RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW208 2255917-1 Spruch, W208 2255917-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht XXXX (in Folge: HG) zu XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF), weil er der Ladung als Zeuge zur Tagsatzung am 10.05.2019 nicht Folge geleistet hatte, mit Beschluss vom 03.06.2019, zu XXXX , eine Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 verhängt (ON 1,5). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF einer Ladung für den 14.12.2018 zur Einvernahme als Zeuge in der Rechtssache am HG zu XXXX trotz Zustellung durch Hinterlegung am 30.11.2018 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Am 07.01.2019 sei er neuerlich für den 01.03.2019 geladen worden, wobei ihm darin die Verhängung der Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 angedroht worden sei. Diese Ladung sei mit dem Vermerk der Zustellbasis XXXX , wonach der BF bis 01.03.2019 ortsabwesend sei, zurückgekommen. Über Nachfrage habe das Postamt XXXX bekannt gegeben, dass der BF bereits am 10.12.2018 seine Ortsabwesenheit für die Zeit vom 11.12.2018 bis 01.03.2019 angezeigt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass dem BF seine Ladung für den 14.12.2018 am 30.11.2018 durch Hinterlegung beim XXXX zugestellt worden sei. Die Verständigung zur Hinterlegung sei in der Abgabeneinrichtung eingelegt worden. Der BF habe während der offenen Hinterlegungsfrist sohin dem Postamt seine angebliche Ortsabwesenheit bekannt gegeben. Aufgrund dessen sei am 31.01.2019 verfügt worden, dass die Ladung an den BF für den 01.03.2019 mit Gerichtsboten zuzustellen sei. Durch Gerichtsboten sei die Zustellung durch Hinterlegung beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) mit dem Beginn der Abholfrist am 11.02.2019 erfolgt. Die Verständigung über die Hinterlegung sei an der Eingangstür angebracht worden. Am 14.02.2019 sei beim BG ein Fax des BF eingegangen, in welchem er ausgeführt hätte, dass das Schriftstück ihm zufällig zur Kenntnis gelangt sei und seine Ortsabwesenheit aus heutiger Sicht noch bis Ende März 2019 andauern werde, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt die Schriftstücke abgeholt werden könnten. Der BF sei nicht zur Tagsatzung am 01.03.2019 gekommen. Am 20.03.2019 sei die neuerliche Ladung für den 10.05.2019 verfügt worden. Diese Ladung sei vom Zustellpostamt mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 02.06.2019“ dem Gericht zurückgestellt worden. Ein Hinterlegungsvermerk sei nicht erfolgt. Daraufhin sei am 01.04.2019 die Zustellung der Ladung durch einen Gerichtsboten verfügt worden. Der Gerichtsvollzieher habe diese wiederum durch Hinterlegung am BG am 10.04.2019 zugestellt. Am 10.05.2019 sei beim BG ein weiteres Fax des BF eingegangen, in welcher er seine Ortsabwesenheit bis voraussichtlich Ende Juni 2019 erklärt habe. Wie er von der Gerichtshinterlegung Kenntnis erlangt hätte, habe er nicht ausgeführt. Der BF sei wiederum nicht zu seiner Einvernahme am 10.05.2019 erschienen. Er versuche sich seiner Einvernahme zu entziehen. Die vorgetragene Abwesenheitsbegründung sei unlogisch und widerspreche jeder Lebenserfahrung. Der BF sei ordnungsgemäß für den 14.12.2018, den 01.03.2019 und den 10.05.2019 geladen gewesen und auf die Gefahr negativer Rechtsfolgen hingewiesen worden. Dieser Beschluss war dem BF am 13.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden (ON 1.1,1).
- Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht römisch 40 (in Folge: HG) zu römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF), weil er der Ladung als Zeuge zur Tagsatzung am 10.05.2019 nicht Folge geleistet hatte, mit Beschluss vom 03.06.2019, zu römisch 40 , eine Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 verhängt (ON 1,5). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF einer Ladung für den 14.12.2018 zur Einvernahme als Zeuge in der Rechtssache am HG zu römisch 40 trotz Zustellung durch Hinterlegung am 30.11.2018 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Am 07.01.2019 sei er neuerlich für den 01.03.2019 geladen worden, wobei ihm darin die Verhängung der Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 angedroht worden sei. Diese Ladung sei mit dem Vermerk der Zustellbasis römisch 40 , wonach der BF bis 01.03.2019 ortsabwesend sei, zurückgekommen. Über Nachfrage habe das Postamt römisch 40 bekannt gegeben, dass der BF bereits am 10.12.2018 seine Ortsabwesenheit für die Zeit vom 11.12.2018 bis 01.03.2019 angezeigt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass dem BF seine Ladung für den 14.12.2018 am 30.11.2018 durch Hinterlegung beim römisch 40 zugestellt worden sei. Die Verständigung zur Hinterlegung sei in der Abgabeneinrichtung eingelegt worden. Der BF habe während der offenen Hinterlegungsfrist sohin dem Postamt seine angebliche Ortsabwesenheit bekannt gegeben. Aufgrund dessen sei am 31.01.2019 verfügt worden, dass die Ladung an den BF für den 01.03.2019 mit Gerichtsboten zuzustellen sei. Durch Gerichtsboten sei die Zustellung durch Hinterlegung beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) mit dem Beginn der Abholfrist am 11.02.2019 erfolgt. Die Verständigung über die Hinterlegung sei an der Eingangstür angebracht worden. Am 14.02.2019 sei beim BG ein Fax des BF eingegangen, in welchem er ausgeführt hätte, dass das Schriftstück ihm zufällig zur Kenntnis gelangt sei und seine Ortsabwesenheit aus heutiger Sicht noch bis Ende März 2019 andauern werde, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt die Schriftstücke abgeholt werden könnten. Der BF sei nicht zur Tagsatzung am 01.03.2019 gekommen. Am 20.03.2019 sei die neuerliche Ladung für den 10.05.2019 verfügt worden. Diese Ladung sei vom Zustellpostamt mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 02.06.2019“ dem Gericht zurückgestellt worden. Ein Hinterlegungsvermerk sei nicht erfolgt. Daraufhin sei am 01.04.2019 die Zustellung der Ladung durch einen Gerichtsboten verfügt worden. Der Gerichtsvollzieher habe diese wiederum durch Hinterlegung am BG am 10.04.2019 zugestellt. Am 10.05.2019 sei beim BG ein weiteres Fax des BF eingegangen, in welcher er seine Ortsabwesenheit bis voraussichtlich Ende Juni 2019 erklärt habe. Wie er von der Gerichtshinterlegung Kenntnis erlangt hätte, habe er nicht ausgeführt. Der BF sei wiederum nicht zu seiner Einvernahme am 10.05.2019 erschienen. Er versuche sich seiner Einvernahme zu entziehen. Die vorgetragene Abwesenheitsbegründung sei unlogisch und widerspreche jeder Lebenserfahrung. Der BF sei ordnungsgemäß für den 14.12.2018, den 01.03.2019 und den 10.05.2019 geladen gewesen und auf die Gefahr negativer Rechtsfolgen hingewiesen worden. Dieser Beschluss war dem BF am 13.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden (ON 1.1,1). Dagegen erhob der BF mit an das BG adressiertem und dort persönlich am 05.07.2019 eingebrachtem Schriftsatz (datiert mit 04.07.2019) einen Rekurs, welcher nach Weiterleitung gemäß § 6 AVG am dafür zuständigen HG am 10.07.2019 einlangte (ON 2,1). Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass trotz ordnungsgemäßer Ortsabwesenheitsmeldung in seiner Abwesenheit ein Schriftstück hinterlegt worden sei, welches ihm erst nach Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis gelangt sei. Bis zur Regelung alter Rechtsstreitigkeiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sei eine fortdauernde Ortsabwesenheit gegeben und werde diese voraussichtlich noch den ganzen Sommer der Fall sein. Dagegen erhob der BF mit an das BG adressiertem und dort persönlich am 05.07.2019 eingebrachtem Schriftsatz (datiert mit 04.07.2019) einen Rekurs, welcher nach Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG am dafür zuständigen HG am 10.07.2019 einlangte (ON 2,1). Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass trotz ordnungsgemäßer Ortsabwesenheitsmeldung in seiner Abwesenheit ein Schriftstück hinterlegt worden sei, welches ihm erst nach Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis gelangt sei. Bis zur Regelung alter Rechtsstreitigkeiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sei eine fortdauernde Ortsabwesenheit gegeben und werde diese voraussichtlich noch den ganzen Sommer der Fall sein. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 21.08.2019, XXXX (ON 3,2), wurde der oa. Rekurs zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Ortsabwesenheit werde vom BF behauptet, ohne diese zu präzisieren, geschweige denn, durch geeignete Unterlagen oder ein sonstiges Beweisanbot zu bescheinigen. Erstmals habe der BF eine Ortsabwesenheit behauptet nachdem ihm die Ladung des Erstgerichtes für seine Vernehmung in der Tagsatzung vom 14.12.2018 am 30.11.2018 noch durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt werden habe können. Erst während der offenen Hinterlegungsfrist habe der BF dem Postamt seine (angebliche) Ortsabwesenheit ab 11.12.2018 bekannt gegeben. Danach habe er zunächst behauptet, wegen der Regelung alter Rechtsstreitigkeiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, die ua. bei Gerichten in Polen anhängig seien, bis Ende März 2019 ortsabwesend zu sein (Telefax vom 14.02.2019). Er sei nicht zur Tagsatzung vom 01.03.2019 gekommen und sei auch der Tagsatzung vom 10.05.2019 ferngeblieben, wobei er in einem Telefax vom 09.05.2019 mitgeteilt habe, er müsse sich zur Abwicklung von Forderungen in Polen aufhalten. Bislang sei vom BF weder eine Anschrift mitgeteilt worden, noch habe er ausgeführt, wie er von den bisherigen gerichtlichen Hinterlegungen habe Kenntnis erlangen können. Auch mit dem Rekurs sei weder sein Aufenthaltsort (angeblich derzeit XXXX ) mitgeteilt worden, noch die behauptete Ortsabwesenheit auch nur ansatzweise bescheinigt worden. Auffällig sei auch, dass der Rekurs angeblich in XXXX am 07.07.2019 verfasst worden sein soll und die Originalunterschrift des BF trage, von ihm aber nicht in XXXX zur Post gegeben, sondern am 05.07.2019 persönlich am BG überreicht worden sei. Dadurch werde die Vermutung des HG, der BF versuche sich offenkundig durch die behauptete Ortsabwesenheit seiner Einvernahme zu entziehen, gestützt. Die aufgrund des Zustellscheines indizierte Rechtswirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei vom BF jedenfalls nicht widerlegt worden. Da die Rekursfrist gemäß § 15 FBG iVm § 46 Abs 1 AußStrG im Firmenbuchverfahren 14 Tage betrage und mit Ablauf des 27.06.2019 hätte eingebracht werden müssen, sei der gegenständliche Rekurs verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen gewesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2019, römisch 40 (ON 3,2), wurde der oa. Rekurs zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Ortsabwesenheit werde vom BF behauptet, ohne diese zu präzisieren, geschweige denn, durch geeignete Unterlagen oder ein sonstiges Beweisanbot zu bescheinigen. Erstmals habe der BF eine Ortsabwesenheit behauptet nachdem ihm die Ladung des Erstgerichtes für seine Vernehmung in der Tagsatzung vom 14.12.2018 am 30.11.2018 noch durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt werden habe können. Erst während der offenen Hinterlegungsfrist habe der BF dem Postamt seine (angebliche) Ortsabwesenheit ab 11.12.2018 bekannt gegeben. Danach habe er zunächst behauptet, wegen der Regelung alter Rechtsstreitigkeiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, die ua. bei Gerichten in Polen anhängig seien, bis Ende März 2019 ortsabwesend zu sein (Telefax vom 14.02.2019). Er sei nicht zur Tagsatzung vom 01.03.2019 gekommen und sei auch der Tagsatzung vom 10.05.2019 ferngeblieben, wobei er in einem Telefax vom 09.05.2019 mitgeteilt habe, er müsse sich zur Abwicklung von Forderungen in Polen aufhalten. Bislang sei vom BF weder eine Anschrift mitgeteilt worden, noch habe er ausgeführt, wie er von den bisherigen gerichtlichen Hinterlegungen habe Kenntnis erlangen können. Auch mit dem Rekurs sei weder sein Aufenthaltsort (angeblich derzeit römisch 40 ) mitgeteilt worden, noch die behauptete Ortsabwesenheit auch nur ansatzweise bescheinigt worden. Auffällig sei auch, dass der Rekurs angeblich in römisch 40 am 07.07.2019 verfasst worden sein soll und die Originalunterschrift des BF trage, von ihm aber nicht in römisch 40 zur Post gegeben, sondern am 05.07.2019 persönlich am BG überreicht worden sei. Dadurch werde die Vermutung des HG, der BF versuche sich offenkundig durch die behauptete Ortsabwesenheit seiner Einvernahme zu entziehen, gestützt. Die aufgrund des Zustellscheines indizierte Rechtswirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei vom BF jedenfalls nicht widerlegt worden. Da die Rekursfrist gemäß Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG im Firmenbuchverfahren 14 Tage betrage und mit Ablauf des 27.06.2019 hätte eingebracht werden müssen, sei der gegenständliche Rekurs verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen gewesen.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019, Zl XXXX , forderte die zuständige Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, die Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden (ON 6,3).
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019, Zl römisch 40 , forderte die zuständige Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, die Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden (ON 6,3). Der Zahlungsauftrag konnte an der Adresse des BF in XXXX wegen Ortsabwesenheit (zunächst bis 31.12.2019, in der Folge bis 30.06.2020) nicht zugestellt werden. Beim dritten Zustellversuch wurde die Sendung mit dem Vermerk „verzogen“ am 08.07.2020 dem HG zurückgesendet. Mangels Bekanntgabe einer weiteren Abgabestelle wurde der Zahlungsauftrag in der (gemeinsam mit dem BG geführten) Einlaufstelle am 21.08.2020 zu XXXX hinterlegt und in Folge am 29.09.2020 mit dem Vermerk „rechtskräftig und vollstreckbar“ versehen (ON 6,35). Der Zahlungsauftrag konnte an der Adresse des BF in römisch 40 wegen Ortsabwesenheit (zunächst bis 31.12.2019, in der Folge bis 30.06.2020) nicht zugestellt werden. Beim dritten Zustellversuch wurde die Sendung mit dem Vermerk „verzogen“ am 08.07.2020 dem HG zurückgesendet. Mangels Bekanntgabe einer weiteren Abgabestelle wurde der Zahlungsauftrag in der (gemeinsam mit dem BG geführten) Einlaufstelle am 21.08.2020 zu römisch 40 hinterlegt und in Folge am 29.09.2020 mit dem Vermerk „rechtskräftig und vollstreckbar“ versehen (ON 6,35).
