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{'item': 'W166 2263947-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW166 2263947-1 Spruch, W166 2263947-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 12.03.2021 aufgrund der Funktionseinschränkung „Zustand nach Mediainsult links“ Inhaberin eines - vorerst befristet bis 31.07.2022 - Behindertenpasses (Anm.: Nachuntersuchung 04/2022, da Besserung von Leiden 1 möglich) mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H. Basierend auf einem neurologischen Gutachten vom 25.07.2021 wurde auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist seit 12.03.2021 aufgrund der Funktionseinschränkung „Zustand nach Mediainsult links“ Inhaberin eines - vorerst befristet bis 31.07.2022 - Behindertenpasses Anmerkung, Nachuntersuchung 04 aus 2022,, da Besserung von Leiden 1 möglich) mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H. Basierend auf einem neurologischen Gutachten vom 25.07.2021 wurde auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen. Am 06.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses samt Zusatzeintragung. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.09.2022 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Vorgutachten 15.4.2021 Zustand nach Mediainsult links, 50%, unteren Rahmensatz bei geringer armbetonter Hemiparese rechts (Gebrauchshand), geringe Restaphasie-gute Kommunikation möglich; frei mobil gehend Es wird ein neuer Befund der betreuenden Neurologin Dr. XXXX vom 20.5.2021 nachgereicht, damit wurde dann die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als ausreichend begründbar angesehen: Es wird ein neuer Befund der betreuenden Neurologin Dr. römisch 40 vom 20.5.2021 nachgereicht, damit wurde dann die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als ausreichend begründbar angesehen: „Aufgrund der fachärztlich berichteten Einschränkung der Gehstrecke mit Sturzgefahr ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Aufgrund der tagesabhängigen Fluktuationen können an schlechten Tagen maximal 250 Meter zurückgelegt werden, des Weiteren ist das Überwinden von Niveauunterschieden durch die fachärztlich berichteten Stürze und somit das sichere und zügige Aus- und Einsteigen nicht gewährleistet. Die AW kommt in Begleitung ihres Gatten zur Untersuchung, sie geht frei, ohne Hilfsmittel. Die AW kommt in Begleitung ihres Gatten zur Untersuchung, sie geht frei, ohne Hilfsmittel. , Derzeitige Beschwerden: sie berichtet, dass sie an schlechten Tagen nur 100 m gehen kann, als Grund für diese Gehstreckenverkürzung wird ein Schwankschwindel angegeben, Hilfsmittel werden keine verwendet. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Eliquis Physikalische Therapie im Jahr 2022 noch nicht erfolgt, diese sei geplant Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, 13 und 15 Jahre, hat maturiert wohnt mit dem begleitenden Gatten zusammen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX , FA Neurologie, 15.3.2022: römisch 40 , FA Neurologie, 15.3.2022: kommt in Begleitung ihres Gattens zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle, zu einer erneuten fachärztlichen Stellungnahme hinsichtlich Zusatzeintrag Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Patientin beschreibt im Großen und Ganzen ein subjektives Wohlbefinden, aktuell keine Schmerzen oder Beschwerden vorhanden. Organneurologisch angedeutetes Wernicke Mann Gangbild rechts, angedeutete Hyperextension im Kniegelenk rechts, sensibel rechts Halbseitensymptomatik, im FNV und KHV bds. ataktische Komponente, grobe Kraft an der unteren Extremität beinah seitengleich, grobe Kraft an der oberen Extremität Kraftgrad IV-V, schnelle Bewegung insbesondere distal nicht möglich, Wortfindungsstörungen werden berichtet Therapieempfehlung: besteht ein Z.n. ACMS Insult 2009, ....es besteht eine Rechtshalbseitensymptomatik, die Patientin ist im Wernicke Mann Gangbild mobil, an schlechten Tagen kann maximal 100 m absolviert werden, an besseren Tagen maximal 200, wobei dazwischen auch Pausen notwendig sind, erschweren dafür auch die zusätzliche Einschränkung der pulmonalen Belastbarkeit, Stiegen Steigen ist auf wenige beschränkt, zuhause führen 6 Stiegen ins Haus, diese sind mit Handlauf absolvierbar. Bezüglich Kraft an der rechten oberen Extremität - Faustschluss ist möglich, jedoch ist das Öffnen der Hand zeitverzögert und defizitär, prinzipiell kann Stufen gestiegen werden, unter Stress (z.B. Drängen von Fahrgästen) sofortiges Aufkommen einer spastischen Fußstellung und damit Koordinationsdefizit, auch bei unerwarteten Ereignissen sofortige Zunahme der Spastik in der rechten Hand, sodass mit der rechten oberen Extremität sicherlich nicht ausreichend