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{'item': 'W153 2260413-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW153 2260413-1 Spruch, W153 2260413-1/7E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 28.03.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 28.03.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht: A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts (Seite 9ff) binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts (Seite 9ff) binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am gleichen Tag abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, er sei aus Syrien geflüchtet, weil er vor rund sechs Monaten eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe, den er ablehne. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg und die Zukunft. Der BF gehöre der arabischen Volksgruppe an, bekenne sich zum islamischen Glauben und habe in Syrien – wo sich seine Eltern, seine Ehefrau, eine Tochter und zwei Söhne weiterhin aufhielten – in Raqa Kurnesh gelebt. Der BF legte seinen (abgelaufenen) syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor. Die Zulassung seines Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte am gleichen Datum. Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und seit der Erstbefragung am selben Tag bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne dass seitens der Behörde über den Antrag entschieden worden sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem BF Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zuerkennen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit am 03.10.2022 eingelangtem Schreiben vom 29.09.2022 vor. Mit Schreiben vom 07.10.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zur schriftlichen Darlegung der Gründe auf, weshalb eine Sachentscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist unterblieben sei. Eine Äußerung der Behörde langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, rund sechs Monate zuvor eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten zu haben. Das BFA ließ das Verfahren am gleichen Tag zu und folgte dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 aus. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, rund sechs Monate zuvor eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten zu haben. Das BFA ließ das Verfahren am gleichen Tag zu und folgte dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 aus. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt. Am 29.09.2022 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, die dem Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde am gleichen Tag vorgelegt wurde. Das BFA hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen. Eine Erklärung für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist wurde seitens des BFA nicht abgegeben. Es hat sich nicht ergeben, dass die Behörde durch ein Verschulden des BF oder ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen ist, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF zu treffen.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Zur Begründung, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ausgegangen wird, vgl. im Übrigen die Ausführungen unten.Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Zur Begründung, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ausgegangen wird, vergleiche im Übrigen die Ausführungen unten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde: Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (§ 73 AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (Paragraph 73, AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG) „§ 8

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)Nachholung des Bescheides (Paragraph 16, VwGVG) „§ 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„§ 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall – in dem der Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2022 bei der Behörde einlangte und am 29.09.2022 eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde – ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.Im vorliegenden Fall – in dem der Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2022 bei der Behörde einlangte und am 29.09.2022 eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde – ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“) gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Stand 15.02.2017).Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“) gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht in Betracht kommt vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Stand 15.02.2017). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (zB durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; siehe zum Ganzen Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 8 Rn 6, Stand 31.03.2018). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (zB durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; siehe zum Ganzen Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 8, Rn 6, Stand 31.03.2018). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Davon zu trennen ist die spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber u.a. zur Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate veranlasst hat, sodass „unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation [vorlag], die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.“ In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG darstellen können (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Stand 15.02.2017, mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).Davon zu trennen ist die spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber u.a. zur Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate veranlasst hat, sodass „unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation [vorlag], die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.