Obsah (18)
Art. 32Art. 133§ 14§ 53§ 6Art. 130§ 9Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 21Artikel 25Artikel 52Artikel 22Artikel 16§ 12a§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW165 2257921-1 Spruch, W165 2257921-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 32Abs. 1 lit. a sublit. v der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
v der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, brachte am 16.12.2021 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (im Folgenden: ÖB Sarajewo), einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C (geplantes Ankunftsdatum des ersten Aufenthaltes im Schengen-Raum: 20.12.2021, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum nach dem ersten Aufenthalt: 28.02.2022), ein. Ein Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular nicht angegeben. Als Arbeitgeber nannte der BF im Antragsformular die „ XXXX “ mit Sitz in XXXX .Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, brachte am 16.12.2021 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (im Folgenden: ÖB Sarajewo), einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C (geplantes Ankunftsdatum des ersten Aufenthaltes im Schengen-Raum: 20.12.2021, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum nach dem ersten Aufenthalt: 28.02.2022), ein. Ein Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular nicht angegeben. Als Arbeitgeber nannte der BF im Antragsformular die „ römisch 40 “ mit Sitz in römisch 40 . Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen wie: - Kopie des Reisepasses des BF; - Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 30.11.2021 für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum 15.12.2021 bis 28.02.2022 mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche gegen ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.575,00; - Arbeitsvertrag des BF mit einem Restaurant in XXXX vom 09.12.2021 über die Beschäftigung als Küchengehilfe von 15.12.2021 bis 28.02.2022;- Arbeitsvertrag des BF mit einem Restaurant in römisch 40 vom 09.12.2021 über die Beschäftigung als Küchengehilfe von 15.12.2021 bis 28.02.2022; - Auszug aus dem bosnischen Strafregister in Originalsprache; - Vollmacht zur Abholung des Reisepasses; - Geburtsurkunde des BF. Mit Mandatsbescheid vom 20.12.2021 verweigerte die ÖB Sarajewo das vom BF beantragte Visum und stützte die Entscheidung auf folgenden Grund: „Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von Österreich.“ Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 04.01.2022 fristgerecht Vorstellung und brachte zusammengefasst vor, dass er im August 2019 von der Landespolizeidirektion Tirol eine Geldstrafe bekommen habe, er die Anordnung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nachgekommen sei und die Geldstrafe bezahlt habe. Er habe keine Informationen darüber, ob gegen ihn damals ein Einreiseverbot erlassen worden sei und gegebenenfalls für welchen Zeitraum. Da die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bereits zweieinhalb Jahre zurückliege, er keine Kenntnis davon habe, für welchen Zeitraum ihm die Einreise nach Österreich verweigert worden sei, zumal er dazu keine Entscheidung erhalten habe und er allen Verpflichtungen nachgekommen sei, stünden der Erteilung des Visums keine Hindernisse entgegen. Mit Bescheid vom 19.01.2022 wies die ÖB Sarajewo den Antrag des BF auf Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung ab, dass der BF von Österreich im Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS), zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden sei, da vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), gegen ihn ein bis 18.03.2014 (gemeint: 18.03.2024) gültiges Einreiseverbot erlassen worden sei. Um die Einreise während des aufrechten Einreiseverbotes zu bewirken, sei ein Antrag nach § 26a oder § 27a FPG 2005 zu stellen, sodass die Aufhebung des Einreiseverbots vom BFA vorgenommen werden könne.Mit Bescheid vom 19.01.2022 wies die ÖB Sarajewo den Antrag des BF auf Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung ab, dass der BF von Österreich im Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS), zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden sei, da vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), gegen ihn ein bis 18.03.2014 (gemeint: 18.03.2024) gültiges Einreiseverbot erlassen worden sei. Um die Einreise während des aufrechten Einreiseverbotes zu bewirken, sei ein Antrag nach Paragraph 26 a, oder Paragraph 27 a, FPG 2005 zu stellen, sodass die Aufhebung des Einreiseverbots vom BFA vorgenommen werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben, darin im Wesentlichen das in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass sich der BF vor 2019 nie in Österreich aufgehalten habe, sodass gegen ihn ein Einreiseverbot mit Gültigkeitsdauer bis 18.03.2014 nicht erlassen habe werden können. Außerdem habe er seinen Antrag auf Ausstellung eines Visums erst am 16.12.2021 und damit nach dem Zeitpunkt des Ablaufs des Einreiseverbots gestellt. Am 13.04.2022 erließ die ÖB Sarajewo eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Sarajewo zusammengefasst aus, dass sich die Behörde ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung im SIS, nicht jedoch auf den der Ausschreibung im SIS zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen habe. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht komme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder diesen gleichgestellten Personen in Betracht, was auf den BF nicht zutreffe. Ausnahmen vom Einreiseverbot seien nur aufgrund einer humanitären Notlage vorgesehen. Die Einreise zur Arbeitsaufnahme falle nicht unter diese Ausnahmen.Am 13.04.2022 erließ die ÖB Sarajewo eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Sarajewo zusammengefasst aus, dass sich die Behörde ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung im SIS, nicht jedoch auf den der Ausschreibung im SIS zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen habe. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht komme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder diesen gleichgestellten Personen in Betracht, was auf den BF nicht zutreffe. Ausnahmen vom Einreiseverbot seien nur aufgrund einer humanitären Notlage vorgesehen. Die Einreise zur Arbeitsaufnahme falle nicht unter diese Ausnahmen. Mit Schreiben vom 29.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2022, beim BVwG eingelangt am 05.08.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Der BF, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste erstmals im Mai 2019 in das Bundesgebiet ein. Am 30.07.2019 wurde der BF anlässlich einer arbeits- bzw. finanzrechtlichen Kontrolle in einem Gasthaus in XXXX bei der Arbeit als Küchenhilfe betreten, wobei ihm die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz fehlte. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen (§ 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG) wurde gegen den BF eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt, die am 08.08.2019 bezahlt wurde. Am 30.07.2019 wurde der BF anlässlich einer arbeits- bzw. finanzrechtlichen Kontrolle in einem Gasthaus in römisch 40 bei der Arbeit als Küchenhilfe betreten, wobei ihm die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz fehlte. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG) wurde gegen den BF eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt, die am 08.08.2019 bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 07.08.2019, dem BF am selben Tag persönlich übergeben, teilte das BFA dem BF mit, dass eine Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stattgefunden und sich dabei herausgestellt habe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Unter einem gab das BFA dem BF die Möglichkeit, dazu binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Am 22.12.2019 erließ das BFA gegen den BF
§ 53Abs.
2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot, das bis 18.03.2024 gültig ist. Der BF wurde von Österreich im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.Am 22.12.2019 erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot, das bis 18.03.2024 gültig ist. Der BF wurde von Österreich im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Am 16.12.2021 stellte der BF bei der ÖB Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C, wobei der Zeitraum bezüglich der ersten Einreise mit 20.12.2021 bis 28.02.2022 angegeben wurde. Als Reisegrund ist aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Küchenhilfe abzuleiten. Besondere humanitäre Gründe, internationale Verpflichtungen oder nationale Interessen, welche die Einreise des BF erforderlich machen würden, liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Staatsangehörigkeit des BF geht aus der im Akt erliegenden Kopie seines Reisepasses hervor. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des BF, der begangenen Verwaltungsübertretung und der daraufhin verhängten Geldstrafe gehen aus der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift der Finanzpolizei vom 30.07.2019 im Zusammenhalt mit der an den BF adressierten Strafverfügung vom 07.08.2019 sowie der mit 08.08.2019 datierten Einzahlungsbestätigung hervor und wurden vom BF insoweit bestätigt, als er sowohl in der Vorstellung wie auch in der Beschwerde angab, dass gegen ihn im August 2019 eine Geldstrafe verhängt worden sei, die er fristgerecht bezahlt habe. Die Feststellungen zur Verständigung von der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stützen sich auf das Schreiben des BFA vom 07.08.
