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{'item': 'W221 2260368-1'}

Obsah (8)§ 16Art. 133§ 38§ 28§ 17b§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW221 2260368-1 Spruch, W221 2260368-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 16BMG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.

Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL gegen den Bescheid des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 28.06.2022, Zl. 2022-0.420.681, betreffend die Überleitung einer Planstelle

Paragraph 16, BMG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (in Folge: BMVIT) vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der §§ 112 und 113 des TKG 2003 u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (in Folge: BMVIT) vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der Paragraphen 112 und 113 des TKG 2003 u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Mit Schreiben vom 14.11.2019 setzte der BMVIT den Zentralausschuss für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung davon in Kenntnis. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der BMVIT den Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“). Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der BMVIT den Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“). Im Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der BMVIT Folgendes aus: „Ich ernenne Sie

den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […].“„Ich ernenne Sie

den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […].“ Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte die nunmehrige Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 16

Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die

Abschnitt L

Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher

§ 16Z 1 leg.cit.

ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte die nunmehrige Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 16, Ziffer 2, BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die

Abschnitt L

Ziffer 17, des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher

Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vom 28.01.2020 und gegen den Bescheid vom 18.12.2019 sowie gegen den „Bescheid“ vom 19.12.2019 im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde. Der gegen den Bescheid des BMVIT vom 18.12.2019 (betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2021

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT) zurück (Verfahren zur GZ W246 2230577-1).Der gegen den Bescheid des BMVIT vom 18.12.2019 (betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2021

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT) zurück (Verfahren zur GZ W246 2230577-1). Im fortgesetzten Verfahren berief die BMLRT den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2021

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro zur dauernden Dienstleistung zu. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur GZ W246 2248859-1 protokolliert wurde.Im fortgesetzten Verfahren berief die BMLRT den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2021

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro zur dauernden Dienstleistung zu. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur GZ W246 2248859-1 protokolliert wurde. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2022 stellte der nunmehrige Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT)

§ 17bAbs. 31 i

Vm 16 Z 1 und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben erfülle, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden; der Beschwerdeführer werde daher

§ 16Z 1 leg.cit.

ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen.Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2022 stellte der nunmehrige Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT)

Paragraph 17 b, Absatz 31, in Verbindung mit 16 Ziffer eins und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben erfülle, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden; der Beschwerdeführer werde daher

Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W259 2260368-1 protokolliert wurde. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid beruhe auf dem Bescheid der BMLRT vom 28.10.2021 und stelle eine Nachfolgeentscheidung zum Bescheid der BMVIT vom 28.01.2020 dar. Die Begründung des Bescheides sei krass mangelhaft und lasse unerwähnt, dass die derzeitige Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im Fernmeldebüro auf einer Versetzungsentscheidung beruhe, die nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Erhebung eines Rechtsmittels liege ein Schwebezustand vor, mit dem eine daran anknüpfende Rechtsgestaltung mit Dauercharakter unvereinbar sei. Eine Ressortzuordnung zum Bundesministerium für Finanzen ohne zeitliche Einschränkung bzw. Bedingtheit durch den Ausgang des die Versetzung betreffenden Beschwerdeverfahrens sei unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2). Er wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ (Dienstort Wien) dauernd verwendet; dieser Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe PF1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Bis zu ihrer Neuorganisation bestanden die Fernmeldebehörden neben dem BMVIT aus den vier Fernmeldebüros, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Frequenzbüro. Im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurden die vier Fernmeldebüros, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Frequenzbüro mit Ablauf des 31.12.2019 aufgelöst und ab 01.01.2020 durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt, womit auch der o.a. Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ weggefallen ist. Das neu eingerichtete Fernmeldebüro setzt sich neben seiner Leitung samt Assistenz aus den Abteilungen „Recht“ und „Technik“ zusammen, der Abteilung „Technik“ sind die Bereiche „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Dem neu eingerichteten Fernmeldebüro steht sein Leiter vor (Einstufung PF1/S bzw. A1/6), für die nachgeordneten Abteilungen „Recht“ und „Technik“ bestehen ebenfalls Leitungsfunktionen (Einstufung jeweils PF1/2 bzw. A1/4). Die der Abteilung „Technik“ nachgeordneten Bereiche „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ und „West“ sind mit PF2/2- bzw. A2/6-bewerteten Leitungsfunktionen besetzt. Den Leitern der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ sind die „Referenten (A) im höheren Dienst“ (PF2/1 bzw. A1/3) und die „Referenten (B) im gehobenen Dienst“ (PF2/2b bzw. A2/4) nachgeordnet. Der BMVIT berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2019

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn dort mit dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (Dienstort Wien). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2021, W246 2230577-1,

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgrund mangelhafter Ermittlungen betreffend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte „schonendste Variante“ (Prüfung von in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen im gesamten Ressort) statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück. Die BMLRT berief den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 28.10.2021

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik des Fernmeldebüros zur dauernden Dienstleistung zu. Mit Erkenntnis vom 25.11.2022, W246 2248859-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 28.10.2021 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision.Der BMVIT berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2019

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn dort mit dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (Dienstort Wien). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2021, W246 2230577-1,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund mangelhafter Ermittlungen betreffend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte „schonendste Variante“ (Prüfung von in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen im gesamten Ressort) statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück. Die BMLRT berief den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 28.10.2021

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik des Fernmeldebüros zur dauernden Dienstleistung zu. Mit Erkenntnis vom 25.11.2022, W246 2248859-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 28.10.2021 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich v.a. aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren zu den GZ W246 2230577-1, W246 2230577-2, W246 2230577-3 sowie W246 2248859-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteilen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten und der Beschwerdeführer hat zudem keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu A) § 16 BMG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 16, BMG lautet auszugsweise wie folgt: „Überleitung von Planstellen und Bediensteten §

  1. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:Paragraph 16, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
  2. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
  3. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
  4. […]
  5. Den

Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.4. Den

Ziffer eins bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.

