W119 2189561-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: „Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin ist staatenlos (Bidun), wurde in Kuwait geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte und gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Mutter (GZ W 119 2189558) und ihrem damals minderjährigen Bruder (GZ W119 2189554) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, im Herkunftsland aktuell und persönlich in der hier notwendigen Intensität von Verfolgung bedroht zu sein.“ Dem Erkenntnis wurden die damals aktuellen Länderberichte zur Situation in Kuwait zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt: „Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppe und Konfession der Beschwerdeführerin und den Familienverhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich einheitlichen, plausiblen und daher glaubwürdigen Vorbringen. Für die Beschwerdeführerin, die noch als Minderjährige mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in das Bundesgebiet eingereist war, wurde zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Verfolgung vorgebracht und erklärte ihre Mutter als damalige gesetzliche Vertretung ausdrücklich, ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu an, darüber, warum die Mutter und der Bruder Kuwait verlassen hätten, wisse sie nur ein bisschen etwas. Sie sei noch klein gewesen, es wäre um die Polizei und ihre Dokumente gegangen. Bei einer Rückkehr würde sich ihr Leben sehr verschlechtern. Sie sei hier aufgewachsen, habe hier ihre Ausbildung und Freunde, in Kuwait kenne sie niemanden. Das Vorbringen ihres Bruders und ihrer Mutter zu deren Fluchtgeschichte war – wie in deren Erkenntnissen vom heutigen Tage ausgeführt - in einer Gesamtschau äußerst vage, widersprüchlich, gesteigert, nicht plausibel und somit insgesamt nicht glaubwürdig. […]“ Rechtlich wurde ua. festgehalten: „[…] Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat ernsthaft von Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kann nicht angenommen werden, dass es ihr gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen, landesweiten Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde konnte die Beschwerdeführerin auch sonst keine individuellen Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer landesweiten, aktuellen asylrelevanten Verfolgung dartun. Die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun bzw. Staatenlose erreichen keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten. Dazu ist weiters auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung aus Gründen der GFK in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich ist.“Dazu ist weiters auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung aus Gründen der GFK in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich ist.“ In Erledigung der dagegen erhobenen gemeinsamen außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 3.1.2023, Ra 2022/18/0086 bis 0088-12, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe den revisionswerbenden Parteien teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Dies lege einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe, den auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich in Zweifel ziehe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle, landesweite Verfolgung der revisionswerbenden Parteien in seiner rechtlichen Beurteilung für nicht glaubhaft erachte. Insbesondere erweise sich das rechtliche Argument, die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten, mit Blick auf die den revisionswerbenden Parteien drohende teilrechtskräftig festgestellte Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK als nicht haltbar.Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe den revisionswerbenden Parteien teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Dies lege einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe, den auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich in Zweifel ziehe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle, landesweite Verfolgung der revisionswerbenden Parteien in seiner rechtlichen Beurteilung für nicht glaubhaft erachte. Insbesondere erweise sich das rechtliche Argument, die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten, mit Blick auf die den revisionswerbenden Parteien drohende teilrechtskräftig festgestellte Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK als nicht haltbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin ist staatenlos (Bidun), wurde in Kuwait geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte und gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Mutter (GZ W 119 2189558) und ihrem damals minderjährigen Bruder (GZ W119 2189554) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen keine Verfolgungshandlungen seitens des kuwaitischen Staates gegenüber den „Bidun“ ergäben und die angeführten Diskriminierungen nicht die Schwelle eines GFK Grundes erreichten, weshalb nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine allgemeine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Die bloße Zugehörigkeit eines Antragstellers zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/816). Jedoch wurde der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt: „Aus den vorliegenden Länderinformationen ergab sich, dass die Gruppe der „Bidun“ keine Rechtsstellung im Staat haben und dieser Gruppe keine Möglichkeit eingeräumt wird, den Aufenthalt im Land zu legalisieren. Sie würden sich bei einer Rückkehr- unter der Obhut Ihrer Mutter - in einer ausweglosen Situation befinden. Sollte sich Ihre private Situation ändern, steht einer späteren Abschiebung nichts im Wege, zumal Ihre persönliche Situation allein für die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.“ Zur Situation im Herkunftsland Kuwait: Politische Lage Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vgl. WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2).Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vergleiche WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2). Das Land ist ein erbliches Fürstentum (Emirat), dessen Regierungssystem auf Gewaltenteilung beruht und Elemente einer traditionellen Monarchie mit parlamentarischer Regierungsform verbindet (BTI 29.4.2020, 9). Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vgl. BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12).Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vergleiche BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12). Der rechtliche Rahmen für die Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend den internationalen Standards, wobei die Ungleichheit der Stimmen den größten Mangel darstellt (Soldaten sind in ihrem Wahlrecht eingeschränkt und Eingebürgerte dürfen erst 20 Jahre nach Erwerb der Staatsbürgerschaft wählen). Auch ist in Kuwait die Gründung politischer Parteien nicht erlaubt. Daher treten Abgeordnete bei Wahlen als unabhängige Kandidaten an und bilden (offiziell) nur dann Blöcke und Koalitionen im Parlament, wenn sie einen Sitz gewinnen (BTI 29.4.2020, 9). Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen die letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 30.3.2021). Das Parlament ist dadurch eingeschränkt, dass die vom Emir ernannten Premierminister und Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen werden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. Allerdings übt das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion aus (BTI 29.4.2020, 12). Das Parlament hat keine Aufsicht über die Kuwait Investment Authority (KIA), die den Allgemeinen Reservefonds (die wichtigsten Finanzreserven der Regierung) verwaltet (BTI 29.4.2020, 9). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Dezember 2020 mit einer Wahlbeteiligung von etwa 70 Prozent statt (FH 3.3.2021). Im Anbetracht des Pandemie-Jahres wurden für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt des Wahlprozesses vom Coronavirus beeinträchtigt waren, fünf spezielle Wahllokale eingerichtet (DW 6.12.2020). Wie bei den Wahlen von 2016 konnten oppositionelle Kandidaten 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Unter den Oppositionskandidaten gab es islamistische und liberale Blöcke. Gemutmaßt wurde ein Stimmenkauf, der seit langem ein bestehendes Problem ist (FH 3.3.2021). 