RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW153 2267390-1 Spruch, W153 2267390-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungsfrist in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungsfrist in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 den Beschluss: A) Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nach seinen eigenen Angaben stellte XXXX (BF), zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen „Antrag auf Zuerkennung von Asyl“. Nach seinen eigenen Angaben stellte römisch 40 (BF), zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen „Antrag auf Zuerkennung von Asyl“. Am 14.11.2022 langte bei der belangten Behörde mittels Fax ein mit 14.11.2022 datierter, mit „Säumnisbeschwerde gemäß Art 13 Abs 1 Z 3 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (im Folgenden: Beschwerde) ein. Darin finden sich rudimentäre, handschriftlich verfasste, Ausführungen zu einer vom BF gesehenen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde binnen einer bestimmten Frist. Beantragt wird, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem anhängigen Antrag stattgeben möge.Am 14.11.2022 langte bei der belangten Behörde mittels Fax ein mit 14.11.2022 datierter, mit „Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (im Folgenden: Beschwerde) ein. Darin finden sich rudimentäre, handschriftlich verfasste, Ausführungen zu einer vom BF gesehenen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde binnen einer bestimmten Frist. Beantragt wird, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem anhängigen Antrag stattgeben möge. Mit Schreiben vom 17.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde langte am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: In der Beschwerde wird handschriftlich zu „Geschäftszahl:“ die Nr. „ XXXX “ genannt. In der Beschwerde wird handschriftlich zu „Geschäftszahl:“ die Nr. „ römisch 40 “ genannt. In der Beschwerde wird weiters Folgendes ausgeführt: „Ich habe zur obiggenannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag auf Zuerkennung von Asyl bei der hiesigen Behörde gestellt, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen sind. Seit Antragstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt.“Seit Antragstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt.“ Der (eingebrachten) Beschwerdeschrift waren keine weiteren Unterlagen beigefügt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akten und können als unstrittig gesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn ihr eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 28 Anm. 5, mwN.). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn ihr eine Prozessvoraussetzung fehlt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, Anmerkung 5, mwN.). § 9 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise: „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. [...]
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.“ Demnach haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein Begehren zu enthalten und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Es ist auch „glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 [VwGVG] abgelaufen ist“.Demnach haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein Begehren zu enthalten und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Es ist auch „glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, [VwGVG] abgelaufen ist“. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG
- Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG
- Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate. Zur „Glaubhaftmachung“ ist in diesem Zusammenhang Folgendes vorauszuschicken: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist; weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rz 17).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist; weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rz 17). Zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die im Vorabsatz erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, u.a. mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus ihrer Sicht reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der BF den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlegt und belegen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], § 9 Rz 37). Zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die im Vorabsatz erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, u.a. mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus ihrer Sicht reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der BF den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlegt und belegen kann vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], Paragraph 9, Rz 37). Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der BF Bescheinigungsmittel wie z.B. eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – würde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG idF vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der BF Bescheinigungsmittel wie z.B. eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – würde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde vergleiche zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9 Rz 67, unter Hinweis auf VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen vergleiche Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 9, Rz 67, unter Hinweis auf VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Vor diesem Hintergrund macht der BF mit den oben in den Feststellungen wiedergegebenen Beschwerdeausführungen nicht (zumindest) glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen wäre. Dazu im Einzelnen: Es ist aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht erkennbar, wann der Antrag – hier auf Zuerkennung internationalen Schutzes („Zuerkennung von Asyl“) nach dem AsylG 2005 – überhaupt gestellt wurde. Auch wurde der Beschwerde kein Bescheinigungsmittel, z.B. die Niederschrift über die Erstbefragung nach dem AsylG mit der Dokumentation des Datums der Antragstellung, beigelegt. Ebenso ist nicht bescheinigt, dass vom BF überhaupt ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde (etwa durch die Beilage einer Kopie einer ausgestellten Karte der Verfahrenszulassung). Das bloße Vorbringen, dass es einen „aktenkundigen Antrag“ gebe, „seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen“ seien, die „Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen“ sei (zu deuten als: … des § 8 Abs. 1 VwGVG …) oder sich die Säumigkeit der Behörde „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“ – sei es auch durch Nennung einer „Geschäftszahl“ – ergebe, reicht auch für eine „Glaubhaftmachung“ iSd § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG nicht aus. So wird der Zweck dieser Bestimmung darin bestehen, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln – wenngleich nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“ – ergibt. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rz 18). Es würde aber den Zweck von § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieses Beweismaßes eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordern würde. Das bloße Vorbringen, dass es einen „aktenkundigen Antrag“ gebe, „seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen“ seien, die „Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen“ sei (zu deuten als: … des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG …) oder sich die Säumigkeit der Behörde „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“ – sei es auch durch Nennung einer „Geschäftszahl“ – ergebe, reicht auch für eine „Glaubhaftmachung“ iSd Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG nicht aus. So wird der Zweck dieser Bestimmung darin bestehen, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln – wenngleich nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“ – ergibt. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rz 18). Es würde aber den Zweck von Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieses Beweismaßes eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordern würde. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von § 9 Abs. 5 VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt, der in Verbindung mit der in der Beschwerde angegebenen „Geschäftszahl“ steht – vorzunehmen ist. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt, der in Verbindung mit der in der Beschwerde angegebenen „Geschäftszahl“ steht – vorzunehmen ist. Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (bzw. dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (hier iVm. § 17 VwGVG) zugänglich: So fehlen in der Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht, sondern sind diese inhaltlich unzulänglich (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 27, sowie zu § 9 VwGVG Rz 6; vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Unzulänglichkeit eines Anbringens nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr dessen Erfolgsaussicht beeinträchtigt und keinen Verbesserungsauftrag auszulösen vermag etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rz 18, mwN.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, a.a.O., § 9 VwGVG, Rz 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den Erwägungen oben nicht zu folgen ist). Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (bzw. dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zugänglich: So fehlen in der Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht, sondern sind diese inhaltlich unzulänglich vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 27, sowie zu Paragraph 9, VwGVG Rz 6; vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Unzulänglichkeit eines Anbringens nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr dessen Erfolgsaussicht beeinträchtigt und keinen Verbesserungsauftrag auszulösen vermag etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rz 18, mwN.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, a.a.O., Paragraph 9, VwGVG, Rz 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den Erwägungen oben nicht zu folgen ist). Auch bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichtes zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht iSd § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten (vgl. zum Vorhalt einer als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rz 14, mwN.). Auch bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichtes zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht iSd Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten vergleiche zum Vorhalt einer als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rz 14, mwN.). Sohin war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Sohin war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2267390.1.00