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{'item': 'W161 2268361-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133Art. 18§ 57§ 61§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 21Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW161 2268361-1 Spruch, W161 2268361-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl

G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 29.11.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 und zwar mit Frankreich vom 19.11.2021 und mit Deutschland vom 13.10.
  3. Bei der Erstbefragung am 30.11.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 13 Jahren verlassen. Seine Reiseroute gab der Beschwerdeführer an wie folgt: Türkei (Aufenthalt 1 Monat), Griechenland (Aufenthalt 1 Monat), Italien (Aufenthalt 1 Monat), Frankreich (Aufenthalt zwei Wochen), Deutschland (Durchreise), Dänemark (Durchreise), Schweden (Aufenthalt zehn bis elf Jahre), Frankreich (Aufenthalt ca. zwei Jahre), Deutschland (Aufenthalt ca. zwei Monate), Italien (Aufenthalt zwei bis drei Tage), Österreich (seit 29.11.2022). Er habe in Schweden, Frankreich und Deutschland um Asyl angesucht. In Schweden sei er asylberechtigt gewesen. In Frankreich sei sein Ansuchen abgelehnt worden, in Deutschland habe er den Asylbescheid nicht abgewartet. Befragt nach dem Aufenthalt in jenen Ländern, in welchen er einen Asylantrag gestellt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei schlecht behandelt worden und habe nicht genug Geld bekommen, um sich seine Zukunft zu finanzieren. Er wolle nicht zurück. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien vor ca. 30 bis 40 Jahren bei Kriegsbeginn in Afghanistan von dort in den Iran geflohen. Er sei dann im Iran geboren worden. Im Iran seien die Bedingungen für die Afghanen sehr schlecht gewesen und deshalb hätten sie nach Europa fliehen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass er dortbleiben müsse, obwohl er das nicht wolle.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) führte in der Folge Konsultationen nach der Dublin III-Verordnung mit Schweden, Frankreich und Deutschland. Deutschland teilte mit Schreiben vom 07.12.2022 mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werde. Aus dem Schreiben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort als XXXX , geb. XXXX syrische Staatsangehörigkeit, aufgetreten ist. Deutschland teilte weiters mit, dass aufgrund eines vorliegenden EURODAC-Treffers

Art. 18Abs.

1 lit.b Dublin-III-VO am 01.12.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gerichtet worden wäre. Eine Antwort sei noch nicht eingelangt.Deutschland teilte mit Schreiben vom 07.12.2022 mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werde. Aus dem Schreiben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort als römisch 40 , geb. römisch 40 syrische Staatsangehörigkeit, aufgetreten ist. Deutschland teilte weiters mit, dass aufgrund eines vorliegenden EURODAC-Treffers

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO am 01.12.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gerichtet worden wäre. Eine Antwort sei noch nicht eingelangt. Frankreich teilte mit Schreiben vom 20.12.2022 mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Nach den Informationen Frankreichs habe Schweden dem Beschwerdeführer am 02.05.2011 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Schweden teilte mit Schreiben vom 16.12.2022 zunächst mit, dass der Beschwerdeführer in Schweden nicht bekannt sei. Nach Remonstration Österreichs teilte Schweden in Folge mit Schreiben vom 23.01.2023 mit das dem Beschwerdeführer in Schweden am 02.05.2011 subsidiärer Schutz gewährt worden wäre. Ihm sei auch eine permanente unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.