- Die Feststellungen zum Einreiseverbot und zur SIS-Ausschreibung beruhen auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem zuvor erwähnten Schreiben betreffend die Verständigung von der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist eindeutig ersichtlich, dass das Schriftstück dem BF am selben Tag um 17:28 Uhr übergeben wurde und bestätigte der BF dies mit seiner Unterschrift. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass der BF im genannten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stattgefunden habe, erscheint die vom BF in der Vorstellung und in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach er weder vom Einreiseverbot noch von dessen Dauer Kenntnis erlangt habe, nicht glaubhaft. Im Übrigen spricht auch das weitere Vorbringen des BF in der Vorstellung und der Beschwerde, wonach er der „Anordnung zur unverzüglichen, fristgerechten rechtsgültigen, freiwilligen Ausreise“ selbständig nachgekommen sei, dass dem BF sowohl die Rückkehrentscheidung wie auch das Einreiseverbot bekannt waren, zumal die Erlassung des Einreiseverbots nur in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung in Betracht gekommen ist. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Antragsformular vom 16.12.
- Mit dem Antrag legte der BF sowohl eine vom AMS am 30.11.2021 ausgestellte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum 15.12.2021 bis 28.02.2022 wie auch einen für denselben Zeitraum verfassten schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem in der Beschäftigungsbewilligung als Arbeitgeber bezeichneten Unternehmen und dem BF vor. Auch wenn im Antrag auf Erteilung des Visums kein Reisezweck genannt wurde, ist daher als gesichert anzunehmen, dass der BF die Einreise zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses beabsichtigte. Anhaltspunkte dafür, dass die Einreise des BF aus humanitären Gründen oder aufgrund einer internationalen Verpflichtung erforderlich oder im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 9
Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten:Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung.Artikel 24,
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung.
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
- a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die
Artikel 25Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.
(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen
Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.
(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
Artikel 52Absatz 2 erlassen.
(3)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit Art. 25
(1)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:Artikel 25,
(1)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
- a)wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,
- i)von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,
- ii)ein Visum zu erteilen, obwohl der
Artikel 22
konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation
Artikel 22
durchgeführt wurde, oder b) wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.
(2)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.
(3)Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.
(4)Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren
Artikel 16Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.
(5)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB Sarajewo stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex, wonach ein Visum zu verweigern ist, wenn der Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.Die ÖB Sarajewo stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v Visakodex, wonach ein Visum zu verweigern ist, wenn der Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist bzw. ob die für einen Mitgliedstaat dafür maßgeblichen Gründe nachvollziehbar oder zu Recht bestehen, sondern ist allein in der Tatsache, dass eine derartige Einreiseverweigerung im SIS aufscheint, ein Visumsversagungsgrund gelegen. Der BF beruft sich in der Vorstellung vom 04.01.2022 gegen den Mandatsbescheid über die Verweigerung des Visums vom 20.12.2021 darauf, dass der Visumserteilung keine Hindernisse entgegenstünden, da die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bereits zweieinhalb Jahre zurückliege und er nicht wisse, für welchen Zeitraum ihm die Einreise verboten sei, zumal er diesbezüglich nie eine Entscheidung erhalten habe und er allen Verpflichtungen nachgekommen sei. Damit zeigt der BF allerdings nicht auf, dass gegen ihn kein Einreiseverbot erlassen worden oder ein solches nicht mehr aufrecht wäre. Ebenso wenig bestreitet der BF den Umstand der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS: Vielmehr verweist der BF allein auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, die zwar Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots ist, dessen Gültigkeitsdauer aber jene der Rückkehrentscheidung schon nach dem Gesetzeswortlaut überschreiten kann. Während Rückkehrentscheidungen ohne Einreiseverbot