30 Kandidaten der neu gewählten Nationalversammlung waren unter 45 Jahre alt. Die bisher einzige weibliche Abgeordnete verlor bei diesen Wahlen ihr Mandat (DW 6.12.2020). Für weitergehende Informationen zur Wahlbeteiligung der Frauen bzw. zu ihrer Beteiligung am politischen Leben siehe das Unterkapitel „17.1 Frauen“. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021a): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/steckbrief/204128, Zugriff 27.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021b): Kuwait: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/politisches-portrait/204216, Zugriff 27.12.2021 - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.12.2021): The World Factbook, Kuwait, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/#people-and-society, Zugriff 27.12.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.):Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021 - DW – Deutsche Welle (6.12.2020): Wahl in Kuwait: Erfolg für die Opposition, Pech für die Frauen, https://www.dw.com/de/wahl-in-kuwait-erfolg-f%C3%Bcr-die-opposition-pech-f%C3%Bcr-die-frauen/a-55838352, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - WB – The World Bank (o. D.): Population, Total – Kuwait, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=KW, Zugriff 27.12.2021 Sicherheitslage, Sicherheitslage Seit dem Zweiten Golfkrieg (1990-1991) fanden keine bedeutsamen militärischen Auseinandersetzungen innerhalb Kuwaits statt. Die einzigen größeren gewaltsamen Konflikte seit dem Irakkrieg gehen auf die Zeit des Arabischen Frühlings zwischen 2011 und 2014 zurück. Über die Landesgrenzen hinaus ist Kuwait seit 2015 durch die von Saudi-Arabien geführte Koalition im Konflikt mit dem Jemen verwickelt. Zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus in seinem Hoheitsgebiet setzt Kuwait Imam-Schulungen und Schulprogrammen fort (BTI 29.4.2020, 6). Seit 2011 sind rund 13.500 US-amerikanische Soldaten in Kuwait stationiert. Nach Deutschland, Japan und Südkorea beherbergt Kuwait somit die viertgrößte Anzahl an US-Truppen außerhalb der USA (CRS 12.5.2021, 8). Im Juli 2018 kündigte das kuwaitische Verteidigungsministerium an, dass die Sicherheitssituation in Kuwait stabil sei und Proteste, welche im Irak nahe der kuwaitisch-irakischen Grenze stattfanden, keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Kuwait hätten (KT 14.7.2018). Seit einem Terroranschlag des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf eine Moschee im Juni 2015 in Kuwait-Stadt, bei welchem 27 Menschen starben, hat Kuwait die meisten, jedoch nicht alle Terroranschläge des IS und anderer Gruppen verhindert. Bei der Terrorismusbekämpfung sowie der Grenz- und Ausfuhrkontrolle wird das Land von US-Behörden unterstützt. Darüber hinaus hat es im Rahmen des Golf-Kooperationsrates (GCC) einen von Saudi-Arabien geführten „Pakt für innere Sicherheit“ ratifiziert, um die regionale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Der Recherchedienst des US-Kongresses berichtet weiters, dass kuwaitische Bürger terroristische Gruppen in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Syrien, unterstützen würden (CRS 12.5.2021, 16f). Sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen Kuwaits besteht die Gefahr von Landminen und nicht explodierter Bomben, welche aus der Zeit der irakischen Invasion stammen (AA 27.12.2021). Das US-amerikanische Overseas Security Advisory Council (OSAC), eine Organisation, welche dem US-Außenministerium untersteht, geht davon aus, dass ein hoher Anteil an Verbrechen, bei denen die Opfer nicht-kuwaitische Staatsbürger mit niedrigem Einkommen sind, nicht gemeldet werden. OSAC erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Gewaltverbrechen, beispielsweise gegenüber Arbeitsmigranten (z.B. Haushaltshilfen) (OSAC 20.8.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.12.2021): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit/204130, Zugriff 27.12.2021 - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - KT – Kuwait Times (14.07.2018), Kuwait Security Situation Stable, Northern Borders under Control, https://news.kuwaittimes.net/website/kuwait-security-situation-stable-northern-borders-under-control/, Zugriff 27.12.2021 - OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (20.8.2021): Kuwait Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/545c3ee5-eb73-46ea-b59f-1c5da2a0a9c4, Zugriff 27.12.2021Rechtsschutz / Justizwesen- OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (20.8.2021): Kuwait Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/545c3ee5-eb73-46ea-b59f-1c5da2a0a9c4, Zugriff 27.12.2021, Rechtsschutz / Justizwesen Trotz der Tatsache, dass die Verfassung und Gesetzgebung eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 30.3.2021), entscheidet letztlich der Emir über die Ernennung aller Richter, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte in Fällen, die mit Politik zu tun haben, häufig zugunsten der Regierung (FH 3.3.2021). Im Jahr 2016 äußerte der U.N.-Menschenrechtsausschuss Bedenken hinsichtlich unzureichender Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive in Fragen wie der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern (BTI 29.4.2020, 12). Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Der Oberste Justizrat hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 30.3.2021). Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte zugunsten der Letzteren voreingenommen gewesen seien (USDOS 30.3.2021). Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 3.3.2021). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Angeklagte ohne Arabischkenntnisse erfuhren von den gegen sie erhobenen Vorwürfen jedoch häufig erst nach Beginn des Prozesses, da ihnen kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde. Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Die Angeklagten haben das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung für ihre Verteidigung. Angeklagte haben weiters das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren. Dieses Recht ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 30.3.2021). Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt – in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Verhaftungen wurden etwa dem Bericht des USDOS zufolge im Laufe 2020 keine gemeldet (USDOS 30.3.2021). Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), das Gremium unabhängiger Experten, begrüßt insbesondere die Fortschritte in Bezug auf bestimmte Arbeitsrechte von Hausangestellten und die Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (CESCR 3.11.2021, 1). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Sicherheitsbehörden- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Sicherheitsbehörden Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security (KSS) ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Beide unterstehen dem Innenministerium und damit einer zivilen Behörde. Neben den Streitkräften, welche für die äußere Sicherheit des Landes zuständig sind und dem Verteidigungsministerium unterstehen, gibt es eine Nationalgarde, welche die kritische Infrastruktur bewacht, und das Innen- wie auch Verteidigungsministerium unterstützt. Die zivilen Behörden sind in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 30.3.2021). Einige Polizeidienststellen nahmen im Laufe des Jahres 2020 Meldungen von sexuellen Übergriffen und häuslicher Gewalt, die sowohl von Staatsbürgern als auch von Nicht-Staatsbürgern erstattet wurden, nicht ernst (USDOS 30.3.2021). Nachdem es im April 2021 zu einem Femizid gekommen war, beschuldigte die Familie des Opfers die Polizei, ihre Schutzfunktion nicht ernst genommen zu haben (BAMF 26.4.2021, 6). Es gibt unterschiedliche Berichte darüber, inwieweit die religiöse Minderheit der Schiiten in den Reihen der Polizei oder des Militärs vertreten ist. Der US-amerikanische Congressal Research Report berichtet, dass Schiiten bei Militär und Sicherheitsapparat gut repräsentiert seien (CRS 12.5.2021, 7). Der aktuelle Bericht des USDOS spricht hingegen davon, dass Schiiten