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{'item': 'W255 2267961-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW255 2267961-1 Spruch, W255 2267961-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 12.05.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 08.12.2020 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 07.07.2022 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 07.01.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass sich der BF auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt, sowie weiters, dass der BF selbständig Bewerbungs-Aktivitäten setzt und auf Kontaktversuche von Unternehmen, die mit ihm in Kontakt treten, reagiert.1.
  4. Am 07.07.2022 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 07.01.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass sich der BF auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt, sowie weiters, dass der BF selbständig Bewerbungs-Aktivitäten setzt und auf Kontaktversuche von Unternehmen, die mit ihm in Kontakt treten, reagiert. 1.
  5. Am 12.10.2022 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Reinigungskraft beim Hotel XXXX übermittelt. Der BF bewarb sich auf diese Stelle, woraufhin ein Termin für ein persönliches Gespräch am 02.11.2022 vereinbart wurde.1.
  6. Am 12.10.2022 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Reinigungskraft beim Hotel römisch 40 übermittelt. Der BF bewarb sich auf diese Stelle, woraufhin ein Termin für ein persönliches Gespräch am 02.11.2022 vereinbart wurde. 1.
  7. Am 31.10.2022 übermittelte der BF dem Hotel XXXX eine E-Mail, in der er ua wörtlich ausführte: „[…] Vielen Dank für die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Ich komme dieser auch gerne nach! Bloß bin ich mir nicht sicher, ob es nicht eine beidseitige Zeitverschwendung darstellen würde. […] Wie schon erwähnt, komme ich am Mittwoch natürlich vorbei, wenn es Ihr Wunsch ist – die Sinnhaftigkeit erschließt mir jedoch nicht ganz. […]“.1.
  8. Am 31.10.2022 übermittelte der BF dem Hotel römisch 40 eine E-Mail, in der er ua wörtlich ausführte: „[…] Vielen Dank für die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Ich komme dieser auch gerne nach! Bloß bin ich mir nicht sicher, ob es nicht eine beidseitige Zeitverschwendung darstellen würde. […] Wie schon erwähnt, komme ich am Mittwoch natürlich vorbei, wenn es Ihr Wunsch ist – die Sinnhaftigkeit erschließt mir jedoch nicht ganz. […]“. 1.
  9. Am 02.11.2022 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass sich der BF zwar beworben habe, seine Bewerbung aber als Zeitverschwendung ansehe und ein Dienstverhältnis deswegen nicht zustande gekommen sei. 1.
  10. Am 22.11.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab der BF an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, es sei Zeitverschwendung, er habe lediglich seine Situation geschildert. Er sei gerade mit einem anderen Unternehmen im Gespräch bezüglich eines Arbeitstrainings. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.11.2022 bis 14.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Hotel XXXX nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.11.2022 bis 14.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Hotel römisch 40 nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  13. Am 18.12.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, kein Datum für einen Dienstantritt oder Informationen hinsichtlich des Dienstortes erhalten zu haben. Ein persönliches Gespräch sei zwei Stunden vor tatsächlichem Beginn vom potentiellen Dienstgeber abgesagt worden. Er sei stets bereit gewesen, einer Einladung zu einem Gespräch nachzukommen und zu keinem Zeitpunkt unwillig gewesen, die Beschäftigung anzutreten. 1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-035828, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.11.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mit seiner E-Mail vom 31.10.2022 zum Ausdruck gebracht habe, an einer Stelle bei der Firma nicht interessiert zu sein. Er habe daher ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, was auch der potentielle Dienstgeber bestätigt habe. Der BF habe kein Arbeitstraining absolviert, sondern stehe noch immer im Leistungsbezug.1.
  16. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-035828, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.11.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mit seiner E-Mail vom 31.10.2022 zum Ausdruck gebracht habe, an einer Stelle bei der Firma nicht interessiert zu sein. Er habe daher ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, was auch der potentielle Dienstgeber bestätigt habe. Der BF habe kein Arbeitstraining absolviert, sondern stehe noch immer im Leistungsbezug. 1.
