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{'item': 'W255 2267470-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW255 2267470-1 Spruch, W255 2267470-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 02.03.2020 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 05.04.2021 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 03.10.2022 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Schulsozialarbeiter für XXXX bei dem gemeinnützigen Verein XXXX übermittelt. 1.
  4. Am 03.10.2022 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Schulsozialarbeiter für römisch 40 bei dem gemeinnützigen Verein römisch 40 übermittelt. 1.
  5. Am 20.10.2022 meldete der potentielle Dienstgeber ( XXXX ) dem AMS, dass der BF sich nicht beworben habe. 1.
  6. Am 20.10.2022 meldete der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 ) dem AMS, dass der BF sich nicht beworben habe. 1.
  7. Am 31.10.2022 wurde der BF seitens des AMS aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu den Umständen, die zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei dem gemeinnützigen Verein XXXX geführt haben, bis 21.11.2022 zu übermitteln. 1.
  8. Am 31.10.2022 wurde der BF seitens des AMS aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu den Umständen, die zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei dem gemeinnützigen Verein römisch 40 geführt haben, bis 21.11.2022 zu übermitteln. 1.
  9. Mit Schreiben vom 21.11.2022 führte der BF aus, dass er sich nicht sicher sei, ob er sich beim XXXX beworben habe oder nicht, da er davon ausgegangen sei, dass es sich um Schulen im XXXX handeln würde und ihm dieser Ort zu weit weg gewesen wäre. Er habe erst jetzt gesehen, dass der Standort XXXX gewesen wäre. 1.
  10. Mit Schreiben vom 21.11.2022 führte der BF aus, dass er sich nicht sicher sei, ob er sich beim römisch 40 beworben habe oder nicht, da er davon ausgegangen sei, dass es sich um Schulen im römisch 40 handeln würde und ihm dieser Ort zu weit weg gewesen wäre. Er habe erst jetzt gesehen, dass der Standort römisch 40 gewesen wäre. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 01.12.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 01.12.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  13. Am 03.12.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF verwies auf seine unter Punkt 1.
  15. genannte Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er alle Beratungstermine wahrnehme. Er glaube nach wie vor, sich noch beworben zu haben. Die Bewerbung habe sich auf das XXXX bezogen, was mindestens zwei Stunden Fahrzeit für ihn bedeute. 1.
  16. Am 03.12.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  17. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF verwies auf seine unter Punkt 1.
  18. genannte Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er alle Beratungstermine wahrnehme. Er glaube nach wie vor, sich noch beworben zu haben. Die Bewerbung habe sich auf das römisch 40 bezogen, was mindestens zwei Stunden Fahrzeit für ihn bedeute. 1.
  19. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.02.2023, GZ: WF 2022-0566-3-019795, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.12.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF keinen Nachweis über eine Bewerbung vorgelegt habe. Die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg für die vermittelte Stelle hätte pro Strecke zirka 20 Minuten betragen. Der BF bringe zwar in der Beschwerde gesundheitliche Einschränkungen vor, die zugewiesene Beschäftigung entspreche jedoch den Zumutbarkeitsbestimmungen. Das Beschwerdevorbringen des BF sei insgesamt nicht glaubwürdig und daher als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Es sei aufgrund des Verhaltens des BF zu keiner Einstellung durch den potentiellen Dienstgeber gekommen. 1.
  20. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.02.2023, GZ: WF 2022-0566-3-019795, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.12.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF keinen Nachweis über eine Bewerbung vorgelegt habe. Die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg für die vermittelte Stelle hätte pro Strecke zirka 20 Minuten betragen. Der BF bringe zwar in der Beschwerde gesundheitliche Einschränkungen vor, die zugewiesene Beschäftigung entspreche jedoch den Zumutbarkeitsbestimmungen. Das Beschwerdevorbringen des BF sei insgesamt nicht glaubwürdig und daher als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Es sei aufgrund des Verhaltens des BF zu keiner Einstellung durch den potentiellen Dienstgeber gekommen. 1.
