Obsah (16)
§ 8§ 52§ 46Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlL502 2247720-1 Spruch, L502 2247720-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen.„II.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. V. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG 2005 nach Jordanien zulässig ist.“römisch fünf.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Jordanien zulässig ist.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) landete am 05.04.2021 mit einem aus Pristina angereisten Linienflugzeug am Flughafen Wien-Schwechat, wo er im Zuge einer Gesundheitskontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Am 06.04.2021 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise gestattet und das Verfahren zugelassen.
- Am 23.07.2021 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Im Zuge der Einvernahme am 23.07.2021 wurde er zur Vorlage weiterer Unterlagen binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert. Daraufhin brachte er am 09.08.2021 weitere Beweismittel in arabischer Sprache beim BFA in Vorlage.
- Die vom BFA veranlasste Übersetzung langte am 20.09.2021 dort ein.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.10.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat“ abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.10.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 7. Mit Information des BFA vom 07.10.2021 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.
Mit Information des BFA vom 07.10.2021 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 13.10.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 20.10.2021 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Mit 28.10.2021 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 24.11.2021 reichte die belangte Behörde die Übersetzung mehrerer vom BF vorgelegter Beweismittel nach.
- Mit Eingabe seiner Vertretung vom 10.12.2021 brachte der BF weitere Beweismittel in Vorlage.
- Am 27.04.2022 langte im Wege des BFA ein vom BF eingebrachter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein.
- Am 28.04.2022 folgte das dazugehörige Genehmigungsschreiben des BFA.
- Am 21.06.2022 langte wiederum im Wege des BFA der Widerruf des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr durch den BF ein.
- Am 28.06.2022 langte im Wege des BFA ein polizeilicher Abschlussbericht betreffend ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren ein.
- Am 02.08.2022 folgte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom Rücktritt der Verfolgung des BF.
- Am 25.10.2022 langte im Wege des BFA ein Bescheid des AMS über eine für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung ein.
- Das BVwG führte am 15.12.2022 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Im Zuge dessen legte er eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für November 2022 und seinen Führerschein im Original als Beweismittel vor. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist jordanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er ist ledig und kinderlos. Er leidet an keinen gravierenden Erkrankungen. Er stammt aus XXXX . Er hat in Jordanien für zwölf Jahre die Schule besucht und danach zwei Jahre lang studiert. Im Anschluss daran hat er von 2010 bis zur Ausreise beim jordanischen Militär gedient. Er war dort als Oberfeldwebel in XXXX stationiert. Wohnhaft war er bis zur Ausreise in seinem Elternhaus in XXXX , allerdings hatte er eine Dienstwohnung am Stützpunkt in XXXX . Er verbrachte abwechselnd sieben Tage in XXXX und seine achttägigen Schichten beim Militär in XXXX . Es war nicht glaubhaft, dass er mit 31.12.2019 aus dem Militärdienst entlassen wurde und vor der Ausreise in XXXX oder XXXX aufhältig war.Er stammt aus römisch 40 . Er hat in Jordanien für zwölf Jahre die Schule besucht und danach zwei Jahre lang studiert. Im Anschluss daran hat er von 2010 bis zur Ausreise beim jordanischen Militär gedient. Er war dort als Oberfeldwebel in römisch 40 stationiert. Wohnhaft war er bis zur Ausreise in seinem Elternhaus in römisch 40 , allerdings hatte er eine Dienstwohnung am Stützpunkt in römisch 40 . Er verbrachte abwechselnd sieben Tage in römisch 40 und seine achttägigen Schichten beim Militär in römisch 40 . Es war nicht glaubhaft, dass er mit 31.12.2019 aus dem Militärdienst entlassen wurde und vor der Ausreise in römisch 40 oder römisch 40 aufhältig war. In Jordanien leben noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern. Seine Familie verfügt dort nach wie vor über ihr eigenes Haus. Sein Vater ist Pensionist. Einer seiner Brüder ist als Fleischhauer beschäftigt. Neben seinen Eltern bewohnen noch zwei Brüder und eine Schwester das Familienhaus in XXXX . Ein weiterer Bruder hat einen eigenen Wohnsitz in XXXX . Seine andere Schwester lebt in XXXX . Er steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt.In Jordanien leben noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern. Seine Familie verfügt dort nach wie vor über ihr eigenes Haus. Sein Vater ist Pensionist. Einer seiner Brüder ist als Fleischhauer beschäftigt. Neben seinen Eltern bewohnen noch zwei Brüder und eine Schwester das Familienhaus in römisch 40 . Ein weiterer Bruder hat einen eigenen Wohnsitz in römisch 40 . Seine andere Schwester lebt in römisch 40 . Er steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. Er hat Jordanien im Jänner 2021 auf legale Weise und unter Verwendung seines jordanischen Reisepasses mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Eine Woche später reiste er weiter in den Kosovo nach Pristina, von wo aus er nach etwa zweieinhalb monatigem Aufenthalt mit dem Flugzeug nach Österreich weiterreiste, am 05.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er stellte am 27.04.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr beim BFA. Nach der Genehmigung durch das BFA hat er seinen Antrag am 21.06.2022 widerrufen. 1.
- Er hat in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er bezog ab der Antragstellung bis 02.11.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Mit Bescheid des AMS vom 25.10.2022 wurde dem nunmehrigen Arbeitgeber des BF eine von 02.11.2022 bis 01.11.2023 gültige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Facharbeiter (Elektrik) im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche erteilt. Seit 02.11.2022 geht er dieser Erwerbstätigkeit nach und erhielt im November 2022 dafür Einkünfte in Höhe von XXXX Euro netto.Er bezog ab der Antragstellung bis 02.11.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Mit Bescheid des AMS vom 25.10.2022 wurde dem nunmehrigen Arbeitgeber des BF eine von 02.11.2022 bis 01.11.2023 gültige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Facharbeiter (Elektrik) im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche erteilt. Seit 02.11.2022 geht er dieser Erwerbstätigkeit nach und erhielt im November 2022 dafür Einkünfte in Höhe von römisch 40 Euro netto. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht hat. Er spricht Arabisch als Muttersprache und hat Englischkenntnisse. Er schlug einem Opfer im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung in seiner Flüchtlingsunterkunft am 22.06.2022 mit den Fäusten ins Gesicht und fügte diesem dadurch eine leichte Rissquetschwunde über dem Nasenbein, oberflächliche Abschürfungen und Rötungen im Gesichtsbereich sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zu. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung endete durch den Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatanwaltschaft. Er ist daher in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat Jordanien nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige des Stammes XXXX verlassen und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.1.
