RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW226 2200490-1 Spruch, W226 2200490-1/55E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK.
Begründend führte der BF aus, dass er sich seit beinahe 4 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und ihm eine gute Integration gelungen sei. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und habe bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Zur Prüfung auf dem Niveau B1 sei er bereits angetreten, jedoch habe er sie relativ knapp nicht bestanden. Er habe Integrationsworkshops absolviert und sei Mitglied in einer Christengemeinde. Der BF habe ehrenamtlich in einem Altenheim mitgearbeitet. Gleichzeitig legte der BF zahlreiche Unterlagen zum Beweis seiner Integration vor.6. Am 13.03.2018 stellte der BF einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Begründend führte der BF aus, dass er sich seit beinahe 4 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und ihm eine gute Integration gelungen sei. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und habe bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Zur Prüfung auf dem Niveau B1 sei er bereits angetreten, jedoch habe er sie relativ knapp nicht bestanden. Er habe Integrationsworkshops absolviert und sei Mitglied in einer Christengemeinde. Der BF habe ehrenamtlich in einem Altenheim mitgearbeitet. Gleichzeitig legte der BF zahlreiche Unterlagen zum Beweis seiner Integration vor. 7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1003192008/180146107 + 180245665, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1003192008/180146107 + 180245665, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass der BF sich seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Österreich aufhalte und nach Abschluss seines Asylverfahrens die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht befolgt habe. Er halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF missachte dadurch die Rechtsordnung Österreichs und habe auch keine Skrupel, die Behörde wissentlich zu täuschen, zumal er bei der Asylantragstellung angegeben habe, minderjährig zu sein. Dies habe jedoch durch ein Altersfeststellungsverfahren widerlegt werden können. Das gesamte Privatleben des BF sei während unsicheren bzw. auch unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstanden. Er gehe bis auf eine gelegentliche Tätigkeit als Zeitungsverkäufer im Jahr 2016 keiner legalen Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Im gegenständlichen Fall wiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung insgesamt schwerer als das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich und sei daher der Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.06.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF während des gesamten Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, weshalb somit die überwiegende Dauer des Aufenthalts des BF rechtmäßig sei. Der BF habe zahlreiche Integrationsschritte gesetzt, verfüge über einen großen Freundeskreis und sei aktives Mitglied in einer christlichen Gemeinschaft. Der BF würde somit ein Privatleben in Österreich aufweisen und sei arbeitswillig. Er verfüge jedoch aus rechtlichen Gründen über keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Insgesamt weise er eine gelungene Integration in Österreich auf. Ferner legte der BF zahlreiche Integrationsunterlagen vor.
- Am 07.08.2020 – somit nach mehr als 2 Jahren - fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erste mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich bereits seit längerer Zeit nicht gut fühle und Medikamente einnehme. Der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise habe der BF nicht Folge geleistet, weil er im Herkunftsland niemanden kenne, der ihm helfen könnte und er dort nur sterben würde. Im Kongo könne den BF niemand behandeln und es würde ihn dort auch niemand aufnehmen. In Österreich habe der BF viele Menschen kennengelernt, er bemühe sich, eine Arbeit zu finden und die deutsche Sprache zu lernen. Er sei Mitglied einer Kirchengemeinschaft und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als Mitarbeiter eines Restaurants. Den Namen des Inhabers konnte er dabei nicht nennen.
- Am 24.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Der BF nehme Medikamente und legte einige davon in der Verhandlung vor (Seractil forte 440mg, Neurobion forte Dragees, Magnonorm Genericon 365mg, Diclobene rapid 50mg, Dedolor 100mg, Pantoloc 40mg, Candesartan STADA 16mg, Pantip 40mg, Prospan, Cendeblo plus 16mg / 12,5mg, Saroten 25mg, Sirdalud 4mg, Rilmenedin 1mg, Desloratadin Genericon 5mg, Gelo Myrtol 300mg, Lercanidipin Actavis 20mg, Lisinopril 10mg, Metagelan 500mg, Nasenspray Mometason 50mmg, Rysovin 500mg, Acemin 10mg, Iterium 1mg, Lasix 40mg, Pantip 20mg, B-Komplex Performance). Pro Monat würden alle Medikamente (vom BF geraten) zwischen EUR 40,- und 80,- kosten. Freunde vom BF würden diese bezahlen, er sei nicht versichert und die Medikamente würden mehr kosten als für Versicherte. Der BF gab an, an mehreren Krankheiten zu leiden, er fühle sich nicht gesund und leide an Schmerzen in verschiedenen Körperbereichen. Der BF nehme diese Medikamente bereits länger als 6 Jahre ein.
