Obsah (14)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 68§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW226 2162957-3 Spruch, W226 2162957-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 55Abs. 1 Asyl
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG erlassen, die Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass die Ausführungen des BF zu seiner vorgebrachten Homosexualität und Inhaftierung in Kamerun nicht glaubwürdig gewesen seien. Der BF habe sich in viele Widersprüche verstrickt und seine Angaben seien mit den realen Zuständen vor Ort nicht in Einklang zu bringen. Auch abseits seines Asylvorbringens - insbesondere hinsichtlich seiner Reise nach Österreich - hätten sich viele Ungereimtheiten in seinen Angaben ergeben, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 26.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, da der BF mit Schriftsatz vom 16.07.2019 seine Beschwerde zurückgezogen hatte.
- Der BF stellte am 22.04.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Schweden.
- Am 23.09.2020 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Asylantrags gab der BF an, dass die Regierung Kameruns seit 2016 alle englischsprachigen Staatsangehörigen, die wieder einreisen, verhaften und hinrichten würde. Der BF habe auch eine Tochter und eine Lebenspartnerin in Tirol, seine Schwester und seine Mutter würden in Schweden leben.
- Am 09.10.2020 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Sein Fluchtvorbringen bezüglich seiner sexuellen Orientierung sei nicht erlogen gewesen. Der Mann, der das erste Verfahren geführt habe, sei ein Rassist. Er sei eigentlich bisexuell, er habe auch schon im ersten Verfahren gesagt, er habe davor eine Beziehung zu einer Frau gehabt. Er habe den Begriff bisexuell damals nicht gekannt und er sei dazu auch nicht befragt worden. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen halte er aufrecht. Nunmehr würden in Kamerun englischsprachige Staatsangehörige schlecht behandelt werden, es werde ein Genozid an ihnen begangen. Wenn er jetzt nach Kamerun zurückgehen würde, würde er am Flughafen verhaftet und ohne Gerichtsverhandlung ins Zentralgefängnis gebracht werden. Dieses Töten der englischsprachigen Bevölkerungsgruppe habe erst nach seiner Flucht begonnen, er habe persönlich keine Verfolgung deswegen erlebt.
- Am 05.11.2020 fand eine weitere Einvernahme des BF statt.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.09.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage festgesetzt (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.09.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, bi- und nicht homosexuell zu sein, nicht zu einer anderslautenden Entscheidung als zu jener über den ersten Antrag des BF führen würde. Zudem sei dem BF im ersten Verfahren ausreichend Gelegenheiten gegeben worden, dies preiszugeben, eine Änderung seit der letzten Entscheidung des BFA sei also nicht ersichtlich. Auch das neue Vorbringen des BF, als Mitglied der anglophonen Bevölkerungsgruppe Kameruns einer Gefährdung durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein, werde nicht als glaubhaft gewertet und es sei daraus auch kein neu entstandener Sachverhalt abzuleiten. Den Länderinformationen sei zwar zu entnehmen, dass verstärkt gegen Oppositionelle vorgegangen werde, dieser sei der BF jedoch nicht zuzurechnen. Die Begründung des neuen Asylantrags reiche folglich nicht aus, um einen geänderten bzw. entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen. Die vorgebrachten Gründe hätten auch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden. Der Antrag sei folglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der rechtanwaltlichen Vertretung des BF erhobene Beschwerde vom 09.01.
- Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen das BFA in Anbetracht der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF hätte feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliegt und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne. Insbesondere an den selbst vom BFA herangezogenen Länderinformationen ist zu erkennen, dass das Fluchtvorbringen des BF glaubwürdig sei und es zu gravierenden Veränderungen in Kamerun seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren gekommen sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W105 2162957-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
§ 68Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben. 11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W105 2162957-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 68, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben. Diesbezüglich stellte das erkennende Gericht fest: „Die Feststellung, dass der BF seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues individuelles Vorbringen glaubhaft dargetan hat, beruht auf einer Zusammenschau jeglicher Angaben des BF in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde. Als individuellen Verfolgungsgrund brachte er jeweils seine sexuelle Orientierung vor und gab auch an, dass derselbe Fluchtgrund wie im ersten Asylverfahren vorliege. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren sich als bisexuell bezeichnete, ändert nichts an der Identität der Sache, da er ansonsten keine neuen Sachverhaltsaspekte aufzeigte und das Vorbringen gleichblieb. Die Negativfeststellung in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung der anglophonen Bevölkerung in Kamerun beruht auf einer Zusammenschau der Länderberichte, die der Entscheidung des BFA vom 13.06.2017 zugrunde gelegt wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.03.2017, im Folgenden: „LIB 2017“) und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2019, zuletzt aktualisiert am 22.07.2020 (im Folgenden: „LIB 2020“), zur Lage in Kamerun. Dass sich die diesbezügliche Situation der anglophonen Bevölkerung in Kamerun seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag maßgeblich geändert hat und deshalb eine asylrelevante Verfolgung des BF zu erwarten ist, konnte der Berichtslage nicht entnommen werden. Im LIB 2020 wird zwar unter dem Punkt „Opposition/Anglophone“ festgehalten, dass es seit 2016 in den anglophonen Regionen, aus denen der BF auch stammt, vermehrt zu Protestbewegungen kommt, der Staatspräsident die Protestierenden als „Terrorbande“ bezeichnete und es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Auch Festnahmen im Zusammenhang mit Protesten oder der Planung solcher sind schon vorgekommen. Dies entspricht aber im Wesentlichen den Ausführungen im LIB 2017 (Punkt „Opposition“), auch wenn es wohl vermehrt zu Protesten und gewalttätigen Vorfällen kommt. Beiden Länderinformationsblättern ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der anglophonen Bevölkerung just aufgrund dieser Eigenschaft Repressalien wie Festnahmen und Gewalt droht oder es zu einer systematischen Verfolgung kommt - wie es der BF behauptet. Diesbezüglich liegt folglich keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vor. Dass sich die Sicherheitslage und Grundversorgung in der Herkunftsregion des BF seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag maßgeblich verschlechtert hat, beruht auf einem Vergleich der diesbezüglichen Informationen im LIB 2017 und LIB
- Der BF stammt - wie er mehrmals in den Verfahren angab - aus der Staat XXXX in der Region Sud-Ouest, welche eine der zwei Regionen in Kamerun mit anglophoner Mehrheitsbevölkerung ist. Im LIB 2017, welches dem Bescheid des BFA vom 13.06.2017 zugrunde gelegt wurde, wird zur Sicherheitslage in den anglophonen Regionen im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des französischen Außenministeriums eine Reisewarnung für die Grenzgebiete zu Nigeria gilt - zu diesen gehört die anglophone Region Sud-Ouest. In diese Regionen kommt es zu Streiks, gewalttätigen Demonstrationen und Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften, auch Todesopfern wurden verzeichnet. Unter dem Punkt „Opposition“ wird ins Treffen geführt, dass die Protestaktionen der anglophonen Bevölkerung bzw. von solchen politischen Aktivisten 2016 mit Streiks von Ärzten und Rechtsanwälten begannen und nun eine allgemeine Bürgerbewegung darstellen.Dass sich die Sicherheitslage und Grundversorgung in der Herkunftsregion des BF seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag maßgeblich verschlechtert hat, beruht auf einem Vergleich der diesbezüglichen Informationen im LIB 2017 und LIB
