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{'item': 'G310 2268794-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 52§ 53§ 55§ 59§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlG310 2268794-1 Spruch, G310 2268794-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), der von XXXX .2001 bis XXXX .2002 und seit XXXX 2003 durchgehend in Österreich lebt, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Seit 2002 ging er immer wieder einer Beschäftigung nach, zuletzt von Dezember 2018 bis zu seiner Festnahme im April 2021 bei einem Leihpersonal-Unternehmen, wobei es 2020 zu zwei Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses kam. Er hat zwei Kinder im Alter von 16 und 19 Jahren, die in Österreich leben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und mit denen der BF in regelmäßigen Kontakt steht. Auch hat er derzeit eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Der BF ist schwerhörig und leidet an Diabetes.Der Beschwerdeführer (BF), der von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2002 und seit römisch 40 2003 durchgehend in Österreich lebt, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Seit 2002 ging er immer wieder einer Beschäftigung nach, zuletzt von Dezember 2018 bis zu seiner Festnahme im April 2021 bei einem Leihpersonal-Unternehmen, wobei es 2020 zu zwei Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses kam. Er hat zwei Kinder im Alter von 16 und 19 Jahren, die in Österreich leben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und mit denen der BF in regelmäßigen Kontakt steht. Auch hat er derzeit eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Der BF ist schwerhörig und leidet an Diabetes. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungs- und Beitragstäter, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens zur Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 Satz 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungs- und Beitragstäter, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens zur Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und der Begünstigung nach §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und der Begünstigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.03.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.03.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der bisherigen Delinquenz des BF und seiner hohen Schulden mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu befürchten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er selbst nicht an Suchtgift gewöhnt sei und daher aus reiner Geldgier handelte. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu zusammengefasst vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu zusammengefasst vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber ca. 20 Jahren Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen und hier unbefristet aufenthaltsberechtigt ist, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber ca. 20 Jahren Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen und hier unbefristet aufenthaltsberechtigt ist, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 59Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268794.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.