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{'item': 'W274 2240127-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW274 2240127-1 Spruch, W274 2240127-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 28.01.2021, GZ. D124.2378 2020-0.644.657, Mitbeteiligter XXXX , wegen Auskunft gem. Art 15 DSGVO, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 28.01.2021, GZ. D124.2378 2020-0.644.657, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Beschwerde vom 06.04.2020 wandte sich XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) – nach einem offenbar bereits im Jahre 2018 geführten Beschwerdeverfahren betreffend das Recht auf Auskunft gegenüber der selben Verantwortlichen - an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte erkennbar im Wesentlichen vor, die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) habe seine Anfrage vom 20.02.2020 nicht vollumfänglich im Sinne der der DSGVO und des DSG beantwortet. Die übermittelte Kopie der Daten sei „nicht im rechtlich zustehenden Umfang“ übersendet worden, insbesondere weise diese keine Angaben zur Datenquelle auf.Mit Beschwerde vom 06.04.2020 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) – nach einem offenbar bereits im Jahre 2018 geführten Beschwerdeverfahren betreffend das Recht auf Auskunft gegenüber der selben Verantwortlichen - an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte erkennbar im Wesentlichen vor, die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) habe seine Anfrage vom 20.02.2020 nicht vollumfänglich im Sinne der der DSGVO und des DSG beantwortet. Die übermittelte Kopie der Daten sei „nicht im rechtlich zustehenden Umfang“ übersendet worden, insbesondere weise diese keine Angaben zur Datenquelle auf. Angeschlossen als Beilage war der Antrag auf Auskunft vom 20.02.2020 an die BF, einschließlich einer Ergänzung vom selben Tag sowie ein Auskunftsschreiben der BF vom 16.03.2020. Außer Betracht kann bleiben, dass die Datenschutzbeschwerde zunächst auch namens des damals noch mj. Sohnes des MB erhoben wurde, weil diesbezüglich eine Beschwerdezurückziehung mit E-Mail vom 08.09.2020 erfolgte. Nach einem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 29.04.2020 brachte der MB mit E-Mail vom 14.05.2020 u.a. vor, seitens der BF sei in einer Eingabe sinngemäß behauptet worden, der MB hätte seine Kinder unter Druck gesetzt. Dies sei unrichtig. Die BF verweigere die diesbezügliche Berichtigung auf „Herr XXXX hat seine Kinder nicht unter Druck gesetzt. Es handelte sich bei der Darstellung um unrichtige Daten“ sowie die nachweisliche Mitteilung an alle Gerichte zu allen Aktenzahlen. Nach einem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 29.04.2020 brachte der MB mit E-Mail vom 14.05.2020 u.a. vor, seitens der BF sei in einer Eingabe sinngemäß behauptet worden, der MB hätte seine Kinder unter Druck gesetzt. Dies sei unrichtig. Die BF verweigere die diesbezügliche Berichtigung auf „Herr römisch 40 hat seine Kinder nicht unter Druck gesetzt. Es handelte sich bei der Darstellung um unrichtige Daten“ sowie die nachweisliche Mitteilung an alle Gerichte zu allen Aktenzahlen. Hinsichtlich seiner Daten wolle der MB auch wissen, wer diese wann übermittelt habe. Hintergrund sei, dass er früher Klient der BF gewesen sei, diese später seine Ex-Frau im Scheidungsverfahren vertreten habe sowie in deren Auftrag ein Unterhaltsverfahren gegen ihn angestrengt habe. Daher müssten seine Daten wiederholt von unterschiedlichen Personen zur Verfügung gestellt worden sein, was zu dokumentieren und zu beauskunften sei. Weiters habe er um Information ersucht, an wen und wann seine Daten weitergegeben worden seien. Die Antwort, der zufolge die Weitergabe an die zuständigen Gerichte erfolgt sei, sei seines Erachtens unzureichend, da er dies nicht überprüfen könne. Vielmehr sei jedes Gericht und jede Behörde unter Angabe des Datums und der Aktenzahl einzeln anzuführen. Infolge eines weiteren Mangelbehebungsauftrages vom 24.06.2020, mit welchem unter anderem im Hinblick auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten angeregt wurde, - sollte dies noch nicht erfolgt sein - einen Antrag auf Berichtigung an die BF zu stellen, übersandte der MB mit E-Mail vom 20.07.2020 einen am 16.05.2020 an die BF per E-Mail übermittelten Antrag auf „Datenberichtigung zu Auskunftsersuchen“ betreffend die Speicherung des Hauptwohnsitzes seines Sohnes durch die BF. Darin führte er aus, er sei durch die nicht erfolgte Berichtigung sowie die unterlassene Übermittlung der berichtigten Daten an das Bezirksgericht XXXX in seinen Datenschutzinteressen verletzt.Infolge eines weiteren Mangelbehebungsauftrages vom 24.06.2020, mit welchem unter anderem