RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW252 2253359-1 Spruch, W252 2253359-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer über die Beschwerde 1) der XXXX (Erstbeschwerdeführerin);1) der römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin); 2) der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin);2) der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin); 3) der XXXX (Drittbeschwerdeführerin);3) der römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin); 4) der XXXX 4) der römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin); 5) der XXXX (Fünftbeschwerdeführerin);5) der römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin); 6) der XXXX (Sechstbeschwerdeführerin);6) der römisch 40 (Sechstbeschwerdeführerin); 7) XXXX (Siebtbeschwerdeführerin);7) römisch 40 (Siebtbeschwerdeführerin); 8) XXXX (Achtbeschwerdeführerin);8) römisch 40 (Achtbeschwerdeführerin); 9) XXXX (Neuntbeschwerdeführer); und9) römisch 40 (Neuntbeschwerdeführer); und 10) XXXX (Zehntbeschwerdeführerin);10) römisch 40 (Zehntbeschwerdeführerin); alle vertreten durch RAin Dr.in Maria WINDHAGER, Siebensterngasse 42-44, 1070 Wien, [mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht: 1) XXXX (mitbeteiligte Partei 1);1) römisch 40 (mitbeteiligte Partei 1); 2) XXXX (mitbeteiligte Partei 2);2) römisch 40 (mitbeteiligte Partei 2); 3) XXXX (mitbeteiligte Partei 3);3) römisch 40 (mitbeteiligte Partei 3); alle vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien], gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.02.2022, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:alle vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien], gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.02.2022, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 10.06.2021 erhoben die Beschwerdeführer (in Folge für alle gemeinsam: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachten zusammengefasst vor, die mitbeteiligten Parteien (in Folge für alle gemeinsam: „mP“) haben sie unter anderem in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, indem diese deren personenbezogene Daten, wie unter anderem deren Anschriften, auf der Website der „ XXXX “ veröffentlichten.
- Mit Eingabe vom 10.06.2021 erhoben die Beschwerdeführer (in Folge für alle gemeinsam: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachten zusammengefasst vor, die mitbeteiligten Parteien (in Folge für alle gemeinsam: „mP“) haben sie unter anderem in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, indem diese deren personenbezogene Daten, wie unter anderem deren Anschriften, auf der Website der „ römisch 40 “ veröffentlichten.
- Mit Bescheid vom 09.02.2022 (GZ XXXX ) wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, trug den mP jedoch auf, eine Vereinbarung gemäß Art 26 DSGVO abzuschließen.
- Mit Bescheid vom 09.02.2022 (GZ römisch 40 ) wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, trug den mP jedoch auf, eine Vereinbarung gemäß Artikel 26, DSGVO abzuschließen.
- Am 22.02.2022 stellten die BF einen Antrag auf Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Eingabe der mP vom 25.11.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.02.2022 (GZ XXXX ) wies die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht für einen Teil der GZ: 2021-0.831.151, nämlich für den zwischen der mitbeteiligten Partei 2 und der mitbeteiligten Partei 3 abgeschlossenen Vertrag über die kooperative Forschung und Entwicklung samt seinen Anlagen, gemäß § 17 Abs 3 AVG ab (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt 2.).
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.02.2022 (GZ römisch 40 ) wies die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht für einen Teil der GZ: 2021-0.831.151, nämlich für den zwischen der mitbeteiligten Partei 2 und der mitbeteiligten Partei 3 abgeschlossenen Vertrag über die kooperative Forschung und Entwicklung samt seinen Anlagen, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG ab (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Interesse der mP an der Geheimhaltung des zwischen Ihnen abgeschlossenen Vertrages, dem Interesse der BF an der Einsichtnahme überwiege. Der von der Akteneinsicht ausgenommene Vertrag stelle keinen Aktenteil dar, welcher als tragende Begründung für die abweisende Entscheidung herangezogen worden sei. Der Vertrag sei lediglich für die Beurteilung einer Rechtsfrage herangezogen worden, bei welcher der Rechtsauffassung der BF gefolgt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 23.03.