- Der BF stammt - wie er mehrmals in den Verfahren angab - aus der Staat römisch 40 in der Region Sud-Ouest, welche eine der zwei Regionen in Kamerun mit anglophoner Mehrheitsbevölkerung ist. Im LIB 2017, welches dem Bescheid des BFA vom 13.06.2017 zugrunde gelegt wurde, wird zur Sicherheitslage in den anglophonen Regionen im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des französischen Außenministeriums eine Reisewarnung für die Grenzgebiete zu Nigeria gilt - zu diesen gehört die anglophone Region Sud-Ouest. In diese Regionen kommt es zu Streiks, gewalttätigen Demonstrationen und Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften, auch Todesopfern wurden verzeichnet. Unter dem Punkt „Opposition“ wird ins Treffen geführt, dass die Protestaktionen der anglophonen Bevölkerung bzw. von solchen politischen Aktivisten 2016 mit Streiks von Ärzten und Rechtsanwälten begannen und nun eine allgemeine Bürgerbewegung darstellen. Demgegenüber zustellen sind die diesbezüglichen Ausführungen aus dem LIB 2020, die eine wesentlich verschlechterte Situation in den englischsprachigen Regionen Kameruns zeigen. Zur Sicherheitslage wird zwar festgehalten, dass es keine Bürgerkriegsgebiete gebe. Seit Ende 2017 gibt es aber gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen und diese haben sich seit 2018 verschärft. Die französische Reisewarnung wurde explizit auf die anglophonen Gebiete erweitert, auch das österreichische Außenministerium sprach eine solche aus. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte jeweils mit Todesopfern und Verletzten kommen weiterhin vor. Auch im Zuge der Covid-19-Pandemie haben die Kämpfe in den anglophonen Regionen nicht nachgelassen, der kamerunische Präsident scheint den Konflikt im Westen des Landes militärisch lösen zu wollen. Die Kämpfe, aber auch die von beiden Konfliktseiten begangenen Missbräuche und Konflikte haben seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert und lässt die Zahl der Vertriebenen ansteigen. Es kommt auch zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Aus den aktuellen Kurzinformationen geht neben der verschlechterten Sicherheitslage in den anglophonen Gebieten auch hervor, dass diese Regionen auch mit einer ernsten humanitären Krise konfrontiert sind. Über 1,8 Millionen der dortigen Bevölkerungen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei 1,4 Millionen davon keinen zuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln haben. 650.000 Menschen in den anglophonen Gebieten sind IDPs. In einer Gesamtabwägung kann jedenfalls nicht von einer unveränderten Lage in den anglophonen Gebieten seit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.06.2017 gesprochen werden. Sowohl die humanitäre Lage hinsichtlich der Grundversorgung der dortigen Bevölkerung als auch die allgemeine Sicherheitslage hat sich aufgrund der militärischen Auseinandersetzung zugespitzt, aus einzelnen Protestaktionen beginnend Ende 2016 und Niederschlagungen durch die Sicherheitskräfte hat sich im Laufe der Jahre- vor allem seit Ende 2017- ein offener sowie militärischer Konflikt entwickelt, der krasse Versorgungsprobleme der Bevölkerung der anglophonen Regionen hervorgerufen hat.“
- Nach Übermittlung des Verfahrensaktes an die Behörde zur Durchführung des neuerlichen inhaltlichen Verfahren wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2021 unter Beischluss aktueller Länderfeststellungen und unter Stellung konkreter Fragen schriftlich zur Stellungnahme bis spätestens 27.10.2021 (bei der Behörde einlangend) aufgefordert. Der BF brachte jedoch keine Stellungnahme ein.
- Am 28.10.2021 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Medienberichte über die Lage in Kamerun vor und gab an, sich für die Trennung der beiden Landesteile einzusetzen. Seine politische Meinung habe er auch im Internet geäußert. Bei einer Rückkehr müsse der BF bei null anfangen, er habe nichts dort und müsste sich sein Leben erst aufbauen. In Österreich beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe keine Kurse oder sonstige Ausbildung absolviert.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2020
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Kamerun „sowie in die Ukraine“ zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).14. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2020
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Kamerun „sowie in die Ukraine“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend verwies die Behörde zum Fluchtgrund der im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgefahr aufgrund der angeblichen Bisexualität des BF auf die Feststellungen des Vorverfahrens sowie auf die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis über den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes. Hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes der angeblichen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnisch-sozialen Gruppe der Anglophonen verwies die Behörde ebenso auf die Feststellungen des Vorverfahrens und auf die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt am 28.10.
