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{'item': 'W108 2249286-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133Art. 77Art. 15§ 1§ 39§ 17§ 15§ 13Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58Artikel 22Artikel 46§ 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW108 2249286-1 Spruch, W108 2249286-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheides richtet,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
  3. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides richtet,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nummerierung dieses Spruchpunktes auf „4.“ zu lauten hat.

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides richtet,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nummerierung dieses Spruchpunktes auf „4.“ zu lauten hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe/Begründung:, Entscheidungsgründe/Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen (am XXXX geborenen) Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen (am XXXX geborenen) Viertbeschwerdeführers.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen (am römisch 40 geborenen) Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen (am römisch 40 geborenen) Viertbeschwerdeführers. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin kommt dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung nicht zu.
  3. In ihren an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerden) vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018), 15.11.2018 und 02.06.2019 machten die beschwerdeführenden Parteien, jeweils vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde und nunmehrige mitbeteiligte Partei) geltend. 2. In ihren an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerden) vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018), 15.11.2018 und 02.06.2019 machten die beschwerdeführenden Parteien, jeweils vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde und nunmehrige mitbeteiligte Partei) geltend. Diese hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden von der belangten Behörde zunächst zu den dortigen Geschäftszahlen D123.769, D123.817 sowie D124.907 protokolliert, in der Folge wurden diese

§ 39Abs.

2 AVG zu einem Verfahren unter der GZ D123.769 verbunden.Diese hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden von der belangten Behörde zunächst zu den dortigen Geschäftszahlen D123.769, D123.817 sowie D124.907 protokolliert, in der Folge wurden diese

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu einem Verfahren unter der GZ D123.769 verbunden. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters – ebenfalls in Vertretung aller beschwerdeführenden Parteien – am 20.08.2019 eine (hier nicht verfahrensgegenständliche) Beschwerde gegen die XXXX , einen Auftragsverarbeiter der mitbeteiligten Partei, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO ein.

Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters – ebenfalls in Vertretung aller beschwerdeführenden Parteien – am 20.08.2019 eine (hier nicht verfahrensgegenständliche) Beschwerde gegen die römisch 40 , einen Auftragsverarbeiter der mitbeteiligten Partei, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO ein.

  1. Zum Verfahren D123.769: 3.
  2. Soweit verfahrensgegenständlich relevant, wurde zur Beschwerde vom 20.08.2018 vom Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass mit E-Mails – insbesondere vom 05.07.2018, 10.07.2018 und 25.07.2018 – ein Antrag auf Auskunft

Art. 15

DSGVO an die Kinder- und Jugendhilfe [ XXXX ] gestellt worden sei, um „volle Einsicht“ in die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Im Zuge der Fremdunterbringung der Drittbeschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei selbst oder über Dritte systematisch höchstpersönliche (Familien-)Daten gesammelt und verarbeitet. Die inhaltliche Auskunft hierüber iSd Art. 15 DSGVO sei aber bis dato beharrlich verweigert worden. Zudem habe die mitbeteiligte Partei durch die Weitergabe des Lohnzettels der Zweitbeschwerdeführerin vom Juli 2018 an die Sozialpädagogische Einrichtung XXXX in XXXX gegen das Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verstoßen. 3.1. Soweit verfahrensgegenständlich relevant, wurde zur Beschwerde vom 20.08.2018 vom Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass mit E-Mails – insbesondere vom 05.07.2018, 10.07.2018 und 25.07.2018 – ein Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO an die Kinder- und Jugendhilfe [ römisch 40 ] gestellt worden sei, um „volle Einsicht“ in die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Im Zuge der Fremdunterbringung der Drittbeschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei selbst oder über Dritte systematisch höchstpersönliche (Familien-)Daten gesammelt und verarbeitet. Die inhaltliche Auskunft hierüber iSd Artikel 15, DSGVO sei aber bis dato beharrlich verweigert worden. Zudem habe die mitbeteiligte Partei durch die Weitergabe des Lohnzettels der Zweitbeschwerdeführerin vom Juli 2018 an die Sozialpädagogische Einrichtung römisch 40 in römisch 40 gegen das Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen. 3.

  1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 04.04.2019 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass – entgegen den Angaben des Erstbeschwerdeführers – dessen Eingaben sehr wohl beantwortet worden seien. Das am 25.07.2018 eingelangte Auskunftsbegehren sei fristgerecht und vollständig am 22.08.2018 beantwortet worden. Da es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe um einen höchst sensiblen Bereich handle, sei zum Schutz der Minderjährigen grundsätzlich ein individueller Antrag und die Identitätsfeststellung der betroffenen Personen notwendig. Da von den anderen beschwerdeführenden Parteien kein Identitätsnachweis übermittelt worden sei, sei für die mitbeteiligte Partei davon auszugehen gewesen, dass das Anliegen auf den Erstbeschwerdeführer als betroffene Person eingeschränkt sei. Zudem sei das Auskunftsrecht generell und das Recht auf Erhalt sämtlicher Kopien der personenbezogenen Daten im vorliegenden Fall durch die §§ 13 Abs. 1 iVm 14 Abs. 2 Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, TKJHG (im Sinne einer Rechtsvorschrift nach Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO bzw. als speziellere Regelung zu den Betroffenenrechten) eingeschränkt. Zudem würde die Bereitstellung von Kopien von sämtlichen Daten Rechte und Freiheiten anderer Personen, nämlich der Kinder, iSd Art. 15 Abs. 4 DSGVO beeinträchtigen, da aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen sei, dass dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte. Daher seien die relevanten Inhalte – soweit dies aus rechtlicher Sicht zulässig und aus fachlicher Sicht möglich gewesen sei – bei Gesprächen aber auch in der Auskunft vom 22.08.2018 mitgeteilt worden.3.
  2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 04.04.2019 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass – entgegen den Angaben des Erstbeschwerdeführers – dessen Eingaben sehr wohl beantwortet worden seien. Das am 25.07.2018 eingelangte Auskunftsbegehren sei fristgerecht und vollständig am 22.08.2018 beantwortet worden. Da es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe um einen höchst sensiblen Bereich handle, sei zum Schutz der Minderjährigen grundsätzlich ein individueller Antrag und die Identitätsfeststellung der betroffenen Personen notwendig. Da von den anderen beschwerdeführenden Parteien kein Identitätsnachweis übermittelt worden sei, sei für die mitbeteiligte Partei davon auszugehen gewesen, dass das Anliegen auf den Erstbeschwerdeführer als betroffene Person eingeschränkt sei. Zudem sei das Auskunftsrecht generell und das Recht auf Erhalt sämtlicher Kopien der personenbezogenen Daten im vorliegenden Fall durch die Paragraphen 13, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz 2, Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, TKJHG (im Sinne einer Rechtsvorschrift nach Artikel 23, Absatz eins, Litera i, DSGVO bzw. als speziellere Regelung zu den Betroffenenrechten) eingeschränkt. Zudem würde die Bereitstellung von Kopien von sämtlichen Daten Rechte und Freiheiten anderer Personen, nämlich der Kinder, iSd Artikel 15, Absatz 4, DSGVO beeinträchtigen, da aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen sei, dass dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte. Daher seien die relevanten Inhalte – soweit dies aus rechtlicher Sicht zulässig und aus fachlicher Sicht möglich gewesen sei – bei Gesprächen aber auch in der Auskunft vom 22.08.2018 mitgeteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe mit E-Mail vom 21.03.2019 einen neuerlichen Antrag auf Auskunft für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin mit der Zweitbeschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, ihr mitgeteilt, dass für die Geltendmachung ihres Auskunftsrechts ein eigener Antrag erforderlich sei, und nachgefragt, ob dieser gestellt werde. Für den Fall, dass die minderjährigen Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführer Akteneinsicht bzw. Auskunft begehren würden, wäre eine persönliche Vorsprache bei der mitbeteiligten Partei erforderlich, da erst dann geprüft werden könne, ob die individuellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 TKJHG vorlägen. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 25.03.2019 mitgeteilt worden, warum die Eltern in Vertretung der Kinder keine Akteneinsicht bzw. keine Auskunft erhalten können. Der Erstbeschwerdeführer habe mit E-Mail vom 21.03.2019 einen neuerlichen Antrag auf Auskunft für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin mit der Zweitbeschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, ihr mitgeteilt, dass für die Geltendmachung ihres Auskunftsrechts ein eigener Antrag erforderlich sei, und nachgefragt, ob dieser gestellt werde. Für den Fall, dass die minderjährigen Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführer Akteneinsicht bzw. Auskunft begehren würden, wäre eine persönliche Vorsprache bei der mitbeteiligten Partei erforderlich, da erst dann geprüft werden könne, ob die individuellen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 4, TKJHG vorlägen. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 25.03.2019 mitgeteilt worden, warum die Eltern in Vertretung der Kinder keine Akteneinsicht bzw. keine Auskunft erhalten können. 3.
  3. Am 18.04.2019 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer sowie der belangten Behörde ein Antwortschreiben auf das „
  4. Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO“ des Erstbeschwerdeführers vom 21.03.2019 und erteilte Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers.3.
  5. Am 18.04.2019 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer sowie der belangten Behörde ein Antwortschreiben auf das „
  6. Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO“ des Erstbeschwerdeführers vom 21.03.2019 und erteilte Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers. 3.
  7. Mit Stellungnahme vom 30.04.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Antrag auf Auskunft von ihm und der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam unterzeichnet worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei der mitbeteiligten Partei zudem bereits persönlich amtsbekannt. Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer werde die Dateneinsicht aufgrund der vorweg genommenen Gefährdung des Kindeswohles iSd § 14 Abs. 3 TKJHG rechtswidrig vereitelt und unrechtmäßig verzögert. Die Zweitbeschwerdeführerin und er seien die obsorgeberechtigten Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die Vorlage individueller Anträge und das Erfordernis des persönlichen Erscheinens vor der mitbeteiligten Partei sei somit gesetzwidrig. Die Bereitstellung der Daten in Form von Kopien beeinträchtige auch nicht die Rechte und Freiheiten der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Das Recht auf Auskunft werde durch § 14 Abs. 3 und 4 TKJHG konterkariert. Die mitbeteiligte Partei setze sich über das DSG und die DSGVO hinweg. Die Aufgliederung der Daten erscheine zudem unvollständig, weil augenscheinliche Kontakte fehlten und bei bestimmtem Schriftverkehr nur allgemeine Ausführungen vorhanden seien. Die höchstpersönlichen Daten, die von den Auftragsverarbeitern erhoben worden seien, fehlten zur Gänze. Es werde auch die Datenabfrage beim Finanzamt und anderen Institutionen verschleiert, weil keine rechtliche Befugnis hierzu vorliege und die Daten illegal erhoben worden seien.3.
  8. Mit Stellungnahme vom 30.04.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Antrag auf Auskunft von ihm und der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam unterzeichnet worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei der mitbeteiligten Partei zudem bereits persönlich amtsbekannt. Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer werde die Dateneinsicht aufgrund der vorweg genommenen Gefährdung des Kindeswohles iSd Paragraph 14, Absatz 3, TKJHG rechtswidrig vereitelt und unrechtmäßig verzögert. Die Zweitbeschwerdeführerin und er seien die obsorgeberechtigten Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die Vorlage individueller Anträge und das Erfordernis des persönlichen Erscheinens vor der mitbeteiligten Partei sei somit gesetzwidrig. Die Bereitstellung der Daten in Form von Kopien beeinträchtige auch nicht die Rechte und Freiheiten der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Das Recht auf Auskunft werde durch Paragraph 14, Absatz 3 und 4 TKJHG konterkariert. Die mitbeteiligte Partei setze sich über das DSG und die DSGVO hinweg. Die Aufgliederung der Daten erscheine zudem unvollständig, weil augenscheinliche Kontakte fehlten und bei bestimmtem Schriftverkehr nur allgemeine Ausführungen vorhanden seien. Die höchstpersönlichen Daten, die von den Auftragsverarbeitern erhoben worden seien, fehlten zur Gänze. Es werde auch die Datenabfrage beim Finanzamt und anderen Institutionen verschleiert, weil keine rechtliche Befugnis hierzu vorliege und die Daten illegal erhoben worden seien. 3.
  9. Über weitere Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die mitbeteiligte Partei am 19.06.2019 unter anderem eine Kopie des „ersten Auskunftsbegehrens“ des Erstbeschwerdeführers vom 25.07.2018 sowie eine Kopie der ersten Auskunftserteilung vom 22.08.
  10. 3.
  11. Mit Stellungnahme vom 24.08.2020 führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass trotz Vorlage von Vollmachten und Obsorgebeschlüssen die Geltendmachung von Datenschutzrechten seitens der mitbeteiligten Partei verweigert worden sei. Sämtliche von der mitbeteiligten Partei und ihren Auftragsverarbeitern verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Personen seien sowohl in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format als auch in Kopie vorzulegen. Das Vorgehen der mitbeteiligten Partei sei „gesetzlich vollkommen unzulässig“. Den beschwerdeführenden Parteien würden die höchstpersönlichen Daten i.S.d. § 40 TKJHG vorenthalten, die konkret an andere Einrichtungen, Gerichte, Therapeuten etc. – außerhalb des Rahmens des Kindeswohls und der Verschwiegenheitspflicht – weitergegeben worden seien. Zudem sei zu beauskunften, welche personenbezogenen Daten nach §§ 45 f. TKJHG verarbeitet und gespeichert und welche Daten

