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{'item': 'W165 2265730-1'}

Obsah (10)§ 68Art. 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61§ 13Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW165 2265730-1 Spruch, W165 2265730-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 68

AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 68, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte erstmals am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 06.02.2018 zur Gänze abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 16.10.2019, GZ. W238 2187731-1/14E, ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 23.07.2021 wurde der BF bei einer Polizeiinspektion vorstellig und stellte dort abermals einen Antrag auf internationalen Schutz (den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag). Zuvor hatte der BF am 23.12.2019 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Italien). In der polizeilichen Erstbefragung am 23.07.2021 legte der BF eine mit demselben Tag datierte Vollmacht an eine Flüchtlingsberatungsorganisation vor, die eine Zustellvollmacht an eine namentlich genannte Mitarbeiterin dieser Flüchtlingsberatungsorganisation beinhaltete und gab an, dass er an keinen die Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten leide. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Nachdem er in Österreich eine negative Entscheidung erhalten habe, sei er nach Italien gereist und habe dort im Dezember 2019 einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Anschließend sei er illegal über Bosnien in die Türkei gereist, wo er sich bis März 2021 aufgehalten habe. In der Türkei habe er mit seiner Familie darüber gesprochen, dass er beabsichtige, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Kinder hätten dies aus Freude im Dorf herumerzählt, woraufhin die Taliban zwei Tage später sein Haus angegriffen hätten. Als sie ihn dort nicht gefunden hätten, hätten sie seinen elfjährigen Sohn entführt. Die Taliban hätten gedacht, dass er sich daraufhin stellen werde und seinen Sohn nach seinem Versteck ausgefragt. Nach elf Tagen hätten sie seinen Sohn wieder freigelassen. Dies sei der Grund, weshalb er schlepperunterstützt von der Türkei wieder nach Österreich gereist sei. Am 02.09.2021 wurde dem BFA ein mit 14.07.2021 datierter Meldezettel sowie eine mit 23.09.2019 datierte und vom BF unterzeichnete Vollmacht übermittelt, mit welcher eine Flüchtlingsberatungsorganisation mit seiner Vertretung im Asylverfahren beauftragt wurde, die ausdrücklich keine Zustellvollmacht beinhaltete. Am 13.10.2021 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe im Jahr 2019 einen negativen Bescheid erhalten. Daraufhin sei er nach Italien und im Jahr 2020 weiter nach Albanien gereist, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Anschließend habe er sich weiter in die Türkei begeben, wo er von der Polizei belästigt worden sei und keinen Status erhalten habe. Nachdem er seiner Familie von seiner Absicht erzählt habe, nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, sei sein Haus von den Taliban angegriffen und sein Sohn entführt worden. Daraufhin habe er einen Schlepper organisiert und sei über Bulgarien, Serbien und Italien nach Österreich zurückgereist. In Italien habe er eine Erstbefragung bei der Polizei gehabt. Zwei Monate später sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für das Verfahren zuständig sei. Er habe einen Bescheid erhalten, den er allerdings nicht mitgenommen habe. Am selben Tag (13.10.2021) unterfertigte der BF ein Schreiben, mit dem er seine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung sämtlicher relevanter Unterlagen zum Asylverfahren in Italien sowie zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien erteilte. Ebenfalls am 13.10.2021 veranlasste das BFA ein Informationsersuchen

Art. 34der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Italien.Ebenfalls am 13.10.2021 veranlasste das BFA ein Informationsersuchen

Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Italien. Mit Schreiben vom 15.11.2021 teilte das italienische Innenministerium mit, dass dem BF am 01.04.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und ihm am 12.05.2021 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ausgestellt worden sei, die bis 12.05.2026 gültig sei. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 übermittelte der BF durch seine rechtliche Vertretung eine mit demselben Tag datierte und unterfertigte Vollmacht, und teilte dazu in seinem Begleitschreiben mit, dass hievon keine Zustellvollmacht erfasst sei. Am 11.01.2022 fand vor dem BFA eine weitere Einvernahme des BF statt. Dabei gab er an, dass er zwar nicht in ärztlicher Behandlung sei, aber Stress habe. Seine Familie in Afghanistan habe immer Probleme. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach Vorhalt, dass ihm in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er im Besitz einer von 12.05.2021 bis 12.05.2026 gültigen Aufenthaltsberechtigung sei, führte der BF aus, dass ihm ein Polizist gesagt habe, dass er nach Österreich zurückkehren müsse und erst wieder nach Italien kommen könne, wenn er einen negativen Bescheid bekommen habe. Er sei in Italien von der Polizei einvernommen und dort unmenschlich behandelt worden, da er sich vor dem Militär nackt ausziehen habe müssen. Er sei weder im Besitz einer Aufenthaltskarte noch habe er einen italienischen Bescheid. Er sei 2019 mit dem Zug nach Italien gereist und habe sich zwei Monate dort aufgehalten. Etwa im Juni 2021 sei er aus Italien zurückgekehrt. Nach Mitteilung der geplanten Vorgangsweise, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen und die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Italien zu veranlassen, gab der BF abermals an, dass er in Italien keinen Bescheid erhalten habe. Am 11.01.2022 fand vor dem BFA eine weitere Einvernahme des BF statt. Dabei gab er an, dass er zwar nicht in ärztlicher Behandlung sei, aber Stress habe. Seine Familie in Afghanistan habe immer Probleme. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach Vorhalt, dass ihm in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er im Besitz einer von 12.05.2021 bis 12.05.2026 gültigen Aufenthaltsberechtigung sei, führte der BF aus, dass ihm ein Polizist gesagt habe, dass er nach Österreich zurückkehren müsse und erst wieder nach Italien kommen könne, wenn er einen negativen Bescheid bekommen habe. Er sei in Italien von der Polizei einvernommen und dort unmenschlich behandelt worden, da er sich vor dem Militär nackt ausziehen habe müssen. Er sei weder im Besitz einer Aufenthaltskarte noch habe er einen italienischen Bescheid. Er sei 2019 mit dem Zug nach Italien gereist und habe sich zwei Monate dort aufgehalten. Etwa im Juni 2021 sei er aus Italien zurückgekehrt. Nach Mitteilung der geplanten Vorgangsweise, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Italien zu veranlassen, gab der BF abermals an, dass er in Italien keinen Bescheid erhalten habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2022 brachte der BF vor, dass er sich nicht in Italien aufgehalten habe, als ihm dort der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe erst im Rahmen der Einvernahme vom vermeintlich in Italien erteilten Schutzstatus erfahren. Das BFA habe weder ihm noch seiner Vertretung einen Nachweis des Bestehens des Schutzstatus in Italien bzw. der Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung des Schutzstatus vorgelegt. Den Länderberichten ließen sich keine Informationen zu den Bedingungen einer Einstellung des Verfahrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Meldung in Italien, zur Möglichkeit einer Statuserteilung in Abwesenheit sowie der Zustellung des diesbezüglichen Bescheides entnehmen. Es bestünden daher erhebliche Zweifel hinsichtlich der Rechtskraft des vermeintlich in Italien zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Mit Bescheid vom 28.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge dessen Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge dessen Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 16.02.2022 übermittelte eine Landespolizeidirektion einen Abschlussbericht bezüglich des gegen den BF bestehenden Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden an das BFA, aus dem hervorgeht, dass sich der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einer österreichischen Asylkarte und einem internationalen Führerschein ausgewiesen habe, den er seinen Angaben zufolge im Internet gekauft habe und der sich aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung als Fantasieprodukt erwiesen habe. Darüber hinaus sei das vom BF gelenkte Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen und habe ebenso keine Haftpflichtversicherung bestanden. Mit Bescheid vom 22.02.2022 sprach das BFA aus, dass der BF

