4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 GEG in Höhe von 8 Euro, den Mehrbetrag
GGG in Höhe von 23 Euro und Pauschalgebühren
TP 10 I GGG in Höhe von insgesamt 97,20 Euro, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 128,20 Euro.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro, den Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG in Höhe von 23 Euro und Pauschalgebühren
TP 10 römisch eins GGG in Höhe von insgesamt 97,20 Euro, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 128,20 Euro.
TP 10 I GGG:
TP 10 römisch eins GGG: Eingabengebühr 38,00 EUR Eintragungsgebühren für Neueintragung, Änderungen oder Löschungen: Firma 9,40 EUR Sitz 9,40 EUR Geschäftsanschrift 9,40 EUR Inhaber 31,00 EUR Offener Gesamtbetrag 128,20 EUR Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und umfassender Anführung der Rechtsgrundlagen und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass beim gegenständlichen Antrag auf Neueintragung der amtliche Vordruck NeuFö 2
FöG nicht vorgelegt worden sei. Im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsprechung liege damit keine Befreiung der Firmenbuchgebühren vor. Zudem sei auch nach Erhalt der Lastschriftanzeige und Erkundigung durch die Partei dieses Formular NeuFö 2 nicht beigebracht worden. Mangels rechtzeitiger bzw. gar nicht erfolgter Vorlage des amtlichen Vordrucks als formgebundenen Gebührenbefreiungsantrag, liege die materielle Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor und wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und umfassender Anführung der Rechtsgrundlagen und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass beim gegenständlichen Antrag auf Neueintragung der amtliche Vordruck NeuFö 2
Paragraph 4, NeuFöG nicht vorgelegt worden sei. Im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsprechung liege damit keine Befreiung der Firmenbuchgebühren vor. Zudem sei auch nach Erhalt der Lastschriftanzeige und Erkundigung durch die Partei dieses Formular NeuFö 2 nicht beigebracht worden. Mangels rechtzeitiger bzw. gar nicht erfolgter Vorlage des amtlichen Vordrucks als formgebundenen Gebührenbefreiungsantrag, liege die materielle Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor und wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 8. Mittels am 31. Mai 2022 beim Präsidium des Landesgerichtes Salzburg eingelangten Schreiben erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er bringt vor, dass die vorgeschriebenen Kosten zu erlassen seien wegen fehlender Informierung über die gesetzliche Situation hinsichtlich der Beibringung der Erklärung
Vm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG). Zum Zeitpunkt der eigens durchgeführten Informationseinholung beim Landesgericht Salzburg und auch bei der Anfrage beim Landesgericht Salzburg wegen der erfolgten Gebührenvorschreibung sei er auf die Beibringung des NEUFÖG Formulares nicht hingewiesen worden und auch nicht auf die ehestmögliche Nachreichung dieses Formulars.
Paragraph 4, bzw. Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG). Zum Zeitpunkt der eigens durchgeführten Informationseinholung beim Landesgericht Salzburg und auch bei der Anfrage beim Landesgericht Salzburg wegen der erfolgten Gebührenvorschreibung sei er auf die Beibringung des NEUFÖG Formulares nicht hingewiesen worden und auch nicht auf die ehestmögliche Nachreichung dieses Formulars.
FöG wurde seitens des Beschwerdeführers weder bei Antragstellung noch im Sinne einer nachträglichen Vorlage nach der Anmerkung 15 b zu TP 10 GGG beigebracht. Ein seitens des Beschwerdeführers ausgefülltes Formular NeuFö2, datiert mit 24. Mai 2022, langte erst am 31. Mai 2022 beim Landesgericht Salzburg ein. Eine Erklärung der Neugründung mit dem Formular NeuFö 2
Paragraph 4, NeuFöG wurde seitens des Beschwerdeführers weder bei Antragstellung noch im Sinne einer nachträglichen Vorlage nach der Anmerkung 15 b zu TP 10 GGG beigebracht. Ein seitens des Beschwerdeführers ausgefülltes Formular NeuFö2, datiert mit
GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen in der gegenständlich anzuwendenden Fassung:
Z 2 GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf Eingabegebühren mit Überreichung der Eingabe.
Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf Eingabegebühren mit Überreichung der Eingabe.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Entsprechend TP 10 I GGG (Tarifpost 10 Firmenbuch) betragen bei
GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten
Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG). Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
2 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist
1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist
Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.
FöG (Neugründungs-Förderungsgesetz) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes nicht erhoben.
