Obsah (14)
§ 69§ 7§ 24§ 28Art 130§ 17§ 6§ 82Art. 133§ 74§ 73§ 27§ 79§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW179 2184556-1 Spruch, W179 2183325-1/42EW179 2184547-1/37EW179 2184556-1/35EW179 2183325-1/42E, W179 2184547-1/3
§ 69Abs. 1 i
Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum XXXX festgestellt.„1. Als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von römisch 40 % für den Zeitraum römisch 40 festgestellt. 2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden
§ 69Abs. 1 i
Vm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene wie folgt festgestellt:2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 pro Netzebene wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX i. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 “ II. Im Übrigen wird die Beschwerde der XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde der römisch 40 als unbegründet abgewiesen. B) Revision: Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX
§ 7Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-Control
G), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, iVm § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl I Nr 107/2011 idF BGBl I Nr 108/2017, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – ua Nachstehendes aus:1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40
Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 69, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – ua Nachstehendes aus:
- Gegen diesen Bescheid erhoben die XXXX („Erstbeschwerdeführerin“), als auch die Legalparteien Wirtschaftskammer Österreich („Zweitbeschwerdeführerin“) und Bundesarbeitskammer („Drittbeschwerdeführerin“) jeweils Rechtsmittel, monierten alle - zusammengefasst auf das Wesentlichste unter Beachtung der späteren diesbezüglichen Schriftsätze - einen Ermessensfehler der belangten Behörde insoweit, als dem Bescheid eine ungenügende Begründung hinsichtlich der Regulierungssystematik der dritten Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber ( XXXX ) zu Grunde liege; zudem enthielt die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin darüber hinausgehende Beschwerdegründe hinsichtlich ihrer Instandhaltungskosten (und monierte diese später additional den doppelten Abzug von Nachdotierungsaufwendungen iZm Personalkosten).
- Gegen diesen Bescheid erhoben die römisch 40 („Erstbeschwerdeführerin“), als auch die Legalparteien Wirtschaftskammer Österreich („Zweitbeschwerdeführerin“) und Bundesarbeitskammer („Drittbeschwerdeführerin“) jeweils Rechtsmittel, monierten alle - zusammengefasst auf das Wesentlichste unter Beachtung der späteren diesbezüglichen Schriftsätze - einen Ermessensfehler der belangten Behörde insoweit, als dem Bescheid eine ungenügende Begründung hinsichtlich der Regulierungssystematik der dritten Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber ( römisch 40 ) zu Grunde liege; zudem enthielt die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin darüber hinausgehende Beschwerdegründe hinsichtlich ihrer Instandhaltungskosten (und monierte diese später additional den doppelten Abzug von Nachdotierungsaufwendungen iZm Personalkosten). 2.
- Das Rechtsmittel der XXXX („Erstbeschwerdeführerin“) – zum damaligen Zeitpunkt „inhouse“ vertreten – ficht den vorliegenden Bescheid ausschließlich hinsichtlich seines Spruchpunktes
- insoweit an, als mit der Vorgehensweise der belangten Behörde zu niedrige (Instandhaltungs-)Kosten der Netzebene
- und insbesondere der Netzebene
- festgestellt worden seien. Dabei werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie („vorsichtshalber“) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; dies (wortwörtlich) mit dem Begehren:2.
- Das Rechtsmittel der römisch 40 („Erstbeschwerdeführerin“) – zum damaligen Zeitpunkt „inhouse“ vertreten – ficht den vorliegenden Bescheid ausschließlich hinsichtlich seines Spruchpunktes
- insoweit an, als mit der Vorgehensweise der belangten Behörde zu niedrige (Instandhaltungs-)Kosten der Netzebene
- und insbesondere der Netzebene
- festgestellt worden seien. Dabei werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie („vorsichtshalber“) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; dies (wortwörtlich) mit dem Begehren: „[…] das Verwaltungsgericht möge 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2.
VG [sic!] und § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisenoder2.
VG [sic!] und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, oder
- in der Sache selbst entscheiden.“ 2.
- Die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich („Zweitbeschwerdeführerin“) ficht den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- an, macht „Rechtswidrigkeit infolge entscheidungswesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften einschließlich der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit“ geltend und beantragt (wortwörtlich) Nachstehendes: „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge a. eine mündliche Verhandlung durchführen; b. den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben; c. den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Spruchpunkte 1 und 2 zu lauten haben:
- Als Zielvorgabe
§ 69Abs 1 i
Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2001 [sic!] wird ein Einsparungspotenzial von XXXX % für den Zeitraum XXXX festgestellt.1. Als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2001 [sic!] wird ein Einsparungspotenzial von römisch 40 % für den Zeitraum römisch 40 festgestellt. 2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden
§ 69Abs 1 i
Vm § 79 Abs 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in TEUR): i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX i. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 d. in eventu den bekämpften Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ 2.
- Das Rechtsmittel der XXXX („Drittbeschwerdeführerin“) bekämpft den angeführten Bescheid zur Gänze, dies wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens; sie beantragt (wortwörtlich) wie folgt:2.
- Das Rechtsmittel der römisch 40 („Drittbeschwerdeführerin“) bekämpft den angeführten Bescheid zur Gänze, dies wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens; sie beantragt (wortwörtlich) wie folgt: „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls
- eine mündliche Verhandlung durchführen und
- nach Durchführung der im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde als unterlassen aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entscheiden, in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerden vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erfolgt die wechselseitige Beschwerdemitteilung an die Parteien (einschließlich der belangten Behörde) durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erfolgt die wechselseitige Beschwerdemitteilung an die Parteien (einschließlich der belangten Behörde) durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Mit Eingabe vom XXXX übermittelt die Zweitbeschwerdeführerin eine „Ergänzende Stellungnahme“ und teilt im Ergebnis mit, sämtliche im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.
- Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelt die Zweitbeschwerdeführerin eine „Ergänzende Stellungnahme“ und teilt im Ergebnis mit, sämtliche im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.
- Im Wege eines Parteiengehörs vom XXXX sendet das Bundesverwaltungsgericht diese ergänzende Stellungnahme an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Im Wege eines Parteiengehörs vom römisch 40 sendet das Bundesverwaltungsgericht diese ergänzende Stellungnahme an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom XXXX bringt die Drittbeschwerdeführerin eine Stellungnahme mit der Anregung ein, die auf den vorliegenden Bescheid bezogenen Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 bringt die Drittbeschwerdeführerin eine Stellungnahme mit der Anregung ein, die auf den vorliegenden Bescheid bezogenen Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
- Mit Schreiben vom XXXX erstattet die belangte Behörde im Wege einer Stellungnahme Replik zu allen drei Beschwerden und beantragt (wortwörtlich):
- Mit Schreiben vom römisch 40 erstattet die belangte Behörde im Wege einer Stellungnahme Replik zu allen drei Beschwerden und beantragt (wortwörtlich): „das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der XXXX als unbegründet abweisen.“„das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der römisch 40 als unbegründet abweisen.“
- Mit Eingabe vom XXXX übermittelt die belangte Behörde erneut eine Stellungnahme, diesmal zur ergänzenden Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .
- Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelt die belangte Behörde erneut eine Stellungnahme, diesmal zur ergänzenden Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .
- Mit Schriftsatz vom XXXX bringt die Erstbeschwerdeführerin – nunmehr vertreten durch Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG – eine Duplik zu den anderen zwei Rechtsmitteln in Vorlage und beantragt (wortwörtlich):
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 bringt die Erstbeschwerdeführerin – nunmehr vertreten durch Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG – eine Duplik zu den anderen zwei Rechtsmitteln in Vorlage und beantragt (wortwörtlich): „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 24Abs 1 i
Vm § 25 Abs 1 VwGVG durchführen.“„das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, VwGVG durchführen.“ Zudem beantragt die Erstbeschwerdeführerin (wortwörtlich): „das Bundesverwaltungsgericht möge
- a)die zu den GZ XXXX protokollierten Beschwerden der Bundesarbeiterkammer [sic!] und der Wirtschaftskammer Österreich als unzulässig zurückweisen;
- a)die zu den GZ römisch 40 protokollierten Beschwerden der Bundesarbeiterkammer [sic!] und der Wirtschaftskammer Österreich als unzulässig zurückweisen;
- b)und verweist weiters auf ihre unter der GZ XXXX protokollierte Beschwerde, deren Anträge aufrechterhalten werden.“
- b)und verweist weiters auf ihre unter der GZ römisch 40 protokollierte Beschwerde, deren Anträge aufrechterhalten werden.“ 11. Am XXXX nimmt die Drittbeschwerdeführerin Akteneinsicht.11. Am römisch 40 nimmt die Drittbeschwerdeführerin Akteneinsicht. 12. In der Folge werden die Beschwerdeverfahren der Gerichtabteilung XXXX neu zugewiesen.12. In der Folge werden die Beschwerdeverfahren der Gerichtabteilung römisch 40 neu zugewiesen. 13. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelt die Erstbeschwerdeführerin eine „Ergänzende Äußerung“ und konkretisiert darin den Antrag ihrer Beschwerde (wortwörtlich) wie folgt:13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelt die Erstbeschwerdeführerin eine „Ergänzende Äußerung“ und konkretisiert darin den Antrag ihrer Beschwerde (wortwörtlich) wie folgt: „Schlussendlich konkretisiert die Beschwerdeführerin somit den Antrag ihrer Beschwerde vom XXXX dergestalt, dass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides vom XXXX , GZ XXXX dergestalt abgeändert werden möge, dass die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für das Jahr XXXX um TEUR XXXX höher festgestellt werden.“„Schlussendlich konkretisiert die Beschwerdeführerin somit den Antrag ihrer Beschwerde vom römisch 40 dergestalt, dass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 , GZ römisch 40 dergestalt abgeändert werden möge, dass die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für das Jahr römisch 40 um TEUR römisch 40 höher festgestellt werden.“ 14. Mit Schriftsatz vom XXXX übermitteln die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin eine „Gemeinsame Äußerung der beschwerdeführenden Legalparteien“, in welcher sie im Wesentlichen darlegen, warum ihrer Ansicht zufolge der angefochtene Bescheid jedenfalls hinsichtlich der Festlegung der generellen Zielvorgabe und des positiven Anreizkorrekturfaktors unzureichend begründet worden sei, sodass das Bundesverwaltungsgericht befugt sei, eine Sachentscheidung unter Ermessensausübung zu treffen.14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermitteln die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin eine „Gemeinsame Äußerung der beschwerdeführenden Legalparteien“, in welcher sie im Wesentlichen darlegen, warum ihrer Ansicht zufolge der angefochtene Bescheid jedenfalls hinsichtlich der Festlegung der generellen Zielvorgabe und des positiven Anreizkorrekturfaktors unzureichend begründet worden sei, sodass das Bundesverwaltungsgericht befugt sei, eine Sachentscheidung unter Ermessensausübung zu treffen. 15. Mit weiterem Schreiben vom XXXX bringen die beiden Legalparteien – gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin – einen Antrag hinsichtlich des gerügten Ermessensfehlers dahingehend ein, dass „ 15. Mit weiterem Schreiben vom römisch 40 bringen die beiden Legalparteien – gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin – einen Antrag hinsichtlich des gerügten Ermessensfehlers dahingehend ein, dass „ - die Regulierungssystematik für die Regulierungsperiode XXXX dahingehend abgeändert wird, dass xgen auf XXXX % pro Jahr angehoben und k1 auf XXXX reduziert wird, - die Regulierungssystematik für die Regulierungsperiode römisch 40 dahingehend abgeändert wird, dass xgen auf römisch 40 % pro Jahr angehoben und k1 auf römisch 40 reduziert wird, - und diese Werte vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde des Netzbetreibers betreffend die Festsetzung der Kosten des Netzbetreibers für das Jahr XXXX zugrunde gelegt werden.“- und diese Werte vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde des Netzbetreibers betreffend die Festsetzung der Kosten des Netzbetreibers für das Jahr römisch 40 zugrunde gelegt werden.“ 16. Im Wege eines Parteiengehörs vom XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine Auflistung der bisher im Verfahren eingelangten Stellungnahme und jener Aktenteile, die vor dem Hintergrund des gemeinsamen Antrags der Beschwerdeführerinnen aktuell erscheinen, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Hinsichtlich der nicht mitgesandten Stellungnahmen bzw jener Beilagen, die aufgrund ihres Umfangs nicht beigeschlossen seien, werde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen.16. Im Wege eines Parteiengehörs vom römisch 40 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine Auflistung der bisher im Verfahren eingelangten Stellungnahme und jener Aktenteile, die vor dem Hintergrund des gemeinsamen Antrags der Beschwerdeführerinnen aktuell erscheinen, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Hinsichtlich der nicht mitgesandten Stellungnahmen bzw jener Beilagen, die aufgrund ihres Umfangs nicht beigeschlossen seien, werde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. 17. Die Beschwerdeführerinnen verschweigen sich hierauf. 18. Mit sachverständiger „Äußerung zu den Stellungnahmen der übrigen Verfahrensparteien“ vom XXXX teilt die belangte Behörde unter Beischluss einer Berechnungstabelle mit, dass bei Festlegung des Xgen von XXXX % und des Faktors k1 von XXXX (in Entsprechung des gemeinsamen Antrages der Rechtsmittelwerber) die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides zu lauten haben: 18. Mit sachverständiger „Äußerung zu den Stellungnahmen der übrigen Verfahrensparteien“ vom römisch 40 teilt die belangte Behörde unter Beischluss einer Berechnungstabelle mit, dass bei Festlegung des Xgen von römisch 40 % und des Faktors k1 von römisch 40 (in Entsprechung des gemeinsamen Antrages der Rechtsmittelwerber) die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides zu lauten haben: „1. Als Zielvorgabe
§ 69Abs. 1 i
Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotenzial von XXXX % für den Zeitraum XXXX festgestellt.„1. Als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotenzial von römisch 40 % für den Zeitraum römisch 40 festgestellt. 2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden
§ 69Abs. 1 i
Vm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX i. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 “ Diese Neuberechnung lasse allerdings die weiterführenden Beschwerdegründe der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Instandhaltungskosten außer Acht; würde dieser Rüge gefolgt werden, wäre Spruchpunkt
- auch dahingehend neu zu ermitteln.