§ 13Abs. 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 21.02.2022 verloren habe.Mit Bescheid vom 22.02.2022 sprach das BFA aus, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 21.02.2022 verloren habe. Am 23.02.2022 wurde dem BFA die mit 18.02.2022 datierte Verständigung von der gegen den BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) erhobenen Anklage übermittelt.Am 23.02.2022 wurde dem BFA die mit 18.02.2022 datierte Verständigung von der gegen den BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) erhobenen Anklage übermittelt. Mit E-Mail vom 15.03.2022 an das BFA verwies die rechtliche Vertretung des BF darauf, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 mit Bescheid vom 28.01.2022 zurückgewiesen und sein Verfahren damit in Österreich gar nicht zugelassen worden sei. Aufgrund des in weiterer Folge am 22.02.2022 erlassenen Bescheides über den Verlust des Aufenthaltsrechts ersuchte die rechtliche Vertretung um Mitteilung, ob das Verfahren nun doch zugelassen sei. Mit E-Mail vom 18.03.2022 ersuchte die rechtliche Vertretung abermals um Mitteilung, ob das Verfahren des BF ungeachtet des Bescheides vom 28.01.2022, mit dem der Antrag vom 23.07.2021 zurückgewiesen und festgestellt worden sei, dass der BF in Italien subsidiären Schutz habe, zugelassen sei. Mit E-Mail vom 24.03.2022 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung des BF mit, dass sein Verfahren am 23.07.2021 als Folgeantrag zugelassen worden sei. Am 16.12.2022 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen angab, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit seiner letzten Einvernahme am 11.01.2022 nicht geändert hätten, er derzeit im Verfahren nicht vertreten werde und sich seit 23.07.2021 durchgehend in Österreich aufhalte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF sei seit 01.04.2021 in Italien subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien die sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der BF habe in Österreich keine Verwandten, sei 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch einen Asylantrag legitimiert. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe sich stattdessen nach Italien begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Seit 23.07.2021 halte er sich wieder durchgehend in Österreich auf. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das

Art. 8

EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und sei somit zulässig. Aufgrund der psychischen und physischen Zustandes des BF sei im Falle der Überstellung nach Italien auch keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu erwarten.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF sei seit 01.04.2021 in Italien subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien die sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der BF habe in Österreich keine Verwandten, sei 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch einen Asylantrag legitimiert. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe sich stattdessen nach Italien begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Seit 23.07.2021 halte er sich wieder durchgehend in Österreich auf. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das