in keiner Abteilung der Sicherheitskräfte vertreten seien und nur selten Führungspositionen in denselben innehaben (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Folter und unmenschliche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - NGOs und Menschenrechtsaktivisten- , NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Regierung versucht, mittels einer Registrierung von NGOs Einfluss auf deren Arbeit zu nehmen. Die offiziell registrierten Gruppen dürfen sich nicht politisch betätigen oder Sektierertum fördern (USDOS 30.3.2021). Die Teilnahme ihrer Vertreter an ausländischen Konferenzen setzt eine Regierungsgenehmigung voraus. Beim Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Landes durch den UN-Menschenrechtsrat im Jänner 2020 waren die kuwaitischen NGOs weitgehend abwesend. Kritische NGOs sehen sich mitunter mit Diskriminierungen konfrontiert (FH 2021). Kuwaitische Behörden entzogen mehreren NGOs die Lizenz, in den meisten Fällen aufgrund von fehlenden Genehmigungen für Spendenaufrufe und nicht-eingereichten Berichten über das Finanzgebaren. Manchen NGOs wurde eine Lizenz mit der Begründung verweigert, dass schon andere NGOs existieren, welche den von der zu registrierenden NGO angegebenen Zweck erfüllen. NGOs haben nachzuweisen, dass ihre Existenz im öffentlichen Interesse liegt, dass sie Geschäfte machen, die dem Land zugutekommen, und dass ihre Arbeit die von der Regierung festgelegten kulturellen Werte und Normen nicht untergräbt (USDOS 30.3.2021). Die meisten der auf lokaler Ebene registrierten NGOs setzen sich für die Rechte oder das Wohlergehen bestimmter Gruppen wie Frauen, Kinder, Häftlinge und Menschen mit Behinderungen ein. Hierbei ist die Kontrolle der Regierung nicht groß zu spüren. Ein paar Dutzend nicht-registrierte lokale Menschenrechtsgruppen arbeiten ebenfalls diskret, laufen aber Gefahr, sanktioniert zu werden, wenn sie Missstände zu lautstark anprangern. Die Regierung und verschiedene Ausschüsse der Nationalversammlung treffen sich gelegentlich mit lokalen NGOs und beantworten im Allgemeinen ihre Anfragen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen, Wehrdienst und Rekrutierungen Kuwait hat am
  2. Mai 2017 die Wehrpflicht wieder eingeführt (HRC 6.11.2019, 4). Die Behörde für zivile Informationen stellt durch ein spezielles eingerichtetes Datenerfassungssystem dem Verteidigungsministerium Daten über Jugendliche, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung, damit diese zum Wehrdienst gemeldet werden können (CRC 16.3.2020, 35). Jeder männliche Kuwaiti zwischen dem
  4. und
  5. Lebensjahr ist zum nationalen zwölfmonatigen (die ersten vier Monate davon sind der Ausbildung gewidmet) Wehrdienst verpflichtet (CRC 20.3.2020, 35; HRC 6.11.2019, 4). Angestellte des Privatsektors sind von der Wehrpflicht ausgenommen (CEIP 25.4.2018), ebenso wie Männer, welche die einzigen Söhne ihrer Familie sind, und Personen, welche von ihnen abhängige Angehörige versorgen müssen (MEI 25.1.2017). Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun, also in Kuwait ansässige Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Es gibt im Wehrdienst schätzungsweise 3.500 Bidun (USDOS 30.3.2021). Sie stellten einst den Kern der kuwaitischen Sicherheitskräfte dar. Im Jahr 2004 setzte das Militär Maßnahmen, welche die Entfernung der Bidun aus dem Militärdienst zum Ziel hatten. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, sollen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten (TNA 2.4.2017; vgl. CEIP 25.4.2018; USDOS 30.3.2021).Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun, also in Kuwait ansässige Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Es gibt im Wehrdienst schätzungsweise 3.500 Bidun (USDOS 30.3.2021). Sie stellten einst den Kern der kuwaitischen Sicherheitskräfte dar. Im Jahr 2004 setzte das Militär Maßnahmen, welche die Entfernung der Bidun aus dem Militärdienst zum Ziel hatten. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, sollen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten (TNA 2.4.2017; vergleiche CEIP 25.4.2018; USDOS 30.3.2021). Quellen: - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (20.3.2020): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028866/A_HRC_44_17_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRC – UN Human Rights Council (6.11.2019): Summary of Stakeholders’ Submissions on Kuwait; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021634/A_HRC_WG.6_35_KWT_3_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MEI – Middle East Institute (25.1.2017): Big News! Conscription in the Gulf, https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 27.12.2021 - TNA – The New Arab (2.4.2017): Kuwait Soldier Shortage Sees 'Stateless' Called up for Duty, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/4/2/kuwait-soldier-shortage-sees-stateless-called-up-for-duty, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Wehrdienstverweigerung / Desertion Beim Vermeiden der Stellung ist mit Reiseverbot und einer Verlängerung der Wehrdienstzeit zu rechnen, wenn die betroffenen Rekruten schließlich doch eingezogen werden. Bei Entzug der Wehrpflicht bis zum Erreichen des Höchstalters können eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe von 5.000 kuwaitischen Dinar verhängt werden (HRC 6.11.2019, 4). Die kuwaitische Regierung kündigte 2017 an, dass an Wehrdienstverweigerer keine offiziellen Dokumente ausgestellt würden. Wehrdienstverweigerer sind somit von manchen staatlichen Leistungen, beispielsweise im Bereich der Gesundheitsversorgung und Bildung, ausgeschlossen und erhalten keine Reisedokumente oder Arbeitsgenehmigungen (TN 19.7.2017). Nachdem sich 2017 nur rund die Hälfte der wehrpflichtigen Männer auch tatsächlich zum Militärdienst meldete, erklärte der Leiter der Militärdienstkommission, dass seine Behörde nun die Fälle der Wehrdienstverweigerer bearbeiten würde, um sie an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (GN 18.7.2017). Quellen: - GN – Gulf News (18.7.2017): Kuwait to Take Action Against Those Avoiding Military Service, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-to-take-action-against-those-avoiding-military-service-1.2060694, Zugriff 29.3.2019 - HRC – UN Human Rights Council (6.11.2019): Summary of Stakeholders’ Submissions on Kuwait; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021634/A_HRC_WG.6_35_KWT_3_E.pdf, Zugriff 27.12.2021 - TN – The National (19.7.2017): Half of Eligible Kuwaitis Have Failed to Register for Compulsory Military Service, https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register-for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 27.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage, Allgemeine Menschenrechtslage Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021). Zwei Drittel der kuwaitischen Bevölkerung besteht aus ausländischen Arbeitskräften, die nach wie vor Missbrauch ausgesetzt sind. Trotz des Schutzes durch das Hausangestelltengesetz von 2015 sind ausländische Hausangestellte von Ausbeutung betroffen, werden in den Häusern ihrer Arbeitgeber eingesperrt und körperlich und sexuell misshandelt. Vielen Hausangestellten ist es nicht möglich, ihre Rechte nach dem neuen Gesetz einzufordern – zum Teil wegen des Kafala-Systems, nach dem der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht verlassen oder gewechselt werden kann (HRW 13.1.2021). Die Mechanismen zur Durchsetzung des Schutzes von ausländischen Hausangestellten sind unzureichend. Kuwait hat Initiativen ergriffen, migrantischen Arbeitern in ihrem Herkunftsland eine berufliche und rechtliche Ausbildung zu ermöglichen, damit sie bei möglichen Misshandlungen oder Diskriminierungen reagieren können. Ihre Arbeitsrechte werden jedoch nach wie vor verletzt, und das Fortbestehen des Straftatbestands des "Untertauchens" macht sie anfällig für Missbrauch und Zwangsarbeit. Darüber hinaus werden aufgrund einer Verwaltungsentscheidung Arbeitserlaubnisse für migrantische Arbeiter, die über 60 Jahre alt sind und nur einen Hauptschulabschluss oder weniger haben, nicht verlängert (CESCR 26.11.2021, 4). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048707.html, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Meinungs- und Pressefreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die in der Verfassung verankerte Meinungs- und Pressefreiheit wird durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Kritik am Emir kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (CRS 12.5.2021, 6). Ein im Jahr 2016 erlassener Zusatz zum Wahlrechtsgesetz sieht vor, dass wahrgenommene Beleidigungen Gottes, des Propheten oder des Emirs mit einem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestraft werden können (HRW 17.1.2019). Ebenso wurde 2016 ein Gesetz erlassen, welches die freie Meinungsäußerung im Internet weitreichend einschränkt, und online geäußerte „Beleidigungen“ von Religion, religiösen Persönlichkeiten und dem Emir mit Freiheitsentzug bestraft (HRW 17.1.2019). Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die "unmoralische" Nachrichten verfassen oder versenden oder falsche Nachrichten verbreiten. Das Gesetz gibt damit befassten Behörden die Befugnis, Kommunikationsdienste für Einzelpersonen aus Gründen der nationalen Sicherheit auszusetzen (USDOS 30.3.2021). Seit 2014 wurde einigen eingebürgerten Personen aufgrund ihrer Kritik an der Regierung die Staatsbürgerschaft wieder entzogen (CRS 12.5.2021, 6). Nicht-Staatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen verhaftet werden, werden ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne Zugang zu den Gerichten inhaftiert und abgeschoben. Im Jahr 2019 wurden neun Ägypter nach Ägypten abgeschoben, weil sie als Mitglieder der in Ägypten verbotenen Muslimbruderschaft galten (FH 3.3.2021). Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vgl. TG 14.11.2018).Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vergleiche TG 14.11.2018). Zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Rahmen von Demonstrationen siehe Abschnitt „
  6. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“. Quellen: - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002188.html, Zugriff 3.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 17.1.2022 - TG – The Guardian (14.11.2018): Dostoevsky Book among Hundreds Banned in Kuwait, https://www.theguardian.com/world/2018/nov/14/dostoyevsky-book-among-hundreds-banned-in-kuwait, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben, jedoch wurden diese Rechte in der Vergangenheit durch die Regierung eingeschränkt und gelten nur für Staatsbürger. Registrierten Gruppen ist eine Teilnahme an politischen Aktivitäten verboten (USDOS 30.3.2021). Anders als in den meisten Golfstaaten sind Demonstrationen in Kuwait erlaubt, auch wenn sie umfangreichen Regeln unterliegen (NYT 1.10.2018). Eine Teilnahme an oder Organisation von nicht genehmigten Demonstrationen wird mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet. Staatenlosen Personen, z.B. den Bidun, ist auch eine Teilnahme an genehmigten Demonstrationen verboten. Bidun können mit einer Ausweisung aus Kuwait bestraft werden (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 wurden über 60 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Jahr 2011, wie auch 16 Personen aufgrund von Vergehen, wie der Beleidigung des Emirs im Rahmen dieser Demonstration, verurteilt (HRW 18.12.2017). 2018 wurden unter anderem zwei Parlamentarier, welche an der Erstürmung des Parlamentsgebäudes im Rahmen einer Demonstration teilgenommen hatten, letztinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ihre Immunität wurde entgegen eines anderslautenden Parlamentsbeschlusses vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (GN 20.12.2018). Gewerkschaften und Organisationen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten existieren in Kuwait (UN 18.12.2018, 31). Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten, sowie Kollektivvertragsverhandlungen und genehmigte Streiks durchzuführen, ist gesetzlich verankert. Dies wird allerdings nicht immer von der Regierung geachtet. Zudem gelten diese Rechte nicht für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Hausangestellte oder Personen, welche in der Seefahrt beschäftigt sind (USDOS 30.3.2021). Rund drei Viertel der Angestellten sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ausländische Arbeitskräfte, rund 80 Prozent aller in Kuwait arbeitstätigen Personen, können einer Gewerkschaft erst nach fünf Jahren Beschäftigung in einem bestimmten Sektor und bei gutem Führungszeugnis, welches von staatlichen Behörden ausgestellt wird, als nicht stimmberechtigte Mitglieder beitreten. Anders als Staatsbürger müssen ausländische Arbeitskräfte im Falle einer Teilnahme an Streiks oder gewerkschaftlichen Aktivitäten mit Konsequenzen wie einer Abschiebung rechnen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - GN – Gulf News (20.12.2018): Kuwait Court Unseats Two Lawmakers, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-court-unseats-two-lawmakers-1.61043187, Zugriff 20.2.2019 - HRW – Human Rights Watch (18.12.2017): Kuwait: Mass Convictions for 2011 Protest, https://www.hrw.org/news/2017/12/18/kuwait-mass-convictions-2011-protest, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002188.html, Zugriff 27.12.2021 - NYT – New York Times (1.10.2018): From Orwell to ‘Little Mermaid,’ Kuwait Steps Up Book Banning, https://www.nytimes.com/2018/10/01/world/middleeast/kuwait-ban-books.html, Zugriff 20.2.2019 - UN – United Nations (18.12.2018): Third Periodic Report Submitted by Kuwait under Articles 16 and 17 of the Covenant, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457175/1930_1548845330_g1844205.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004249.html, Zugriff 27.12.2021Haftbedingungen- USDOS – U.S. Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004249.html, Zugriff 27.12.2021, Haftbedingungen Dem Menschenrechtsausschuss der Nationalversammlung zufolge mangelt es in den Gefängnissen an den Mindeststandards für Sauberkeit und Hygiene. Sie sind überfüllt und leiden unter weit verbreiteter Korruption in der Verwaltung. Letzteres führt zu Problemen bei der Sicherheit der Gefangenen und zu Drogenmissbrauch durch Insassen. Internationale Beobachter, die das Zentralgefängnis besuchten, bestätigten die Berichte über Drogenkonsum und -handel (USDOS 30.3.2021). Um der Überbelegung der Haftanstalten entgegenzuwirken, erließ der Emir im Februar 2020 das jährliche Dekret zur Begnadigung von 1.390 Inhaftierten, einschließlich der sofortigen Freilassung von 151 Häftlingen und der Verringerung der Strafen für 839 andere. Gleichzeitig bat die Regierung den Iran, Ägypten, den Irak, Bangladesch, Pakistan, Indien und Sri Lanka, ihre Staatsangehörigen, die mehr als die Hälfte ihrer Haftstrafe verbüßt hatten, zurückzuholen, damit sie den Rest ihrer Strafe in ihren Heimatländern verbüßen (USDOS 30.3.2021). Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen stellen nicht nur in Gefängnissen, sondern auch in Schubhaftzentren ein Problem dar (FH 3.3.2021). Rechtsexperten warnten im Februar 2020 vor den Risiken eines COVID-19-Ausbruches in den überfüllten Haftanstalten. Wegen der Infektionsverbreitung und der unzureichenden Gesundheitsversorgung gingen mehrere Häftlinge im Mai 2020 in den Hungerstreik (USDOS 30.3.2021). Das Innenministerium gestattet Gefängnisbesuche durch internationale und nationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Todesstrafe, Todesstrafe Im Jänner 2017 vollzog Kuwait erstmals seit vier Jahren wieder die Todesstrafe (FH 2021). Im Februar, Juli und Dezember 2020 wurden jeweils gegen drei Personen Todesurteile verhängt. Sie werden jedoch dem Gesetz nach vom Berufungsgericht überprüft (USDOS 30.3.2021). Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2020 kein Mal vollstreckt (AI 2021, 36). In Haft wurden fünf Todesurteile umgewandelt (AI 2021, 43). Quellen: - AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Religionsfreiheit- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Religionsfreiheit Eigener Landesangaben nach sind etwa 70 Prozent der in Kuwait lebenden Bürger sunnitische Muslime und die restlichen 30 Prozent schiitische Muslime (einschließlich Ahmadi und Ismaili, die von der Regierung zur Schia gezählt werden). Es gibt etwa 290 christliche Bürger und eine Handvoll Bahai. Bürger jüdischen Glaubens sind keine bekannt (USDOS 12.5.2021). Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021).Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021). Die schiitische muslimische Gemeinschaft macht etwa ein Drittel der Bevölkerung aus, ist aber im politischen System nicht gut vertreten. Bei den Parlamentswahlen 2016 und 2020 erhielten schiitische Kandidaten jeweils sechs von 50 Sitzen (FH 3.3.2021). (USDOS 12.5.2021). Es besteht weiterhin gesellschaftlicher Druck, nicht vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Zudem verlieren Apostaten bestimmte Rechte und können beispielsweise von muslimischen Angehörigen nicht erben. Ehen werden nach einer Konversion annulliert (USDOS 12.5.2021). Eine Diffamierung der drei Buchreligionen (Judentum, Christentum, Islam) ist gesetzlich verboten, ebenso wie die Weiterverbreitung von Inhalten, welche von einer religiösen Gruppe als beleidigend empfunden werden könnten. Während des Ramadans ist das Essen, Trinken oder Rauchen im öffentlichen Raum verboten. Ebenso verboten ist der Besitz und Import von Schweinefleisch und Alkohol. Während sunnitisch-islamischer Religionsunterricht für muslimische Schüler Pflicht ist, existiert ein Gesetz, welches Religionsunterricht für andere Glaubensrichtungen in höheren Schulen verbietet. Eine Einbürgerung von Personen nicht-muslimischen Glaubens ist verboten. Hochzeiten zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind verboten. Muslimische Männer können Angehörige aller drei Buchreligionen heiraten. Für Personen, welche keiner der drei Buchreligionen angehören, ist eine Heirat in Kuwait nicht möglich. Weiters sind mehrere christliche Konfessionen offiziell anerkannt. Religionsgemeinschaften müssen bei der Stadtverwaltung um eine Lizenz zur Eröffnung einer Glaubensstätte ansuchen. Insgesamt sind neben der Stadtverwaltung drei Ministerien in den Entscheidungsprozess eingebunden, zudem muss die ansuchende Religionsgemeinschaft eine schriftliche Zustimmung aller unmittelbaren Nachbarn zur Eröffnung einer Glaubensstätte vorlegen. Religiöse Gruppen ohne Lizenz können ihre Religion in privaten Häusern, Hotels oder gemieteten Villen ausüben, solange dadurch keine Nachbarn gestört werden und Versammlungsgesetze sowie das Missionierungsverbot berücksichtigt werden (USDOS 12.5.2021). Der Staat Kuwait erlaubt religiösen Minderheiten die Einrichtung von Privatschulen zu gründen, und es ist keiner Gruppe untersagt, sich an diesen Schulen einzuschreiben. Außerdem sind Schüler, die nicht der islamischen Religion angehören, nicht verpflichtet, am Islamunterricht in den Schulen teilzunehmen (CRC 16.3.2020, 12). Quellen: - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 MinderheitenBidun, Minderheiten, Bidun Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021). Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021).Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vergleiche MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021). Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 30.3.2021).Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Ein Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018). Informationen zu den Bidun können unter anderem auch den Abschnitten „
  7. Wehrdienst und Rekrutierungen“ und „
  8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“ entnommen werden. Quellen: - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” i Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MRGI – Minority Rights Group International

(2021): Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/, Zugriff 27.12.2021 - ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-mail - Reuters (23.3.2018): Exclusive: Comoros Passport Scheme Was Unlawful, Abused by 'Mafia' Networks – Report, https://www.reuters.com/article/us-comoros-passports-exclusive/exclusive-comoros-passport-scheme-was-unlawful-abused-by-mafia-networks-report-idUSKBN1GZ37H, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Relevante Bevölkerungsgruppen- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Relevante Bevölkerungsgruppen Annähernd 70 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung sind keine kuwaitischen Staatsbürger. Viele der Einwohner stammen aus dem Nahen Osten, vom indischen Subkontinent und aus Südostasien. Diskriminierung gegenüber Ausländern ist in den meisten Bereichen des täglichen Lebens allgegenwärtig, beispielsweise bei der Arbeit, Ausbildung, im Bereich Wohnen, im gesellschaftlichen Zusammenleben und bei der Gesundheitsversorgung. Mittels einer sogenannten „administrativen Abschiebung“ können Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft für geringfügige Vergehen, wie zum Beispiel den Betrieb eines Taxis ohne Lizenz, deportiert werden. Administrative Abschiebungen können auf dem Rechtsweg nicht beeinsprucht werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 15.12.2021 Frauen Kuwait hat verschiedene Maßnahmen wie die Einführung von Initiativen zur Stärkung der Rolle der Frau im privaten und öffentlichen Sektor und die Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt im September 2020 – zusammen mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen – ergriffen. Verschiedene Gesetze hindern Frauen jedoch nach wie vor an der gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, insbesondere in Fragen wie Staatsangehörigkeit, Ehe, Erbschaft, Polygamie und elterliche Gewalt (CESCR 3.11.2021, 2f). Frauen stellen die Mehrheit der Universitätsstudenten, aber die Regierung setzt die Geschlechtertrennung in Bildungseinrichtungen durch (FH 3.3.2021). Frauen haben seit 2005 das Recht, bei Wahlen zu kandidieren und zu wählen. In das neue Regierungskabinett (seit 2. März 2021) wurde eine Frau berufen (DFAT o. D.). Bei den Parlamentswahlen vom Dezember 2020 wurde von 33 Kandidatinnen keine Frau gewählt (USDOS 30.3.2021). 2016 kandidierten 15 Frauen, von welchen eine Frau einen Sitz gewann (BTI 29.4.2021, 9). Bei den Kommunalwahlen im Mai 20218 kandidierte eine einzige Frau unter 73 Kandidaten (BTI 29.4.2021, 9). Im Eherecht oder bei der Weitergabe der Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen sind Frauen gegenüber Männern benachteiligt (HRW 13.1.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5).Im Eherecht oder bei der Weitergabe der Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen sind Frauen gegenüber Männern benachteiligt (HRW 13.1.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5). Suchen Frauen um Scheidung an, kann es aufgrund der Scheidungsgesetze Jahre dauern, bis sie eine Scheidung erhalten, selbst wenn sie misshandelt wurden (HRW 13.1.2021). Eine Frau kann sich an die Gerichte wenden, um eine Scheidung von ihrem Mann zu erwirken, wenn das Zusammenleben der beiden unmöglich ist, und/oder wenn der Mann keinen Unterhalt für sie leistet, kein sichtbares Vermögen hat und nachweislich zahlungsunfähig ist. Im letzteren Fall gewährt der Richter dem Ehemann eine Frist für die Zahlung von Unterhalt. Tut er dies nicht, kann die Frau die Scheidung beantragen. Nach der islamischen Scharia sind Frauen berechtigt, eine Scheidung zu beantragen (CRC 16.3.2020, 20). Das Strafausmaß für Männer, welche weibliche Familienangehörige aufgrund von Ehebruchvorwürfen ermorden, beschränkt sich auf eine vergleichsweise niedrige Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Vergewaltiger können einer Strafe durch die Heirat des Vergewaltigungsopfers entgehen (HRW 13.1.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5). Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Haushaltshilfen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, ist weit verbreitet (CRS 12.5.2021, 6).Das Strafausmaß für Männer, welche weibliche Familienangehörige aufgrund von Ehebruchvorwürfen ermorden, beschränkt sich auf eine vergleichsweise niedrige Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Vergewaltiger können einer Strafe durch die Heirat des Vergewaltigungsopfers entgehen (HRW 13.1.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5). Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Haushaltshilfen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, ist weit verbreitet (CRS 12.5.2021, 6).