- Nach Zusendung der medizinischen Unterlagen des BF an einen Sachverständigen wurde von diesem mit Schreiben vom 05.04.2022 vorgebracht, dass eine umfassende aktenmäßige Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF nicht möglich sei, da die von der den BF behandelnden Allgemeinmedizinerin XXXX am 24.02.2022 angegebene Diagnose nicht mit Laborbefunden untermauert seien und somit weder verifiziert, noch belegt werden könnten. Auch die Ergebnisse der vom den BF behandelnden Allgemeinmediziner XXXX beauftragten Untersuchungen seien nicht im Akt.
- Nach Zusendung der medizinischen Unterlagen des BF an einen Sachverständigen wurde von diesem mit Schreiben vom 05.04.2022 vorgebracht, dass eine umfassende aktenmäßige Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF nicht möglich sei, da die von der den BF behandelnden Allgemeinmedizinerin römisch 40 am 24.02.2022 angegebene Diagnose nicht mit Laborbefunden untermauert seien und somit weder verifiziert, noch belegt werden könnten. Auch die Ergebnisse der vom den BF behandelnden Allgemeinmediziner römisch 40 beauftragten Untersuchungen seien nicht im Akt.
- Am 07.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde primär erörtert, dass bestimmte Befunde nicht vorliegen würden. Der BF und seine Rechtsvertretung führten in diesem Zusammenhang an, dass auch sie nicht über diese Befunde verfügen würden. Der weitere Sinn dieses Verhandlungstermins bzw. allfällige weitere Verfügungen zur Vorgangsweise lassen sich dem VH-Protokoll darüber hinaus nicht entnehmen.
- Am 12.04.2022 langten Befunde der Röntgenordination / CT-Instituts XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 12.04.2022 langten Befunde der Röntgenordination / CT-Instituts römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 19.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Am 21.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein in welcher zu seiner Integration ausgeführt wurde und diesbezügliche Unterlagen vorgelegt wurden (u.a. Teilnahmebestätigung am Kurs „ XXXX Deutsch B1/2“ vom 12.12.2016, Prüfungszeugnis über die Absolvierung der ÖIF Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 30.03.2016, Teilnahmebestätigungen an weiteren Deutschkursen und Integrationsprojekten, EMG-ENG-Befund des XXXX von der Untersuchung des BF am 09.10.2018, Ärztliche Bestätigung von XXXX vom 24.02.2022, Überweisung des BF an die Neurologie der Universitätsklinik XXXX vom 26.06.2019).
- Am 21.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein in welcher zu seiner Integration ausgeführt wurde und diesbezügliche Unterlagen vorgelegt wurden (u.a. Teilnahmebestätigung am Kurs „ römisch 40 Deutsch B1/2“ vom 12.12.2016, Prüfungszeugnis über die Absolvierung der ÖIF Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 30.03.2016, Teilnahmebestätigungen an weiteren Deutschkursen und Integrationsprojekten, EMG-ENG-Befund des römisch 40 von der Untersuchung des BF am 09.10.2018, Ärztliche Bestätigung von römisch 40 vom 24.02.2022, Überweisung des BF an die Neurologie der Universitätsklinik römisch 40 vom 26.06.2019).
- Am 22.09.2022 erfolgte eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Darin gab der BF im Wesentlichen an, als Verkäufer einer Straßenzeitung zu arbeiten und dabei etwa EUR 50,- bis 60,- pro Monat zu verdienen. Er stehe dabei vor einem Supermarkt und verkaufe die Zeitung. In der Regel stehe er etwa 3 bis 4 Stunden dort, manchmal auch kürzer wegen seiner Schmerzen. Ferner sei er Mitglied einer protestantischen Kirchengemeinschaft. Seit er in Vorarlberg lebe, mache er keine Fort- oder Ausbildungen mehr, weil das teuer sei. In Wien hätten ihm Leute dabei geholfen, damit der Kurs bezahlt wird. Nunmehr sei das nicht mehr so. Ferner wurde der BF zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt.
- Am 04.11.2022 langte eine Urkundenvorlage und Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher 8 Empfehlungsschreiben und ein Arbeitszeugnis vorgelegt wurden und ausgeführt wurde, dass aus den Empfehlungsschreiben hervorgehe, dass der BF in Österreich Freundschaften geschlossen habe und mit seinen Freunden auch etwas unternehme und ihnen helfe.
