Obsah (12)
§ 76§ 35Art. 133§ 12a§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW171 2239911-1 Spruch, W171 2239911-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 76Abs. 2 Z 2 i
Vm Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte erstmals am 14.12.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2000 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2000 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2000, wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.03.2000 erhobenen Beschwerde abgelehnt. 1.
- Am 03.01.2001 brachte der BF neuerlich einen Asylantrag ein. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 30.09.2003 zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.11.2003 ab. 1.
- Am 24.06.2004 stellte der BF einen dritten Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 10.08.2004 wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.09.2004 ab. 1.
- Am 19.11.2004 stellte der BF einen vierten Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.12.2004 ab. Am 17.02.2005 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung gegen den obgenannten Bescheid. Mit Bescheid vom 15.03.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 26.04.2005, die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ab; die Berufung vom 17.02.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004, wies der Unabhängige Bundesasylsenat als verspätet zurück. 1.
- Am 03.02.2005 stellte der BF neuerlich einen (fünften) Asylantrag. Das Bundesasylamt wies auch diesen Asylantrag mit Bescheid vom 14.03.2005 wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.05.2005 ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2005 wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2005 erhobenen Beschwerde abgelehnt. 1.
- Am 06.04.2006 stellte der BF einen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2008, abgewiesen. 1.
- Am 16.10.2008 stellte der BF aus der Schubhaft einen siebenten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 02.03.2009 ab. 1.
- Am 21.09.2017 stellte der BF einen achten Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag wurde mittels Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.05.2018 in erster Instanz in Rechtskraft. 1.
- Die gegen den BF am 23.09.2017 verhängte Schubhaft musste am 06.12.2017 abgebrochen werden, da er aufgrund eines Hungerstreiks haftuntauglich wurde. 1.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte unter. 1.
- Er wurde am 13.03.2020 im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Am 14.03.2020 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, welche am 26.03.2020 aufgrund der neuerlichen Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik beendet werden musste. 1.
- Am 02.01.2021 wurde der BF bei der Wiedereinreise nach Österreich festgenommen, nachdem ihm in Italien die Einreise verweigert worden war, da er sich mit einem gefälschten portugiesischen Aufenthaltstitel auszuweisen versucht hatte. 1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am selben Tag gab der BF an, dass er aus Italien nach Österreich gekommen sei, da ihm ein Freund Geld schulde. In Österreich habe er keine Verwandten, in Italien lebe ein Onkel. Er verfüge weder über Barmittel noch ein Bankkonto. Er habe keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Während seiner Asylverfahren habe er Zeitungen ausgetragen. Auf die Frage, ob er gesund sei, Medikamente oder einen Arzt benötige, gab der BF an, dass er einen Ausschlag auf der Zunge habe. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 02.01.2021 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in Österreich Fluchtgefahr bestehe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.1.14. Mit Mandatsbescheid vom 02.01.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in Österreich Fluchtgefahr bestehe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können. 1.
- Am 10.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit einer Verfolgung der Sikhs durch die indische Regierung. 1.
- In einem Aktenvermerk vom 11.01.2021 wurde durch das BFA festgehalten, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Es handle sich um den nunmehr siebenten in Österreich gestellten Asylantrag. Zudem habe bei der versuchten illegalen Reisebewegung der noch bis 17.01.2021 gültige indische Reisepass sichergestellt werden können. 1.
- In einem Aktenvermerk vom 11.01.2021 wurde durch das BFA festgehalten, dass iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Es handle sich um den nunmehr siebenten in Österreich gestellten Asylantrag. Zudem habe bei der versuchten illegalen Reisebewegung der noch bis 17.01.2021 gültige indische Reisepass sichergestellt werden können. 1.
- Der BF trat am 23.01.2021 in den Hungerstreik. 1.
- In einer Einvernahme zu seinem Folgeantrag am 29.01.2021 gab der BF unter anderem an, dass er seit vier bis fünf Jahren an Diabetes leide und deshalb Medikamente einnehme. 1.
- Mit im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündetem Bescheid wurde
§ 12aAbs. 2 Asyl
G der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. 1.19. Mit im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündetem Bescheid wurde
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für unrechtmäßig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA nicht mit der vom BF vorgebrachten Diabetes-Erkrankung auseinandergesetzt habe und daher nicht festgestellt worden sei, ob der BF an Diabetes leide und, falls dies zutreffe, welcher Grad der Erkrankung vorliege. 1.