Gesetz wird die Todesstrafe in ein lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, wenn die verurteilte Frau nachweislich schwanger ist und einen lebenden Fötus zur Welt bringt (CRC 16.3.2020, 9). Frauen aus der Bidun-Gemeinschaft werden hinsichtlich des Rechts auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und des Rechts auf einen Reisepass diskriminiert (KABEHR 7.2021, 11). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.):Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the State of Kuwait, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_NHS_KWT_46393_E.doc, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Kinder Bei Geburtsregistrierung setzt Kuwait die Vorlage einer Heiratsurkunde voraus (UNICEF 6.7.2021, 10). Das kuwaitische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht vor, dass Kinder die Staatsangehörigkeit von ihrem Vater erhalten. So wird jedes Kind, das innerhalb oder außerhalb Kuwaits geboren wird und dessen Vater kuwaitischer Staatsbürger ist, zum kuwaitischen Staatsbürger. Auch dann wird es ein kuwaitischer Staatsbürger, wenn Mütter kuwaitische Staatsbürgerinnen sind und die Vaterschaft rechtlich nicht zu eruieren sowie eine Scheidung vonstatten gegangen ist (CRC 16.3.2020, 11). Auch jene in Kuwait geborenen Kinder, deren Eltern unbekannt sind, bekommen die kuwaitische Staatsbürgerschaft (CRC 16.3.2020, 21). Wird ein Kind aus einer unrechtmäßigen Beziehung (Inzest) geboren, verzichtet die Mutter auf das Sorgerecht und überweist das Kind in ein Pflegeheim, um sicherzustellen, dass es die bestmögliche Pflege erhält. Das Pflegeheim behält sich auch das Recht vor, das Kind auf der Grundlage des Verzichts zu betreuen. Stammt das Kind aus einer ungesetzlichen Beziehung zwischen kuwaitischen Eltern, wird es nur dann in ein Pflegeheim eingewiesen, wenn die Eltern auf ihr Recht zur Betreuung des Kindes verzichten. Sie haben Vorrang in Bezug auf das Sorgerecht, wenn einer von ihnen beschließt, sich um das Kind zu kümmern, auch wenn das Kind zum gegebenen Zeitpunkt von einer anderen Familie betreut wird (CRC 16.3.2020, 21). Sorgerechtsfälle werden vor sunnitischen Religionsgerichten verhandelt (USDOS 12.5.2021). Abtreibungsverfahren sind

Ministerialbeschluss geregelt (CRC 16.3.2020, 25). In Bezug auf das Adoptionssystem sind das kuwaitische Personenstandsgesetz und die Bestimmungen der islamischen Scharia – die Adoption nicht erlaubt – mit dem Inhalt des Artikels 21 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes nicht vereinbar (CRC 16.3.2020, 41). Für den Schutz von Kindern ist durch einen Ministerialerlass von 2013 ein Hoher Ausschuss eingerichtet worden, welcher aus Vertretern von Ministerien mit spezifischen Zuständigkeiten für Kinder sowie von Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessensgruppen zusammengesetzt ist. Aufgabe dieses Hohen Ausschusses ist die Entwicklung von Strategien und Verfahren, die die Gesundheitsfürsorge und die psychologische sowie soziale Betreuung von Kindern fördern sollen, die Opfer von Gewalt sind. Fälle von Gewalt, Kriminalität und Ausbeutung von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen sollen erkannt und behandelt werden, wobei präventive und therapeutische Betreuung von Gewaltopfern vorgesehen sind, und ihre Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gewährleistet werden sollen. Darüber hinaus arbeitet der Ausschuss ein Protokoll über die Behandlung von Fällen von Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung von Kindern aus, das als Bezugsrahmen für die Rechte des Kindes und die Pflichten der Institutionen und Einzelpersonen, einschließlich der Ermittlungs- und Justizbehörden, dienen soll. Der Ausschuss ist von der Internationalen Gesellschaft für die Prävention von Kindesmissbrauch und -vernachlässigung mit dem Preis für das beste multidisziplinäre Team ausgezeichnet worden (CRC 16.3.2020, 3). Der kuwaitische Verband der Sozialarbeiter meldet dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dass es in Kuwait keine Kinderschutzzentren gibt (KASW 8.2021). Die Organisation KABEHR verlangt, dass realistischere und konkretere Maßnahmen im sozialen und familiären Leben des Kindes ergriffen werden sollen (KABEHR 7.2021, 6). Die Haushaltsmittel der Ministerien beziehen auch Gelder für Kinder mit ein. Das Gesundheitsministerium stellt in seinem Jahresbudget Mittel für die Entwicklung von Kindern, für Schulungs- und Weiterbildungsprogramme für das mit Kindern arbeitende Personal bereit. Das Budget des Bildungsministeriums ist auf Kinder ausgerichtet. Das Finanzministerium stellt dem Sozialministerium jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung, um die Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen in Sozialheimen zu unterstützen (CRC 16.3.2020, 4). Für Waisenkinder, deren Väter verstorben sind, unabhängig davon, ob sie kuwaitische Staatsbürger sind oder nicht, sofern die Mutter kuwaitische Staatsbürgerin ist, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die Finanzhilfe wird so lange ausgezahlt, bis sie eine Beschäftigung oder andere Einkommensquelle

den geltenden Gesetzen gefunden haben (CRC 16.3.2020, 4). Von NGOs wird verlangt, dass der Staat Verantwortung für Waisenkinder von bekannten Eltern übernehmen soll, um sie zu versorgen und ihnen ein Umfeld zu bieten, das die Abwesenheit seiner Eltern ausgleicht, wenn Waisenkinder keinen Verwandten finden, der sich um sie kümmert (KABEHR 7.2021, 6) Alle Kinder von illegal aufhältigen Personen werden genau wie kuwaitische Staatsbürger kostenlos in allen staatlichen Kliniken und Krankenhäusern behandelt. Sie sind von der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit und haben Anspruch auf die Behandlung von Blutkrankheiten, Krebs und Notfällen, auf den Besuch von Ambulanzen, auf die Aufnahme in ein Krankenhaus sowie auf kostenlose chirurgische und andere umfassende medizinische Leistungen (CRC 16.3.2020, 8, 24f). Weiters erhalten sie mit einer Lebensmittelkarte subventionierte Lebensmittel zu symbolischen Preisen. Nicht zuletzt wird ihnen das Recht auf Erwerb aller Arten von Personenstandsurkunden gewährt (CRC 16.3.2020, 8, 27f). Hinsichtlich ihrer Rechte werden die Kinder