- In der Folge werden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
- In der Folge werden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen.
- Mit hiergerichtlichem Schreiben räumt das Bundesverwaltungsgericht den drei anderen Parteien rechtliches Gehör zur besagten behördlichen Stellungnahme samt darin enthaltener Neuberechnung der Kosten sowie deren Anlage ein. Zugleich wird der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen, eine Klarstellung hinsichtlich der von ihr gestellten Anträge vorzunehmen, sowie die belangte Behörde gebeten, einen amtssachverständigen Mitarbeiter, der am zugrundeliegenden Behörde Verfahren nicht beteiligt war und den das Bundesverwaltungsgericht - allenfalls - als Amtssachverständiger beiziehen könnte, namhaft zu machen. 20.
- In der darauf replizierenden Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin moniert diese – erstmals - additional, dass im angefochtenen Bescheid keine zweite und damit zusätzliche ungerechtfertigte Korrektur der Kostenbasis hinsichtlich des Personalaufwandes hätte erfolgen dürfen, vielmehr sei die Kostenbasis um den Betrag von XXXX TEUR (entsprechend der Regulierungssystematik angepasst) zu erhöhen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , in dem die Nachdotierungsaufwendungen für Personalaufwände nicht doppelt abgezogen worden seien (wie im hier angefochtenen Bescheid), woraus sich schlüssig und offenkundig ergebe, dass dies im gegenständlichen Verfahren offenbar aufgrund eines Versehens erfolgt sei. Im Übrigen bleibe das Vorbringen zu den zu niedrig bemessen Instandhaltungskosten bestehen, weshalb sie ihren bisherigen Antrag ergänzt und modifiziert, sodass dieser nun (wortwörtlich) lautet:20.
- In der darauf replizierenden Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin moniert diese – erstmals - additional, dass im angefochtenen Bescheid keine zweite und damit zusätzliche ungerechtfertigte Korrektur der Kostenbasis hinsichtlich des Personalaufwandes hätte erfolgen dürfen, vielmehr sei die Kostenbasis um den Betrag von römisch 40 TEUR (entsprechend der Regulierungssystematik angepasst) zu erhöhen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , in dem die Nachdotierungsaufwendungen für Personalaufwände nicht doppelt abgezogen worden seien (wie im hier angefochtenen Bescheid), woraus sich schlüssig und offenkundig ergebe, dass dies im gegenständlichen Verfahren offenbar aufgrund eines Versehens erfolgt sei. Im Übrigen bleibe das Vorbringen zu den zu niedrig bemessen Instandhaltungskosten bestehen, weshalb sie ihren bisherigen Antrag ergänzt und modifiziert, sodass dieser nun (wortwörtlich) lautet: „das Bundesverwaltungsgericht möge − eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, sowie −
Art 130Abs 4 B-VG i
Vm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. dahingehend abändern, dass die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten
§ 69
Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs1 GWG 2011 für das Jahr XXXX so bemessen werden, dass einerseits die Nachdotierungsaufwendungen nicht doppelt abgezogen werden und somit die Kosten um TEUR XXXX höher bemessen werden und andererseits die Kosten um die im Rahmen der Kostenprüfung bei der Beschwerdeführerin um TEUR XXXX zu niedrig bemessenen Instandhaltungskosten ebenfalls höher bemessen werden;−
Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. dahingehend abändern, dass die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Abs1 GWG 2011 für das Jahr römisch 40 so bemessen werden, dass einerseits die Nachdotierungsaufwendungen nicht doppelt abgezogen werden und somit die Kosten um TEUR römisch 40 höher bemessen werden und andererseits die Kosten um die im Rahmen der Kostenprüfung bei der Beschwerdeführerin um TEUR römisch 40 zu niedrig bemessenen Instandhaltungskosten ebenfalls höher bemessen werden; in eventu − den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft zurückverweisen und diesem auftragen, die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten
§ 69
Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX so zu bemessen, dass einerseits die Nachdotierungsaufwendungen nicht doppelt abgezogen werden und somit die Kosten um TEUR XXXX höher bemessen werden und andererseits die Kosten um die im Rahmen der Kostenprüfung bei der Beschwerdeführerin um TEUR XXXX zu niedrig bemessenen Instandhaltungskosten ebenfalls höher bemessen werden.− den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft zurückverweisen und diesem auftragen, die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 so zu bemessen, dass einerseits die Nachdotierungsaufwendungen nicht doppelt abgezogen werden und somit die Kosten um TEUR römisch 40 höher bemessen werden und andererseits die Kosten um die im Rahmen der Kostenprüfung bei der Beschwerdeführerin um TEUR römisch 40 zu niedrig bemessenen Instandhaltungskosten ebenfalls höher bemessen werden. Zur Begründung des Antrags wird ergänzend auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde sowie der ergänzenden Äußerung vom XXXX verwiesen. Der rechtswidrigerweise im Prüfungsjahr nicht berücksichtigte Kostenblock im Ausmaß von TEUR XXXX sowie TEUR XXXX würde sich für das Tarifierungsjahr XXXX geringfügig ändern, doch ist die entsprechende Berechnung der XXXX nicht ohne Vorwegnahme der Entscheidung des BvWG [sic!] betreffend des von den anderen Verfahrensparteien angefochtenen Xgen möglich, weshalb eine konkrete Bezifferung des Antrages nicht vorgenommen werden kann.“Zur Begründung des Antrags wird ergänzend auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde sowie der ergänzenden Äußerung vom römisch 40 verwiesen. Der rechtswidrigerweise im Prüfungsjahr nicht berücksichtigte Kostenblock im Ausmaß von TEUR römisch 40 sowie TEUR römisch 40 würde sich für das Tarifierungsjahr römisch 40 geringfügig ändern, doch ist die entsprechende Berechnung der römisch 40 nicht ohne Vorwegnahme der Entscheidung des BvWG [sic!] betreffend des von den anderen Verfahrensparteien angefochtenen Xgen möglich, weshalb eine konkrete Bezifferung des Antrages nicht vorgenommen werden kann.“ 20.
- Die Zweitbeschwerdeführerin teilt mit, sie ziehe ihre Beschwerde insoweit (teilweise) zurück, als sie sich nicht auf die Regulierungssystematik [und damit auf die beantragte Abänderung des Xgen auf XXXX % und des Faktors k1 auf XXXX ] beziehe.20.
- Die Zweitbeschwerdeführerin teilt mit, sie ziehe ihre Beschwerde insoweit (teilweise) zurück, als sie sich nicht auf die Regulierungssystematik [und damit auf die beantragte Abänderung des Xgen auf römisch 40 % und des Faktors k1 auf römisch 40 ] beziehe. 20.
- Die belangte Behörde macht einen allenfalls als möglichen Amtssachverständigen beizuziehenden Mitarbeiter namhaft. 20.
- Die Drittbeschwerdeführerin verschweigt sich.
- Mit hiergerichtlichem Schreiben räumt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und den Legalparteien rechtliches Gehör zur Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin betreffend Nachdotierungsaufwendungen für Personalaufwände ein. 21.
- Die belangte Behörde gibt in ihrer replizierenden Äußerung an, dass auch im angefochtenen Bescheid die Nachdotierungsaufwendungen für Personalaufwände richtigerweise nur einmal abzuziehen gewesen wären, zieht jedoch in Zweifel, inwieweit dies noch Sache des Beschwerdeverfahrens sei. Zugleich legt sie wie aufgetragen eine sachverständige Neuberechnung der Spruchpunkte
- und
- - unter Zugrundelegung eines Xgen von XXXX % und Faktors k1 von XXXX sowie lediglich einfachem Abzug der besagten Nachdotierungsaufwendungen - vor, dies unter Beischluss der zugehörigen Berechnungstabellen.21.