- Der BF wurde am 10.02.2021 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 10.01.2021 bis 10.02.2021 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 10.01.2021 zum einen unter Verweis auf das neue Bodengesetz in Indien, zum anderen unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand als Angehöriger einer Risikogruppe betreffend Covid-19 einen Asylantrag gestellt habe. Das BFA habe den faktischen Abschiebeschutz unrechtmäßig aberkannt. Als Angehöriger einer Risikogruppe könne der BF nicht während einer Pandemie abgeschoben und damit einer realen Todesgefahr ausgesetzt werden. Es wurde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anhaltung von 10.01.2021 bis 10.02.2021 als unrechtmäßig festzustellen sowie Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. 1.
- Das BFA erstattete am 25.02.2021 eine Stellungnahme. 1.
- Mit Erkenntnis vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem BF Kostensatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde auferlegt. Der Antrag auf Kostenersatz des BF wurde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der BF erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.09.2022 wurde das Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wurde ausgeführt, dass das erkennende Gericht bezüglich der vorgebrachten Diabeteserkrankung des BF eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen hatte, was jedoch nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte erfolgen dürfen. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF erschien unentschuldigt nicht, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der BF reiste erstmals 1999 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in Österreich bisher neun erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist indischer Staatsangehöriger. 1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist indischer Staatsangehöriger. 1.
- Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Insbesondere leidet der BF nicht an Diabetes oder einer behandlungsbedürftigen Erhöhung des Blutzuckerspiegels.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Am 21.09.2017 stellte der BF einen achten Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag wurde mittels Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.05.2018 in erster Instanz in Rechtskraft. 2.
- Am 02.01.2021 wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt. 2.
- Am 10.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 11.02.2021 hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 2.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 29.01.2021 wurde
§ 12aAbs. 2 Asyl
G der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 29.01.2021 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. 2.
- Der BF befand sich im Besitz eines von 18.01.2011 bis 17.01.2021 gültigen indischen Reisepasses. Innerhalb der Gültigkeit des Reisepasses war eine Abschiebung nicht möglich, die zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch wahrscheinlich. Eine Vorführung des BF vor die indische Botschaft hätte am 10.02.2021 stattfinden sollen. 2.
- Der BF war bis zum 10.02.2021 haftfähig. Am 10.02.2021 wurde er wegen Haftunfähigkeit aufgrund von Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen. 2.
- Der BF stellte seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern, bzw. zu verhindern.
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Der BF stellte im Bundesgebiet acht unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. 3.
- Der BF verheimlichte den Behörden seit mindestens 2011 den Besitz eines gültigen indischen Reisepasses und verhinderte so seine Abschiebung. 3.
- Der BF musste bisher drei Mal wegen Haftunfähigkeit in Folge von Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden. 3.
- Der BF versuchte, mit einem gefälschten portugiesischen Aufenthaltstitel nach Italien einzureisen. 3.
- Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig. 3.
- Der BF wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt: - am 19.12.2002 wegen Schlepperei (§ 104 Abs. 1 FrG) zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe- am 19.12.2002 wegen Schlepperei (Paragraph 104, Absatz eins, FrG) zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe - am 21.01.2009 wegen Gebrauch fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB) zu drei Wochen bedingter Freiheitsstrafe- am 21.01.2009 wegen Gebrauch fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) zu drei Wochen bedingter Freiheitsstrafe - am 14.04.2010 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, Urkundenunterdrückung und gebrauch fremder Ausweise (§§ 223 Abs. 1, 224, 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt.- am 14.04.2010 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, Urkundenunterdrückung und gebrauch fremder Ausweise (Paragraphen 223, Absatz eins, 224, 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt. 3.
- Der BF trat in Österreich unter mehreren verschiedenen Alias-Identitäten auf. 3.
- Der BF verfügte unter seiner tatsächlichen Identität, die aus seinem Reisepass hervorgeht, vor seiner Festnahme im März 2020 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 4.
- Er verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über einen gesicherten Wohnsitz und über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. 4.
- Familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF in Österreich nicht.4.
- Familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF in Österreich nicht., 4.
- Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel. 4.