§ 17

TKJHG tatsächlich gelöscht worden seien, welche Daten für statistische Zwecke übermittelt worden seien und welche Daten aufgrund welcher Zwecke an die beauftragten Einrichtungen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Ärzte, Therapeuten und das BG XXXX übermittelt worden seien. Die mitbeteiligte Partei enthalte den beschwerdeführenden Parteien bewusst entscheidungsrelevante Auskünfte vor. Eine Vielzahl seiner höchstpersönlichen Daten (Anm.: Dokumente, Einkommensbelege, verschriftlichte Informationen, etc.) sei bis heute zurückbehalten und / oder gar nicht beauskunftet worden. Er sei – im Zuge der zahlreichen Gefährdungsabklärungen – auch einem Profiling unterzogen worden. Die gesamten höchstpersönlichen Daten von der Zweitbeschwerdeführerin seien widerrechtlich – und unter den absurdesten Vorgaben und / oder Bedingungen – vorenthalten worden. Sie habe ihre Betroffenenrechte nicht wirksam geltend machen können. Die Datenschutzbeschwerde zu D123.769 bleibe weiterhin vollinhaltlich bis zur Behebung der Mängel durch die mitbeteiligte Partei aufrecht. 3.6. Mit Stellungnahme vom 24.08.2020 führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass trotz Vorlage von Vollmachten und Obsorgebeschlüssen die Geltendmachung von Datenschutzrechten seitens der mitbeteiligten Partei verweigert worden sei. Sämtliche von der mitbeteiligten Partei und ihren Auftragsverarbeitern verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Personen seien sowohl in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format als auch in Kopie vorzulegen. Das Vorgehen der mitbeteiligten Partei sei „gesetzlich vollkommen unzulässig“. Den beschwerdeführenden Parteien würden die höchstpersönlichen Daten i.S.d. Paragraph 40, TKJHG vorenthalten, die konkret an andere Einrichtungen, Gerichte, Therapeuten etc. – außerhalb des Rahmens des Kindeswohls und der Verschwiegenheitspflicht – weitergegeben worden seien. Zudem sei zu beauskunften, welche personenbezogenen Daten nach Paragraphen 45, f. TKJHG verarbeitet und gespeichert und welche Daten

Paragraph 17, TKJHG tatsächlich gelöscht worden seien, welche Daten für statistische Zwecke übermittelt worden seien und welche Daten aufgrund welcher Zwecke an die beauftragten Einrichtungen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Ärzte, Therapeuten und das BG römisch 40 übermittelt worden seien. Die mitbeteiligte Partei enthalte den beschwerdeführenden Parteien bewusst entscheidungsrelevante Auskünfte vor. Eine Vielzahl seiner höchstpersönlichen Daten Anmerkung, Dokumente, Einkommensbelege, verschriftlichte Informationen, etc.) sei bis heute zurückbehalten und / oder gar nicht beauskunftet worden. Er sei – im Zuge der zahlreichen Gefährdungsabklärungen – auch einem Profiling unterzogen worden. Die gesamten höchstpersönlichen Daten von der Zweitbeschwerdeführerin seien widerrechtlich – und unter den absurdesten Vorgaben und / oder Bedingungen – vorenthalten worden. Sie habe ihre Betroffenenrechte nicht wirksam geltend machen können. Die Datenschutzbeschwerde zu D123.769 bleibe weiterhin vollinhaltlich bis zur Behebung der Mängel durch die mitbeteiligte Partei aufrecht.