- Die belangte Behörde gibt in ihrer replizierenden Äußerung an, dass auch im angefochtenen Bescheid die Nachdotierungsaufwendungen für Personalaufwände richtigerweise nur einmal abzuziehen gewesen wären, zieht jedoch in Zweifel, inwieweit dies noch Sache des Beschwerdeverfahrens sei. Zugleich legt sie wie aufgetragen eine sachverständige Neuberechnung der Spruchpunkte
- und
- - unter Zugrundelegung eines Xgen von römisch 40 % und Faktors k1 von römisch 40 sowie lediglich einfachem Abzug der besagten Nachdotierungsaufwendungen - vor, dies unter Beischluss der zugehörigen Berechnungstabellen.
- Zur Neuberechnung dieser Spruchpunkte samt Berechnungstabellen räumt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern nochmals Parteiengehör ein, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin angibt, jene sei für sie nachvollziehbar. Die Legalparteien verschweigen sich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zunächst wird Punkt
- des Verfahrensganges und damit der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides festgestellt. a) Xgen + k1:
- Die belangte Behörde leitete hinsichtlich des Tarifjahres XXXX mit Beschluss ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011)
§ 69GWG 2011 ein.2.
Die belangte Behörde leitete hinsichtlich des Tarifjahres römisch 40 mit Beschluss ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40 (GWG 2011)
Paragraph 69, GWG 2011 ein. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde nach Durchführung eines Administrativverfahrens die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011)
§§ 69ff GWG 2011 fest.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde nach Durchführung eines Administrativverfahrens die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst der römisch 40 für das Jahr römisch 40 (GWG 2011)
Paragraphen 69, ff GWG 2011 fest. 4. Die belangte Behörde geht bei der im Zuge ihrer Ermessensausübung erfolgten Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) als auch des positiven (k1) und des negativen (k2) Anreizregulierungsfaktors jeweils von einer bestimmten Bandbreite mathematisch gleichwertiger Faktoren aus, von denen sie jeweils einen im Wege ihres Auswahlermessens festsetzt. 5. Mit Schriftsatz vom XXXX äußerte sich die belangte Behörde wie folgt: Nach den vorliegenden Gutachten [gemeint: von XXXX , als auch XXXX ] bewegt sich der Ermessensrahmen zur Festsetzung des Xgen zwischen XXXX % und XXXX % p.a. und umfasst damit auch die im gemeinsamen Antrag aller anderen Verfahrensparteien beantragten XXXX p.a. Hinsichtlich der Reduzierung des positiven Anreizregulierungsfaktors k1 XXXX stellt diese aus ihrer Sicht eine mathematisch korrekte und ebenfalls innerhalb des Ermessensrahmens liegende Möglichkeit zur Ausgestaltung der effizienzabhängigen Rendite dar. 5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 äußerte sich die belangte Behörde wie folgt: Nach den vorliegenden Gutachten [gemeint: von römisch 40 , als auch römisch 40 ] bewegt sich der Ermessensrahmen zur Festsetzung des Xgen zwischen römisch 40 % und römisch 40 % p.a. und umfasst damit auch die im gemeinsamen Antrag aller anderen Verfahrensparteien beantragten römisch 40 p.a. Hinsichtlich der Reduzierung des positiven Anreizregulierungsfaktors k1 römisch 40 stellt diese aus ihrer Sicht eine mathematisch korrekte und ebenfalls innerhalb des Ermessensrahmens liegende Möglichkeit zur Ausgestaltung der effizienzabhängigen Rendite dar.
- b)Personalaufwand/Nachdotierungsaufwendungen: 6.1. In der Kostenfeststellung des Verfahrens XXXX wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ( XXXX ) unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand” die im Prüfungsjahr XXXX verbuchten Aufwendungen für Nachdotierungen auf Grund von Veränderungen des Rechnungszinssatzes aus der Kostenbasis eliminiert. Begründet wurde dies damit, dass diese Kosten in der Folge als nicht beeinflussbare Kosten im Regulierungskonto berücksichtigt würden. Ein Ausscheiden der Pensionskosten, die ebenfalls zu den nicht beeinflussbaren Kosten zählen, erfolgte nicht unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand”, weil es in der Aufstellung unter dem Punkt “2.2.8. Ergebnis der Kostenermittlung auf Basis des Geschäftsjahres XXXX ” mit der Bezeichnung “Basis für die Netzkostenermittlung XXXX ” einen eigenen Bereich zur Bereinigung der Kostenbasis für die nicht beeinflussbaren Kosten gab. Unter der Bezeichnung “Bereinigung Kosten iSd § 79 Abs 6 Z4 GWG 2011” wurde daher eine Bereinigung der Kosten vorgenommen. Da die tatsächlichen Kosten des Jahres XXXX für die Nachdotierungen bereits durch die erste Korrektur aus der Kostenbasis ausgeschieden wurden und zusätzlich eine zweite diesbezügliche Korrektur der Kostenbasis erfolgte, wurden im Ergebnis die Nachdotierungsaufwendungen doppelt in Abzug gebracht.6.1. In der Kostenfeststellung des Verfahrens römisch 40 wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ( römisch 40 ) unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand” die im Prüfungsjahr römisch 40 verbuchten Aufwendungen für Nachdotierungen auf Grund von Veränderungen des Rechnungszinssatzes aus der Kostenbasis eliminiert. Begründet wurde dies damit, dass diese Kosten in der Folge als nicht beeinflussbare Kosten im Regulierungskonto berücksichtigt würden. Ein Ausscheiden der Pensionskosten, die ebenfalls zu den nicht beeinflussbaren Kosten zählen, erfolgte nicht unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand”, weil es in der Aufstellung unter dem Punkt “2.2.8. Ergebnis der Kostenermittlung auf Basis des Geschäftsjahres römisch 40 ” mit der Bezeichnung “Basis für die Netzkostenermittlung römisch 40 ” einen eigenen Bereich zur Bereinigung der Kostenbasis für die nicht beeinflussbaren Kosten gab. Unter der Bezeichnung “Bereinigung Kosten iSd Paragraph 79, Absatz 6, Z4 GWG 2011” wurde daher eine Bereinigung der Kosten vorgenommen. Da die tatsächlichen Kosten des Jahres römisch 40 für die Nachdotierungen bereits durch die erste Korrektur aus der Kostenbasis ausgeschieden wurden und zusätzlich eine zweite diesbezügliche Korrektur der Kostenbasis erfolgte, wurden im Ergebnis die Nachdotierungsaufwendungen doppelt in Abzug gebracht. 6.2. Konkret erfolgte im Rahmen der Ermittlung der beeinflussbaren Kosten des Unternehmens im angefochtenen Bescheid XXXX der Abzug des Nachdotierungsaufwandes des Geschäftsjahres XXXX iHv TEUR XXXX (Kapitel 2.2.1 des bekämpften Bescheids). In der Kostenüberleitung wurden sodann die unbeeinflussbaren Pensionsaufwendungen plus ein Zehntel des Nachdotierungsaufwandes (TEUR XXXX plus TEUR XXXX , in Summe TEUR XXXX für das Jahr XXXX anerkannt (Beilage ./1 des bekämpften Bescheids, Blatt „NBK g. § 79 Abs 6 GWG 2011“ Subtabelle „Nicht beeinflussbare Kosten für VO XXXX “ unten). Zugleich erfolgte in Kapitel 2.2.8 die „zweite Korrektur“ der Nachdotierungsaufwendungen durch den Abzug der NBK von der beeinflussbaren Kostenbasis iHv TEUR XXXX . Hierin war ein Zehntel der Nachdotierungsaufwendungen enthalten (TEUR XXXX plus TEUR XXXX , in Summe TEUR XXXX , wobei diese Dotierungen bereits durch einen Gesamtabzug iHv TEUR XXXX herausgerechnet waren (Punkt 2.2.1. Personalaufwand).6.2. Konkret erfolgte im Rahmen der Ermittlung der beeinflussbaren Kosten des Unternehmens im angefochtenen Bescheid römisch 40 der Abzug des Nachdotierungsaufwandes des Geschäftsjahres römisch 40 iHv TEUR römisch 40 (Kapitel 2.2.1 des bekämpften Bescheids). In der Kostenüberleitung wurden sodann die unbeeinflussbaren Pensionsaufwendungen plus ein Zehntel des Nachdotierungsaufwandes (TEUR römisch 40 plus TEUR römisch 40 , in Summe TEUR römisch 40 für das Jahr römisch 40 anerkannt (Beilage ./1 des bekämpften Bescheids, Blatt „NBK g. Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011“ Subtabelle „Nicht beeinflussbare Kosten für VO römisch 40 “ unten). Zugleich erfolgte in Kapitel 2.2.8 die „zweite Korrektur“ der Nachdotierungsaufwendungen durch den Abzug der NBK von der beeinflussbaren Kostenbasis iHv TEUR römisch 40 . Hierin war ein Zehntel der Nachdotierungsaufwendungen enthalten (TEUR römisch 40 plus TEUR römisch 40 , in Summe TEUR römisch 40 , wobei diese Dotierungen bereits durch einen Gesamtabzug iHv TEUR römisch 40 herausgerechnet waren (Punkt 2.2.1. Personalaufwand). 6.3. Unter Zugrundelegung eines generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) iHv XXXX und eines positiven Anreizregulierungsfaktors (k1) iHv XXXX und Reduktion auf einen einmaligen Abzug der Nachdotierungsaufwendungen betragen die Zielvorgaben und Kosten der XXXX als Netzbetreiberin für das Jahr XXXX (Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides) wie ausgesprochen.6.3. Unter Zugrundelegung eines generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) iHv römisch 40 und eines positiven Anreizregulierungsfaktors (k1) iHv römisch 40 und Reduktion auf einen einmaligen Abzug der Nachdotierungsaufwendungen betragen die Zielvorgaben und Kosten der römisch 40 als Netzbetreiberin für das Jahr römisch 40 (Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides) wie ausgesprochen.