- Mit Beschlüssen vom 05.12.2022 wurde Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, zum Sachverständigen bestellt und ein medizinisches Laboratorium beauftragt, einen Blutbefund laut Anordnung des bestellten Sachverständigen zu erstellen.
- Mit Beschlüssen vom 05.12.2022 wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, zum Sachverständigen bestellt und ein medizinisches Laboratorium beauftragt, einen Blutbefund laut Anordnung des bestellten Sachverständigen zu erstellen.
- Am 11.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Gutachten des Dr. XXXX ein.
- Am 11.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Gutachten des Dr. römisch 40 ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2023 wurde das ärztliche Gutachten des Dr. XXXX vom 23.12.2022 den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt. Ferner erging die Aufforderung, dazu binnen einer Frist von 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2023 wurde das ärztliche Gutachten des Dr. römisch 40 vom 23.12.2022 den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt. Ferner erging die Aufforderung, dazu binnen einer Frist von 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen.
- Am 20.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF vom 17.02.2023 hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX ein und wurde darin ausgeführt, dass aufgrund der Diagnosen weitere Abklärungen, Beobachtungen sowie medikamentöse Behandlungen notwendig seien. Dies sei im Kongo aufgrund verschiedener Komponenten nicht möglich. Dabei wurde erneut darauf hingewiesen, dass es sich beim BF um ein Waisenkind handle und er bei einer etwaigen Rückführung auf sich alleine gestellt wäre. Die notwendigen Behandlungen seien sehr kostenintensiv. Der BF könne bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht genügend Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch Folgeschäden resultieren würden, die möglicherweise irreversibel seien.
- Am 20.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF vom 17.02.2023 hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 ein und wurde darin ausgeführt, dass aufgrund der Diagnosen weitere Abklärungen, Beobachtungen sowie medikamentöse Behandlungen notwendig seien. Dies sei im Kongo aufgrund verschiedener Komponenten nicht möglich. Dabei wurde erneut darauf hingewiesen, dass es sich beim BF um ein Waisenkind handle und er bei einer etwaigen Rückführung auf sich alleine gestellt wäre. Die notwendigen Behandlungen seien sehr kostenintensiv. Der BF könne bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht genügend Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch Folgeschäden resultieren würden, die möglicherweise irreversibel seien. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 31.01.2023 auf die Einbringung einer Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kongo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hält sich seit März 2014 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Am 22.03.2014 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis/Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017, W105 2134655-1/17E, bestätigt und erwuchs somit am 03.07.2017 in II. Instanz in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF endete am 17.07.
- Seither hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Am 22.03.2014 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis/Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017, W105 2134655-1/17E, bestätigt und erwuchs somit am 03.07.2017 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF endete am 17.07.
- Seither hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 13.03.2018 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gem. § 55 AsylG auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.Am 13.03.2018 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 55, Asyl
G auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Der BF ist als Straßenzeitungsverkäufer tätig und verdient damit zwischen EUR 50,- und 60,- pro Monat. Ferner geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Seniorenheim nach. Der BF ist Mitglied bei der Religionsgemeinschaft XXXX der protestantischen Kirche. Der BF ist Mitglied bei der Religionsgemeinschaft römisch 40 der protestantischen Kirche. Der BF besuchte in der Vergangenheit mehrere Sprachkurse und nahm an Integrationsprojekten teil. Er absolvierte die Deutschprüfung am dem Niveau A2, an der Prüfung auf dem Niveau B1 nahm er zwei Mal ohne Erfolg teil. Er verfügt über einen Bekanntenkreis in Österreich, besondere Freundschaften sind daraus nicht entstanden. Der BF leidet an einer chronischen Nierenerkrankung im Stadium G1A2, welche einer gelegentlichen internistischen Kontrolle und bei Verschlechterung einer nephrologischen Vorstellung