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{'item': 'W246 2244419-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW246 2244419-1 Spruch, W246 2244419-1/10E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSC, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31.05.2021, Zl. 2021-0.352.842, zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSC, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31.05.2021, Zl. 2021-0.352.842, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Sie werden gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 von Ihrer bisherigen Verwendung als „Teamleiter“ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 7) in der XXXX abberufen und gleichzeitig dauerhaft mit dem Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) in der XXXX betraut.„Sie werden gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 von Ihrer bisherigen Verwendung als „Teamleiter“ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 7) in der römisch 40 abberufen und gleichzeitig dauerhaft mit dem Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) in der römisch 40 betraut. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Arbeitsplatz eines „Teamleiters“ in der XXXX – Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 7), beantragte mit Schreiben vom 19.06.2019 gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 die Zuweisung eines anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, somit im unmittelbaren örtlichen Nahebereich seines bisherigen Dienstortes. In eventu beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 5 leg.cit. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande sei; dies hätte ebenso mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu erfolgen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Arbeitsplatz eines „Teamleiters“ in der römisch 40 – Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 7), beantragte mit Schreiben vom 19.06.2019 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 die Zuweisung eines anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, somit im unmittelbaren örtlichen Nahebereich seines bisherigen Dienstortes. In eventu beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande sei; dies hätte ebenso mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu erfolgen. Dazu führte er aus, dass er im Hinblick auf die engagierte und umfassende Wahrnehmung seiner Aufgaben als „Teamleiter“ vor etwa einem Jahr in eine Überlastungssymptomatik gekommen sei, weshalb er die Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr wahrnehmen habe können. Er habe seinen daraufhin bis 15.04.2019 dauernden Krankenstand zur Regeneration unter begleitender therapeutischer Behandlung genützt. Nach Wiederantritt des Dienstes auf seinem Arbeitsplatz sei er trotz Erholungsphasen, Pausen, Urlauben und Krankenständen wieder in sein früheres krankheitsauslösendes Schema gefallen, womit die stressrelevanten Symptome wieder aufgetreten seien. Aufgrund der eingetretenen Perspektivenlosigkeit sehe er sich dazu gezwungen, den vorliegenden Antrag zu stellen. Hierzu sei zu betonen, dass ihm eine Versetzung in den Ruhestand fernliege und er eine solche nur als ultima ratio in Betracht ziehe.
  3. Mit Schreiben vom 04.05.2020 übermittelte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Obergutachten der BVAEB vom 12.02.2020, wonach von ihm die Leitung eines Teams nicht zu verkraften sei und es sich hierbei um einen Dauerzustand handeln würde. Da der Beschwerdeführer somit nicht mehr dazu fähig sei, die dienstlichen Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz als „Teamleiter“ dauerhaft zu erfüllen und da im in Frage kommenden Wirkungsbereich keine gleich- oder höherwertigen Arbeitsplätze vorhanden seien, werde seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 in Aussicht genommen. Weiters hielt die Behörde fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand gemäß der Bestimmung des § 14 Abs. 5 leg.cit. nicht eintreten würde, wenn ihm spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens 12 Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden würde, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand vorübergehend gemäß § 14 Abs. 5 leg.cit. einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande sei. Hierbei komme der Arbeitsplatz eines „Caseowners“ (A2/5) in Betracht.
  4. Mit Schreiben vom 04.05.2020 übermittelte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Obergutachten der BVAEB vom 12.02.2020, wonach von ihm die Leitung eines Teams nicht zu verkraften sei und es sich hierbei um einen Dauerzustand handeln würde. Da der Beschwerdeführer somit nicht mehr dazu fähig sei, die dienstlichen Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz als „Teamleiter“ dauerhaft zu erfüllen und da im in Frage kommenden Wirkungsbereich keine gleich- oder höherwertigen Arbeitsplätze vorhanden seien, werde seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in Aussicht genommen. Weiters hielt die Behörde fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand gemäß der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. nicht eintreten würde, wenn ihm spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens 12 Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden würde, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand vorübergehend gemäß Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande sei. Hierbei komme der Arbeitsplatz eines „Caseowners“ (A2/5) in Betracht.
  5. In der Folge versetzte die Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2020 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf seinen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ in den Ruhestand.
  6. In der Folge versetzte die Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2020 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf seinen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ in den Ruhestand.