- Mit am 23.11.2021 eingebrachten Schriftsatz vom 22.11.2021 (postalisch beim HG eingelangt am 25.11.2021) erhob der BF gegen den oa Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass ihm die dem zugestellten Zahlungsauftrag des HG zugrundeliegende Rechtssache völlig unbekannt sei, weshalb er diesen retourniere und vorsichtshalber ein Rechtsmittel gegen den Zahlungsauftrag einbringe (ON 7,1).
- Daraufhin erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.05.2022, Zl XXXX (ON 10,1), in welchem die Vorstellung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem BF mittels RsB an seine Postadresse und ohne Rückschein an sein Postfach XXXX , XXXX zugestellt (ON 10,2).
- Daraufhin erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.05.2022, Zl römisch 40 (ON 10,1), in welchem die Vorstellung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem BF mittels RsB an seine Postadresse und ohne Rückschein an sein Postfach römisch 40 , römisch 40 zugestellt (ON 10,2). Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Frist zur Einbringung einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) 14.11.2019 sei mit Hinterlegung am 21.08.2020 ausgelöst worden, der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sodann am 29.09.2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden. Die Eingabe des BF mit Postaufgabe am 23.11.2021 sei somit verspätet.
- In der Folge brachte der BF gegen den oa Bescheid am 13.05.2022 eine Beschwerde ein. Begründend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages mittels Hinterlegung unzulässig gewesen sei, zumal zum damaligen Zeitpunkt eine Ortsabwesenheit vorgelegen wäre. Eine Hinterlegung sei nur dann zulässig, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle feststellen könne. Die Behörde habe sich demnach zu bemühen eine andere Abgabestelle ausfindig zu machen, eine Hinterlegung sei nicht zulässig, wenn eine elektronische Zustelladresse bekannt gegeben worden sei. Seine Postfachadresse Postfach XXXX , A- XXXX sei ebenso gerichtsbekannt wie seine E-Mail Adresse ( XXXX @aon.at). Nachdem keine Zustellung an seine Postfachadresse und/oder elektronische Zustelladresse erfolgt sei, sei die Hinterlegung unzulässig gewesen. Darüber stelle die unzulässige Hinterlegung eine Verletzung seiner Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und 1.
- ZPMRK und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG dar. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Begründend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages mittels Hinterlegung unzulässig gewesen sei, zumal zum damaligen Zeitpunkt eine Ortsabwesenheit vorgelegen wäre. Eine Hinterlegung sei nur dann zulässig, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle feststellen könne. Die Behörde habe sich demnach zu bemühen eine andere Abgabestelle ausfindig zu machen, eine Hinterlegung sei nicht zulässig, wenn eine elektronische Zustelladresse bekannt gegeben worden sei. Seine Postfachadresse Postfach römisch 40 , A- römisch 40 sei ebenso gerichtsbekannt wie seine E-Mail Adresse ( römisch 40 @aon.at). Nachdem keine Zustellung an seine Postfachadresse und/oder elektronische Zustelladresse erfolgt sei, sei die Hinterlegung unzulässig gewesen. Darüber stelle die unzulässige Hinterlegung eine Verletzung seiner Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und 1.
- ZPMRK und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG dar. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.
- Mit Schreiben vom 30.05.2022 (beim BVwG am 14.06.2022 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
- In der Folge wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 06.12.2022 unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur aufgefordert, für eine Zustellung der Beschwerdeerledigung entweder eine Postadresse oder eine elektronische Zustelladresse dem BVwG binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Weiters wurde er binnen gleicher Frist dazu aufgefordert Beweismittel dafür vorzulegen, dass der Behörde die Postfachadresse und E-Mail-Adresse bekannt gewesen seien. Dieses Schreiben wurde dem BF per E-Mail an XXXX @aon.at (OZ 2) und postalisch an das an Postfach XXXX XXXX (OZ 3) übermittelt.
- In der Folge wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 06.12.2022 unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur aufgefordert, für eine Zustellung der Beschwerdeerledigung entweder eine Postadresse oder eine elektronische Zustelladresse dem BVwG binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Weiters wurde er binnen gleicher Frist dazu aufgefordert Beweismittel dafür vorzulegen, dass der Behörde die Postfachadresse und E-Mail-Adresse bekannt gewesen seien. Dieses Schreiben wurde dem BF per E-Mail an römisch 40 @aon.at (OZ 2) und postalisch an das an Postfach römisch 40 römisch 40 (OZ 3) übermittelt.
- In der daraufhin eingegangen Stellungnahme vom 20.12.2022 (OZ 4) führte der BF aus, dass er wegen laufender Geschäfte und Tätigkeiten im Ausland regelmäßig ortsabwesend sei. Daher habe er auch eine Postfachadresse, wo seine Post auch über längere Zeit aufbewahrt werde, sodass er sie bei fallweiser Ortsanwesenheit erhalten könne. Da er in anderen gerichtlichen Verfahren in der Vergangenheit von Gerichten per E-Mail über persönlich zuzustellende Schriftstücke informiert worden sei und diese dann bei seinem nächsten Aufenthalt bei Gericht persönlich abgeholt habe, würde er diese bewährte und offensichtlich gesetzeskonforme Vorgangsweise auch hier vorschlagen. Da er im Ausland keinen Zugang zu Unterlagen betreffend dieses Verfahren habe, beantrage er eine Fristerstreckung zur Vorlage bzw Bekanntgabe von Beweisen bis 31.01.2023 und weise bereits auf den Akt des Grundverfahrens beim HG hin.
- Mit Schreiben des BVwG vom 22.12.2022 wurde dem BF die Bewilligung seiner Fristerstreckung mitgeteilt und er ersucht mitzuteilen, wann er im Jahr 2023 in XXXX sein werde, um Schriftstücke abzuholen (OZ 5).
- Mit Schreiben des BVwG vom 22.12.2022 wurde dem BF die Bewilligung seiner Fristerstreckung mitgeteilt und er ersucht mitzuteilen, wann er im Jahr 2023 in römisch 40 sein werde, um Schriftstücke abzuholen (OZ 5).
- In der Folge führte der BF in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 (beim BVwG eingelangt am 01.02.2023, OZ 6) Folgendes an: Er beantrage als Beweismittel die Beschaffung der Firmenbuchakte zu XXXX und XXXX des HG, insbesondere wegen der darin enthaltenen Korrespondenzen, samt Zustellnachweisen, sowie die Beschaffung des Aktes zu XXXX des HG, zum Beweis, dass trotz ordnungsgemäßer Ortsabwesenheitsmeldung Postsendungen mit dem Vermerk „verzogen“ zurückgesandt worden seien. Des Weiteren halte er fest, dass er in umfangreiche Gerichtsverfahren in Polen und Slowenien involviert sei, was eine notwendige und regelmäßige Ortsabwesenheit zur Folge habe und in Verbindung mit privaten Reisen, Urlauben etc. zu einer de facto Ortsabwesenheit führe. Er könne derzeit nicht sagen, wann er eine Beschwerdeerledigung des BVwG in Österreich abholen können und vermute, dass dies erst in Monaten der Fall sein könne. Daher bitte er, ihn per E-Mail von der Erledigung zu verständigen und werde er dann zeitnah die Erledigung persönlich beim BVwG abholen kommen.
