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{'item': 'W176 2262745-1'}

Obsah (7)§ 9§ 6§ 28Art. 130§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW176 2262745-1 Spruch, W176 2262745-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht statt, wobei begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:8. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlassgesuch des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht statt, wobei begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre der Nachlass nur bei Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen, zu gewähren. In Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin (sie beziehe eine monatliche Nettopension von EUR 783,55 mit Sonderzahlungen sowie eine monatliche Leibrente von EUR 450,--) könne aber in der Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren keine besondere Härte erblickt werden. Daran ändere auch die derzeitige Pfändung der Leibrente nichts, zumal dem Einkommen der Beschwerdeführerin relativ geringe monatliche Aufwendungen (Stromkosten von EUR 150,88) gegenüberstünden und es ihr möglich sei, freiwillig, d.h. trotz Vereinbarung im Übergangsvertrag vom 06.01.2019 - die monatliche Kreditrate von EUR 265,--, für ihre Tochter zu leisten. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihr wirtschaftlicher Dispositionsrahmen erlaube, eine einmalige Leistung von EUR 3.027,50 (EUR 1.340,90 und EUR 1.686,60) zu erfüllen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die (durchgehend als „Erstgericht“ bezeichnete) belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, dass das Landesgericht Salzburg den im Antrag der Beschwerdeführerin mit EUR 1.340,90 angeführten Betrag inzwischen um EUR 121,90 gekürzt habe, und sich auch nicht mit dem Antrag auf Zustellung einer Lastschriftanzeige über die angelaufenen Gebühren an Beschwerdeführerin persönlich auseinandergesetzt, wobei das diesbezügliche Vorbringen in dem unter Punkt
  2. dargestellten Schriftsatz wiederholt wird. Weiters hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2021 in Hinblick auf die Pfändung der Leibrente auf ein Einkommen von EUR 783,55 monatlich eingeschränkt sei und damit ein Einkommen weit unter dem Existenzminimum beziehe. Dies stelle per se bereits eine unbillige Härte dar. In Zusammenhang mit dem Kredit für die Ausübung des Vorkaufsrechts wird vorgebracht, dass Beschwerdeführerin allein durch das „KIagsverfahren Vorkaufsrecht“, aus welchem die gegenständliche rechtswidrige Exekution auf (die Leibrente idHv) EUR 783,55 geführt werde, in einen Prozesskostenverlust in einem Gesamtbetrag von EUR 20.000,-- getrieben worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin gegen die Kläger des gegenständlichen Grundverfahrens alle drei anhängigen Verfahren mit einem enormen finanziellen Schaden verloren; durch die weiteren anhängigen Verfahren sei sie mit einer Prozesskostenverpflichtung idHv etwa EUR 100.000,-- belastet worden. Die Behörde habe unterlassen, dazu Feststellungen zu treffen. Diese Feststellungen seien aber wichtig, da die Beschwerdeführerin mit Forderungen durch Dritte (und zwar der Kläger des Grundverfahrens) mit mehr als 100.000 EUR belastet sei und auch aus diesem Grund die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderung dargelegt sei. Des Weiteres hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin durch den Entzug der Verfahrenshilfe eines vor dem Bezirksgericht XXXX anhängigen Verfahrens mit einer weiteren Prozesskostenverpflichtung in Höhe von etwa EUR 10.000,-- belastet worden sei.Des Weiteres hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin durch den Entzug der Verfahrenshilfe eines vor dem Bezirksgericht römisch 40 anhängigen Verfahrens mit einer weiteren Prozesskostenverpflichtung in Höhe von etwa EUR 10.000,-- belastet worden sei. Soweit im angefochtenen Bescheid auf die freiwillige Zahlung von Kreditraten verwiesen wird, weist die Beschwerde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Raten aus dem Kreditvertrag nur deshalb überweise, da ihre Tochter in der Zwischenzeit Teile der Prozesskosten aus dem Grundverfahren für die Beschwerdeführerin ausgelegt habe. Von Freiwilligkeit könne daher keine Rede sein. Schließlich liege entgegen der Ansicht der Behörde jedenfalls auch sachliche Unbilligkeit vor, da für die Beschwerdeführerin aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Ein solches Ergebnis stelle die Pfändung des Einkommens seit 01.12.2021 auf weit unter das Existenzminimum sowie die weiteren Prozessverluste gegen die Kläger des Grundverfahrens dar.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Entscheidung wird der unter Punkt
  6. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  7. Darüber hinaus wird festgestellt: 1.2.
  8. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren idHv EUR 1.678,60 zu bezahlen. 1.2.
  9. XXXX hat für die Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren idHv EUR 1.219,-- entrichtet. 1.2.
  10. römisch 40 hat für die Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren idHv EUR 1.219,-- entrichtet. 1.2.
  11. Die Beschwerdeführerin hat Schulden in der Höhe von mindestens EUR 100.000,--.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellung zu den Punkt 1.
  14. ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und der Beschwerde. 2.2.
  15. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  16. stützt sich auf den (rechtskräftigen und vollstreckbaren) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.02.2022, Zl. XXXX , mit dem der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr

TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG zur Zahlung vorgeschrieben wurde.2.2.

  1. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  2. stützt sich auf den (rechtskräftigen und vollstreckbaren) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr

TP 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vorgeschrieben wurde. 2.2.