- Er hat Jordanien nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige des Stammes römisch 40 verlassen und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er ist bei einer Rückkehr nach Jordanien auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden Erkrankungen. 1.
- Zur aktuellen Lage in Jordanien: Covid-19 Am
- März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am
- März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022). Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vergleiche MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022). Zum Schutz von Arbeitnehmern, erklärte die Regierung deren Entlassung für die Dauer des Notstands für unzulässig (UNICEF 8.2020). Aus UNICEF-Daten geht allerdings auch hervor, dass ein breites Spektrum von Dienstleistungen unterbrochen wurde, darunter Gesundheitsversorgung, WASH (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) und Kinderbetreuung. Eine von den Vereinten Nationen im April/Mai 2020 durchgeführte Umfrage ergab, dass 69,3 % der Befragten angaben, dass sie während der Pandemie Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (BS 23.2.2022). Die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Jordanien stellen eine weitere große Herausforderung im Umgang mit COVID-19 dar. In den syrischen Flüchtlingslagern stehen Überbelegung und fehlende sanitäre und hygienische Einrichtungen einer Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten entgegen. In städtischen Gebieten leben syrische Flüchtlinge in ähnlich beengten Verhältnissen, mit Wohnungen, die aus zwei oder drei Zimmern für Haushalte mit fünf oder mehr Personen bestehen. Ohne Zugang zu Einkommen können viele Flüchtlinge selbst bei einem Lockdown von nur einem Monat keine lebensnotwendigen Dinge mehr kaufen oder die Miete bezahlen (MERIP 4.8.2020). Die jordanische Regierung hat Mittel und Ressourcen zur Unterstützung der großen Zahl von Flüchtlingen (Palästinenser, Iraker und Syrer) im Königreich bereitgestellt. Die Syrer wurden in das jordanische Gesundheits- und Bildungssystem integriert, eine Tatsache, die trotz der Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs des Königreichs anhält (BS 23.2.2022). Im Rahmen des nationalen COVID-19-Impfplans in Jordanien haben alle im Land lebenden Personen, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, Anspruch auf den kostenlosen Impfstoff erhalten (UNHCR 14.1.2021). Laut Informationen des Gesundheitsministeriums haben in Jordanien 4.806.658 Menschen ihre
- Impfdosis, 4.545.299 die
- Impfdosis und 668.749 die
- Impfdosis erhalten (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022). Mehr als die Hälfte der in Jordanien lebenden Flüchtlinge ≥ 18 Jahren sind gegen COVID-19 geimpft. In den Lagern Za'atari und Azraq haben 90 % der erwachsenen Flüchtlinge eine oder mehrere Dosen des Impfstoffs erhalten (UNHCR 7.2.2022). Mit insgesamt 1.705.116 Infektionen und 14.070 Todesfällen (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022), hat die COVID-19-Pandemie trotz mehrerer Lockdowns, die sich negativ auf die sozioökonomischen Möglichkeiten auswirkten, schwere Spuren im Königreich hinterlassen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.2022 - CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.2022 - MERIP – Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.2022 - MoH – Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report – Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.2022 - UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022 Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vgl. AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 3.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah II gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vergleiche AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 3.2.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah römisch zwei gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle 75 Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Der König kann das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 14.4.2022). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen. Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022). Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhaus werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhaus werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022). Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am
- November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinter stehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischen Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen 133 Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhauses (FH 28.2.2022). In den Wahlen wurde kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Der bereits 2016 beobachtete Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 28.2.2022). Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht (FH 28.2.2022). Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. Fast 28 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 14.4.2022). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Aufnahmeländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher, als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022ba): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 6.7.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 6.7.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Jordanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 19.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 - Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022 - CRS – Congressional Research Service (14.4.2022): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 7.7.2022 - Deutschlandfunk Kultur (20.1.2022): Stabilität in Jordanien. Die Jugend zahlt die Zeche, https://www.deutschlandfunkkultur.de/jordanien-102.html, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2&t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 6.7.2022 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vergleiche BMEIA 14.7.2022). Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Jusitzministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022). Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 7.7.2022 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022). Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022). Laut Angaben des PSD wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 81 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 64 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 12 Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.). Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022). Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022). Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022). Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022). Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am
- Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 - Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.2022 - APF – Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 - CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 11.7.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 11.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den 18 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen wiesen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagte das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagten sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (USDOS 12.4.2022). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Im März 2021 setzten die jordanischen Behörden die Inhaftierung von Personen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen konnten, bis Ende des Jahres aus. Diese Ankündigung erfolgte kurz nach der Veröffentlichung eines Berichts von Human Rights Watch, in dem die harte Behandlung von Menschen in Jordanien, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können, dokumentiert wurde (HRW 13.1.2022). Die Behörden haben Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Das Justizministerium hat bis Oktober 2021 264 Straftäter in alternative Strafverfahren eingewiesen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vgl. AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022).Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2022): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 11.7.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 - Arab News (5.7.2022): Pressure to enforce death penalty mounts in Jordan after brutal murders, https://www.arabnews.com/node/2116496/middle-east, Zugriff 11.7.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021). Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a). Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021). Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a). Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vergleiche TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vergleiche TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b). Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021). Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der Großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021). Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021). Quellen: - DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (21.12.2021): UN-Flüchtlingshilfe in Jordanien: Kampf gegen Armut und Perspektivlosigkeit, https://dgvn.de/meldung/un-fluechtlingshilfe-in-jordanien-kampf-gegen-armut-und-perspektivlosigkeit, Zugriff 14.7.2022 - DOS – Department of Statistics [Jordanien]
(2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International Financial Institutions and Social Justice, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 14.7.2022 - GTAI – Germany Trade & Invest (5.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/bac1f429e03629f3c089a8994e68d613/GTAI-Wirtschaftsdaten_Mai_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 - ILO – International Labour Organization (3.2021): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 14.7.2022 - TJT – The Jordan Times (25.1.2022): Minimum wage increase deferred due to COVID crisis — Labour Ministry, https://www.jordantimes.com/news/local/minimum-wage-increase-deferred-due-covid-crisis-%E2%80%94-labour-ministry, Zugriff 14.7.2022 - TNA – The New Arab (12.11.2021): Jordanians march against defence laws, rising prices, https://english.alaraby.co.uk/news/jordanians-march-against-defence-laws-rising-prices, Zugriff 27.7.2022 - UNESCO – UNESCO-UNEVOC - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization – International Centre for Technical and Vocational Education and Training (2.2020): Facilitating female employment in Jordan. Key Issues and Trends, https://unevoc.unesco.org/yem/Female+unemployment+in+Jordan+YEM+Blog&context=, Zugriff 14.7.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (Gesamtjahr 2021), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.7.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 14.7.2022). Kinder unter 6 Jahren, Personen im Alter von ≥ 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHR 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren (WKO 4.2022b). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Bei Hinterbliebenenpensionen unterscheidet sich z.B. der ausgezahlte Betrag je nach Geschlecht des Empfängers. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 12.4.2022). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab, auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems (EMHR 24.2.2020). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). Syrischen Flüchtlingen, die außerhalb von Lagern leben – laut UNO Flüchtlingshilfe c.a. 83 % (UNO Flüchtlingshilfe o.D.), wird der Zugang zur subventionierten Gesundheitsversorgung versagt (FH 28.2.2022). Flüchtlinge, die in Städten leben, haben Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten (EC 10.5.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.7.2022 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022 - EC – European Commission (10.5.2022): European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations – Jordan Factsheet, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/jordan_en, Zugriff 27.7.2022 - EMHR – Eastern Mediterranean health journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1&ua=1, Zugriff 14.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 - IT – International Trade Administration (25.10.2021): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 14.7.2022 - UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 14.7.2022 - UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 14.7.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (1.4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des AJ-Web, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des vorgelegten nationalen Identitätsdokumentes feststellbar. Die Feststellungen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise – mit Ausnahme der untenstehenden Ausführungen zu seiner Tätigkeit beim Militär und seinen Wohnorten – sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu den Lebensumständen seiner Verwandten in Jordanien, seinem Gesundheitszustand, den Reisebewegungen zwischen Jordanien und Österreich, zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und dem Widerruf desselben, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA mit den im Beschwerdeverfahren eingelangten Aktenbestandteilen und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung war nicht feststellbar, dass er, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, tatsächlich einen Deutschkurs besucht hat. 2.
