RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW123 2201995-3 Spruch, W123 2201995-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 07.04.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater von al Shabaab getötet worden sei und er selbst Angst vor dieser Gruppe habe. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
- Am 12.03.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] V: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A: Al Shabaab hat meinen Vater getötet. Mein Vater war ein Imam von einer Moschee und ein traditioneller Arzt (Heiler) Wenn die Leute krank waren, sind sie zu ihm gekommen und hat den Koran gelesen, um sie zu heilen. Er war auch ein Prediger. Eines Tages hat er sich für sein Morgengebet vorbereitet, es war ca. 04.00 Uhr morgens. Um 07:00 Uhr haben wir seine Leiche gesehen, er war schon tot. Al Shabaab hat ihn immer gesucht und ihn gefragt, dass er ein Mitglied von Al Shabaab werden soll. Er hat viele Leute gehabt, die ihm folgen, wegen der Religion. Al Shabaab will niemanden, der Einfluss auf die Leute hat. Mein Vater ist 2010 gestorben. Nach vier Jahren ist mein Bruder gestorben. Er hat Krebs gehabt, wir hatten kein Geld um ihn zu behandeln. Er war ca. 2 Monate schwer krank. Danach habe ich immer auf unserem Bauernhof gearbeitet und auch die Kinder den Koran unterrichtet. Manchmal habe ich auch als Imam das Gebet in der Moschee vorgetragen. Und die Al Shabaab hat eine Vermutung gehabt, dass ich, wenn ich groß genug werde, für meinen Vater eine Rache ausüben werde. Die Al Shabaab Mitglieder haben uns in der Moschee gesehen. Ich wollte immer etwas für meinen Vater tun, aber ich war allein und sie waren mächtiger als ich. Deswegen konnte ich nichts tun. Sie haben Leute zu mir geschickt als Drohung. Sie haben zu mir gesagt, dass ich die Stadt verlassen sollte, bevor ich mein Leben verliere. Al Shabaab hat gefürchtet, dass ich wie mein Vater ein Imam werde. Sie wollten mich ersetzen. Sie wollten die Macht der Moschee übernehmen und die Kinder unterrichten, damit sie die Kinder beeinflussen können. Eines Nachts nach Ischa-Gebet haben sie uns angegriffen und wollten unseren Bauernhof mit Gewalt übernehmen. Meine Mutter hatte Angst um mein Leben und sie haben mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll, bevor ich mein Leben verliere. Eines Nachts bin ich mit einem Lkw mitgefahren. Ich wollte Rache ausüben, aber wenn ich das gemacht hätte, dann hätten sie meine Mutter und meine Schwester umgebracht. Deswegen hat meine Mutter gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Ich habe es für meine Mutter gemacht. Ich habe dem Lkw-Fahrer gesagt, dass er meine Reise organisieren soll und mir ein anderes Auto besorgen soll, um weiterzureisen. Zurzeit weiß ich nicht, ob meine Mutter und meine Schwester noch am Leben sind. Wir waren die einzige Familie in XXXX von unserer Volksgruppe. Die anderen Leute haben uns diskriminiert und sie hassen uns auch.A: Al Shabaab hat meinen Vater getötet. Mein Vater war ein Imam von einer Moschee und ein traditioneller Arzt (Heiler) Wenn die Leute krank waren, sind sie zu ihm gekommen und hat den Koran gelesen, um sie zu heilen. Er war auch ein Prediger. Eines Tages hat er sich für sein Morgengebet vorbereitet, es war ca. 04.00 Uhr morgens. Um 07:00 Uhr haben wir seine Leiche gesehen, er war schon tot. Al Shabaab hat ihn immer gesucht und ihn gefragt, dass er ein Mitglied von Al Shabaab werden soll. Er hat viele Leute gehabt, die ihm folgen, wegen der Religion. Al Shabaab will niemanden, der Einfluss auf die Leute hat. Mein Vater ist 2010 gestorben. Nach vier Jahren ist mein Bruder gestorben. Er hat Krebs gehabt, wir hatten kein Geld um ihn zu behandeln. Er war ca. 2 Monate schwer krank. Danach habe ich immer auf unserem Bauernhof gearbeitet und auch die Kinder den Koran unterrichtet. Manchmal habe ich auch als Imam das Gebet in der Moschee vorgetragen. Und die Al Shabaab hat eine Vermutung gehabt, dass ich, wenn ich groß genug werde, für meinen Vater eine