“ In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darstellen können vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Stand 15.02.2017, mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004). Dass die Untätigkeit des BFA im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt nicht entnommen werden; es wird vom BFA in der Beschwerdevorlage auch nicht behauptet, dass derartige Hindernisse vorgelegen hätten oder die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der BF am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom BFA keinerlei Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Auch finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom BFA zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Das BFA veranlasste bereits am Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Begründung für die Säumnis wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht genannt. Dem BFA wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 07.10.2022 aufgetragen, binnen einwöchiger Frist detailliert die Gründe darzustellen, weshalb eine Sachentscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist unterblieben ist. Die belangte Behörde kam dieser Aufforderung bis dato nicht nach, sodass von der Behörde insgesamt keine Gründe für die Annahme ersichtlich gemacht wurden, dass die Sachentscheidung durch unüberwindliche Hindernisse nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist getroffen werden konnte. Weshalb eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde vom 29.09.2022 (eingelangt beim Bundesamt am selbigen Tag) nicht vorgenommen wurde, sondern die Beschwerde am sogleich dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ist damit ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg von Anträgen auf internationalen Schutz zu erkennen gewesen ist, zeigt alleine diese Entwicklung – im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermag – ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum (Frühjahr und Sommer 2022) abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015/2016 – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des BFA legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in § 19 Abs. 6 AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) § 22 Abs. 1 AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in § 73 AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch BGBl. I Nr. 24/2016 der Fall gewesen ist. Im am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (S 15-18) (abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im zweiten und dritten Quartal 2022 aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 28.03.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken. Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg von Anträgen auf internationalen Schutz zu erkennen gewesen ist, zeigt alleine diese Entwicklung – im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermag – ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum (Frühjahr und Sommer 2022) abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015 aus 2016, – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des BFA legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in Paragraph 73, AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, der Fall gewesen ist. Im am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (S 15-18) (abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im zweiten und dritten Quartal 2022 aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 28.03.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken. Da somit die Säumnis in diesem konkreten Fall auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, ist die Säumnisbeschwerde begründet. Ist die Säumnisbeschwerde – wie vorliegend – zulässig und iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründet, kommt § 28 Abs. 7 VwGVG zum Tragen. Danach mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in d(ies)er Sache selbst trifft (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rn 186, Stand 15.02.2017)Ist die Säumnisbeschwerde – wie vorliegend – zulässig und iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründet, kommt Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zum Tragen. Danach mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in d(ies)er Sache selbst trifft vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rn 186, Stand 15.02.2017) Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Dadurch wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde rückzuübertragen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144). Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Dadurch wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde rückzuübertragen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144). Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). § 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, mwN; vgl. auch Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 28 Rn 42 ff, Stand 31.03.2018).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd Paragraph 37, Absatz eins, AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, mwN; vergleiche auch Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 28, Rn 42 ff, Stand 31.03.2018). Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG darüber hinaus die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG darüber hinaus die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall offenkundig und begründungslos ihre Entscheidungspflicht ungenützt ließ und zentrale Sachverhaltsfragen – insbesondere die Erhebung des Fluchtvorbringens – noch klärungsbedürftig sind, hält es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder des Status eines Asylberechtigen oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden Bescheid zu erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Verfahrensabschluss durch das BFA – nach vorheriger Einvernahme - vorliegen, erscheint es auch möglich, dass das BFA über den Antrag des BF innerhalb der achtwöchigen Frist fristgerecht entscheiden wird können. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nach der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: Vorliegend ist von der Zulässigkeit des Antrages auf internationalen Schutz auszugehen, weil keine Gründe für dessen Zurückweisung gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG vorliegen. Es ist daher eine Sachentscheidung (primär) darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 erfüllt.Vorliegend ist von der Zulässigkeit des Antrages auf internationalen Schutz auszugehen, weil keine Gründe für dessen Zurückweisung gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG vorliegen. Es ist daher eine Sachentscheidung (primär) darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 erfüllt. Das BFA wird ausgehend davon zunächst die Fluchtgründe des BF zu erheben haben. Diesbezüglich ist der Sachverhalt noch klärungsbedürftig, weil der BF bislang lediglich einer Erstbefragung unterzogen worden ist, die primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005). Das BFA wird ausgehend davon zunächst die Fluchtgründe des BF zu erheben haben. Diesbezüglich ist der Sachverhalt noch klärungsbedürftig, weil der BF bislang lediglich einer Erstbefragung unterzogen worden ist, die primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005). Soweit der BF in der Erstbefragung auf eine erhaltene Einberufung zum Militärdienst und eine Ablehnung desselben vorbrachte, wird die potentielle Asylrelevanz der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung anhand folgender Judikatur zu beurteilen sein: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vgl. überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; siehe auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend zuletzt auch VfGH 22.09.2022, E 1138/2022 und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vgl. auch EUAA, Country guidance: Syria, 2/2023, 74 f).