- Widersprüchlich gestalteten sich die Angaben des BF zum Ende seines Militärdienstes und zu seinen Aufenthaltsorten vor der Ausreise: Im Zuge der Befragung zu seinen Personendaten vor dem BFA gab er an, dass er von 2010 bis 2019 als Oberfeldwebel in XXXX für das jordanische Militär gedient habe (AS 59). Zusammengefasst schilderte er die Umstände der Beendigung seines Militärdienstes vor dem BFA dergestalt, dass er, nach einem Vorfall (siehe dazu gleich unten), der zu Auseinandersetzungen mit einem einflussreichen Stamm geführt habe, schließlich entlassen worden sei, weil er von einem Vorgesetzten verdächtigt worden sei, dass er Kontakte zu Terroristen oder Drogenhändlern haben würde, wobei diese Gerüchte vom verfeindeten Stamm verbreitet worden seien (AS 85). Diese Darstellung erschien aber aufgrund der Eintragungen im von ihm selbst vorgelegten Militärausweis, wonach er trotz der Entbindung von seinen Aufgaben mit 31.12.2019 bis ins Jahr 2025 als Reservist verbleiben sollte, äußerst zweifelhaft. Wäre seine Entlassung tatsächlich aus den von ihm geschilderten Gründen - nämlich des Verdachts von Verbindungen zu Terroristen oder Drogenhändlern - erfolgt, war es nicht vorstellbar, dass er dennoch als Reservist beim Militär verbleiben hätte können. Auch die Tatsache, dass er außer Stande war ein Entlassungsschreiben vorzulegen, erhärtete die Zweifel am Tatsachengehalt seiner Darstellung. Im Zuge der Befragung zu seinen Personendaten vor dem BFA gab er an, dass er von 2010 bis 2019 als Oberfeldwebel in römisch 40 für das jordanische Militär gedient habe (AS 59). Zusammengefasst schilderte er die Umstände der Beendigung seines Militärdienstes vor dem BFA dergestalt, dass er, nach einem Vorfall (siehe dazu gleich unten), der zu Auseinandersetzungen mit einem einflussreichen Stamm geführt habe, schließlich entlassen worden sei, weil er von einem Vorgesetzten verdächtigt worden sei, dass er Kontakte zu Terroristen oder Drogenhändlern haben würde, wobei diese Gerüchte vom verfeindeten Stamm verbreitet worden seien (AS 85). Diese Darstellung erschien aber aufgrund der Eintragungen im von ihm selbst vorgelegten Militärausweis, wonach er trotz der Entbindung von seinen Aufgaben mit 31.12.2019 bis ins Jahr 2025 als Reservist verbleiben sollte, äußerst zweifelhaft. Wäre seine Entlassung tatsächlich aus den von ihm geschilderten Gründen - nämlich des Verdachts von Verbindungen zu Terroristen oder Drogenhändlern - erfolgt, war es nicht vorstellbar, dass er dennoch als Reservist beim Militär verbleiben hätte können. Auch die Tatsache, dass er außer Stande war ein Entlassungsschreiben vorzulegen, erhärtete die Zweifel am Tatsachengehalt seiner Darstellung. In der mündlichen Verhandlung vermeinte er zunächst ebenfalls, dass er bis Ende 2019 Angehöriger der jordanischen Armee gewesen sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Umso erstaunlicher war es, dass er wenig später Folgendes angab: „RI: Wo waren Sie stationiert und wo waren Sie Wohnhaft? P: Im Hafen von XXXX war ich stationiert, wohnhaft war ich in XXXX .P: Im Hafen von römisch 40 war ich stationiert, wohnhaft war ich in römisch 40 . RI: Waren Sie da ebenfalls im Haus der Familie wohnhaft? P: Ja. RI: Waren Sie dort wohnhaft bis zum letzten Tag vor Ihrer Ausreise? P: Ja [...] RI: Heißt das, dass Sie in Ihrem Elternhaus waren, wenn Sie nicht im Dienst waren? P: Ja, so ist es. Mein Dienstplan war so, dass ich jeweils acht Tage Dienst und sieben Tage frei hatte. RI: Dieser Rhythmus hat bis zum letzten Tag Ihrer Ausreise bestanden? P: Ja.“ Erst nach Hinweis darauf, dass diese Darstellung konträr zur zuvor behaupteten Entlassung mit 31.12.2019 war, meinte er, dass er tatsächlich am 31.12.2019 „wegen eines Problems“ aus der Armee entlassen worden sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Er versuchte zwar in weiterer Folge diese Divergenz dadurch zu entkräften, dass er vermeinte die Frage falsch verstanden und gedacht zu haben, dass er gefragt worden sei, wie lange er im Elternhaus wohnhaft gewesen sei (und nicht wie lange er in der Armee war), dies überzeugte aber schon deshalb nicht, weil er getrennt danach gefragt wurde, wie lange er im Haus seiner Familie wohnhaft war und wie der Rhythmus seiner Pendelfahrten zum Militär aussah (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Widersprüchlich waren auch die Angaben zwischen der Einvernahme vor dem BFA, wo er seine Entlassung mit Anschuldigungen und Verdächtigungen eines Vorgesetzten, denen zufolge er Kontakte zu Terroristen oder Drogenhändlern habe, begründete, und der mündlichen Verhandlung, wo er vermeinte seine Entlassung sei Folge einer gerichtlichen Verurteilung – infolge des unten zu erörternden Vorfalls – gewesen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Das als Beweismittel vorgelegte Entlassungsschreiben vermochte seine tatsächliche Entlassung nicht zu objektivieren. Einerseits war dem kein Entlassungsgrund zu entnehmen, andererseits datierte es auf den 05.01.2020, obwohl er meinte, dass er bereits am 31.12.2019 entlassen worden sei. Es war daher letztlich davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück um eine Fälschung handelt, die er beschaffte, um seine Bedrohung in Jordanien glaubhaft erscheinen zu lassen. In Anbetracht dieser Ungereimtheiten war letztlich davon auszugehen, dass seine vermeintliche Entlassung ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage war und er in Wahrheit bis zur bzw. unmittelbar vor der Ausreise für das jordanische Militär diente und den Militärdienst letztlich regulär quittierte. Andernfalls wäre es auch nur schwer vorstellbar, dass er Jordanien problemlos unter Verwendung seines Reisepasses verlassen konnte. Auch seine Angaben zu den vermeintlichen Aufenthalten in XXXX und XXXX waren nicht glaubhaft. Zunächst gab er zu seinem Wohnort in Jordanien befragt vor dem BFA an, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise an verschiedenen Adressen in XXXX gelebt habe. Bei dieser Darstellung blieb er dann jedoch nicht lange und meinte in derselben Einvernahme, dass er auch für zwei Monate bei seiner Schwester in XXXX gewesen sei, wobei er nach Hinweis auf diese Abweichung nachschob, dass er dort nur zu Besuchszwecken aufhältig gewesen sei (AS 79). Später in seiner Einvernahme sprach er schließlich davon, dass er sich im Vorfeld der Ausreise in XXXX im Haus eines Freundes sowie für zwei Monate bei seiner Schwester in XXXX versteckt gehalten habe (AS 85), wobei beides schon in Anbetracht der davon abweichenden Darstellung zu Beginn der Einvernahme nicht glaubhaft war. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er stets und bis zur Ausreise hauptsächlich bei seiner Familie in deren Haus in XXXX gelebt und lediglich im wöchentlichen Rhythmus während seiner Schichten beim Militär eine Dienstwohnung am Stützpunkt in XXXX bewohnt habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch in der Verhandlung erwähnte er erst viel später und nach etlichen Nachfragen, dass er im letzten Jahr vor seiner Ausreise einen Teil des Jahres in XXXX gelebt habe. Es war daher festzustellen, dass er bis zur Ausreise in Wahrheit stets abwechselnd bei seiner Familie in XXXX und der Dienstwohnung in XXXX wohnhaft war.Auch seine Angaben zu den vermeintlichen Aufenthalten in römisch 40 und römisch 40 waren nicht glaubhaft. Zunächst gab er zu seinem Wohnort in Jordanien befragt vor dem BFA an, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise an verschiedenen Adressen in römisch 40 gelebt habe. Bei dieser Darstellung blieb er dann jedoch nicht lange und meinte in derselben Einvernahme, dass er auch für zwei Monate bei seiner Schwester in römisch 40 gewesen sei, wobei er nach Hinweis auf diese Abweichung nachschob, dass er dort nur zu Besuchszwecken aufhältig gewesen sei (AS 79). Später in seiner Einvernahme sprach er schließlich davon, dass er sich im Vorfeld der Ausreise in römisch 40 im Haus eines Freundes sowie für zwei Monate bei seiner Schwester in römisch 40 versteckt gehalten habe (AS 85), wobei beides schon in Anbetracht der davon abweichenden Darstellung zu Beginn der Einvernahme nicht glaubhaft war. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er stets und bis zur Ausreise hauptsächlich bei seiner Familie in deren Haus in römisch 40 gelebt und lediglich im wöchentlichen Rhythmus während seiner Schichten beim Militär eine Dienstwohnung am Stützpunkt in römisch 40 bewohnt habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch in der Verhandlung erwähnte er erst viel später und nach etlichen Nachfragen, dass er im letzten Jahr vor seiner Ausreise einen Teil des Jahres in römisch 40 gelebt habe. Es war daher festzustellen, dass er bis zur Ausreise in Wahrheit stets abwechselnd bei seiner Familie in römisch 40 und der Dienstwohnung in römisch 40 wohnhaft war. Der Umstand, dass er widersprüchliche und daher nicht glaubhafte Angaben zum Ende seines Militärdienstes und zu seinen Wohnorten in Jordanien machte, ließ auch erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen, die auch bei der Beurteilung seiner Fluchtgründe miteinzubeziehen waren. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro aus von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 06.04.2021 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass er für das jordanische Militär im Bereich der Marine gearbeitet habe. Eines Tages sei er von zwei unbekannten Männern angegriffen worden bzw. hätten ihn diese berauben wollen. Er habe sich gewehrt und dabei einen der beiden Männer schwer verletzt. Die Familie des Schwerverletzten habe ihn daraufhin mit dem Tod bedroht. Dabei handle es sich um eine mächtige Familie in Amman. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2021 gab er an, dass er am Weg zur Arbeit zu einem Training angehalten habe um zwei Männern zu helfen. Dabei sei er von einem der beiden mit einem Messer angegriffen worden, weil sie sein Geld und sein Auto haben wollten. Er habe den Angriff abwehren können und beide niedergeschlagen und sei dann weiter zum Training gefahren. Er habe den Vorfall seinem Chef berichtet. Am Tag darauf sei er von seinem Mukhtar über Einzelheiten des Vorfalls befragt worden, weil ihn die beiden Männer angezeigt hätten. Die Männer hätten behauptet, dass er sie überfallen habe. Einer der beiden sei nach dem Vorfall gelähmt gewesen. Dieser würde zu den „ XXXX “ gehören, die sehr einflussreich seien. Es sei dann auf ihn Druck ausgeübt worden, damit er seine Aussage ändere, was er jedoch nicht gemacht habe. Er sei dann für fünf Tage im Gefängnis seines Stützpunktes und von Februar 2019 bis Mai 2019 im Militärgefängnis in XXXX gewesen. Dann sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der einige Zeugen Falschaussagen zu seinen Ungunsten gemacht hätten, woraufhin er zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Am 03.09.2019 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Sein Stamm und jener des Verletzten hätten sich inzwischen versöhnt, wobei die Versöhnung ihn selbst nicht umfasst habe. Er sei dann zur Arbeit beim Militär zurückgekehrt, wobei er von seinem Vorgesetzten verdächtigt worden sei, dass er Kontakte zu Terroristen oder Drogenhändlern habe. Diese Lügen habe der „ XXXX “ verbreitet und diese hätten schließlich zu seiner Entlassung am 31.12.2019 geführt. Danach sei auf ihn geschossen worden. Er habe sich dann in XXXX bei einem Freund und bei seiner Schwester in XXXX für zwei Monate versteckt gehalten. Auch seine Familie sei nach XXXX gezogen. Nach dem Lockdown habe er seine Unterlagen vom Militär abgeholt. Er habe viele Drohungen über WhatsApp erhalten und sich verstecken müssen. Schließlich habe er sich zur Ausreise entschlossen.In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2021 gab er an, dass er am Weg zur Arbeit zu einem Training angehalten habe um zwei Männern zu helfen. Dabei sei er von einem der beiden mit einem Messer angegriffen worden, weil sie sein Geld und sein Auto haben wollten. Er habe den Angriff abwehren können und beide niedergeschlagen und sei dann weiter zum Training gefahren. Er habe den Vorfall seinem Chef berichtet. Am Tag darauf sei er von seinem Mukhtar über Einzelheiten des Vorfalls befragt worden, weil ihn die beiden Männer angezeigt hätten. Die Männer hätten behauptet, dass er sie überfallen habe. Einer