- Er ist in Österreich nicht sozial vernetzt. Der BF hat in Österreich keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. B. Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person und zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt (1.1., 1.2.). Zum Gesundheitszustand des BF ist Folgendes auszuführen: Der BF wurde am 02.01.2021 durch das BFA einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF auch zu seinem Gesundheitszustand befragt („Sind Sie gesund, benötigen Sie Medikamente oder einen Arzt?“), worauf der BF lediglich angab, einen Ausschlag auf der Zunge zu haben. Am 03.01.2021 wurde der BF amtsärztlich erstuntersucht. Im Anhalteprotokoll wurden keine schweren gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen vermerkt, insbesondere wurde das Feld „Diabetes“ nicht angekreuzt. Unter „sonstige Befunde/Diagnosen“ wurde Folgendes festgehalten: „guter AZ, grob klinisch unauff., kein Drogenabusus ca ½ Flasche Wein/Tag, Augen kratzen, Bepanthen gtt mitgegeben“. Aus dem Anhalteprotokoll gehen daher keine Hinweise auf eine Diabeteserkrankung des BF hervor. Der BF nahm auch, entgegen seiner späteren Angaben, während der Schubhaft keine Medikamente gegen Diabetes oder erhöhten Blutzucker ein. In der Anhaltedatei wurden unter den Effekten des BF auch keine derartigen Medikamente aufgelistet. Aus der Liste der dem BF in der Schubhaft durch den zuständigen Amtsarzt verschriebenen oder ausgehändigten Medikamente finden sich während seiner Anhaltung vom 02.01.2021 bis 10.02.2021 Zoldem (Schlafmittel), Dominal (Beruhigungs- und Schlafmittel) und Chlorhexamed (antiseptische Mundspülung). Aus den vorliegenden Unterlagen gehen daher keine aktuellen Hinweise darauf hervor, dass der BF an Diabetes oder erhöhtem Blutzucker während der Anhaltung litt oder nun leidet, da er während seiner mehr als einen Monat dauernden Anhaltung vom 02.01.2021 bis 10.02.2021 weder Insulin noch orale Medikation gegen erhöhten Blutzucker einnahm. Der BF gab auch bei seiner Asylantragstellung am 10.01.2021 nicht an, an Erkrankungen oder Gebrechen zu leiden, und begründete den Antrag auch nicht mit seinem Gesundheitszustand. Erst bei seiner Einvernahme am 29.01.2021 behauptete der BF erstmals, seit vier bis fünf Jahren an Diabetes zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen, was jedoch, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht den Tatsachen entsprach. Im fortgesetzten Asylverfahren wurde der BF nunmehr am 14.06.2021 durch das BFA erneut einvernommen und gab zu seinem Gesundheitszustand Folgendes an: „F: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? A: Ich bin gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.“ (Seite 4 des Bescheides vom 07.10.2021). Auch im fortgesetzten Verfahren wurden keine Erkrankungen des BF geltend gemacht und keine ärztlichen Befunde vorgelegt, die auch nur irgendeinen Hinweis auf eine Zuckerkrankheit geben könnten. Da somit mit Ausnahme der Angaben des BF selbst in der Einvernahme vom 29.01.2021 keinerlei objektivierbaren Hinweise auf eine Diabeteserkrankung des BF vorliegen und diesbezüglich auch keinerlei Befunde des BF in ein Verfahren Eingang gefunden haben, geht das erkennenden Gericht davon aus, dass der BF mit dieser Behauptung versuchte, seinen insgesamt achten Folgeantrag zusätzlich zu untermauern. Dem BF war die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts durch die im ersten Rechtsgang erlassene Entscheidung bekannt. Ihm wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und diesbezügliche Beweismittel, insbesondere ärztliche Befunde, vorzulegen. Der BF erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen 2.
- bis. 2.
- ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind im Wesentlichen unstrittig. Eine Kopie des Reisepasses des BF liegt im Akt auf. Dieser war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch gültig und lief erst während aufrechter Schubhaft, am 17.01.2021, ab. Da die Identität des BF somit feststand, war auf Basis des abgelaufenen Reisepasses eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Botschaft wahrscheinlich. Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 10.02.2021 geht eindeutig hervor, dass der BF am 10.02.2021 nicht wegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021, sondern wegen Haftunfähigkeit als Folge seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde. Dass der BF den Asyl-Folgeantrag am 10.01.2021 in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es handelt sich bei diesem Antrag um den insgesamt neunten Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens im Mai 2018 tauchte der BF unter. Im März 2020 wurde der BF im Bundesgebiet aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt, nach einem Hungerstreik musste der BF jedoch wieder entlassen werden. Dem BF war es in der Vergangenheit mehrmals gelungen, durch Hungerstreik in der Schubhaft, Verheimlichung seines Reisepasses und zahlreiche verschiedenen Identitätsangaben seine Abschiebung zu verhindern. Als der BF jedoch im Dezember 2020 von Österreich nach Italien auszureisen versuchte, wurde er von den italienischen Behörden an der Einreise gehindert und nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge dieser Amtshandlung konnte erstmals der Reisepass des BF sichergestellt werden. Damit stand die Identität des BF fest und war die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sichergestellt. Es liegt daher nahe, dass der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag stellte, um seine Abschiebung doch noch verhindern zu können. Inhaltlich begründete der BF seinen Folgeantrag im Wesentlichen mit jenen Gründen, die er bereits im mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018 abgeschlossenen Asylverfahren geltend machte. Der BF begründete seinen (achten) Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2017 im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat von Angehörigen einer Gruppierung, welche einen unabhängigen Sikh-Staat „Khalistan“ anstrebe, aufgefordert worden sei diese zu unterstützen. Anderseits wurde der BF von der Polizei verdächtigt Mitglied dieser Organisation zu sein, weshalb er geflüchtet sei. Soweit der BF im neunten Asylverfahren diese Gründe neuerlich als Grundlage für seine gegenständliche Asylantragstellung nennt, handelt es sich hierbei somit weder um einen neuen Sachverhalt noch um einen solchen der – aufgrund der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative – asylrelevant wäre. Zum „neuen“ Vorbringen des BF, dass dieser von einer Gruppierung gezwungen worden sein soll, sich den Protesten gegen ein in Indien erlassenes Landwirtschaftsgesetz anzuschließen, ist entgegen zu halten, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der auf einer Grundlage basiert, der bereits im vorangegangen Verfahren als unglaubwürdig erachtet wurde und damit zu keiner anderen Beurteilung der Angaben des BF im Erstverfahren geführt hätte. Wie das BFA diesbezüglich richtig ausführt, hat der BF bestätigt, dass es sich dabei um dieselben Personen wie im Vorverfahren handeln würde. Abgesehen davon, dass die vom BF getroffene namentliche Bezeichnung der Gruppierung dieser Personen im nunmehrigen Verfahren von der vorhergehenden abweicht und damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF gesteigert wird, räumt der BF selbst ein nach sechs Monaten freiwillig nach Indien zurückkehren zu können und dort in Mumbai unbehelligt leben zu können. Dem BF steht insofern nach wie vor die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Staatsgebiet als dem seiner ursprünglichen Heimatstadt in Indien zur Verfügung. Diese Angaben stellen somit lediglich eine Fortsetzung seines bereits im vorangegangen Verfahren getätigten Vorbringens dar. Diese Beurteilung entspricht auch der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021, XXXX . In dieser Entscheidung wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht wegen des Fluchtvorbringens des BF, sondern wegen der von ihm behaupteten Diabeteserkrankung aufgehoben. Diese Beurteilung entspricht auch der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021, römisch 40 . In dieser Entscheidung wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht wegen des Fluchtvorbringens des BF, sondern wegen der von ihm behaupteten Diabeteserkrankung aufgehoben. Wie oben festgestellt, handelt es sich hierbei jedoch um eine Schutzbehauptung die nicht dazu geeignet war, die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Schubhaft zu begründen und lag tatsächlich keine Diabeteserkrankung des BF vor. Da der BF somit seine Abschiebung bereits mehrmals erfolgreich verhindert hat, er in den drei Jahren seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens im Verborgenen lebte und erst nach der Anordnung der Schubhaft einen neunten Asyl-Folgeantrag gestellt hat, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF keine tatsächliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchtet, sondern den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. 1.