  1. Zum Verfahren D124.907: 4.
  2. Mit Beschwerde vom 02.06.2019 dehnte der Erstbeschwerdeführer sein „individuelles recht auf auskunft gem. art 15 eu-dsgvo i.d.g.f. auf alle abteilungen der bh XXXX – somit inkl. sicherheitsbehörden und aller auftragsverarbeiter“ aus.4.
  3. Mit Beschwerde vom 02.06.2019 dehnte der Erstbeschwerdeführer sein „individuelles recht auf auskunft gem. art 15 eu-dsgvo i.d.g.f. auf alle abteilungen der bh römisch 40 – somit inkl. sicherheitsbehörden und aller auftragsverarbeiter“ aus. 4.
  4. Mit Stellungnahmen vom 17.06.2019 und 11.07.2019 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er mit E-Mail vom 21.03.2019 erneut die Auskunft seiner personenbezogenen Daten, sowie der der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Sinne seines Auskunftsantrages vom 10.07.2018 beantragt habe. Per E-Mail vom 02.05.2019 habe er den „anhängigen“ Antrag auf Auskunft auf alle Abteilungen der mitbeteiligten Partei ausgedehnt. Die mitbeteiligte Partei habe ihm mit Schreiben vom 28.05.2019 Unterlagen zu den Ressorts Schulwegpolizei, Verwaltungsstrafverfahren, Anfrage nach dem Grundverkehrsgesetz, Bericht PKW-Ölverlust, Rehabilitationsgesetz, Kirchenaustritt, Gemeindeaufsicht, Sicherheitspolizeigesetz und Kriminalpolizeilicher Aktenindex übermittelt. Er erachte diese Unterlagen jedoch als unvollständig, da zahlreiche Daten zur Beantragung von Reisepässen der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, weitere Strafanzeigen, die vollständigen Daten der Kinder- und Jugendhilfe, der chronologische Schriftverkehr mit dem Datenschutzbeauftragten sowie die hinterlegten Daten bei den Sicherheitsbehörden (insbesondere die erhobenen Daten bei der Polizeiinspektion XXXX ) und deren Auftragsverarbeiter fehlten. Bei der Datenherkunft, Datenkategorie und den Empfängern seien immer wieder Datenlücken feststellbar, womit eine rechtswidrige Auskunft vorliege. 4.
  5. Mit Stellungnahmen vom 17.06.2019 und 11.07.2019 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er mit E-Mail vom 21.03.2019 erneut die Auskunft seiner personenbezogenen Daten, sowie der der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Sinne seines Auskunftsantrages vom 10.07.2018 beantragt habe. Per E-Mail vom 02.05.2019 habe er den „anhängigen“ Antrag auf Auskunft auf alle Abteilungen der mitbeteiligten Partei ausgedehnt. Die mitbeteiligte Partei habe ihm mit Schreiben vom 28.05.2019 Unterlagen zu den Ressorts Schulwegpolizei, Verwaltungsstrafverfahren, Anfrage nach dem Grundverkehrsgesetz, Bericht PKW-Ölverlust, Rehabilitationsgesetz, Kirchenaustritt, Gemeindeaufsicht, Sicherheitspolizeigesetz und Kriminalpolizeilicher Aktenindex übermittelt. Er erachte diese Unterlagen jedoch als unvollständig, da zahlreiche Daten zur Beantragung von Reisepässen der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, weitere Strafanzeigen, die vollständigen Daten der Kinder- und Jugendhilfe, der chronologische Schriftverkehr mit dem Datenschutzbeauftragten sowie die hinterlegten Daten bei den Sicherheitsbehörden (insbesondere die erhobenen Daten bei der Polizeiinspektion römisch 40 ) und deren Auftragsverarbeiter fehlten. Bei der Datenherkunft, Datenkategorie und den Empfängern seien immer wieder Datenlücken feststellbar, womit eine rechtswidrige Auskunft vorliege. 4.
  6. Mit weiterer Stellungnahme vom 12.07.2019 begehrte der Erstbeschwerdeführer „die schriftliche Aufklärung wer wann welche daten zu welchen zwecken behördenintern abgerufen hat und welche cookies verwendet, welche ip-daten verarbeitet und welche analyse- und tracking-tools aktiviert wurden und welche daten letztlich öffentlich einsehbar sind.“ 4.
  7. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 14.01.2020 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass der Auskunftsantrag vom 21.03.2019 mit Schreiben vom 18.04.2019 beantwortet worden sei. Im Bereich Kinder- und Jugendhilfe habe die mitbeteiligte Partei bereits mit Schreiben vom 22.08.2018, 18.04.2019, 25.10.2019 und 31.10.2019 Auskünfte erteilt. Des Weiteren habe die mitbeteiligte Partei auch Auskunftsanträge, die die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer betroffen hätten, stets beantwortet, so mit Schreiben vom 25.03.2019, 26.09.2019 und 31.10.
  8. Bezüglich der Reisepassdaten sei festzuhalten, dass schriftliche Reisepassanträge in der Bundesanwendung „Zentrales Identitätsdokumentenregister“ (IDR) unter dem Namen der Person, für die der Reisepass ausgestellt worden sei, und nicht nach der antragstellenden Person gespeichert seien. Nach der gleichen Systematik würden Passanträge auch im ELAK der mitbeteiligten Partei gespeichert. Auch hier habe eine Suche nach dem Namen des Erstbeschwerdeführers kein Ergebnis erbracht. Zu den vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Anzeigen bei der Verkehrsabteilung habe eine Abfrage betreffend den Erstbeschwerdeführer als Anzeigeleger zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens im „BH-Informationssystem – BHIS“ keine Treffer erbracht. Der Schriftverkehr zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Erstbeschwerdeführer sei dem Erstbeschwerdeführer bereits bekannt und beinhalte keinerlei zusätzliche, nicht schon bereits beauskunftete, personenbezogene Daten. Hinsichtlich des Vorhalts des Erstbeschwerdeführers, dass hinterlegte Daten bei Sicherheitsbehörden (insbesondere die Daten bei der Polizeiinspektion XXXX ) fehlten, sei auszuführen, dass im Sicherheitsreferat vom Erstbeschwerdeführer nur der bereits am 28.05.2019 beauskunftete Bericht gespeichert sei. Auf Grund des Wohnsitzes des damaligen Beschuldigten sei die niederschriftlichen Einvernahme von der Polizeiinspektion XXXX durchgeführt und anschließend an die zuständige Polizeiinspektion gesendet worden. Datenlücken seien nicht vorhanden, dem Erstbeschwerdeführer sei in Kombination mit den Kopien seiner personenbezogenen Daten eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt worden. Hinsichtlich der Daten der Polizei aus dem PAD habe der Erstbeschwerdeführer erstmals in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass er auch diese verlange. Die mitbeteiligte Partei habe auf den PAD keinen direkten Zugriff. Darüber hinaus würden die Bezirkshauptmannschaften – so auch die mitbeteiligte Partei – den Akt nach der „beamtshandelten“ Person und nicht nach dem Namen des Vaters der beamtshandelten Person führen. Eine Nachfrage bei allen XXXX Polizeiinspektionen des Bezirks wäre weder zumutbar noch aus Datensparsamkeitsgründen zulässig. 4.
  9. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 14.01.2020 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass der Auskunftsantrag vom 21.03.2019 mit Schreiben vom 18.04.2019 beantwortet worden sei. Im Bereich Kinder- und Jugendhilfe habe die mitbeteiligte Partei bereits mit Schreiben vom 22.08.2018, 18.04.2019, 25.10.2019 und 31.10.2019 Auskünfte erteilt. Des Weiteren habe die mitbeteiligte Partei auch Auskunftsanträge, die die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer betroffen hätten, stets beantwortet, so mit Schreiben vom 25.03.2019, 26.09.2019 und 31.10.
  10. Bezüglich der Reisepassdaten sei festzuhalten, dass schriftliche Reisepassanträge in der Bundesanwendung „Zentrales Identitätsdokumentenregister“ (IDR) unter dem Namen der Person, für die der Reisepass ausgestellt worden sei, und nicht nach der antragstellenden Person gespeichert seien. Nach der gleichen Systematik würden Passanträge auch im ELAK der mitbeteiligten Partei gespeichert. Auch hier habe eine Suche nach dem Namen des Erstbeschwerdeführers kein Ergebnis erbracht. Zu den vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Anzeigen bei der Verkehrsabteilung habe eine Abfrage betreffend den Erstbeschwerdeführer als Anzeigeleger zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens im „BH-Informationssystem – BHIS“ keine Treffer erbracht. Der Schriftverkehr zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Erstbeschwerdeführer sei dem Erstbeschwerdeführer bereits bekannt und beinhalte keinerlei zusätzliche, nicht schon bereits beauskunftete, personenbezogene Daten. Hinsichtlich des Vorhalts des Erstbeschwerdeführers, dass hinterlegte Daten bei Sicherheitsbehörden (insbesondere die Daten bei der Polizeiinspektion römisch 40 ) fehlten, sei auszuführen, dass im Sicherheitsreferat vom Erstbeschwerdeführer nur der bereits am 28.05.2019 beauskunftete Bericht gespeichert sei. Auf Grund des Wohnsitzes des damaligen Beschuldigten sei die niederschriftlichen Einvernahme von der Polizeiinspektion römisch 40 durchgeführt und anschließend an die zuständige Polizeiinspektion gesendet worden. Datenlücken seien nicht vorhanden, dem Erstbeschwerdeführer sei in Kombination mit den Kopien seiner personenbezogenen Daten eine vollständige Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt worden. Hinsichtlich der Daten der Polizei aus dem PAD habe der Erstbeschwerdeführer erstmals in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass er auch diese verlange. Die mitbeteiligte Partei habe auf den PAD keinen direkten Zugriff. Darüber hinaus würden die Bezirkshauptmannschaften – so auch die mitbeteiligte Partei – den Akt nach der „beamtshandelten“ Person und nicht nach dem Namen des Vaters der beamtshandelten Person führen. Eine Nachfrage bei allen römisch 40 Polizeiinspektionen des Bezirks wäre weder zumutbar noch aus Datensparsamkeitsgründen zulässig. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei auch die dem Erstbeschwerdeführer erteilten Auskünfte vom 22.08.2018, vom 18.04.2019, vom 28.05.2019, vom 25.10.2019 und vom 31.10.2019, Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 04.04.2019 und vom 19.06.2019 sowie ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 25.03.2019 vor. 4.
  11. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 30.09.2020 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er die ihm erteilten Auskünfte als unvollständig betrachte und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern keine Auskunft erteilt worden sei und ihnen auch keine Kopien übermittelt worden seien. Die Daten vom IDR und ELAK seien nicht beauskunftet worden, zudem habe er mehrere Strafanzeigen bei der mitbeteiligten Partei eingebracht, weshalb diese in ihrem Informationssystem ihn als Anzeigenleger finden müsse. Zudem seien ihm Unterlagen zum Ölaustritt, der Polizeiinspektionen XXXX , XXXX und XXXX und die PAD-Daten rechtswidrig vorenthalten worden. Weiters seien die konkreten Empfänger (auch im Ausland), Herkunft und Speicherdauer der personenbezogenen Daten unvollständig beauskunftet worden. 4.
  12. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 30.09.2020 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er die ihm erteilten Auskünfte als unvollständig betrachte und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern keine Auskunft erteilt worden sei und ihnen auch keine Kopien übermittelt worden seien. Die Daten vom IDR und ELAK seien nicht beauskunftet worden, zudem habe er mehrere Strafanzeigen bei der mitbeteiligten Partei eingebracht, weshalb diese in ihrem Informationssystem ihn als Anzeigenleger finden müsse. Zudem seien ihm Unterlagen zum Ölaustritt, der Polizeiinspektionen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und die PAD-Daten rechtswidrig vorenthalten worden. Weiters seien die konkreten Empfänger (auch im Ausland), Herkunft und Speicherdauer der personenbezogenen Daten unvollständig beauskunftet worden. 4.
  13. Mit Eingabe vom 24.10.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei über das Wohnsitzfinanzamt Daten zu Ungunsten der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin abgerufen und dadurch widerrechtlich in das Obsorgerecht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen habe.
  14. Zum Verfahren D123.817: 5.
  15. Mit am 15.11.2018 eingebrachter Beschwerde führte der Erstbeschwerdeführer – soweit verfahrensgegenständlich relevant – aus, dass ihm und der Zweitbeschwerdeführerin der Kostenersatz für die Erziehungshilfen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin vorgeschrieben worden sei. Um den berechneten Kostenersatz auf seine Richtigkeit hin zu prüfen, hätten er und die Zweitbeschwerdeführerin mehrmals um vollständige Akteneinsicht ersucht. 5.
  16. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 09.06.2020 eine Stellungnahme und führte aus, dass dem Erstbeschwerdeführer am 14.09.2019 mitgeteilt worden sei, dass Eltern

§ 15Abs.

2 und 3 TKJHG der Kostenersatz auf Grund der Lohnzettel der letzten 12 Monate seit Unterbringung bemessen werde und weitere Sorgepflichten berücksichtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 07.11.2018 sei dem Erstbeschwerdeführer jene Unterlage übermittelt worden, die die Kinder- und Jugendhilfe zur Bemessung des Kostenersatzes für die Drittbeschwerdeführerin herangezogen habe (Bezugsbestätigung des AMS). Zudem habe der Erstbeschwerdeführer bereits mehrere datenschutzrechtliche Auskünfte erhalten, und zwar mit Schreiben vom 22.08.2018 (Kinder- und Jugendhilfe), vom 18.04.2019 (Kinder- und Jugendhilfe), vom 28.05.2019 (alle Referate Bezirkshauptmannschaft XXXX ), vom 25.10.2019 ( XXXX als Auftragsverarbeiter), vom 31.10.2019 ( XXXX als Auftragsverarbeiter) und vom 17.03.2020. Einem weiteren Auskunftsantrag vom 21.05.2020 sei mit Schreiben vom 08.06.2020 entsprochen worden.5.2. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 09.06.2020 eine Stellungnahme und führte aus, dass dem Erstbeschwerdeführer am 14.09.2019 mitgeteilt worden sei, dass Eltern

Paragraph 15, Absatz 2 und 3 TKJHG der Kostenersatz auf Grund der Lohnzettel der letzten 12 Monate seit Unterbringung bemessen werde und weitere Sorgepflichten berücksichtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 07.11.2018 sei dem Erstbeschwerdeführer jene Unterlage übermittelt worden, die die Kinder- und Jugendhilfe zur Bemessung des Kostenersatzes für die Drittbeschwerdeführerin herangezogen habe (Bezugsbestätigung des AMS). Zudem habe der Erstbeschwerdeführer bereits mehrere datenschutzrechtliche Auskünfte erhalten, und zwar mit Schreiben vom 22.08.2018 (Kinder- und Jugendhilfe), vom 18.04.2019 (Kinder- und Jugendhilfe), vom 28.05.2019 (alle Referate Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ), vom 25.10.2019 ( römisch 40 als Auftragsverarbeiter), vom 31.10.2019 ( römisch 40 als Auftragsverarbeiter) und vom 17.03.