  21. Am 18.02.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  22. Am 22.02.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  24. Feststellungen 2.1.
  25. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 12.01.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  26. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 12.01.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  27. Der BF stand zuletzt seit 02.03.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 04.05.2021 – mit einer Unterbrechung durch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 01.08.2022 bis 19.09.2022 sowie mehreren kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  28. Dem BF wurde vom AMS am 03.10.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Schulsozialarbeiter für XXXX bei dem Verein XXXX im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.2.1.
  29. Dem BF wurde vom AMS am 03.10.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Schulsozialarbeiter für römisch 40 bei dem Verein römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  30. Der BF bewarb sich nicht für die vermittelte Beschäftigung. 2.1.
  31. Die Wegzeit zwischen dem Wohnort des BF und dem Standort der vermittelten Beschäftigung beträgt pro Strecke zirka 20 Minuten mit dem Auto. 2.1.
  32. Der potentielle Dienstgeber ( XXXX meldete dem AMS am 20.10.2022, dass der BF sich nicht beworben hat. 2.1.
  33. Der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 meldete dem AMS am 20.10.2022, dass der BF sich nicht beworben hat. 2.1.
  34. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  35. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  36. Mit Bescheid des AMS vom 01.12.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  37. Mit Bescheid des AMS vom 01.12.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  38. Der BF brachte am 03.12.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  39. genannten Bescheid ein. 2.1.
  40. Der unter Punkt 2.1.
  41. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.02.2023, GZ: WF 2022-0566-3-019795, bestätigt und diese dem BF am 07.02.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  42. Gegen die unter Punkt 2.1.
  43. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 18.02.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  44. Beweiswürdigung 2.2.
  45. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  46. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  47. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  48. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages als Schulsozialarbeiter in XXXX (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS, aus dem hervorgeht, dass der Vermittlungsvorschlag vom AMS am 03.10.2022 um 06:56 Uhr gesendet wurde, der BF diesen am 03.10.2022 um 06:57 Uhr erhalten und am 04.10.2022 um 07:07 Uhr gelesen hat und ist überdies unstrittig.2.2.
  49. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages als Schulsozialarbeiter in römisch 40 (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS, aus dem hervorgeht, dass der Vermittlungsvorschlag vom AMS am 03.10.2022 um 06:56 Uhr gesendet wurde, der BF diesen am 03.10.2022 um 06:57 Uhr erhalten und am 04.10.2022 um 07:07 Uhr gelesen hat und ist überdies unstrittig. 2.2.
  50. Dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stellenanzeige beworben hat (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere daraus, dass der potentielle Dienstgeber dem AMS am 20.10.2022 meldete, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben hat und der BF der Aufforderung, er möge einen Nachweis über die erfolgte Bewerbung vorlegen, im Verfahrensverlauf nicht nachkam. Zunächst brachte der BF in einer Stellungnahme vom 21.11.2022 vor, er sei sich nicht sicher, sich beim XXXX beworben zu haben und dass er davon ausgegangen sei, es handle sich um Standorte im XXXX ; im späteren Verfahren gab er allerdings dazu im Widerspruch stehend an, dass er glaube, sich doch beworben zu haben und dass sich die Ausschreibung auf Standorte im XXXX bezogen hätte, was mindestens zwei Stunden Fahrzeit bedeuten würden. Im Vorlageantrag schrieb der BF wiederum, dass er sich beworben habe, er nicht wisse, warum seine Bewerbung angeblich nicht beim potentiellen Dienstgeber angekommen sei und er den Postausgang seiner für die Arbeitssuche genutzten Mailadresse gelöscht habe. Das Vorbringen des BF betreffend seine Bewerbung ist widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass der BF sich nicht beworben hat und es sich bei den zueinander im Widerspruch stehenden Vorbringen um Schutzbehauptungen handelt. 2.2.