Artikel 8

, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und sei somit zulässig. Aufgrund der psychischen und physischen Zustandes des BF sei im Falle der Überstellung nach Italien auch keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte zu erwarten. Mit E-Mail vom 09.01.2023 teilte der nunmehr vom BF bevollmächtigte rechtliche Vertreter (BBU GmbH) mit, dass gegen den BF bereits am 28.01.2022 ein negativer Bescheid erlassen worden sei, gegen den keine Beschwerde erhoben worden sei und der BF am 27.12.2022 einen neuen negativen Bescheid zum selben Verfahren erhalten habe, obwohl er keinen weiteren Folgeantrag gestellt habe. Es wurde diesbezüglich um Kontaktaufnahme ersucht, um die Gründe für die neuerliche Bescheiderlassung besprechen zu können. Mit E-Mail vom 10.01.2023 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung des BF mit, dass der Bescheid zum damaligen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und daher nach Wahrung des Parteiengehörs eine neuerliche Zustellung vorgenommen worden sei. Gegen den Bescheid vom 19.12.2022 brachte der BF am 12.01.2023 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er unter Schlafstörungen leide und unter Dauerstress stehe. Im Falle der Rückkehr nach Italien laufe er Gefahr, obdachlos zu werden, da Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft erhalten würden. Er habe auch keine Bekannten oder Angehörigen in Italien, bei denen er unterkommen könne. Außerdem sei es für ihn aufgrund seines psychischen Zustandes sehr schwer, zeitnah eine Unterkunft zu finden. Für vulnerable Personen, wie den BF, gebe es so gut wie keine Möglichkeit, eine SIPROIMI-Unterkunft zu erhalten. Der BF wäre daher im Falle der Rückkehr nach Italien für einige Monate mittel- und obdachlos, zumal die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte einige Monate in Anspruch nehmen könne. Auch beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen wäre der BF bis dahin erheblich eingeschränkt, da dafür oftmals entsprechende Ausweis- bzw. Aufenthaltsdokumente erforderlich wären. Dies würde wiederum eine erhebliche, lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben. Der angefochtene Bescheid beinhalte zwar allgemeine Aussagen über Schutzberechtigte in Italien, selbst diese würden jedoch in der Entscheidung weitgehend übergangen werden. Das BFA habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von subsidiär Schutzberechtigten, die nach Italien zurückkehren und über keinerlei Dokumente der lokalen Behörden verfügen würden, näher auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall wäre zu berücksichtigen gewesen, ob, wann und wie lange der BF als Rückkehrer in Italien eine Unterkunft zugewiesen erhalte und wie seine psychischen Beschwerden in Italien behandelt werden könnten. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien seien daher unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Soweit der BF aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Italien überhaupt eine Beschäftigung finden könne, bestehe das hohe Risiko der Ausbeutung durch potentielle Arbeitgeber. Selbst als der BF noch mit aufrechtem Aufenthaltstitel in Italien aufhältig gewesen sei, sei er über weite Strecken obdachlos gewesen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 18.01.2023 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 06.02.2018 zur Gänze abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.10.2019, GZ. W238 2187731-1/14E, ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 23.07.2021 stellte der BF abermals einen, den verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am selben Tag bevollmächtigte der BF eine Flüchtlingsberatungsorganisation unter anderem mit seiner Vertretung im Asylverfahren und erteilte einer namentlich genannten Mitarbeiterin dieser Flüchtlingsberatungsorganisation Zustellvollmacht. Am 16.12.2021 beauftragte der BF dieselbe Flüchtlingsberatungsorganisation mit seiner Vertretung unter anderem im Asylverfahren, diesmal ausdrücklich ohne Erteilung einer Zustellvollmacht. Mit Bescheid vom 28.01.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zu begeben habe. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid vom 28.01.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zu begeben habe. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit der Zustellverfügung veranlasste das BFA die Zustellung des Bescheides vom 28.01.2022 unmittelbar an den BF. Der Bescheid vom 28.01.2022 wurde dem BF am 02.02.2022 persönlich ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 abermals ab und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 abermals ab und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid vom 19.12.2022 wurde dem BF am 28.12.2022 persönlich ausgefolgt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt (vgl. W238 2187731-1) und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt vergleiche W238 2187731-1) und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den mit 23.07.2021 und 16.12.2021 datierten Vollmachten ergeben sich aus den im Akt erliegenden Vollmachtsurkunden. Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 28.01.2022 und 19.12.2022 ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Feststellung, wonach gegen den Bescheid vom 28.01.2022 keine Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Einbringung eines Rechtsmittels weder im Verwaltungsakt noch im Zentralen Fremdenregister dokumentiert ist. Zum anderen stützt sich diese Feststellung auf die im E-Mail des nunmehrigen rechtlichen Vertreters des BF an das BFA vom 09.01.2023 enthaltenen Ausführungen. Die Feststellungen zur Zustellverfügung gehen aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt erliegenden und vom BFA ausgefüllten Formular hervor. Die persönliche Übernahme der Bescheide vom 28.01.2022 und vom 19.12.2022 durch den BF geht aus den im Verwaltungsakt erliegenden Zustellscheinen hervor.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Die schriftliche Erlassung von Bescheiden hat durch „formgerechte“ bzw. „rechtswirksame“ Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rn. 18).Die schriftliche Erlassung von Bescheiden hat durch „formgerechte“ bzw. „rechtswirksame“ Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rn. 18).