  7. Mit Schreiben vom 22.05.2020 wies die Behörde dem Beschwerdeführer vorübergehend den Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ (A2/5) in der XXXX zu. Der Beschwerdeführer stimmte dieser vorübergehenden Zuweisung mit Schreiben vom 02.06.2020 zu.
  8. Mit Schreiben vom 22.05.2020 wies die Behörde dem Beschwerdeführer vorübergehend den Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ (A2/5) in der römisch 40 zu. Der Beschwerdeführer stimmte dieser vorübergehenden Zuweisung mit Schreiben vom 02.06.2020 zu.
  9. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge mit Schreiben vom 19.04.2021 mit, dass er einer dauerhaften Zuweisung auf seinen aktuell zugewiesenen A2/5-Arbeitsplatz ausdrücklich zustimme, sodass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht wirksam werde.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab 01.06.2020 von seinem Arbeitsplatz als „Teamleiter“ ab und betraute ihn zugleich dauerhaft mit dem Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 24.06.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Transferierung zu einer anderen Dienststelle gehe, weshalb jedenfalls keine Versetzung vorliege. Die Behörde bringe mit ihrem Verweis auf § 40 BDG 1979 zum Ausdruck, dass es sich bei der Maßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, die von Gesetzes wegen einer Versetzung gleichzuhalten sei, auch wenn der Begriff „Verwendungsänderung“ im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht vorkomme und stattdessen die Worte „abberufen“ und (mit einem neuen Arbeitsplatz) „betraut“ werden verwendet würden. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der von ihm abgegebenen Erklärung nur einer Maßnahme im Rahmen des § 14 Abs. 5 leg.cit. und nicht einer qualifizierten Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 1 leg.cit. zugestimmt habe. Eine darauf beruhende Entscheidung hätte seitens der Behörde daher nicht ergehen dürfen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 1 leg.cit. nicht vorgenommen worden, sondern eine Zuweisung nach § 14 Abs. 5 leg.cit. erfolgt sei.Darin führte er aus, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Transferierung zu einer anderen Dienststelle gehe, weshalb jedenfalls keine Versetzung vorliege. Die Behörde bringe mit ihrem Verweis auf Paragraph 40, BDG 1979 zum Ausdruck, dass es sich bei der Maßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, die von Gesetzes wegen einer Versetzung gleichzuhalten sei, auch wenn der Begriff „Verwendungsänderung“ im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht vorkomme und stattdessen die Worte „abberufen“ und (mit einem neuen Arbeitsplatz) „betraut“ werden verwendet würden. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der von ihm abgegebenen Erklärung nur einer Maßnahme im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. und nicht einer qualifizierten Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. zugestimmt habe. Eine darauf beruhende Entscheidung hätte seitens der Behörde daher nicht ergehen dürfen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. nicht vorgenommen worden, sondern eine Zuweisung nach Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. erfolgt sei.
  12. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.07.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dem Arbeitsplatz eines „Teamleiters“ (A2/7) in der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen war.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dem Arbeitsplatz eines „Teamleiters“ (A2/7) in der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen war. Mit Bescheid vom 22.05.2020 versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf seinen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 22.05.2020 versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf seinen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ in den Ruhestand. Daraufhin wies die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2020 gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 vorübergehend den Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ (A2/5) zu, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2020 seine Zustimmung gab.Daraufhin wies die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2020 gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 vorübergehend den Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ (A2/5) zu, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2020 seine Zustimmung gab. Mit Schreiben vom 19.04.2021 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er einer dauerhaften Zuweisung auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz („verfahrensführender Referent“) ausdrücklich zustimme, sodass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht wirksam werde. In der Folge berief die Behörde den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2021, zugestellt am selben Tag, gemäß § 40 Abs. 1 BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als „Teamleiter“ ab und betraute ihn zugleich mit Wirksamkeit ab 01.06.2021 dauerhaft mit dem Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ in der XXXX . In der Folge berief die Behörde den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2021, zugestellt am selben Tag, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als „Teamleiter“ ab und betraute ihn zugleich mit Wirksamkeit ab 01.06.2021 dauerhaft mit dem Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.06.2021, zur Post gegeben am 25.06.2021, im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde (adressiert an das „Bundesministerium für Inneres, Abteilung I/1, Modecenterstraße 22, 1030 Wien), welche der Behörde in der Folge nicht zugestellt wurde. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2021, u.a. per E-Mail übermittelt und eingelangt am 05.07.2021, bei der Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG ein und wiederholte gleichzeitig sein bereits im Schreiben vom 24.06.2021 getätigtes Beschwerdevorbringen.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.06.2021, zur Post gegeben am 25.06.2021, im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde (adressiert an das „Bundesministerium für Inneres, Abteilung I/1, Modecenterstraße 22, 1030 Wien), welche der Behörde in der Folge nicht zugestellt wurde. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2021, u.a. per E-Mail übermittelt und eingelangt am 05.07.2021, bei der Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG ein und wiederholte gleichzeitig sein bereits im Schreiben vom 24.06.2021 getätigtes Beschwerdevorbringen. In der Folge legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.07.2021 vor.