- In der Folge führte der BF in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 (beim BVwG eingelangt am 01.02.2023, OZ 6) Folgendes an: Er beantrage als Beweismittel die Beschaffung der Firmenbuchakte zu römisch 40 und römisch 40 des HG, insbesondere wegen der darin enthaltenen Korrespondenzen, samt Zustellnachweisen, sowie die Beschaffung des Aktes zu römisch 40 des HG, zum Beweis, dass trotz ordnungsgemäßer Ortsabwesenheitsmeldung Postsendungen mit dem Vermerk „verzogen“ zurückgesandt worden seien. Des Weiteren halte er fest, dass er in umfangreiche Gerichtsverfahren in Polen und Slowenien involviert sei, was eine notwendige und regelmäßige Ortsabwesenheit zur Folge habe und in Verbindung mit privaten Reisen, Urlauben etc. zu einer de facto Ortsabwesenheit führe. Er könne derzeit nicht sagen, wann er eine Beschwerdeerledigung des BVwG in Österreich abholen können und vermute, dass dies erst in Monaten der Fall sein könne. Daher bitte er, ihn per E-Mail von der Erledigung zu verständigen und werde er dann zeitnah die Erledigung persönlich beim BVwG abholen kommen.
- Schließlich wurde der belangten Behörde der o.a. Schriftverkehr über die vom BVwG geführten Ermittlungen (OZ 3-6) mit Parteiengehör vom 02.02.2023 zur Kenntnis gebracht und sie im Hinblick auf die Ausführungen des BF um Mitteilung ersucht, auszuführen welche amtswegigen Erhebungen im Hinblick auf eine Abgabestelle des BF (nach Kenntnis der Ortsabwesenheit) getroffen worden seien und die entsprechenden Beweismittel innerhalb einer Frist von 3 Wochen vorzulegen (OZ 7).
- Daraufhin übermittelte die belangte Behörde folgende Auszüge aus dem umfangreichen Firmenbuchakt zu XXXX (OZ 8):
- Daraufhin übermittelte die belangte Behörde folgende Auszüge aus dem umfangreichen Firmenbuchakt zu römisch 40 (OZ 8): ● Ladung des BF zu Termin am 14.12.2018 samt Zustellnachweis (ON 474) ● Aktenvermerk zu 14.12.2018, BF bei Aufruf nicht erschienen (ON 487) ● Verfügung über neuerliche Ladung für 01.03.2019 + Androhung Ordnungsstrafe an den BF (ON 501) ● Abfertigung der Ladung ON 501 – Ortsabwesenheit bis 01.03.2019 bestätigt (ON 502) ● Rückantwort Postamt Ortsabwesenheit vom 11.12.2018 bis 1.3.2019 (ON 521) ● Verfügung der neuerlichen Zustellung der Ladung für 01.03.2019 per Gerichtsboten, Zustellschein: Zustellung durch Gerichtsboten – Zustellversuch am 8.2.2019, Verständigung an der Eingangstüre, Hinterlegung BG Innere Stadt XXXX zu XXXX (ON 523),Hinterlegung BG Innere Stadt römisch 40 zu römisch 40 (ON 523), ●
- Zustellversuch der Ordnungsstrafe (ON 631) (14.11.2019 - Ortsabwesenheit bis 31.12.2019),
- Zustellversuch vom 30.1.2020 – Ortsabwesenheit bis 30.06.2020,
- Zustellversuch 01.07.2020 - Mitteilung Adressat verzogen vom 08.07.2020,
- Zustellversuch – Hinterlegung am 21.08.2020 (Seite 1 zu XXXX des BG)
- Zustellversuch – Hinterlegung am 21.08.2020 (Seite 1 zu römisch 40 des BG) Schließlich führte die belangte Behörde in ihrem Schreiben an, dass eine ZMR-Anfrage nicht durchgeführt wurde. Weitere Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere auf die konkrete Aufforderung, anzugeben, welche amtswegigen Erhebungen im Hinblick auf eine Abgabestelle (nach Kenntnis der Ortsabwesenheit an der Wozhnadresse) durchgeführt wurden, wurden nicht getroffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person des BF Der BF ist österreichischer Staatsbürger und an der Adresse XXXX gemeldet, hält sich dort jedoch nicht regelmäßig auf. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und an der Adresse römisch 40 gemeldet, hält sich dort jedoch nicht regelmäßig auf. Er verfügt in XXXX über ein Postfach (Postfach XXXX ). Seine E-Mail Adresse lautet XXXX @aon.at. Er verfügt in römisch 40 über ein Postfach (Postfach römisch 40 ). Seine E-Mail Adresse lautet römisch 40 @aon.at. Der BF hat dem BVwG, dass ihn über die angeführte E-Mail-Adresse erreicht hat, im Parteiengehör bekanntgegeben, dass er per E-Mail von behördlichen Schriftstücken zu verständigt werden solle und werde er dann zeitnah die Erledigung persönlich beim BVwG abholen kommen. Eine elektronische Zustelladresse (wohin mittels Zustellnachweis zugestellt werden könne), einen Zustellbevolmächtigen oder eine Postadresse hat er nicht bekannt gegeben. 1.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides erfolgte per RSb-Sendung an die Postadresse des BF sowie ohne Rückschein an sein Postfach XXXX (ON 10,2). An der Postadresse des BF wurde niemand angetroffen, die RSb-Sendung ab 04.04.2022 zur Abholung hinterlegt (ON 10.1,1) und diese sodann mangels Abholung als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgesendet (ON 10.2.,1). Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides erfolgte per RSb-Sendung an die Postadresse des BF sowie ohne Rückschein an sein Postfach römisch 40 (ON 10,2). An der Postadresse des BF wurde niemand angetroffen, die RSb-Sendung ab 04.04.2022 zur Abholung hinterlegt (ON 10.1,1) und diese sodann mangels Abholung als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgesendet (ON 10.2.,1). Die belangte Behörde konnte im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang und den zahlreichen erfolglosen Zustellversuchen an die gegenständliche Postadresse des BF nicht davon ausgehen, dass der BF sich regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält. Aufgrund der Ortsabwesenheit des BF an seiner von der Behörde zur Zustellung herangezogenen Postadresse, war keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung nach § 17 ZustG möglich.Die belangte Behörde konnte im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang und den zahlreichen erfolglosen Zustellversuchen an die gegenständliche Postadresse des BF nicht davon ausgehen, dass der BF sich regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält. Aufgrund der Ortsabwesenheit des BF an seiner von der Behörde zur Zustellung herangezogenen Postadresse, war keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG möglich. Der angefochtene Bescheid ist dem BF jedoch am 15.04.2022 tatsächlich zugegangen und die innerhalb der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen am 13.05.2022 zur Post gegebene Beschwerde des BF daher rechtzeitig. 1.
