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{'item': 'W168 2254141-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW168 2254141-1 Spruch, W168 2254141-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. B

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.05.2009 beim Landeshauptmann von Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“.
  2. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann Wien mit Bescheid vom 16.11.2009 zurückgewiesen, dagegen erhob der BF Berufung.
  3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.03.2010 wurde die Berufung des Bescheides abgewiesen.
  4. Am 16.04.2010 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
  5. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundespolizeidirektion vom 30.04.2010 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, bezüglich der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Stellung zu nehmen.
  6. Am 17.05.2010 erstattete der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme.
  7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.12.2010 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Duldungsausweises abgewiesen, der BF erhob gegen diese Entscheidung Berufung.
  8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 10.01.2011 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen die Entscheidung erhob der BF ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung.
  9. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 23.10.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen werde.
  10. Am 29.04.2013 stellte der BF einen Antrag auf Feststellung, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei bzw. stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Am 10.11.2014 wurde dem BF eine „Karte für Geduldete“ übermittelt.
  11. Am 12.10.2015 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
  12. Am 21.03.2016 brachte der bevollmächtigte Vertreter des BF wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 12.06.2017 wurde dem BF die „Karte für Geduldete“ übermittelt.
  13. Am 11.04.2018 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, am 30.04.2018 wurde dem BF die „Karte für Geduldete“ übermittelt.
  14. Am 27.06.2019 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
  15. Am 30.03.2021 stellte bevollmächtigte Vertreter des BF einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
  16. Am 23.12.2021 erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF Beschwerde und führte aus, dass seit der Antragstellung mehr als acht Monate vergangen seien und die belangte Behörde somit säumig sei. Es wurde daher der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag einer Ausstellung einer Karte für Geduldete stattzugeben.
  17. Mit Stellungnahme vom 26.04.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgeführt, dass dem BF 2014 erstmals eine Duldungskarte ausgestellt worden sei und diese laufend, zuletzt bis 23.06.2021 verlängert worden sei. Es hätten keine Änderungen festgestellt werden können, sodass die Behörde beabsichtige, die Duldungskarte auszustellen.
  18. In einem Schreiben des BFA vom 01.09.2022 wurde ausgeführt, dass die beantragte Duldung erteilt werde und ein Termin zeitnahe versendet werde.
  19. Mit Schreiben des Vertreters wurde das BVwG darüber informiert, dass dem BF mittlerweile eine neue Verfahrenskarte ausgestellt worden ist. Hierbei wurde zudem auch ausgeführt, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an der Frage bestehen würde, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde säumig gewesen war, und die Erhebung der Beschwerde daher notwendig war, um die Karte für Geduldete zu erhalten.
  20. Durch eine Abfrage im Zentralen Fremdenregisters (IZR) durch das BVwG konnte abgeklärt werden, dass dem BF am 01.09.2022 eine bis 01.09.2023 gültige Duldungskarte ausgestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gem. §73 AVG säumig dem BF die beantragte Duldungskarte auszustellen. Dem vorliegenden Verwaltungsakt können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Versäumnis der Erledigung der Ausstellung der Duldungskarte im gegenständlichen Verfahren nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Dem BF wurde nachweislich am 01.09.2022 eine bis 01.09.2023 gültige Duldungskarte durch das BFA ausgestellt. Das rechtliche Interesse des BF an einer gesonderten Entscheidung im gegenständlichen Verfahren durch das BVwG ist hierdurch vollinhaltlich weggefallen und es besteht zum gegebenen Zeitpunkt kein gesonderter Erledigungsanspruch durch das BVwG.
  22. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Dem vorliegenden Verwaltungsakt können keine Hinweise entnommen werden, wonach aufgrund allfällig verfahrenswesentlicher Veränderungen des dem gegenständlichen Verfahrens zugrundeliegenden Sachverhaltes, neuer verfahrensrelevanter Erkenntnisse, oder sonstiger konkreter Gründe dem BFA die fristgerechte Ausstellung der beantragten Duldungskarte an den BF bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht jederzeit möglich gewesen wäre, bzw. die Versäumnis der Erledigung im gegenständlichen Verfahren nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Einen aktuellen Auszug des Zentralen Fremdenregisters (IZR) zur Person des BF ist zu entnehmen, dass dem BF am 01.09.2022 letztlich eine bis 01.09.2023 gültige Duldungskarte ausgestellt wurde. Dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde somit mittlerweile nachweislich vollinhaltlich entsprochen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  24. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  25. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  26. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  27. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen. Zu A) Einstellung des Verfahrens: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286). Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt. (siehe etwa VwGH
  1. 2007, 2005/10/0205; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Gegenstand des am BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens war, dass das BFA nachweislich nicht fristgerecht über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte entschieden hatte, bzw. diesen keine neue Duldungskarte ausgestellt hatte. Das BFA hat dem BF mittlerweile nachweislich die beantragte Duldungskarte am 01.09.2022 ausgestellt. Der BF ist nunmehr nachweislich wieder im Besitz einer gültigen Karte für Geduldete, womit der Zweck seines Antrages auf Verlängerung der Duldungskarte vom 30.03.2021, bzw. letztlich auch der Zweck des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens am BVwG vollinhaltlich weggefallen ist. Durch diese antragsgemäße Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete durch das BFA am 01.09.2022 und die Übermittlung dieser an den BF ist das weitere Bestehen eines weiteren Interesses an einem Verfahren, bzw. eines darüberhinausgehenden Rechtsschutzinteresses des BF im gegenständlichen Verfahren zu verneinen, da es für seine konkrete Rechtstellung im gegenständlichen Verfahren keinen Unterschied macht, aufgrund welcher konkreten Entscheidung dem Antrag auf Ausstellung einer neuen Duldungskarte vollinhaltlich entsprochen wurde. (vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 vom 30.06.2016). Durch diese antragsgemäße Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete durch das BFA am 01.09.2022 und die Übermittlung dieser an den BF ist das weitere Bestehen eines weiteren Interesses an einem Verfahren, bzw. eines darüberhinausgehenden Rechtsschutzinteresses des BF im gegenständlichen Verfahren zu verneinen, da es für seine konkrete Rechtstellung im gegenständlichen Verfahren keinen Unterschied macht, aufgrund welcher konkreten Entscheidung dem Antrag auf Ausstellung einer neuen Duldungskarte vollinhaltlich entsprochen wurde. vergleiche VwGH Ro 2016/21/0008 vom 30.06.2016). Im Sinne eines damit nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren somit als gegenstandslos einzustellen.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.2254141.1.00

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