- Zum Sicherungsbedarf: Hinsichtlich der Feststellung (3.1.) darf auf die Ausführungen zu (2.) verwiesen werden. Die bisherigen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Mandatsbescheid des BFA sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Kopie des indischen Reisepasses des BF liegt im Akt auf. Dieser wurde am 18.01.2011 in Indien ausgestellt und war bis 17.01.2021 gültig. Aus dem Reisepass geht jedoch auch hervor, dass der BF schon davor, ab 04.01.2007, über einen Reisepass verfügte, der bei der Vertretungsbehörde in Wien ausgestellt wurde. Die Beendigung von zwei früheren Schubhaften wegen Haftunfähigkeit des BF nach Hungerstreiks gehen aus dem Mandatsbescheid, der Stellungnahme des BFA und auch aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Entlassung des BF aus der gegenständlichen Schubhaft wegen Hungerstreik geht aus dem Akteninhalt hervor. Der Grund für die Zurückweisung des BF nach versuchter Einreise in Italien geht aus dem Akt des BFA hervor und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, dass der BF weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich klar aus seinem bisherigen Verhalten (Stellung mehrerer Folgeanträge, Untertauchen, Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses, mehrere Hungerstreiks, Verwendung von gefälschten Dokumenten etc.) Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Alias-Identitäten des BF ergeben sich aus dem Mandatsbescheid des BFA sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Die (fehlende) behördliche Meldung ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters. 1.
- Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des BF und wurden im Verfahren nicht bestritten.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchpunkt I.:1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Zur Judikatur: 1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 1.1.
- Der BF reiste illegal nach Österreich ein, stellte im Inland bisher insgesamt neun Anträge auf internationalen Schutz und wurde bisher drei Mal straffällig. Er hat sich der Schubhaft bisher drei Mal erfolgreich durch Hungerstreik entzogen. Der BF verhinderte über viele Jahre seine Abschiebung, indem er den Besitz eines gültigen Reisepasses vor den Behörden verheimlichte und sich mehrerer Alias-Identitäten bediente. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, kein nennenswertes Vermögen um sich selbst zu erhalten, ist weder beruflich noch sozial in Österreich integriert und hat keine Familienangehörigen im Inland. Er ist, wie oben näher ausgeführt, nicht ausreisewillig und nicht kooperativ. Durch die Stellung mehrerer weiterer Asylanträge (Folgeanträge), der versuchten illegalen Weiterreise nach Italien und den Hungerstreik zeigte der BF, dass er in keiner Weise gewillt ist, die Entscheidungen der Republik Österreich hinsichtlich seiner Rückkehr zu akzeptieren. Auf Grund dieser Verhaltensweisen ist er als ausreiseunwillig anzusehen. Das Gericht sieht es hier als unzweifelhaft an, dass aufgrund der eben erörterten Merkmale im gegenständlichen Fall jedenfalls aus gutem Grunde davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich des BF ausreichender Sicherungsbedarf besteht. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen. 1.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Nennenswerte soziale Kontakte wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht und sind auch in den bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat durch die Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und der in der Vergangenheit begangenen Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat versucht die österreichischen Behörden durch Angabe verschiedener Identitäten zu täuschen und sich sohin rechtswidrig einen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nie nach und stellte insgesamt neun unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Durch die wiederholte Rückkehrentscheidung hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts aber ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht wird. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den BF die Haftsituation über das übliche Ausmaß hinaus belasten würde. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die durchzuführende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Fehlenden sozialen Verankerung die öffentlichen Interessen an der Sicherung der kommenden Abschiebung die persönlichen Interessen überwiegen. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Die Behörde ging zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu Recht von einer Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Außerlandesbringung des BF aus, da die Gültigkeit des Reisepasses des BF erst während der Schubhaft ablief. 1.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führte nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Wie oben ausgeführt, missachtet der BF seit Jahren die in Österreich geltende Rechtsordnung, lebte mehrere Jahre im Verborgenen und versuchte, mittels gefälschter Dokumente nach Italien zu reisen. Schließlich konnte er durch Hungerstreik die Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft bewirken. Der BF war nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. 1.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 1.1.
- Der BF stellte am 10.01.2021 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 11.01.2021
§ 76Abs.
6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.1.1.7. Der BF stellte am 10.01.2021 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 11.01.2021
Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet. Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da das Bundesamt den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufhob und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegengestanden hätten, erschien die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch als verhältnismäßig.Da das Bundesamt den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufhob und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegengestanden hätten, erschien die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch als verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2021 bis 10.02.2021 war daher
§ 76Abs. 6 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2021 bis 10.02.2021 war daher
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 1.
- Zu Spruchpunkt II. und III., Anträge auf Kostenersatz:1.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei., Anträge auf Kostenersatz: 1.2.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
- Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
- Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Dem BF gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 1.
- Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2239911.1.00