  14. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  15. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
  16. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) liegt im vorliegenden Verfahren eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) liegt im vorliegenden Verfahren eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben, wobei die Entscheidung stets in Beschlussform zu ergehen hat (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 33 VwGVG, Anm. 21).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben, wobei die Entscheidung stets in Beschlussform zu ergehen hat (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 33, VwGVG, Anmerkung 21). Zu I. A) Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins. A) Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
  18. § 33 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  19. Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG anzuwenden; die §§ 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung aber auch fest, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. u.a. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, mwH). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist „unabwendbar“, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (s. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051, mwH).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG anzuwenden; die Paragraphen 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung aber auch fest, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche u.a. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, mwH). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist „unabwendbar“, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (s. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051, mwH). 3.1.2. Der Beschwerdeführer gab die Beschwerde vom 24.06.2021 gegen den ihm am 31.05.2021 zugestellten Bescheid am 25.06.2021 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (Ablauf: 28.06.2021) zur Post. Dass trotz der angeführten Adresse des Empfängers seitens des Zustellers keine Zustellung vorgenommen wurde, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Da den Beschwerdeführer an der nicht erfolgten Zustellung auch kein Verschulden trifft, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG stattzugeben.3.1.2. Der Beschwerdeführer gab die Beschwerde vom 24.06.2021 gegen den ihm am 31.05.2021 zugestellten Bescheid am 25.06.2021 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (Ablauf: 28.06.2021) zur Post. Dass trotz der angeführten Adresse des Empfängers seitens des Zustellers keine Zustellung vorgenommen wurde, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Da den Beschwerdeführer an der nicht erfolgten Zustellung auch kein Verschulden trifft, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG stattzugeben. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II. A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:Zu römisch zwei. A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.2.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)[…]
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)
(8)[…] […] Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)
(5)[…]
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8)
(10)[…] […] Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. […]
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)[…]“ 3.2.1.
  1. Die Erläuterungen zu u.a. § 14 Abs. 5 BDG 1979 führen Folgendes aus (AB 1610 BlgNR
  2. GP, 3 f.):3.2.1.
  3. Die Erläuterungen zu u.a. Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 führen Folgendes aus Ausschussbericht 1610 BlgNR
  4. GP, 3 f.): „Zu § 14, § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5, § 152c Abs. 6 BDG 1979 und § 12h GehG: „Zu Paragraph 14,, Paragraph 141 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 5,, Paragraph 152 c, Absatz 6, BDG 1979 und Paragraph 12 h, GehG: Vor einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist derzeit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde zu eruieren, ob ein zumindest gleichwertiger und auch freier Arbeitsplatz vorhanden ist, den der (die) gesundheitlich beeinträchtige Beamte (Beamtin) noch bewältigen kann. In der Praxis spielt diese Verweisungsregelung mangels Vorhandensein derartiger Arbeitsplätze so gut wie keine Rolle. Weitere Dienstleistung ist jedoch einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung sowohl aus dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstgebers als auch aus demjenigen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich vorzuziehen. Der Bereich in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze soll daher auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden. Findet sich ein geeigneter Arbeitsplatz, so erfolgt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine mit längstens zwölf Monaten befristete Zuweisung dieses Arbeitsplatzes, wodurch die Ruhestandsversetzung aufgeschoben wird. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsplatzzuweisungen sind möglich. Die neue Verwendung kann auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Spätestens nach diesen zwölf Monaten wird der Beamtin oder dem Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wird wirksam. Unterstützt wird die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at). Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust wird durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält, weitgehend hintan gehalten (§ 12h GehG). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt.“Unterstützt wird die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at). Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust wird durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält, weitgehend hintan gehalten (Paragraph 12 h, GehG). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt.“ 3.2.1.