Gesetz in vier Altersgruppen eingeteilt: von der Geburt bis 4 Jahre; von 4 bis 7 Jahre, deren Beschwerden gehört und geprüft werden; von 7 bis 15 Jahre, die ihre Meinung äußern und angehört werden; von 15 bis 18 Jahre, die arbeiten dürfen (CRC 16.3.2020, 8). Vorschul- und Grundschulbildung sind nicht für alle Kinder (also auch nicht-kuwaitische) kostenlos zugänglich (CESCR 3.11.2021, 6). Alle Schüler, vom Kindergarten bis zur Hochschule, werden nach den gleichen Lehrplänen ohne jegliche Diskriminierung unterrichtet. Das Prüfungssystem ist auf allen Ebenen gleich, und es gibt keine geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Studienzeiten. Der Staat Kuwait bestrebt hinsichtlich der Rolle der Mädchen in der Gesellschaft alle Stereotypen zu beseitigen, die zu Diskriminierung führen, wobei die Kultur der Partnerschaft und der Gleichheit in Bezug auf Rechte und Pflichten ein wesentlicher Bestandteil der Schulbücher ist (CRC 16.3.2020, 9). Kinder aus der Bidun-Gemeinschaft werden hinsichtlich des Rechts auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und des Recht auf einen Reisepass diskriminiert (KABEHR 7.2021, 11). Das Gesetz über die Rechte des Kindes von 2015 erlaubt „einfache Züchtigungen, die nicht schädlich sind“, wobei die Bildungspolitik gewalttätige Disziplinierung verbietet (HRW 10.5.2021). Gesetzlich ist für Straftaten, deren Opfer Kinder sind, eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe vorgeschrieben (USDOS 1.7.2021). Alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern werden verfolgt, sobald sie gemeldet werden. Es werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen und der Fall wird mit umfassenden medizinischen, psychologischen und sozialen Berichten an die Kinderschutzabteilung der Jugendschutzabteilung weitergeleitet. Der Fall wird dann zur Registrierung der Staatsanwaltschaft übergeben. Es wird ein Gerichtsverfahren gegen die Täter eingeleitet und es werden der Schwere des Verbrechens entsprechende Strafen verhängt (CRC 16.3.2020, 18). Das Phänomen der Straßenkinder gibt es im Staat Kuwait nicht, weil seine Bürger und Einwohner wirtschaftlich wohlhabend sind und einen angemessenen Lebensstandard haben. Darüber hinaus verbietet das Gesetz die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren. Wenn die Bedingungen jedoch moderat sind und internationalen Standards entsprechen, können Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren mit Genehmigung des Ministeriums unter gesetzlich bestimmten nicht-gefährdenden Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Die Gesetze Kuwaits verbieten es, dass Kinder auf der Straße arbeiten (CRC 16.3.2020, 28, 41f; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Phänomen der Straßenkinder gibt es im Staat Kuwait nicht, weil seine Bürger und Einwohner wirtschaftlich wohlhabend sind und einen angemessenen Lebensstandard haben. Darüber hinaus verbietet das Gesetz die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren. Wenn die Bedingungen jedoch moderat sind und internationalen Standards entsprechen, können Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren mit Genehmigung des Ministeriums unter gesetzlich bestimmten nicht-gefährdenden Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Die Gesetze Kuwaits verbieten es, dass Kinder auf der Straße arbeiten (CRC 16.3.2020, 28, 41f; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Eingliederung von Kindern in bewaffnete Gruppen oder Milizen ist nach kuwaitischem Recht strafbar. Einsatz oder Ausbeutung von Kindern in einem bewaffneten Konflikt sind keine bekannt (CRC 16.3.2020, 36). Quellen: - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (10.5.2021): Corporal Punishment Of Children: Human Rights Watch's Middle East and North Africa Index – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051281.html, Zugriff 27.12.2021 - KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the State of Kuwait, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_NHS_KWT_46393_E.doc, Zugriff 27.12.2021 - KASW – Kuwait Association of Social Workers (8.2021): Shadow Report; Submitted to Committee on The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061927/INT_CESCR_CSS_KWT_46573_E.doc, Zugriff 27.12.2021 - UNICEF – UN Children's Fund (6.7.2021): Background Note on Sex Discrimination in Birth Registration, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056289/60e2d0554.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055217.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen. Zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen für bestimmte Gruppen, wie zum Beispiel die Bidun oder ausländische Arbeitskräfte jedoch ein (FH 3.3.2021). Bidun erhielten von den kuwaitischen Behörden teilweise Reisedokumente, um Auslandsaufenthalte zu medizinischen oder Ausbildungszwecken, wie auch eine Teilnahme an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) zu ermöglichen. Für diese Gründe stellt das kuwaitische Innenministerium sogenannte Artikel-17-Pässe – also befristete Reisedokumente für Personen ohne Staatsbürgerschaft – für Bidun aus. Das Gesetz sieht Einreiseverbote für Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger vor, die beschuldigt oder verdächtigt werden, gegen das Gesetz zu verstoßen, einschließlich der Nichtbezahlung von Schulden. Seit 2019 sollten keine Reiseverbote für Personen mit geringen Schuldbeträgen verhängt werden (USDOS 30.3.2021). Auch illegal aufhältigen Personen werden

Artikel 17

des Passgesetzes Pässe ausgestellt, damit diese, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, im Ausland ihre religiösen Rituale vollziehen, studieren oder sich medizinisch behandeln lassen können (GW 18.11.2020, 8). Hausangestellte erleben verschiedene Einschränkungen der Freizügigkeit, die sich in der Einbehaltung von Pässen, der Inhaftierung am Arbeitsplatz und der Verweigerung der Ausreise äußern (MPDHR o. D.). Personen, die als Staatsbürger geboren wurden, darf die Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, es sei denn, diese haben eine zweite Staatsangehörigkeit angenommen. Eingebürgerten andererseits kann die Staatsbürgerschaft aus wichtigem Grund entzogen werden, woraufhin eine Ausweisung folgt. Zu den Begründungen für den Entzug der Staatsbürgerschaft gehören: Verurteilung wegen „ehren- und redlichkeitsbezogener Straftaten“, unredliche Erlangung der Staatsbürgerschaft und die Gefahr, „die wirtschaftliche oder soziale Struktur des Landes zu untergraben“. Der Entzug der Staatsbürgerschaft einer Person schließt dann alle von ihr abhängigen Familienangehörigen mit ein (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - GW – Government of Kuwait [Kuwait] (18.11.2020): Fourth Periodic Report Submitted by Kuwait under Article 40 of the Covenant, due in 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048226/G2032014.