- c)Instandhaltungskosten: 7.1. Die genaue Höhe der Instandhaltungsaufwendungen werden in der Bescheidbegründung nicht erwähnt, weil der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Betrag in Höhe von TEUR XXXX aus dem Geschäftsjahr XXXX ohne weitere Anpassungen für die vorliegenden Kostenfeststellungen übernommen wurde. Die belangte Behörde hatte zuvor auch Ermittlungen zu den hohen Instandhaltungsaufwendungen des Geschäftsjahres XXXX iHv TEUR XXXX durchführt, und die damaligen hohen Kosten ( XXXX ) insoweit plausibilisiert, als sie deren Höhe um die seinerzeit außerordentlich zusätzlich angefallenen XXXX im Ausmaß von TEUR XXXX bereinigte, sodass für das Jahr XXXX ordentliche Instandhaltungskosten von TEUR XXXX anfielen. Mit diesen Kosten führte die belangte Behörde eine periodenübergreifende Betrachtung der Jahre XXXX XXXX durch und ermittelte einen Durchschnittswert von TEUR XXXX . Diese plausibilisierten Durchschnittskosten weichen von den durch die Geschäftsbuchhaltung der Erstbeschwerdeführerin als Netzbetreiber für das Jahr XXXX angesetzte Kosten nur um TEUR XXXX ab. 7.1. Die genaue Höhe der Instandhaltungsaufwendungen werden in der Bescheidbegründung nicht erwähnt, weil der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Betrag in Höhe von TEUR römisch 40 aus dem Geschäftsjahr römisch 40 ohne weitere Anpassungen für die vorliegenden Kostenfeststellungen übernommen wurde. Die belangte Behörde hatte zuvor auch Ermittlungen zu den hohen Instandhaltungsaufwendungen des Geschäftsjahres römisch 40 iHv TEUR römisch 40 durchführt, und die damaligen hohen Kosten ( römisch 40 ) insoweit plausibilisiert, als sie deren Höhe um die seinerzeit außerordentlich zusätzlich angefallenen römisch 40 im Ausmaß von TEUR römisch 40 bereinigte, sodass für das Jahr römisch 40 ordentliche Instandhaltungskosten von TEUR römisch 40 anfielen. Mit diesen Kosten führte die belangte Behörde eine periodenübergreifende Betrachtung der Jahre römisch 40 römisch 40 durch und ermittelte einen Durchschnittswert von TEUR römisch 40 . Diese plausibilisierten Durchschnittskosten weichen von den durch die Geschäftsbuchhaltung der Erstbeschwerdeführerin als Netzbetreiber für das Jahr römisch 40 angesetzte Kosten nur um TEUR römisch 40 ab. 7.2. Eine Einstufung der Kosten aus XXXX als außergewöhnlicher Aufwand bzw Ertrag iSd § 237 Abs 1 Z 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897 idF BGBl I Nr 17/2018, wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht noch war dies den der belangten Behörde bereitgestellten Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu entnehmen.7.2. Eine Einstufung der Kosten aus römisch 40 als außergewöhnlicher Aufwand bzw Ertrag iSd Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2018,, wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht noch war dies den der belangten Behörde bereitgestellten Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu entnehmen. 2. Beweiswürdigung: 1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobenen Beschwerden, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- a)Xgen + k1: 2. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der gegebenen Aktenlage sowie dem dazu übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und der sachverständigen belangten Behörde. 3. Die behördliche Vorgehensweise zur Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) sowie des positiven (k1) und des negativen (k2) Anreizregulierungsfaktors ist gerichtsbekannt. 4. Die Feststellungen zum angeführten Ermessensrahmen beruhen auf den Ausführungen der belangten Behörde.
- b)Personalaufwand/Nachdotierungsaufwendungen: 5. Die hiezu getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl ua S 15ff und S29), und decken sich mit den Ausführungen der belangten Behörde und Erstbeschwerdeführerin, die im wechselseitigen Parteiengehör von allen Parteien unwidersprochen blieben. Zumal die belangte Behörde zugesteht, dass der gerügte doppelte Abzug richtigerweise „lediglich“ einmal hätte erfolgen sollen. Schließlich treten auch die Legalparteien diesem Vorbringen nicht entgegen, sodass der diesbezügliche Sachstand auf dem Boden der Bescheidbegründung und den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der belangten Behörde und der Erstbeschwerdeführerin ohne jedweden Zweifel festgestellt werden konnte.5. Die hiezu getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid selbst vergleiche ua S 15ff und S29), und decken sich mit den Ausführungen der belangten Behörde und Erstbeschwerdeführerin, die im wechselseitigen Parteiengehör von allen Parteien unwidersprochen blieben. Zumal die belangte Behörde zugesteht, dass der gerügte doppelte Abzug richtigerweise „lediglich“ einmal hätte erfolgen sollen. Schließlich treten auch die Legalparteien diesem Vorbringen nicht entgegen, sodass der diesbezügliche Sachstand auf dem Boden der Bescheidbegründung und den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der belangten Behörde und der Erstbeschwerdeführerin ohne jedweden Zweifel festgestellt werden konnte. 6. Die dargestellten Kosten der drei Netzebenen - unter Zugrundelegung eines generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) iHv XXXX % und eines positiven Anreizregulierungsfaktors (k1) iHv XXXX , sowie Reduktion auf einen einmaligen Abzug der Nachdotierungsaufwendungen - ergeben sich aus der von der sachverständigten belangten Behörde vorgelegten Neuberechnung samt Berechnungstabelle, konnten vom Bundesverwaltungsgericht (als auch der Erstbeschwerdeführerin) nachvollzogen werden, und wandte sich keine der anderen Parteien im Wege des rechtlichen Gehörs gegen dieses Neufassung der aktualisierten Spruchpunkte 1. und 2., weshalb jene festzustellen waren.6. Die dargestellten Kosten der drei Netzebenen - unter Zugrundelegung eines generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) iHv römisch 40 % und eines positiven Anreizregulierungsfaktors (k1) iHv römisch 40 , sowie Reduktion auf einen einmaligen Abzug der Nachdotierungsaufwendungen - ergeben sich aus der von der sachverständigten belangten Behörde vorgelegten Neuberechnung samt Berechnungstabelle, konnten vom Bundesverwaltungsgericht (als auch der Erstbeschwerdeführerin) nachvollzogen werden, und wandte sich keine der anderen Parteien im Wege des rechtlichen Gehörs gegen dieses Neufassung der aktualisierten Spruchpunkte 1. und 2., weshalb jene festzustellen waren.
- c)Instandhaltungskosten: 7.1. Die Feststellungen zur Vorgehensweise der belangten Behörde hinsichtlich der Glättung der Instandhaltungskosten beruht auf den von den anderen Parteien unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde, und deckt sich insoweit mit der vorliegenden Aktenlage, als gegenteiliger Anhaltspunkte dieser nicht zu entnehmen sind; weshalb jene dieser Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten, zumal auch die Legalparteien diese nicht in Zweifel ziehen. 7.2. Dass eine Einstufung der Kosten aus XXXX als außergewöhnlicher Aufwand bzw Ertrag iSd § 237 Abs 1 Z 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897 idF BGBl I Nr 17/2018, von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde noch dies den der belangten Behörde bereitgestellten Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu entnehmen war, ergibt sich zunächst aus der Aktenlage, den diesbezüglich damit übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde, und blieb von der Erstbeschwerdeführerin unbestritten.7.2. Dass eine Einstufung der Kosten aus römisch 40 als außergewöhnlicher Aufwand bzw Ertrag iSd Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2018,, von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde noch dies den der belangten Behörde bereitgestellten Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu entnehmen war, ergibt sich zunächst aus der Aktenlage, den diesbezüglich damit übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde, und blieb von der Erstbeschwerdeführerin unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerden der Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführerin wurden jeweils rechtzeitig erhoben und sind zulässig. Soweit die Erstbeschwerdeführerin das Stellungnahmerecht der Legalparteien WKÖ und BAK im „Kostenverfahren“ vor der belangten Behörde als auch deren Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellt, ist hinzuweisen auf § 69 Abs 3 GWG 2011, als auch den Umstand, dass der VwGH (zwischenzeitig in ständiger Rechtsprechung) die besagten Legalparteien als mitbeteiligte Parteien in seinen Spruchköpfen in Revisionsverfahren zu Kostenbescheiden nach dem ElWOG und GWG ausweist (zB VwGH 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0005-4).Soweit die Erstbeschwerdeführerin das Stellungnahmerecht der Legalparteien WKÖ und BAK im „Kostenverfahren“ vor der belangten Behörde als auch deren Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellt, ist hinzuweisen auf Paragraph 69, Absatz 3, GWG 2011, als auch den Umstand, dass der VwGH (zwischenzeitig in ständiger Rechtsprechung) die besagten Legalparteien als mitbeteiligte Parteien in seinen Spruchköpfen in Revisionsverfahren zu Kostenbescheiden nach dem ElWOG und GWG ausweist (zB VwGH 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0005-4). 2.
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.2.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das E-ControlG (Energie-Control-Gesetz) noch das GWG 2011 (Gaswirtschaftsgesetz 2011) sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das E-ControlG (Energie-Control-Gesetz) noch das GWG 2011 (Gaswirtschaftsgesetz 2011) sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. 3.
- Rechtsnormen:
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetz 2011, idF BGBl I Nr 108/2017, lauten wortwörtlich:
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetz 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, lauten wortwörtlich: „
- Teil Systemnutzungsentgelt
- Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte Feststellung der Kostenbasis § 69.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber
§ 82eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber
Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Art. 133B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“ „3.
Hauptstück Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
§ 74sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4)Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben
Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
(6)Zielvorgaben
Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte
§ 73
sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte
Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden
Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden
Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“ 3.
- Zu A) Beschwerden – Spruchpunkt I.3.
- Zu A) Beschwerden – Spruchpunkt römisch eins. a) Xgen + k1: 5.
- Die im Gaswirtschaftsrecht relevante Bestimmung ua für die Festsetzung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) und von Anreizregulierungsfaktoren ist § 79 GWG 2011, wobei der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung der Werte ein Ermessensspielraum zugestanden wird.5.
- Die im Gaswirtschaftsrecht relevante Bestimmung ua für die Festsetzung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) und von Anreizregulierungsfaktoren ist Paragraph 79, GWG 2011, wobei der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung der Werte ein Ermessensspielraum zugestanden wird. 5.
- Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch ein Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).5.
- Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch ein Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). 5.
- Erweist sich die behördliche Ermessensausübung als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden –, so ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 4 iVm § 28 Abs 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben (vgl VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294).5.
- Erweist sich die behördliche Ermessensausübung als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden –, so ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294). 5.
- Das gemeinsame Vorbringen der Beschwerdeführer (insbesondere die zugehörigen Ausführungen der WKÖ und der BAK) zur mangelnden Begründung und damit zum Vorliegen eines Ermessensfehlers beim Festlegen des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) als auch des positiven (k1) Anreizregulierungsfaktors) sind von Erfolg getragen: 5.4.1 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Xgen mit XXXX % festgesetzt. Sie hat jedoch nicht ausreichend begründet, warum sie innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Bandbreite an mathematisch gleichwertiger Faktoren gerade diese Festlegung getroffen hat: Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass sie den Xgen-Wert „nach Abwägung der Ergebnisse der erwähnten Gutachten und zahlreicher Diskussionen sowie der vorgebrachten Stellungnahmen“ festgesetzt hat. Damit bleibt sie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Darlegung ihrer Beweggründe schuldig. 5.4.1 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Xgen mit römisch 40 % festgesetzt. Sie hat jedoch nicht ausreichend begründet, warum sie innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Bandbreite an mathematisch gleichwertiger Faktoren gerade diese Festlegung getroffen hat: Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass sie den Xgen-Wert „nach Abwägung der Ergebnisse der erwähnten Gutachten und zahlreicher Diskussionen sowie der vorgebrachten Stellungnahmen“ festgesetzt hat. Damit bleibt sie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Darlegung ihrer Beweggründe schuldig. 5.4.