  1. Am 08.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Am 08.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Am 09.01.2023 wurde gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklageschrift wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB eingebracht. Am 09.01.2023 wurde gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Anklageschrift wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB eingebracht.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, Ost West am 09.02.2023, gab der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Untersuchungshaft, an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und nehme keine Medikamente zu sich. Er sei am XXXX in Teheran geboren worden, afghanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Befragt zur Untersuchungshaft wegen geschlechtlicher Nötigung gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seines psychischen Zustandes nicht gewusst, was er getan habe. Er sei damals wie in Trance gewesen und könne sich schwer daran erinnern. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden. Er sei in Schweden geschlagen worden und habe dort die letzten zwei Jahre auf der Straße geschlafen. Es sei ihm dort kein Schutz geboten worden. Seine Familie sei in einer schwedischen Stadt wohnhaft, er habe mit ihnen jedoch nicht zusammengewohnt. Er habe in Anlagen und Hotelgaragen geschlafen. Dort, wo es einen freien Zugang gegeben habe, sei er hineingegangen und bei manchen Anlagen habe er auch das Passwort gewusst. Befragt warum er nicht bei seiner Familie gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, nach Erreichen der Volljährigkeit habe er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Er habe auch keinen telefonischen Kontakt. Es habe keinen bestimmten Grund dafür. Er habe aber seine Familienmitglieder gegrüßt, wenn er diesen auf der Straße über den Weg gelaufen sei. Befragt wie er sich in Schweden finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an er habe Unterstützung von seinen Freunden erhalten. In den letzten zwei bis drei Monaten seines Aufenthaltes habe er einen Betrag vom Sozialamt erhalten. Damit habe er ein Ticket gebucht und sei dann nach Frankreich geflogen und habe dort dann auch einen Asylantrag gestellt. Frankreich habe ihm aber auch nicht geholfen. Er sei von Securities in Schweden geschlagen worden, weil er illegal in den Parkgaragen geschlafen habe. Er habe keinen Schutz gehabt und irgendwo schlafen müssen. Wenn er gefunden worden wäre, sei er von diesen Security-Mitarbeitern getreten, geschlagen und an den Haaren gezogen worden. Das Wetter in Schweden sei manchmal sehr kalt. Manchmal gebe es dort minus 30 Grad Celsius und wenn er einen Schlafplatz gefunden hatte und erwischt worden wäre, sei er geschlagen und hinausgeworfen worden. Er sei in den letzten zwei bis drei Jahren bestimmt sechs bis sieben Mal geschlagen worden. Befragt ob er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe zu den Parkwächtern und Securities gehalten. Wenn er sich über diese Personen beschwert habe, habe ihm die Polizei gesagt, er solle das beim Sozialamt melden. Er habe das aber nicht gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, irgendetwas dagegen zu machen. Wenn er gefragt werde, ob er zur Lage in Schweden eine Stellungnahme abgeben möchte gebe er an, die schwedischen Gesetze seien ihm nicht wichtig. Das wichtigste für ihn sei, dass er dorthin nicht zurückkehren wolle. Schweden wolle ihn nicht. Wenn sie ihn gewollt hätten, hätten sie ihn nicht in diese Lage versetzt. Sie hätten das absichtlich gemacht, damit er das Land verlasse. Wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, werde er eine Beschwerde einlegen. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, Ost West am 09.02.2023, gab der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Untersuchungshaft, an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und nehme keine Medikamente zu sich. Er sei am römisch 40 in Teheran geboren worden, afghanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Befragt zur Untersuchungshaft wegen geschlechtlicher Nötigung gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seines psychischen Zustandes nicht gewusst, was er getan habe. Er sei damals wie in Trance gewesen und könne sich schwer daran erinnern. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden. Er sei in Schweden geschlagen worden und habe dort die letzten zwei Jahre auf der Straße geschlafen. Es sei ihm dort kein Schutz geboten worden. Seine Familie sei in einer schwedischen Stadt wohnhaft, er habe mit ihnen jedoch nicht zusammengewohnt. Er habe in Anlagen und Hotelgaragen geschlafen. Dort, wo es einen freien Zugang gegeben habe, sei er hineingegangen und bei manchen Anlagen habe er auch das Passwort gewusst. Befragt warum er nicht bei seiner Familie gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, nach Erreichen der Volljährigkeit habe er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Er habe auch keinen telefonischen Kontakt. Es habe keinen bestimmten Grund dafür. Er habe aber seine Familienmitglieder gegrüßt, wenn er diesen auf der Straße über den Weg gelaufen sei. Befragt