in einem öffentlichem Verkehrsmittel abgefangen werden kann, folge dessen ist meines Erachtens eine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig gegeben Klinischer Status – Fachstatus: HN: geringe Mundastschwäche rechts, Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig Sprache: geringe Anteile einer expressiven Aphasie erkennbar OE: links unauffällig, rechts: Tonus geringgradig erhöht, grobe Kraft proximal unauffällig, Faustschluss 2, Fingerspreizen 2 (deutliche Diskrepanz zum Neuro-Status der betreuenden Neurologin mit Angabe grobe Kraft an der OE KG 4-5), MER rechtsbetont auslösbar, Finger werden in einer spastischen Beugehaltung gehalten, FNV dysmetrisch ataktisch, Feinmotorik eingeschränkt UE: links unauffällig, rechts: Tonus gering spastisch erhöht, grobe Kraft 4 wird dargeboten, VdB Einstellbewegungen, Babinski negativ, KHV dysmetrisch Sensibilität: Hypästhesie der rechten Körperhälfte auf spitz/stumpf wird angegeben Gesamtmobilität – Gangbild: Transfer selbständig möglich Stand: unauffällig, keine Unsicherheit bei Parallelstand, geringe Unsicherheit bei zusätzlichem Augenschluss, Pushtest nicht maßgeblich pathologisch Gang: freies Gehen möglich, normale Geschwindigkeit, geringe spastisch ataktische Komponente rechts, jedoch ausreichend schnell und sicher möglich Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung bedrückt wirkend, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Mediainsult links unterer Rahmensatz, da geringe spastische Hemiparese rechts, geringe expressive Rechtsaphasie, Fortbewegungsmöglichkeit ohne Hilfsmittel eingeschränkt, jedoch ausreichend möglich 04.01.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Dauerzustand.

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht eine merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Gangablaufstörung, die AW verwendet keine Hilfsmittel, die AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind bei vollständig erhaltener Handkraft links nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist nicht beeinträchtigt. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Diesbezüglich Abänderung im Vergleich zum Vorgutachten.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“ Der Beschwerdeführerin wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedoch abgewiesen und stützte sich in der Begründung auf das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 01.09.2022, welches in der Beilage zum Bescheid an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die nunmehr durch den ÖZIV Burgenland vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich ihr Zustand seit der Zuerkennung der Zusatzeintragung nicht verbessert habe. Sie stehe immer noch in neurologischer Behandlung und sei in ihrer Mobilität und Kraft erheblich eingeschränkt. Die bestehende Sturzgefahr verhindere ein sicheres Ein- und Aussteigen und auch das Anhalten sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die bewältigbare Gehstrecke sei von der Tagesverfassung abhängig aber Strecken von 300 bis 400 Meter seien ihr nicht möglich. Auch könne die Beschwerdeführerin in Stresssituationen nicht richtig reagieren und sei so auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief der die Beschwerdeführerin behandelnde Fachärztin für Neurologische Erkrankungen Dr. XXXX vom 13.10.2022 vorgelegt. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die nunmehr durch den ÖZIV Burgenland vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich ihr Zustand seit der Zuerkennung der Zusatzeintragung nicht verbessert habe. Sie stehe immer noch in neurologischer Behandlung und sei in ihrer Mobilität und Kraft erheblich eingeschränkt. Die bestehende Sturzgefahr verhindere ein sicheres Ein- und Aussteigen und auch das Anhalten sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die bewältigbare Gehstrecke sei von der Tagesverfassung abhängig aber Strecken von 300 bis 400 Meter seien ihr nicht möglich. Auch könne die Beschwerdeführerin in Stresssituationen nicht richtig reagieren und sei so auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief der die Beschwerdeführerin behandelnde Fachärztin für Neurologische Erkrankungen Dr. römisch 40 vom 13.10.2022 vorgelegt. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Aktengutachten des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 eingeholt, in welchem zur gegenständlichen Zusatzeintragung Nachfolgendes festgehalten wurde: „