- Weiters hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid k1 mit XXXX k2 mit XXXX festgesetzt. Durch die getroffene Festlegung des positiven Anreizfaktors k1 und des negativen Anreizfaktors k2 wird die Auswirkung des Anreizsystems nach oben mit EUR XXXX pro Jahr und nach unten mit EUR XXXX pro Jahr begrenzt. Das führt dazu, dass die Summe aller Zuschläge für effizientere Unternehmen jene aller Abschläge für minder effiziente Unternehmen um insgesamt EUR XXXX übersteigt, was wiederum zu einer zusätzlichen Anhebung des WACC (Weighted Average Cost of Capital bzw gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten) führt. Die belangte Behörde lässt im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie diese „asymmetrische Begrenzung“ gewählt hat, insbesondere bleibt auch gänzlich unbegründet, aufgrund welcher Überlegungen die Höhe des positiven Überhangs (EUR XXXX pro Jahr) festgesetzt wurde. Damit bleibt die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Darlegung ihrer Beweggründe für die Festlegung der Werte k1 mit XXXX und k2 mit XXXX schuldig.5.4.
- Weiters hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid k1 mit römisch 40 k2 mit römisch 40 festgesetzt. Durch die getroffene Festlegung des positiven Anreizfaktors k1 und des negativen Anreizfaktors k2 wird die Auswirkung des Anreizsystems nach oben mit EUR römisch 40 pro Jahr und nach unten mit EUR römisch 40 pro Jahr begrenzt. Das führt dazu, dass die Summe aller Zuschläge für effizientere Unternehmen jene aller Abschläge für minder effiziente Unternehmen um insgesamt EUR römisch 40 übersteigt, was wiederum zu einer zusätzlichen Anhebung des WACC (Weighted Average Cost of Capital bzw gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten) führt. Die belangte Behörde lässt im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie diese „asymmetrische Begrenzung“ gewählt hat, insbesondere bleibt auch gänzlich unbegründet, aufgrund welcher Überlegungen die Höhe des positiven Überhangs (EUR römisch 40 pro Jahr) festgesetzt wurde. Damit bleibt die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Darlegung ihrer Beweggründe für die Festlegung der Werte k1 mit römisch 40 und k2 mit römisch 40 schuldig. 5.4.
- Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) als auch des positiven (k1) und des negativen (k2) Anreizregulierungsfaktors ein Begründungsmangel und damit ein Ermessensfehler unterlaufen (vgl zum vorliegenden Ermessensfehler auch BVwG, XXXX ), der auf alle mit diesen Faktoren im angefochtenen Bescheid untrennbar verbundenen anderweitigen Parametern „durchschlägt“ und sich in diesen fortsetzt. 5.4.
- Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) als auch des positiven (k1) und des negativen (k2) Anreizregulierungsfaktors ein Begründungsmangel und damit ein Ermessensfehler unterlaufen vergleiche zum vorliegenden Ermessensfehler auch BVwG, römisch 40 ), der auf alle mit diesen Faktoren im angefochtenen Bescheid untrennbar verbundenen anderweitigen Parametern „durchschlägt“ und sich in diesen fortsetzt. 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach der oben zitierten Judikatur berechtigt, sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessen zu üben. Auch darf nicht übersehen werden, dass die WKÖ als auch die BAK (branchenbekanntermaßen) eine XXXX immer aus denselben dargestellten, in der zugrunde gelegten Regulierungssystematik verankerten Gründe angefochten haben, beiden jedoch — als Formalpartei — verpflichtend die Wahrung der öffentlichen Interessen in den vorliegenden Verfahren und damit ihrem gemeinsamen Antrag auf Abänderung des Xgen und des k1 im beantragten Umfange besonderes Gewicht zukommt, zumal jene über entsprechende hausinterne Expertise verfügen. Da sich die von den Formalparteien WKÖ und BAK im öffentlichen Interesse beantragte Neufestsetzung, wie dargestellt, im von der belangten Behörde festgelegten jeweiligen (gleichwertigen) Ermessensrahmen bewegt, sich die belangte Behörde auch nicht (mehr) gegen diese Neufestsetzung wendet, und diese schließlich vom betroffenen Unternehmen gleichermaßen beantragt wurde, war hinsichtlich des Xgen und k1 ausweislich § 28 Abs 1 u 2 VwGVG iVm § 69 Abs 3 letzter Satz GWG 2011 iVm § 69 Abs 1 und § 79 Abs 2 u Abs 3 GWG 2011 (unter Reduktion auf einen „bloß“ einmaligen Abzug der Nachdotierungsaufwendungen; siehe dazu sogleich) spruchgemäß zu entscheiden.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach der oben zitierten Judikatur berechtigt, sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessen zu üben. Auch darf nicht übersehen werden, dass die WKÖ als auch die BAK (branchenbekanntermaßen) eine römisch 40 immer aus denselben dargestellten, in der zugrunde gelegten Regulierungssystematik verankerten Gründe angefochten haben, beiden jedoch — als Formalpartei — verpflichtend die Wahrung der öffentlichen Interessen in den vorliegenden Verfahren und damit ihrem gemeinsamen Antrag auf Abänderung des Xgen und des k1 im beantragten Umfange besonderes Gewicht zukommt, zumal jene über entsprechende hausinterne Expertise verfügen. Da sich die von den Formalparteien WKÖ und BAK im öffentlichen Interesse beantragte Neufestsetzung, wie dargestellt, im von der belangten Behörde festgelegten jeweiligen (gleichwertigen) Ermessensrahmen bewegt, sich die belangte Behörde auch nicht (mehr) gegen diese Neufestsetzung wendet, und diese schließlich vom betroffenen Unternehmen gleichermaßen beantragt wurde, war hinsichtlich des Xgen und k1 ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, u 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz 2, u Absatz 3, GWG 2011 (unter Reduktion auf einen „bloß“ einmaligen Abzug der Nachdotierungsaufwendungen; siehe dazu sogleich) spruchgemäß zu entscheiden. b.) Personalaufwand/Nachdotierungsaufwendungen: 6.
- Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom XXXX – erstmals, und dies wohl vor dem Hintergrund der Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde zur GZ XXXX - nachfolgenden zusätzlichen Beschwerdegrund (wortwörtlich) ins Treffen: 6.
- Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 – erstmals, und dies wohl vor dem Hintergrund der Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde zur GZ römisch 40 - nachfolgenden zusätzlichen Beschwerdegrund (wortwörtlich) ins Treffen: „In der Kostenfeststellung des Verfahrens XXXX wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ( XXXX ) unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand” die im Prüfungsjahr XXXX verbuchten Aufwendungen für Nachdotierungen auf Grund von Veränderungen des Rechnungszinssatzes aus der Kostenbasis eliminiert. Begründet wurde dies damit, dass diese Kosten in der Folge als nicht beeinflussbare Kosten im Regulierungskonto berücksichtigt würden. Ein Ausscheiden der Pensionskosten, die ebenfalls zu den nicht beeinflussbaren Kosten zählen, erfolgte nicht unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand”, da es in der Aufstellung unter dem Punkt “2.2.
- Ergebnis der Kostenermittlung auf Basis des Geschäftsjahres XXXX ” mit der Bezeichnung “Basis für die Netzkostenermittlung XXXX ” einen eigenen Bereich zur Bereinigung der Kostenbasis für die nicht beeinflussbaren Kosten gab. Unter der Bezeichnung “Bereinigung Kosten iSd § 79 Abs 6 Z4 GWG 2011” wurde daher eine Bereinigung der Kosten in Höhe von XXXX TEUR vorgenommen. Dieser Wert setzt sich aus den Betriebspensionsverpflichtungen des Jahres XXXX in Höhe von XXXX TEUR und dem auf XXXX Jahre verteilten Anteil für Nachdotierungen aus den Perioden XXXX in Höhe von XXXX TEUR zusammen. Da also die tatsächlichen Kosten des Jahres XXXX für die Nachdotierungen bereits durch eine Korrektur aus der Kostenbasis ausgeschieden wurden, hätte keine zweite und damit zusätzlich ungerechtfertigte Korrektur der Kostenbasis, wenn auch mit den verteilten Kosten in Höhe von XXXX TEUR, erfolgen dürfen. Im angefochtenen Bescheid (betreffend das Tarifierungsjahr XXXX ) ist somit die Kostenbasis um den Betrag von XXXX TEUR (entsprechend der Regulierungssystematik angepasst) zu erhöhen. In den Jahren XXXX und XXXX wurde von der belangten Behörde zur Geschäftszahl XXXX erneut eine detaillierte Kostenprüfung auf Basis des Prüfungsjahres XXXX durchgeführt. Der entsprechende aus diesem Verfahren resultierende Bescheid der belangten Behörde vom XXXX („Kostenbescheid XXXX “) wird hiermit als Beilage I. vorgelegt. In diesem Verfahren XXXX werden in der im Kostenbescheid XXXX vorgenommenen Korrektur unter Punkt 3.2.
- die im Jahr XXXX verbuchten Nachdotierungsaufwendungen aus der Kostenbasis eliminiert. In der Bereinigung der Kostenbasis um die nicht beeinflussbaren Kosten unter Punkt 3.
- kam es ausschließlich zu einer Korrektur der im Jahr XXXX verbuchten Betriebspensionsverpflichtungen in Höhe von XXXX TEUR. Somit wurden im Verfahren XXXX die Nachdotierungsaufwendungen nicht doppelt abgezogen und bestätigen damit schlüssig und offenkundig die nicht korrekte Vorgehensweise in vorangegangenen Verfahren, zu denen auch das gegenständliche Verfahren XXXX zählt, wo dies offenbar aufgrund eines Versehens erfolgte.“„In der Kostenfeststellung des Verfahrens römisch 40 wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ( römisch 40 ) unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand” die im Prüfungsjahr römisch 40 verbuchten Aufwendungen für Nachdotierungen auf Grund von Veränderungen des Rechnungszinssatzes aus der Kostenbasis eliminiert. Begründet wurde dies damit, dass diese Kosten in der Folge als nicht beeinflussbare Kosten im Regulierungskonto berücksichtigt würden. Ein Ausscheiden der Pensionskosten, die ebenfalls zu den nicht beeinflussbaren Kosten zählen, erfolgte nicht unter dem Punkt “2.2.1 Personalaufwand”, da es in der Aufstellung unter dem Punkt “2.2.
- Ergebnis der Kostenermittlung auf Basis des Geschäftsjahres römisch 40 ” mit der Bezeichnung “Basis für die Netzkostenermittlung römisch 40 ” einen eigenen Bereich zur Bereinigung der Kostenbasis für die nicht beeinflussbaren Kosten gab. Unter der Bezeichnung “Bereinigung Kosten iSd Paragraph 79, Absatz 6, Z4 GWG 2011” wurde daher eine Bereinigung der Kosten in Höhe von römisch 40 TEUR vorgenommen. Dieser Wert setzt sich aus den Betriebspensionsverpflichtungen des Jahres römisch 40 in Höhe von römisch 40 TEUR und dem auf römisch 40 Jahre verteilten Anteil für Nachdotierungen aus den Perioden römisch 40 in Höhe von römisch 40 TEUR zusammen. Da also die tatsächlichen Kosten des Jahres römisch 40 für die Nachdotierungen bereits durch eine Korrektur aus der Kostenbasis ausgeschieden wurden, hätte keine zweite und damit zusätzlich ungerechtfertigte Korrektur der Kostenbasis, wenn auch mit den verteilten Kosten in Höhe von römisch 40 TEUR, erfolgen dürfen. Im angefochtenen Bescheid (betreffend das Tarifierungsjahr römisch 40 ) ist somit die Kostenbasis um den Betrag von römisch 40 TEUR (entsprechend der Regulierungssystematik angepasst) zu erhöhen. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 wurde von der belangten Behörde zur Geschäftszahl römisch 40 erneut eine detaillierte Kostenprüfung auf Basis des Prüfungsjahres römisch 40 durchgeführt. Der entsprechende aus diesem Verfahren resultierende Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 („Kostenbescheid römisch 40 “) wird hiermit als Beilage römisch eins. vorgelegt. In diesem Verfahren römisch 40 werden in der im Kostenbescheid römisch 40 vorgenommenen Korrektur unter Punkt 3.2.