§ 12aAbs. 6 Asyl
G 2005 maximal 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrechtbleiben, kann ein auf § 53 Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot, wie es gegen den BF erlassen wurde, darüber hinaus für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt werden. Das Vorbringen des BF, wonach der Visumserteilung aufgrund der zweieinhalb Jahre zurückliegenden Rückkehrentscheidung kein Hindernis entgegenstünde, trifft daher nicht zu, zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot diesen Zeitraum übersteigt und nach wie vor aufrecht ist.Vielmehr verweist der BF allein auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, die zwar Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots ist, dessen Gültigkeitsdauer aber jene der Rückkehrentscheidung schon nach dem Gesetzeswortlaut überschreiten kann. Während Rückkehrentscheidungen ohne Einreiseverbot
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 maximal 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrechtbleiben, kann ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot, wie es gegen den BF erlassen wurde, darüber hinaus für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt werden. Das Vorbringen des BF, wonach der Visumserteilung aufgrund der zweieinhalb Jahre zurückliegenden Rückkehrentscheidung kein Hindernis entgegenstünde, trifft daher nicht zu, zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot diesen Zeitraum übersteigt und nach wie vor aufrecht ist. Der BF bemängelt in der Beschwerde vom 21.02.2022 zwar zu Recht, dass eine von der ÖB Sarajewo im angefochtenen Bescheid angeführte Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots „bis 18.03.2014“ die Verweigerung der Erteilung des Einreisetitels grundsätzlich nicht begründen könnte, da das Einreiseverbot demnach zum Zeitpunkt des gegenständlich gestellten Antrags vom 16.12.2021 bereits abgelaufen gewesen wäre. Ebenso trifft der in der Beschwerde erhobene Einwand zu, dass es sich dabei gar nicht um ein gegen ihn erlassenes Einreiseverbot handeln könnte, da er sich erstmals im Jahr 2019 in Österreich aufgehalten habe, zu. Wie aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich ist, wurde das Einreiseverbot gegen den BF jedoch erst am 22.12.2019 erlassen und ist bis 18.03.2024 aufrecht, sodass es sich bei der von der ÖB Sarajewo im angefochtenen Bescheid angegebenen Gültigkeitsdauer bis 18.03.2014 um einen offensichtlichen Tippfehler handelt. Die dargestellten Einwände des BF vermögen daher nichts daran zu ändern, dass der BF bis 18.03.2024 im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach dem Visakodex daher nicht erfüllt sind. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist – entgegen der Behauptung des BF – auch nicht davon auszugehen, dass dem BF die Erlassung des Einreiseverbots oder dessen Dauer nicht bekannt gewesen wären, zumal der BF selbst einräumte, dass er der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und er am 07.08.2019 nachweislich von der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verständigt worden sei. Dem BF wäre es zumindest zumutbar gewesen wäre, sich über den Stand des diesbezüglichen Verfahrens zu erkundigen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine der in Art. 25 Visakodex aufgezählten Ausnahmen (etwa humanitäre Gründe, internationale Verpflichtungen oder nationale Interessen), welche die Einreise des BF entgegen dem bestehenden Einreiseverbot gestatten würden, einschlägig wäre und wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht, zumal die Einreise zur Ausübung einer befristeten Erwerbstätigkeit nicht unter diese Ausnahmen fällt (vgl. zum Versagungsgrund der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS VwGH 11.12.2020, Ra 2020/22/0035).Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine der in Artikel 25, Visakodex aufgezählten Ausnahmen (etwa humanitäre Gründe, internationale Verpflichtungen oder nationale Interessen), welche die Einreise des BF entgegen dem bestehenden Einreiseverbot gestatten würden, einschlägig wäre und wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht, zumal die Einreise zur Ausübung einer befristeten Erwerbstätigkeit nicht unter diese Ausnahmen fällt vergleiche zum Versagungsgrund der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS VwGH 11.12.2020, Ra 2020/22/0035). Im Ergebnis wurde die Erteilung des beantragten Visums von der ÖB Sarajewo daher zu Recht
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. v Visakodex verweigert. Im Ergebnis wurde die Erteilung des beantragten Visums von der ÖB Sarajewo daher zu Recht
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v Visakodex verweigert. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 Blg
NR 24. GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2257921.1.00