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{'item': 'W288 2259508-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW288 2259508-7 Spruch, W288 2259508-7/32E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 04.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) am selben Tag eingebracht, erhob der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) durch die im Spruch genannte Vertretung Beschwerde sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, als auch gegen die mit Mandatsbescheid vom 19.05.2022 erfolgte Anordnung der Schubhaft, die darauf gestützte Anhaltung und deren andauernde Fortsetzung.
  2. Am 05.10.2021 trennte das BVwG das Beschwerdevorbringen in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren ( XXXX ) über welches vom BVwG bereits abgesprochen wurde (Erkenntnis vom 10.01.2023, XXXX ), sowie in das gegenständliche, die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG betreffende, Verfahren XXXX
  3. Am 05.10.2021 trennte das BVwG das Beschwerdevorbringen in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren ( römisch 40 ) über welches vom BVwG bereits abgesprochen wurde (Erkenntnis vom 10.01.2023, römisch 40 ), sowie in das gegenständliche, die Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 39, FPG betreffende, Verfahren römisch 40
  4. Mit Schreiben vom 10.01.2023, XXXX , leitete das BVwG das die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG betreffende Verfahren an das Landesverwaltungsgericht (in Folge: LVwG) Salzburg gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.
  5. Mit Schreiben vom 10.01.2023, römisch 40 , leitete das BVwG das die Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 39, FPG betreffende Verfahren an das Landesverwaltungsgericht (in Folge: LVwG) Salzburg gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.
  6. Mit Beschluss vom 23.01.2023, XXXX , wies das LVwG Salzburg die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BVwG zurück. Diesen Beschluss begründete das LVwG Salzburg im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vom BF eingebrachten Beschwerde um eine Gesamtbeschwerde (einheitliches Rechtsmittel gegen verschiedene, allenfalls auch mehrere Beschwerdegegenstände) im Sinne des § 22a BFA-VG handle. § 22a Abs. 1 BFA-VG sehe vor, dass sich der Fremde an das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung wenden kann, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde bzw. Schubhaft gemäß dem achten Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Dies treffe auf den gegenständlichen Sachverhalt vor, weshalb für die vom BVwG vorgenommene Trennung des Beschwerdeverfahrens rechtlich kein Raum bleibe und folglich das LVwG Salzburg unzuständig sei.
  7. Mit Beschluss vom 23.01.2023, römisch 40 , wies das LVwG Salzburg die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BVwG zurück. Diesen Beschluss begründete das LVwG Salzburg im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vom BF eingebrachten Beschwerde um eine Gesamtbeschwerde (einheitliches Rechtsmittel gegen verschiedene, allenfalls auch mehrere Beschwerdegegenstände) im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG handle. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sehe vor, dass sich der Fremde an das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung wenden kann, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde bzw. Schubhaft gemäß dem achten Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Dies treffe auf den gegenständlichen Sachverhalt vor, weshalb für die vom BVwG vorgenommene Trennung des Beschwerdeverfahrens rechtlich kein Raum bleibe und folglich das LVwG Salzburg unzuständig sei. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Am 19.05.2022 erging eine Meldung des zuständigen Zugbegleiters an die LPD Salzburg, dass sich XXXX StA. Tunesien, ohne Ticket in einem von Budapest kommenden Zug befinde. Die in Folge der Meldung zum Hauptbahnhof Salzburg beorderten Beamten der LPD stellten im Rahmen ihrer Erhebungen fest, dass XXXX weder Reise- noch Identitätsdokumente mit sich führte.Am 19.05.2022 erging eine Meldung des zuständigen Zugbegleiters an die LPD Salzburg, dass sich römisch 40 StA. Tunesien, ohne Ticket in einem von Budapest kommenden Zug befinde. Die in Folge der Meldung zum Hauptbahnhof Salzburg beorderten Beamten der LPD stellten im Rahmen ihrer Erhebungen fest, dass römisch 40 weder Reise- noch Identitätsdokumente mit sich führte. Um seine Identität festzustellen und seinen Aufenthaltsstatus zu überprüfen, begab sich XXXX freiwillig mit den Beamten aus dem Zug und zur PI Salzburg Bahnhof. Dort konnte erhoben werde, dass sowohl seine Einreise nach Österreich als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig waren und er keine Dokumente zum Identitätsnachweis vorweisen konnte. Aufgrund dessen wurde er um 12:40 Uhr nach § 39 FPG von den Beamten der LPD Salzburg festgenommen und anschließend in die PI FI Salzburg überstellt. Um seine Identität festzustellen und seinen Aufenthaltsstatus zu überprüfen, begab sich römisch 40 freiwillig mit den Beamten aus dem Zug und zur PI Salzburg Bahnhof. Dort konnte erhoben werde, dass sowohl seine Einreise nach Österreich als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig waren und er keine Dokumente zum Identitätsnachweis vorweisen konnte. Aufgrund dessen wurde er um 12:40 Uhr nach Paragraph 39, FPG von den Beamten der LPD Salzburg festgenommen und anschließend in die PI FI Salzburg überstellt. Mit am 19.05.2022 um 18:07 Uhr versendetem E-Mail ersuchte die LPD Salzburg das BFA den Akt zu übernehmen sowie weitere Verfügungen zu veranlassen. Mit E-Mail vom 19.05.2022 um 18:58 Uhr teilte das BFA der LPD Salzburg mit, dass die Schubhaft geprüft werde, weshalb darum ersucht werde, den BF (noch) nicht aus der Anhaltung zu entlassen. Bereits um 19:19 Uhr übermittelte das BFA per E-Mail einen Mandatsbescheid, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, mit der Bitte diesen an den BF auszufolgen; dies geschah um 19:25 Uhr. Mit Eingabe vom 05.01.2023 erhob XXXX , sich nach wie vor in Schubhaft befindend, im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie wegen der Festnahme und Anhaltung gemäß § 39 FPG am 19.05.2022 Beschwerde.Mit Eingabe vom 05.01.2023 erhob römisch 40 , sich nach wie vor in Schubhaft befindend, im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie wegen der Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39, FPG am 19.05.2022 Beschwerde. Das BVwG trennte das Beschwerdevorbringen in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren, XXXX über welches vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.01.2023, XXXX , bereits abgesprochen wurde, sowie in ein die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG betreffendes Verfahren, XXXX Die an das LVwG Salzburg weitergeleitete Beschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft), wurde von diesem mit Beschluss vom 23.01.2023, XXXX wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen sowie die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BVwG zurückgeleitet. Das BVwG trennte das Beschwerdevorbringen in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren, römisch 40 über welches vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.01.2023, römisch 40 , bereits abgesprochen wurde, sowie in ein die Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 39, FPG betreffendes Verfahren, römisch 40 Die an das LVwG Salzburg weitergeleitete Beschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft), wurde von diesem mit Beschluss vom 23.01.2023, römisch 40 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen sowie die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BVwG zurückgeleitet.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt; insbesondere aus dem Anhalteprotokoll I (AS 7f [OZ 8]), der Niederschrift der LPD Salzburg (AS 45 ff [OZ 8]), der E-Mail-Korrespondenz zwischen der LPD Salzburg und dem BFA (AS 61 [OZ 8]), dem Mandatsbescheid (AS 67ff [OZ 8f]) und der Übernahmebestätigung (AS 87 [OZ 9]), jeweils vom 19.05.2022 sowie dem Beschluss des LvWG Salzburg vom 23.01.2023 (OZ 31). Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt; insbesondere aus dem Anhalteprotokoll römisch eins (AS 7f [OZ 8]), der Niederschrift der LPD Salzburg (AS 45 ff [OZ 8]), der E-Mail-Korrespondenz zwischen der LPD Salzburg und dem BFA (AS 61 [OZ 8]), dem Mandatsbescheid (AS 67ff [OZ 8f]) und der Übernahmebestätigung (AS 87 [OZ 9]), jeweils vom 19.05.2022 sowie dem Beschluss des LvWG Salzburg vom 23.01.2023 (OZ 31).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: §§ 82 und 83 FPG lauten auszugsweise:Paragraphen 82 und 83 FPG lauten auszugsweise: „Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39„Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht § 82.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn erParagraph 82,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