- die im Jahr römisch 40 verbuchten Nachdotierungsaufwendungen aus der Kostenbasis eliminiert. In der Bereinigung der Kostenbasis um die nicht beeinflussbaren Kosten unter Punkt 3.
- kam es ausschließlich zu einer Korrektur der im Jahr römisch 40 verbuchten Betriebspensionsverpflichtungen in Höhe von römisch 40 TEUR. Somit wurden im Verfahren römisch 40 die Nachdotierungsaufwendungen nicht doppelt abgezogen und bestätigen damit schlüssig und offenkundig die nicht korrekte Vorgehensweise in vorangegangenen Verfahren, zu denen auch das gegenständliche Verfahren römisch 40 zählt, wo dies offenbar aufgrund eines Versehens erfolgte.“ 6.
- In Beantwortung des dazu gewährten Parteiengehörs räumt die belangte Behörde ein, dass auch im vorliegenden Kostenverfahren- richtigerweise - der Abzug nur einmal zu erfolgen gehabt hätte, zieht jedoch in Zweifel, inwieweit dies (noch) Sache des Verfahrens sei, weil die Beschwerdeführerin dies weder im behördlichen Verfahren noch im Rahmen der Beschwerde gerügt habe. Konkret führt die belangte Behörde dazu aus: „Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Regulierungsbehörde die Frage, ob sich das BVwG mit dem Vorbringen näher befassen kann, da der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 27Vw
GVG von der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) bzw. durch die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) abgesteckt wird. Zwar hat sich das Unternehmen (wie auch die beschwerdeführenden Legalparteien) mit seiner Beschwerde gegen den relevanten Spruchpunkt gewandt, dabei hat das Unternehmen seine Beschwerde allerdings lediglich mit Fehlern bei der Bemessung des Instandhaltungsaufwands begründet. Ein etwaiger Fehler beim Nachdotierungsaufwand war nicht Teil der Beschwerde. Die weiteren Beschwerdeführerinnen haben dazu ebenso kein Vorbringen erstattet.“„Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Regulierungsbehörde die Frage, ob sich das BVwG mit dem Vorbringen näher befassen kann, da der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Paragraph 27, VwGVG von der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) bzw. durch die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) abgesteckt wird. Zwar hat sich das Unternehmen (wie auch die beschwerdeführenden Legalparteien) mit seiner Beschwerde gegen den relevanten Spruchpunkt gewandt, dabei hat das Unternehmen seine Beschwerde allerdings lediglich mit Fehlern bei der Bemessung des Instandhaltungsaufwands begründet. Ein etwaiger Fehler beim Nachdotierungsaufwand war nicht Teil der Beschwerde. Die weiteren Beschwerdeführerinnen haben dazu ebenso kein Vorbringen erstattet.“ 6.
- Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, wendet sich das Rechtsmittel gegen den vom Vorbringen des unrichtigen doppelten Abzuges der Nachdotierungsaufwendungen maßgeblich betroffenen Spruchpunkt 2.; weiters bekämpfen die Legalparteien gleichermaßen den Bescheid, nämlich die WKÖ die Spruchpunkte
- und 2., und die BAK diesen sogar - zur Gänze -, weshalb der begehrten Änderungen keine Rechtskraftwirkung entgegensteht. Zudem beschränken der Beschwerdeantrag und die Beschwerdegründe auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Umfang der nach § 27 VwGVG vorzunehmenden hiergerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Spruchpunkte:Zudem beschränken der Beschwerdeantrag und die Beschwerdegründe auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Umfang der nach Paragraph 27, VwGVG vorzunehmenden hiergerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Spruchpunkte: Denn das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG 2014) bedeutet keine Einengung des Prüfungsumfanges der VwG, sondern der Wortlaut "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" in § 27 VwGVG stellt lediglich klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2015/03/0026, mwHa die Erkenntnisse vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH, vom
- Juni 2015, Ra 2014/22/0199, vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077, sowie das E vom
- September 2015, Ro 2015/03/0032). Denn das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG 2014) bedeutet keine Einengung des Prüfungsumfanges der VwG, sondern der Wortlaut "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" in Paragraph 27, VwGVG stellt lediglich klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat vergleiche VwGH 6.4.2016, Ro 2015/03/0026, mwHa die Erkenntnisse vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH, vom
- Juni 2015, Ra 2014/22/0199, vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077, sowie das E vom
- September 2015, Ro 2015/03/0032). Ferner besteht eine in jeder Richtung offene hiergerichtliche Prüfbefugnis der angefochtenen Spruchpunkte schon deshalb, weil erstens das Amtswegigkeitsprinzip durch das Gericht (vgl § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG) jedenfalls zu beachten ist, und es zweitens im (administrativen) Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot (wie im Verwaltungsgerichtsstrafverfahren; vgl § 42 VwGVG) gibt.Ferner besteht eine in jeder Richtung offene hiergerichtliche Prüfbefugnis der angefochtenen Spruchpunkte schon deshalb, weil erstens das Amtswegigkeitsprinzip durch das Gericht vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) jedenfalls zu beachten ist, und es zweitens im (administrativen) Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot (wie im Verwaltungsgerichtsstrafverfahren; vergleiche Paragraph 42, VwGVG) gibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit berechtigt, im Rahmen der angefochtenen Spruchpunkte jedwede Rechtswidrigkeit aufzugreifen und den Bescheid diesbezüglich abzuändern. 6.
- Da die belangte Behörde zugesteht, dass die Nachdotierungsaufwendungen nur einmal abzuziehen gewesen wären, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides somit im Lichte der von der belangten Behörde diesbezüglich vorgelegten sachverständigen Neuberechnung zu fassen, zumal sich keine der Parteien gegen diese Neuberechnung im Rahmen des dazu eingeräumten rechtlichen Gehörs wendet, vielmehr die Erstbeschwerdeführerin zugibt, dass jene nachvollziehbar ist; dies alles unter Zugrundelegung der zuvor ausgeführten neu festgesetzten Faktoren Xgen und k
- Dem Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Nachdotierungsaufwendungen
§ 28Abs 1 u 2 Vw
GVG iVm § 9 Abs 1 Z 3 u Z 4 und Abs 3 VwGVG iVm § 27 VwGVG iVm § 69 Abs 3 letzter Satz GWG 2011 iVm § 69 Abs 1 und § 79 Abs 1 GWG 2011 auf dem Boden der diesbezüglich erfolgten Neuberechnung der sachverständigen belangten Behörde stattzugeben.Dem Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Nachdotierungsaufwendungen
Paragraph 28, Absatz eins, u 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, u Ziffer 4 und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 auf dem Boden der diesbezüglich erfolgten Neuberechnung der sachverständigen belangten Behörde stattzugeben. 3.3. Zu A) Beschwerden – Spruchpunkt II.3.3. Zu A) Beschwerden – Spruchpunkt römisch zwei.
- a)Zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin: 7. Die Zweitbeschwerdeführerin zog mit Schriftsatz vom XXXX alle ihre sonstigen Beschwerdegründe und Begehren, die über eine Neufestsetzung der Kosten auf Basis eines Xgen von XXXX % und eines positiven Anreizregulierungsfaktors k1 von XXXX hinausgehen, zurück. 7. Die Zweitbeschwerdeführerin zog mit Schriftsatz vom römisch 40 alle ihre sonstigen Beschwerdegründe und Begehren, die über eine Neufestsetzung der Kosten auf Basis eines Xgen von römisch 40 % und eines positiven Anreizregulierungsfaktors k1 von römisch 40 hinausgehen, zurück. 8. Gleichermaßen gab die Drittbeschwerdeführerin im gemeinsam mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Schriftsatz vom XXXX zu verstehen, sämtliche sonstigen Beschwerdegründe betreffend die Regulierungssystematik fallen zu lassen, sofern ihrem gemeinsamen Antrag hinsichtlich des allgemeinen Produktionsfaktors und des positiven Anreizregulierungsfaktors (k1) (wie vorliegend erfolgt) entsprochen werden sollte.8. Gleichermaßen gab die Drittbeschwerdeführerin im gemeinsam mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Schriftsatz vom römisch 40 zu verstehen, sämtliche sonstigen Beschwerdegründe betreffend die Regulierungssystematik fallen zu lassen, sofern ihrem gemeinsamen Antrag hinsichtlich des allgemeinen Produktionsfaktors und des positiven Anreizregulierungsfaktors (k1) (wie vorliegend erfolgt) entsprochen werden sollte. (Soweit sie einen wesentlichen Verfahrensfehler der belangten Behörde durch eine unterlassene Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme rügt, konnte sie dies (wie auch getan) mit ihrer erhobenen Beschwerde nachholen, was einen allfälligen Verfahrensfehler im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sanierte; zumal dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass eine diesbezügliche Rüge auf Basis des angefochtenen Bescheides nicht auszuführen gewesen wäre (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324; 25.3.2004, 2003/07/0062)).
- b)Zur Erstbeschwerdeführerin / Instandhaltungskosten: 9. Lediglich die Erstbeschwerdeführerin als betroffenes Unternehmen führt über die Regelungssystematik hinausgehende (inhaltliche) Beschwerdegründe ins Treffen, nämlich hinsichtlich der Instandhaltungskosten, als auch des bereits oben abgehandelten Personalaufwands (i.e. erfolgter doppelter Abzug der Nachdotierungsaufwendungen iZm Personalrückstellungen): 10.1. Hinsichtlich der Instandhaltungskosten bringt Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Aufwendungen für Instandhaltungen seien in den letzten 9 Jahren dreimal deutlich über TEUR XXXX gelegen und daher als volatil einzustufen. Die Instandhaltungskosten hätten daher für die Kostenfeststellung geglättet werden müssen, weil die belangte Behörde außerordentliche Aufwendungen und Erträge
§ 79Abs.