  1. Einem weiteren Auskunftsantrag vom 21.05.2020 sei mit Schreiben vom 08.06.2020 entsprochen worden. Gemeinsam mit der Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei unter anderem die Schreiben an den Erstbeschwerdeführer vom 14.09.2018 und 07.11.2018 sowie die mit „Wiederholte Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO“ betitelte Auskunft vom 08.06.2020 vor.Gemeinsam mit der Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei unter anderem die Schreiben an den Erstbeschwerdeführer vom 14.09.2018 und 07.11.2018 sowie die mit „Wiederholte Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO“ betitelte Auskunft vom 08.06.2020 vor.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021, GZ D123.769, 2020-0.556.196 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.11.2021, GZ D123.769, 2021-0.775.516, entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerden vom 20.08.2018, vom 15.11.2018 und vom 02.06.2019 des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wie folgt: Spruchpunkt 1.: Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei diese dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einen Lohnzettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft XXXX in XXXX weitergeleitet hat.Spruchpunkt 1.: Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei diese dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einen Lohnzettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 weitergeleitet hat. Spruchpunkt 2.: Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wurde als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt 3.: Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Spruchpunkt 4.: Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, der Informationspflichten, wegen der Setzung von Cookies, der Verwendung von Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten und wegen eines behauptetermaßen rechtswidrigen Zugriffs der mitbeteiligten Partei auf Daten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bei deren Wohnsitzfinanzamt wurde zurückgewiesen. Spruchpunkt 5.: Die dem Erstbeschwerdeführer erteilten Auskünfte im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 22.08.2018, protokolliert im Verfahren D123.769 der DSB (Anlage 1), im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 18.04.2019, protokolliert im Verfahren D123.769 der DSB (Anlage 2), mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 28.05.2019 samt übermittelter Kopien, protokolliert im Verfahren D123.769 der DSB (Anlage 3), im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 25.10.2019 betreffend den an die Auftragsverarbeiterin Sozialpädagogische Einrichtung XXXX in XXXX gerichteten Auskunftsantrag vom 25.09.2019, protokolliert im Verfahren D124.907 der DSB (Anlage 4),im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 25.10.2019 betreffend den an die Auftragsverarbeiterin Sozialpädagogische Einrichtung römisch 40 in römisch 40 gerichteten Auskunftsantrag vom 25.09.2019, protokolliert im Verfahren D124.907 der DSB (Anlage 4), im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 31.10.2019 betreffend den an die Auftragsverarbeiterin XXXX gerichteten Auskunftsantrag vom 30.09.2019, protokolliert im Verfahren D124.907 der DSB (Anlage 5) undim Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 31.10.2019 betreffend den an die Auftragsverarbeiterin römisch 40 gerichteten Auskunftsantrag vom 30.09.2019, protokolliert im Verfahren D124.907 der DSB (Anlage 5) und im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 08.06.2020, protokolliert im Verfahren D123.817 der DSB (Anlage 6) wurden zu integralen Bestandteilen des Bescheides erklärt. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, beschwerdegegenständlich sei zu klären, ob die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem erstere einen Lohnzettel der letzteren an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft XXXX in XXXX weitergeleitet habe und die mitbeteiligte Partei den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, beschwerdegegenständlich sei zu klären, ob die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem erstere einen Lohnzettel der letzteren an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 weitergeleitet habe und die mitbeteiligte Partei den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe. Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:
  3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.
  4. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer wurden Erziehungshilfen nach dem TKJHG gewährt.
  5. Die Drittbeschwerdeführerin lebt seit Juli 2018 nicht mehr gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, sondern ist in der sozialpädagogische Wohngemeinschaft XXXX in XXXX fremduntergebracht.
  6. Die Drittbeschwerdeführerin lebt seit Juli 2018 nicht mehr gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, sondern ist in der sozialpädagogische Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 fremduntergebracht.
  7. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind für den am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer obsorgeberechtigt.
  8. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung der am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind für den am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführer obsorgeberechtigt.
  9. Die mitbeteiligte Partei verarbeitet personenbezogene Daten aller vier Beschwerdeführer. Die Kinder- und Jugendhilfe der mitbeteiligten Partei ist mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer befasst.
  10. Der Erstbeschwerdeführer stellte zahlreiche Auskunftsanträge an die mitbeteiligte Partei wie etwa ● mit vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigtem Schreiben vom 10.07.2018, in dem die Auskunftsrechte aller vier Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, ● per E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 21.03.2019, in dem er sein Auskunftsrecht so wie das der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers geltend machte, ● per E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 02.05.2019, in dem er sein „individuelles recht auf auskunft gem. art 15 eu-dsgvo i.d.g.f. auf alle abteilungen der bh XXXX – somit inkl. sicherheitsbehörden und aller auftragsverarbeiter – aus(dehnt)“ per E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 02.05.2019, in dem er sein „individuelles recht auf auskunft gem. art 15 eu-dsgvo i.d.g.f. auf alle abteilungen der bh römisch 40 – somit inkl. sicherheitsbehörden und aller auftragsverarbeiter – aus(dehnt)“ ● und per E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 21.05.2020, in dem er die Auskunftsrechte aller vier Beschwerdeführer geltend machte. Des Weiteren stellte der Erstbeschwerdeführer ● mit Schreiben vom 25.09.2019 einen von ihm unterzeichneten Auskunftsantrag an die Auftragsverarbeiterin Sozialpädagogische Einrichtung XXXX in XXXX , in dem er auch Auskunft über Daten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beantragte, und mit Schreiben vom 25.09.2019 einen von ihm unterzeichneten Auskunftsantrag an die Auftragsverarbeiterin Sozialpädagogische Einrichtung römisch 40 in römisch 40 , in dem er auch Auskunft über Daten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beantragte, und ● am 30.09.2019 einen Auskunftsantrag an die Auftragsverarbeiterin XXXX , in dem er auch Auskunft über Daten der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beantragte. am 30.09.2019 einen Auskunftsantrag an die Auftragsverarbeiterin römisch 40 , in dem er auch Auskunft über Daten der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beantragte.
  11. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Erstbeschwerdeführer datenschutzrechtliche Auskünfte ● mit 5-seitigem Schreiben vom 22.08.2018 betreffend das Referat Kinder- und Jugendhilfe der mitbeteiligten Partei, ● mit 7-seitigem Schreiben vom 18.04.2019 betreffend das Referat Kinder- und Jugendhilfe der mitbeteiligten Partei, ● mit 10-seitigem Schreiben vom 28.05.2019 betreffend alle Referate der mitbeteiligten Partei, geordnet nach den Themenkomplexen A) Schulwegpolizeiausweis, B) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , C) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , D) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , E) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , F) Anfrage nach dem Grundverkehrsgesetz vom 21.01.2014, G) Bericht PKW-Ölverlust, H) Rehabilitationsgesetz, I) Kirchenaustritt, J) Gemeindeaufsicht, K1) Sicherheitspolizeigesetz und K2) kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) der BH XXXX samt Übermittlung von mehreren hundert Seiten Aktenkopien mit 10-seitigem Schreiben vom 28.05.2019 betreffend alle Referate der mitbeteiligten Partei, geordnet nach den Themenkomplexen A) Schulwegpolizeiausweis, B) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , C) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , D) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , E) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , F) Anfrage nach dem Grundverkehrsgesetz vom 21.01.2014, G) Bericht PKW-Ölverlust, H) Rehabilitationsgesetz, römisch eins) Kirchenaustritt, J) Gemeindeaufsicht, K1) Sicherheitspolizeigesetz und K2) kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) der BH römisch 40 samt Übermittlung von mehreren hundert Seiten Aktenkopien ● mit 7-seitigem Schreiben vom 25.10.2019 im Bereich Kinder- und Jugendhilfe betreffend den Auftragsverarbeiter XXXX in XXXX , mit 7-seitigem Schreiben vom 25.10.2019 im Bereich Kinder- und Jugendhilfe betreffend den Auftragsverarbeiter römisch 40 in römisch 40 , ● mit 7-seitigem Schreiben vom 31.10.2019 im Bereich Kinder- und Jugendhilfe betreffend den Auftragsverarbeiter XXXX sowie mit 7-seitigem Schreiben vom 31.10.2019 im Bereich Kinder- und Jugendhilfe betreffend den Auftragsverarbeiter römisch 40 sowie ● im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit 21-seitigem Schreiben vom 08.06.
  12. In Bezug auf den Viertbeschwerdeführer erteilte die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer nur eingeschränkt Auskunft und teilte mit, dass darüberhinausgehende Auskünfte auf Grund des § 13 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 3 und Abs. 4 TKJHG den Minderjährigen selbst – also der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer – vorbehalten sind. Die mitbeteiligte Partei teilte weiters mit, dass die Bereitstellung von Kopien sämtlicher Daten Rechte und Freiheiten anderer Personen, nämlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, iSd des TKJHG bzw Art. 15 Abs. 4 DSGVO beeinträchtigen könnte, da aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen ist, dass entsprechende Weitergaben dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnten.
  13. In Bezug auf den Viertbeschwerdeführer erteilte die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer nur eingeschränkt Auskunft und teilte mit, dass darüberhinausgehende Auskünfte auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, TKJHG den Minderjährigen selbst – also der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer – vorbehalten sind. Die mitbeteiligte Partei teilte weiters mit, dass die Bereitstellung von Kopien sämtlicher Daten Rechte und Freiheiten anderer Personen, nämlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, iSd des TKJHG bzw Artikel 15, Absatz 4, DSGVO beeinträchtigen könnte, da aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen ist, dass entsprechende Weitergaben dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnten.
  14. Der mitbeteiligten Partei fiel auf, dass die Seiten 2 und 3 - somit auch die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - in den beiden an die mitbeteiligte Partei und an die XXXX gerichteten Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 – bei der mitbeteiligten Partei eingebracht am 25.07.2018 - ident waren. Deshalb ersuchte die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Auskunftsantrag persönlich bei der mitbeteiligten Partei zu stellen.
  15. Der mitbeteiligten Partei fiel auf, dass die Seiten 2 und 3 - somit auch die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - in den beiden an die mitbeteiligte Partei und an die römisch 40 gerichteten Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 – bei der mitbeteiligten Partei eingebracht am 25.07.2018 - ident waren. Deshalb ersuchte die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Auskunftsantrag persönlich bei der mitbeteiligten Partei zu stellen.
  16. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte persönlich keinen Auskunftsantrag bei der mitbeteiligten Partei.
  17. Die mitbeteiligte Partei leitete im Juli 2018 irrtümlich einen Lohnzettel der Zweitbeschwerdeführerin an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft XXXX in XXXX weiter.
  18. Die mitbeteiligte Partei leitete im Juli 2018 irrtümlich einen Lohnzettel der Zweitbeschwerdeführerin an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 weiter.
  19. Die Zweitbeschwerdeführerin erteilte dem Erstbeschwerdeführer die Vollmacht zur Verfahrensführung vor der Datenschutzbehörde. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei in ihren Schreiben vom 22.08.2018, vom 18.04.2019, vom 28.05.2019, vom 25.10.2019, vom 31.10.2019 und vom 08.06.2020 die Informationen