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? wie im Vorgutachten mit fachärztlicher Untersuchung ho. beschrieben, besteht eine merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Gangablaufstörung, die AW verwendet keine Hilfsmittel, die AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind bei vollständig erhaltener Handkraft links nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist nicht beeinträchtigt. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Diesbezüglich Abänderung im Vergleich zum Vorgutachten. Der neu beigebrachte Befund der betreuenden Neurologin beschreibt unter dem Punkt Therapieempfehlung den Widerspruch der Patientin mit einer Auflistung ihrer bereits geschilderten subjektiven Einschränkungen. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann aufgrund des neu beigebrachten fachärztlich neurologischen Befundes bzw. des schriftlichen Einspruchs der AW nicht erfolgen und bleibt somit aufrecht.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2022, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, ab. Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 beantragte die durch den ÖZIV vertretene Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbrief ihrer behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 15.03.2022 vor. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.12.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 Bundesbehindertengesetz hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, Anm. 11, S. 204). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 11, S. 204). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 57 aus 2015, (BBG), lauten: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ….. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: (….)

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (….)
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (…)
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (…) In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzise Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. (…) Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. (…) Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen…“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im von der belangten Behörde eingeholten neurologischen Gutachten vom 15.04.2021 wurde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung „Zustand nach Mediainstult links 2009, bei geringer armbetonter Hemiparese rechts (Gebrauchsarm), geringe Restaphasie“ mit einem GdB im Ausmaß von 50 v.H. eingeschätzt. In dem von der belangten Behörde eingeholten neurologischen Gutachten vom 25.07.2021 wurde zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt: „Aufgrund der fachärztlich berichteten Einschränkung der Gehstrecke mit Sturzgefahr (siehe Befund 05/2021) ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Aufgrund der tagesabhängigen Fluktuationen können an schlechten Tagen maximal 250 Meter zurückgelegt werden, des Weiteren ist das Überwinden von Niveauunterschieden durch die fachärztlich berichteten Stürze und somit das sichere und zügige Aus- und Einsteigen nicht gewährleistet. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher der Antragstellerin nicht empfohlen. Die beantragte Zusatzeintragung wird gutachterlicherseits befristet befürwortet.“„Aufgrund der fachärztlich berichteten Einschränkung der Gehstrecke mit Sturzgefahr (siehe Befund 05 aus 2021,) ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Aufgrund der tagesabhängigen Fluktuationen können an schlechten Tagen maximal 250 Meter zurückgelegt werden, des Weiteren ist das Überwinden von Niveauunterschieden durch die fachärztlich berichteten Stürze und somit das sichere und zügige Aus- und Einsteigen nicht gewährleistet. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher der Antragstellerin nicht empfohlen. Die beantragte Zusatzeintragung wird gutachterlicherseits befristet befürwortet.“ Bei dem im Gutachten vom 25.07.2021 angeführten Befund vom 20.05.2021 handelt es sich um den Arztbrief der die Beschwerdeführerin regelmäßig behandelnde Fachärztin für neurologische Erkrankungen Dr. XXXX . Bei dem im Gutachten vom 25.07.2021 angeführten Befund vom 20.05.2021 handelt es sich um den Arztbrief der die Beschwerdeführerin regelmäßig behandelnde Fachärztin für neurologische Erkrankungen Dr. römisch 40 . Im Rahmen einer Nachuntersuchung wurde von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 01.09.2022 die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung entsprechend dem Vorgutachten vom 15.04.2021 als „Zustand nach Mediainsult links, bei geringer spastischer Hemiparese rechts, geringe Restaphasie“ wiederum mit einem GdB im Ausmaß von 50 v.H. eingeschätzt und gutachterlich festgestellt, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine gesundheitliche Änderung eingetreten ist. Betreffend die Zusatzeintragung wurde ausgeführt: „Es besteht eine merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Gangablaufstörung, die AW verwendet keine Hilfsmittel, die AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind bei vollständig erhaltener Handkraft links nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist nicht beeinträchtigt. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Diesbezüglich Abänderung im Vergleich zum Vorgutachten.“ Dieser gutachterlichen Beurteilung wurde wiederum ein Arztbrief der die Beschwerdeführerin regelmäßig behandelnde Fachärztin für neurologische Erkrankungen Dr. XXXX vom 15.03.2022 zu Grunde gelegt. Der Inhalt dieses neurologischen Arztbriefes ist im Wesentlichen ident mit dem neurologischen Arztbrief von Dr. XXXX vom 20.05.2021, auf dessen Grundlage die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint wurde. Dieser gutachterlichen Beurteilung wurde wiederum ein Arztbrief der die Beschwerdeführerin regelmäßig behandelnde Fachärztin für neurologische Erkrankungen Dr. römisch 40 vom 15.03.2022 zu Grunde gelegt. Der Inhalt dieses neurologischen Arztbriefes ist im Wesentlichen ident mit dem neurologischen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 20.05.2021, auf dessen Grundlage die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint wurde. Es ist nunmehr nicht nachvollziehbar, dass der neurologische Sachverständige im Rahmen der Nachuntersuchung einerseits einen gleichbleibenden Gesundheitszustand im Vergleich zur Beurteilung im neurologischen Gutachten vom 15.04.2021 feststellte und die Funktionseinschränkung ident beurteilte, aber andererseits die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als vorliegend erachtete und dieser Einschätzung den neurologischen Arztbrief Dr. XXXX vom 15.03.2022 zugrunde legte, dessen Inhalt im Wesentlichen ident ist mit dem Inhalt des neurologischen Arztbriefes von Dr. XXXX vom 20.05.2021, auf dessen Grundlage die Zusatzeintragung gewährt wurde. Es ist nunmehr nicht nachvollziehbar, dass der neurologische Sachverständige im Rahmen der Nachuntersuchung einerseits einen gleichbleibenden Gesundheitszustand im Vergleich zur Beurteilung im neurologischen Gutachten vom 15.04.2021 feststellte und die Funktionseinschränkung ident beurteilte, aber andererseits die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als vorliegend erachtete und dieser Einschätzung den neurologischen Arztbrief Dr. römisch 40 vom 15.03.2022 zugrunde legte, dessen Inhalt im Wesentlichen ident ist mit dem Inhalt des neurologischen Arztbriefes von Dr. römisch 40 vom 20.05.2021, auf dessen Grundlage die Zusatzeintragung gewährt wurde. Im Arztbrief vom 15.03.2022 wird unter anderem festgehalten, dass aufgrund der tagesabhängigen Fluktuationen an schlechten Tagen sogar nur 100 Meter zurückgelegt werden können (im Arztbrief 05/21 waren es 250 Meter). Es wurden wiederum die Unsicherheit bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln insbesondere auch beim Überwinden von Niveauunterschieden sowie im Zusammenhang mit der Zunahme der Spastik im rechten Arm dargelegt wodurch auch ein Abfangen im öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wurde daher aus Sicht der Fachärztin für neurologische Erkrankungen erneut nicht empfohlen. Dieser neurologische Arztbrief deckt sich auch mit dem Arztbrief von Dr. XXXX vom 13.10.2022, welcher bereits mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Dieser neurologische Arztbrief deckt sich auch mit dem Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 13.10.2022, welcher bereits mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Überdies ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln und den Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchungen eine Sturzgefahr, bereits erfolgte Stürze bzw. Schwankschwindel und wurden im neurologischen Sachverständigengutachten vom 29.07.2021 unter anderem die Sturzgefahr bzw. die bereits erfolgten Stürze als Grundlage für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herangezogen. Der fachärztliche Sachverständige ist in seinen Gutachten vom 01.09.2022 und vom 15.11.2022 überhaupt nicht auf eine allfällige Sturzgefahr, bereits erfolgte Stürze und einen allenfalls vorliegenden Schwankschwindel eingegangen. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 01.09.2022 und vom 15.11.2022 sind daher im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht als schlüssig anzusehen. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder zumutbar. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. der Delegierung der Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes erforderlich sind. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durchgeführt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2263947.1.00

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