Obsah (9)
Art. 133§ 169f§ 169h§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW246 2247479-1 Spruch, W246 2247479-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Rechtspfleger an Bezirksgerichten), die Feststellung seines Besoldungsdienstalters und die Nachzahlung daraus resultierender Bezugsansprüche. Daraufhin übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2020 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 3 GehG, wozu er mit Schreiben vom 03.03.2021 Stellung nahm.Daraufhin übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2020 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG, wozu er mit Schreiben vom 03.03.2021 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
§ 169fAbs. 3 und 4 Geh
G fest.Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.09.2021 vorgelegt und beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W221 (nunmehr: W128) 2246504-1 protokolliert wurde. Diese Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
- Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 13.12.2019 aus, § 169h Abs. 1 GehG normiere, dass bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien oder wären, erfolgt sei (Z 1), und bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt worden seien, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung angehört habe, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstmaß übersteigen würden (Z 2), auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung des Bundesministers oder der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden könnten. Bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtages (jetzt: Besoldungsdienstalters) seien solche Zeiten bisher nicht berücksichtigt worden, für die vom Beschwerdeführer absolvierte Rechtspflegerausbildung bzw. seine Ausübung als Rechtspfleger stelle aber die Matura eine Voraussetzung dar. Beim Beschwerdeführer sei die maßgebliche Verwendung in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gegeben gewesen. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, dass bei der Ermittlung seines Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe zu berücksichtigen seien.
- Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 13.12.2019 aus, Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG normiere, dass bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien oder wären, erfolgt sei (Ziffer eins,), und bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt worden seien, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung angehört habe, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstmaß übersteigen würden (Ziffer 2,), auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung des Bundesministers oder der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden könnten. Bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtages (jetzt: Besoldungsdienstalters) seien solche Zeiten bisher nicht berücksichtigt worden, für die vom Beschwerdeführer absolvierte Rechtspflegerausbildung bzw. seine Ausübung als Rechtspfleger stelle aber die Matura eine Voraussetzung dar. Beim Beschwerdeführer sei die maßgebliche Verwendung in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gegeben gewesen. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, dass bei der Ermittlung seines Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe zu berücksichtigen seien.
- Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass mit Bescheid der Behörde vom 20.02.1990, Zl. Pers. 3-K-225-2, unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers liegenden Vordienstzeiten der 29.06.1982 als sein Vorrückungsstichtag festgestellt worden sei. Da somit die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem er nach Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert habe, erfolgt sei, sei die Bestimmung des § 169h GehG nicht anwendbar. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.
- Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass mit Bescheid der Behörde vom 20.02.1990, Zl. Pers. 3-K-225-2, unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers liegenden Vordienstzeiten der 29.06.1982 als sein Vorrückungsstichtag festgestellt worden sei. Da somit die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem er nach Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert habe, erfolgt sei, sei die Bestimmung des Paragraph 169 h, GehG nicht anwendbar. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 13.10.2021 vorgelegt und sind am 19.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Rechtspfleger an Bezirksgerichten). Mit Bescheid der Behörde vom 20.02.1990, Zl. Pers. 3-K-225-2, wurde – unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten – der 29.06.1982 als sein Vorrückungsstichtag festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13.12.2019, bei der Ermittlung seines Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe
§ 169hAbs. 1 Geh
G zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13.12.2019, bei der Ermittlung seines Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG zu berücksichtigen. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Beschwerdeakten des vorliegenden Verfahrens und des zur Zl. W128 2246504-1 protokollierten Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Beschwerdeakten des vorliegenden Verfahrens und des zur Zl. W128 2246504-1 protokollierten Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet wie folgt (zur anzuwendenden Rechtslage s. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130, und 23.06.2010, 2009/06/0007):3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet wie folgt (zur anzuwendenden Rechtslage s. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130, und 23.06.2010, 2009/06/0007): „Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2019 mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück (s. Pkt. II.1.), womit sie keine inhaltliche Entscheidung traf. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003).Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2019 mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück (s. Pkt. römisch zwei.1.), womit sie keine inhaltliche Entscheidung traf. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Dass dem Antrag des Beschwerdeführers eine der notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 13 AVG) fehlen würde (etwa ein zulässiger Antragsgegenstand oder die – hier schriftlich erfolgte – Einbringung bei der dafür zuständigen Behörde), wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Die in den Z 1 und 2 des Abs. 1 des § 169h GehG normierten Voraussetzungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlicher Natur und keine Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung des Antrags. Im Ergebnis hat die Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Dass dem Antrag des Beschwerdeführers eine der notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Paragraph 13, AVG) fehlen würde (etwa ein zulässiger Antragsgegenstand oder die – hier schriftlich erfolgte – Einbringung bei der dafür zuständigen Behörde), wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Die in den Ziffer eins und 2 des Absatz eins, des Paragraph 169 h, GehG normierten Voraussetzungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlicher Natur und keine Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung des Antrags. Im Ergebnis hat die Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach den Materialien zu § 169h GehG wurde diese Bestimmung eingeführt, um bei jenen Bediensteten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits unter „Einschluss“ der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten vorgenommen wurde und bei denen deshalb keine amtswegige Neueinstufung nach § 169f leg.cit. erfolgt (ist), Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vermeiden und zusätzliche Vordienstzeiten auf Antrag anrechnen zu können (vgl. AB 675 BlgNR
- GP, 10). Die mit Bescheid der Behörde vom 20.02.1990 erstmalig erfolgte Feststellung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers wurde unter „Ausschluss“ der vor seinem
- Geburtstag liegenden Vordienstzeiten vorgenommen (Pkt. II.1.), weshalb sein Antrag mangels Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen der Z1 des Abs. 1 des § 169h leg.cit. abzuweisen wäre (s. hierzu auch das oben unter Pkt. I.
- angeführte, derzeit anhängige Verfahren des Beschwerdeführers nach § 169f leg.cit.).Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach den Materialien zu Paragraph 169 h, GehG wurde diese Bestimmung eingeführt, um bei jenen Bediensteten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits unter „Einschluss“ der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten vorgenommen wurde und bei denen deshalb keine amtswegige Neueinstufung nach Paragraph 169 f, leg.cit. erfolgt (ist), Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vermeiden und zusätzliche Vordienstzeiten auf Antrag anrechnen zu können vergleiche Ausschussbericht 675 BlgNR
- GP, 10). Die mit Bescheid der Behörde vom 20.02.1990 erstmalig erfolgte Feststellung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers wurde unter „Ausschluss“ der vor seinem
- Geburtstag liegenden Vordienstzeiten vorgenommen (Pkt. römisch zwei.1.), weshalb sein Antrag mangels Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen der Z1 des Absatz eins, des Paragraph 169 h, leg.cit. abzuweisen wäre (s. hierzu auch das oben unter Pkt. römisch eins.
- angeführte, derzeit anhängige Verfahren des Beschwerdeführers nach Paragraph 169 f, leg.cit.). 3.
- Die Durchführung einer – von den Parteien auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.
- Die Durchführung einer – von den Parteien auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2247479.1.01