  1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde. [...] Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht §
  3. Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.“Paragraph 83, Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.“ § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“ Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem
  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG. Die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG ist im
  5. Hauptstück des FPG geregelt. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem
  6. Hauptstück des
  7. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  8. und
  9. Hauptstück des FPG. Die Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 39, FPG ist im
  10. Hauptstück des FPG geregelt. Die gegenständliche Angelegenheit fällt weder gemäß § 22a BFA-VG noch gemäß § 7 BFA-VG in die Zuständigkeit des BVwG, sondern gemäß § 82 Abs. 2 FPG in die Zuständigkeit des LVwG. Dies deshalb, weil der BF von den zuständigen Beamten der LPD Salzburg aus Eigenem sowie unter Berufung auf § 39 FPG um 12:40 Uhr am 19.05.2022 festgenommen und in weiterer Folge angehalten wurde. Somit wurden die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung des BF nicht wie in § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG vorgesehen unter Berufung auf das BFA-VG vorgenommen, sondern entsprechend § 39 FPG (gegenständlich zwar ohne nähere Angaben, wohl aber gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 leg.cit.). Dies steht auch im Einklang damit, dass der Zweck dieser Festnahme und Anhaltung die Feststellung der Identität und des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF war und nicht eine mögliche Außerlandesbringung.Die gegenständliche Angelegenheit fällt weder gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG noch gemäß Paragraph 7, BFA-VG in die Zuständigkeit des BVwG, sondern gemäß Paragraph 82, Absatz 2, FPG in die Zuständigkeit des LVwG. Dies deshalb, weil der BF von den zuständigen Beamten der LPD Salzburg aus Eigenem sowie unter Berufung auf Paragraph 39, FPG um 12:40 Uhr am 19.05.2022 festgenommen und in weiterer Folge angehalten wurde. Somit wurden die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung des BF nicht wie in Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vorgesehen unter Berufung auf das BFA-VG vorgenommen, sondern entsprechend Paragraph 39, FPG (gegenständlich zwar ohne nähere Angaben, wohl aber gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit.). Dies steht auch im Einklang damit, dass der Zweck dieser Festnahme und Anhaltung die Feststellung der Identität und des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF war und nicht eine mögliche Außerlandesbringung. Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde das BFA erst mit dem am 19.05.2022 um 18:07 Uhr versendeten E-Mail der LPD Salzburg von der Festnahme und Anhaltung des BF in Kenntnis gesetzt und bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein Festnahmeauftrag oder eine sonstige Anordnung seitens des BFA hinsichtlich des BF. Insoweit ist der gegenständliche Fall auch nicht mit der Judikatur des VwGH vergleichbar, wonach eine Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung – auch wenn sich diese auf § 39 FPG gründen – dem BFA zuzurechnen sind, wenn diese vom BFA mittels schriftlichem Auftrag angeordnet sowie von diesem weitere Anordnungen hinsichtlich der Verbringung des BF ausgesprochen wurden und die Sicherheitsorgane lediglich in Entsprechung dieser Aufträge gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die ursprüngliche Festnahme und Anhaltung ist dem BFA im gegenständlichen Fall daher nicht zuzurechnen. Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde das BFA erst mit dem am 19.05.2022 um 18:07 Uhr versendeten E-Mail der LPD Salzburg von der Festnahme und Anhaltung des BF in Kenntnis gesetzt und bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein Festnahmeauftrag oder eine sonstige Anordnung seitens des BFA hinsichtlich des BF. Insoweit ist der gegenständliche Fall auch nicht mit der Judikatur des VwGH vergleichbar, wonach eine Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung – auch wenn sich diese auf Paragraph 39, FPG gründen – dem BFA zuzurechnen sind, wenn diese vom BFA mittels schriftlichem Auftrag angeordnet sowie von diesem weitere Anordnungen hinsichtlich der Verbringung des BF ausgesprochen wurden und die Sicherheitsorgane lediglich in Entsprechung dieser Aufträge gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die ursprüngliche Festnahme und Anhaltung ist dem BFA im gegenständlichen Fall daher nicht zuzurechnen. Das BFA trat – nach vorhergehendem Ersuchen durch die LPD Salzburg den Akt zu übernehmen – vielmehr erst mit dem am 19.05.2022 um 18:58 Uhr gesendete E-Mail, mit dem Ersuchen den BF (noch) nicht aus der Anhaltung zu entlassen, da eine mögliche Schubhaftverhängung geprüft werde, an die LPD Salzburg heran. Auch darin vermag das BVwG jedoch – vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur – keinen Festnahmeauftrag oder sonstige Anordnungen seitens des BFA erkennen. Vielmehr handelte es sich dabei um eine bloß formlose und unverbindliche Bekundung der Absicht die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Wechsel im Festnahme-/Anhalteregime auf § 34 iVm § 40 BFA-VG erfolgen hätte sollen. Selbst, wenn man jedoch darin eine iSd der genannten Judikatur ergangene Anordnung/Verfügung des BFA erblicken wollte, so hätte dies allenfalls zur Folge, dass die Anhaltung des BF zwischen 18:58 Uhr und 19:25 Uhr, sohin im Ausmaß von gerademal 27 Minuten, dem BFA zuzurechnen wäre und in der Folge auch nur die Beschwerde hinsichtlich dieses – gemessen an der gesamten Anhaltedauer von insgesamt 6 Stunden 18 Minuten (378 Minuten) – bloß untergeordnet kurzen Zeitraumes in die Zuständigkeit des BVwG fallen würde. Eine solche Auffassung würde jedoch dem Rechtsschutzinteresse des BF klar entgegenstehen, zumal (auch schon in Ermangelung eines entsprechend außenwirksamen Aktes) für den BF diesfalls nicht erkennbar wäre, wann die Zuständigkeit übergegangen sein sollte. Vielmehr wäre der BF dadurch gar gezwungen, eine (für ihn im Übrigen mit Kostenfolgen verbundene) „Doppelbeschwerde“ zu erheben, was einem solchen Verständnis der Zuständigkeitsbestimmungen entgegensteht. Das BFA trat – nach vorhergehendem Ersuchen durch die LPD Salzburg den Akt zu übernehmen – vielmehr erst mit dem am 19.05.2022 um 18:58 Uhr gesendete E-Mail, mit dem Ersuchen den BF (noch) nicht aus der Anhaltung zu entlassen, da eine mögliche Schubhaftverhängung geprüft werde, an die LPD Salzburg heran. Auch darin vermag das BVwG jedoch – vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur – keinen Festnahmeauftrag oder sonstige Anordnungen seitens des BFA erkennen. Vielmehr handelte es sich dabei um eine bloß formlose und unverbindliche Bekundung der Absicht die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Wechsel im Festnahme-/Anhalteregime auf Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG erfolgen hätte sollen. Selbst, wenn man jedoch darin eine iSd der genannten Judikatur ergangene Anordnung/Verfügung des BFA erblicken wollte, so hätte dies allenfalls zur Folge, dass die Anhaltung des BF zwischen 18:58 Uhr und 19:25 Uhr, sohin im Ausmaß von gerademal 27 Minuten, dem BFA zuzurechnen wäre und in der Folge auch nur die Beschwerde hinsichtlich dieses – gemessen an der gesamten Anhaltedauer von insgesamt 6 Stunden 18 Minuten (378 Minuten) – bloß untergeordnet kurzen Zeitraumes in die Zuständigkeit des BVwG fallen würde. Eine solche Auffassung würde jedoch dem Rechtsschutzinteresse des BF klar entgegenstehen, zumal (auch schon in Ermangelung eines entsprechend außenwirksamen Aktes) für den BF diesfalls nicht erkennbar wäre, wann die Zuständigkeit übergegangen sein sollte. Vielmehr wäre der BF dadurch gar gezwungen, eine (für ihn im Übrigen mit Kostenfolgen verbundene) „Doppelbeschwerde“ zu erheben, was einem solchen Verständnis der Zuständigkeitsbestimmungen entgegensteht. Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß § 6 Abs. 7 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wenn der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß § 39 festgenommen wird, für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wenn der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß Paragraph 39, festgenommen wird, für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Im gegenständlichen Fall war die nächstgelegene Ausstiegstelle der Hauptbahnhof Salzburg. Dementsprechend war die LPD Salzburg für die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG zuständig und fällt die dagegen erhobene Beschwerde in weiterer Folge gemäß § 82 Abs. 1 FPG in die Zuständigkeit des LVwG Salzburg. Aufgrund obiger Ausführungen ging die Zuständigkeit erst mit Erlassen und Übernahme des Mandatsbescheides, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, auf das BFA über, weshalb eine Zuständigkeit des BVwG im vorliegenden Fall auch erst ab diesem Zeitpunkt als gegeben zu erachten war.Im gegenständlichen Fall war die nächstgelegene Ausstiegstelle der Hauptbahnhof Salzburg. Dementsprechend war die LPD Salzburg für die Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 39, FPG zuständig und fällt die dagegen erhobene Beschwerde in weiterer Folge gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG in die Zuständigkeit des LVwG Salzburg. Aufgrund obiger Ausführungen ging die Zuständigkeit erst mit Erlassen und Übernahme des Mandatsbescheides, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, auf das BFA über, weshalb eine Zuständigkeit des BVwG im vorliegenden Fall auch erst ab diesem Zeitpunkt als gegeben zu erachten war. Soweit das LVwG Salzburg im Übrigen eine Zuständigkeit des BVwG darin erachtet, dass es sich bei der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG um ein einheitliches Rechtsmittel handelt und eine Trennung der Verfahren daher nicht geboten war, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich nach der Judikatur des VwGH bei Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlungen handelt und dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vorliegen, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Schon aus diesem Grund konnte eine Trennung der Verfahren daher bedenkenlos erfolgen.Soweit das LVwG Salzburg im Übrigen eine Zuständigkeit des BVwG darin erachtet, dass es sich bei der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG um ein einheitliches Rechtsmittel handelt und eine Trennung der Verfahren daher nicht geboten war, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich nach der Judikatur des VwGH bei Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlungen handelt und dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vorliegen, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Schon aus diesem Grund konnte eine Trennung der Verfahren daher bedenkenlos erfolgen. In diesem Zusammenhang sei zudem angeführt, dass § 22a BFA-VG nach der Judikatur des VfGH sowie des VwGH zwar als Gesamtbeschwerde konzipiert ist und demgemäß mehrere Prüfungsgegenstände für das VwG, nämlich einerseits die Rechtmäßigkeit eines der Schubhaft zugrundeliegenden Rechtsaktes (Schubhaftbescheid), andererseits die Rechtmäßigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme) und andererseits die Rechtmäßigkeit der (andauernden) Anhaltung (als bloße Vollstreckungsmaßnahme), vorliegen können (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, dort zu § 7a Epidemiegesetz im Vergleich zu § 22a BFA-VG), jedoch ist daraus nicht zu gewinnen, dass von der Konzeption der Gesamtbeschwerde nach § 22a BFA-VG Festnahmen gemäß § 39 FPG erfasst wären. Vielmehr ist – wie schon eingangs angemerkt – bereits der gesetzlichen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu entnehmen, dass lediglich Festnahmen nach diesem Bundesgesetz (sohin nach dem BFA-VG selbst) erfasst sein sollen. Die Bekämpfung einer auf § 39 FPG gestützten Festnahme im Rahmen einer