  5. Nach der zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das BDG 1979 keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beschränkung der Zugehörigkeit möglicher Verweisungsarbeitsplätze zum Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten ausgeführt, dass diese Beschränkung des möglichen Verweisungsbereichs des Beamten nicht nur dessen eigenen Interessen dient, sondern auch verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten, welche es etwa untunlich erscheinen ließen, die Dienstbehörde im Falle einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zu verpflichten, zuvor Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des gesamten Bundesdienstes zu ermitteln. An dieser Rechtslage hat sich durch die Einfügung des Abs. 5 in § 14 BDG 1979 nichts geändert. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 leg.cit. ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 14 Abs. 5 leg.cit. schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 leg.cit. nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: „wird zugewiesen“). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR
  6. GP, 3 f.) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach § 14 Abs. 5 leg.cit. wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn – mit Zustimmung des Beamten – ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060).3.2.1.
  7. Nach der zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das BDG 1979 keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beschränkung der Zugehörigkeit möglicher Verweisungsarbeitsplätze zum Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten ausgeführt, dass diese Beschränkung des möglichen Verweisungsbereichs des Beamten nicht nur dessen eigenen Interessen dient, sondern auch verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten, welche es etwa untunlich erscheinen ließen, die Dienstbehörde im Falle einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zu verpflichten, zuvor Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des gesamten Bundesdienstes zu ermitteln. An dieser Rechtslage hat sich durch die Einfügung des Absatz 5, in Paragraph 14, BDG 1979 nichts geändert. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, leg.cit. ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: „wird zugewiesen“). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR
  8. GP, 3 f.) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn – mit Zustimmung des Beamten – ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060). 3.2.
  9. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.2.
  10. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2020 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf seinen A2/7-wertigen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ in den Ruhestand. Diese Versetzung in den Ruhestand trat jedoch nicht ein, weil der Beschwerdeführer der mit Wirksamkeit ab 01.06.2020 vorübergehend erfolgten Zuweisung auf den A2/5-wertigen Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ zustimmte (s. § 14 Abs. 5 leg.cit.). Eine solche vorübergehende Zuweisung nach § 14 Abs. 5 leg.cit. ist nach den o.a. Erläuterungen höchstens für die Dauer von 12 Monaten vorgesehen, spätestens nach Ablauf dieser 12 Monate ist dem Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zuzuweisen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wird wirksam (vgl. Pkt. II.3.2.1.2.). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer nach der vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, welche nach der o.a. Judikatur den Eintritt der Ruhestandsversetzung lediglich aufschiebt (s. Pkt. II.3.2.1.3.), mit dem angefochtenen Bescheid dauerhaft diesen anderen, A2/5-wertigen Arbeitsplatz zuweist.3.2.2.
  11. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2020 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf seinen A2/7-wertigen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ in den Ruhestand. Diese Versetzung in den Ruhestand trat jedoch nicht ein, weil der Beschwerdeführer der mit Wirksamkeit ab 01.06.2020 vorübergehend erfolgten Zuweisung auf den A2/5-wertigen Arbeitsplatz eines „verfahrensführenden Referenten“ zustimmte (s. Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit.). Eine solche vorübergehende Zuweisung nach Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. ist nach den o.a. Erläuterungen höchstens für die Dauer von 12 Monaten vorgesehen, spätestens nach Ablauf dieser 12 Monate ist dem Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zuzuweisen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wird wirksam vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.1.2.). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer nach der vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, welche nach der o.a. Judikatur den Eintritt der Ruhestandsversetzung lediglich aufschiebt (s. Pkt. römisch zwei.3.2.1.3.), mit dem angefochtenen Bescheid dauerhaft diesen anderen, A2/5-wertigen Arbeitsplatz zuweist. 3.2.2.
  12. Im vorliegenden Verfahren ist nun zu prüfen, ob die in Form einer Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979 ergangene dauerhafte Zuweisung des A2/5-wertigen Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer in rechtskonformer Weise erfolgt ist.3.2.2.