  17. Am 11.02.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  18. Am 02.03.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  20. Feststellungen 2.1.
  21. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 11.02.2010 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  22. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 11.02.2010 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  23. Der BF bezog im Jahr 2008 erstmals Arbeitslosengeld. Der BF stand – mit mehreren kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankgeld – zuletzt seit 12.05.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 08.12.2020 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  24. Dem BF wurde vom AMS am 12.10.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Reinigungskraft beim Hotel XXXX übermittelt. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.2.1.
  25. Dem BF wurde vom AMS am 12.10.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Reinigungskraft beim Hotel römisch 40 übermittelt. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  26. Der BF bewarb sich auf die vermittelte Beschäftigung, woraufhin ein Termin für ein persönliches Gespräch am 02.11.2022 vereinbart wurde. 2.1.
  27. Am 31.10.2022 übermittelte der BF dem Hotel XXXX eine E-Mail, mit folgendem (ungekürzten) Wortlaut:2.1.
  28. Am 31.10.2022 übermittelte der BF dem Hotel römisch 40 eine E-Mail, mit folgendem (ungekürzten) Wortlaut: „Sehr geehrte XXXX ,„Sehr geehrte römisch 40 , vielen Dank für die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Ich komme dieser auch gerne nach! Bloß bin ich mir nicht sicher, ob es nicht eine beidseitige Zeitverschwendung darstellen würde: Seit Anfang des Jahres bin ich dabei mich für den IT-Bereich umzuschulen. Ich habe eine Ausbildung zum zertifizierten Linux Systemadministrator, DevOps- und Cloud Engineer gemacht und am Samstag eine Zusage hinsichtlich eines Praktikums bzw. eines Arbeitstrainings in diesem Bereich erhalten. Es wäre natürlich mein Wunsch, dieses auch machen zu können, um damit meine Chancen zu erhöhen, baldigst in der IT Fuß zu fassen! Wie schon erwähnt, komme ich am Mittwoch natürlich vorbei, wenn es Ihr Wunsch ist – die Sinnhaftigkeit erschließt mir jedoch nicht ganz. Ich wünsche noch einen wundervollen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ 2.1.
  29. Am 02.11.2022 sagte der potentielle Dienstgeber aufgrund der E-Mail des BF vom 31.10.2022 das vereinbarte persönliche Vorstellungsgespräch ab. 2.1.
  30. Am 22.11.2022 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab an, dass er gegen die Beschäftigung keine Einwendungen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, es sei Zeitverschwendung, sondern lediglich seine Situation dargelegt. 2.1.
  31. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  32. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  33. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.11.2022 bis 14.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  34. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.11.2022 bis 14.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  35. Der BF brachte am 18.12.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
  36. genannten Bescheid ein. 2.1.
  37. Der unter Punkt 2.1.
  38. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-035828, bestätigt und diese dem BF am 31.01.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  39. Gegen die unter Punkt 2.1.
  40. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 11.02.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  41. Beweiswürdigung 2.2.
  42. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  43. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  44. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  45. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages als Reinigungskraft beim Hotel XXXX (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS sowie der Beschwerdevorentscheidung, in der der Vermittlungsvorschlag enthalten ist. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, stützt sich ebenfalls auf das Sendeprotokoll, aus dem hervorgeht, dass der BF den Vermittlungsvorschlag am 12.10.2022 um 13:03 Uhr erhalten und am 13.10.2022 um 11:13 Uhr gelesen hat. 2.2.
  46. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages als Reinigungskraft beim Hotel römisch 40 (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS sowie der Beschwerdevorentscheidung, in der der Vermittlungsvorschlag enthalten ist. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, stützt sich ebenfalls auf das Sendeprotokoll, aus dem hervorgeht, dass der BF den Vermittlungsvorschlag am 12.10.2022 um 13:03 Uhr erhalten und am 13.10.2022 um 11:13 Uhr gelesen hat. 2.2.