- In dieser geben die BF an, dass der von der Akteneinsicht ausgenommene Vertrag insbesondere für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der „ XXXX “ von Bedeutung sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 23.03.
- In dieser geben die BF an, dass der von der Akteneinsicht ausgenommene Vertrag insbesondere für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der „ römisch 40 “ von Bedeutung sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 25.03.2022, hg eingelangt am 29.03.2022, vor und beantragte – unter Verweis darauf, dass der von der Akteneinsicht ausgenommene Vertrag lediglich die Aufgabenaufteilung zwischen den Vertragsparteien regle – die Beschwerde abzuweisen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde der BF mit Bescheid vom 09.02.2022 (GZ XXXX ) ab. Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien am selben Tag per E-Mail übermittelt.Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde der BF mit Bescheid vom 09.02.2022 (GZ römisch 40 ) ab. Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien am selben Tag per E-Mail übermittelt. Die BF stellten am 22.02.2022 einen Antrag auf Akteneinsicht, insbesondere auch hinsichtlich der Eingabe der mP vom 25.11.2021, worin sich auch der zwischen der mitbeteiligten Partei 2 und der mitbeteiligten Partei 3 abgeschlossenen Vertrag über die kooperative Forschung und Entwicklung samt seinen Anlagen befand. Gegenstand des von der Akteneinsicht ausgenommenen Vertrags ist im Wesentlichen die gemeinsame Durchführung des Projektes der „ XXXX “. Im genannten Vertrag werden die Aufgaben der mP untereinander festgelegt. Der mitbeteiligten Partei 3 obliegt demnach neben der Finanzierung des Projekts, die Zurverfügungstellung von inhaltlichen Informationen sowie die Prüfung und Aktualisierung der Datenbank in Bezug auf Social-Media.Gegenstand des von der Akteneinsicht ausgenommenen Vertrags ist im Wesentlichen die gemeinsame Durchführung des Projektes der „ römisch 40 “. Im genannten Vertrag werden die Aufgaben der mP untereinander festgelegt. Der mitbeteiligten Partei 3 obliegt demnach neben der Finanzierung des Projekts, die Zurverfügungstellung von inhaltlichen Informationen sowie die Prüfung und Aktualisierung der Datenbank in Bezug auf Social-Media.
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Antrag auf Akteneinsicht nach Bescheiderlassung/-zustellung erfolgte ist soweit unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der von der Akteneinsicht ausgeschlossene Teil der Eingabe der mP vom 25.11.2021 den „Vertrag über die kooperative Forschung und Entwicklung“ enthält, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und wird von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Der Regelungsinhalt des Vertrags ergibt sich, wie von der belangten Behörde bereits im Bescheid festgehalten (siehe den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2022 (GZ XXXX ), S 21; OZ 2, Aktenteile XXXX S 1384) und aus einer Einsicht in diesen.Der Regelungsinhalt des Vertrags ergibt sich, wie von der belangten Behörde bereits im Bescheid festgehalten (siehe den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2022 (GZ römisch 40 ), S 21; OZ 2, Aktenteile römisch 40 S 1384) und aus einer Einsicht in diesen.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig. 3.