Paragraph eins, Ziffer 3, NeuFöG (Neugründungs-Förderungsgesetz) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z römisch eins des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes nicht erhoben.
FöG treten die Wirkungen nach § 1 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. Demnach treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Paragraph 4, NeuFöG treten die Wirkungen nach Paragraph eins, unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein. Demnach treten die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Entsprechend der Anmerkung 15 b zur TP 10 I GGG sind die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.Entsprechend der Anmerkung 15 b zur TP 10 römisch eins GGG sind die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss außer im Fall des § 4 Abs. 4 NeuFöG (elektronische Vornahme) der amtliche Vordruck bei der Behörde vorgelegt werden; dies ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht oder bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen. Das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen eintreten. Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der – rechtzeitigen – Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt (vgl. VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/16/0153). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss außer im Fall des Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG (elektronische Vornahme) der amtliche Vordruck bei der Behörde vorgelegt werden; dies ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht oder bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen. Das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen eintreten. Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der – rechtzeitigen – Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt vergleiche VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/16/0153). Die Erklärung der Neugründung hat mit dem Formular NeuFö 2 zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (www.bmf.gv.
TP 10 I GGG in Höhe von insgesamt 97,20 Euro sowie ein Mehrbetrag in Höhe von 23 Euro nach § 31 GGG sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 Euro, somit insgesamt eine Summe von 128,20 Euro vorgeschrieben. Diese Gebühren entsprechen den zum Eintragungszeitpunkt anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und des gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem seitens des Beschwerdeführers neu gegründeten Einzelunternehmen römisch 40 die Zahlung von Gerichtsgebühren – basierend auf der antragsgemäß erfolgten Eintragung dieses Unternehmens in das Firmenbuch –
TP 10 römisch eins GGG in Höhe von insgesamt 97,20 Euro sowie ein Mehrbetrag in Höhe von 23 Euro nach Paragraph 31, GGG sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro, somit insgesamt eine Summe von 128,20 Euro vorgeschrieben. Diese Gebühren entsprechen den zum Eintragungszeitpunkt anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und des gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG). Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befreiung von den Firmenbuchgebühren nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn diese Gebührenbefreiung bei der Antragstellung mit dem Formular NeuFö 2 belegt wird. Gegenständlich legte der Beschwerdeführer diesen für die Gebührenbefreiung erforderlichen amtlichen Vordruck in Form des NeuFö 2 Formulares nicht bzw. nicht rechtzeitig im Sinne des § 4 NeuFöG vor und er bestreitet dies auch nicht. Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befreiung von den Firmenbuchgebühren nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn diese Gebührenbefreiung bei der Antragstellung mit dem Formular NeuFö 2 belegt wird. Gegenständlich legte der Beschwerdeführer diesen für die Gebührenbefreiung erforderlichen amtlichen Vordruck in Form des NeuFö 2 Formulares nicht bzw. nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 4, NeuFöG vor und er bestreitet dies auch nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Unkenntnis dieser Rechtslage gewesen sei und er zudem vom Landesgericht Salzburg nicht über die Notwendigkeit der Beibringung des NeuFö 2 Formulares informiert worden sei, ist nicht zielführend. Dieser amtliche Vordruck ist bei allen gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei den Finanzämtern und auch im Internet (www.bmf.gv.at) erläutert und erhältlich. Einem Normunterworfenen und im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer kann prinzipiell zugemutet werden, sich über die Rechtslage eingehend zu erkundigen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Mit der beantragten und erfolgten Eintragung seines Unternehmens im Firmenbuch löste der Beschwerdeführer die Gerichtsgebührenverpflichtung nach Tarifpost 10 Z I GGG aus. Mangels rechtzeitiger Vorlage eines NeuFö 2 Formulares greift eine Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG nicht.Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Mit der beantragten und erfolgten Eintragung seines Unternehmens im Firmenbuch löste der Beschwerdeführer die Gerichtsgebührenverpflichtung nach Tarifpost 10 Z römisch eins GGG aus. Mangels rechtzeitiger Vorlage eines NeuFö 2 Formulares greift eine Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG nicht. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevanten Gebühren korrekt entsprechend der anzuwendenden Gesetzeslage zum Kostenersatz vorgeschrieben. Zudem war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro
1 GEG und ein Mehrbetrag
GGG anzusetzen.Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevanten Gebühren korrekt entsprechend der anzuwendenden Gesetzeslage zum Kostenersatz vorgeschrieben. Zudem war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und ein Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG anzusetzen. Mittels der Beschwerde konnten somit keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2255728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.