Art. 15Abs.

1 und 2 DSGVO zur Verfügung gestellt habe. Gemeinsam mit der 10-seitigen datenschutzrechtlichen Auskunft vom 28.05.2019, die - wie vom Erstbeschwerdeführer am 02.05.2019 beantragt - alle Referate der mitbeteiligten Partei umfasst habe, habe der Erstbeschwerdeführer auch mehrere hundert Seiten Aktenkopien zu seinen personenbezogenen Daten erhalten. Die mitbeteiligte Partei sei hiermit dem Recht auf Erhalt von Kopien

Art. 15Abs.

3 DSGVO nachgekommen. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei in ihren Schreiben vom 22.08.2018, vom 18.04.2019, vom 28.05.2019, vom 25.10.2019, vom 31.10.2019 und vom 08.06.2020 die Informationen

Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO zur Verfügung gestellt habe.

Gemeinsam mit der 10-seitigen datenschutzrechtlichen Auskunft vom 28.05.2019, die - wie vom Erstbeschwerdeführer am 02.05.2019 beantragt - alle Referate der mitbeteiligten Partei umfasst habe, habe der Erstbeschwerdeführer auch mehrere hundert Seiten Aktenkopien zu seinen personenbezogenen Daten erhalten. Die mitbeteiligte Partei sei hiermit dem Recht auf Erhalt von Kopien

Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nachgekommen.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den beiden an die mitbeteiligte Partei und an die XXXX gerichteten Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 ident gewesen seien. Deshalb habe die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin ersucht, ihren Auskunftsantrag persönlich bei einer Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei, die die Zweitbeschwerdeführerin persönlich kenne, zu stellen. Die Identität der Unterschriften würden begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers iSd Art. 12 Abs. 6 DSGVO darstellen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Folge keinen persönlichen Auskunftsantrag gestellt, um diesen Zweifel auszuräumen. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin liege daher nicht vor. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den beiden an die mitbeteiligte Partei und an die römisch 40 gerichteten Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 ident gewesen seien. Deshalb habe die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin ersucht, ihren Auskunftsantrag persönlich bei einer Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei, die die Zweitbeschwerdeführerin persönlich kenne, zu stellen. Die Identität der Unterschriften würden begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers iSd Artikel 12, Absatz 6, DSGVO darstellen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Folge keinen persönlichen Auskunftsantrag gestellt, um diesen Zweifel auszuräumen. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin liege daher nicht vor. Betreffend den Viertbeschwerdeführer hielt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer den Viertbeschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend eine mangelhaft erteilte Auskunft

Art. 15

DSGVO nur dann vertreten könne, wenn dies dem Interesse des Viertbeschwerdeführers im Rahmen des Kindeswohls entspreche. Die belangte Behörde teile die Einschätzung der mitbeteiligten Partei in Bezug auf das Kindeswohl des Viertbeschwerdeführers und komme daher zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensführung des Erstbeschwerdeführers in Vertretung des Viertbeschwerdeführers dem Kindeswohl widerspreche.Betreffend den Viertbeschwerdeführer hielt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer den Viertbeschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend eine mangelhaft erteilte Auskunft

Artikel 15

, DSGVO nur dann vertreten könne, wenn dies dem Interesse des Viertbeschwerdeführers im Rahmen des Kindeswohls entspreche. Die belangte Behörde teile die Einschätzung der mitbeteiligten Partei in Bezug auf das Kindeswohl des Viertbeschwerdeführers und komme daher zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensführung des Erstbeschwerdeführers in Vertretung des Viertbeschwerdeführers dem Kindeswohl widerspreche. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft seien daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Zur Drittbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt seien. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, für die Drittbeschwerdeführerin ein datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren zu führen, sei nicht gegeben. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin sei aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in seiner im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs verfassten Stellungnahme vom 02.10.2020 zum Verfahren D124.907 vorgebracht habe, die belangte Behörde möge klären, „welche Cookis (Textinformationen) auf unseren Computer gespeichert wurden und welche Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten (…) dabei verarbeitet wurden“ und, dass die beschwerdeführenden Parteien „durch das Vorenthalten unserer gesamten personenbezogenen Daten (Anm.: Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO wurde uns weitgehend vereitelt) im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (…) geschädigt“ worden seien, sei von einer wesentlichen Antragsänderung

§ 13Abs.

8 AVG auszugehen. Ebenso sei hinsichtlich des erstmals am 24.10.2021 erstatteten Vorbringens, wonach die mitbeteiligte Partei rechtswidrig auf Daten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über deren Wohnsitzfinanzamt zugegriffen hätte, von einer wesentlichen Antragsänderung

§ 13Abs.

8 AVG auszugehen. Dies gelte im Übrigen auch für die geltend gemachte Verletzung der Informationspflichten. Diese Vorbringen seien daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in seiner im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs verfassten Stellungnahme vom 02.10.2020 zum Verfahren D124.907 vorgebracht habe, die belangte Behörde möge klären, „welche Cookis (Textinformationen) auf unseren Computer gespeichert wurden und welche Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten (…) dabei verarbeitet wurden“ und, dass die beschwerdeführenden Parteien „durch das Vorenthalten unserer gesamten personenbezogenen Daten Anmerkung, Das Auskunftsrecht gem. Artikel 15, DSGVO wurde uns weitgehend vereitelt) im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (…) geschädigt“ worden seien, sei von einer wesentlichen Antragsänderung

Paragraph 13, Absatz 8, AVG auszugehen. Ebenso sei hinsichtlich des erstmals am 24.10.2021 erstatteten Vorbringens, wonach die mitbeteiligte Partei rechtswidrig auf Daten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über deren Wohnsitzfinanzamt zugegriffen hätte, von einer wesentlichen Antragsänderung

Paragraph 13, Absatz 8, AVG auszugehen. Dies gelte im Übrigen auch für die geltend gemachte Verletzung der Informationspflichten. Diese Vorbringen seien daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. 7. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht, mit einem Schriftsatz, Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und vorbrachten, dass ihre Eingaben zu Unrecht ab- und/oder zurückgewiesen worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe alle vier beschwerdeführenden Parteien über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu informieren und dieselben uneingeschränkt als Kopien zur Verfügung zu stellen. Es werde die vollständige Aufhebung des vorliegenden Bescheides und die sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. 7. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht, mit einem Schriftsatz, Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und vorbrachten, dass ihre Eingaben zu Unrecht ab- und/oder zurückgewiesen worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe alle vier beschwerdeführenden Parteien über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu informieren und dieselben uneingeschränkt als Kopien zur Verfügung zu stellen. Es werde die vollständige Aufhebung des vorliegenden Bescheides und die sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Erstbeschwerdeführer im Wege der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Zahl 2249286-1/6Z mit, vorläufig davon auszugehen, dass er die Bescheidbeschwerde auch als Vertreter der übrigen beschwerdeführenden Parteien erhebe und sich diese nicht gegen Spruchpunkt
  3. des Bescheides richte, und gab ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  4. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 gab der Erstbeschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass die mitbeteiligte Partei die Auskunftsanträge des Erstbeschwerdeführers, die völlig unzureichend beauskunftet worden seien, zu Unrecht auf diesen alleine eingeschränkt habe. Die zahlreichen Auskunftsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und die unzähligen Auskunftsanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers seien ebenfalls wiederholt ignoriert worden. Die Auskünfte seien unzulässig unter § 13 TKJHG iVm § 14 TKJHG subsumiert und damit die Ausübung der Obsorgeverpflichtungen gezielt konterkariert und verunmöglicht worden. Die Beschwerde richte sich auch gegen den Spruchpunkt
  5. des Bescheides, weil die mitbeteiligte Partei - neben der widerrechtlichen Weitergabe von Lohn- und Gehaltszettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft in XXXX zu Lasten der Zweitbeschwerdeführerin - ihre personenbezogenen Daten widerrechtlich erhoben, verarbeitet und weitergegeben habe und personenbezogene Daten widerrechtlich über Dritte erheben, verarbeiten und weitergeben habe lassen.
  6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 gab der Erstbeschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass die mitbeteiligte Partei die Auskunftsanträge des Erstbeschwerdeführers, die völlig unzureichend beauskunftet worden seien, zu Unrecht auf diesen alleine eingeschränkt habe. Die zahlreichen Auskunftsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und die unzähligen Auskunftsanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers seien ebenfalls wiederholt ignoriert worden. Die Auskünfte seien unzulässig unter Paragraph 13, TKJHG in Verbindung mit Paragraph 14, TKJHG subsumiert und damit die Ausübung der Obsorgeverpflichtungen gezielt konterkariert und verunmöglicht worden. Die Beschwerde richte sich auch gegen den Spruchpunkt
  7. des Bescheides, weil die mitbeteiligte Partei - neben der widerrechtlichen Weitergabe von Lohn- und Gehaltszettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft in römisch 40 zu Lasten der Zweitbeschwerdeführerin - ihre personenbezogenen Daten widerrechtlich erhoben, verarbeitet und weitergegeben habe und personenbezogene Daten widerrechtlich über Dritte erheben, verarbeiten und weitergeben habe lassen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme und führte aus, dass davon ausgegangen werde, dass aufgrund des Inhaltes der Bescheidbeschwerde der Erstbeschwerdeführer nunmehr alleine Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei und die Entscheidung betreffend die übrigen beschwerdeführenden Parteien in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei kaum möglich, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers datenschutzrechtlich und damit verfahrensgegenständlich relevante Punkte zu entnehmen, welche die mitbeteiligte Partei betreffen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen des gesetzlich möglichen alle datenschutzrechtlichen Auskünfte erhalten. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen im behördlichen Verfahren verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Somit steht insbesondere fest.: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die vorläufige Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung der Drittbeschwerdeführerin kommt

dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.07.2020 dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land XXXX , vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX , zu.Die vorläufige Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung der Drittbeschwerdeführerin kommt

dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.07.2020 dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land römisch 40 , vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , zu. Die Obsorge hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers kommt dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam zu. Die Zweitbeschwerdeführerin hat den Erstbeschwerdeführer mit Vollmacht vom 26.11.2018 ermächtigt, sie bei Verstößen gegen das DSG und die DSGVO zu vertreten. Die mitbeteiligte Partei hat dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2018, 18.04.2019, 28.05.2019, 25.10.2019, 31.10.2019 und 08.06.2020 Auskunft zu seinen verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt und Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 14.09.2018 und 07.11.2018 sowie Auskunftserteilung vom 08.06.2020 hat die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer Informationen über die Bemessung des Kostenersatzes sowie die personenbezogenen Daten, welche als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, in Kopie übermittelt. Die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf den an die mitbeteiligte Partei und die XXXX gerichteten Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 waren identisch, weshalb die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin kontaktierte, ihr mitteilte, dass für die Geltendmachung ihres Auskunftsrechts ein eigener Antrag erforderlich sei und nachfragte, ob dieser gestellt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Stellung des Antrages auf Auskunftserteilung gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht. Die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf den an die mitbeteiligte Partei und die römisch 40 gerichteten Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 waren identisch, weshalb die mitbeteiligte Partei die Zweitbeschwerdeführerin kontaktierte, ihr mitteilte, dass für die Geltendmachung ihres Auskunftsrechts ein eigener Antrag erforderlich sei und nachfragte, ob dieser gestellt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Stellung des Antrages auf Auskunftserteilung gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht. Mit Schreiben vom 08.06.2020 wurde von der mitbeteiligten Partei Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten des Viertbeschwerdeführers erteilt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien traten dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A)I.
  2. (Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin): Aus dem Gesamtinhalt der vom Erstbeschwerdeführer verfassten Bescheidbeschwerde ergibt sich, dass er diese in seinem Namen und in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers erhoben hat (vgl. hierzu etwa die Ausführungen unter Punkt h 1 und 1.
  3. der Bescheidbeschwerde: „Die Eingaben der vier Beschwerdeführer (Anm.: XXXX ) bei der unabhängigen (!?) Datenschutzbehörde (dsb) wurde daher zu Unrecht ab- und/oder zurückgewiesen.“; „Die unzuständige Kinder- und Jugendhilfe (kjh) der BH XXXX hat allen vier Beschwerdeführern über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu informieren und dieselben uneingeschränkt als Kopien (Anm.: Auch die höchstpersönlichen Daten, die irgendwann in irgendeiner Form an die Beschwerdeführer herangetragen worden wären) zur Verfügung zu stellen.“). Aus dem Gesamtinhalt der vom Erstbeschwerdeführer verfassten Bescheidbeschwerde ergibt sich, dass er diese in seinem Namen und in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers erhoben hat vergleiche hierzu etwa die Ausführungen unter Punkt h 1 und 1.
  4. der Bescheidbeschwerde: „Die Eingaben der vier Beschwerdeführer Anmerkung, römisch 40 ) bei der unabhängigen (!?) Datenschutzbehörde (dsb) wurde daher zu Unrecht ab- und/oder zurückgewiesen.“; „Die unzuständige Kinder- und Jugendhilfe (kjh) der BH römisch 40 hat allen vier Beschwerdeführern über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu informieren und dieselben uneingeschränkt als Kopien Anmerkung, Auch die höchstpersönlichen Daten, die irgendwann in irgendeiner Form an die Beschwerdeführer herangetragen worden wären) zur Verfügung zu stellen.“). Überdies trat der Erstbeschwerdeführer der diesbezüglichen vorläufigen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Stellungnahme zur Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in Vertretung und im Namen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhob, fehlt es ihm an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, da er über keine Vertretungsbefugnis seiner minderjährigen Tochter verfügt. Die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung der Drittbeschwerdeführerin kommt

dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.07.2020 dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land XXXX , vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX , zu, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht legitimiert war, in Vertretung der Drittbeschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Soweit der Erstbeschwerdeführer in Vertretung und im Namen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhob, fehlt es ihm an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, da er über keine Vertretungsbefugnis seiner minderjährigen Tochter verfügt. Die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung der Drittbeschwerdeführerin kommt

dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.07.2020 dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land römisch 40 , vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , zu, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht legitimiert war, in Vertretung der Drittbeschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde, soweit sie von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A)I.
  2. (Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides): Prozessvoraussetzung für die Führung von Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist unter anderem das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber nach der Lage des Falles überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, d.h. eine Rechtsverletzung in seiner Sphäre nicht einmal möglich ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2021/10/0068, betreffend eine Revision). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100; 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, jeweils betreffend eine Revision). Im Falle des Fehlens des Rechtsschutzinteresses ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Prozessvoraussetzung für die Führung von Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist unter anderem das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber nach der Lage des Falles überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, d.h. eine Rechtsverletzung in seiner Sphäre nicht einmal möglich ist vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2021/10/0068, betreffend eine Revision). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100; 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, jeweils betreffend eine Revision). Im Falle des Fehlens des Rechtsschutzinteresses ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Die belangte Behörde gab mit Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei diese dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einen Lohnzettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft XXXX in XXXX weitergeleitet hat.Die belangte Behörde gab mit Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei diese dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einen Lohnzettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft römisch 40 in römisch 40 weitergeleitet hat. Trotz dieser stattgebenden Entscheidung der belangten Behörde bekämpften die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Spruchpunkt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 06.05.2022 ausdrücklich, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt des Bescheides richte, weil die mitbeteiligte Partei - neben der widerrechtlichen Weitergabe von Lohn- und Gehaltszettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft in XXXX zu Lasten der Zweitbeschwerdeführerin - ihre personenbezogenen Daten widerrechtlich erhoben, verarbeitet und weitergegeben habe und personenbezogene Daten widerrechtlich über Dritte erheben, verarbeiten und weitergeben habe lassen. Damit entfernt sich der Erstbeschwerdeführer jedoch vom Beschwerdegegenstand im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, in welchem lediglich die rechtswidrige Übermittlung des Gehaltszettels der Zweitbeschwerdeführerin an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft in XXXX geltend gemacht wurde. Eine diesbezügliche Verletzung des Grundrechts

§ 1Abs.

1 DSG wurde von der belangten Behörde jedoch ohnedies festgestellt. Trotz dieser stattgebenden Entscheidung der belangten Behörde bekämpften die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Spruchpunkt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 06.05.2022 ausdrücklich, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt des Bescheides richte, weil die mitbeteiligte Partei - neben der widerrechtlichen Weitergabe von Lohn- und Gehaltszettel an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft in römisch 40 zu Lasten der Zweitbeschwerdeführerin - ihre personenbezogenen Daten widerrechtlich erhoben, verarbeitet und weitergegeben habe und personenbezogene Daten widerrechtlich über Dritte erheben, verarbeiten und weitergeben habe lassen. Damit entfernt sich der Erstbeschwerdeführer jedoch vom Beschwerdegegenstand im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, in welchem lediglich die rechtswidrige Übermittlung des Gehaltszettels der Zweitbeschwerdeführerin an die sozialpädagogische Wohngemeinschaft in römisch 40 geltend gemacht wurde. Eine diesbezügliche Verletzung des Grundrechts

Paragraph eins, Absatz eins, DSG wurde von der belangten Behörde jedoch ohnedies festgestellt. Durch die behördliche Feststellung der Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG durch die mitbeteiligte Partei können die beschwerdeführenden Parteien überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein, weil das mit den erhobenen Datenschutzbeschwerden angestrebte Ziel, nämlich die Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der Zweitbeschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei, durch den stattgebenden Ausspruch der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids bereits erreicht wurde. Durch die behördliche Feststellung der Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die mitbeteiligte Partei können die beschwerdeführenden Parteien überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein, weil das mit den erhobenen Datenschutzbeschwerden angestrebte Ziel, nämlich die Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der Zweitbeschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei, durch den stattgebenden Ausspruch der belangten Behörde in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids bereits erreicht wurde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückzuweisen. 3.4.
  3. Im Übrigen liegen in Bezug auf die vorliegende Bescheidbeschwerde aber die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vor. 3.4.
  4. Zur Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 23, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 14 Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) idF LGBl.Nr. 150/2013 sowie idF LGBl.Nr. 138/
  5. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vor allem die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG, Art. 12 Abs. 6 DSGVO, 15 DSGVO, § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sowie § 14 TKJHG relevant.Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15,, Artikel 16,, Artikel 17,, Artikel 18,, Artikel 23,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 14, Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) in der Fassung LGBl.Nr. 150 aus 2013, sowie in der Fassung LGBl.Nr. 138 aus 2019,. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vor allem die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG, Artikel 12, Absatz 6, DSGVO, 15 DSGVO, Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sowie Paragraph 14, TKJHG relevant. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Art. 12 Abs. 6 DSGVO lautet:Artikel 12, Absatz 6, DSGVO lautet: „Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(6)Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag

den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.“ Art. 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet: „Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ § 13 Abs. 8 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 8, AVG lautet: „

(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“„
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ § 14 TKJHG lautet:Paragraph 14, TKJHG lautet: „Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Akteneinsicht
(1)Amtshilfeersuchen, insbesondere der Pflegschaftsgerichte im Rahmen der Familiengerichtshilfe, sowie Ersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.
(2)Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses.
(3)Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
(4)Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.“
(4)Die Ausübung des Rechts nach Absatz 3, steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab der Vollendung des
  1. Lebensjahres zu vermuten.“ 3.4.
  2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.4.3.
  3. Zu Spruchpunkt A)II.
  4. (Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Bescheides): 3.4.3.1.
  7. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides: 3.4.3.1.1.
  9. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, hat die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2018, vom 18.04.2019, vom 28.05.2019, vom 25.10.2019, vom 31.10.2019 und vom 08.06.2020 die Informationen

Art. 15Abs.