Rache ausüben werde. Die Al Shabaab Mitglieder haben uns in der Moschee gesehen. Ich wollte immer etwas für meinen Vater tun, aber ich war allein und sie waren mächtiger als ich. Deswegen konnte ich nichts tun. Sie haben Leute zu mir geschickt als Drohung. Sie haben zu mir gesagt, dass ich die Stadt verlassen sollte, bevor ich mein Leben verliere. Al Shabaab hat gefürchtet, dass ich wie mein Vater ein Imam werde. Sie wollten mich ersetzen. Sie wollten die Macht der Moschee übernehmen und die Kinder unterrichten, damit sie die Kinder beeinflussen können. Eines Nachts nach Ischa-Gebet haben sie uns angegriffen und wollten unseren Bauernhof mit Gewalt übernehmen. Meine Mutter hatte Angst um mein Leben und sie haben mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll, bevor ich mein Leben verliere. Eines Nachts bin ich mit einem Lkw mitgefahren. Ich wollte Rache ausüben, aber wenn ich das gemacht hätte, dann hätten sie meine Mutter und meine Schwester umgebracht. Deswegen hat meine Mutter gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Ich habe es für meine Mutter gemacht. Ich habe dem Lkw-Fahrer gesagt, dass er meine Reise organisieren soll und mir ein anderes Auto besorgen soll, um weiterzureisen. Zurzeit weiß ich nicht, ob meine Mutter und meine Schwester noch am Leben sind. Wir waren die einzige Familie in römisch 40 von unserer Volksgruppe. Die anderen Leute haben uns diskriminiert und sie hassen uns auch. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben? A: Nein. […] F: Was würde Sie jetzt konkret erwarten, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? A: Ich fürchte um mein Leben. Ich liebe mein Heimatland, aber ich bin nicht mehr sicher dort. F: Wem fürchten Sie? A: Al Shabaab. F: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater von Al Shabaab getötet wurde? A: Die Leute haben es uns gesagt. Nachgefragt waren es Freunde von meinem Vater. Früher haben Al Shabaab ihn gesucht und wollten von ihm dass er ein Mitglied von ihnen wird. F: Wann war dieser Vorfall? A:
- Nachgefragt war es im Jänner
- F: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt? A: Ich war in unserer Wohnung und habe geschlafen. Die Leute haben uns erzählt, dass Al Shabaab meinen Vater entführt hat und die Leiche anschließend vor die Moschee zurückgebracht haben. Nachgefragt waren es ältere Männer, die das beobachtet haben. Es waren Freunde von meinem Vater. F: Sie haben angegeben, dass Sie den Kindern den Koran unterrichtet haben und auch als Imam in der Moschee aufgetreten sind. Wie konnten Sie das ohne Ausbildung ausüben? A: Man braucht keine Ausbildung um Imam zu werden. Wenn man den Koran kennt, kann man auch weiterunterrichten und Imam werden. F: Wie oft waren Sie in der Moschee? A: Ich war regelmäßig in der Moschee. Nach dem Morgengebet habe ich den Kindern Koran unterrichtet und auch zum Nachmittagsgebet. Ab 07.00 bzw. 08.00 Uhr morgens habe ich mich um unsere Tiere gekümmert. F: Erzählen Sie mir von dem Angriff auf dem Bauernhof. Wann war dieser Vorfall? A: März
- Nach dem Ischa-Gebet haben wir einen Schrei gehört, dass unser Bauernhof verbrannt wurde. Wir haben dort Zwiebel und Kartoffel geerntet und sie haben das verbrannt. Als die das gemacht haben, haben die Nachbarn das gesehen. Sie haben gesagt, dass sie den Bauernhof von XXXX verbrannt haben. Als ich zurückkam, hab ich gesehen, dass alles verbrannt war. A: März
- Nach dem Ischa-Gebet haben wir einen Schrei gehört, dass unser Bauernhof verbrannt wurde. Wir haben dort Zwiebel und Kartoffel geerntet und sie haben das verbrannt. Als die das gemacht haben, haben die Nachbarn das gesehen. Sie haben gesagt, dass sie den Bauernhof von römisch 40 verbrannt haben. Als ich zurückkam, hab ich gesehen, dass alles verbrannt war. F: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt? A: Wir waren in der Moschee und haben Ischa gebetet. F: Wer hat Ihren Bauernhof überfallen und verbrannt? A: Al Shabaab. Nachgefragt haben die Nachbarn unser erzählt, dass es Al Shabaab war. Die Nachbarn haben die Täter erkannt. F: Woran haben die Nachbarn die Täter erkannt? A: weil Al Shabaab das oft macht, den Bauernhof überfallen. Sie überfallen auch die Tiere. F: Was ist mit Ihren Tieren passiert? A: Die Tiere waren nicht dort, wir bringen sie immer in unser Haus. Nachgefragt besitzen wir ein Haus und einen Bauernhof. Wenn niemand auf unserem Bauernhof ist, müssen wir die Tiere in unser Haus bringen. Das ist normal. F: Wo befanden sich Ihr Haus und der Bauernhof? A: Der Bauernhof befindet sich außerhalb der Stadt und unser Haus war in der Stadt, ca. 2 km entfernt. F: Sind Sie jemals persönlich von Al Shabaab bedroht worden? A: Ja. Nachgefragt kann ich mich nicht mehr genau erinnern, es war
- Nachgefragt war es dreimal. F: Wie sahen diese Bedrohungen aus? A: Sie sagten mir „Du darfst die Kinder nicht den Koran unterrichten! Du darfst nicht als Imam arbeiten! Sonst verlierst du dein Leben, so wie es dein Vater verloren hat. Nachgefragt war die Bedrohungen einmal in der Moschee und zweimal in der Stadt. F: Wie viele Leute waren beteiligt? A: Ca. 5 Leute. Ein alter Mann mit Kopftuch, ein kleiner Mann und ein gehbehinderter Mann. Sie wollten, dass die jungen Leute Waffen verteilen und dass die anderen Leute ungläubig sind und man diese Leute umbringen sollte. F: Sie haben angegeben, dass Sie von den anderen Leuten diskriminiert wurden. Von welchen Leuten wurden Sie diskriminiert? A: Von Leuten der anderen Volksgruppe. Nachgefragt weiß ich es nicht, aber sie waren nicht Madhibaan. F: Wie sahen die Diskriminierungen aus? A: Sie haben uns auf der Straße beschimpft. […]“
- Mit der (als „Bescheid“ bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
- Mit der (als „Bescheid“ bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon 2 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt, Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon 2 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt, Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2019 wurde der oben genannte „Bescheid“ vom 23.05.2018 betreffend die Spruchpunkte IV., V. und VI. gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.01.2019 verloren habe (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs.
Abs. 3 „Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2019 wurde der oben genannte „Bescheid“ vom 23.05.2018 betreffend die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.01.2019 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, „Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
- Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs. 1, 40 StGB auf das Urteil vom 03.12.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs. 1
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
- Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil vom 03.12.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
- Am 21.06.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, Zl. W237 2201995-1, wurde die Beschwerde gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 23.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen, weil es der (als „Bescheid“ bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 23.05.2018 mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität fehlte.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, Zl. W237 2201995-2, wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.01.2019 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben, weil über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, Zl. W237 2201995-2, wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.01.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben, weil über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde.
- Mit Parteiengehör vom 31.05.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und zum Länderinformationsblatt auf.
- In der Stellungnahme vom 21.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Situation in Somalia seit seiner Ausreise gravierend verschlechtert habe und eine Rückkehr für ihn nicht in Frage komme.