1 GWG 2011 über einen mehrjährigen Zeitraum verteilen könne, und dieser diesbezüglich kein freies Ermessen zukomme. Die belangte Behörde hätte vielmehr (wie auch beim aktivierten Personalaufwand erfolgt) eine Verteilung der Kosten vornehmen müssen. Deshalb hätte sie die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten des Jahres XXXX um TEUR XXXX höher feststellen müssen. Wenngleich der belangten Behörde auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mHa die Leitentscheidung 18.11.2014, Zl 2012/05/0092, bei der Festsetzung der Kosten zwar ein weiterer Ermessenspielraum zukomme, sehe die Regelungssystematik für die
- Regulierungsperiode als Beilage 2 des angefochtenen und damit integralen Bestandteils des in Beschwer gezogenen Bescheides vor, dass die Daten des Geschäftsjahres XXXX unter Heranziehung der Entwicklung der vorangegangenen Jahre plausibilisiert und gegebenenfalls normalisiert würden, um eine reine Stichtagsbetrachtung zu vermeiden. Der angefochtene Bescheid begründe allerdings nicht, warum eine Normalisierung der Instandhaltungskosten unterlassen worden und keine volatile Entwicklung für die Behörde erkennbar sei. Schließlich ließe sich dem Bescheid nicht entnehmen, weshalb die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen anders ausübe, als sie es in Regelungssystematik erläutere, weshalb der angefochtenen Bescheide eine Überprüfung in dieser Hinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof dahingehend nicht zugänglich sei, ob die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe. 10.
- Hinsichtlich der Instandhaltungskosten bringt Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Aufwendungen für Instandhaltungen seien in den letzten 9 Jahren dreimal deutlich über TEUR römisch 40 gelegen und daher als volatil einzustufen. Die Instandhaltungskosten hätten daher für die Kostenfeststellung geglättet werden müssen, weil die belangte Behörde außerordentliche Aufwendungen und Erträge
Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 über einen mehrjährigen Zeitraum verteilen könne, und dieser diesbezüglich kein freies Ermessen zukomme. Die belangte Behörde hätte vielmehr (wie auch beim aktivierten Personalaufwand erfolgt) eine Verteilung der Kosten vornehmen müssen. Deshalb hätte sie die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten des Jahres römisch 40 um TEUR römisch 40 höher feststellen müssen. Wenngleich der belangten Behörde auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mHa die Leitentscheidung 18.11.2014, Zl 2012/05/0092, bei der Festsetzung der Kosten zwar ein weiterer Ermessenspielraum zukomme, sehe die Regelungssystematik für die
- Regulierungsperiode als Beilage 2 des angefochtenen und damit integralen Bestandteils des in Beschwer gezogenen Bescheides vor, dass die Daten des Geschäftsjahres römisch 40 unter Heranziehung der Entwicklung der vorangegangenen Jahre plausibilisiert und gegebenenfalls normalisiert würden, um eine reine Stichtagsbetrachtung zu vermeiden. Der angefochtene Bescheid begründe allerdings nicht, warum eine Normalisierung der Instandhaltungskosten unterlassen worden und keine volatile Entwicklung für die Behörde erkennbar sei. Schließlich ließe sich dem Bescheid nicht entnehmen, weshalb die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen anders ausübe, als sie es in Regelungssystematik erläutere, weshalb der angefochtenen Bescheide eine Überprüfung in dieser Hinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof dahingehend nicht zugänglich sei, ob die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe. 10.
- Die belangte Behörde hält dem entgegen: „Klarstellend ist dazu zunächst zu ergänzen, dass die Behörde die Höhe der Instandhaltungsaufwendungen in ihrer Bescheidbegründung nicht explizit erwähnt, da der vom Unternehmen dargelegte Betrag iHv TEUR XXXX (so auch auf S. 2 der Beschwerde der XXXX ) aus dem Geschäftsjahr XXXX (Prüfungsjahr) ohne Anpassung für die Kostenfeststellung übernommen wurde.„Klarstellend ist dazu zunächst zu ergänzen, dass die Behörde die Höhe der Instandhaltungsaufwendungen in ihrer Bescheidbegründung nicht explizit erwähnt, da der vom Unternehmen dargelegte Betrag iHv TEUR römisch 40 (so auch auf S. 2 der Beschwerde der römisch 40 ) aus dem Geschäftsjahr römisch 40 (Prüfungsjahr) ohne Anpassung für die Kostenfeststellung übernommen wurde. Wie die XXXX in ihrer Beschwerde dazu selbst ausführt, stellt dieser Betrag keine außerordentlichen – zumindest keine außerordentlich hohen – Aufwendungen dar. Zwar ist nicht ersichtlich, noch wird von der [Erst-]Beschwerdeführerin begründet, weshalb gerade die Überschreitungen von TEUR XXXX in einem Geschäftsjahr auf die Volatilität der Kosten hindeuten sollten. Da die Aufwendungen XXXX diesen Betrag unterschreiten, verneint die [Erst-]Beschwerdeführerin selbst das außergewöhnliche Ausmaß dieser Aufwendungen. Als außergewöhnlich hoch könnten bei dieser Betrachtungsweise seit dem vorgehenden Prüfungsjahr XXXX in den Jahren XXXX XXXX angefallenen Aufwendungen sein. Die Kosten aus XXXX wurden jedoch sonst nicht als Basis für die Kostenfeststellung herangezogen. Eine Einstufung der Kosten aus XXXX als außergewöhnlicher Aufwand bzw. Ertrag iSd § 237 Abs 1 Z 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897 idF BGBl I Nr 17/2018, wurde von der [Erst-]Beschwerdeführerin überdies nicht vorgebracht noch war dies den bereitgestellten Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu entnehmen.Wie die römisch 40 in ihrer Beschwerde dazu selbst ausführt, stellt dieser Betrag keine außerordentlichen – zumindest keine außerordentlich hohen – Aufwendungen dar. Zwar ist nicht ersichtlich, noch wird von der [Erst-]Beschwerdeführerin begründet, weshalb gerade die Überschreitungen von TEUR römisch 40 in einem Geschäftsjahr auf die Volatilität der Kosten hindeuten sollten. Da die Aufwendungen römisch 40 diesen Betrag unterschreiten, verneint die [Erst-]Beschwerdeführerin selbst das außergewöhnliche Ausmaß dieser Aufwendungen. Als außergewöhnlich hoch könnten bei dieser Betrachtungsweise seit dem vorgehenden Prüfungsjahr römisch 40 in den Jahren römisch 40 römisch 40 angefallenen Aufwendungen sein. Die Kosten aus römisch 40 wurden jedoch sonst nicht als Basis für die Kostenfeststellung herangezogen. Eine Einstufung der Kosten aus römisch 40 als außergewöhnlicher Aufwand bzw. Ertrag iSd Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2018,, wurde von der [Erst-]Beschwerdeführerin überdies nicht vorgebracht noch war dies den bereitgestellten Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu entnehmen. Eine Berücksichtigung höherer Kosten käme daher nur nach § 79 Abs 1
- und
- Satz GWG XXXX in Betracht; demnach sind für die Kostenermittlung dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten nach dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu berücksichtigen. Entsprechend wird bei der Ermittlung der Kostenbasis die Bestimmung eines repräsentativen Wertes für die gesamte Regulierungsperiode von der Regulierungsbehörde angesetzt. Neben der in § 79 Abs 1
- Satz GWG 2011 für außergewöhnliche Aufwendungen bzw. Erträge vorgesehenen Möglichkeit, der Verteilung über mehrere Jahre betrachtet die Regulierungsbehörde die relevanten Konten auch über mehrere Jahre und errechnet daraus einen repräsentativen Durchschnitt (Glättung).Eine Berücksichtigung höherer Kosten käme daher nur nach Paragraph 79, Absatz eins,
- und
- Satz GWG römisch 40 in Betracht; demnach sind für die Kostenermittlung dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten nach dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu berücksichtigen. Entsprechend wird bei der Ermittlung der Kostenbasis die Bestimmung eines repräsentativen Wertes für die gesamte Regulierungsperiode von der Regulierungsbehörde angesetzt. Neben der in Paragraph 79, Absatz eins,
- Satz GWG 2011 für außergewöhnliche Aufwendungen bzw. Erträge vorgesehenen Möglichkeit, der Verteilung über mehrere Jahre betrachtet die Regulierungsbehörde die relevanten Konten auch über mehrere Jahre und errechnet daraus einen repräsentativen Durchschnitt (Glättung). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Unternehmens wurde die Behörde auf die ungewöhnlich hohen Instandhaltungsaufwendungen von TEUR XXXX im Geschäftsjahr XXXX aufmerksam und forderte vom Unternehmen weitere Unterlagen an. Auf Basis der übermittelten Unterlagen war offensichtlich, dass der Grund für die explosive Entwicklung der Instandhaltungsaufwendungen im Jahr XXXX , die aufgrund einer XXXX zusätzlich angefallenen XXXX waren. Insgesamt beliefen sich die Kosten für diese außergewöhnlichen Aufwendungen auf ein Ausmaß von TEUR XXXX Bereinigt um diesen Betrag fielen daher im Jahr XXXX ordentliche Instandhaltungskosten von TEUR XXXX an. Mit diesen bereinigten Kosten führte die Behörde eine periodenübergreifende Betrachtung der Jahre XXXX XXXX durch, und ermittelte einen Durchschnittswert von TEUR XXXX . Da der Unterschied zu den im Jahr XXXX in der Geschäftsbuchhaltung des Netzbetreibers angesetzten Kosten somit nur TEUR XXXX ausmachte, beschloss die Behörde, keine Anpassung der Kosten vorzunehmen, da bis zu den letztverfügbaren Jahreswerten überdies eine sinkende Kostenentwicklung auszumachen war.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Unternehmens wurde die Behörde auf die ungewöhnlich hohen Instandhaltungsaufwendungen von TEUR römisch 40 im Geschäftsjahr römisch 40 aufmerksam und forderte vom Unternehmen weitere Unterlagen an. Auf Basis der übermittelten Unterlagen war offensichtlich, dass der Grund für die explosive Entwicklung der Instandhaltungsaufwendungen im Jahr römisch 40 , die aufgrund einer römisch 40 zusätzlich angefallenen römisch 40 waren. Insgesamt beliefen sich die Kosten für diese außergewöhnlichen Aufwendungen auf ein Ausmaß von TEUR römisch 40 Bereinigt um diesen Betrag fielen daher im Jahr römisch 40 ordentliche Instandhaltungskosten von TEUR römisch 40 an. Mit diesen bereinigten Kosten führte die Behörde eine periodenübergreifende Betrachtung der Jahre römisch 40 römisch 40 durch, und ermittelte einen Durchschnittswert von TEUR römisch 40 . Da der Unterschied zu den im Jahr römisch 40 in der Geschäftsbuchhaltung des Netzbetreibers angesetzten Kosten somit nur TEUR römisch 40 ausmachte, beschloss die Behörde, keine Anpassung der Kosten vorzunehmen, da bis zu den letztverfügbaren Jahreswerten überdies eine sinkende Kostenentwicklung auszumachen war. Abgesehen von dem Umstand, dass das Geschäftsjahr XXXX nicht als Prüfungsjahr für die dritte Regulierungsperiode herangezogen wurde, erscheint eine Verteilung der außergewöhnlichen Effekte aus diesem Jahr auch deswegen nicht notwendig, da für die zweite Regulierungsperiode ohnehin Instandhaltungsaufwendungen iHv TEUR XXXX zur Bildung der jährlich übergeleiteten Kostenbasis herangezogen wurden. Die Entwicklung der Kosten in den weiteren Jahren der dritten Regulierungsperiode wird gegebenenfalls wieder die Basis für die Kosten einer folgenden Regulierungsperiode bilden.“Abgesehen von dem Umstand, dass das Geschäftsjahr römisch 40 nicht als Prüfungsjahr für die dritte Regulierungsperiode herangezogen wurde, erscheint eine Verteilung der außergewöhnlichen Effekte aus diesem Jahr auch deswegen nicht notwendig, da für die zweite Regulierungsperiode ohnehin Instandhaltungsaufwendungen iHv TEUR römisch 40 zur Bildung der jährlich übergeleiteten Kostenbasis herangezogen wurden. Die Entwicklung der Kosten in den weiteren Jahren der dritten Regulierungsperiode wird gegebenenfalls wieder die Basis für die Kosten einer folgenden Regulierungsperiode bilden.“ 10.
- Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist nicht von Erfolg getragen: Zunächst gesteht die Erstbeschwerdeführerin selbst zu, dass der belangten Behörde im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung der Kosten ein weiterer Ermessenspielraum zu kommt. Die sodann von der Rechtsmittelwerberin vorgenommene geforderte Einschränkung dieses weiten Ermessens dahingehend, die belangte Behörde habe auf dem Boden der Regulierungssystematik für die
- Regulierungsperiode (als Beilage 2 des angefochtenen Bescheides) die Daten des Geschäftsjahres XXXX unter Heranziehung der Entwicklung der vorangegangenen Jahre plausibilisieren - und gegebenenfalls - normalisieren müssen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Zunächst gesteht die Erstbeschwerdeführerin selbst zu, dass der belangten Behörde im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung der Kosten ein weiterer Ermessenspielraum zu kommt. Die sodann von der Rechtsmittelwerberin vorgenommene geforderte Einschränkung dieses weiten Ermessens dahingehend, die belangte Behörde habe auf dem Boden der Regulierungssystematik für die
- Regulierungsperiode (als Beilage 2 des angefochtenen Bescheides) die Daten des Geschäftsjahres römisch 40 unter Heranziehung der Entwicklung der vorangegangenen Jahre plausibilisieren - und gegebenenfalls - normalisieren müssen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Dies deshalb, weil die belangte Behörde aufzuzeigen vermochte, dass die genaue Höhe der Instandhaltungsaufwendungen schon deshalb in der Bescheidbegründung nicht erwähnt werden, weil der vom Unternehmen dargelegte Beitrag in Höhe von TEUR XXXX aus dem Geschäftsjahr XXXX ohne weitere Anpassungen für die Kostenfeststellungen übernommen wurde; zum anderen die belangte Behörde Ermittlungen zu den hohen Instandhaltungsaufwendungen des Geschäftsjahres XXXX iHv TEUR XXXX durchführte, und die damaligen hohen Kosten ( XXXX ) insoweit plausibilisierte, als sie deren Höhe um die seinerzeit außerordentlich zusätzlich angefallenen XXXX im Ausmaß von TEUR XXXX bereinigte, sodass für das Jahr XXXX ordentliche Instandhaltungskosten von TEUR XXXX anfielen. Mit diesen Kosten führte die belangte Behörde sodann eine periodenübergreifende Betrachtung der Jahre XXXX XXXX durch und ermittelte einen Durchschnittswert von TEUR XXXX Diese plausibilisierten Durchschnittskosten weichen aber von den durch die Geschäftsbuchhaltung des Netzbetreibers für das Jahr XXXX angesetzte Kosten nur um TEUR XXXX ab. Dies deshalb, weil die belangte Behörde aufzuzeigen vermochte, dass die genaue Höhe der Instandhaltungsaufwendungen schon deshalb in der Bescheidbegründung nicht erwähnt werden, weil der vom Unternehmen dargelegte Beitrag in Höhe von TEUR römisch 40 aus dem Geschäftsjahr römisch 40 ohne weitere Anpassungen für die Kostenfeststellungen übernommen wurde; zum anderen die belangte Behörde Ermittlungen zu den hohen Instandhaltungsaufwendungen des Geschäftsjahres römisch 40 iHv TEUR römisch 40 durchführte, und die damaligen hohen Kosten ( römisch 40 ) insoweit plausibilisierte, als sie deren Höhe um die seinerzeit außerordentlich zusätzlich angefallenen römisch 40 im Ausmaß von TEUR römisch 40 bereinigte, sodass für das Jahr römisch 40 ordentliche Instandhaltungskosten von TEUR römisch 40 anfielen. Mit diesen Kosten führte die belangte Behörde sodann eine periodenübergreifende Betrachtung der Jahre römisch 40 römisch 40 durch und ermittelte einen Durchschnittswert von TEUR römisch 40 Diese plausibilisierten Durchschnittskosten weichen aber von den durch die Geschäftsbuchhaltung des Netzbetreibers für das Jahr römisch 40 angesetzte Kosten nur um TEUR römisch 40 ab. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass sich die belangte Behörde einer Plausibilisierung der Kosten verschlossen hätte noch sich der angefochtene Bescheid im Widerspruch zur anzuwendenden Regulierungssystematik befände. Zumal die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes jene der belangten Behörde, und somit auch eine allenfalls diesbezüglich in der Bescheidbegründung fehlende Überlegung, ersetzt. Hinzutritt, dass die Erstbeschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht monierte, dass ihre Kosten aus XXXX als außergewöhnlicher Aufwand bzw Ertrag iSd § 237 Abs 1 Z 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897 idF BGBl I Nr 17/2018, zu werten seien, abgesehen davon, dass dies auch in ihren zugehörigen der belangten Behörde vorgelegten Geschäftsunterlagen nicht zu entnehmen ist. Schließlich bilden die Kosten der jeweiligen Regulierungsperiode umfassenden Jahre ohnedies (gegebenenfalls) wieder die Basis für die Kosten der folgenden Regulierungsperiode.Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass sich die belangte Behörde einer Plausibilisierung der Kosten verschlossen hätte noch sich der angefochtene Bescheid im Widerspruch zur anzuwendenden Regulierungssystematik befände. Zumal die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes jene der belangten Behörde, und somit auch eine allenfalls diesbezüglich in der Bescheidbegründung fehlende Überlegung, ersetzt. Hinzutritt, dass die Erstbeschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht monierte, dass ihre Kosten aus römisch 40 als außergewöhnlicher Aufwand bzw Ertrag iSd Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2018,, zu werten seien, abgesehen davon, dass dies auch in ihren zugehörigen der belangten Behörde vorgelegten Geschäftsunterlagen nicht zu entnehmen ist. Schließlich bilden die Kosten der jeweiligen Regulierungsperiode umfassenden Jahre ohnedies (gegebenenfalls) wieder die Basis für die Kosten der folgenden Regulierungsperiode. 10.
- Das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Instandhaltungskosten
§ 28Abs 1 u 2 Vw
GVG iVm § 69 Abs 3 letzter Satz GWG 2011 iVm § 69 Abs 1 und § 79 Abs 1 GWG 2011 und somit im Übrigen als unbegründet abzuweisen.10.4. Das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Instandhaltungskosten
Paragraph 28, Absatz eins, u 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 und somit im Übrigen als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
- Die Rechtsmittelwerber beantragten jeweils die Durchführung einer Verhandlung; die belangte Behörde stellte hingegen einen solchen Antrag nicht.
§ 24Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zudem Folgendes (vgl zB VwGH 28.
- XXXX , Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl XXXX /03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom
- Juli XXXX , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zudem Folgendes vergleiche zB VwGH 28.
- römisch 40 , Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl römisch 40 /03/0004, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom
- Juli römisch 40 , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend (nicht substantiiert) bestritten, noch wurden jene Vorbringen, welche eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich der Regulierungssystematik monierten, aufrechterhalten. Zu klären waren demnach ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zumal allen drei Beschwerden hinsichtlich der Faktoren Xgen und k1 mit dieser Entscheidung Rechnung getragen, sowie dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Nachdotierungsaufwendungen (welches keine der anderen Parteien bestritt) stattgegeben wurde. Bezüglich der Instandhaltungskosten ging es um eine reine Rechtsfrage, sind die jeweils angefallenen Instandhaltungskosten in ihrer konkreten Höhe doch nicht zweifelhaft. Schließlich sind die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht so komplex, dass es zu deren Beantwortung (abseits der Schriftsätze) einer Verhandlung bedurft hätte.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend (nicht substantiiert) bestritten, noch wurden jene Vorbringen, welche eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich der Regulierungssystematik monierten, aufrechterhalten. Zu klären waren demnach ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zumal allen drei Beschwerden hinsichtlich der Faktoren Xgen und k1 mit dieser Entscheidung Rechnung getragen, sowie dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Nachdotierungsaufwendungen (welches keine der anderen Parteien bestritt) stattgegeben wurde. Bezüglich der Instandhaltungskosten ging es um eine reine Rechtsfrage, sind die jeweils angefallenen Instandhaltungskosten in ihrer konkreten Höhe doch nicht zweifelhaft. Schließlich sind die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht so komplex, dass es zu deren Beantwortung (abseits der Schriftsätze) einer Verhandlung bedurft hätte. 3.
- Zu B) Revision: 12.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.12.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Vorliegend waren die Rechtsfragen nach
- a)einem Ermessensfehler bei der Festlegung der Faktoren Xgen und k1,
- b)der Rechtskonformität des doppelten Abzugs der Nachdotierungsaufwendungen, sowie
- c)der Notwendigkeit einer Glättung der Instandhaltungskosten zu beantworten. Die Fragen
- a)und
- b)konnten im Sinne der Erstbeschwerdeführerin bzw des gemeinsameren diesbezüglichen Antrags jener mit den Legalparteien gelöst werden. Lediglich das Begehren hinsichtlich der Instandhaltungskosten [Rechtsfrage c)] wurde abschlägig beantwortet. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Frage nach einem Begründungsmangel hinsichtlich der Instandhaltungskosten konnte insoweit geklärt werden und hat sich als eindeutig erwiesen, als durch die Fortschreibung des Kostenpfades die Instandhaltungskosten fortgeschrieben und damit zwangsläufig nicht explizit (nochmals) begründungstechnisch zu erwägen sowie die Spitzen der Instandhaltungskostenhöhen zuvor geglättet worden waren. Die Fragen a) und b) konnten im Sinne der Erstbeschwerdeführerin bzw des gemeinsameren diesbezüglichen Antrags jener mit den Legalparteien gelöst werden. Lediglich das Begehren hinsichtlich der Instandhaltungskosten [Rechtsfrage c)] wurde abschlägig beantwortet. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Frage nach einem Begründungsmangel hinsichtlich der Instandhaltungskosten konnte insoweit geklärt werden und hat sich als eindeutig erwiesen, als durch die Fortschreibung des Kostenpfades die Instandhaltungskosten fortgeschrieben und damit zwangsläufig nicht explizit (nochmals) begründungstechnisch zu erwägen sowie die Spitzen der Instandhaltungskostenhöhen zuvor geglättet worden waren. Es war somit auch dieser Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2184556.1.00