1 und 2 DSGVO (auch bezüglich der „Sozialpädagogischen Einrichtung XXXX “ sowie der „ XXXX “) zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit der datenschutzrechtlichen Auskunft vom 28.05.2019, die - wie vom Erstbeschwerdeführer am 02.05.2019 beantragt - alle Referate der mitbeteiligten Partei umfasste und nach den Themenkomplexen A) Schulwegpolizeiausweis, B) Verwaltungsstrafverfahren XXXX C) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , D) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , E) Verwaltungsstrafverfahren XXXX , F) Anfrage nach dem Grundverkehrsgesetz vom 21.01.2014, G) Bericht PKW-Ölverlust, H) Rehabilitationsgesetz, I) Kirchenaustritt, J) Gemeindeaufsicht, K1) Sicherheitspolizeigesetz und K2) kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) geordnet war, erhielt er auch die geforderten Aktenkopien iSd Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu seinen personenbezogenen Daten. Dazu ist auch festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer mit diesen Auskunftserteilungen insbesondere auch die Empfänger, die Herkunft sowie die Speicherdauer seiner personenbezogenen Daten wiederholt beauskunftet sowie von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt wurde, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 DSGVO und eine Übermittlung in Drittstaaten nicht stattfindet. Die mitbeteiligte Partei führte in der Stellungnahme vom 14.01.2020 zudem nachvollziehbar aus, warum in der mit 28.05.2019 erteilten Auskunft bestimmte vom Erstbeschwerdeführer als fehlend bezeichneten Unterlagen nicht fehlen und, dass die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Datenlücken nicht bestehen, sondern diesem vielmehr ein Überblick in summarischer Form wie auch eine darüberhinausgehende detailliertere Auskunft in Form von Fotokopien gegeben worden ist. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der PAD-Einträge der Polizeiinspektion XXXX eine ergänzende Auskunft erteilt. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14.09.2018 und 07.11.2018 sowie Auskunftserteilung vom 08.06.2020 überdies Informationen über die Bemessung des Kostenersatzes sowie die personenbezogenen Daten, welche als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, erhalten und wurde dem Erstbeschwerdeführer dazu auch die für die Kostenersatzberechnung relevante Bezugsbestätigung des AMS in Kopie übermittelt. 3.4.3.1.1.1. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, hat die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2018, vom 18.04.2019, vom 28.05.2019, vom 25.10.2019, vom 31.10.2019 und vom 08.06.2020 die Informationen

Artikel 15

, Absatz eins und 2 DSGVO (auch bezüglich der „Sozialpädagogischen Einrichtung römisch 40 “ sowie der „ römisch 40 “) zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit der datenschutzrechtlichen Auskunft vom 28.05.2019, die - wie vom Erstbeschwerdeführer am 02.05.2019 beantragt - alle Referate der mitbeteiligten Partei umfasste und nach den Themenkomplexen A) Schulwegpolizeiausweis, B) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 C) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , D) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , E) Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 , F) Anfrage nach dem Grundverkehrsgesetz vom 21.01.2014, G) Bericht PKW-Ölverlust, H) Rehabilitationsgesetz, römisch eins) Kirchenaustritt, J) Gemeindeaufsicht, K1) Sicherheitspolizeigesetz und K2) kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) geordnet war, erhielt er auch die geforderten Aktenkopien iSd Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zu seinen personenbezogenen Daten. Dazu ist auch festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer mit diesen Auskunftserteilungen insbesondere auch die Empfänger, die Herkunft sowie die Speicherdauer seiner personenbezogenen Daten wiederholt beauskunftet sowie von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt wurde, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Artikel 22, DSGVO und eine Übermittlung in Drittstaaten nicht stattfindet. Die mitbeteiligte Partei führte in der Stellungnahme vom 14.01.2020 zudem nachvollziehbar aus, warum in der mit 28.05.2019 erteilten Auskunft bestimmte vom Erstbeschwerdeführer als fehlend bezeichneten Unterlagen nicht fehlen und, dass die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Datenlücken nicht bestehen, sondern diesem vielmehr ein Überblick in summarischer Form wie auch eine darüberhinausgehende detailliertere Auskunft in Form von Fotokopien gegeben worden ist. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der PAD-Einträge der Polizeiinspektion römisch 40 eine ergänzende Auskunft erteilt. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14.09.2018 und 07.11.2018 sowie Auskunftserteilung vom 08.06.2020 überdies Informationen über die Bemessung des Kostenersatzes sowie die personenbezogenen Daten, welche als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, erhalten und wurde dem Erstbeschwerdeführer dazu auch die für die Kostenersatzberechnung relevante Bezugsbestätigung des AMS in Kopie übermittelt. Die Bescheidbeschwerde bestreitet nicht, dass der Erstbeschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Auskünfte von der mitbeteiligten Partei erhalten hat. Ausgehend von der Art und dem Umfang der erteilten Auskünfte kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, die mitbeteiligte Partei sei ihrer Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nachgekommen und der Erstbeschwerdeführer sei nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Die Bescheidbeschwerde bestreitet nicht, dass der Erstbeschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Auskünfte von der mitbeteiligten Partei erhalten hat. Ausgehend von der Art und dem Umfang der erteilten Auskünfte kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, die mitbeteiligte Partei sei ihrer Verpflichtung nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nachgekommen und der Erstbeschwerdeführer sei nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Bescheidbeschwerde nicht konkret vorgebracht und es ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, inwiefern die von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünfte (nach wie vor) unvollständig sein sollten. Die Bescheidbeschwerde ist daher nicht geeignet, die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft zu erweisen. 3.4.3.1.1.

  1. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass bei der mitbeteiligten Partei aufgrund der Identität der Seiten zwei und drei, und somit auch der Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, in den beiden Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 an die mitbeteiligte Partei und an die XXXX ein begründeter Zweifel im Sinne von Art. 12 Abs. 6 DSGVO an der Antragstellung durch die Zweitbeschwerdeführerin aufkommen musste. Da die Zweitbeschwerdeführerin in Folge keinen persönlichen Auskunftsantrag stellte, um diesen Zweifel auszuräumen, und die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Partei die Stellung des Antrages auf Auskunftserteilung nicht bestätigte, liegt eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin nicht vor. Die Datenschutzbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom 02.06.2019 (Verfahren D124.907) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wurde daher von der belangten Behörde zurecht abgewiesen. 3.4.3.1.1.
  2. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass bei der mitbeteiligten Partei aufgrund der Identität der Seiten zwei und drei, und somit auch der Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, in den beiden Auskunftsanträgen vom 10.07.2018 an die mitbeteiligte Partei und an die römisch 40 ein begründeter Zweifel im Sinne von Artikel 12, Absatz 6, DSGVO an der Antragstellung durch die Zweitbeschwerdeführerin aufkommen musste. Da die Zweitbeschwerdeführerin in Folge keinen persönlichen Auskunftsantrag stellte, um diesen Zweifel auszuräumen, und die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Partei die Stellung des Antrages auf Auskunftserteilung nicht bestätigte, liegt eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin nicht vor. Die Datenschutzbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vom 02.06.2019 (Verfahren D124.907) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wurde daher von der belangten Behörde zurecht abgewiesen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass (auch) die anderen Datenschutzbeschwerden vom Erstbeschwerdeführer in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebracht wurden. Der Erstbeschwerdeführer legte der belangten Behörde eine diesbezügliche Vollmacht vom 26.11.2018 vor. Da diese Vollmacht jedoch nach Einbringung der Datenschutzbeschwerden vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018) und 15.11.2018 datiert und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014), kann mangels tauglicher Datenschutzbeschwerden der Zweitbeschwerdeführerin auch insofern eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin nicht bejaht werden.Im Übrigen ist festzuhalten, dass (auch) die anderen Datenschutzbeschwerden vom Erstbeschwerdeführer in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebracht wurden. Der Erstbeschwerdeführer legte der belangten Behörde eine diesbezügliche Vollmacht vom 26.11.2018 vor. Da diese Vollmacht jedoch nach Einbringung der Datenschutzbeschwerden vom 20.08.2018 (verbessert mit Eingaben vom 19.09.2018 und 24.09.2018) und 15.11.2018 datiert und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014), kann mangels tauglicher Datenschutzbeschwerden der Zweitbeschwerdeführerin auch insofern eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin nicht bejaht werden. 3.4.3.1.1.
  3. In Bezug auf den minderjährigen Viertbeschwerdeführer ist den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass der Erstbeschwerdeführer diesen im Verfahren betreffend eine mangelhaft erteilte Auskunft

Art. 15

DSGVO nur dann vertreten kann, wenn dies dessen Interesse im Rahmen des Kindeswohls entspricht. Denn es handelt sich bei der Kinder- und Jugendhilfe um einen höchst sensiblen Bereich, sodass unter Umständen – im Sinne des § 14 Abs. 2 TKJHG - einzelne Informationen in Berücksichtigung des Kindeswohles nicht erteilt werden (können) bzw. in Bezug auf die Kopien diese allenfalls eingeschränkt zu übermitteln sind. 3.4.3.1.1.3. In Bezug auf den minderjährigen Viertbeschwerdeführer ist den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass der Erstbeschwerdeführer diesen im Verfahren betreffend eine mangelhaft erteilte Auskunft