- Am 15.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Hat sich Ihr Fluchtgrund seit Ihrer Einvernahme vom 12.03.2018 und dem BVwG Erkenntnis 10.12.2020 geändert? A.: die Fluchtgründe waren immer gleich und haben sich nie geändert F.: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 12.03.2018 an, dass Ihr Vater ein Imam einer Moschee, ein Prediger und ein traditioneller Arzt bzw. Heiler gewesen sei. Deswegen seien die Leute zu ihm gekommen. Ihr Vater habe auch viele Leute gehabt, die ihm folgten. Später geben Sie in der gleichen Einvernahme an, dass Ihre Familie die einzigen Ihrer Volksgruppe in Ihrem Heimatort XXXX gewesen seien. Deswegen hätten die anderen Leute Ihre Familie diskriminiert und gehasst. Diese beiden Aussagen sind gegensätzlich und passen nicht zusammen. Was sagen Sie dazu?F.: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 12.03.2018 an, dass Ihr Vater ein Imam einer Moschee, ein Prediger und ein traditioneller Arzt bzw. Heiler gewesen sei. Deswegen seien die Leute zu ihm gekommen. Ihr Vater habe auch viele Leute gehabt, die ihm folgten. Später geben Sie in der gleichen Einvernahme an, dass Ihre Familie die einzigen Ihrer Volksgruppe in Ihrem Heimatort römisch 40 gewesen seien. Deswegen hätten die anderen Leute Ihre Familie diskriminiert und gehasst. Diese beiden Aussagen sind gegensätzlich und passen nicht zusammen. Was sagen Sie dazu? A.: Ich habe damals gesagt, dass auch andere Clans dort leben. Al-Shabaab war nicht damit einverstanden, dass mein Vater weiterhin Imam in der Moschee bleibt bzw. seine Tätigkeiten nicht weiter ausführen darf. Der Grund dafür war, dass das kein Mitglied der Al-Shabaab in der Moschee war. Es möchten, dass nur Mitglieder der Al-Shabaab diese Tätigkeiten ausführen sollen. F: Wurde jetzt Ihre Familie in Ihrem Heimatort diskriminiert und gehasst? A: die Mitglieder der Bande der Al-Shabaab waren auch Mitglieder der Bon, nicht alle, aber ein Teil. Es ist für die Al-Shabaab leichter sich bei den Minderheiten durchzusetzen. F: Sind die Bon eine Minderheit in Ihrem Heimatort? A: ja […] F: Was sagen Sie dazu, dass Sie am 03.12.2018 wegen schwerer Körperverletzung strafrechtlich verurteilt wurden? A: das war eine Streiterei in einer Gruppe, ich habe deshalb zwei Monate Haft erhalten. Das waren einige betrunkene Personen, die aus der Diskothek herausgekommen sind. Sie haben sich gestritten und haben gerauft. Ich habe versucht sie auseinander zu halten. Dabei wurde ich selber verletzt. Eine dieser Personen hat gesagt, dass ich ihn geschlagen habe. Deshalb hat diese Person eine Anzeige gegen mich gemacht. Insgesamt waren bei dieser Gruppe fünf Personen beteiligt. Von diesen fünf Personen haben drei Personen nicht bestätigen können, dass ich bei der Rauferei beteiligt war. F: Was sagen Sie dazu, dass Sie am 14.02.2019 wegen Rauschgifthandel verurteilt wurden und mit diesem Rauschgifthandel die Gesundheit der in Österreich lebenden Bevölkerung gefährdet haben? A: Ja, das ist mir im November 2018 passiert. Ich habe während dieser schweren Zeit selbst Suchtgift konsumiert. Da habe ich versucht, selbst zu verkaufen. Seit drei Jahre bin ich clean. F: Was sagen Sie dazu, dass gegen Sie weitere Anzeigen vorliegen? So haben Sie mehrfach gegen COVID 19 Bestimmungen verstoßen und wurden mehrfach wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften angezeigt? A: Das war ein Missverständnis, da der Akku meines Handys leer war, habe ich meinen Impfnachweis zu einem anderen Handy von einem Freund geschickt. Damit habe ich dann meinen Impfnachweis vorzeigen können. Am nächsten Tag wurde dieser Freund von der Polizei kontrolliert und habe aufgrund des Verlaufes meinen Impfnachweis gesehen. Die Polizei hat mich dann angerufen und ich musste dort aussagen. […] Frage an die rechtsfreundliche Vertretung: Wollen Sie noch Fragen an den AW stellen oder noch etwas angeben? Antwort RV.: Bei seinen kriminellen Aktivitäten wäre er fast um sein Leben gekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Zukunft keine kriminellen Aktivitäten mehr ausübt. Es wird höflich ersucht, dies bei der Entscheidung des BFA zu berücksichtigen. In Somalia gibt es derzeit wieder eine heftige Dürre. Die Menschen flüchten aus den trockenen Gegenden in die Städte. Sodass er bei einer Rückkehr in einer