im Hinblick auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten angeregt wurde, - sollte dies noch nicht erfolgt sein - einen Antrag auf Berichtigung an die BF zu stellen, übersandte der MB mit E-Mail vom 20.07.2020 einen am 16.05.2020 an die BF per E-Mail übermittelten Antrag auf „Datenberichtigung zu Auskunftsersuchen“ betreffend die Speicherung des Hauptwohnsitzes seines Sohnes durch die BF. Darin führte er aus, er sei durch die nicht erfolgte Berichtigung sowie die unterlassene Übermittlung der berichtigten Daten an das Bezirksgericht römisch 40 in seinen Datenschutzinteressen verletzt. Beigeschlossen war das E-Mail vom 16.05.2020. Mit Stellungnahme vom 30.09.2020 brachte die BF zusammengefasst vor, das Auskunftsersuchen des MB sei am 20.02.2020 eingelangt, worauf die BF zunächst mit dem beigefügten Schreiben vom 21.02.2020 reagiert und in weiterer Folge die angefragten Informationen im Sinne einer Positivauskunft mit einem „Auskunftsbericht“ (offenbar eine Datenanwendung einer Anwaltssoftware – Anmerkung des Gerichts) am 16.03.2020 an den BF übermittelt habe. Mit E-Mail vom 17.03.2020 habe der MB behauptet, die Beantwortung sei nicht gesetzeskonform und unvollständig. Mit E-Mail vom 16.05.2020 sei um unverzügliche Berichtigung der falschen Daten ersucht worden. Nach Maßgabe der vorliegenden Urkunden liege keine Verletzung im Recht auf Auskunft oder Berichtigung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang ein zusätzliches Auskunftsrecht bestehe, dem MB sei antragsgemäß eine vollständige Auskunft gegeben worden. Inhaltlich ignoriert seien nur jene Anfragen worden, die in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Daten stünden. Darüber hinaus sei dem MB umfangreich bekannt gegeben worden, woher die betreffenden Daten stammten, auch die Empfängerkategorie sei vollständig angegeben worden. „Bei dem Berichtigungsbegehren handle es sich um keinerlei Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes“, sondern um einen angeblich falsch unterstellten Sachverhalt. Der MB wünsche von der BF eine Bestätigung, demgemäß er keinen Druck auf seine Kinder bezüglich ihres Antrages auf Bestellung eines Kollisionskurators ausgeübt habe. Zweifellos handle es ich dabei um keine gewünschte Datenberichtigung. Angefügt als Beilagen waren die Schreiben der BF vom 21.02.2020 und 16.03.2020 sowie das E-Mail des MB vom 17.03.2020. Mit E-Mail vom 05.10.2020 brachte der MB vor, es fehlten nach wie vor die Angaben, welche konkreten Daten wann, an wen und von wem übermittelt worden seien. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Datenempfänger sowie über die Herkunft der Daten erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der BF werde aufgetragen, dem MB innerhalb einer gesetzten Frist eine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und lit. g DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Datenempfänger sowie über die Herkunft der Daten erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der BF werde aufgetragen, dem MB innerhalb einer gesetzten Frist eine Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und Litera g, DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Sie traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: „1. Der MB übermittelte am 20. Februar 2020 in zwei Schreiben einen Antrag auf Auskunft an die BF. Auszugsweise stellen sich diese wie folgt dar: Weiters begehre ich Auskunft nach DSGVO und DSG (jeweils alle Paragrafen) in welchen Angelegenheiten Sie mich vertreten haben und welche Daten diesbezüglich bei Ihnen gespeichert sind oder waren, wann und von wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person erhalten haben, sowie wann und an wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person übermittelt haben, jeweils unter Beischluss der Kopien aller Daten. Weiters begehre ich Auskunft nach DSGVO und DSG (jeweils alle Paragrafen) zum Scheidungsverfahren, wo Sie meine Klagsgegnerin GEGEN mich vertreten welche Daten diesbezüglich zu meiner Person, zu meinem minderjährigen Sohn XXXX , seitens der Klagsgegnerin bzw. durch Dritte, wann unter Angabe wer die Daten geliefert hat, wann und an Sie diesbezüglich Daten übermittelt wurden bzw. bei Ihnen gespeichert sind oder waren, wann und von wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person erhalten haben sowie wann und an wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person übermittelt haben, jeweils unter Beischluss der Kopien aller Daten.Weiters begehre ich Auskunft nach DSGVO und DSG (jeweils alle Paragrafen) zum Scheidungsverfahren, wo Sie meine Klagsgegnerin GEGEN mich vertreten welche Daten diesbezüglich zu meiner Person, zu meinem minderjährigen Sohn römisch 40 , seitens der Klagsgegnerin bzw. durch Dritte, wann unter Angabe wer die Daten geliefert hat, wann und an Sie diesbezüglich Daten übermittelt wurden bzw. bei Ihnen gespeichert sind oder waren, wann und von wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person erhalten haben sowie wann und an wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person übermittelt haben, jeweils unter Beischluss der Kopien aller Daten. Weiters begehre ich Auskunft nach DSGVO und DSG (jeweils alle Paragrafen) zu allen anderen Verfahren wo Sie gegen mich oder für mich aktiv wurden bzw. sind, welche Daten diesbezüglich zu meiner Person, zu meinem minderjährigen Sohn XXXX , durch Dritte, mich oder meinen minderjährigen Sohn XXXX wann unter Angabe wer die Daten geliefert hat, wann an Sie diesbezüglich Daten übermittelt wurden bzw. bei Ihnen gespeichert sind oder waren, wann und von wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person erhalten haben sowie wann und an wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person übermittelt haben, jeweils unter Beischluss der Kopien aller Daten.Weiters begehre ich Auskunft nach DSGVO und DSG (jeweils alle Paragrafen) zu allen anderen Verfahren wo Sie gegen mich oder für mich aktiv wurden bzw. sind, welche Daten diesbezüglich zu meiner Person, zu meinem minderjährigen Sohn römisch 40 , durch Dritte, mich oder meinen minderjährigen Sohn römisch 40 wann unter Angabe wer die Daten geliefert hat, wann an Sie diesbezüglich Daten übermittelt wurden bzw. bei Ihnen gespeichert sind oder waren, wann und von wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person erhalten haben sowie wann und an wem Sie welche Daten bezüglich meiner Person übermittelt haben, jeweils unter Beischluss der Kopien aller Daten. Mit Schreiben vom 16. März 2020 antwortete die BF – sofern verfahrensrelevant – wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): 3. Die BF hat bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine weitere Auskunft erteilt oder die vom MB geforderte Datenberichtigung vollzogen.“ Rechtlich folgerte die belangte Behörde betreffend die noch beschwerdegegenständlichen Fragen der Beauskunftung von Empfängern bzw Empfängerkategorien und die Herkunft der Daten, die BF habe gegenständlich lediglich Empfängerkategorien genannt sowie dazu ausgeführt, dass die Offenlegung nur erfolge, soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke notwendig oder zweckmäßig sei „und unter Anwendung der rechtsanwaltlichen Sorgfalt“. Nach Zusammenschau der zitierten Rechtsprechung und der in diesem Bereich näher angeführten, äußerst uneinheitlichen Literatur sei darauf abzustellen, ob insgesamt eine nachvollziehbare Auskunft erteilt und die Verarbeitung für die betroffene Person möglichst transparent offengelegt worden sei. Es sei stets im Einzelfall zu entscheiden, ob Kategorien von Empfängern oder die konkreten Empfänger zu beauskunften seien. Sohin stehe dem Interesse des MB an einer möglichst vollständigen Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der BF an der Nichtnennung konkreter Empfänger gegenüber. Die Nichtnennung konkreter Empfänger könne auch dadurch begründet sein, dass die Prozesschancen bzw. –vorteile der eigenen Mandanten nachhaltig geschmälert würden. Die BF habe jedoch zu keinem Zeitpunkt erwähnt bzw. vorgebracht, welche ihrer schutzwürdigen Interessen berührt sein könnten. Vielmehr sei von ihr die Meinung vertreten worden, dass dem Auskunftsbegehren vollumfänglich nachgekommen worden sei. Die BF habe sich gegenständlich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts entsprechend § 9 Abs. 4 RAO berufen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass keine absolute Geltung des Rechts auf Auskunft bestehe und auch Datenschutzrechte zu schützen seien. Im Hinblick auf die potentielle Gewährung einer effektiven Prozessführung und zur Wahrung der Prozessinteressen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Interesse Dritter auf Verschwiegenheit bestehen könne. Die BF habe jedoch zu keinem Zeitpunkt erwähnt bzw. vorgebracht, welche ihrer schutzwürdigen Interessen berührt sein könnten. Vielmehr sei von ihr die Meinung vertreten worden, dass dem Auskunftsbegehren vollumfänglich nachgekommen worden sei. Die BF habe sich gegenständlich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts entsprechend Paragraph 9, Absatz 4, RAO berufen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass keine absolute Geltung des Rechts auf Auskunft bestehe und auch Datenschutzrechte zu schützen seien. Im Hinblick auf die potentielle Gewährung einer effektiven Prozessführung und zur Wahrung der Prozessinteressen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Interesse Dritter auf Verschwiegenheit bestehen könne. Zur Datenherkunft habe die BF in ihrem Schreiben vom 16.03.2020 lediglich ausgeführt, dass die Daten „von den jeweiligen Auftraggebern bzw. Klienten“ bekannt gegeben worden seien und hiezu „potentielle Datenquellen“ angeführt. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO bestehe allerdings kein Wahlrecht des Verantwortlichen. Im Lichte des Transparenzgebotes des Art. 12 DSGVO seien alle verfügbaren Informationen demnach so konkret wie möglich und in präziser Weise darzulegen. Nach dem Wortlaut des Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO bestehe allerdings kein Wahlrecht des Verantwortlichen. Im Lichte des Transparenzgebotes des Artikel 12, DSGVO seien alle verfügbaren Informationen demnach so konkret wie möglich und in präziser Weise darzulegen. Im Ergebnis sei daher der BF aufzutragen gewesen, die konkreten Datenempfänger sowie die Herkunft der Daten – soweit möglich – zu beauskunften oder im Falle einer Auskunftsablehnung entsprechend Art. 12 Abs. 4 DSGVO gegenüber dem Auskunftswerber zu begründen, warum eine Auskunftserteilung gegen die berufliche Verschwiegenheitspflicht verstieße. Der pauschale Hinweis auf § 9 Abs. 2 RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft sei unzulässig (vgl. BVwG 27.09.2018, W214 2127449-1).Im Ergebnis sei daher der BF aufzutragen gewesen, die konkreten Datenempfänger sowie die Herkunft der Daten – soweit möglich – zu beauskunften oder im Falle einer Auskunftsablehnung entsprechend Artikel 12, Absatz 4, DSGVO gegenüber dem Auskunftswerber zu begründen, warum eine Auskunftserteilung gegen die berufliche Verschwiegenheitspflicht verstieße. Der pauschale Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft sei unzulässig vergleiche BVwG 27.09.2018, W214 2127449-1). Gegen die stattgebenden Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, die Datenschutzbeschwerde des MB wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Berichtigung zur Gänze abzuweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt einlangend beim Verwaltungsgericht am 04.03.2021 unter vollinhaltlichem Verweis auf den Bescheid vor. Sie kam der Gerichtsabteilung W274 am 03.01.2022 zu. Der MB beantragte mit Schreiben vom 16.07.2021 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme mehrerer genannter Zeugen sowie die Beischaffung „aller Akten und Daten den MB betreffend aus dem BMJ, vom LG XXXX und dem BG XXXX “ zum Nachweis dafür, dass es „nicht verzeichnete Aktenflüsse“ gäbe. Der MB beantragte mit Schreiben vom 16.07.2021 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme mehrerer genannter Zeugen sowie die Beischaffung „aller Akten und Daten den MB betreffend aus dem BMJ, vom LG römisch 40 und dem BG römisch 40 “ zum Nachweis dafür, dass es „nicht verzeichnete Aktenflüsse“ gäbe. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Die oben wiedergegebenen – jedenfalls betreffend das Auskunftsbegehren und dessen Beantwortung unstrittigen - Feststellungen der Behörde werden auch vom Verwaltungsgericht dem Erkenntnis als Sachverhalt zu Grunde gelegt. Daraus folgt rechtlich: Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: …

  1. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden; …
  2. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; Gemäß Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Gemäß Absatz 3, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Gemäß Abs. 4 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.Gemäß Absatz 4, darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Recht auf Auskunft nach Art 15 ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verwendung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verwendung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Die praktische Bedeutung ist trotz der nunmehr umfangreicheren Informationsverpflichtungen weiterhin groß, weil die Informationen, die die betroffene Person aufgrund eines Auskunftsantrags erhält, Ausgangspunkt für die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte sein können, insbesondere dann, wenn sie die Informationen nach Art 13 oder 14 nicht (mehr) hat (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 1).Die praktische Bedeutung ist trotz der nunmehr umfangreicheren Informationsverpflichtungen weiterhin groß, weil die Informationen, die die betroffene Person aufgrund eines Auskunftsantrags erhält, Ausgangspunkt für die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte sein können, insbesondere dann, wenn sie die Informationen nach Artikel 13, oder 14 nicht (mehr) hat (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz 1). Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (ErwGr 63 DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art 12 Abs 1 DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (ErwGr 58 DSGVO; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO, Rz 33).Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (ErwGr 58 DSGVO; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO, Rz 33). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen zu. Es muss insb nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 25).Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen zu. Es muss insb nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz 25). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (wie oben, Rz 27). Die Auskunft ist vollständig zu erteilen, sodass zB Differenzauskünfte unzulässig sind. Denn die Auskunft über lediglich die Veränderungen seit dem letzten Auskunftsantrag würde die betroffene Person zwingen, sich ihr Bild über den Informationsstand selbst zusammenzusetzen (Rz 33). Explizite Ausnahmen vom Auskunftsrecht sind auch in einigen Berufsgesetzen enthalten, wie zB in § 9 Abs 4 RAO: Danach kann sich die betroffene Person ua nicht auf das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO berufen, soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO, Rz 59). Explizite Ausnahmen vom Auskunftsrecht sind auch in einigen Berufsgesetzen enthalten, wie zB in Paragraph 9, Absatz 4, RAO: Danach kann sich die betroffene Person ua nicht auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO berufen, soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO, Rz 59). Angesichts der Mannigfaltigkeit der hier möglichen Konstellationen ist gleichzeitig auch klar, dass eine generelle Beurteilung im Vorhinein, ob und inwieweit diese Beschränkung zum Tragen kommt, nicht möglich ist und dies gegebenenfalls jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten ist (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, Rechtsanwaltsordnung § 9 Rz 60 mwN, rdb.at).Angesichts der Mannigfaltigkeit der hier möglichen Konstellationen ist gleichzeitig auch klar, dass eine generelle Beurteilung im Vorhinein, ob und inwieweit diese Beschränkung zum Tragen kommt, nicht möglich ist und dies gegebenenfalls jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten ist (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, Rechtsanwaltsordnung Paragraph 9, Rz 60 mwN, rdb.at). Zur Beauskunftung der Empfänger bzw. der Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO):Zur Beauskunftung der Empfänger bzw. der Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO): Mit Urteil C-154/21 vom 12.01.2023 hielt der EuGH fest, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (vgl. EuGH 12.01.2023, C-154/21, Österreichische Post AG, Rz 51).Mit Urteil C-154/21 vom 12.01.2023 hielt der EuGH fest, dass Artikel 15, Absatz eins, Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen vergleiche EuGH 12.01.2023, C-154/21, Österreichische Post AG, Rz 51). Zur Beauskunftung der Herkunft der Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO):Zur Beauskunftung der Herkunft der Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO): Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen. Erfasst sind nur verfügbare Informationen, dh, es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 43).Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen. Erfasst sind nur verfügbare Informationen, dh, es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz 43). Umfasst sind damit va die Fälle, in denen der Verantwortliche die Daten durch Übermittlung von einem anderen Verantwortlichen erhalten hat oder in denen die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen ermittelt wurden. Da der Wortlaut ausdrücklich von „verfügbaren“ Informationen spricht, besteht nach dieser Gesetzesstelle keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen. Eine derartige Dokumentationspflicht könnte allenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen der Datenverarbeitung gemäß Art 5 (va Verarbeitung nach Treu und Glauben) abgeleitet werden. Die bisherige Rsp stellt diesbezüglich keinen allzu strengen Maßstab auf: Aufgrund des Abstellens auf die „verfügbaren Informationen“ im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen kann keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgeht (BVwG 27.09.2019, W101 2139434) (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO Rz 31, Stand 1.12.2020, rdb.at).Umfasst sind damit va die Fälle, in denen der Verantwortliche die Daten durch Übermittlung von einem anderen Verantwortlichen erhalten hat oder in denen die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen ermittelt wurden. Da der Wortlaut ausdrücklich von „verfügbaren“ Informationen spricht, besteht nach dieser Gesetzesstelle keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen. Eine derartige Dokumentationspflicht könnte allenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen der Datenverarbeitung gemäß Artikel 5, (va Verarbeitung nach Treu und Glauben) abgeleitet werden. Die bisherige Rsp stellt diesbezüglich keinen allzu strengen Maßstab auf: Aufgrund des Abstellens auf die „verfügbaren Informationen“ im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen kann keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgeht (BVwG 27.09.2019, W101 2139434) (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15, DSGVO Rz 31, Stand 1.12.2020, rdb.at). Daraus folgt: Nach den Feststellungen erhob der MB am 20.02.2020 gegenüber der BF im Rahmen von zwei Schreiben ein umfassendes Auskunftsbegehren. Dieses Begehren war unter anderem auf die Auskunft gerichtet, von wem die BF welche Daten bezüglich des MB erhalten habe sowie wann und an wen sie welche Daten bezüglich seiner Person übermittelt habe. Die BF beantwortete dieses Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 16.03.2020, indem sie sich des wiedergegebenen „Auskunftsberichtes“ bediente. Im Hinblick auf den Abschnitt „Empfängerkategorien“ enthielt dieser folgende Aufzählung: „Aktbeteiligte Personen, Zuständige Gerichte und Behörden, Involvierte Rechtsanwälte, Notare und Sachverständige, ERV-Übermittlungsstellen, IT-Dienstleister (ADVOKAT Online, Archivium, etc.), IT-Support (Hardware und Software), FinanzOnline“ Beigefügt war noch der Satz: „Offenlegungen erfolgen nur, soweit es zur Erreichung des oberhalb genannten Zweckes notwendig oder zweckmäßig ist und unter Anwendung der rechtsanwaltlichen Sorgfalt.“ In Bezug auf die Herkunft der Daten enthielt der Bericht unter der Bezeichnung „Datenquellen“ folgende Quellen: „Aktbeteiligte Personen, Zuständige Gerichte und Behörden, Involvierte Rechtsanwälte, Notare und Sachverständige, Öffentlich zugängliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, ZMR, etc.), Öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Internet)“ Zur Beauskunftung der Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern: In ihrer Bescheidbeschwerde bemängelt die BF hierzu im Wesentlichen, dass dem MB aufgrund seiner persönlichen Beteiligung an den jeweiligen Verfahren und Akten (entweder als Klient oder als Gegner) ohnehin sämtliche konkreten Datenempfänger bekannt seien. Eine konkrete Bezeichnung der einzelnen Empfängerkategorien durch Anführung der Namen sei dazu nicht erforderlich. Die aktbeteiligten Personen, zuständigen Gerichte und Behörden sowie involvierten Rechtsanwälte seien dem MB vollständig bekannt. Dass eine ERV-Übermittlungsstelle, ein IT-Dienstleister und ein IT-Support sowie FinanzOnline zur Verarbeitung von Daten befugt seien, könne vor dem Hintergrund der tatsächlichen Abläufe als selbstverständlich angesehen werden. Jedenfalls vor dem Hintergrund des nunmehr zu dieser expliziten Fragestellung ergangenen oben zitierten Urteils des EuGH ist die Ansicht der BF, wonach der MB keinen Anspruch auf Bekanntgabe der konkreten Datenempfänger habe, unzutreffend. Die Informationen, die der betroffenen Person gemäß dem in Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO vorhergesehenen Auskunftsrecht erteilt werden, müssen möglichst genau sein. Insbesondere umfasst dieses Auskunftsrecht die Möglichkeit für die betroffene Person, von dem Verantwortlichen Informationen über bestimmte Empfänger zu erhalten, gegenüber denen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, oder alternativ zu entscheiden, nur Informationen über die Kategorien von Empfängern anzufordern (vgl. EuGH 12.01.2023, C-154/21, Österreichische Post AG, Rz 43).Jedenfalls vor dem Hintergrund des nunmehr zu dieser expliziten Fragestellung ergangenen oben zitierten Urteils des EuGH ist die Ansicht der BF, wonach der MB keinen Anspruch auf Bekanntgabe der konkreten Datenempfänger habe, unzutreffend. Die Informationen, die der betroffenen Person gemäß dem in Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorhergesehenen Auskunftsrecht erteilt werden, müssen möglichst genau sein. Insbesondere umfasst dieses Auskunftsrecht die Möglichkeit für die betroffene Person, von dem Verantwortlichen Informationen über bestimmte Empfänger zu erhalten, gegenüber denen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, oder alternativ zu entscheiden, nur Informationen über die Kategorien von Empfängern anzufordern vergleiche EuGH 12.01.2023, C-154/21, Österreichische Post AG, Rz 43). Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde dies von der BF nicht vorgebracht, dass es ihr nicht möglich wäre, die Empfänger der personenbezogenen Daten des MB zu identifizieren. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF weder im Administrativverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das etwaige Bestehen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes (vgl. § 9 Abs. 4 RAO) im gegebenen Zusammenhang berufen hat. Die BF stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, eine vollständige Auskunft erteilt zu haben. Es handelt sich zwar bei der anwaltlichen Verschwiegenheit gemäß § 9 Abs 2 RAO um eine „tragende Säule des Anwaltsberufs“ (Lehner wie oben, § 9 Rz 24), die in § 9 Abs 4 RAO nunmehr einen Umgehungsschutz im Hinblick auf die Art 12 bis 22 DSGVO erfahren hat. Allerdings ist es Sache des - zB wie hier im Rahmen eines Auskunftsanspruchs in Anspruch genommenen - Rechtsanwalts, sollten die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, sich hierauf zu berufen, weil nur er beurteilen kann, ob bzw inwieweit allenfalls durch die Auskunft über grundsätzlich dem Auskunftsrecht unterliegende von ihm verarbeitete Daten die anwaltliche Verschwiegenheit, deren Schutzobjekt die Parteiinteressen sind, berührt sein könnte.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF weder im Administrativverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das etwaige Bestehen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, RAO) im gegebenen Zusammenhang berufen hat. Die BF stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, eine vollständige Auskunft erteilt zu haben. Es handelt sich zwar bei der anwaltlichen Verschwiegenheit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO um eine „tragende Säule des Anwaltsberufs“ (Lehner wie oben, Paragraph 9, Rz 24), die in Paragraph 9, Absatz 4, RAO nunmehr einen Umgehungsschutz im Hinblick auf die Artikel 12 bis 22 DSGVO erfahren hat. Allerdings ist es Sache des - zB wie hier im Rahmen eines Auskunftsanspruchs in Anspruch genommenen - Rechtsanwalts, sollten die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, sich hierauf zu berufen, weil nur er beurteilen kann, ob bzw inwieweit allenfalls durch die Auskunft über grundsätzlich dem Auskunftsrecht unterliegende von ihm verarbeitete Daten die anwaltliche Verschwiegenheit, deren Schutzobjekt die Parteiinteressen sind, berührt sein könnte. Da das Auskunftsrecht keiner weiteren Rechtfertigung bedarf und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des MB durch die BF unstrittig feststeht, besteht nach Art 15 DSGVO eine Verpflichtung der BF, die Informationen nach den dortigen lit
  3. a)bis
  4. h)dem Auskunftswerber gegenüber zu erteilen.Da das Auskunftsrecht keiner weiteren Rechtfertigung bedarf und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des MB durch die BF unstrittig feststeht, besteht nach Artikel 15, DSGVO eine Verpflichtung der BF, die Informationen nach den dortigen Litera a,) bis
  5. h)dem Auskunftswerber gegenüber zu erteilen. Beschränkungen des Auskunftsrechts des MB dahingehend, dass er ohnehin über die begehrten Auskünfte (zumindest größtenteils) verfüge, sind der geltenden Rechtslage nicht zu entnehmen. Gerade die Ausführung der BF, wonach dem MB die konkreten Empfänger ohnehin „zum Großteil“ vollständig bekannt seien, legt nahe, dass dem MB keineswegs alle konkreten Empfänger seiner Daten bekannt sind. Die Beschwerde war daher diesbezüglich nicht berechtigt. Zur Beauskunftung der Herkunft der Daten: Die belangte Behörde verwies dazu bereits zutreffend darauf, dass die BF im Schreiben vom 16.03.2020 lediglich ausgeführt habe, dass nur Daten „von den jeweiligen Auftraggebern bzw. Klienten“ bekanntgegeben worden seien und „potentielle Datenquellen“ angeführt seien. Die BF führte in der Bescheidbeschwerde dazu aus, dass dem MB die Herkunft der Daten vollständig bekanntgegeben worden sei, dies so konkret und präzise wie möglich. Sämtliche personenbezogene Daten habe die BF zunächst ohnehin vom MB direkt erlangt, zusätzliche bzw. neue Daten seien der BF in den im Auskunftsbericht einzelnen angeführten Akten nicht zugänglich gemacht worden. Wenn überhaupt, seien nur die bereits bekannten Daten von der in diesen Akten vorhandenen Gegnerin des MB (der ehemaligen Ehegattin) bestätigt worden. Wenngleich nicht die Namen des MB und dessen ehemaliger Ehegattin angeführt worden seien, sei dies für den MB vor dem Hintergrund vollkommen klar, als ja nur er und seine ehemalige Ehegattin Auftraggeber bzw. Klienten in der Kanzlei der BF gewesen seien, die Daten des MB bekanntgeben hätten können. Wie dargestellt, hat der Verantwortliche Auskunft über „alle verfügbaren Informationen“ über die Herkunft der Daten zu erteilen, es besteht aber keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 43). Aufgrund des Abstellens auf die „verfügbaren Informationen“ im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen kann auch keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgehen (BVwG 27.09.2019, W101 2139434).Wie dargestellt, hat der Verantwortliche Auskunft über „alle verfügbaren Informationen“ über die Herkunft der Daten zu erteilen, es besteht aber keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz 43). Aufgrund des Abstellens auf die „verfügbaren Informationen“ im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen kann auch keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgehen (BVwG 27.09.2019, W101 2139434). Der „Auskunftsbericht“, soweit dieser den Abschnitt „Datenquellen“ betrifft, enthält lediglich eine pauschale Aufzählung von Quellentypen, um das Auskunftsersuchen des MB zu beantworten. In dem beigefügten Schreiben verwies die BF ebenso pauschal darauf, die Daten „von den jeweiligen Auftraggebern bzw. Klienten“ erlangt zu haben. Wie ausgeführt, hat die BF alle verfügbaren Information über die Herkunft der Daten zu erteilen, weswegen die bloße Angabe von Quellengattungen bezüglich der Herkunft der Daten – auch im Lichte des Transparenzgebotes iSd Art. 12 DSGVO – keiner Darstellung aller verfügbaren Informationen entspricht und die BF daher auch ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.Wie ausgeführt, hat die BF alle verfügbaren Information über die Herkunft der Daten zu erteilen, weswegen die bloße Angabe von Quellengattungen bezüglich der Herkunft der Daten – auch im Lichte des Transparenzgebotes iSd Artikel 12, DSGVO – keiner Darstellung aller verfügbaren Informationen entspricht und die BF daher auch ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Vorbringen der BF, wonach dem MB aufgrund seiner unmittelbaren direkten Beteiligung an den jeweiligen Akten und Verfahren vollständig bekannt sei bzw dass die Daten „von den jeweiligen Auftraggebern bzw. Klienten“ bekanntgegeben worden seien, kommt insofern kein Begründungswert zu. Sofern die BF in ihrer Beschwerde meint, zusätzliche bzw. neue Daten seien der BF in den anschließenden im Auskunftsbericht einzelnen angeführten Akten ohnehin nicht zugänglich gemacht worden und nur der MB selbst und seine ehemalige Ehegattin hätten die personenbezogenen Daten des MB bekanntgeben können, da nur er und sie Auftraggeber bzw. Klienten in der Kanzlei der BF gewesen seien, steht dies insoweit im Widerspruch zu der unter dem Abschnitt „Datenquellen“ angeführten Aufzählung, die darüber hinausgehende Quellentypen anführt. Wenn die BF hierzu weiters konstatiert, der Name der ehemaligen Ehegattin des MB (bzw. dessen Name selbst) seien als Datenquelle nicht angeführt, so steht dies im Widerspruch mit ihrem Vorbringen, dem zufolge die Herkunft der Daten – so konkret und präzise wie möglich - vollständig bekanntgegeben worden sei. Vielmehr gesteht die BF hier zu, in ihren Auskunftsbericht nicht alle verfügbaren Informationen betreffend die Herkunft der Daten des MB aufgenommen zu haben. Anzumerken ist hier überdies, dass angesichts der im Auskunftsbericht einzeln angeführten Akten zur Person des MB davon auszugehen ist, dass die BF auch über eine entsprechende Dokumentation von Daten zum BF verfügt, um eine Beauskunftung aller verfügbaren Informationen betreffend die Herkunft der Daten des MB vornehmen zu können. Eine Berufung der BF auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwaltes ist auch hier nicht erfolgt. Daher war auch unter diesem Gesichtspunkt die Beschwerde nicht berechtigt, weshalb ihr insgesamt nicht Folge zu geben war. Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der betreffend die Beschwerde noch maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde jedoch nicht erstattet. Zwar wurde eine mündliche Verhandlung seitens des MB beantragt, allerdings obsiegte der MB ohnehin zur Gänze und ist daher nicht beschwert.Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der betreffend die Beschwerde noch maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde jedoch nicht erstattet. Zwar wurde eine mündliche Verhandlung seitens des MB beantragt, allerdings obsiegte der MB ohnehin zur Gänze und ist daher nicht beschwert. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass ausgehend vom Gesetzeswortlaut des Art. 15 DSGVO Einzelfallumstände zu beurteilen waren und infolge der oben zitierten EuGH-Entscheidung keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass ausgehend vom Gesetzeswortlaut des Artikel 15, DSGVO Einzelfallumstände zu beurteilen waren und infolge der oben zitierten EuGH-Entscheidung keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2240127.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.