- Zur Berechtigung der Beschwerde § 17 AVG lautet wie folgt:Paragraph 17, AVG lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen gesondert bekämpfbaren verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (vgl etwa VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011 mwN).Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen gesondert bekämpfbaren verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011 mwN). Der das Verfahren abschließende Bescheid vom 09.02.2022 (GZ XXXX wurde den Verfahrensparteien am selben Tag per E-Mail übermittelt und damit zugestellt. Der Abspruch über den Antrag auf Akteneinsicht erfolgte daher zu Recht mittels verfahrensrechtlichem Bescheid.Der das Verfahren abschließende Bescheid vom 09.02.2022 (GZ römisch 40 wurde den Verfahrensparteien am selben Tag per E-Mail übermittelt und damit zugestellt. Der Abspruch über den Antrag auf Akteneinsicht erfolgte daher zu Recht mittels verfahrensrechtlichem Bescheid. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids: Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar dazulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen; dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die (negative) Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die beschwerdeführende Partei wesentlich sind (VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094). Nach § 17 AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, E 1025/2018, Rn. 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben (vgl. EuGH 4.6.2013, C-300/11, Z 7; siehe dazu VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163).Nach Paragraph 17, AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können vergleiche dazu VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, Rn. 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben vergleiche EuGH 4.6.2013, C-300/11, Ziffer 7,; siehe dazu VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163). Gerade bei der Verweigerung der Akteneinsicht betreffend Aktenteilen welche als tragende Begründung einer abweisenden Entscheidung herangezogen wurden, bedarf es einer genauen und nachvollziehbaren Begründung, weil die Verweigerung der Akteneinsicht in einem solchen Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Partei wesentlich einschränkt (VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094). Der VwGH führte diesbezüglich aus: „Ausgehend davon, dass die belangte Behörde der Bf im Verfahren über deren Nachprüfungsantrag das (seitenlange) Vorbringen der gegnerischen Auftraggeberin vorenthalten hat, wäre es vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage (Beurteilung des überwiegenden Interesses iSd § 17 Abs 3 AVG) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zunächst Feststellungen darüber zu treffen, welche Themen das der Bf vorenthaltene Vorbringen der Auftraggeberin betrifft, um daran anknüpfend rechtlich zu beurteilen, ob und inwieweit ein - überwiegendes - Interesse an der Geheimhaltung des jeweiligen Vorbringens besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Bf möglich sei.“ (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207).Der VwGH führte diesbezüglich aus: „Ausgehend davon, dass die belangte Behörde der Bf im Verfahren über deren Nachprüfungsantrag das (seitenlange) Vorbringen der gegnerischen Auftraggeberin vorenthalten hat, wäre es vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage (Beurteilung des überwiegenden Interesses iSd Paragraph 17, Absatz 3, AVG) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zunächst Feststellungen darüber zu treffen, welche Themen das der Bf vorenthaltene Vorbringen der Auftraggeberin betrifft, um daran anknüpfend rechtlich zu beurteilen, ob und inwieweit ein - überwiegendes - Interesse an der Geheimhaltung des jeweiligen Vorbringens besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Bf möglich sei.“ (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). 3.3.
