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{'item': 'W282 2264534-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW282 2264534-1 Spruch, W282 2264534-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 09.11.2022, Zl. KOA XXXX , wegen Zurückweisung einer Beschwerde gem. § 36 Abs. 3 ORF-G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 09.11.2022, Zl. KOA römisch 40 , wegen Zurückweisung einer Beschwerde gem. Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

  1. Mit Schreiben vom 14.04.2022 wandte sich die XXXX (in Folge „Beschwerdeführerin“), vertreten durch ihren Geschäftsführer, an die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) und erhob darin Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen behaupteter Verletzung des ORF-G. Konkret brachte die Beschwerdeführerin darin wie folgt vor (Zitat im Original):
  2. Mit Schreiben vom 14.04.2022 wandte sich die römisch 40 (in Folge „Beschwerdeführerin“), vertreten durch ihren Geschäftsführer, an die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) und erhob darin Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen behaupteter Verletzung des ORF-G. Konkret brachte die Beschwerdeführerin darin wie folgt vor (Zitat im Original): „Sehr geehrte Damen und Herren, Wir wenden uns an Sie, weil wir der Meinung sind (subjektive Meinung ...), dass uns der ORF schon ca. 20 Jahre zur Gänze ignoriert bzw. seiner Pflicht nicht nachgegangen ist bzw. das nicht wahrgenommen hat. In diesem Sinn schicken wir Ihnen paar Unterlagen, aus welchen Sie sich ein erstes Bild verschaffen können, dass unsere Behauptungen NICHT unbedingt aus der Luft gegriffen sind. Wir bitten Sie, unseren Fall laut Ihren Möglichkeiten und Kompetenzen anzunehmen/zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen, XXXX , Geschäftsführer" römisch 40 , Geschäftsführer" Dem ggst. Schreiben war umfangreiche Korrespondenz sowohl mit dem ORF als auch mit der Volksanwaltschaft beigefügt. Im Kern sah sich die Beschwerdeführerin dadurch beschwert, dass der ORF über die von ihr bzw. ihren vertretungsbefugten Organen umfangreich behaupteten Missstände im Bereich des Betriebs verschiedener konzessionierter Betreiber von (internationalen) Kraftfahrlinien, niemals berichtet habe.
  3. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 09.11.2022, den nunmehr angefochtenen Bescheid zur Zl. KOA XXXX , in dem sie wortwörtlich Folgendes spruchgemäß aussprach:
  4. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 09.11.2022, den nunmehr angefochtenen Bescheid zur Zl. KOA römisch 40 , in dem sie wortwörtlich Folgendes spruchgemäß aussprach: „Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. l Nr. 84/2022, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.“„Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBI. l Nr. 84 aus 2022,, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die vorliegende Beschwerde ziele erkennbar darauf ab, dass die Regulierungsbehörde überprüfen möge, ob der Umstand, dass der ORF über ein bestimmtes Thema in seinen Sendungen nicht berichte bzw. keinen Sendungsbeitrag ausgestrahlt habe, eine mögliche Verletzung des ORF-G darstellen könne. Der Beschwerde fehle es damit aber an den grundlegenden Voraussetzungen einer Beschwerde nach dem ORF-G bzw. überschreite sie den Umfang der korrespondierenden Rechtsaufsichtsbefugnisse der belangten Behörde, da die Rechtsaufsicht über den ORF grundlegend an eine tatsächlich ausgestrahlte Hörfunk- bzw. Fernsehsendung anknüpfe. Eine Verletzung des ORF-G dadurch, dass Anliegen der Beschwerdeführerin eben nicht in einer Sendung behandelt worden seien, sei daher auf dieser Ebene ausgeschlossen. Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung des in § 4 ORF-G geregelten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere des in § 4 Abs. 5 ORF-G zum Ausdruck kommenden Objektivitätsgebotes behauptet werden solle, sei darauf zu verweisen, dass auch § 4 Abs. 5 ORF-G kein subjektives Recht des Einzelnen ggü. dem ORF einräume, dass dieser über bestimmte Anliegen oder Umstände berichte. Der ORF sei daher nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den Zielsetzungen gemäß § 4 ORF-G entspreche.