- Dabei sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine Behauptungen durch glaubhafte Angaben oder zumindest anscheinsweise verlässliche Beweismittel zu untermauern.
- Am 06.12.2022 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF entgegen der Behauptung sehr wohl Beweismittel in Form von Tweets vorgelegt habe. Zudem sei er zwar nicht in Kamerun selbst politisch tätig gewesen, doch habe er eine exilpolitische Tätigkeit gesetzt. Auch könne der BF entgegen der Ausführungen der Behörde keine finanzielle Unterstützung des Vaters bei einer Rückkehr ins Herkunftsland erwarten. Der BF sei aus Kamerun völlig entwurzelt und wäre er nicht in der Lage, im Herkunftsland eine menschenwürdige Existenz zu führen.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Am 16.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Mutter nach wie vor in Schweden aufhältig sei und dort auf eine Nierentransplantation warte. In Österreich lebe der BF mit seiner Lebensgefährtin aus der Ukraine und seinem Kind an der gleichen Adresse. Er sei zu 100% in die Kinderbetreuung involviert. Der BF wurde zu seinem Vorleben, den fluchtauslösenden Ereignissen und integrativen Aspekten näher befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Kamerun, Angehöriger der Volksgruppe der Bali und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher eigener Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei fest, ist aber durch die Vorlage der Dokumente naher Angehöriger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übereinstimmend mit den eigenen Angaben im Verfahren. Der BF beherrscht die Sprachen Englisch, Französisch und Mongaka. Der BF wurde in XXXX , Kamerun, geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland am 02.02.2014 auf. In Kamerun besuchte der BF von 1993 bis 2008 eine Schule in XXXX und studierte anschließend von 2008 bis 2011 am XXXX einer Universität. Zuletzt war der BF in Kamerun als Angestellter in einem Internetcafé tätig.Der BF wurde in römisch 40 , Kamerun, geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland am 02.02.2014 auf. In Kamerun besuchte der BF von 1993 bis 2008 eine Schule in römisch 40 und studierte anschließend von 2008 bis 2011 am römisch 40 einer Universität. Zuletzt war der BF in Kamerun als Angestellter in einem Internetcafé tätig. Seit Februar 2014 hält sich der BF mit einer mehrmonatigen Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Schweden, im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF verfügt über eine Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet, XXXX , geb. XXXX , mit welcher er eine gemeinsame Tochter, XXXX , geb. XXXX , hat. Bei beiden handelt es sich um ukrainische Staatsangehörige.Der BF verfügt über eine Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet, römisch 40 , geb. römisch 40 , mit welcher er eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , hat. Bei beiden handelt es sich um ukrainische Staatsangehörige. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt und ist stark in die Erziehung der Tochter eingebunden. Es besteht ein ausgeprägtes Familienleben. Die Lebensgefährtin sowie die Tochter des BF haben in Österreich einen Asyl-Folgeantrag eingebracht, das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, wann diese Verfahren durch die belangte Behörde abgeschlossen werden. Abgesehen von seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und seiner Tochter verfügt der BF über keine Familienangehörigen oder besondere Freundschaften im Bundesgebiet. Die Schwester des BF lebt in Schweden und hat die schwedische Staatsbürgerschaft erlangt. Auch die Mutter des BF ist in Schweden aufhältig. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF noch über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfügt. Erstmals stellte der BF am 03.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019 wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Anschließend reiste der BF nach Schweden und stellte dort am 22.04.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2020 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W105 2162957-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
§ 68Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W105 2162957-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 68, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2020 wie dargestellt abgewiesen. Der BF war bisher nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
- In Österreich war der BF als Hilfskraft für 20 Wochenstunden am Recyclinghof des Abfallbeseitigungsverbandes Mittleres Unterinntal Kramsach/Brixlegg/Rattenberg tätig. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente oder eine ärztliche Behandlung. Er ist arbeitsfähig. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist gesund und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kamerun vom 07.10.2022, mit Stichtag vom 10.03.2023:
- COVID-191.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kamerun vom 07.10.2022, mit Stichtag vom 10.03.2023:,
- COVID-19 Kamerun hat seine Landesgrenzen teilweise geöffnet (AA 12.9.2022). Der Zugang über die Land- und Seegrenzen ist aufgrund von COVID-19 eingeschränkt (UKFCO 12.9.2022), aber unter Auflagen möglich (AA 12.9.2022). Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/. Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022). Zusätzlich werden alle internationalen Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Yaoundé und Douala einem zusätzlichen Schnelltest unterzogen. Diese Tests sind obligatorisch (UKFCO 12.9.2022). Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt (AA 12.9.2022) und müssen sich in einem staatlich überwachten Hotel einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen (BMEIA 12.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.
