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{'item': 'W153 2267347-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW153 2267347-1 Spruch, W153 2267347-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christ

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nach seinen eigenen Angaben stellte XXXX , geb. XXXX (BF), zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen „Antrag auf Zuerkennung von Asyl“. Nach seinen eigenen Angaben stellte römisch 40 , geb. römisch 40 (BF), zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen „Antrag auf Zuerkennung von Asyl“. Am 30.11.2022 langte bei der belangten Behörde mittels Fax ein mit 30.11.2022 datierter, mit „Säumnisbeschwerde gemäß Art 13 Abs 1 Z 3 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (im Folgenden: Beschwerde) ein. Mit Schreiben vom 20.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde langte am 22.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 30.11.2022 langte bei der belangten Behörde mittels Fax ein mit 30.11.2022 datierter, mit „Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (im Folgenden: Beschwerde) ein. Mit Schreiben vom 20.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde langte am 22.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 11.01.2023 die Vollmacht aufgekündigt. Mit Schreiben vom 20.03.2023 zog der BF die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Durch das Schreiben vom 20.03.2023 erfolgte unmissverständlich die zum Ausdruck gebrachte Erklärung, dass ein rechtliches Interesse des BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr bestehe. Folglich war das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2267347.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.