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die vorliegende Beschwerde ziele erkennbar darauf ab, dass die Regulierungsbehörde überprüfen möge, ob der Umstand, dass der ORF über ein bestimmtes Thema in seinen Sendungen nicht berichte bzw. keinen Sendungsbeitrag ausgestrahlt habe, eine mögliche Verletzung des ORF-G darstellen könne. Der Beschwerde fehle es damit aber an den grundlegenden Voraussetzungen einer Beschwerde nach dem ORF-G bzw. überschreite sie den Umfang der korrespondierenden Rechtsaufsichtsbefugnisse der belangten Behörde, da die Rechtsaufsicht über den ORF grundlegend an eine tatsächlich ausgestrahlte Hörfunk- bzw. Fernsehsendung anknüpfe. Eine Verletzung des ORF-G dadurch, dass Anliegen der Beschwerdeführerin eben nicht in einer Sendung behandelt worden seien, sei daher auf dieser Ebene ausgeschlossen. Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung des in Paragraph 4, ORF-G geregelten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere des in Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G zum Ausdruck kommenden Objektivitätsgebotes behauptet werden solle, sei darauf zu verweisen, dass auch Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G kein subjektives Recht des Einzelnen ggü. dem ORF einräume, dass dieser über bestimmte Anliegen oder Umstände berichte. Der ORF sei daher nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den Zielsetzungen gemäß Paragraph 4, ORF-G entspreche.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 12.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
  6. Die Beschwerde langte am 22.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  7. In Folge legte die Beschwerdeführerin – ohne dazu aufgefordert worden zu ein – mehrmals weitere ungeordnete umfangreiche Konvolute von Unterlagen zu ihren Beschwerden im Transportgewerbe an verschiedenste Behörden und Institutionen vor. Mit Mitteilung des BVwG vom 07.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, im Hinblick auf die Ermittlung des verfahrensgegenständlich entscheidungswesentlichen Sachverhalts keine weiteren Unterlagenkonvolute ohne Aufforderung des Gerichts vorzulegen. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  8. FESTSTELLUNGEN 1.1 Die beschwerdeführende XXXX ist ein im Bereich des Personentransportgewerbes tätiges Unternehmen. 1.1 Die beschwerdeführende römisch 40 ist ein im Bereich des Personentransportgewerbes tätiges Unternehmen. 1.2 Die Beschwerdeführerin bzw. ihre vertretungsbefugten Organe führen seit vielen Jahren eine Vielzahl von Beschwerden bzw. legen gegen andere im Personentransportgewerbe tätige Unternehmen, insb. gegen Betreiber konzessionierter internationaler Kraftfahrlinien Anzeigen an Behörden wegen behaupteter Gesetzesverstöße. Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihren vertretungsbefugten Organen verfassten Beschwerdeschreiben bzw. Anzeigen sind in ihrer Adressierung an zahlreiche Gerichte, Behörden und staatliche Institutionen gerichtet. Diese Schreiben sind teilweise mit zahlreichen Fotoaufnahmen versehen, die von vertretungsbefugten Organen der Beschwerdeführerin bei den von ihnen vorgenommen „Kontrollen“ anderer im Kraftfahrlinienbetrieb tätiger Unternehmen aufgenommen wurden. Gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind Gerichtsverfahren bzw. ein Exekutionsverfahren des BG XXXX aufgrund eines Straferkenntnis der XXXX anhängig, die der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als „montierte Prozesse“ bezeichnet.1.2 Die Beschwerdeführerin bzw. ihre vertretungsbefugten Organe führen seit vielen Jahren eine Vielzahl von Beschwerden bzw. legen gegen andere im Personentransportgewerbe tätige Unternehmen, insb. gegen Betreiber konzessionierter internationaler Kraftfahrlinien Anzeigen an Behörden wegen behaupteter Gesetzesverstöße. Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihren vertretungsbefugten Organen verfassten Beschwerdeschreiben bzw. Anzeigen sind in ihrer Adressierung an zahlreiche Gerichte, Behörden und staatliche Institutionen gerichtet. Diese Schreiben sind teilweise mit zahlreichen Fotoaufnahmen versehen, die von vertretungsbefugten Organen der Beschwerdeführerin bei den von ihnen vorgenommen „Kontrollen“ anderer im Kraftfahrlinienbetrieb tätiger Unternehmen aufgenommen wurden. Gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind Gerichtsverfahren bzw. ein Exekutionsverfahren des BG römisch 40 aufgrund eines Straferkenntnis der römisch 40 anhängig, die der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als „montierte Prozesse“ bezeichnet. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 14.04.2022 an die belangte Behörde und brachte darin vor, wie in Punkt
  10. des Verfahrensganges festgehalten.