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustell

G vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem ZustellG vorzunehmen. Wer Empfänger eines Schriftstückes im Sinne des ZustG ist, hängt von der Zustellverfügung ab (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).Wer Empfänger eines Schriftstückes im Sinne des ZustG ist, hängt von der Zustellverfügung ab vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG - dieses Gesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte - nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG - damit wird festgelegt, dass, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, mit Ausnahme konkret genannter Normen die von der Behörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften auch vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind - nicht erfasst (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, Rn. 42).Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG - dieses Gesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte - nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG - damit wird festgelegt, dass, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, mit Ausnahme konkret genannter Normen die von der Behörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften auch vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind - nicht erfasst vergleiche VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, Rn. 42). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Vor diesem Hintergrund haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte) die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 48, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Vor diesem Hintergrund haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte) die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 48, mwN). Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot bzw. ne bis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, und alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (vgl. VwGH 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, mwN).Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot bzw. ne bis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, und alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft vergleiche VwGH 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, mwN). Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten: In der Erstbefragung am 23.07.2021 legte der BF eine mit demselben Tag datierte und von ihm unterzeichnete Vollmacht vor, womit er eine Flüchtlingsberatungsorganisation mit seiner Vertretung unter anderem im Asylverfahren beauftragte und einer namentlich genannten Mitarbeiterin dieser Flüchtlingsberatungsorganisation ausdrücklich Zustellvollmacht erteilte. Am 16.12.2021 übermittelte der BF eine weitere von ihm unterzeichnete Vollmacht an dieselbe Flüchtlingsberatungsorganisation, die mi demselben Tag datiert wurde und mit der die Erteilung einer Zustellvollmacht ausdrücklich verneint wurde. Zudem wurde im gleichzeitig übermittelten (Begleit)schreiben darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die aktualisierte Vollmacht handle und eine Zustellvollmacht hiervon nicht erfasst sei. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die vom BF bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation ab 16.12.2021 zwar mit seiner Vertretung im Verfahren beauftragt war, jedoch keine Zustellvollmacht hatte. Bereits am 28.01.2022 fertigte das BFA einen schriftlichen Bescheid aus, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021

§ 4aAsyl

G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wurde, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Bereits am 28.01.2022 fertigte das BFA einen schriftlichen Bescheid aus, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Aufgrund der mit 16.12.2021 datierten Vollmacht, mit der die Erteilung einer Zustellvollmacht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, veranlasste das BFA in der am 28.01.2022 verfassten Zustellverfügung somit zu Recht die unmittelbare Zustellung des Bescheides vom 28.01.2022 an den BF. Zudem ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Übernahmebestätigung vom 02.02.2022, dass der BF am 01.02.2022 von der Hinterlegung des Bescheides an seiner Adresse verständigt wurde und er diesen am 02.02.2022 persönlich übernahm. Der Bescheid vom 28.01.2022 wurde daher – entgegen der vom BFA im Schreiben vom 10.01.2023 an die rechtliche Vertretung des BF vertretenen Ansicht – ordnungsgemäß zugestellt, sodass die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Da eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2022 nicht eingebracht wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft. Die mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 neuerlich erfolgte Zurückweisung des vom BF am 23.07.2021 gestellten Antrags auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 samt darauf aufbauenden Aussprüchen verstößt damit gegen das Wiederholungsverbot und erfolgte somit rechtswidrig.Die mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 neuerlich erfolgte Zurückweisung des vom BF am 23.07.2021 gestellten Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 samt darauf aufbauenden Aussprüchen verstößt damit gegen das Wiederholungsverbot und erfolgte somit rechtswidrig. Soweit das BFA der damaligen rechtlichen Vertretung des BF über deren Anfrage am 24.03.2022 mitteilte, dass das Verfahren am 23.07.2021 als Folgeantrag zugelassen worden sei und damit andeutete, dass noch keine Entscheidung ergangen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Zurückweisung des Antrags nach § 4a AsylG 2005 selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht kommt (§ 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005), da die Zulassung des Verfahrens keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, Rn. 13, mwN). Die Mitteilung des BFA vom 24.03.2022 vermag daher an der bereits mit Bescheid vom 28.01.2022 erfolgten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine formlose per E-Mail übermittelte Nachricht ohne Bescheidcharakter handelte.Soweit das BFA der damaligen rechtlichen Vertretung des BF über deren Anfrage am 24.03.2022 mitteilte, dass das Verfahren am 23.07.2021 als Folgeantrag zugelassen worden sei und damit andeutete, dass noch keine Entscheidung ergangen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht kommt (Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005), da die Zulassung des Verfahrens keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, Rn. 13, mwN). Die Mitteilung des BFA vom 24.03.2022 vermag daher an der bereits mit Bescheid vom 28.01.2022 erfolgten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine formlose per E-Mail übermittelte Nachricht ohne Bescheidcharakter handelte. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 19.12.2022 wegen Verletzung des Grundsatzes der Unwiederholbarkeit ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da die Vollmachtverhältnisse im Verfahren sowie Zustellmodalitäten der ausgefertigten Bescheide eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich sind und daher bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2265730.1.00

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