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MPDHR – Maat for Peace, Development and Human Rights (o. D.): Maat's Report to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Regarding Kuwait's Review, 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_CSS_KWT_46574_E.docx, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021IDPs und Flüchtlinge- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, IDPs und Flüchtlinge Kuwait hat die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Zusatzprotokoll von 1967 nicht ratifiziert (UNHCR o. D., 1). Ebenso gibt es auch keine anderen nationalen Gesetze oder Regulierungen, welche den Status von Asylwerbern oder Flüchtlingen regeln. Alle Einwohner ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, also auch Asylwerber und Flüchtlinge, fallen unter die nationalen Immigrationsgesetze (UNHCR o. D., 1). Damit existiert kein System, um den Schutz von Flüchtlingen zu gewährleisten (UNHCR o. D., 1). Um bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren, arbeitet die Regierung im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen (USDOS 30.3.2021). Die Möglichkeiten einer Integration in die kuwaitische Gesellschaft sind beschränkt. Dennoch nimmt der kuwaitische Staat davon Abstand, Personen, die Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, in ihre Herkunftsländer zurückzuführen (UNHCR o. D., 1). In Zusammenhang mit dem Gegenstand hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, die die öffentliche Gesundheitsversorgung für ausländische Arbeitskräfte verteuern, sie hat aber eine Obergrenze für die Bildungsgebühren eingeführt. Die Anmeldung von Flüchtlingskindern in Schulen erweist sich als schwierig. Die Unterstützung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist begrenzt und für Ausländer oft unzugänglich (USDOS 30.3.2021). Rund 145.000 Syrer sind kriegsbedingt nach Kuwait geflohen (CRS 15.5.2021). Quellen: - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o. D.): State of Kuwait, https://www.refworld.org/pdfid/54c236a34.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der reichen Ölvorkommen ist Kuwait ein wohlhabendes Land. Im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen nimmt das Land die Stelle der „sehr hohen menschlichen Entwicklung“ ein. Hoch ist auch der Prozentsatz der Alphabetisierung, und der Zugangs zur Bildung ist relativ gut und gleichberechtigt aus der Perspektive der Geschlechter. Im Allgemeinen leben die kuwaitischen Staatsangehörigen, die 30 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung ausmachen, nicht in Armut, wobei der Wohlstand des Landes ungleich verteilt ist. Offiziellen Landesstatistiken nach

(2017)lag der Anteil der kuwaitischen Arbeitnehmer, die in der Regierung und öffentlichen Sektor arbeiten, bei 92 Prozent. Die Arbeitskräfte des privaten Sektors, bei welchem die Gehälter niedrig und die Arbeitszeiten länger sind, werden von ausländischen Arbeitnehmern dominiert, welche oftmals sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden (BTI 29.4.2021, 17). Die Einnahmen aus den Ölverkäufen ermöglichen es dem kuwaitischen Staat, seinen Staatsbürgern kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss und eine garantierte Beschäftigung bereitzustellen (BTI 29.4.2021, 24). Dies gilt allerdings nur für Staatsbürger. Für Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft ist Ausbildung weder kostenlos noch verpflichtend. Ein Dekret des Ministerrats sah im Jahr 2011 eine Ausweitung des Zugang zu Bildungsleistungen für Bidun vor. Dies wurde allerdings nicht zur Gänze umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Staat subventioniert zahlreiche Dienste und Güter, wie zum Beispiel Elektrizität, Wasserversorgung, Treibstoff und bestimmte Lebensmittel. Aufgrund der sinkenden Ölpreise versuchte die Regierung, die Ausgaben in diesem Bereich einzuschränken, aber diese Maßnahmen wurden vom Parlament weitgehend blockiert. Trotz Widerstand gelang es der Regierung im Jahr 2016, das kuwaitische Subventionssystem für Öl zu streichen (BTI 29.4.2021, 24). Dennoch gibt es wenige Fälle von Armut unter kuwaitischen Bürgern. Dies gilt jedoch nicht für die Bidun. Den Wanderarbeitnehmern kam die Einführung eines Mindestlohns im Jahr 2016 zugute. Seit einiger Zeit erwägt die Regierung die Abschaffung des umstrittenen, traditionellen Patenschaftssystems (kafala-Systems), das von Menschenrechtsgruppen als eine Form der Schuldknechtschaft kritisiert wird (BTI 29.4.2021, 24). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021Medizinische Versorgung- USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021, Medizinische Versorgung Kuwait hält für sich fest, dass die Gesundheitsversorgung allen Einwohnern gleichermaßen zur Verfügung steht. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte deutet auf Diskriminierung von Bidun beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und auf höhere Gebühren hin, die von Nicht-Staatsbürgern für Gesundheitsdienste erhoben werden (CESCR 3.11.2021). Kuwait hat in erheblichem Umfang in sein Gesundheitssystem investiert, und zwar proportional mehr als die meisten anderen Länder des Golfkooperationsrates (OBG/KISR 3.2021, 6). Eine Reihe verschiedener Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist errichtet worden. Die Ausgaben des Gesundheitsministeriums umfassen einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes. Es bestehen mehrere private Krankenhäuser, die verschiedene Gesundheitsdienste anbieten. Behandelnde Ärzte dürfen gesetzlich neben ihrem Dienst im öffentlichen Bereich Privatkliniken eröffnen. Die Zahl der Patienten, die eine Behandlung im Ausland suchen, ist gestiegen (KASW 8.2021). NGOs verlangen, dass die Regierung Krankenversicherungen für Arbeitnehmer, wie im Gesetz festgeschrieben, garantiert, und dass die Krankenversicherung von Ausländern alle Arzneimittel ohne Ausnahme oder Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit abdeckt. Es besteht eine Unterscheidung zwischen Ausländern und Staatsbürgern in der Gesundheitsversorgung (KABEHR 7.2021, 7f). Quellen: - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the State of Kuwait, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_NHS_KWT_46393_E.doc, Zugriff 27.12.2021 - KASW – Kuwait Association of Social Workers (8.2021): Shadow Report; Submitted to Committee on The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061927/INT_CESCR_CSS_KWT_46573_E.doc, Zugriff 27.12.2021 - OBG/KISR – Oxford Business Group/Kuwait Institute for Scientific Research (3.2021): Covid-19 Response Report, https://oxfordbusinessgroup.com/sites/default/files/blog/specialreports/960401/KISR_CRR_SLIDE.pdf, Zugriff 27.12.2021Rückkehr- OBG/KISR – Oxford Business Group/Kuwait Institute for Scientific Research (3.2021): Covid-19 Response Report, https://oxfordbusinessgroup.com/sites/default/files/blog/specialreports/960401/KISR_CRR_SLIDE.pdf, Zugriff 27.12.2021, Rückkehr Der Staat Kuwait hat sich dem Grundsatz der Nichtzurückweisung angeschlossen, d.h. es dürfen keine Personen abgeschoben oder in das Land zurückgeschickt werden, aus dem sie gekommen sind, wenn nachgewiesen ist, dass sie gefährdet sein könnten. Weiters sieht die Verfassung des Landes das Verbot der Auslieferung von politischen Flüchtlingen vor (CRC 16.3.2020, 27). Quellen: - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth Reports Submitted by Kuwait under Article 44 of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes – v.a. aus dem bekämpften Bescheid - sowie der Gerichtsakten die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen betreffend. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppe und Konfession der Beschwerdeführerin und den Familienverhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich einheitlichen, plausiblen und daher glaubwürdigen Vorbringen. Die – dem Bundesamt bekannten - Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Ele

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