Artikel 15

, DSGVO nur dann vertreten kann, wenn dies dessen Interesse im Rahmen des Kindeswohls entspricht. Denn es handelt sich bei der Kinder- und Jugendhilfe um einen höchst sensiblen Bereich, sodass unter Umständen – im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, TKJHG - einzelne Informationen in Berücksichtigung des Kindeswohles nicht erteilt werden (können) bzw. in Bezug auf die Kopien diese allenfalls eingeschränkt zu übermitteln sind. Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer (in Vertretung des minderjährigen Viertbeschwerdeführers) mit Schreiben vom 08.06.2020 jedoch jedenfalls Auskunft zu den bei ihr zum Viertbeschwerdeführer gespeicherten personenbezogenen Daten (Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über familienrechtliche Bindungen, tätigkeitsbezogene Daten, Daten über die erfolgte Gefährdungsabklärung, Daten im Zusammenhang mit der Erziehungshilfe) erteilt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei – welches vom Erstbeschwerdeführer unbestritten blieb - am 18.04.2018 auch der Hilfeplan sowie am 16.08.2019 und 29.10.2019 die Hilfeplanprotokolle übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer hat (in Vertretung des Viertbeschwerdeführers) in der Bescheidbeschwerde nicht konkret aufgezeigt, weshalb er die Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei nach wie vor für unvollständig erachtet. Dazu ist auch festzuhalten, dass eine über die

§ 14Abs. 2 TKJHG erteilten Informationen hinausgehende Akteneinsicht i

Sd § 14 Abs. 3 und 4 TKJHG dem Erstbeschwerdeführer als Vertreter des Viertbeschwerdeführers nach dem Wortlaut und dem Telos der Norm nicht zusteht, würde dies doch eine Umgehung des ausschließlich Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, zustehenden Rechts auf Akteneinsicht bedeuten und zudem die Regelung des § 14 Abs. 2 TKJHG überflüssig machen, wobei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er überflüssige Regelungen trifft (vgl. bspw. OGH 30.07.2001, 10 ObS 220/01b; VfGH 24.06.1953, G4/53; G6/53). Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer (in Vertretung des minderjährigen Viertbeschwerdeführers) mit Schreiben vom 08.06.2020 jedoch jedenfalls Auskunft zu den bei ihr zum Viertbeschwerdeführer gespeicherten personenbezogenen Daten (Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über familienrechtliche Bindungen, tätigkeitsbezogene Daten, Daten über die erfolgte Gefährdungsabklärung, Daten im Zusammenhang mit der Erziehungshilfe) erteilt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei – welches vom Erstbeschwerdeführer unbestritten blieb - am 18.04.2018 auch der Hilfeplan sowie am 16.08.2019 und 29.10.2019 die Hilfeplanprotokolle übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer hat (in Vertretung des Viertbeschwerdeführers) in der Bescheidbeschwerde nicht konkret aufgezeigt, weshalb er die Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei nach wie vor für unvollständig erachtet. Dazu ist auch festzuhalten, dass eine über die

Paragraph 14, Absatz 2, TKJHG erteilten Informationen hinausgehende Akteneinsicht iSd Paragraph 14, Absatz 3 und 4 TKJHG dem Erstbeschwerdeführer als Vertreter des Viertbeschwerdeführers nach dem Wortlaut und dem Telos der Norm nicht zusteht, würde dies doch eine Umgehung des ausschließlich Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, zustehenden Rechts auf Akteneinsicht bedeuten und zudem die Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, TKJHG überflüssig machen, wobei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er überflüssige Regelungen trifft vergleiche bspw. OGH 30.07.2001, 10 ObS 220/01b; VfGH 24.06.1953, G4/53; G6/53). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft ist daher auch in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer nicht zu ersehen. 3.4.3.1.1.

  1. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vorliegt und die Entscheidung der belangten Behörde, deren Datenschutzbeschwerden unter Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Die gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. 3.4.3.1.
  4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides: Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt
  6. des Bescheides die Datenschutzbeschwerde der Drittbeschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt
  7. des Bescheides die Datenschutzbeschwerde der Drittbeschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wie oben (zur Beschwerde der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin) bereits ausgeführt wurde, ist der Erstbeschwerdeführer, der in Vertretung und Namen der Drittbeschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhob, in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich gesetzlicher Vertretung für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt. Es fehlte ihm - wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - daher an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde der Drittbeschwerdeführerin daher zurecht zurückgewiesen. Die Bescheidbeschwerde hat nicht aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich geworden, dass der unter Spruchpunkt
  8. getroffenen behördlichen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde der Drittbeschwerdeführerin daher zurecht zurückgewiesen. Die Bescheidbeschwerde hat nicht aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich geworden, dass der unter Spruchpunkt
  9. getroffenen behördlichen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. 3.3.3.
  10. Zu Spruchpunkt A)II.
  11. (Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde erwog hinsichtlich des Spruchpunktes
  13. des angefochtenen Bescheides, dass in Bezug auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs im Verfahren D124.907 verfassten Stellungnahme vom 02.10.2020, die belangte Behörde möge klären, „welche Cookis (Textinformationen) auf [ihrem] Computer gespeichert wurden und welche Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten (…) dabei verarbeitet wurden“ und dass die beschwerdeführenden Parteien „durch das Vorenthalten [ihrer] gesamten personenbezogenen Daten (…) im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (…) geschädigt“ worden seien, sowie hinsichtlich des erstmals am 24.10.2021 erstatteten Vorbringens, wonach die mitbeteiligte Partei rechtswidrig auf Daten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über deren Wohnsitzfinanzamt zugegriffen hätte, von einer wesentlichen Antragsänderung

§ 13Abs.

8 AVG auszugehen sei, weshalb diese Vorbringen spruchgemäß zurückzuweisen gewesen seien. Die belangte Behörde erwog hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Bescheides, dass in Bezug auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs im Verfahren D124.907 verfassten Stellungnahme vom 02.10.2020, die belangte Behörde möge klären, „welche Cookis (Textinformationen) auf [ihrem] Computer gespeichert wurden und welche Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten (…) dabei verarbeitet wurden“ und dass die beschwerdeführenden Parteien „durch das Vorenthalten [ihrer] gesamten personenbezogenen Daten (…) im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (…) geschädigt“ worden seien, sowie hinsichtlich des erstmals am 24.10.2021 erstatteten Vorbringens, wonach die mitbeteiligte Partei rechtswidrig auf Daten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über deren Wohnsitzfinanzamt zugegriffen hätte, von einer wesentlichen Antragsänderung

Paragraph 13, Absatz 8, AVG auszugehen sei, weshalb diese Vorbringen spruchgemäß zurückzuweisen gewesen seien. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden: Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bezüglich der gegen Spruchpunkt

  1. erhobenen Bescheidbeschwerde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die bereits oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.06.2015).Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bezüglich der gegen Spruchpunkt
  2. erhobenen Bescheidbeschwerde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die bereits oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.06.2015). Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten in den oben genannten Schriftsätzen (gänzlich) neue Vorbringen, weshalb sie sich durch die mitbeteiligte Partei als in ihren Datenschutzrechten verletzt erachten. Sie behaupteten, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde, neu eine Verletzung im Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, der Informationspflichten, wegen der Setzung von Cookies, der Verwendung von Analyse- und Trackingtools sowie IP-Adresse samt Begleitdaten und wegen eines behauptetermaßen rechtswidrigen Zugriffs der mitbeteiligten Partei auf Daten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bei deren Wohnsitzfinanzamt. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde handelt es sich dabei jedoch nicht um Antragsänderungen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG. Denn Antragsänderungen, die „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betreffen (was von der belangten Behörde im vorliegenden Fall bejaht wurde), werden vom Verwaltungsgerichtshof in stRsp als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Verweis auf die Judikatur des VwGH). Davon, dass mit den neuen Vorbringen bezüglich einer Verletzung von Datenschutzrechten erweiterte Neuanträge unter konkludenter Zurückziehung der vorigen (verfahrensgegenständlichen) Anträge erfolgt seien, ging aber auch die belangte Behörde nicht aus. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde handelt es sich dabei jedoch nicht um Antragsänderungen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden im Sinne von Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Denn Antragsänderungen, die „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betreffen (was von der belangten Behörde im vorliegenden Fall bejaht wurde), werden vom Verwaltungsgerichtshof in stRsp als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Verweis auf die Judikatur des VwGH). Davon, dass mit den neuen Vorbringen bezüglich einer Verletzung von Datenschutzrechten erweiterte Neuanträge unter konkludenter Zurückziehung der vorigen (verfahrensgegenständlichen) Anträge erfolgt seien, ging aber auch die belangte Behörde nicht aus. Vielmehr handelt es sich bei den neuen Vorbringen bezüglich der Verletzung von Datenschutzrechten der Sache nach bestenfalls um neue Datenschutzbeschwerden, die nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind und aus diesem Grund nicht in dessen Rahmen zu behandeln sind. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der neuen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien allenfalls neue Verfahren einzuleiten gehabt bzw. den Erstbeschwerdeführer/die beschwerdeführenden Parteien zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Beschwerde anleiten bzw. Parteiengehör gewähren müssen. Auch in dem Fall, der dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 20.10.2021, W211 2231475-1/9E, zugrunde lag, wurde in Bezug auf das dort erstattete – neue – Vorbringen durch die belangte Behörde ein weiteres Verfahren eröffnet. Die Zurückweisung der neu erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien (im Sinne ihrer Erledigung) aus dem Rechtsgrund des § 13 Abs. 8 AVG war jedoch nicht statthaft.Die Zurückweisung der neu erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien (im Sinne ihrer Erledigung) aus dem Rechtsgrund des Paragraph 13, Absatz 8, AVG war jedoch nicht statthaft. Der Beschwerde war insoweit stattzugeben und Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.3.3.
  4. Zu Spruchpunkt A)II.
  5. (Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides die dem Erstbeschwerdeführer erteilten Auskünfte zu „integralen Bestandteilen des Bescheides“ erklärt. Wird eine Urkunde als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus der Urkunde ergibt und Gegenstand des Verfahrens war (RIS-Justiz RS0119746). Auch nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 94 [Stand 1.7.2005, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Vor diesem Hintergrund kann eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes nicht erblickt werden. Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihrer Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen sie Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erachten. Wird eine Urkunde als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus der Urkunde ergibt und Gegenstand des Verfahrens war (RIS-Justiz RS0119746). Auch nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 94 [Stand 1.7.2005, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Vor diesem Hintergrund kann eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes nicht erblickt werden. Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihrer Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen sie Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erachten. Aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes
  10. des angefochtenen Bescheides war lediglich die Num

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