- Zur Rechtzeitigkeit der Vorstellung Der Zustellungsvorgang des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019, Zl XXXX , mit welchem dem BF eine Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, auferlegt wurde (ON 6,3), gestaltete sich folgendermaßen:Der Zustellungsvorgang des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019, Zl römisch 40 , mit welchem dem BF eine Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, auferlegt wurde (ON 6,3), gestaltete sich folgendermaßen: Zunächst wurde der Zahlungsauftrag am 14.11.2019 an die Postadresse des BF, XXXX übermittelt, konnte jedoch wegen einer vom BF zunächst bis 31.12.2019 gemeldeten Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden (ON 6,13; 6,14).Zunächst wurde der Zahlungsauftrag am 14.11.2019 an die Postadresse des BF, römisch 40 übermittelt, konnte jedoch wegen einer vom BF zunächst bis 31.12.2019 gemeldeten Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden (ON 6,13; 6,14). Daraufhin folgte am 30.01.2020 ein weiterer Zustellversuch, der ebenfalls wegen einer wiederum bis 30.06.2020 gemeldeten Ortsabwesenheit nicht wirksam durchgeführt werden konnte (ON 6,25; ON 6,34). Es folgte ein dritter Zustellversuch am 01.07.2020, bei welchem die Sendung mit dem Vermerk „verzogen“ am 08.07.2020 dem HG zurückgesandt wurde (ON 6,15; ON 6,23). Schließlich wurde der Zahlungsauftrag in der (gemeinsam mit dem BG geführten) Einlaufstelle des HG am 21.08.2020 hinterlegt und in Folge am 29.09.2020 mit dem Vermerk „rechtskräftig und vollstreckbar“ versehen (ON 6,35). Die vom BF behauptete Ortsabwesenheit wurde von der belangten Behörde lediglich mittels Vorlage der Ortsabwesenheitsmeldung im Zeitraum 11.12.2018 bis 01.03.2019 vom Postamt XXXX nachweislich überprüft (OZ 8, ON 521). Weitere Erhebungen, insbesondere zur Ortsabwesenheit im Zeitpunkt des dritten Zustellversuches am 01.07.2020 und der Hinterlegung am 21.08.2020 wurden nicht durchgeführt. Die vom BF behauptete Ortsabwesenheit wurde von der belangten Behörde lediglich mittels Vorlage der Ortsabwesenheitsmeldung im Zeitraum 11.12.2018 bis 01.03.2019 vom Postamt römisch 40 nachweislich überprüft (OZ 8, ON 521). Weitere Erhebungen, insbesondere zur Ortsabwesenheit im Zeitpunkt des dritten Zustellversuches am 01.07.2020 und der Hinterlegung am 21.08.2020 wurden nicht durchgeführt. Während der oben genannten Zustellversuche, war der belangten Behörde das Postfach des BF in XXXX bekannt. Auch dessen E-Mail-Adresse hätte – sofern diese nicht ebenfalls bereits bekannt war – über den Rechtsvertreter des BF im Grundverfahren von der belangten Behörde herausgefunden werden können. Während der oben genannten Zustellversuche, war der belangten Behörde das Postfach des BF in römisch 40 bekannt. Auch dessen E-Mail-Adresse hätte – sofern diese nicht ebenfalls bereits bekannt war – über den Rechtsvertreter des BF im Grundverfahren von der belangten Behörde herausgefunden werden können. Fest steht jedoch, dass der BF zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde durch ein an sein Postfach oder seine E-Mail-Adresse gerichtetes Schreiben aufgefordert wurde, eine andere zustellfähige Abgabestelle bekannt zu geben. Die Behörde hat auch keine sonstigen Erhebungen durchgeführt, um eine andere zustellfähige Abgabestelle des BF zu ermitteln. Die Zustellung durch Hinterlegung am 21.08.2020 war daher nicht wirksam und ist in Folge nicht maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs zur Erhebung der Vorstellung. Dem BF ist der Zahlungsauftrag in der Folge jedoch tatsächlich zugegangen und hat er am 23.11.2021 eine Vorstellung dagegen erhoben. Dass dem BF der Zahlungsauftrag bereits vor dem 09.11.2021 (zwei Wochen vor Erhebung der Vorstellung) tatsächlich zugegangen und die zweiwöchige Vorstellungsfrist daher verstrichen ist, konnte nicht festgestellt werden. Die am 23.11.2021 postalisch eingebrachte Vorstellung des BF mit Schriftsatz vom 22.11.2021 (beim HG eingelangt am 25.11.2021) ist somit nicht verspätet. 1.
- Zur Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG Das BVwG hat den BF mit Schreiben vom 06.12.2022 (übermittelt an die oa. E-Mail des BF und das an Postfach XXXX ) aufgefordert, für eine Zustellung der Beschwerdeerledigung entweder eine Postadresse oder eine elektronische Zustelladresse binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben (OZ 2 und 3). Fest steht, dass der BF selbst auf diese explizite Aufforderung hin, keine zustellfähige Abgabestelle mitgeteilt hat (OZ 4 und 6). Das BVwG hat den BF mit Schreiben vom 06.12.2022 (übermittelt an die oa. E-Mail des BF und das an Postfach römisch 40 ) aufgefordert, für eine Zustellung der Beschwerdeerledigung entweder eine Postadresse oder eine elektronische Zustelladresse binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben (OZ 2 und 3). Fest steht, dass der BF selbst auf diese explizite Aufforderung hin, keine zustellfähige Abgabestelle mitgeteilt hat (OZ 4 und 6).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. 2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. 2.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Dem angefochtenen Bescheid ist die Verfügung zu entnehmen, diesen per RSb-Sendung an die Postadresse des BF sowie ohne Rückschein an sein Postfach XXXX zuzustellen (ON 10,2). Dass die RSb-Sendung am 04.04.2022 zur Abholung hinterlegt und sodann als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgesendet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (ON 10,2,1).Dem angefochtenen Bescheid ist die Verfügung zu entnehmen, diesen per RSb-Sendung an die Postadresse des BF sowie ohne Rückschein an sein Postfach römisch 40 zuzustellen (ON 10,2). Dass die RSb-Sendung am 04.04.2022 zur Abholung hinterlegt und sodann als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgesendet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (ON 10,2,1). Die Unzulässigkeit der Zustellung mittels Hinterlegung am 04.04.2022 war deswegen festzustellen, da die belangte Behörde aufgrund der bisherigen erfolglosen Zustellversuche an den BF an dieselbe Adresse nicht davon ausgehen konnte, dass sich der BF regelmäßig an der betreffenden Postadresse aufhalten würde. Da die Zustellung aufgrund der Ortsabwesenheit des BF an der Abgabestelle nicht wirksam war, hat die Rechtsmittelfrist für die Beschwerdeerhebung daher nicht mit 04.04.2022 zu laufen begonnen. Der BF bringt jedoch selbst vor, dass ihm der Bescheid am 15.04.2022 tatsächlich zugegangen ist, was aufgrund der Übermittlung des Bescheides an sein Postfach XXXX und der Angaben des BF, dass er regelmäßig das Postfach entleert, plausibel erscheint. Der BF bringt jedoch selbst vor, dass ihm der Bescheid am 15.04.2022 tatsächlich zugegangen ist, was aufgrund der Übermittlung des Bescheides an sein Postfach römisch 40 und der Angaben des BF, dass er regelmäßig das Postfach entleert, plausibel erscheint. Ausgehend davon, erweist sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen (gerechnet ab 15.04.2022) am 13.05.2022 zur Post gegebene Beschwerde des BF als rechtzeitig. 2.