- Politische Lage- UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022,
- Politische Lage Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022). Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022). Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022). Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Sicherheitslage- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.
- Rechtsschutz / Justizwesen- UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022,
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Sicherheitsbehörden- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Korruption- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022). Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022). In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - TI - Transparency International
(2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 7.
- Opposition / Anglophone Opposition Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022). Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Anglophone - Krise Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022). Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vergleiche FD 26.7.2022). Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022). Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022). Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022). In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Minderheiten- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Minderheiten [Zu Anglophonen siehe Kapitel 13] In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021 aus 2022, (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022). Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Bewegungsfreiheit- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022). Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022). Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022). Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- IDPs und Flüchtlinge- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- IDPs und Flüchtlinge Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022). Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022). Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.10.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Grundversorgung und Wirtschaft- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021). Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022). Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022). Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022). Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.
- Medizinische Versorgung- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022,
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022). In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022). Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.
- Rückkehr- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.2022,
- Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022). Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
- Dokumente- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
- Dokumente Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus den Feststellungen im Vorverfahren. Nachdem der BF zu keinem Zeitpunkt unbedenkliche Identitätsdokumente zur Vorlage brachte, konnte seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden, diese ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Dokumenten seiner Mutter und seiner Schwester, OZ
- Der BF hat diese Verwandten seit seiner Einreise gleichlautend als Mutter/Schwester angeführt, für diese liegen personenbezogene Dokumente nunmehr vor. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF ist auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2016 zu verweisen (AS 185). Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen unstrittigen Angaben im Verfahren. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit Februar 2014 ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF in Österreich über eine Lebensgefährtin und eine Tochter in Österreich verfügt, ist auf seine Angaben im Verfahren (ua Verhandlungsprotokoll S. 5) zu verweisen. Die Staatsangehörigkeiten seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter sowie das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts konnten aufgrund der im Akt enthaltenen ZMR-Auszüge festgestellt werden. Dass der BF intensiv in der Kinderbetreuung involviert ist, ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2023, S. 5). Aufgrund des gemeinsamen Haushalts und der starken Einbindung des BF in das Leben seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin ist jedenfalls von einem ausgeprägten Familienleben auszugehen. Die Feststellungen zu den von der Lebensgefährtin und der Tochter gestellten Asyl-Folgeanträgen in Österreich sowie dem Umstand, dass diese noch nicht abgeschlossen sind, ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.