  13. Im vorliegenden Verfahren ist nun zu prüfen, ob die in Form einer Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG 1979 ergangene dauerhafte Zuweisung des A2/5-wertigen Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer in rechtskonformer Weise erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass die mit Schreiben vom 19.04.2021 erteilte Erklärung sich nur auf eine Maßnahme im Rahmen des § 14 Abs. 5 BDG 1979 beziehen würde, ist abermals darauf hinzuweisen, dass die – vorübergehende – Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes auf Grundlage dieser Bestimmung höchstens für die Dauer von 12 Monaten möglich ist. Nach Ablauf dieser zwölfmonatigen, vorübergehenden Zuweisung war dem Beschwerdeführer nach den o.a. Erläuterungen ein neuer Arbeitsplatz „auf Dauer“ zuzuweisen, ansonsten wäre die verfügte Ruhestandsversetzung wirksam geworden (Pkt. II.3.2.1.2.). Der Beschwerdeführer teilte der Behörde mit Schreiben vom 19.04.2021 mit, dass er einer „dauerhaften“ Zuweisung auf den angeführten A2/5-wertigen Arbeitsplatz ausdrücklich zustimme (s. Pkt. II.1.), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Beschwerdeausführungen als Zustimmung zu einer qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 38 BDG 1979 (Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung als „Teamleiter“ und Zuweisung der neuen, nicht gleichwertigen Verwendung als „verfahrensführender Referent“) zu werten ist. Selbst bei – hypothetischer – Annahme einer nicht erteilten Zustimmung zur gegenständlichen Maßnahme wäre für die vorgenommene qualifizierte Verwendungsänderung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. (die Aufzählung in § 38 Abs. 3 Z 1 bis 5 leg.cit. ist aufgrund des Wortes „insbesondere“ lediglich eine demonstrative) vorgelegen, weil die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf seinen A2/7-wertigen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ bei gegebener Möglichkeit der Zuweisung auf den o.a. A2/5-wertigen Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse“ zur Vornahme einer Maßnahme nach den genannten Bestimmungen darstellt (s. VwGH 26.02.1997, 96/12/0242). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass die mit Schreiben vom 19.04.2021 erteilte Erklärung sich nur auf eine Maßnahme im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 beziehen würde, ist abermals darauf hinzuweisen, dass die – vorübergehende – Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes auf Grundlage dieser Bestimmung höchstens für die Dauer von 12 Monaten möglich ist. Nach Ablauf dieser zwölfmonatigen, vorübergehenden Zuweisung war dem Beschwerdeführer nach den o.a. Erläuterungen ein neuer Arbeitsplatz „auf Dauer“ zuzuweisen, ansonsten wäre die verfügte Ruhestandsversetzung wirksam geworden (Pkt. römisch zwei.3.2.1.2.). Der Beschwerdeführer teilte der Behörde mit Schreiben vom 19.04.2021 mit, dass er einer „dauerhaften“ Zuweisung auf den angeführten A2/5-wertigen Arbeitsplatz ausdrücklich zustimme (s. Pkt. römisch zwei.1.), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Beschwerdeausführungen als Zustimmung zu einer qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 (Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung als „Teamleiter“ und Zuweisung der neuen, nicht gleichwertigen Verwendung als „verfahrensführender Referent“) zu werten ist. Selbst bei – hypothetischer – Annahme einer nicht erteilten Zustimmung zur gegenständlichen Maßnahme wäre für die vorgenommene qualifizierte Verwendungsänderung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. (die Aufzählung in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 leg.cit. ist aufgrund des Wortes „insbesondere“ lediglich eine demonstrative) vorgelegen, weil die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf seinen A2/7-wertigen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ bei gegebener Möglichkeit der Zuweisung auf den o.a. A2/5-wertigen Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse“ zur Vornahme einer Maßnahme nach den genannten Bestimmungen darstellt (s. VwGH 26.02.1997, 96/12/0242). 3.2.2.
  14. Die von der Behörde mit Ablauf der zwölfmonatigen, vorübergehenden Zuweisung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ vorgenommene Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ und die gleichzeitig dauerhaft vorgenommene Betrauung mit dem Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ ist somit in rechtskonformer Weise erfolgt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei – hypothetischer – Annahme der seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgten Zustimmung zu einer qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 38 leg.cit. bzw. des Nichtvorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. die nach § 14 Abs. 5 leg.cit. für den Zeitraum von höchstens 12 Monaten aufgeschobene Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers eingetreten wäre.3.2.2.
  15. Die von der Behörde mit Ablauf der zwölfmonatigen, vorübergehenden Zuweisung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ vorgenommene Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz als „Teamleiter“ und die gleichzeitig dauerhaft vorgenommene Betrauung mit dem Arbeitsplatz als „verfahrensführender Referent“ ist somit in rechtskonformer Weise erfolgt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei – hypothetischer – Annahme der seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgten Zustimmung zu einer qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. bzw. des Nichtvorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. die nach Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. für den Zeitraum von höchstens 12 Monaten aufgeschobene Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.2.
  16. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.2.
  17. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2244419.1.01

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