2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch die römisch 40 -Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.11.2022, BKNR römisch 40 betreffend den Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Die XXXX GmbH (DGNR XXXX , BKNR XXXX ), XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 24.05.2022 einen Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen in Höhe von EUR 56.758,50
2 ASVG an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund einer Beitragsprüfung für die Vorjahre Beitragsnachforderungen in beträchtlicher Höhe vorgeschrieben worden seien. Die gegen diese Beitragsnachforderungen erhobenen Rechtsmitteln seien jedoch alle negativ beschieden worden. Durch die Dauer der Rechtsmittelerledigungen und der zwischenzeitig verstrichenen Zeit sei es zu einem Beitragsrückstand an Kapitalforderungen von EUR 363.451,16 zuzüglich EUR 56.758,50 Verzugszinsen, somit zu einem Gesamtrückstand von EUR 420.209,66 gekommen. Der Geschäftsführer und 100% Gesellschafter der Beschwerdeführerin habe infolgedessen durch persönliche Haftung einen Bankkredit, in maximal möglicher Höhe von EUR 350.000,00 sowie ein Privatdarlehen in Höhe von EUR 13.451,16 zur Tilgung aufgenommen.
2 ASVG könne der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. 1. Die römisch 40 GmbH (DGNR römisch 40 , BKNR römisch 40 ), römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 24.05.2022 einen Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen in Höhe von EUR 56.758,50
Paragraph 59, Absatz 2, ASVG an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund einer Beitragsprüfung für die Vorjahre Beitragsnachforderungen in beträchtlicher Höhe vorgeschrieben worden seien. Die gegen diese Beitragsnachforderungen erhobenen Rechtsmitteln seien jedoch alle negativ beschieden worden. Durch die Dauer der Rechtsmittelerledigungen und der zwischenzeitig verstrichenen Zeit sei es zu einem Beitragsrückstand an Kapitalforderungen von EUR 363.451,16 zuzüglich EUR 56.758,50 Verzugszinsen, somit zu einem Gesamtrückstand von EUR 420.209,66 gekommen. Der Geschäftsführer und 100% Gesellschafter der Beschwerdeführerin habe infolgedessen durch persönliche Haftung einen Bankkredit, in maximal möglicher Höhe von EUR 350.000,00 sowie ein Privatdarlehen in Höhe von EUR 13.451,16 zur Tilgung aufgenommen.
Paragraph 59, Absatz 2, ASVG könne der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Wesentlich für die Beurteilung der Lage der Beschwerdeführerin sei die Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum 31.12.2021. Im Zuge dieser Gegenüberstellung ergebe sich eine Überschuldung von rund EUR 129.000,00, wobei darin die Verzugszinsen in Höhe von EUR 56.758.50 enthalten seien. In Prozent ausgedrückt, resultiere die Überschuldung somit in Höhe von rund 44% aus den vorgeschriebenen Verzugszinsen und führen diese somit auch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Die Beschwerdeführerin sei derzeit zwar buchmäßig überschuldet, aufgrund der derzeitigen positiven Geschäftsentwicklung in Zusammenhang mit dem Erzielen von Gewinn werde es möglich seien, diese Überschuldung rasch abzubauen. Ohne Verzugszinsen hätte die Beschwerdeführerin bei Erzielen von Gewinnen
Planrechnung in zirka einem Jahr wiederum ein positives Eigenkapital. Im Sinne des § 59 Abs. 2 ASVG stelle daher die Vorschreibung und Einforderung der Verzugszinsen eine wesentliche Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und es werde um Nachsicht derselben in Höhe von EUR 56.758,50 ersucht.Im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG stelle daher die Vorschreibung und Einforderung der Verzugszinsen eine wesentliche Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und es werde um Nachsicht derselben in Höhe von EUR 56.758,50 ersucht. Dem Antrag wurden mehrere Anlagen beigefügt.