- Zur Rechtzeitigkeit der Vorstellung Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend an, dass die Frist zur Einbringung einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019 mit Hinterlegung am 21.08.2020 ausgelöst worden und die Erhebung der Vorstellung am 23.11.2021 (ON 7.1,1) damit verspätet erfolgt sei (ON 7,1). Der BF bringt vor, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages mittels Hinterlegung unzulässig gewesen wäre, zumal diese nur dann zulässig sei, wenn die Behörde bei Ortsabwesenheit nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle feststellen könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Ortsabwesenheit vorgelegen und der belangten Behörde sei seine Postfachadresse und seine E-Mail Adresse bekannt gewesen. Eine Zustellung an die genannten Stellen sei jedoch nicht erfolgt und seine Vorstellung daher nicht verspätet. Wie bereits dem im Verfahrensgang dargelegten Sachverhalt zu entnehmen ist, zieht sich die vom BF eingewandte Ortsabwesenheit von seiner Postadresse bereits durch das gesamte Grundverfahren vor dem HG. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der BF die Ortsabwesenheit dem Postamt jedenfalls im Zeitraum 11.12.2018 bis 01.03.2019 dem Postamt XXXX selbst gemeldet hat (OZ 8, ON 521) und diesbezüglich auch die einzigen aktenkundigen Ermittlungsschritte der belangten Behörde betreffend die Ortsabwesenheit des BF vorliegen (OZ 8, ON 521). Das sich diesbezüglich wiederholende Vorbringen des BF, wonach er wegen laufender Geschäfte und Tätigkeiten bzw gerichtlichen Verfahren im Ausland immer wieder abwesend sei, wurde von der belangten Behörde nicht näher überprüft und wurde der BF auch nicht aufgefordert, entsprechende Bescheinigungsmittel zum Nachweis seines Vorbringens vorzulegen.Wie bereits dem im Verfahrensgang dargelegten Sachverhalt zu entnehmen ist, zieht sich die vom BF eingewandte Ortsabwesenheit von seiner Postadresse bereits durch das gesamte Grundverfahren vor dem HG. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der BF die Ortsabwesenheit dem Postamt jedenfalls im Zeitraum 11.12.2018 bis 01.03.2019 dem Postamt römisch 40 selbst gemeldet hat (OZ 8, ON 521) und diesbezüglich auch die einzigen aktenkundigen Ermittlungsschritte der belangten Behörde betreffend die Ortsabwesenheit des BF vorliegen (OZ 8, ON 521). Das sich diesbezüglich wiederholende Vorbringen des BF, wonach er wegen laufender Geschäfte und Tätigkeiten bzw gerichtlichen Verfahren im Ausland immer wieder abwesend sei, wurde von der belangten Behörde nicht näher überprüft und wurde der BF auch nicht aufgefordert, entsprechende Bescheinigungsmittel zum Nachweis seines Vorbringens vorzulegen. Die Feststellungen, wonach der BF zu keinem Zeitpunkt durch ein an sein Postfach oder seine E-Mail Adresse gerichtetes Schreiben von der belangten Behörde aufgefordert wurde, eine Abgabestelle bekannt zu geben und seitens der Behörde auch keine sonstigen Erhebungen durchgeführt wurden, um eine andere zustellfähige Abgabestelle des BF zu ermitteln, ergibt sich aus einer Gesamtschau des Verwaltungsaktes und in Ermangelung diesbezüglicher Angaben der belangten Behörde auf die explizite Aufforderung dazu im Parteiengehör des BVwG vom 02.02.2023 (OZ 7). Das Vorbringen des BF, wonach die belangte Behörde Kenntnis über sein Postfach gehabt habe, ist glaubhaft, zumal dies einerseits von der belangten Behörde auch auf Vorhalt mittels Parteiengehör des BVwG vom 02.02.2023 nicht bestritten wird und andererseits, die belangte Behörde selbst den angefochtenen Bescheid an das Postfach des BF zugestellt hat (vgl ON 10,2).Das Vorbringen des BF, wonach die belangte Behörde Kenntnis über sein Postfach gehabt habe, ist glaubhaft, zumal dies einerseits von der belangten Behörde auch auf Vorhalt mittels Parteiengehör des BVwG vom 02.02.2023 nicht bestritten wird und andererseits, die belangte Behörde selbst den angefochtenen Bescheid an das Postfach des BF zugestellt hat vergleiche ON 10,2). In dem in Reaktion auf das Parteiengehör des BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Aktenkonvolut befinden sich Unterlagen über diverse Zustellversuche im bisherigen Verfahren betreffend den Beschluss vom 03.06.2019, zu XXXX , mit welchem die dem Zahlungsauftrag zugrundeliegende Ordnungsstrafe gegen den BF iHv € 1.000,00 verhängt wurde (ON 1,5).In dem in Reaktion auf das Parteiengehör des BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Aktenkonvolut befinden sich Unterlagen über diverse Zustellversuche im bisherigen Verfahren betreffend den Beschluss vom 03.06.2019, zu römisch 40 , mit welchem die dem Zahlungsauftrag zugrundeliegende Ordnungsstrafe gegen den BF iHv € 1.000,00 verhängt wurde (ON 1,5). Da die belangte Behörde den BF zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hat, eine andere zustellfähige Abgabestelle bekannt zu geben und auch keine sonstigen Erhebungen (zB ZMR-Auszug) durchgeführt hat, um eine andere zustellfähige Abgabestelle des BF zu ermitteln, war die Zustellung durch Hinterlegung nicht zulässig. Durch die mangelhafte Zustellung mittels Hinterlegung am 21.08.2020 hat die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung damit nicht zu laufen begonnen. Wann dem BF der Zahlungsauftrag tatsächlich zugegangen ist, war weder dem Vorbringen des BF noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dass dem BF der Zahlungsauftrag jedoch tatsächlich zugegangen ist, ergibt sich aus seiner am 23.11.2021 eingebrachten Vorstellung. Hinweise darauf, dass dem BF der Zahlungsauftrag bereits zwei Wochen vor Erhebung der Vorstellung, somit vor dem 09.11.2021, tatsächlich zugegangen ist und die Frist daher bei Postaufgabe der Vorstellung am 23.11.2021 bereits abgelaufen gewesen wäre, waren nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der unwirksamen Zustellung des Zahlungsauftrages durch Hinterlegung am 21.08.2020 konnte auch seitens der Behörde einer fristgerechten Erhebung der Vorstellung durch den BF nicht wirksam entgegengetreten werden. Daher ist davon auszugehen und wurde oben festgestellt, dass die Vorstellung des BF am 23.11.2021 rechtzeitig erhoben wurde und keine Verspätung vorliegt. 1.