- Angewendet auf den Fall bedeutet das: Gegenstand des von der Akteneinsicht ausgenommenen Vertrags ist im Wesentlichen die gemeinsame Durchführung des Projektes der „ XXXX “. Im genannten Vertrag werden die Aufgaben der mP untereinander festgelegt. Der mitbeteiligten Partei 3 obliegt demnach neben der Finanzierung des Projekts, die Zurverfügungstellung von inhaltlichen Informationen sowie die Prüfung und Aktualisierung der Datenbank in Bezug auf Social-Media (siehe den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2022 (GZ XXXX ), S 21; OZ 2, Aktenteile XXXX , S 1384).Gegenstand des von der Akteneinsicht ausgenommenen Vertrags ist im Wesentlichen die gemeinsame Durchführung des Projektes der „ römisch 40 “. Im genannten Vertrag werden die Aufgaben der mP untereinander festgelegt. Der mitbeteiligten Partei 3 obliegt demnach neben der Finanzierung des Projekts, die Zurverfügungstellung von inhaltlichen Informationen sowie die Prüfung und Aktualisierung der Datenbank in Bezug auf Social-Media (siehe den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2022 (GZ römisch 40 ), S 21; OZ 2, Aktenteile römisch 40 , S 1384). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, stellt dieser Vertrag einen Aktenbestandteil dar, dessen Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der mP herbeiführen könnte. Die mP haben ein nachvollziehbares Interesse an der Geheimhaltung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags. Dieser regelt hauptsächlich den konkreten Projektplan und -ablauf, die Laufzeit des Vertrages, die Ansprechpartner und die eingesetzten (Finanz-)Mittel. Die mitbeteiligte Partei 3 brachte darüber hinaus vor, dass durch die Offenlegung ihre Forschungstätigkeit gefährdet sei (siehe OZ 7, S 5). Die BF hingegen brachten vor, dass der Vertrag für die Beurteilung der Frage, inwiefern die Durchführung des Projekts der „ XXXX “ auf wissenschaftlicher Basis vereinbart wurde und ob bzw gegebenenfalls welche wissenschaftlichen Standards vereinbart wurden, relevant sei (siehe Bescheidbeschwerde vom 23.03.2022, S 4 f). Die BF hingegen brachten vor, dass der Vertrag für die Beurteilung der Frage, inwiefern die Durchführung des Projekts der „ römisch 40 “ auf wissenschaftlicher Basis vereinbart wurde und ob bzw gegebenenfalls welche wissenschaftlichen Standards vereinbart wurden, relevant sei (siehe Bescheidbeschwerde vom 23.03.2022, S 4 f). Zusammengefasst ergibt sich, dass die Interessen der mP höher wiegen, als jene der BF. Die BF sind nicht Vertragspartner des zwischen den mP geschlossenen Vertrags. Insofern ist ihr Interesse in Bezug auf lediglich vertragsrelevante Informationen, wie projektinterne Ansprechpartner, oder auch finanzielle Vereinbarungen, als gering einzustufen. Im Vertrag wird in weiterer Folge auf die der BF bekannte Projektbeschreibung verwiesen. Im Übrigen wird dem Projektplan/-ablauf im Wesentlichen ein zeitlicher Rahmen zugewiesen, inhaltlich ist dies in der Projektbeschreibung geregelt. Die nachteiligen Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht der BF sind durch die – den BF bekannte – Projektbeschreibung wesentlich gemildert, da dort die verfahrensrelevanten inhaltlichen Parameter festgelegt sind. Die effektive Rechtsverfolgung der BF ist durch die Verweigerung der Einsichtnahme in den Vertrag nicht beeinträchtigt. Wie anhand der Argumentation der belangten Behörde (siehe dazu den Bescheid vom 09.02.2022 XXXX S 21, 28; OZ 2, Aktenteile XXXX S 1384, 1391) erkennbar, hat diese den Vertrag lediglich zur Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen. In diesem Punkt folgte die belangte Behörde der Rechtsansicht der BF. Der Vertrag wurde in weiterer Folge für die Beurteilung des Falls und damit die negative Entscheidung nicht weiter herangezogen. Die Beurteilung der von den BF angeführten Wissenschaftlichkeit des Projekts wurde anhand der Projektbeschreibung (in welcher die „Methode“ ausführlich beschrieben ist), der übrigen Vorbringen der Verfahrensparteien, sowie der XXXX Stellung der mitbeteiligten Parteien 1 und 2 beurteilt (siehe den Bescheid vom 09.02.2022 XXXX S 36 f, 41; OZ 2, Aktenteile XXXX , S 1399 f, 1404). Der Vertrag wurde hierfür nicht herangezogen. Im Ergebnis überwiegt das Interesse der mP an der Geheimhaltung des Vertrags auch deshalb, weil die BF großteils Vereine mit unbekannter Mitgliederanzahl sind. Die belangte Behörde führte dazu bereits zutreffend aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vertragsinhalte bei einer Gewährung der Akteneinsicht weitergegeben oder gar veröffentlicht werden (siehe Bescheid vom 23.02.2022, S 3 f; OZ 2, Aktenteile XXXX S 1731 f). Darüber hinaus ist, wie von den mP ausgeführt, nicht auszuschließen, dass sich die Veröffentlichung des Vertrags negativ auf zukünftig auf von dieser finanzierten Forschungen und Kooperationen auswirkt; zu denken ist hierbei insbesondere an Verhandlungsnachteile im Bereich der Finanzierung, oder der Festlegung von Vertragspflichten und Auflagen.