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vergleiche überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; siehe auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend zuletzt auch VfGH 22.09.2022, E 1138 aus 2022, und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vergleiche auch EUAA, Country guidance: Syria, 2 aus 2023,, 74 f). Davon ausgehend ist nicht im jedem Fall einer durch männliche syrische Staatsangehörige vorgebrachten Wehrdienstverweigerung vom Vorliegen eines Asylgrundes auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Revisionszurückweisungen VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358 [47-jähriger Mann aus Idlib, der bereits 1995 seinen Wehrdienst ohne spezielle Ausbildung oder Erlangung eines hohen Dienstranges abgeleistet und seither keinen Einberufungsbefehl erhalten hat; aus EuGH 19.11.2020, C-238/19, folge nicht, dass jedem syrischen Wehrdienstverweigerer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsse]; 16.01.2023, Ra 2022/01/0209 [26-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]; 19.01.2023, Ra 2022/20/0412 [42-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]; 19.01.2023, Ra 2023/01/0002 [28-jähriger Mann aus Kurdengebiet; Wehrdienst nicht abgeleistet]; 03.01.2023, Ra 2022/01/0328 [39-jähriger Mann aus dem Kurdengebiet; Wehrdienst nicht abgeleistet; keine Maßgeblichkeit der Erreichbarkeit der Herkunftsregion bei Verneinung einer Verfolgung]; 21.09.2022, Ra 2022/19/0227 [46-jähriger Mann aus dem Gouvernement Idlib; Einberufung in Reservedienst ohne besondere Qualifikationen nicht glaubhaft]; vgl. demgegenüber etwa die Zurückweisungen von Amtsrevisionen nach Asylgewährung VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318 [44-jähriger Mann, Wehrdienst noch nicht abgeleistet; keine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich bejahtem Konnex mit Konventionsgrund der politischen Gesinnung]; 12.09.2022, Ra 2022/18/0202 [Kobane, Provinz Aleppo; Einberufung in Reservedienst auch nach 43. Lebensjahr, Spezialwissen zu Reparatur von Militärfahrzeugen]).Davon ausgehend ist nicht im jedem Fall einer durch männliche syrische Staatsangehörige vorgebrachten Wehrdienstverweigerung vom Vorliegen eines Asylgrundes auszugehen vergleiche zuletzt etwa die Revisionszurückweisungen VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358 [47-jähriger Mann aus Idlib, der bereits 1995 seinen Wehrdienst ohne spezielle Ausbildung oder Erlangung eines hohen Dienstranges abgeleistet und seither keinen Einberufungsbefehl erhalten hat; aus EuGH 19.11.2020, C-238/19, folge nicht, dass jedem syrischen Wehrdienstverweigerer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsse]; 16.01.2023, Ra 2022/01/0209 [26-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]; 19.01.2023, Ra 2022/20/0412 [42-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]; 19.01.2023, Ra 2023/01/0002 [28-jähriger Mann aus Kurdengebiet; Wehrdienst nicht abgeleistet]; 03.01.2023, Ra 2022/01/0328 [39-jähriger Mann aus dem Kurdengebiet; Wehrdienst nicht abgeleistet; keine Maßgeblichkeit der Erreichbarkeit der Herkunftsregion bei Verneinung einer Verfolgung]; 21.09.2022, Ra 2022/19/0227 [46-jähriger Mann aus dem Gouvernement Idlib; Einberufung in Reservedienst ohne besondere Qualifikationen nicht glaubhaft]; vergleiche demgegenüber etwa die Zurückweisungen von Amtsrevisionen nach Asylgewährung VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318 [44-jähriger Mann, Wehrdienst noch nicht abgeleistet; keine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich bejahtem Konnex mit Konventionsgrund der politischen Gesinnung]; 12.09.2022, Ra 2022/18/0202 [Kobane, Provinz Aleppo; Einberufung in Reservedienst auch nach 43. Lebensjahr, Spezialwissen zu Reparatur von Militärfahrzeugen]). Das BFA wird daher zunächst auf Tatsachenebene zu klären haben, ob der BF tatsächlich von einer Einberufung zum Militärdienst in Syrien bedroht ist. Für diese Beurteilung ist u.a. die Klärung seiner Herkunftsregion maßgeblich: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rn 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rn 24). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rn 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rn 24). Ausgehend von der Feststellung der Herkunftsregion wird das BFA anhand konkreter Länderberichte die aktuellen Machtverhältnisse in dieser Region und die Frage, ob Männern mit dem Profil des Beschwerdeführers die (zwangsweise) Einberufung zum Militärdienst droht, zu ermitteln haben. In diesem Zusammenhang kann auch die – noch abzuklärende – Frage, ob der 35-jährige BF bereits einen Militärdienst abgeleistet hat, Relevanz entfalten. Klärungsbedürftig ist auch das allfällige Vorliegen individueller Umstände (etwa gesundheitlicher Natur), die zu einer Befreiung von einer Wehrpflicht führen könnten. In der Folge ist gegebenenfalls zu klären, mit welchen Repressalien bei einer Verweigerung des Wehrdienstes allenfalls zu rechnen sind und ob für den BF – im Fall einer Verpflichtung zum Wehrdienst – ein Zwang zur Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa gegen die Zivilbevölkerung) bestehen würde (vgl. dazu nochmals VfGH 22.09.2022, E 1138/2022). In der Folge ist gegebenenfalls zu klären, mit welchen Repressalien bei einer Verweigerung des Wehrdienstes allenfalls zu rechnen sind und ob für den BF – im Fall einer Verpflichtung zum Wehrdienst – ein Zwang zur Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa gegen die Zivilbevölkerung) bestehen würde vergleiche dazu nochmals VfGH 22.09.2022, E 1138 aus 2022,). Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das BFA zu prüfen haben, ob der BF allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das BFA zu prüfen haben, ob der BF allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2260413.1.00

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