Stadt wie Mogadischu keine Chance auf Arbeit oder Wohnung hätte. Es wird aufgrund des langen Wohlverhaltens ersucht kein Einreiseverbot auszusprechen.Antwort Regierungsvorlage, Bei seinen kriminellen Aktivitäten wäre er fast um sein Leben gekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Zukunft keine kriminellen Aktivitäten mehr ausübt. Es wird höflich ersucht, dies bei der Entscheidung des BFA zu berücksichtigen. In Somalia gibt es derzeit wieder eine heftige Dürre. Die Menschen flüchten aus den trockenen Gegenden in die Städte. Sodass er bei einer Rückkehr in einer Stadt wie Mogadischu keine Chance auf Arbeit oder Wohnung hätte. Es wird aufgrund des langen Wohlverhaltens ersucht kein Einreiseverbot auszusprechen. Anmerkung: Der AW öffnet das Hemd und zeigt vier Narben im Brust und Bauchbereich, welche von Messereinstichen stammen. […]“
- Im Schreiben vom 11.01.2021 führte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine heimatliche Umgebung wegen der Sicherheitslage und der religiösen Differenzen seines Vaters mit der Al Shabaab nicht zuzumuten sei. Dadurch sei er auch in anderen Teilen Somalias gefährdet und bestehe auch wegen des Fehlen eines sozialen Netzwerks keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sollte ihm nicht Asyl zu gewähren sein, wäre dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 53 Abs.
Abs. 3 Z 1 und gemäß § 53 Abs.
Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er der Minderheitengruppe der Bon (Madhibaan) angehöre. Von seinem Clan könne er nicht geschützt werden, weil deren Angehörige in der Regel arm seien und nicht die Möglichkeit hätten, einem familienfremden Madhibaan zu helfen. Es sei nicht zutreffend, dass in XXXX derzeit AMISOM-Truppen herrschen würden. Al Shabaab sei in ganz Süd-und Zentralsomalia präsent. Außerdem herrsche in Mogadischu Hunger. Dem Beschwerdeführer hätte daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er der Minderheitengruppe der Bon (Madhibaan) angehöre. Von seinem Clan könne er nicht geschützt werden, weil deren Angehörige in der Regel arm seien und nicht die Möglichkeit hätten, einem familienfremden Madhibaan zu helfen. Es sei nicht zutreffend, dass in römisch 40 derzeit AMISOM-Truppen herrschen würden. Al Shabaab sei in ganz Süd-und Zentralsomalia präsent. Außerdem herrsche in Mogadischu Hunger. Dem Beschwerdeführer hätte daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
- Am 02.03.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und seinem Rechtsvertreter eine Frist bis zum 16.03.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen eingeräumt wurde. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Bon/Madhiban und dem Subclan der Mahamed Kurber an, spricht Somali und stammt aus XXXX in XXXX , Jubaland, Somalia. Er besuchte 4 Jahre eine Koranschule und arbeitete ca. 3 Jahre in der Landwirtschaft.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Bon/Madhiban und dem Subclan der Mahamed Kurber an, spricht Somali und stammt aus römisch 40 in römisch 40 , Jubaland, Somalia. Er besuchte 4 Jahre eine Koranschule und arbeitete ca. 3 Jahre in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Somalia. Seine Mutter und seine Schwester, mit denen der Beschwerdeführer in telefonischen Kontakt steht, leben in Kenia in einem Flüchtlingslager. Sein Bruder und sein Vater sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass Mitglieder der Al Shabaab seinen Vater ermordet, dem Beschwerdeführer die Leitung von Gebeten untersagt und ihn bedroht sowie einen Teil der Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesetzt hätten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX in der Provinz XXXX , in der Region Jubaland aufgrund der dort derzeit angespannten Versorgungslage gefährdet, in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , in der Region Jubaland aufgrund der dort derzeit angespannten Versorgungslage gefährdet, in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer ferner nicht möglich, sich in einem anderen Gebiet Somalias – etwa in den Städten Mogadischu, Garoowe und Hargeysa – neu anzusiedeln und eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige. Er nimmt in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und wurde strafgerichtlich verurteilt (siehe unten Pkt. 1.1.