  1. […]“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beamter ein Recht darauf, dass die Feststellung nach § 16 Z 2 BMG, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, dem Gesetz entsprechend getroffen wird, hängt doch jedenfalls die ab Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheides feststehende Zuständigkeit der (neuen) Dienstbehörde (Dienstbehörden) davon ab. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es für zutreffend, dass die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach der BMG-Novelle 2000 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes eingetreten sind. Dies wird durch die in § 16 Z 2 leg.cit. enthaltene Wendung „mit Bescheid festzustellen“ bestätigt, die offenkundig den kraft Gesetzes herbeigeführten Zustand festschreiben soll, was insbesondere bei Zweifelsfällen über das Ausmaß der Beschäftigung in Bezug auf eine abgetretene Aufgabe von Bedeutung sein kann. Dass die Wirkung nach § 16 Z 1 leg.cit. erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 16 Z 2 leg.cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. VwGH 17.08.2000, 2000/12/0137).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beamter ein Recht darauf, dass die Feststellung nach Paragraph 16, Ziffer 2, BMG, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, dem Gesetz entsprechend getroffen wird, hängt doch jedenfalls die ab Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheides feststehende Zuständigkeit der (neuen) Dienstbehörde (Dienstbehörden) davon ab. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es für zutreffend, dass die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach der BMG-Novelle 2000 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes eingetreten sind. Dies wird durch die in Paragraph 16, Ziffer 2, leg.cit. enthaltene Wendung „mit Bescheid festzustellen“ bestätigt, die offenkundig den kraft Gesetzes herbeigeführten Zustand festschreiben soll, was insbesondere bei Zweifelsfällen über das Ausmaß der Beschäftigung in Bezug auf eine abgetretene Aufgabe von Bedeutung sein kann. Dass die Wirkung nach Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. erst ab Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 16, Ziffer 2, leg.cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen vergleiche VwGH 17.08.2000, 2000/12/0137). Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Mit der am 18.07.2022 in Kraft getretenen BMG-Novelle 2022, BGBl. I 98/2022, (§ 17b Abs. 31 BMG idF BGBl. I 98/2022) erfolgten Änderungen betreffend den Wirkungsbereich und die Einrichtung von Bundesministerien. Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt dem bisherigen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zukommenden fernmeldetechnischen Angelegenheiten (s. Z 17 des Abschnitts L des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl. I 8/2020: „Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.“) mit der BMG-Novelle 2022 dem nunmehrigen Bundesministerium für Finanzen zugewiesen wurden (vgl. dazu Z 14 des Abschnitts F des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl. I Nr. 98/2022).Mit der am 18.07.2022 in Kraft getretenen BMG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2022,, (Paragraph 17 b, Absatz 31, BMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2022,) erfolgten Änderungen betreffend den Wirkungsbereich und die Einrichtung von Bundesministerien. Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt dem bisherigen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zukommenden fernmeldetechnischen Angelegenheiten (s. Ziffer 17, des Abschnitts L des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung BGBl. römisch eins 8/2020: „Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.“) mit der BMG-Novelle 2022 dem nunmehrigen Bundesministerium für Finanzen zugewiesen wurden vergleiche dazu Ziffer 14, des Abschnitts F des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,). Vor diesem Hintergrund ist dem BMLRT (als bescheiderlassende Behörde) nicht entgegenzutreten, wenn er entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als jener Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, nach Befassung des Zentralausschusses die bescheidmäßige Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben besorgt, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums (Bundesministerium für Finanzen) fallen würden (§ 16 Z 2 BMG). Der bis zur Neuorganisation der Fernmeldebehörden bestehende Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ und der in der Folge eingerichtete Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im Fernmeldebüro sind ohne Zweifel Arbeitsplätze mit überwiegend fernmeldetechnischen Aufgaben, welche nach zuvor erfolgter Zuordnung zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ab der BMG-Novelle 2022 in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Finanzen fallen.Vor diesem Hintergrund ist dem BMLRT (als bescheiderlassende Behörde) nicht entgegenzutreten, wenn er entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als jener Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, nach Befassung des Zentralausschusses die bescheidmäßige Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben besorgt, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums (Bundesministerium für Finanzen) fallen würden (Paragraph 16, Ziffer 2, BMG). Der bis zur Neuorganisation der Fernmeldebehörden bestehende Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ und der in der Folge eingerichtete Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im Fernmeldebüro sind ohne Zweifel Arbeitsplätze mit überwiegend fernmeldetechnischen Aufgaben, welche nach zuvor erfolgter Zuordnung zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ab der BMG-Novelle 2022 in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Finanzen fallen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid geltend macht, dass seine derzeitige Dienstverrichtung im Fernmeldebüro auf einer Versetzungsentscheidung beruhe, die nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sodass eine daran anknüpfende Rechtsgestaltung mit Dauercharakter damit unvereinbar wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile rechtskräftig am 25.11.2022, W246 2248859-1, über die Versetzung abgesprochen und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat dagegen zwar eine außerordentliche Revision erhoben, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2260368.1.00

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