bedarf. Ferner wurde beim BF eine anamnestische Obstipationsneigung festgestellt. In diesem Zusammenhang ist eine weitere gastroenterologische Abklärung indiziert. Die festgestellte arterielle Hypertonie und leichtgradige LV Hypertonie des BF bedarf einer medikamentösen Einstellung des Blutdrucks. Zudem weist der BF erhöhte/grenzwertige CPK auf und besteht die Empfehlung einer Aufnahme an einer neurologischen Abteilung zum Ausschluss einer neuromuskulären Erkrankung. Im Blutbild des BF zeigt sich eine absolute Neutropenie, eine Verlaufskontrolle wird empfohlen. Beim BF wurde ferner Asthma bronchiale festgestellt, eine Inhalationstherapie besteht bereits. Die chronischen Rückenschmerzen des BF bedürfen einer orthopädischen Abklärung. In der Vergangenheit traten beim BF Beinödeme auf, aktuell treten diese nicht auf. Zudem wurde beim BF eine leichtgradige Verminderung von Calcium/Phosphat im Serum bei gleichzeitig leichter Parathormonerhöhung festgestellt, dem ein Vitamin-D 3 Mangel zugrunde liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist eine Verlaufskontrolle sowie eine Substitution empfohlen. Ferner leidet der BF an Adipositas. Um eine Verschlechterung des Zustandes des BF zu vermeiden bedarf er einer antihypertensiven Medikation, Inhalationstherapeutika sowie einer Vitamin D 3 Substitution und einer Labor Verlaufskontrolle. Der BF ist in Österreich nicht krankenversichert und konnte daher bisher nur eingeschränkt behandelt werden. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Republik Kongo vom 28.03.2018, mit Stichtag vom 08.03.2023: Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o.D.). Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche:
- a)in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse;
- b)in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014). In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014). Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.). In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine „Essential Drugs List“, welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 ● BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI römisch zwei - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 ● GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/, Zugriff 28.3.2018 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religion des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorverfahren und der Antragstellung auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK ist auf den Akteninhalt zu verweisen.Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorverfahren und der Antragstellung auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ist auf den Akteninhalt zu verweisen.
Die Tätigkeit des BF als Verkäufer einer Straßenzeitung ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Mitgliedschaft bei der Kirchengemeinschaft XXXX ergibt sich aus der diesbezüglichen, im Akt enthaltenen Bestätigung vom 20.02.2018.Die Mitgliedschaft bei der Kirchengemeinschaft römisch 40 ergibt sich aus der diesbezüglichen, im Akt enthaltenen Bestätigung vom 20.02.
- Die Teilnahme an Sprachkursen sowie die erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2 vom 14.03.2016). Die Teilnahme an Integrationsprojekten ergibt sich ebenso aus den im Akt enthaltenen Unterlagen (Teilnahmebestätigung XXXX vom 18.01.2017).Die Teilnahme an Sprachkursen sowie die erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2 vom 14.03.2016). Die Teilnahme an Integrationsprojekten ergibt sich ebenso aus den im Akt enthaltenen Unterlagen (Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 18.01.2017). Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF konnte aufgrund seiner Angaben sowie aufgrund der vorgelegten Dank- und Anerkennungserklärung für die außergewöhnlichen ehrenamtlichen Verdienste in den XXXX Pflegeeinrichtungen vom 16.03.2017 festgestellt werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF konnte aufgrund seiner Angaben sowie aufgrund der vorgelegten Dank- und Anerkennungserklärung für die außergewöhnlichen ehrenamtlichen Verdienste in den römisch 40 Pflegeeinrichtungen vom 16.03.2017 festgestellt werden. Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF in Österreich über keine Freundschaften verfügt, ist auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 (Verhandlungsprotokoll S. 5) zu verweisen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der notwendigen Behandlung des BF ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Innere Medizin und Angiologie, Dr. XXXX , vom 16.12.
- Dass der BF in Österreich nicht krankenversichert ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der notwendigen Behandlung des BF ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Innere Medizin und Angiologie, Dr. römisch 40 , vom 16.12.