- und 1.1.6.). Er hat Deutschkurse besucht und ist in der Lage Fragen auf Deutsch zu verstehen sowie zu beantworten. Er ist Mitglied des Vereins „ XXXX “ und hat in Österreich nicht gegen Entgelt gearbeitet. Er war ehrenamtlich tätig.1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige. Er nimmt in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und wurde strafgerichtlich verurteilt (siehe unten Pkt. 1.1.
- und 1.1.6.). Er hat Deutschkurse besucht und ist in der Lage Fragen auf Deutsch zu verstehen sowie zu beantworten. Er ist Mitglied des Vereins „ römisch 40 “ und hat in Österreich nicht gegen Entgelt gearbeitet. Er war ehrenamtlich tätig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2018 eine Frau durch einen Faustschlag ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich das Ausschlagen von zwei nebeneinander liegenden Schneidezähnen, wodurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion des Gebisses der Frau verbunden ist, und das Abbrechen eines Eckzahnes, herbeigeführt. Er wurde daher mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.12.2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Er wurde daher mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.12.2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholten, die Tatprovokation durch den Lebensgefährten der Frau, das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gewertet. Als erschwerend trat die Intensität der Tatausführung (§ 32 StGB) hinzu.Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholten, die Tatprovokation durch den Lebensgefährten der Frau, das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gewertet. Als erschwerend trat die Intensität der Tatausführung (Paragraph 32, StGB) hinzu. 1.1.
- Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung vom 03.12.2018 gemäß §§ 31 Abs. 1, 40 StGB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 1.,
- oder
- Fall StGB, § 28a Abs. 1
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.1.1.
- Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung vom 03.12.2018 gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, 1.,
- oder
- Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Dabei wurde – im Zusammenhalt mit den bereits im Vorurteil herangezogenen Strafbemessungsgründen – als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die „Mehrfachqualifikation (§§ 27 Abs. 2a u. Abs. 4 Z 1 SMG)“ berücksichtigt.Dabei wurde – im Zusammenhalt mit den bereits im Vorurteil herangezogenen Strafbemessungsgründen – als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die „Mehrfachqualifikation (Paragraphen 27, Absatz 2 a, u. Absatz 4, Ziffer eins, SMG)“ berücksichtigt. Dem lag folgende Straftat zugrunde: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 10 % THCA und ca. 0,5 % Delta-9-THC,
- als Beteiligter (§ 12 1.,
- oder
- Fall StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich im Zeitraum zwischen zumindest Mitte 2018 und 20.11.
- als Beteiligter (Paragraph 12, 1.,
- oder
- Fall StGB) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich im Zeitraum zwischen zumindest Mitte 2018 und 20.11.2018 dem S.K. und dem C.P. (40 g), einem „E.“ aus S. und einem „L.“ als W. (1 g), dem T.W. (zumindest 20 g), dem R.K. (zumindest 10 g), dem B.H. (zumindest 20 g), dem Ra.P. (ca. 150 g), dem R.K. (ca. 70 – 100 g), dem B.P. (ca. 80 g), dem W.H. (5 – 6 g), dem B.S. (zumindest 25 g), dem N.M. (rund 600 g), dem S.R. (rund 10 g), dem M.I. (6 g), dem P.N. (zumindest 20 g), dem B.A. (zumindest 10 g), dem C.M. (zumindest 8 g), dem A.C. (zumindest 8 g), dem A.F. (ca. 1 g), dem M.F. (ca. 7,5 g), dem J.C. (zumindest 20 g), dem Mu.M. (2 g), dem F.G. (ca. 20 g), dem A.M. (ca. 10 g), dem A.G. (ca. 30 g), dem E.B. (30 g), dem Ma.M. (unbekannte Mengen), dem Ri.P.