  47. Dass der BF sich auf die vermittelte Stelle beworben hat und zunächst ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbart wurde (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Ebenso, dass das Vorstellungsgespräch seitens des potentiellen Dienstgebers aufgrund der E-Mail des BF vom 31.10.2022 abgesagt wurde (Punkt 2.1.6.). 2.2.
  48. Die E-Mail des BF vom 31.10.2022 (Punkt 2.1.5.) wurde vom potentiellen Dienstgeber an das AMS weitergeleitet. Der Wortlaut, Absender und Empfänger sind klar und unstrittig. 2.2.
  49. Die Feststellung, dass der BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.7.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 22.11.
  50. 2.2.
  51. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  52. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  53. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  54. und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  55. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  56. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.12.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  57. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  58. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen., Der BF hat sich zwar auf die vermittelte Stelle beim potentiellen Dienstgeber beworben und es wurde zunächst ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbart. Am 31.10.2022, zwei Tage vor dem vereinbarten Vorstellungsgespräch übermittelte der BF dem potentiellen Dienstgeber jedoch eine E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte XXXX ,„Sehr geehrte römisch 40 , vielen Dank für die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Ich komme dieser auch gerne nach! Bloß bin ich mir nicht sicher, ob es nicht eine beidseitige Zeitverschwendung darstellen würde: Seit Anfang des Jahres bin ich dabei mich für den IT-Bereich umzuschulen. Ich habe eine Ausbildung zum zertifizierten Linux Systemadministrator, DevOps- und Cloud Engineer gemacht und am Samstag eine Zusage hinsichtlich eines Praktikums bzw. eines Arbeitstrainings in diesem Bereich erhalten. Es wäre natürlich mein Wunsch, dieses auch machen zu können, um damit meine Chancen zu erhöhen, baldigst in der IT Fuß zu fassen! Wie schon erwähnt, komme ich am Mittwoch natürlich vorbei, wenn es Ihr Wunsch ist – die Sinnhaftigkeit erschließt mir jedoch nicht ganz. Ich wünsche noch einen wundervollen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ In dieser E-Mail bringt der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Er schreibt wörtlich davon, dass er die Bewerbung beim Hotel XXXX als Zeitverschwendung erachtet, sich für ihn der Sinn des persönlichen Vorstellungsgespräches nicht erschließt und er danach trachtet, in der IT Fuß zu fassen.In dieser E-Mail bringt der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Er schreibt wörtlich davon, dass er die Bewerbung beim Hotel römisch 40 als Zeitverschwendung erachtet, sich für ihn der Sinn des persönlichen Vorstellungsgespräches nicht erschließt und er danach trachtet, in der IT Fuß zu fassen. Dass der BF am Ende der E-Mail nochmals betonte, dass er am Mittwoch natürlich gerne vorbeikomme, wenn es der Wunsch des potentiellen Dienstgebers sei, sich ihm die Sinnhaftigkeit jedoch nicht ganz erschließe, ändert nichts am grundlegenden Ton der E-Mail, aus der klar hervorgeht, dass der BF kein Interesse an der vermittelten Beschäftigung hat und die Absolvierung eines persönlichen Gespräches als Zeitverschwendung empfindet. Eine Fehlinterpretation dieser E-Mails ist, wie vom BF im Vorlageantrag vorgebracht, ausgeschlossen; auch wurden keine vom BF verfassten Sätze aus dem Zusammenhang gerissen. Dass ein potentieller Dienstgeber einen Dienstnehmer, der bereits vor einem etwaigen Bewerbungsgespräch schreibt, dass er sich nicht sicher sei, ob es sich dabei nicht um Zeitverschwendung handle und dabei offensichtlich demotiviert und uninteressiert wirkt, nicht einstellt, lässt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, da der BF mit dieser E-Mail seine Unwilligkeit, die vermittelte Stelle anzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ausschließlich auf Grund seines Verhaltens wurde das Vorstellungsgespräch seitens des potentiellen Dienstgebers abgesagt. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Am 22.11.2022 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  13. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  14. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  15. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2267961.1.00

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