  51. Dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stellenanzeige beworben hat (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere daraus, dass der potentielle Dienstgeber dem AMS am 20.10.2022 meldete, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben hat und der BF der Aufforderung, er möge einen Nachweis über die erfolgte Bewerbung vorlegen, im Verfahrensverlauf nicht nachkam. Zunächst brachte der BF in einer Stellungnahme vom 21.11.2022 vor, er sei sich nicht sicher, sich beim römisch 40 beworben zu haben und dass er davon ausgegangen sei, es handle sich um Standorte im römisch 40 ; im späteren Verfahren gab er allerdings dazu im Widerspruch stehend an, dass er glaube, sich doch beworben zu haben und dass sich die Ausschreibung auf Standorte im römisch 40 bezogen hätte, was mindestens zwei Stunden Fahrzeit bedeuten würden. Im Vorlageantrag schrieb der BF wiederum, dass er sich beworben habe, er nicht wisse, warum seine Bewerbung angeblich nicht beim potentiellen Dienstgeber angekommen sei und er den Postausgang seiner für die Arbeitssuche genutzten Mailadresse gelöscht habe. Das Vorbringen des BF betreffend seine Bewerbung ist widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass der BF sich nicht beworben hat und es sich bei den zueinander im Widerspruch stehenden Vorbringen um Schutzbehauptungen handelt. 2.2.
  52. Die Feststellung, dass die Wegzeit zwischen dem Wohnort des BF und dem vorgesehenen Dienstort zirka 20 Minuten beträgt, beruht auf einer im Akt einliegenden Abfrage der Route via Google Maps Routenplaner. 2.2.
  53. Die Feststellung betreffend die Meldung des potentiellen Dienstgebers (Punkt 2.1.6.) gründet sich auf die vorliegende Meldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS. 2.2.
  54. Die Feststellung hinsichtlich der Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den vorliegenden Vermittlungsvorschlag vom 03.10.2022, der eine entsprechende Belehrung enthält. 2.2.
  55. Die Feststellung hinsichtlich der Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den vorliegenden Vermittlungsvorschlag vom 03.10.2022, der eine entsprechende Belehrung enthält. 2.2.
  56. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  57. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  58. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.9.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  59. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  60. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  61. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen., Der BF hat sich – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht auf die vermittelte Stelle beim potentiellen Dienstgeber beworben. Er hat durch sein Verhalten seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Mit Schreiben des AMS vom 31.10.2022 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs ein Fragebogen zur Ermittlung ihrer Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung übermittelt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Zwar brachte der BF in der Beschwerde vor, des er wegen Traumatisierung und massiver Depressionen in Therapie sei, dies wurde von ihm jedoch weder konkretisiert noch durch Unterlagen nachgewiesen, noch näher ausgeführt, inwiefern etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF den BF daran hindern würden, die dem BF konkret zugewiesene Stelle auszuüben. Der einzige sonstige Einwand des BF, dass die Wegzeit von seinem Wohnort ins XXXX mindestens zwei Stunden betrage, ist insofern unerheblich, da es sich bei der vermittelten Stelle um eine Beschäftigung in XXXX handelte, die Wegzeit vom Wohnort des BF in XXXX nach XXXX zirka zwanzig Minuten beträgt und somit jedenfalls zumutbar war. Der einzige sonstige Einwand des BF, dass die Wegzeit von seinem Wohnort ins römisch 40 mindestens zwei Stunden betrage, ist insofern unerheblich, da es sich bei der vermittelten Stelle um eine Beschäftigung in römisch 40 handelte, die Wegzeit vom Wohnort des BF in römisch 40 nach römisch 40 zirka zwanzig Minuten beträgt und somit jedenfalls zumutbar war. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Das Handeln einer arbeitslosen Person zählt auch dann nicht als ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln, wenn die Bewerbung auf die vermittelte Beschäftigung nicht in der vom potenztiellen Dienstgeber gewünschten Form erfolgt (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  13. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  14. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  15. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2267470.1.00

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