(4g), dem Y.A. (2 g), dem S.A. (2 g), dem A.C. (zumindest 50 g), dem P.H. (unbekannte Mengen), der J.S. (ca 12 g) und dem P.B. (zumindest 1 g),
- wiederholt erworben und besessen, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebraucht beging, nämlich im Zeitraum zwischen März/April 2018 – excl. 41 BAZ 733/17a der StA W. – bis 21.11.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2019 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt. , 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4) COVID-19 Letzte Änderung: 29.06.2022 Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022).Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022). Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022).Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit Covid-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von Covid-19 (UC 13.6.2021, S. 9). Covid-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Trotzdem sind seit Beginn der Pandemie bis Ende Mai 2022 nur rund 494.000 Tests durchgeführt worden (OWD 22.6.2022). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022). Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022). […] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). […] Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung: 25.07.2022 Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche PGN 12.2021). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnete al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt. Al Shabaab ist allerdings weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 7.7.2022). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von AMISOM, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vgl. PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vgl. CFR 19.5.2021).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vergleiche CFR 19.5.2021). Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022).Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022). In den vergangenen fünf Jahren war Gedo das Zentrum einer politischen und Sicherheitskrise. Vor allem ab 2019 hat sich die Situation verschlechtert. De facto handelte es sich um einen Stellvertreterkonflikt zwischen Jubaland und der Bundesregierung (Sahan 31.5.2022). Im Jahr 2020 wurde in Gedo eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung installiert (HIPS 2021, S. 8). Dieser Austausch erfolgte flächendeckend in ganz Gedo. Dort befinden sich Teile der Spezialeinheit Haramcad sowie durch in Eritrea ausgebildete Kräfte (BMLV 7.7.2022) der NISA namens Duufaan. Al Shabaab hat vom politischen Konflikt in Jubaland profitiert und neue Teile von Gedo eingenommen hat (Bryden 8.11.2021). Zudem hat al Shabaab im März 2021 einen Stützpunkt der Bundesarmee in Luuq angegriffen, der Angriff wurde allerdings abgewiesen (Halbeeg 15.3.2021). Insgesamt hat sich die Lage außerhalb der Städte verschlechtert, äthiopische Truppen wurden abgezogen (AQ6 1.2022). Gegen Luuq führt al Shabaab eine Blockade. Gütertransporte werden immer wieder abgefangen und angegriffen (UNSC 6.10.2021). Gemäß einer anderen Quelle haben sich lediglich die Akteure geändert; die erhöhte Präsenz von Mogadischu-treuen Truppen ist für Gedo demnach nicht ausschließlich nachteilig. Sie wirkt sich auf die Sicherheitslage in der Region sogar positiv aus (BMLV 7.7.2022). Jedenfalls kann sich nun, da Präsident Farmaajo nicht mehr im Amt ist, die Situation verbessern. Der Präsident von Jubaland hat angekündigt, mit Ältesten, Wirtschaftstreibenden, der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren in Gedo Gespräche führen zu wollen (Sahan 31.5.2022). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 21 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es ebenfalls 34 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 25.07.2022 Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan
(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen)(ACLED 2022 und Vorgängerversionen)(ACLED 2022 und Vorgängerversionen) […] Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) Letzte Änderung: 25.07.2022 [Zu Auseinandersetzungen im Grenzgebiet zu Somaliland – Regionen Sanaag und Sool – siehe Sicherheitslage - Somaliland] Puntland ist relativ stabil (ACCORD 31.5.2021, S. 30) bzw. ist die Lage in Puntland stabiler als in Süd-/Zentralsomalia. Es gibt im Land keine relevanten größeren Streitpunkte. Nur sporadisch werden Konflikte bewaffnet ausgetragen (LIFOS 3.7.2019, S. 34). Clanmilizen spielen eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind (AA 28.6.2022, S. 5). Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden (BMLV 7.7.2022). Allerdings sind die Grenzen im Süden und Nordwesten nicht klar definiert. Dies führt mitunter zu kleineren Scharmützeln. So kommt es etwa um die Stadt Galkacyo fallweise zu Auseinandersetzungen (AA 28.6.2022, S. 5/20). Nach der im November 2021 erfolgten Absetzung des Kommandanten der Puntland Security Forces (PSF) kam es im Dezember 2021 zu Auseinandersetzungen in Bossaso (UNSC 8.2.2022, Abs. 25; vgl. BAMF 3.1.2022). Bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften sind dort 15 Zivilisten getötet und 36 verletzt worden (UNSC 8.2.2022, Abs. 53). Nach anderen Angaben wurden Dutzende Menschen getötet und tausende während der Kampfhandlungen vertrieben. Es handelte sich bei diesem Vorfall um die intensivsten Kämpfe in Puntland seit mehr als einem Jahrzehnt. Präsident Deni erklärte nach mehreren Tagen einseitig einen Waffenstillstand und suchte die Vermittlung durch Älteste und ehemalige hochrangige Amtsträger (HIPS 8.2.2022, S. 20). Der von diesen arrangierte Waffenstillstand hält bislang (HIPS 8.2.2022, S. 5), und die Streitigkeiten um die Nachbesetzung des Kommandos der PSF sind beigelegt. Im Zuge der Einigung wurden die PSF in zwei Teilkräfte – die Puntland Security Commando Force und die Puntland Intelligence Special Forces – geteilt (UNSC 13.5.2022, Abs. 18). Im Juni 2022 kam es allerdings in Bossaso erneut zu Auseinandersetzungen zwischen der PSF und puntländischer Polizei. Ein Zivilist und ein Polizist kamen ums Leben, sechs Zivilisten wurden verletzt (SD 11.6.2022).Nach der im November 2021 erfolgten Absetzung des Kommandanten der Puntland Security Forces (PSF) kam es im Dezember 2021 zu Auseinandersetzungen in Bossaso (UNSC 8.2.2022, Absatz 25,; vergleiche BAMF 3.1.2022). Bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften sind dort 15 Zivilisten getötet und 36 verletzt worden (UNSC 8.2.2022, Absatz 53,). Nach anderen Angaben wurden Dutzende Menschen getötet und tausende während der Kampfhandlungen vertrieben. Es handelte sich bei diesem Vorfall um die intensivsten Kämpfe in Puntland seit mehr als einem Jahrzehnt. Präsident Deni erklärte nach mehreren Tagen einseitig einen Waffenstillstand und suchte die Vermittlung durch Älteste und ehemalige hochrangige Amtsträger (HIPS 8.2.2022, S. 20). Der von diesen arrangierte Waffenstillstand hält bislang (HIPS 8.2.2022, S. 5), und die Streitigkeiten um die Nachbesetzung des Kommandos der PSF sind beigelegt. Im Zuge der Einigung wurden die PSF in zwei Teilkräfte – die Puntland Security Commando Force und die Puntland Intelligence Special Forces – geteilt (UNSC 13.5.2022, Absatz 18,). Im Juni 2022 kam es allerdings in Bossaso erneut zu Auseinandersetzungen zwischen der PSF und puntländischer Polizei. Ein Zivilist und ein Polizist kamen ums Leben, sechs Zivilisten wurden verletzt (SD 11.6.2022). Fallweise kommt es auch in Puntland zu Anschlägen durch al Shabaab und den sogenannten Islamischen Staat - insbesondere in und um Bossaso (AA 28.6.2022, S. 5). Hier kommt es zur gezielten Tötung von Geschäftsleuten, aber auch von Politikern und einflussreichen Menschen, die der Regierung nahestehen (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Im März 2021 griff al Shabaab zud