der beiden sei nach dem Vorfall gelähmt gewesen. Dieser würde zu den „ römisch 40 “ gehören, die sehr einflussreich seien. Es sei dann auf ihn Druck ausgeübt worden, damit er seine Aussage ändere, was er jedoch nicht gemacht habe. Er sei dann für fünf Tage im Gefängnis seines Stützpunktes und von Februar 2019 bis Mai 2019 im Militärgefängnis in römisch 40 gewesen. Dann sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der einige Zeugen Falschaussagen zu seinen Ungunsten gemacht hätten, woraufhin er zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Am 03.09.2019 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Sein Stamm und jener des Verletzten hätten sich inzwischen versöhnt, wobei die Versöhnung ihn selbst nicht umfasst habe. Er sei dann zur Arbeit beim Militär zurückgekehrt, wobei er von seinem Vorgesetzten verdächtigt worden sei, dass er Kontakte zu Terroristen oder Drogenhändlern habe. Diese Lügen habe der „ römisch 40 “ verbreitet und diese hätten schließlich zu seiner Entlassung am 31.12.2019 geführt. Danach sei auf ihn geschossen worden. Er habe sich dann in römisch 40 bei einem Freund und bei seiner Schwester in römisch 40 für zwei Monate versteckt gehalten. Auch seine Familie sei nach römisch 40 gezogen. Nach dem Lockdown habe er seine Unterlagen vom Militär abgeholt. Er habe viele Drohungen über WhatsApp erhalten und sich verstecken müssen. Schließlich habe er sich zur Ausreise entschlossen. In der Beschwerde ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass seine Verurteilung durch ein Militärgericht erfolgt und er wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Den Hergang des vorangegangenen Vorfalles ergänzte er dahingehend, dass sich der Vorfall auf einer kaum befahrenen Straße ereignet habe. Er sei von einem Mann, dessen Fahrzeug scheinbar aufgrund einer Panne am Straßenrand gestanden habe, durch Gesten zum Anhalten gebracht worden. Als er einen Wagenheber aus dem Kofferraum holen habe wollen, habe sich einer der Angreifer genau hinter ihm positioniert, ein Messer gezogen und ihn aufgefordert sein Geld und den Autoschlüssel herauszugeben. Er habe mit einem reflexartigen Tritt nach hinten reagiert und dabei den Angreifer ideal getroffen und zu Boden gestreckt. Daraufhin sei der zweite Täter herbeigelaufen um seinem Komplizen zu helfen. allerdings habe er inzwischen seinen Cricket-Schläger aus dem Kofferraum genommen, mit welchem er den zweiten Täter niedergeschlagen habe. Danach sei er in sein Auto gesprungen und davongefahren. Außerdem stellte er klar, dass der Stamm, von dem er verfolgt worden sei, „ XXXX “ heißen würde.In der Beschwerde ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass seine Verurteilung durch ein Militärgericht erfolgt und er wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Den Hergang des vorangegangenen Vorfalles ergänzte er dahingehend, dass sich der Vorfall auf einer kaum befahrenen Straße ereignet habe. Er sei von einem Mann, dessen Fahrzeug scheinbar aufgrund einer Panne am Straßenrand gestanden habe, durch Gesten zum Anhalten gebracht worden. Als er einen Wagenheber aus dem Kofferraum holen habe wollen, habe sich einer der Angreifer genau hinter ihm positioniert, ein Messer gezogen und ihn aufgefordert sein Geld und den Autoschlüssel herauszugeben. Er habe mit einem reflexartigen Tritt nach hinten reagiert und dabei den Angreifer ideal getroffen und zu Boden gestreckt. Daraufhin sei der zweite Täter herbeigelaufen um seinem Komplizen zu helfen. allerdings habe er inzwischen seinen Cricket-Schläger aus dem Kofferraum genommen, mit welchem er den zweiten Täter niedergeschlagen habe. Danach sei er in sein Auto gesprungen und davongefahren. Außerdem stellte er klar, dass der Stamm, von dem er verfolgt worden sei, „ römisch 40 “ heißen würde. 2.3.
- Die vom BF behauptete Verfolgung durch Mitglieder des Stammes XXXX war aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:2.3.
- Die vom BF behauptete Verfolgung durch Mitglieder des Stammes römisch 40 war aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Zunächst konnte nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Angaben des BF zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA eine erhebliche Steigerung erfuhren. Zwar schilderte er im Wesentlichen einheitlich, dass seine Ausreise auf einen Vorfall zurückgehen würde, bei dem er von zwei Männern überfallen worden sei, er einen der beiden schwer verletzt habe und daraufhin Drohungen und Repressalien durch den Stamm des Verletzten ausgesetzt gewesen sei, seine daraufhin erfolgte Festnahme und Anhaltung im Militärgefängnis sowie seine angebliche strafgerichtliche Verurteilung zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe sowie das vermeintliche Schussattentat auf seine Person nach seiner Entlassung aus dem Militär (AS 85) ließ er in der Erstbefragung hingegen völlig unerwähnt. Nun wird zwar nicht verkannt, dass die Erstbefragung nicht primär der ausführlichen Erörterung der Fluchtgründe dient, dass er derart wichtige Ereignisse aber nicht einmal ansatzweise erwähnte, belastete sein Vorbringen mit Zweifeln. In der Beschwerde legte der BF den angeblichen Überfall auf ihn sehr detailliert und ohne erkennbare Ungereimtheiten dar. Umso erstaunlicher war es daher, dass seine persönlichen Angaben vor dem BFA deutlich weniger detailreich ausfielen (AS 85). Am Ende der Einvernahme wurde er erneut aufgefordert das Ereignis mit dem Messerangriff „ganz genau und ausführlich zu schildern“, woraufhin er lediglich replizierte: „Ich habe es schon erzählt, ich kann es nicht ausführlicher schildern, nur wiederholen“ (AS 91). Es verwunderte daher, dass er in der Beschwerde plötzlich deutlich mehr Angaben zum Angriff machen konnte. Hinzu kommt, dass er den in der Beschwerde so detailreich geschilderten Vorfall in der mündlichen Verhandlung ganz anders schilderte: In der Beschwerde meinte er, dass er einen der beiden Angreifer mit „einem reflexartigen Tritt nach hinten“ niedergestreckt habe, nachdem sich dieser zuvor hinter ihm platziert und ihn zur Herausgabe von Geld und Autoschlüsseln aufgefordert habe. Daraufhin sei der zweite Täter herbeigelaufen um seinem Komplizen zu helfen. Allerdings habe er inzwischen seinen Cricket-Schläger aus dem Kofferraum genommen, mit welchem er den zweiten Täter niedergeschlagen habe (AS 281). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er nur eine der beiden Personen geschlagen habe, und zwar indem er diesem „mit einem Holzschläger, der für ein Ballspiel am Strand verwendet wird“, einen Schlag auf den Rücken versetzt habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Er meinte zwar wenig später, dass er auch dem zweiten Angreifer einen Stoß versetzt habe, wodurch dieser zu Boden gefallen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), dennoch schilderte er den Hergang seiner Abwehrreaktion ganz anders als in der Beschwerde. Außerdem war er in der mündlichen Verhandlung nicht im Stande diesen Vorfall zeitlich genau einzugrenzen, sondern meinte er, es könnte sein, dass der Vorfall im Jänner oder Februar 2019 gewesen sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dies erstaunte insofern, als er vor dem BFA noch ausdrücklich angab, dass der Überfall am 01.02.2019 stattgefunden habe (AS 89). Aufgrund dieser Widersprüche und Erinnerungslücken war seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit entzogen und der Vorfall als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage anzusehen. Alle darauffolgenden Vorkommnisse, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, hatten jedoch ihren Ursprung in dem für nicht glaubhaft befundenen Überfall auf ihn. Auch seine Aussagen zu seiner angeblichen Verurteilung waren durch etliche Ungereimtheiten geprägt. Dabei fiel insbesondere auf, dass er vermeinte, er sei durch ein Militärgericht wegen Körperverletzung verurteilt worden und deswegen für sechs Monate inhaftiert gewesen, wobei das Strafverfahren auf Betreiben des Stammes XXXX , dem einer der beiden Angreifer, die er niedergestreckt habe, angehören würde, geführt worden sei. Dieses militärgerichtliche Verfahren habe demnach zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem er noch aktiv im Militärdienst tätig gewesen sei. In Anbetracht dessen war es nicht schlüssig, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft – wie er vor dem BFA vermeinte – in den Militärdienst zurückgekehrt und nicht schon zu diesem Zeitpunkt aus diesem entlassen worden sei (AS 85).Auch seine Aussagen zu seiner angeblichen Verurteilung waren durch etliche Ungereimtheiten geprägt. Dabei fiel insbesondere auf, dass er vermeinte, er sei durch ein Militärgericht wegen Körperverletzung verurteilt worden und deswegen für sechs Monate inhaftiert gewesen, wobei das Strafverfahren auf Betreiben des Stammes römisch 40 , dem einer der beiden Angreifer, die er niedergestreckt habe, angehören würde, geführt worden sei. Dieses militärgerichtliche Verfahren habe demnach zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem er noch aktiv im Militärdienst tätig gewesen sei. In Anbetracht dessen war es nicht schlüssig, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft – wie er vor dem BFA vermeinte – in den Militärdienst zurückgekehrt und nicht schon zu diesem Zeitpunkt aus diesem entlassen worden sei (AS 85). Abweichend von seiner Darstellung vor dem BFA, wo er als Grund für seine Entlassung aus dem Militärdienst Gerüchte über Verbindungen zu Terroristen und Drogenhändlern nannte, meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass seine Verurteilung der Grund für seine Entlassung aus dem Armeedienst gewesen sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Nicht nachvollziehbar war daher, dass er später in der Verhandlung plötzlich wieder davon sprach, nach seiner Entlassung aus der Haft seinen Militärdienst wieder angetreten und für etwa zwei Monate bei der Marine gedient zu haben (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die angeblichen Gerüchte über seine Verbindung zu Terroristen oder Drogendealern ließ er in der mündlichen Verhandlung nicht nur völlig unerwähnt, vielmehr meinte er sogar ausdrücklich, dass es bis zu seiner Entlassung keine besonderen Vorfälle mehr gegeben habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Eine deutliche Abweichung bzw. Steigerung lag auch darin, dass er vor dem BFA zunächst überhaupt kein Delikt nannte, für das er verurteilt worden sei. In der Beschwerde gab er an, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung erfolgt sei und in der mündlichen Verhandlung stellte er abweichend davon auf das Delikt des versuchten Diebstahls ab sowie als zweites Delikt jenes der „absichtlichen Körperverletzung“. Auch die Angaben zum Ablauf des Gerichtsverfahrens schilderte er nicht einheitlich, zumal er vor dem BFA angab, dass er aufgrund von (falschen) Aussagen von Zeugen verurteilt worden sei, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung zunächst meinte es habe keine Zeugen gegeben und dies erst nach Hinweis auf die dadurch bewirkte Abweichung von den erstinstanzlichen Angaben insofern zu relativieren versucht, als er meinte, dass die beiden Personen, die ihn angezeigt hätten, doch als Zeugen ausgesagt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Erinnerungslücken des BF in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich außerdem nicht nur auf das Datum des Vorfalles, der letztlich überhaupt erst zum angeblichen Gerichtsverfahren samt Inhaftierung geführt habe, sondern erstreckten sich auch auf das Datum, zu dem er aus der Haft entlassen worden sei, zumal er danach befragt meinte, er habe das Datum vergessen, glaube aber, dass es Anfang August 2019 gewesen sei. Vor dem BFA gab er hingegen an, dass er am 03.09.2019 aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Auch dass er keine Unterlagen über seine Verurteilung vorlegte, ließ ebendiese als nicht glaubhaft erscheinen. Vor dem BFA lieferte er keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er das Urteil des Militärgerichtes nicht besorgen könne, sondern stellte die Unmöglichkeit dieses Unterfangs begründungslos in den Raum. Dass ihm die Beschaffung des Urteils nicht möglich sei, überzeugte neben der Oberflächlichkeit dieser Schilderung deshalb nicht, weil er meinte er habe nach dem Lockdown seine Unterlagen vom Militär abgeholt (AS 87). Außerdem brachte er ein Schreiben als Beweismittel in Vorlage, das die Einigung seines Stammes und des XXXX -Stammes nach dem Vorfall wiedergeben sollte, wobei er zu dessen Herkunft ausführte, dass ihm dies sein Bruder verschafft habe, der als Major bei der Luftwaffe diene (AS 91). Es erhellte folglich auch nicht, weshalb ihm dieser Bruder dann nicht das militärstrafgerichtliche Urteil besorgen konnte. All dies drängte die Annahme auf, dass es in Wahrheit zu gar keiner Verurteilung gekommen ist.Auch dass er keine Unterlagen über seine Verurteilung vorlegte, ließ ebendiese als nicht glaubhaft erscheinen. Vor dem BFA lieferte er keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er das Urteil des Militärgerichtes nicht besorgen könne, sondern stellte die Unmöglichkeit dieses Unterfangs begründungslos in den Raum. Dass ihm die Beschaffung des Urteils nicht möglich sei, überzeugte neben der Oberflächlichkeit dieser Schilderung deshalb nicht, weil er meinte er habe nach dem Lockdown seine Unterlagen vom Militär abgeholt (AS 87). Außerdem brachte er ein Schreiben als Beweismittel in Vorlage, das die Einigung seines Stammes und des römisch 40 -Stammes nach dem Vorfall wiedergeben sollte, wobei er zu dessen Herkunft ausführte, dass ihm dies sein Bruder verschafft habe, der als Major bei der Luftwaffe diene (AS 91). Es erhellte folglich auch nicht, weshalb ihm dieser Bruder dann nicht das militärstrafgerichtliche Urteil besorgen konnte. All dies drängte die Annahme auf, dass es in Wahrheit zu gar keiner Verurteilung gekommen ist. Wie eingangs bereits erwähnt wurde, vermeinte er in der erstinstanzlichen Einvernahme, dass nach seiner Entlassung auf ihn geschossen worden sei, woraufhin er sich versteckt gehalten habe. Dieser Vorfall war schon deshalb nicht glaubhaft, weil er nicht einmal im Stande war ein Datum dafür zu nennen, sondern bloß behauptete, dass es „etwa Anfang Jänner 2020“ gewesen sei und er das Datum nicht wisse (AS 87), was aber bei einem derart gravierenden Ereignis nur schwer nachzuvollziehen war. Hinzu kommt, dass er auf die Frage, weshalb er das Attentat nicht zur Anzeige gebracht habe, antwortete, dass er als Militärangehöriger nicht zur Polizei gehen dürfe und eine Anzeige das Schussattentat betreffend beim Militär gemacht habe (AS 87). Dies war aber insofern nicht schlüssig, als er zuvor meinte, das Attentat habe sich erst nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst ereignet. Auch dem vermeintlichen Schussattentat kam deshalb keine Glaubhaftigkeit zu. Auch die angeblichen Drohungen, die er nach seiner Haft über Whatsapp erhalten habe, waren nicht glaubhaft. Hierzu meinte er zunächst, dass er diese beim Militär als Beweismittel vorgelegt habe, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass dies „kein richtiger Beweis“ sei (AS 87). Später gab er dann an, dass er sowohl beim Militär als auch bei der Polizei eine Anzeige wegen der Drohungen gemacht habe (AS 91), was aber im Widerspruch zu seiner eigenen Darstellung stand, wonach er – auch in Bezug auf die Drohungen – gerade keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, weil er als Militärangehöriger nicht zur Polizei gehen dürfe. In der mündlichen Verhandlung steigerte er seine Angaben außerdem insofern, als er erstmals einen Vorfall nannte, bei dem er drei Monate nach seiner Entlassung im März, als er gerade mit seinem Auto unterwegs gewesen sei, von einem anderen Auto bedrängt worden sei, sodass sein Auto umgestürzt sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Vorfall war schon in Anbetracht des Umstandes, dass er ihn bislang mit keinem Wort erwähnte, nicht glaubhaft. Über Vorhalt, dass er das vor dem BFA angesprochene Schussattentat unerwähnt ließ, versuchte er sowohl die Steigerung seiner Fluchtgründe als auch das Weglassen des Schussattentates dadurch zu relativieren, als er meinte diese Verfolgung durch ein Auto sei eben jener Vorfall gewesen, bei dem auch auf ihn geschossen worden sei und er die Schüsse nicht dezidiert erwähnt habe, weil Schüsse bei einer Autoverfolgung „üblicherweise“ dazugehören würden (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Diese Darstellung überzeugte keineswegs, weil sie konstruiert wirkte und auch weil er vor dem BFA keinen Zusammenhang mit einer Verfolgungsjagd im Auto thematisiert hatte. Dem als Beweismittel für seine Fluchtgründe vorgelegten Versöhnungsschreiben seines Stammes und des XXXX -Stammes kam keine maßgebliche Beweiskraft zu. Es handelt sich einerseits dabei um ein von nicht staatlicher Seite verfasstes Schreiben, das grundsätzlich von jedem verfasst werden kann und welches einer Überprüfung auf dessen Authentizität nicht zugänglich ist. Andererseits war auch in Anbetracht dessen, dass sämtliche Angaben zu dem Konflikt des BF mit dem XXXX Stamm für nicht glaubhaft befunden wurden, das Schreiben als Fälschung zu qualifizieren.Dem als Beweismittel für seine Fluchtgründe vorgelegten Versöhnungsschreiben seines Stammes und des römisch 40 -Stammes kam keine maßgebliche Beweiskraft zu. Es handelt sich einerseits dabei um ein von nicht staatlicher Seite verfasstes Schreiben, das grundsätzlich von jedem verfasst werden kann und welches einer Überprüfung auf dessen Authentizität nicht zugänglich ist. Andererseits war auch in Anbetracht dessen, dass sämtliche Angaben zu dem Konflikt des BF mit dem römisch 40 Stamm für nicht glaubhaft befunden wurden, das Schreiben als Fälschung zu qualifizieren. Auch aus dem von ihm vorgelegten Chatnachrichtenverlauf war nichts für ihn zu gewinnen, war daraus doch keine Bedrohung des BF aus den von ihm behaupteten Fluchtgründen erkennbar. Schließlich räumte er selbst ein, dass nach dem Vorfall im März 2020 bis zur tatsächlichen Ausreise im Jänner 2021 nichts mehr geschehen sei, er konnte also für etwa neun Monate ohne Probleme dort verbleiben (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Er war außerdem in der Lage Jordanien problemlos unter Verwendung seines Reisepasses über den Flughafen von Amman zu verlassen. Hinzu kommt, dass er am 27.04.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte. Wenngleich er seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr etwa zwei Monate später widerrief, zeigte dieses Verhalten, dass er selbst von keiner Bedrohung in Jordanien ausging. 2.
- Dass es aktuell in Jordanien keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch den BF, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den länderkundlichen Informationen zu gewinnen war. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass er im Herkunftsstaat über Verwandte verfügt, deren Unterstützung er nötigenfalls in Anspruch nehmen kann. Er selbst ist zudem ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, der daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat neuerlich für seinen Unterhalt sorgen wird können. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien mit letzter Gesamtaktualisierung vom 27.07.
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien war nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Aus den Länderinformationen ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet