Obsah (14)
Art. 133§§ 3§ 57§ 15b§ 2§ 13§ 28§ 29§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlL518 2192534-2 Spruch, L518 2192530-3/9E L518 2192534-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2), sind Staatsangehörige von Georgien, reiste am 04.02.2018 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2018 Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2), sind Staatsangehörige von Georgien, reiste am 04.02.2018 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt gab die BF1 bekannt, dass ihr Ex-Gatte Kämpfer in Syrien gewesen wäre und den BF2 ebenfalls nach Syrien verbringen hätte wollen. Etwa ein Jahr später hätten ihr Bruder und ihr Onkel, sowie die Dorfältesten beschlossen, dass der BF2 als Kämpfer nach Syrien gehen solle. Deswegen hätten die BF das Land verlassen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte die BF1 zudem vor, dass ihr vom Ex-Gatten, dessen Bruder und dessen Onkel Vorwürfe gemacht worden wären, weil sie mit Ihrem Sohn ausgereist wäre. Selbst nach Eintritt der Volljährigkeit des BF2 wären sie weiterhin in Gefahr, man würde den Sohn als Verräter ansehen, weil er nicht bei seinem Vater geblieben wäre. Für den BF2 wurden folgerichtig die gleichen Gründe bekannt gegeben. I.
- Diese Anträge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, VZ 180179013, vom 25.03.2018
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt und
§ 15bAbs. 1 Asyl
G die Unterkunftnahme in der BS Ossiach angeordnet. römisch eins.2. Diese Anträge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, VZ 180179013, vom 25.03.2018
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt und
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG die Unterkunftnahme in der BS Ossiach angeordnet. I.
- Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach erfolgter mündlicher Verhandlung am 25.05.2022 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022, GZ W117 2192530-1/28E und W117 2192534-1/16E als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen mit 24.06.2022 in zweiter Instanz in Rechtskraft.römisch eins.
- Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach erfolgter mündlicher Verhandlung am 25.05.2022 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022, GZ W117 2192530-1/28E und W117 2192534-1/16E als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen mit 24.06.2022 in zweiter Instanz in Rechtskraft. I.
- Mangels Gewährung der Verfahrenshilfe, Beschluss des VfGH vom 12.08.2022, Ra 2022/18/0188-4, wurde von der Erhebung einer außerordentlichen Revision abgesehen. römisch eins.
- Mangels Gewährung der Verfahrenshilfe, Beschluss des VfGH vom 12.08.2022, Ra 2022/18/0188-4, wurde von der Erhebung einer außerordentlichen Revision abgesehen. I.
- Am 23.03.2020 um 22:25 Uhr ereignete sich in der Betreuungsstelle Ossiach eine Auseinandersetzung, bei welcher die BF1 und ein weiterer Grundversorgter im Speisesaal verbal und tätlich aneinandergerieten. Nach Aufforderung und Übermittlung einer Stellungnahme wurde der BF1 mit Bescheid des BFA vom 14.04.2020
§ 2Abs.
4 GVG-B 2005 für die Zeit von 01.04.2020 bis 30.06.2020 Taschengeld nicht gewährt (Spruchpunkt I.) und aufschiebende Wirkung zu einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).römisch eins.5. Am 23.03.2020 um 22:25 Uhr ereignete sich in der Betreuungsstelle Ossiach eine Auseinandersetzung, bei welcher die BF1 und ein weiterer Grundversorgter im Speisesaal verbal und tätlich aneinandergerieten. Nach Aufforderung und Übermittlung einer Stellungnahme wurde der BF1 mit Bescheid des BFA vom 14.04.2020
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 für die Zeit von 01.04.2020 bis 30.06.2020 Taschengeld nicht gewährt (Spruchpunkt römisch eins.) und aufschiebende Wirkung zu einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Beschwerdeerhebung wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022, W117 2192530-2/25E,
§ 28Vw
GVG iVm § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Verwaltungsbehörde ausschließlich zugrunde gelegte Vorfall, der offensichtlich auch keine strafrechtlichen Folgen nach sich zog – die BF1 ist unbescholten – nicht allein die Tatbestandsvoraussetzungen der „fortgesetzten oder nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ im Sinne § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 erfüllt. Nach Beschwerdeerhebung wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022, W117 2192530-2/25E,
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Verwaltungsbehörde ausschließlich zugrunde gelegte Vorfall, der offensichtlich auch keine strafrechtlichen Folgen nach sich zog – die BF1 ist unbescholten – nicht allein die Tatbestandsvoraussetzungen der „fortgesetzten oder nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ im Sinne Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 erfüllt. I.
- Am 17.11.2022 stellten die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 führte dazu aus „Mein Schwager droht mir und meinen Sohn da dieser Rache an uns verüben wird. Ich habe Sprachnachrichten auf Russisch auf meinem Handy. Ich verstehe russisch zwar nicht so gut aber ich habe erfahren, dass wir in Gefahr sind. Meine Mutter und meine Schwester werden unter Druck gesetzt, die haben Angst um uns das mit unserem Leben etwas Schlimmes passieren kann.“ Der BF2 gab die gleichen Gründe an. römisch eins.
- Am 17.11.2022 stellten die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 führte dazu aus „Mein Schwager droht mir und meinen Sohn da dieser Rache an uns verüben wird. Ich habe Sprachnachrichten auf Russisch auf meinem Handy. Ich verstehe russisch zwar nicht so gut aber ich habe erfahren, dass wir in Gefahr sind. Meine Mutter und meine Schwester werden unter Druck gesetzt, die haben Angst um uns das mit unserem Leben etwas Schlimmes passieren kann.“ Der BF2 gab die gleichen Gründe an. I.
- Mit schriftlicher Mitteilung des BFA vom 22.12.2022 wurde den BF
§ 29Abs 3 Z 4 Asyl
G 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. römisch eins.7. Mit schriftlicher Mitteilung des BFA vom 22.12.2022 wurde den BF
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 02.02.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Von der BF1 wurde mitgeteilt, dass der Bruder ihres Ex-Mannes die ganze Familie terrorisiert. Er hätte auch ihre Mutter aufgesucht und ihr Bruder musste das Land verlassen. Auch sie und der BF2 wären konkret damit bedroht worden, dass er sie nicht leben lässt und ihnen die Kehle durchschneide. Das möchte sie vermeiden. Vom BF2 wurde ausgeführt: „Drohungen gab es immer, aber nachdem mein Großvater verstorben ist, ist mein Onkel, also der Bruder meines Vaters, noch aggressiver geworden und auch die Brüder meines Großvaters. Nachgefragt zu näheren Ausführungen gebe ich an, dass mein Onkel oft zu meiner Großmutter gegangen ist, auch mit einer Schusswaffe, hat sie beschimpft, angeschrien und bedroht, aber dann haben sich die Nachbarn eingemischt und dann ist er wieder gegangen. Dasselbe haben auch die Brüder meines Großvaters gemacht. Mein Onkel mütterlicherseits, der Bruder meiner Mutter, wurde ebenfalls einmal verprügelt. Jetzt schickt der Onkel auch Audio-Drohungen und droht damit, uns umzubringen, wen wir nach Georgien kommen“. römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 02.02.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Von der BF1 wurde mitgeteilt, dass der Bruder ihres Ex-Mannes die ganze Familie terrorisiert. Er hätte auch ihre Mutter aufgesucht und ihr Bruder musste das Land verlassen. Auch sie und der BF2 wären konkret damit bedroht worden, dass er sie nicht leben lässt und ihnen die Kehle durchschneide. Das möchte sie vermeiden. Vom BF2 wurde ausgeführt: „Drohungen gab es immer, aber nachdem mein Großvater verstorben ist, ist mein Onkel, also der Bruder meines Vaters, noch aggressiver geworden und auch die Brüder meines Großvaters. Nachgefragt zu näheren Ausführungen gebe ich an, dass mein Onkel oft zu meiner Großmutter gegangen ist, auch mit einer Schusswaffe, hat sie beschimpft, angeschrien und bedroht, aber dann haben sich die Nachbarn eingemischt und dann ist er wieder gegangen. Dasselbe haben auch die Brüder meines Großvaters gemacht. Mein Onkel mütterlicherseits, der Bruder meiner Mutter, wurde ebenfalls einmal verprügelt. Jetzt schickt der Onkel auch Audio-Drohungen und droht damit, uns umzubringen, wen wir nach Georgien kommen“. I.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 13.02.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68
Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass
§ 52
Absatz 9 FPG die Abschiebung
§ 46
FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen die BF
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) römisch eins.9. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 13.02.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9 FPG die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde ausgeführt, dass von den BF im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Bereits im ersten Verfahren wurden die Angaben als nicht glaubhaft erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung käme diesen keine Asylrelevanz zu, da eine Verfolgung durch Privatpersonen vorgebracht wurde und überdies der georgische Staat nie um Hilfe gebeten wurde. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde daher negativ entschieden. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich des Fluchtgrundes, dass der Schwager den BF drohen würde, Rache an Ihnen zu nehmen und sie umzubringen, weil er diese für den Tod seines Vaters im Jahr 2021 verantwortlich machen würde und dieser Schwager auch die Mutter und die Schwester der BF1 unter Druck setzen würde, bzw. ihren Bruder ebenfalls bedroht und geschlagen hätte, sodass der Bruder zwischenzeitlich Georgien verlassen hätte, stellen keinen glaubhaften neuen Sachverhalt dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF Angehörige der Minderheit der Kisten sind. Beide BF lebten vor ihrer Flucht im Pankisi Tal. Kisten müssen sich streng an Familientraditionen und Gebräuche halten. Frauen besitzen nur minimale Rechte und müssen sich den Männern unterordnen. Ehrverletzungen werden hart nach dem angewendeten Gewohnheitsrecht bestraft. Die aktuellen Drohungen stammen zudem nachweislich von einem Zeitpunkt nach Abschluss des Erstasylverfahrens. Familiäre Probleme haben die Antragsteller zwar auch im Erstverfahren vorgebracht. Allerdings nicht in dieser Konstellation. Das BFA hätte nicht überprüft, ob das Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweist. Der Umstand, dass aus den Audio-Dateien die Identität des Täters XXXX nicht bewiesen werden könne ist nicht geeignet, das Beweismittel als untauglich zu verwerfen. Nicht nachvollziehbar ist, was die BF nach Ansicht der belangten Behörde dadurch gewinnen sollten, wenn die Schwester der Erstbeschwerdeführerin ihr Telefon wechselt. Ergänzend wurde eine schriftliche Erklärung der XXXX , Schwester der BF1, übermittelt, dass die Audionachrichten tatsächlich von XXXX stammen. Der BF2 leide zudem an einer idiopatischen Arthritis. Es wurde Immunsupression mit Humira durchgeführt. Wegen der nunmehr mangels Krankenversicherung seit Monaten nicht mehr erhältlichen Therapie hat sich der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers verschlechtert, er hat auch starke Schmerzen. Eine Rückkehr nach Georgien würde wegen der dort dauerhalft fehlender Therapie mit Humira zu einer weiteren drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF Angehörige der Minderheit der Kisten sind. Beide BF lebten vor ihrer Flucht im Pankisi Tal. Kisten müssen sich streng an Familientraditionen und Gebräuche halten. Frauen besitzen nur minimale Rechte und müssen sich den Männern unterordnen. Ehrverletzungen werden hart nach dem angewendeten Gewohnheitsrecht bestraft. Die aktuellen Drohungen stammen zudem nachweislich von einem Zeitpunkt nach Abschluss des Erstasylverfahrens. Familiäre Probleme haben die Antragsteller zwar auch im Erstverfahren vorgebracht. Allerdings nicht in dieser Konstellation. Das BFA hätte nicht überprüft, ob das Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweist. Der Umstand, dass aus den Audio-Dateien die Identität des Täters römisch 40 nicht bewiesen werden könne ist nicht geeignet, das Beweismittel als untauglich zu verwerfen. Nicht nachvollziehbar ist, was die BF nach Ansicht der belangten Behörde dadurch gewinnen sollten, wenn die Schwester der Erstbeschwerdeführerin ihr Telefon wechselt. Ergänzend wurde eine schriftliche Erklärung der römisch 40 , Schwester der BF1, übermittelt, dass die Audionachrichten tatsächlich von römisch 40 stammen. Der BF2 leide zudem an einer idiopatischen Arthritis. Es wurde Immunsupression mit Humira durchgeführt. Wegen der nunmehr mangels Krankenversicherung seit Monaten nicht mehr erhältlichen Therapie hat sich der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers verschlechtert, er hat auch starke Schmerzen. Eine Rückkehr nach Georgien würde wegen der dort dauerhalft fehlender Therapie mit Humira zu einer weiteren drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters die angefochtenen Bescheide aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass den BF die Asylberechtigung gewährt wird, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Georgien erklärt, oder nach Gewährung subsidiären Schutzes ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wird, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Bescheidspruchpunkte III - VII behoben werden und festgestellt wird, dass die Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig iSd S 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm S 9 BFA-VG ist, in eventu Aufenthaltstitel nach S 57 AsylG erteilt werden, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festgestellt wird und die Einreiseverbote aufgehoben werden, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Erstbehörde zurückzuverweisen. Weiters wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters die angefochtenen Bescheide aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass den BF die Asylberechtigung gewährt wird, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Georgien erklärt, oder nach Gewährung subsidiären Schutzes ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wird, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Bescheidspruchpunkte römisch drei - römisch sieben behoben werden und festgestellt wird, dass die Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig iSd S 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit S 9 BFA-VG ist, in eventu Aufenthaltstitel nach S 57 AsylG erteilt werden, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festgestellt wird und die Einreiseverbote aufgehoben werden, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Erstbehörde zurückzuverweisen. Weiters wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angeregt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehöriger von Georgien. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen (Kisten) und moslemischen Glaubens. Die BF1 wurde am XXXX geboren. Die BF1 absolvierte nach der Schule eine Ausbildung zur Juristin und war vor der Ausreise in einer Anwaltskanzlei als Beraterin tätig. Die Identität der BF1 steht fest.Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehöriger von Georgien. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen (Kisten) und moslemischen Glaubens. Die BF1 wurde am römisch 40 geboren. Die BF1 absolvierte nach der Schule eine Ausbildung zur Juristin und war vor der Ausreise in einer Anwaltskanzlei als Beraterin tätig. Die Identität der BF1 steht fest. Die BF1 ist ledig und hat einen Sohn. Mit dem Vater ihres Sohnes war sie von 2001 bis 2004 traditionell verheiratet, jedoch nie standesamtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes gab sie in der Erstbefragung und vor dem BFA bekannt, dass es ihr gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung stehe. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Georgien und ist der Sohn der BF
- Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen (Kisten) und moslemischen Glaubens. Der BF2 wurde am XXXX geboren und besuchte vor der Ausreise die Schule. Er lebte von und bei der Mutter. Die Identität der BF1 steht fest.Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Georgien und ist der Sohn der BF
- Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen (Kisten) und moslemischen Glaubens. Der BF2 wurde am römisch 40 geboren und besuchte vor der Ausreise die Schule. Er lebte von und bei der Mutter. Die Identität der BF1 steht fest. Der BF2 leidet an juveniler idiopathischer Arthritis, M08.9 (JIA), ihm wurde das Medikament Humira verordnet. In Georgien ( XXXX ) wohnen zumindest noch die Mutter und eine Schwester der BF
- Phasenweise lebt auch der Bruder noch bei der Mutter der BF
- Die Mutter hat ein Grundstück und betreibt eine Landwirtschaft, die Schwester ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Es ist davon auszugehen, dass die BF1 in ihrem Heimatstaat über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und zu Familienmitgliedern leicht Kontakt aufnehmen kann.In Georgien ( römisch 40 ) wohnen zumindest noch die Mutter und eine Schwester der BF
- Phasenweise lebt auch der Bruder noch bei der Mutter der BF
- Die Mutter hat ein Grundstück und betreibt eine Landwirtschaft, die Schwester ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Es ist davon auszugehen, dass die BF1 in ihrem Heimatstaat über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und zu Familienmitgliedern leicht Kontakt aufnehmen kann. Die BF halten sich seit 04.02.2018 in Österreich auf und lebten anfangs von der Grundversorgung, aktuell beziehen sie keine Grundversorgung mehr. Die BF1 besuchte Deutschkurse und brachte ein A2-Diplom in Vorlage. Die BF1 ist bislang verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen (als Reinigungskraft) nachgegangen und hat als Dolmetscherin in einer Flüchtlingsunterkunft fungiert. Sie verfügt zudem über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft und Frühstücksdame für 20 Wochenstunden im Fall einer Arbeitserlaubnis. Der BF2 besuchte von 04.10.2021 bis 30.09.2022 im Ausmaß von 28 Wochenstunden das Projekt „externe Hauptschule ISOP“. Davor hat er als Reinigungskraft und Gärtner verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet, bereits einige Deutschkurse besucht und an sportlichen Aktivitäten teilgenommen. Die BF sind in keinem Verein oder Organisation Mitglied. Es wurden Unterstützungsschreiben, jedoch keine Haftungserklärungen/Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund der Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. glaubwürdiger Kern des aktuellen Vorbringens im Vergleich zum Vorverfahren festgestellt werden. Festgestellt wird, dass sich die BF seit den rechtskräftig beendeten Asylverfahren, illegal im Bundesgebiet aufhalten und der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommen. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.
- Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde von den BF am 19.02.2018 eingebracht. Der damals noch minderjährige BF2 wurde dabei von seiner Mutter gesetzlich vertreten. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt, weswegen diese Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.03.2018, VZ 180179005, abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach erfolgter mündlicher Verhandlung am 25.05.2022 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022, GZ W117 2192530-1/28E und W117 2192534-1/16E als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen mit 24.06.2022 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Die BF kamen dessen ungeachtet ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und stellten sie am 17.11.2022 die gegenständlichen Folgeanträge. Hinsichtlich den Gründen für die Folgeanträge führte die BF1 aus „Mein Schwager droht mir und meinen Sohn, da dieser Rache an uns verüben wird. Ich habe Sprachnachrichten auf Russisch auf meinem Handy. Ich verstehe russisch zwar nicht so gut aber ich habe erfahren, dass wir in Gefahr sind. Meine Mutter und meine Schwester werden unter Druck gesetzt, die haben Angst um uns, das mit unserem Leben etwas Schlimmes passieren kann.“ Der BF2 gab die gleichen Gründe an. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 13.02.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68
Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass
§ 52
Absatz 9 FPG die Abschiebung
§ 46
FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen die BF
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 13.02.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9 FPG die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Regierung“, „Behörden“ o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelleAnzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda75947 40fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Covid-19 Letzte Änderung: 18.03.2022 Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca.Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.). Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sindDas Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).(Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022). Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918 , Zugriff 18.3.2022 • civil.ge (22.2.2022): Georgia to Further Ease COVID Curbs, https://civil.ge/archives/474247 , Zugriff 11.3.2022 • DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (18.3.2022): COVID 19 Statistics, https: //datacov.moh.gov.ge/?LangID=en , Zugriff 18.3.2022 • Eurasianet (8.2.2022): Amid spike in COVID, Georgia drops passport system, https://eurasianet.o rg/amid-spike-in-covid-georgia-drops-passport-system , Zugriff 11.3.2022 • Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/ , Zugriff 18.3.2022 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (18.3.2022): 2 839 891 vaccinated in all, daily vaccination rate at 1 395, https://stopcov.ge/en , Zugriff 18.3.2022 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/page/restrictions-list , Zugriff 11.3.2022 • USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (17.3.2022): COVID-19 Information for Georgia, https: //ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/ , Zugriff 18.3.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 18.3.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 5.3.2021a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichenAnnexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 5.3.2021a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AAPräsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese
demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese
demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).
der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).
der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874 , Zugriff 23.2.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges -amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822 , Zugriff 23.2.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/inne rstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022 • civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https: //civil.ge/archives/341385 , Zugriff 3.3.2022 • CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html , Zugriff 3.3.2022 • DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/d e/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505 , Zugriff 3.3.2022 • EN - Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliam entary-vote , Zugriff 3.3.2022 • Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org /georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls , Zugriff 3.3.2022 • FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz. net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-172 12521.html , Zugriff 3.3.2022 • FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.fa z.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021 , Zugriff 3.3.2022 • FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https: //www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beende t, Zugriff 3.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/g eorgia-can-a-single-party-parliament-work-function/ , Zugriff 3.3.2022 • KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,
- • KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
- • KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078 , Zugriff 3.3.2022 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https: //www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf , Zugriff 3.3.2022 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf , Zugriff 3.3.2022 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliamen t-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html , Zugriff 3.3.2022 • taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https: //taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/ , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.htm l, Zugriff 3.3.2022 • ZO - Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/20 22-03/georgien-beantragt-eu-beitrit t, Zugriff 4.3.2022 Abchasien Letzte Änderung: 16.03.2022 Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit „Regierung“, „Parlament“ und „Justiz“ etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 17.11.2020). Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich dieAutonomie, aber nicht die UnabhängigkeitAbchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des de-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PrA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratiepolitische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Die Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.3.2020a). Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019, und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 % der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vgl. JW 26.3.2020).22.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vergleiche JW 26.3.2020). Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/minegrelisch besiedelt. Sie werden von der abchasischen de-facto-Regierung benachteiligt (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 17.11.2020). Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2019 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a). In Abchasien verbietet das „Rechtssystem“ Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden. Die abchasischen „Behörden“ verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schließen Dorfschulen und geben ethnischen Georgiern nicht die Möglichkeit, in deren Muttersprache unterrichtet zu werden (USDOS 30.3.2021). Die abchasischen „Behörden“ und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen „Behörden“ mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 30.3.2021). Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben
Berichten erhebliche Auswirkungen auf die abchasische „Justiz“. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.3.2020a). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat im Allgemeinen keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (USDOS 30.3.2021). Im März 2019 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen (AA 17.11.2020). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vgl. USDOS 12.5.2021). Obgleich einige Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a).Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vergleiche USDOS 12.5.2021). Obgleich einige Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-A sia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf , Zugriff 3.3.2022 • bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/inne rstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022 • civil.ge (24.4.2020): Former Abkhaz Leader Appointed as Government Head, https://civil.ge/archi ves/348420 , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 – Abkhazia, https://freedomhouse .org/country/abkhazia/freedom-world/2020 , Zugriff 3.3.2022 • JW - Junge Welt (26.3.2020): Abchasien will Veränderung, https://www.jungewelt.de/artikel/37526 0.abchasien-abchasien-will-ver%C3%A4nderung.html , Zugriff 3.3.2022 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.3.2020): Abchasier küren Ex-Geheimdienstchef zum neuen Präsidenten, https://www.nzz.ch/international/abchasier-kueren-ex-geheimdienstchef-zum-neuen-pr aesidenten-ld.1547947 , Zugriff 3.3.2022 • PrA - President of the „Republic“ of Abkhazia (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia. org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya/ , Zugriff 24.2.2022 • Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/37904 43/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/ , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051561.html , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Südossetien Letzte Änderung: 16.03.2022 Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerungsanzahl des Gebietes noch 98.500 (Jam 20.2.2016; vgl. bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch beiSüdossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerungsanzahl des Gebietes noch 98.500 (Jam 20.2.2016; vergleiche bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (bpb 28.6.2020). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vgl. ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von MoskauGroße Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vergleiche ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Russische Beihilfen finanzieren fast 90 % des öffentlichen Haushalts. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die durch COVID-19 entstandene Situation verdeutlicht die Unzulänglichkeit der abchasischen und südossetischen Gesundheitssysteme sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung (bpb 26.8.2020) [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die „Regierungsführung“ Südossetiens aus (FH 4.3.2020s). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Verbreitet ist die Meinung, dass Südossetien von Russland militärisch besetzt sei (ACLED 2.2020). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2019 statt. Trotz besserer Gesetze konnten viele Regierungskritiker und Anhänger der Opposition nicht kandidieren, was der Regierungspartei half, ihre Dominanz im Parlament aufrechtzuerhalten. Moskau schränkt die Möglichkeiten politischer Parteien erheblich ein, sich außerhalb eines engen politischen Spektrums frei zu betätigen (FH 4.3.2020s). Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen (AA 17.11.2020). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (US DOS 30.3.2021). Die Redefreiheit wird unterdrückt, und ein Klima von Angst und Einschüchterung ist weit verbreitet (AI 8.4.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der „Behörden“. Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Aufgrund u.a. des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung ist die „Regierung“ Südossetiens nicht transparent. „Behörden“-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die „Justiz“ ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Lebensbedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.3.2020s). Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen z.B. Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.3.2020s). Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der „Oberste Gerichtshof“ Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.3.2020s). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-A sia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf , Zugriff 3.3.2022 • AI - Amnesty International (8.4.2020): South Ossetia/Tskhinvali Region: Persecution of journalists who speak out [EUR 56/2112/2020], https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EU R5621122020ENGLISH.pdf , Zugriff 3.3.2022 • bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54 599/georgien , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (4.3.2020s): Freedom in the World 2020 - South Ossetia, https://freedomh ouse.org/country/south-ossetia/freedom-world/2020 , Zugriff 3.3.2022 • gov.ge - Government of Georgia [Georgien] (o.D.): საქართველოსოკუპირებულიტერიტორიები - ცხინვალისრეგიონი / სამხრეთოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id= 214 , Zugriff 25.2.2021 • Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how -many-people-live-today-in-south-ossetia/ , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).
dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete“ vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (MAECI 28.2.2022). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU- Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-A sia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf , Zugriff 3.3.2022 • bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/inne rstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022 • CIA- Central IntelligenceAgency [Vereinigte Staaten vonAmerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/ , Zugriff 23.2.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georg ien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 18.3.2022 • EUMM - EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm , Zugriff 14.3.2022 • MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium] [Italien] (28.2.2022): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia [Reiseinformationen - Georgien], http: //www.viaggiaresicuri.it/country/GEO , Zugriff 14.3.2022 • NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.2.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int /cps/en/natohq/topics_38988.htm , Zugriff 14.3.2022 • OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states , Zugriff 14.3.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.03.2022 Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechts- widrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer denAnträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelndeJustizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die diesbezügliche Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020 , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.03.2022 Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021). Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.03.2022 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 17.11.2020). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 30.3.2021). Gewaltanwendung wird nicht mehr systematisch betrieben (AA 17.11.2020). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Die Ombudsperson und NGOs sprechen Vorfälle von Gewaltanwendung öffentlich an (AA 17.11.2020). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
- Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022).Die Ombudsperson und NGOs sprechen Vorfälle von Gewaltanwendung öffentlich an (AA 17.11.2020). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
- Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 30.3.2021). Im August 2018 besuchte das CPT des Europarats Georgien und kam insgesamt zu einer positiven Bewertung hinsichtlich von Fällen bzw. Personen in Polizeigewahrsam, in Administrativhaft und der Lage in Haftanstalten (AA 17.11.2020).
der Ombudsperson nimmt die Anzahl der Fälle von Misshandlungen in Verwaltungshaft zu (PD o.D.; vgl. UNGA 12.7.2021). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen (’Zonas’) (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.).Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 30.3.2021). Im August 2018 besuchte das CPT des Europarats Georgien und kam insgesamt zu einer positiven Bewertung hinsichtlich von Fällen bzw. Personen in Polizeigewahrsam, in Administrativhaft und der Lage in Haftanstalten (AA 17.11.2020).
der Ombudsperson nimmt die Anzahl der Fälle von Misshandlungen in Verwaltungshaft zu (PD o.D.; vergleiche UNGA 12.7.2021). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen (’Zonas’) (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). In Südossetien sind Folter und andere Misshandlungen weit verbreitet (AI 7.4.2021; vgl. UNGADie Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). In Südossetien sind Folter und andere Misshandlungen weit verbreitet (AI 7.4.2021; vergleiche UNGA 12.7.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048685.html , Zugriff 21.3.2022 • CoE - Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-comm ittee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-in-s emi-open-peni , Zugriff 21.3.2022 • EEAS - European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector’s Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedure s-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWnv hgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74 , Zugriff 21.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html , Zugriff 21.3.2022 • UNGA - United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https: //documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement , Zugriff 21.3.2022 • UN Georgia - United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-u nited-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service , Zugriff 21.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 21.3.2022 Korruption Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 den Entwurf eines Handbuchs zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgelegt. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bislang nicht getroffen (EC 5.2.2021).
dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products /studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 3.3.2022 • TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf , Zugriff 3.3.2022 • TI - Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti -corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 16.03.2022 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen von der Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 30.3.2021). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 17.11.2020, USDOS 30.3.2021), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).werden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 17.11.2020, USDOS 30.3.2021), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland, spielen diese Organisationen eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und bei der Kontrolle staatlichen Handelns. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 29.4.2020). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z.B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel] (EC 5.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 16.03.2022 Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, USDOS 30.3.2021).Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: „Amicus Curiae“ bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschenrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/ , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.htm l, Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im A