  11. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen gründen sich auf die vom BVwG nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Die übrigen Feststellungen insbesondere jene zu Punkt 1.2 der Feststellungen ergeben sich aus den der ursprünglichen Beschwerde an die belangte Behörde angeschlossenen umfangreichen Beilagenkonvoluten, die von der Beschwerdeführerin in Teilen nochmals unaufgefordert dem BVwG übermittelt wurden (OZ 2, 4 und 5). Weitere Feststellungen, insbesondere zu den Inhalten der zahlreichen Beschwerden bzw. Anzeigen der Beschwerdeführerin an verschiedenste zahlreiche Behörden, Gericht und Institutionen bzw. ob diese inhaltlich zutreffen oder nicht, waren fallbezogen nicht erforderlich, da ggst. nur die Rechtsfrage zu lösen ist, ob die belangte Behörde die (ursprüngliche) Beschwerde der Beschwerdeführerin über die Nicht-Berichterstattung des ORF über ihr Anliegen zu Recht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat.
  12. RECHTLICHE BEURTEILUNG 3.
  13. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Zu Spruchteil A): 3.
  14. RECHTSGRUNDLAGEN Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der für dieses Verfahren relevanten Fassung BGBI. l Nr. 84/2022, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der für dieses Verfahren relevanten Fassung BGBI. l Nr. 84 aus 2022,, lauten auszugsweise: „Rechtsaufsicht § 36.

(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
  1. auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
  2. auf Antrag a. des Bundes oder eines Landes; b. des Publikumsrates; c. von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates; d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, § 14 Abs. 1, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 3 behauptet wird;d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3, 4, erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird; e. soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soferne. soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
  3. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
  4. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  5. von Amts wegen a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; b. auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß § 40 Abs. 6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 8a, 31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b besteht.b. auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a, 31, Absatz 17 a, 31 c und 39 bis 39 b besteht.
(2)Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(2)Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2)Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(2)Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“ 3.
  1. ZUR ABWEISUNG DER BESCHWERDE: Hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G vorgegangen und hat die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Dies, wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht:Hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G vorgegangen und hat die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Dies, wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: Die Möglichkeit des § 36 Abs. 3 Satz 2, wonach offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind, umfasst sowohl den Fall des offenkundigen Nichtbestehens einer Beschwerde-oder Antragslegitimation (etwa mangels Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung), als auch den Fall einer offenkundig nicht vorliegenden Verletzung des ORF-G durch den inkriminierten Sachverhalt. Ergibt daher die vorzunehmende Grobprüfung bereits die offenkundige Aussichtslosigkeit des materiellrechtlichen Beschwerdeinhaltes, so hat auch ein (ansonsten zu erteilender) Mängelbehebungsauftrag (§ 13 Abs 3 AVG) hinsichtlich des Nachweises der Beschwerdelegitimation zu unterbleiben (arg „ohne weiteres Verfahren") und ist die Beschwerde a limine zurückzuweisen. (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 343)Die Möglichkeit des Paragraph 36, Absatz 3, Satz 2, wonach offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind, umfasst sowohl den Fall des offenkundigen Nichtbestehens einer Beschwerde-oder Antragslegitimation (etwa mangels Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung), als auch den Fall einer offenkundig nicht vorliegenden Verletzung des ORF-G durch den inkriminierten Sachverhalt. Ergibt daher die vorzunehmende Grobprüfung bereits die offenkundige Aussichtslosigkeit des materiellrechtlichen Beschwerdeinhaltes, so hat auch ein (ansonsten zu erteilender) Mängelbehebungsauftrag (Paragraph 13, Absatz 3, AVG) hinsichtlich des Nachweises der Beschwerdelegitimation zu unterbleiben (arg „ohne weiteres Verfahren") und ist die Beschwerde a limine zurückzuweisen. vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 343) Im ggst. Fall soll die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des ORF-G darin liegen, dass der ORF über die Anliegen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behaupteten Missstände bei konkurrierenden Kraftfahrlinienbetreibern und der diese beaufsichtigenden Behörden, nicht berichtet habe bzw. eine Berichterstattung hierüber abgelehnt habe. Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, ist diese Behauptung per-se ungeeignet eine Verletzung des ORF-G zu begründen, da der zentrale Anknüpfungspunkt einer von der belangen Behörde wahrnehmbaren Verletzung des ORF-G eine tatsächlich produzierte und ausgestrahlte Hörfunk- oder Fernsehsendung ist. Aus der Tatsache, dass gerade eben keine Sendung bzw. Berichterstattung über die Anliegen der Beschwerdeführerin erfolgt, ist für diese somit nichts zu gewinnen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik der der belangten Behörde zukommenden Rechtsaufsichtsbefugnisse iSd § 37 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 3 letzter Satz ORF-G, wonach die Feststellung einer Verletzung des ORF-G grundsätzlich eine veröffentlichte Sendung voraussetzt. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Bundeskommunikationssenat in st. Rsp. vertreten (ua. BKS 13.02.2003, 611.919/005-BKS/2003; BKS 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; BKS 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013). Bei Programminhalten setzt auch die Feststellung einer Rechtsverletzung hinsichtlich des Objektivitätsgebots zudem grds. eine veröffentlichte Sendung voraus. (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 354). Selbst im Vorfeld einer geplanten Sendung gelegene Umstände, wie z.B. die Ankündigung eines bestimmten Programminhalts sind der Rechtaufsicht durch die belangte Behörde entzogen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO.). Dies gilt daher umso mehr für den dem ORF verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum, welche Sendungsinhalte zur Erfüllung des Auftrages iSd § 4 ORF-G Eingang in seine Rundfunkprogramme finden und auf welche Art und Weise er den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag erfüllt (vgl. ua. VfGH 25.06.2003, G304/01; 29.11.2014, B150/2013; VfSlg 19.742/2013; VwGH 21.04.2004, 2004/04/0009). Somit scheidet durch die behauptete Unterlassung der Berichterstattung über die Anliegen der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr behaupteten Missstände auch eine Verletzung des Objektivitätsgebots in § 4 Abs. 5 ORF-G schon aus diesen rechtlichen Gründen von vornherein aus. Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, ist diese Behauptung per-se ungeeignet eine Verletzung des ORF-G zu begründen, da der zentrale Anknüpfungspunkt einer von der belangen Behörde wahrnehmbaren Verletzung des ORF-G eine tatsächlich produzierte und ausgestrahlte Hörfunk- oder Fernsehsendung ist. Aus der Tatsache, dass gerade eben keine Sendung bzw. Berichterstattung über die Anliegen der Beschwerdeführerin erfolgt, ist für diese somit nichts zu gewinnen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik der der belangten Behörde zukommenden Rechtsaufsichtsbefugnisse iSd Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz ORF-G, wonach die Feststellung einer Verletzung des ORF-G grundsätzlich eine veröffentlichte Sendung voraussetzt. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Bundeskommunikationssenat in st. Rsp. vertreten (ua. BKS 13.02.2003, 611.919/005-BKS/2003; BKS 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; BKS 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013). Bei Programminhalten setzt auch die Feststellung einer Rechtsverletzung hinsichtlich des Objektivitätsgebots zudem grds. eine veröffentlichte Sendung voraus. (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 354). Selbst im Vorfeld einer geplanten Sendung gelegene Umstände, wie z.B. die Ankündigung eines bestimmten Programminhalts sind der Rechtaufsicht durch die belangte Behörde entzogen vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, aaO.). Dies gilt daher umso mehr für den dem ORF verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum, welche Sendungsinhalte zur Erfüllung des Auftrages iSd Paragraph 4, ORF-G Eingang in seine Rundfunkprogramme finden und auf welche Art und Weise er den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag erfüllt vergleiche ua. VfGH 25.06.2003, G304/01; 29.11.2014, B150/2013; VfSlg 19.742 aus 2013,; VwGH 21.04.2004, 2004/04/0009). Somit scheidet durch die behauptete Unterlassung der Berichterstattung über die Anliegen der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr behaupteten Missstände auch eine Verletzung des Objektivitätsgebots in Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G schon aus diesen rechtlichen Gründen von vornherein aus. In Summe ist die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin iSd § 36 Abs. 3 ORF-G - im Hinblick auf ihre Eignung, eine verfolgbare Verletzung des ORF-G aufzuzeigen - offensichtlich unbegründet. Daran vermögen auch die – nur sehr eingeschränkt nachvollziehbaren bzw. verständlichen – Ausführungen in der ggst. Beschwerde an das BVwG nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Personen scheinen die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend zu verstehen, dass ihr (inhaltliches) Anliegen nicht gerechtfertigt bzw. relevant wäre. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber den Gegenstand des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hatte angesichts der an sie herangetragenen Beschwerde der Beschwerdeführerin iSd § 36 Abs. 1 ORF-G, wegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nicht-Berichterstattung des ORF über ihr Anliegen, im Rahmen des § 36 Abs. 3 ORF-G bloß darüber zu entscheiden, ob das vorgebrachte Faktum der Nicht-Berichterstattung des ORF eine Verletzung des ORF-G darstellen kann oder nicht. Angesichts der obigen rechtlichen Ausführungen sowie jenen im angefochten Bescheid ist klar, dass das Unterlassen einer Berichterstattung über das Anliegen einer Person bzw. Organisation durch den ORF grds. im Rahmen seines redaktionellen Gestaltungsspielraumes liegt und es somit kein durchsetzbares Recht einer Person oder Organisation gibt, eine Berichterstattung des ORF über das eigene Anliegen zu „erzwingen“; dies unabhängig davon, ob dieses Anliegen inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Somit kann die Entscheidung des ORF, nicht über diese Anliegen zu berichten, auch keine Verletzung des ORF-G darstellen. In diesem Hinblick ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin über die Nicht-Berichterstattung des ORF über ihr Anliegen als „offensichtlich unbegründet“ zu qualifizieren. In Summe ist die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G - im Hinblick auf ihre Eignung, eine verfolgbare Verletzung des ORF-G aufzuzeigen - offensichtlich unbegründet. Daran vermögen auch die – nur sehr eingeschränkt nachvollziehbaren bzw. verständlichen – Ausführungen in der ggst. Beschwerde an das BVwG nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Personen scheinen die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend zu verstehen, dass ihr (inhaltliches) Anliegen nicht gerechtfertigt bzw. relevant wäre. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber den Gegenstand des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hatte angesichts der an sie herangetragenen Beschwerde der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G, wegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nicht-Berichterstattung des ORF über ihr Anliegen, im Rahmen des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G bloß darüber zu entscheiden, ob das vorgebrachte Faktum der Nicht-Berichterstattung des ORF eine Verletzung des ORF-G darstellen kann oder nicht. Angesichts der obigen rechtlichen Ausführungen sowie jenen im angefochten Bescheid ist klar, dass das Unterlassen einer Berichterstattung über das Anliegen einer Person bzw. Organisation durch den ORF grds. im Rahmen seines redaktionellen Gestaltungsspielraumes liegt und es somit kein durchsetzbares Recht einer Person oder Organisation gibt, eine Berichterstattung des ORF über das eigene Anliegen zu „erzwingen“; dies unabhängig davon, ob dieses Anliegen inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Somit kann die Entscheidung des ORF, nicht über diese Anliegen zu berichten, auch keine Verletzung des ORF-G darstellen. In diesem Hinblick ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin über die Nicht-Berichterstattung des ORF über ihr Anliegen als „offensichtlich unbegründet“ zu qualifizieren. Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde die vorliegende Beschwerde nach dem ORF-G mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 1 u. 3 und § 37 ORF-G als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde die vorliegende Beschwerde nach dem ORF-G mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, u. 3 und Paragraph 37, ORF-G als unbegründet abzuweisen.
  2. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die Beschwerdeführerin hat eine solche beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die Beschwerdeführerin hat eine solche beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre. Beweisaufnahmen hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung der Anzeigen bzw. Anliegen der Beschwerdeführerin waren nicht notwendig, da diese Frage fallggst. nicht sachverhaltsrelevant ist, sondern ausschließlich die Rechtsfrage zu klären war, ob die behauptete Nicht-Berichterstattung des ORF über das Anliegen der Beschwerdeführerin eine Verletzung des ORF-G darstellen kann. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre. Beweisaufnahmen hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung der Anzeigen bzw. Anliegen der Beschwerdeführerin waren nicht notwendig, da diese Frage fallggst. nicht sachverhaltsrelevant ist, sondern ausschließlich die Rechtsfrage zu klären war, ob die behauptete Nicht-Berichterstattung des ORF über das Anliegen der Beschwerdeführerin eine Verletzung des ORF-G darstellen kann. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Objektivitätsgebot und dem programmbezogenen Gestaltungsspielraum iSd ORF-G ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2264534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.