  1. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  2. stützt sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen und die Beschwerde. Daraus ergibt sich, dass die Pauschalgebühr für die Einbringung einer Berufung im Grundverfahren Zl. XXXX des Landesgerichts Salzburg idHv zunächst EUR 1.340,90 vom Konto von XXXX eingezogen wurde, wobei infolge Stattgabe des Rückzahlungsantrags hinsichtlich des zu Unrecht eingezogenen Streitgenossenzuschlags EUR 121,90 wieder zurückgezahlt wurden.2.2.
  3. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  4. stützt sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen und die Beschwerde. Daraus ergibt sich, dass die Pauschalgebühr für die Einbringung einer Berufung im Grundverfahren Zl. römisch 40 des Landesgerichts Salzburg idHv zunächst EUR 1.340,90 vom Konto von römisch 40 eingezogen wurde, wobei infolge Stattgabe des Rückzahlungsantrags hinsichtlich des zu Unrecht eingezogenen Streitgenossenzuschlags EUR 121,90 wieder zurückgezahlt wurden. 2.2.
  5. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  6. stützt sich auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Forderungen Dritter (und zwar der Kläger im Grundverfahren) von mehr als EUR 100.000,-- ausgesetzt IST. Dieses Vorbringen erscheint vor dem Hintergrund der Gegenstandes des Grundverfahrens, in dem die Kläger vorbrachten, die Beschwerdeführerin habe in Hinblick auf sich immer deutlicher abzeichnende Niederlagen in zwischen ihnen angestrengten Gerichtsverfahren Liegenschaftsanteile an ihre Tochter übertragen, um den Klägern den Zugriff auf dieses Immobilien zu entziehen, auch glaubwürdig.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Auch ein Zahlungspflichtiger, für den die Gerichtsgebührenschuld (von dritter Seite) entrichtet wurde, ist im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG antragslegitimiert (VwGH 24.10.1974, 1973/73; 15.03.1989, 88/16/0225) Auch ein Zahlungspflichtiger, für den die Gerichtsgebührenschuld (von dritter Seite) entrichtet wurde, ist im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG antragslegitimiert (VwGH 24.10.1974, 1973/73; 15.03.1989, 88/16/0225) Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/

  1. Wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte, kommt ein Nachlass nicht in Frage (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0194, 28.04.2005, 2005/16/0025, 30.06.2005, 2004/16/0276; 19.06.2013, 2010/16/0183). An der Einhebung von Abgaben besteht ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).3.2.
  2. Wie zunächst festzuhalten ist, ist die Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung auch hinsichtlich der (von ihrem Rechtsvertreter bezahlten) Pauschalgebühr für die Einbringung der Berufung im Grundverfahren idHv (nunmehr) EUR 1.219,-- zur Stellung eines Nachlassgesuchs legitimiert.An der Einhebung von Abgaben besteht ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227)., 3.2.
  3. Wie zunächst festzuhalten ist, ist die Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung auch hinsichtlich der (von ihrem Rechtsvertreter bezahlten) Pauschalgebühr für die Einbringung der Berufung im Grundverfahren idHv (nunmehr) EUR 1.219,-- zur Stellung eines Nachlassgesuchs legitimiert. Die belangte Behörde hat jedoch das Nachlassgesuch zu Recht abgewiesen: Soweit die Beschwerde zum Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit vorbringt, es sei aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten, wobei die Pfändung des Einkommens seit 01.12.2021 auf weit unter das Existenzminimum sowie die weiteren Prozessverluste gegen die Kläger des Grundverfahrens ein solches Ergebnis darstellten, ist dem entgegenzuhalten, dass in diesen Zusammenhängen eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit nicht erkannt werden kann, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin von der Rechtslage in anderer Weise betroffen ist als alle von den Kostentragungsregeln des Zivilprozesses erfassten Abgabepflichtigen. Ein Nachlass aus individuellen Gründen kommt wiederum im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, da der Nachlass eines Betrags von EUR 2897,60 vor dem Hintergrund der festgestellten Schulden der Beschwerdeführerin von über EUR 100.000,-- keinen Sanierungseffekt hätte. Sofern die Beschwerde aber rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Antrag auf Zustellung einer Lastschriftanzeige über die angelaufenen Gebühren (betreffend die Einbringung der Berufung im Grundverfahren) an die Beschwerdeführerin persönlich auseinandergesetzt, übersieht sie, dass die Behörde nur über das Nachgelassgesuch abzusprechen hatte. Im Übrigen hat sich der Präsident des Landesgerichts Salzburg in dem unter Punkt I.
  4. dargestellten Bescheid mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters eingezogen werden durfte.Sofern die Beschwerde aber rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Antrag auf Zustellung einer Lastschriftanzeige über die angelaufenen Gebühren (betreffend die Einbringung der Berufung im Grundverfahren) an die Beschwerdeführerin persönlich auseinandergesetzt, übersieht sie, dass die Behörde nur über das Nachgelassgesuch abzusprechen hatte. Im Übrigen hat sich der Präsident des Landesgerichts Salzburg in dem unter Punkt römisch eins.
  5. dargestellten Bescheid mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters eingezogen werden durfte. 3.2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher abzuweisen war.3.2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher abzuweisen war. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2262745.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.