ASVG sei es zu folgenden Nachverrechnungen an Kapital und Verzugszinsen gekommen: Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin sei und ihr das von der belangten Behörde geführte Beitragskonto BE römisch 40 zugeordnet sei. Aufgrund von drei Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG sei es zu folgenden Nachverrechnungen an Kapital und Verzugszinsen gekommen: ● Sozialversicherungsprüfung vom 26.09.2012, Prüfzeitraum 01.01.2007-31.12.2011: Nachverrechnung von EUR 146.398,21 an Kapital und EUR 31.564,28 an Verzugszinsen. ● Sozialversicherungsprüfung vom 31.07.2017, Prüfzeitraum 01.01.2012-31.12.2015: Nachverrechnung von EUR 152.426,43 an Kapital und EUR 17.893,85 an Verzugszinsen. ● Sozialversicherungsprüfung vom 22.09.2021, Prüfzeitraum 01.01.2016-31.12.2018: Nachverrechnung von EUR 45.591,18 an Kapital und EUR 2.604,73 an Verzugszinsen. Mit den am 07.03.2022 von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen seien sämtliche Nachverrechnungen an Kapital, welche aus den Sozialversicherungsprüfungen
Am Beitragskonto der Beschwerdeführerin würden bis auf aktuell aufgelaufene Beiträge nur mehr Verzugszinsen in Höhe von EUR 50.886,82 unberichtigt aushaften.Mit den am 07.03.2022 von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen seien sämtliche Nachverrechnungen an Kapital, welche aus den Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG resultierten vollständig beglichen. Am Beitragskonto der Beschwerdeführerin würden bis auf aktuell aufgelaufene Beiträge nur mehr Verzugszinsen in Höhe von EUR 50.886,82 unberichtigt aushaften. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass
2 ASVG der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen könne, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass
Paragraph 59, Absatz 2, ASVG der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen könne, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Zur Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse werde festgehalten, dass die Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen nur dann gerechtfertigt sei, wenn gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine Gefährdung eintreten würde. Bei der Ermessensübung sei auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte auch außerhalb der unmittelbaren Regelung des § 59 ASVG Bezug zu nehmen.Zur Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse werde festgehalten, dass die Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen nur dann gerechtfertigt sei, wenn gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine Gefährdung eintreten würde. Bei der Ermessensübung sei auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte auch außerhalb der unmittelbaren Regelung des Paragraph 59, ASVG Bezug zu nehmen. Im Zuge der Sozialversicherungsprüfungen seien Personen beim der Beschwerdeführerin betreten worden, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Innerhalb der einzelnen Prüfzeiträume seien immer wieder Schwarzarbeiter beschäftigt worden, der Dienstgeber sei daher über einen längeren Zeitraum seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Ein derartiges wiederholtes pflichtwidriges Verhalten wiege um ein Vielfaches schwerer, als zum Beispiel für einzelne Dienstnehmer für einzelne Monate nicht abgerechnete Zulagen und lasse das Argument der wirtschaftlichen Gefährdung einen anderen Stellenwert erlangen als bei einem grundsätzlich korrekt agierenden Dienstgeber. Das Verschulden der Beschwerdeführerin, nämlich die fortlaufende Beschäftigung von nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Personen wiege so schwer, dass eine Nachsicht der Verzugszinsen nicht denkbar sei. Um der Beschwerdeführerin jedoch einen Anreiz zu geben, in Zukunft ihren (Melde)verpflichtungen korrekt nachzukommen und auch aufgrund der Tatsache, dass es wegen der Covid-19 Pandemie zu massiven Liquiditäteinbüßen gekommen sei bzw. immer noch komme, habe die ÖGK im Sinne einer Ermessensentscheidung einen Betrag in Höhe von EUR 5.670,00 an Verzugszinsen nachgesehen. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den Fall des Zuwartens mit der Vollstreckung die konkrete Gefahr bestehe, dass die Beiträge – im Fall einer Insolvenz des Dienstgebers – nicht mehr einbringlich gemacht werden können. Es drohe daher ein unmittelbarer gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den Fall des Zuwartens mit der Vollstreckung die konkrete Gefahr bestehe, dass die Beiträge – im Fall einer Insolvenz des Dienstgebers – nicht mehr einbringlich gemacht werden können. Es drohe daher ein unmittelbarer gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl.
ASVG ist es bei der Beschwerdeführerin zu folgenden Nachverrechnungen an Kapital und Verzugszinsen gekommen: Aufgrund von drei Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG ist es bei der Beschwerdeführerin zu folgenden Nachverrechnungen an Kapital und Verzugszinsen gekommen: ● Sozialversicherungsprüfung vom 26.09.2012, Prüfzeitraum 01.01.2007-31.12.2011: Nachverrechnung von EUR 146.398,21 an Kapital und EUR 31.564,28 an Verzugszinsen. ● Sozialversicherungsprüfung vom 31.07.2017, Prüfzeitraum 01.01.2012-31.12.2015: Nachverrechnung von EUR 152.426,43 an Kapital und EUR 17.893,85 an Verzugszinsen. ● Sozialversicherungsprüfung vom 22.09.2021, Prüfzeitraum 01.01.2016-31.12.2018: Nachverrechnung von EUR 45.591,18 an Kapital und EUR 2.604,73 an Verzugszinsen. Mit den am 07.03.2022 geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin sind sämtliche Nachverrechnungen an Kapital, welche aus den Sozialversicherungsprüfungen
Am Beitragskonto der Beschwerdeführerin haften bis auf aktuell aufgelaufene Beiträge nur mehr Verzugszinsen in Höhe von EUR 50.886,82 als unberichtigt aus.Mit den am 07.03.2022 geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin sind sämtliche Nachverrechnungen an Kapital, welche aus den Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG resultierten vollständig beglichen worden. Am Beitragskonto der Beschwerdeführerin haften bis auf aktuell aufgelaufene Beiträge nur mehr Verzugszinsen in Höhe von EUR 50.886,82 als unberichtigt aus. Hintergrund der Nachverrechnungen war, dass im Zuge der drei Sozialversicherungsprüfungen
ASVG Personen bei der Beschwerdeführerin betreten wurden, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren.Hintergrund der Nachverrechnungen war, dass im Zuge der drei Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG Personen bei der Beschwerdeführerin betreten wurden, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Mit Schreiben vom 24.05.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachlass der Verzugszinsen. Mit Bescheid vom 02.11.2022, BKNR XXXX , hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. verpflichtet EUR 50.886,82 an Verzugszinsen bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen. Im Spruchpunkt II. wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2022 auf Nachsicht der Verzugszinsen in Höhe von EUR 56.758,50 teilweise, nämlich in der Höhe von EUR 5.670,00, stattgegeben. Im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Mit Bescheid vom 02.11.2022, BKNR römisch 40 , hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt römisch eins. verpflichtet EUR 50.886,82 an Verzugszinsen bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2022 auf Nachsicht der Verzugszinsen in Höhe von EUR 56.758,50 teilweise, nämlich in der Höhe von EUR 5.670,00, stattgegeben. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. 3. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Insbesondere wurden die Hintergründe der Beitragsnachverrechnungen, nämlich die Beschäftigung von Schwarzarbeitern über einen längeren Zeitraum bei der Beschwerdeführerin, nicht bestritten. Der Sachverhalt steht daher unstrittig fest. 4. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die (nur) teilweise Herabsetzung der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die (nur) teilweise Herabsetzung der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (VwGH 2013/08/0107, SVSlg 62.915). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH G 249/93, VfSlg 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH 99/08/0124, SVSlg 45.003). Der Normzweck liegt darin, einer Schädigung der SVTr aber auch der ihrer Beitragspflicht rechtzeitig nachkommenden DG vorzubeugen (ErläutRV 770 BlgAH
ASVG sind Personen bei der Beschwerdeführerin betreten worden, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Wenngleich daraus, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht zwangsläufig abgeleitet werden kann, dass es in solchen Fällen nie zu einer positiven Ermessensübung kommen kann, wird in solchen Fällen eine Nachsicht, wenn überhaupt, nur im unteren Spektrum in Betracht kommen können. Dies schon alleine deswegen, weil Verzugszinsen – abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwands – auch verhindern, dass der Beitragsschuldner durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt. Eine völlige oder auch nur eine, wie in der Beschwerde geforderte, bedeutende Nachsicht der Verzugszinsen würde im vorliegenden Fall, in welchem jahrelang Schwarzarbeiter beschäftigt wurden und konsequent gegen die Meldeverpflichtung verstoßen wurde, zu einem unbilligen Ergebnis führen. Selbst in der Beschwerde vom 28.11.2022 wird nicht bestritten, dass eben genau ein solcher Fall vorliegt. Im Zuge der drei Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG sind Personen bei der Beschwerdeführerin betreten worden, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Wenngleich daraus, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht zwangsläufig abgeleitet werden kann, dass es in solchen Fällen nie zu einer positiven Ermessensübung kommen kann, wird in solchen Fällen eine Nachsicht, wenn überhaupt, nur im unteren Spektrum in Betracht kommen können. Dies schon alleine deswegen, weil Verzugszinsen – abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwands – auch verhindern, dass der Beitragsschuldner durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt. Eine völlige oder auch nur eine, wie in der Beschwerde geforderte, bedeutende Nachsicht der Verzugszinsen würde im vorliegenden Fall, in welchem jahrelang Schwarzarbeiter beschäftigt wurden und konsequent gegen die Meldeverpflichtung verstoßen wurde, zu einem unbilligen Ergebnis führen. Wie schon in der Beschwerde selbst ausgeführt kann aus einer etwaigen stetigen Versicherung der belangten Behörde, ohne konkreter Zusage, die Verzugszinsen bei Beitragseinbringung deutlich nachzusehen, kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Aus dem Argument in der Beschwerde, dass nicht jede Gesellschaft und jeder Geschäftsführer Abgabenschuldigkeiten durch Rückgriff auf private Vermögenswerte des Geschäftsführers finanziert hätte, lässt sich wenig gewinnen, da die beträchtlichen Abgabenschuldigkeiten aufgrund von Nachverrechnungen resultierten die aus einer langen Beschäftigung von Schwarzarbeitern entstanden sind. Die belangte Behörde hat mit dem Nachsehen von EUR 5.670,00 um der Beschwerdeführerin einen Anreiz zu geben, in Zukunft ihren Meldeverpflichtungen korrekt nachzukommen und auch aufgrund der massiven Liquiditätseinbußen im Zuge der Covid-19 Pandemie ihr Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im konkreten Fall aufgrund der Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin eine höhere Nachsicht ablehnt. Die Ermessensentscheidung wurde daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH getroffen. Damit erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde erweist sich vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des VwGH als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er war unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er war unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2263839.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.