Gesamtbeschwerde nach § 22a BFA-VG wäre entsprechend der schon oben zitierten Judikatur nur möglich, wenn eine Festnahme aufgrund etwaiger Behördenaufträge, etc. klar nach § 40 BFA-VG erfolgen hätte sollen. Wie ausgeführt, liegt dies im hier zu beurteilenden Fall nicht vor und ist die von den Beamten der LPD Salzburg aus Eigenem und aufgrund von § 39 FPG ausgesprochene Festnahme dementsprechend nicht von den Prüfungsgegenständen des die Gesamtbeschwerde regelnden § 22a BFA-VG erfasst. Allein die Erhebung einer Gesamtbeschwerde gemäß 22a BFA-VG ist im vorliegenden Fall daher nicht geeignet eine Zuständigkeit des BVwG zu begründen. Einer anderslautenden Auffassung stünde hierbei auch entgegen, dass diesfalls alleine durch die Beschwerdeerhebung die Zuständigkeit beliebig verändert werden könnte. In diesem Zusammenhang sei zudem angeführt, dass Paragraph 22 a, BFA-VG nach der Judikatur des VfGH sowie des VwGH zwar als Gesamtbeschwerde konzipiert ist und demgemäß mehrere Prüfungsgegenstände für das VwG, nämlich einerseits die Rechtmäßigkeit eines der Schubhaft zugrundeliegenden Rechtsaktes (Schubhaftbescheid), andererseits die Rechtmäßigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme) und andererseits die Rechtmäßigkeit der (andauernden) Anhaltung (als bloße Vollstreckungsmaßnahme), vorliegen können vergleiche VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014,; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, dort zu Paragraph 7 a, Epidemiegesetz im Vergleich zu Paragraph 22 a, BFA-VG), jedoch ist daraus nicht zu gewinnen, dass von der Konzeption der Gesamtbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG Festnahmen gemäß Paragraph 39, FPG erfasst wären. Vielmehr ist – wie schon eingangs angemerkt – bereits der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zu entnehmen, dass lediglich Festnahmen nach diesem Bundesgesetz (sohin nach dem BFA-VG selbst) erfasst sein sollen. Die Bekämpfung einer auf Paragraph 39, FPG gestützten Festnahme im Rahmen einer Gesamtbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG wäre entsprechend der schon oben zitierten Judikatur nur möglich, wenn eine Festnahme aufgrund etwaiger Behördenaufträge, etc. klar nach Paragraph 40, BFA-VG erfolgen hätte sollen. Wie ausgeführt, liegt dies im hier zu beurteilenden Fall nicht vor und ist die von den Beamten der LPD Salzburg aus Eigenem und aufgrund von Paragraph 39, FPG ausgesprochene Festnahme dementsprechend nicht von den Prüfungsgegenständen des die Gesamtbeschwerde regelnden Paragraph 22 a, BFA-VG erfasst. Allein die Erhebung einer Gesamtbeschwerde gemäß 22a BFA-VG ist im vorliegenden Fall daher nicht geeignet eine Zuständigkeit des BVwG zu begründen. Einer anderslautenden Auffassung stünde hierbei auch entgegen, dass diesfalls alleine durch die Beschwerdeerhebung die Zuständigkeit beliebig verändert werden könnte. Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 iVm § 31 VwGVG mit Beschluss wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Hinweis: Für die Parteien besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden (negativen) Kompetenzkonfliktes (Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit durch das LVwG und das BVwG) die Möglichkeit beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes zu stellen. Der Antrag ist, nachdem beide zurückweisenden Entscheidungen in Rechtkraft erwachsen sind, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Es besteht keine Anwaltspflicht. Eine Eingabegebühr ist nicht zu entrichten (vgl. VwGH 19.05.2015, Ko 2014/03/0001).Für die Parteien besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden (negativen) Kompetenzkonfliktes (Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit durch das LVwG und das BVwG) die Möglichkeit beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes zu stellen. Der Antrag ist, nachdem beide zurückweisenden Entscheidungen in Rechtkraft erwachsen sind, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Es besteht keine Anwaltspflicht. Eine Eingabegebühr ist nicht zu entrichten vergleiche VwGH 19.05.2015, Ko 2014/03/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2259508.7.01

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