- Zur Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG Dass der BF trotz Aufforderung (OZ 2 und 3) dem BVwG keine zustellfähige Abgabestelle mitgeteilt hat, ergibt sich aus dem vor dem BVwG geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den beiden Schreiben des BF vom 20.12.2022 und 30.01.2023 (OZ 4 und 6).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (mehr dazu bereits unter 1.2., 2.
- und 3.3.2). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (mehr dazu bereits unter 1.2., 2.
- und 3.3.2). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten: Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind gemäß § 7 Abs 2 GEG von der Behörde zurückzuweisen. Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG von der Behörde zurückzuweisen. Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Die in vorliegendem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idgF, lauten: Die in vorliegendem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, idgF, lauten: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
- ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
- „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
- „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
- „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
- „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse; […]“ „Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. „Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. „Zustellung ohne Zustellnachweis § 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Elektronische Zustellung Anwendungsbereich § 28.
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.Paragraph 28,
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2)Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.
(2)Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.
(3)Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
(3)Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
- zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,
- zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
- Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,
- Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
- elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,
- elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG,
- vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement. Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
(4)Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.“
(4)Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.“ „Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Paragraph 37 Punkt (, eins,) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Eingangs wird nicht verkannt, dass sich der BF – wie insbesondere aus dem im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt ersichtlich – bereits seit Jahren Zustellungen von gerichtlichen Schreiben durch Ortsabwesenheitsmeldungen entzieht und ist der belangten Behörde in ihrem diesbezüglichen Vorbringen sinngemäß beizupflichten. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die zwischen belangter Behörde und dem BF maßgeblichen Zustellvorgänge vom BVwG vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und der höchstgerichtlichen Judikatur zu beurteilen sind. 3.3.
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde dem BF mittels RSb an seine Postadresse und ohne Rückschein an sein Postfach XXXX übermittelt, wobei an seiner Postadresse in XXXX , niemand angetroffen wurde und die RsB-Sendung sodann zur Abholung ab 04.04.2022 gemäß § 17 ZuStG hinterlegt wurde. Diese Sendung wurde nicht behoben und wieder retourniert. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF mittels RSb an seine Postadresse und ohne Rückschein an sein Postfach römisch 40 übermittelt, wobei an seiner Postadresse in römisch 40 , niemand angetroffen wurde und die RsB-Sendung sodann zur Abholung ab 04.04.2022 gemäß Paragraph 17, ZuStG hinterlegt wurde. Diese Sendung wurde nicht behoben und wieder retourniert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs 1 ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs 1 leg cit normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. VwGH 29.1.2004, 2003/11/0070, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz eins, leg cit normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche VwGH 29.1.2004, 2003/11/0070, mwN). Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070). Ist der Empfänger im Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der postamtlichen Hinterlegung eines Schriftstückes nicht regelmäßig an dem als Zustelladresse genannten Wohnsitz anwesend (hier: der Empfänger befindet sich zwecks Erstellung eines Gutachtens laufend vorwiegend in einem anderen Bundesland), kann nicht davon ausgegangen werden, das Schriftstück sei als dem Empfänger durch postamtliche Hinterlegung zugestellt anzusehen (VwGH 07.07.1987, 87/07/0063). Die Tatsache, dass der Empfänger an einer bestimmten Adresse polizeilich angemeldet war, lässt noch keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, dass er sich in der angegebenen Wohnung auch regelmäßig aufhält (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070).Die Tatsache, dass der Empfänger an einer bestimmten Adresse polizeilich angemeldet war, lässt noch keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, dass er sich in der angegebenen Wohnung auch regelmäßig aufhält vergleiche VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070). Da die bisherigen Zustellversuche direkt an die Adresse des BF XXXX nahezu im gesamten Grundverfahren aufgrund der Ortsabwesenheit des BF gescheitert sind, konnte bei Zustellung des angefochtenen Bescheids am 04.04.2022 nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF an dieser Abgabestelle regelmäßig im Sinne der oben angeführten Judikatur aufhält. Die Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZuStG ist demnach nicht wirksam erfolgt.Da die bisherigen Zustellversuche direkt an die Adresse des BF römisch 40 nahezu im gesamten Grundverfahren aufgrund der Ortsabwesenheit des BF gescheitert sind, konnte bei Zustellung des angefochtenen Bescheids am 04.04.2022 nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF an dieser Abgabestelle regelmäßig im Sinne der oben angeführten Judikatur aufhält. Die Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZuStG ist demnach nicht wirksam erfolgt. Durch Einsichtnahme in sein Postfach XXXX gelangte der BF am 15.04.2022 dennoch tatsächlich in Kenntnis des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt die Zustellung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides an den BF als Empfänger geheilt und die in Folge am 13.05.2022 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig. Durch Einsichtnahme in sein Postfach römisch 40 gelangte der BF am 15.04.2022 dennoch tatsächlich in Kenntnis des angefochtenen Bescheides. Gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz gilt die Zustellung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides an den BF als Empfänger geheilt und die in Folge am 13.05.2022 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig. Das Beschwerdeverfahren ist daher zulässig. Sache des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Prüfung der Rechtskonformität der Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung. Im gegenständlichen Fall war nunmehr zu überprüfen, ob die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegte Zustellung des Zahlungsauftrages vom 14.11.2019 durch Hinterlegung beim HG am 21.08.2020 wirksam war und die vom BF am 23.11.2021 erhobene Vorstellung damit, wie von der belangten Behörde angenommen, verspätet eingebracht wurde, um die im angefochtene Bescheid erfolgte Zurückweisung der Vorstellung beurteilen zu können. 3.3.
- Rechtzeitigkeit der Vorstellung Der BF behauptet, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages vom 14.11.2019 durch Hinterlegung am 21.08.2020 nicht zulässig gewesen sei, zumal eine (mit seiner geschäftsbedingten Abwesenheit im Ausland begründete) Ortsabwesenheit vorgelegen sei und die belangte Behörde vor der Zustellung durch Hinterlegung eine Abgabestelle hätte in Erfahrung bringen müssen. 3.3.3.
- Zur Ortsabwesenheit Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich (vgl VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164, mwN; 13.02.2023, Ra 2023/03/0007),Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich vergleiche VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164, mwN; 13.02.2023, Ra 2023/03/0007), Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei „ändert“ ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (OGH 02.09.1992, 9 ObA 172/92; 30.5.2012, 8 Ob 15/12g). Unter „bisheriger Abgabestelle“ ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die eine Partei während des anhängigen Verwaltungsverfahrens hatte und von der sie weiß, dass sie der Behörde bekannt war (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018; 24.11.2000, 2000/19/0115 [gilt auch bei zeitweise tatsächlich benützter Abgabestelle]). Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auszuführen, dass für den BF im Verwaltungsverfahren für seine behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, besteht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF jedoch von der belangten Behörde nie aufgefordert seine behauptete Ortsabwesenheit durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln nachzuweisen und hat die belangte Behörde zur behaupteten Ortsabwesenheit – mit Ausnahme einer Anfrage zur Vorlage der Ortsabwesenheitsmeldung im Zeitraum 11.12.2018 bis 01.03.2019 beim Postamt XXXX (OZ 8, ON 521) – keinerlei weitere Ermittlungen durchgeführt, weshalb vom der Ortsabwesenheit des BF zu dem hier relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages am 21.08.2020 ausgegangen wird. Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auszuführen, dass für den BF im Verwaltungsverfahren für seine behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, besteht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF jedoch von der belangten Behörde nie aufgefordert seine behauptete Ortsabwesenheit durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln nachzuweisen und hat die belangte Behörde zur behaupteten Ortsabwesenheit – mit Ausnahme einer Anfrage zur Vorlage der Ortsabwesenheitsmeldung im Zeitraum 11.12.2018 bis 01.03.2019 beim Postamt römisch 40 (OZ 8, ON 521) – keinerlei weitere Ermittlungen durchgeführt, weshalb vom der Ortsabwesenheit des BF zu dem hier relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages am 21.08.2020 ausgegangen wird. 3.3.3.
- Zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG)3.3.3.
- Zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs 2 ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (VwGH 20.10.2010, 2008/23/0036; 23.11.2006, 2005/20/0480; 12.09.2002, 2002/20/0229).Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (VwGH 20.10.2010, 2008/23/0036; 23.11.2006, 2005/20/0480; 12.09.2002, 2002/20/0229). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313; 08.06.2000, 99/20/0071). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 24.5.2002, 99/21/0206). Die Behörde ist verpflichtet, ihre allenfalls vorhandenen Kenntnisse über die tatsächliche Abgabestelle zu verwerten (VwGH 19.09.2001, 99/09/0228). Eine aus der Zeit vor dem fehlgeschlagenen Zustellversuch stammende Meldeauskunft entbindet die Behörde nicht davon, nach dem fehlgeschlagenen Zustellversuch erneut eine Meldeanfrage durchzuführen. Es mag zwar sein, dass sich eine weitere Meldeanfrage als ergebnislos herausgestellt hätte; dennoch wäre die Behörde verhalten gewesen, nach dem erfolglosen Zustellversuch eine neuerliche Meldeanfrage durchzuführen. (VwGH 20.6.2002, 2000/20/0285). Ein Postfach ist keine Abgabestelle iSd § 4 ZustG. Die Zustellung behördlicher Erledigungen an ein Postfach darf nur in Ansehung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekanntzugeben, erfolgen. Gleichwohl werden rechtswidrig erfolgte Zustellungen an ein Postfach im Hinblick auf das tatsächliche Zukommen der jeweiligen Sendungen rechtswirksam (VwGH 29.10.1996, 96/11/0137).Ein Postfach ist keine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG. Die Zustellung behördlicher Erledigungen an ein Postfach darf nur in Ansehung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekanntzugeben, erfolgen. Gleichwohl werden rechtswidrig erfolgte Zustellungen an ein Postfach im Hinblick auf das tatsächliche Zukommen der jeweiligen Sendungen rechtswirksam (VwGH 29.10.1996, 96/11/0137). Wie sich in dem vom BVwG geführten Ermittlungsverfahren herausgestellt hat, hat es die belangte Behörde unterlassen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise eine neue Abgabestelle des BF auszuforschen und damit den gesetzlichen Voraussetzungen zur Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 iVm § 8 Abs 2 ZustG nicht entsprochen. Wie sich in dem vom BVwG geführten Ermittlungsverfahren herausgestellt hat, hat es die belangte Behörde unterlassen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise eine neue Abgabestelle des BF auszuforschen und damit den gesetzlichen Voraussetzungen zur Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht entsprochen. Der Behörde wäre es möglich und zumutbar gewesen den BF über seine Postfachadresse aufzufordern eine taugliche Abgabestelle bekanntzugeben. Wenn der BF ausführt, dass auch eine Zustellung an seine E-Mail-Adresse möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine E-Mail-Adresse zwar eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG darstellt, doch die Übermittlung per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse nur eine Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs 1 ZustG darstellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144), und daher für eine (sowohl beim angefochtenen Bescheid als auch in Folge bei gegenständlichem Erkenntnis des BVwG) notwendige Zustellung mit Zustellnachweis nicht herangezogen werden kann. Sehr wohl aber zur Aufforderung eine taugliche Zustelladresse zu nennen. Der Behörde wäre es möglich und zumutbar gewesen den BF über seine Postfachadresse aufzufordern eine taugliche Abgabestelle bekanntzugeben. Wenn der BF ausführt, dass auch eine Zustellung an seine E-Mail-Adresse möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine E-Mail-Adresse zwar eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG darstellt, doch die Übermittlung per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse nur eine Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG darstellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144), und daher für eine (sowohl beim angefochtenen Bescheid als auch in Folge bei gegenständlichem Erkenntnis des BVwG) notwendige Zustellung mit Zustellnachweis nicht herangezogen werden kann. Sehr wohl aber zur Aufforderung eine taugliche Zustelladresse zu nennen. Im Ergebnis steht daher fest, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 21.08.2020 nicht wirksam und damit nicht maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs von zwei Wochen zur Erhebung der Vorstellung war. Da der BF am 23.11.2021 eine Vorstellung gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag erhoben hat, ist jedoch davon auszugehen, dass ihm dieser tatsächlich zugegangen ist, weshalb die Zustellung gemäß § 7 ZustG geheilt wurde. Dass der Zahlungsauftrag dem BF länger als zwei Wochen vor Erhebung der Vorstellung, somit vor dem 09.11.2021, tatsächlich zugegangen ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Da der BF am 23.11.2021 eine Vorstellung gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag erhoben hat, ist jedoch davon auszugehen, dass ihm dieser tatsächlich zugegangen ist, weshalb die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wurde. Dass der Zahlungsauftrag dem BF länger als zwei Wochen vor Erhebung der Vorstellung, somit vor dem 09.11.2021, tatsächlich zugegangen ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die am 23.11.2021 postalisch eingebrachte Vorstellung des BF mit Schriftsatz vom 22.11.2021 (beim HG eingelangt am 25.11.2021) erweist sich somit nicht als verspätet. 3.
- Im Ergebnis steht fest, dass die am 23.11.2021 eingebrachte Vorstellung des BF aufgrund obiger Ausführungen als rechtzeitig gilt und wird im fortgesetzten Verfahren nunmehr – nach Außerkrafttreten des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) ex lege durch Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs 2 GEG – ein inhaltlicher Bescheid der belangten Behörde zu ergehen haben. Der BF wird über die Postfachadresse und die E-Mail-Adresse aufzufordern sein, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an die mit Zustellnachweis zugestellt werden kann. Antwortet der BF nicht oder gibt er wieder nur untaugliche Adressen an, dann kann rechtswirksam mit Hinterlegung nach § 8 Abs 2 ZustG ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt werden. 3.
- Im Ergebnis steht fest, dass die am 23.11.2021 eingebrachte Vorstellung des BF aufgrund obiger Ausführungen als rechtzeitig gilt und wird im fortgesetzten Verfahren nunmehr – nach Außerkrafttreten des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) ex lege durch Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG – ein inhaltlicher Bescheid der belangten Behörde zu ergehen haben. Der BF wird über die Postfachadresse und die E-Mail-Adresse aufzufordern sein, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an die mit Zustellnachweis zugestellt werden kann. Antwortet der BF nicht oder gibt er wieder nur untaugliche Adressen an, dann kann rechtswirksam mit Hinterlegung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt werden. Da dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anlastet, ist der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Da dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet, ist der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2255917.1.00