- Dass der BF in Österreich nicht krankenversichert ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft des BF. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9. […] Paragraph 9, […]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […] Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)” Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)” Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308 mwN).Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308 mwN). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu erwähnen, dass nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218).In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu erwähnen, dass nach der auf Artikel 8, EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF reiste im spätestens im März 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither, somit seit etwa neun Jahren, in Österreich auf. Der BF verbrachte sohin den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich bis zum Alter von 19 Jahren, im Herkunftsland und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Trotz seines nunmehr etwa neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet weist der BF keine außergewöhnliche Integration auf. Nachdem er erfolgreich die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolvierte, trat er zwei Mal erfolglos bei der Prüfung auf dem Niveau B1 an. Seither besuchte er keine Deutschkurse mehr und legte auch keine Prüfungen mehr ab. Wenngleich er vereinzelt Integrationsprojekte nutzte und Weiterbildungsmöglichkeiten wahrnahm, erfolgte dies nicht in einem besonderen Ausmaß. Wenngleich er Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, so konnte er jedenfalls keine besonderen Beziehungen oder Freundschaften knüpfen. Im Gegenteil, der BF gab selbst an, eher über bloße Bekanntschaften als über Freunde zu verfügen. Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass der BF zahlreiche, teils schwerwiegende, gesundheitliche Beschwerden und Krankheiten aufweist, die einer ärztlichen Behandlung sowie regelmäßiger Medikamenteneinnahme bedürfen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sich aufgrund der schlechten medizinischen Versorgungslage für den BF jedenfalls als gesundheitsgefährdend, möglicherweise mittelfristig als lebensgefährdend darstellen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich zur Durchführung der notwendigen medizinischen Behandlung gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet abzuwägen. Dabei ist zwar zu beachten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. etwa VwGH vom
- April 2010, 2009/21/0055, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse des BF im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass der BF zahlreiche, teils schwerwiegende, gesundheitliche Beschwerden und Krankheiten aufweist, die einer ärztlichen Behandlung sowie regelmäßiger Medikamenteneinnahme bedürfen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sich aufgrund der schlechten medizinischen Versorgungslage für den BF jedenfalls als gesundheitsgefährdend, möglicherweise mittelfristig als lebensgefährdend darstellen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich zur Durchführung der notwendigen medizinischen Behandlung gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet abzuwägen. Dabei ist zwar zu beachten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet vergleiche etwa VwGH vom
- April 2010, 2009/21/0055, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, den Aufenthalt des BF in Österreich unter Außerachtlassen seiner gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden. Schon deshalb wäre nunmehr unter der getroffenen Annahme des Bestehens schwerwiegender Erkrankungen des BF die Rückkehrentscheidung wegen eines drohenden Verstoßes gegen das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben jedenfalls für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen.Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, den Aufenthalt des BF in Österreich unter Außerachtlassen seiner gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden. Schon deshalb wäre nunmehr unter der getroffenen Annahme des Bestehens schwerwiegender Erkrankungen des BF die Rückkehrentscheidung wegen eines drohenden Verstoßes gegen das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben jedenfalls für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der BF sich bereits seit etwa 9 Jahren im Bundesgebiet aufhält und eine Rückkehrentscheidung gemäß den obigen Ausführungen aufgrund der vorliegenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls als vorübergehend unzulässig im Sinne der obgenannte Judikatur zu erklären wäre, würde der BF bereits unter Berücksichtigung der notwendigen vorübergehenden Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung eine Aufenthaltsdauer in Österreich von mehr als zehn Jahren erreichen. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mwN). Vorliegend kann angesichts der erwähnten gesetzten Integrationsschritte, insbesondere der Erlangung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau A2, der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der BF seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur Integration genützt hat. Im gegenständlichen Fall sind ferner keine Umstände ersichtlich, die trotz Vorliegens integrationsbegründender Aspekte gegen einen Verbleib im Inland sprechend würden bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würden. So weist der BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und wirkte bei jeglichen behördlichen Maßnahmen mit, er nahm Ladungstermine stets wahr und befand sich ununterbrochen an seiner Meldeadresse. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zugunsten des BF auszufallen hat, da nunmehr - nachdem das Beschwerdeverfahren in Ergebnis beinahe 5 Jahre gedauert hat - von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist und eine rasche Verbesserung des Gesundheitsstandes angesichts der zahlreichen Krankheitsbilder nicht zu erwarten ist. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten des BF auszufallen hat, da nunmehr - nachdem das Beschwerdeverfahren in Ergebnis beinahe 5 Jahre gedauert hat - von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist und eine rasche Verbesserung des Gesundheitsstandes angesichts der zahlreichen Krankheitsbilder nicht zu erwarten ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm BGBl. I Nr. 56/2018, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2). Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,). Das Modul 1 diente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 galten gemäß § 9 IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Modul 1 diente gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, galten gemäß Paragraph 9, IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zumal der BF bereits am 14.03.2016 die ÖIF Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 absolvierte, fällt er unter die in § 81 Abs. 36 NAG normierte Übergangsbestimmung und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Zumal der BF bereits am 14.03.2016 die ÖIF Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 absolvierte, fällt er unter die in Paragraph 81, Absatz 36, NAG normierte Übergangsbestimmung und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie dem Umstand, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK sowie dem Umstand, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids: 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2200490.1.00