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Interessen der mP höher wiegen, als jene der BF. Die BF sind nicht Vertragspartner des zwischen den mP geschlossenen Vertrags. Insofern ist ihr Interesse in Bezug auf lediglich vertragsrelevante Informationen, wie projektinterne Ansprechpartner, oder auch finanzielle Vereinbarungen, als gering einzustufen. Im Vertrag wird in weiterer Folge auf die der BF bekannte Projektbeschreibung verwiesen. Im Übrigen wird dem Projektplan/-ablauf im Wesentlichen ein zeitlicher Rahmen zugewiesen, inhaltlich ist dies in der Projektbeschreibung geregelt. Die nachteiligen Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht der BF sind durch die – den BF bekannte – Projektbeschreibung wesentlich gemildert, da dort die verfahrensrelevanten inhaltlichen Parameter festgelegt sind. Die effektive Rechtsverfolgung der BF ist durch die Verweigerung der Einsichtnahme in den Vertrag nicht beeinträchtigt. Wie anhand der Argumentation der belangten Behörde (siehe dazu den Bescheid vom 09.02.2022 römisch 40 S 21, 28; OZ 2, Aktenteile römisch 40 S 1384, 1391) erkennbar, hat diese den Vertrag lediglich zur Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen. In diesem Punkt folgte die belangte Behörde der Rechtsansicht der BF. Der Vertrag wurde in weiterer Folge für die Beurteilung des Falls und damit die negative Entscheidung nicht weiter herangezogen. Die Beurteilung der von den BF angeführten Wissenschaftlichkeit des Projekts wurde anhand der Projektbeschreibung (in welcher die „Methode“ ausführlich beschrieben ist), der übrigen Vorbringen der Verfahrensparteien, sowie der römisch 40 Stellung der mitbeteiligten Parteien 1 und 2 beurteilt (siehe den Bescheid vom 09.02.2022 römisch 40 S 36 f, 41; OZ 2, Aktenteile römisch 40 , S 1399 f, 1404). Der Vertrag wurde hierfür nicht herangezogen. Im Ergebnis überwiegt das Interesse der mP an der Geheimhaltung des Vertrags auch deshalb, weil die BF großteils Vereine mit unbekannter Mitgliederanzahl sind. Die belangte Behörde führte dazu bereits zutreffend aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vertragsinhalte bei einer Gewährung der Akteneinsicht weitergegeben oder gar veröffentlicht werden (siehe Bescheid vom 23.02.2022, S 3 f; OZ 2, Aktenteile römisch 40 S 1731 f). Darüber hinaus ist, wie von den mP ausgeführt, nicht auszuschließen, dass sich die Veröffentlichung des Vertrags negativ auf zukünftig auf von dieser finanzierten Forschungen und Kooperationen auswirkt; zu denken ist hierbei insbesondere an Verhandlungsnachteile im Bereich der Finanzierung, oder der Festlegung von Vertragspflichten und Auflagen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Akteneinsicht für den zwischen der mitbeteiligten Partei 2 und der mitbeteiligten Partei 3 abgeschlossenen Vertrag über die kooperative Forschung und Entwicklung samt seinen Anlagen, gemäß § 17 Abs 3 AVG abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Akteneinsicht für den zwischen der mitbeteiligten Partei 2 und der mitbeteiligten Partei 3 abgeschlossenen Vertrag über die kooperative Forschung und Entwicklung samt seinen Anlagen, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG abgewiesen. 3.
- Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen (Hinweis B
- September 2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (Hinweis E
- Mai 2014, Ro 2014/21/0047). Das VwG darf (ausnahmsweise) auch deshalb von einer Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausreichend geklärt ist (Hinweis B
- Dezember 2014, Ra 2014/21/0034; siehe VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0017).Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen (Hinweis B
- September 2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (Hinweis E
- Mai 2014, Ro 2014/21/0047). Das VwG darf (ausnahmsweise) auch deshalb von einer Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausreichend geklärt ist (Hinweis B
- Dezember 2014, Ra 2014/21/0034; siehe VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0017). Die BF sind allesamt durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten. Weder in der Beschwerde, noch sonst im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Verhandlung beantragt bzw ein Beweisantrag gestellt, weshalb von einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung auszugehen ist. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.
- Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen, andererseits ist eine – wie hier – anhand der vom VwGH aufgestellten Grundsätze vorgenommene, einzelfallbezogene Interessensabwägung, grundsätzlich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2253359.1.00