- Diesbezüglich ist keine Änderung in Form eines Verfahrensbeschlusses eingetreten. Dass der BF in Österreich über keine besonderen Freundschaften oder über Familienangehörige außer seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter und der Schwester des BF ergeben sich aus seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 3) in Zusammenschau mit den am 01.03.2023 per E-Mail vorgelegten Dokumente der Mutter und der Schwester. Der BF gab konsequent an, abgesehen von seinem Vater, zu dem er keinen Kontakt habe, im Herkunftsland über keinerlei Verwandte oder andere Kontakte zu verfügen (AS 538, Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2023, S. 3). Nachdem der BF jedoch bis zum Jahr 2014 durchgehend im Herkunftsland aufhältig war, ist nicht anzunehmen, dass tatsächlich keinerlei Kontakte des BF mehr in Kamerun aufhältig sind. Die Feststellungen zu den vorhergehenden sowie zum gegenständlichen Asylverfahren des BF in Österreich und in Schweden ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 537). Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 11.08.2015 (AS 87). Die Tätigkeit des BF als Hilfskraft auf einem Recyclinghof konnte aufgrund der diesbezüglichen Arbeitsbestätigung vom 08.03.2019 (AS 95) festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 533). Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Aufgrund des guten gesundheitlichen Zustandes ist auch von der Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellung, wonach die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus seinen individuellen Umständen. Wie bereits dargelegt, befindet sich der BF im erwerbsfähigem Alter und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Der BF spricht zudem die Landessprache und verfügt über Schulbildung sowie eine universitäre Ausbildung. Er konnte sowohl im Herkunftsland als auch in Österreich Berufserfahrung sammeln, was ihm bei der Arbeitssuche durchaus behilflich sein wird. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der BF im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgehen könnte. Zwar konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der BF nach wie vor im Herkunftsland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, doch ist jedenfalls anzunehmen, dass er durch seine in Schweden aufenthaltsberechtigte Schwester zumindest vorerst bei einer Rückkehr nach Kamerun finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Es wäre ihm auch jedenfalls möglich, sich zu Beginn durch Hilfsarbeiten ein Einkommen zu sichern. Der BF ist in Kamerun geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut. Wenngleich in Kamerun eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich herrscht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann.Wenngleich in Kamerun eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich herrscht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Laut den Länderberichten sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Auch eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht. Aus den Länderberichten lässt sich ferner entnehmen, dass Rückkehrende durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden können (u.a. Selbsthilfegruppen). Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Es hat sich beim BF keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF derzeit an COVID-19 leiden würde. Der BF fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr in Kamerun eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte (siehe dazu die allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
- Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil II), die – oben erwähnte – aktuelle Überwachung der weltweiten Lage durch genannte Organisationen sowie die unbedenklichen tagesaktuellen Berichte.Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Es hat sich beim BF keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF derzeit an COVID-19 leiden würde. Der BF fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr in Kamerun eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte (siehe dazu die allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt
- Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil römisch zwei), die – oben erwähnte – aktuelle Überwachung der weltweiten Lage durch genannte Organisationen sowie die unbedenklichen tagesaktuellen Berichte. Eine Bedrohung wegen seiner angeblich sexuellen Orientierung wurde im ersten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Der BF kann für die 9 Jahre im Bundesgebiet auch keinerlei Kontakte zu Männern glaubhaft machen, er will in den 9 Jahren in Österreich nur eine Beziehung gehabt haben. Dazu kann der BF in der Beschwerdeverhandlung jedoch einzig schildern, dass dies „zwischen 2014-2018“ gewesen sei, den Namen der Beziehung konnte er nicht nennen, er „kam aus Spanien“. Diese Bekanntschaft hat er jedoch im bisherigen Verfahren nicht einmal erwähnt, obwohl er ausdrücklich gerade zu solchen Aspekten befragt wurde (AS 190). Dass der BF darüber hinaus selbst den Namen der angeblich männlichen Bekanntschaft in Kamerun vor der Festnahme durch Gendarmen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ganz anders nennt als im
- Asylverfahren, rundet das Bild bezüglich seiner behaupteten sexuellen Orientierung ab, der BF erweist sich auch in Hinblick auf seine ständig ändernden Behauptungen diesbezüglich als völlig unglaubwürdig. 2.
- Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Somit war auch der Beweisantrag des BF, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Kamerun bzw. der Ukraine befasst, abzuweisen, weil die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Berichtslage angesichts der vorliegenden umfassenden Länderberichte ausreichend ist, um gegenständlich ein breites Gesamtbild darzulegen. Ferner war nicht zu erwarten, dass sich daraus weitere Erkenntnisse zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben würden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs.
6 und 18 Abs. 7 BFA-