wie er sich in Schweden finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an er habe Unterstützung von seinen Freunden erhalten. In den letzten zwei bis drei Monaten seines Aufenthaltes habe er einen Betrag vom Sozialamt erhalten. Damit habe er ein Ticket gebucht und sei dann nach Frankreich geflogen und habe dort dann auch einen Asylantrag gestellt. Frankreich habe ihm aber auch nicht geholfen. Er sei von Securities in Schweden geschlagen worden, weil er illegal in den Parkgaragen geschlafen habe. Er habe keinen Schutz gehabt und irgendwo schlafen müssen. Wenn er gefunden worden wäre, sei er von diesen Security-Mitarbeitern getreten, geschlagen und an den Haaren gezogen worden. Das Wetter in Schweden sei manchmal sehr kalt. Manchmal gebe es dort minus 30 Grad Celsius und wenn er einen Schlafplatz gefunden hatte und erwischt worden wäre, sei er geschlagen und hinausgeworfen worden. Er sei in den letzten zwei bis drei Jahren bestimmt sechs bis sieben Mal geschlagen worden. Befragt ob er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe zu den Parkwächtern und Securities gehalten. Wenn er sich über diese Personen beschwert habe, habe ihm die Polizei gesagt, er solle das beim Sozialamt melden. Er habe das aber nicht gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, irgendetwas dagegen zu machen. Wenn er gefragt werde, ob er zur Lage in Schweden eine Stellungnahme abgeben möchte gebe er an, die schwedischen Gesetze seien ihm nicht wichtig. Das wichtigste für ihn sei, dass er dorthin nicht zurückkehren wolle. Schweden wolle ihn nicht. Wenn sie ihn gewollt hätten, hätten sie ihn nicht in diese Lage versetzt. Sie hätten das absichtlich gemacht, damit er das Land verlasse. Wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, werde er eine Beschwerde einlegen. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Schweden zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Schweden zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Schweden dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 21.02.2023, um 14:19 Uhr: 5.866.420bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.820 Todesfälle; in Schweden wurden zu diesem Zeitpunkt 2.697.159 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 23.634 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Quelle: https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen 21.02.2023 Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (BVwG, W212 2229561-1/3E vom 27.04.2020) Die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Zur Lage in Schweden: Zu Schweden werden folgende Feststellungen getroffen: Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung mit Recht auf Familienzusammenführung. Wird Familienzusammenführung binnen dreier Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen bestimmte Einkommens- und andere Erfordernisse. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate mit Recht auf Familienzusammenführung wie anerkannte Flüchtlinge. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung ist verlängerbar um zwei weitere Jahre und umfasst das Recht auf Arbeit und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021). Auch Duldungen für 13 Monate sind möglich. Auch in diesem Fall besteht ein Recht, in Schweden zu arbeiten und auf medizinische Versorgung. Lediglich das Recht auf Familienzusammenführung besteht nicht (AIDA 4.2021). Wer einen Schutzstatus erhält, darf noch für zwei Monate in der Asylwerberunterkunft bleiben, bis die Verantwortung auf die zukünftige Wohnsitzgemeinde übergegangen ist. Lehnt der Begünstigte jedoch das Angebot der Gemeinde ab, muss er unverzüglich selbst für sich sorgen. Schutzberechtigte werden quotenmäßig auf Gemeinden im ganzen Land verteilt. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihnen binnen zweier Monate eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und zwar für mindestens zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren müssen die Betroffenen eine eigene Unterkunft gefunden haben. Gelingt ihnen das nicht, besteht die Möglichkeit eine Sozialwohnung als temporäre Lösung zu beantragen (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte zwischen 18 und 64 Jahren haben Anspruch auf einen zweijährigen sogenannten „Introduction Plan“ des Arbeitamtes, um ihren Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Zu den Hindernissen bei der Aufnahme einer Beschäftigung gehören mangelnde Sprachkenntnisse, komplizierte Verfahren zur Validierung von Diplomen, das Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten für Geringqualifizierte und die Einstellung der Aufnahmegesellschaft (AIDA 4.2021). Die schwedische Regierung hat die Arbeitsmarktintegration zum Schwerpunkt ihrer Integrationsbemühungen gemacht. Dies liegt an der steigenden Arbeitslosenquote insbesondere der im Ausland geborenen Bevölkerung. Das Arbeitsmarktservice trägt die Hauptverantwortung für die Integration der Neuankömmlinge. Trotz eines umfassenden Programms und starker Motivation haben diese es nach wie vor schwer, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sprachdefizite und fehlende Informationen sind wichtige Barrieren, ebenso wie die Art der angebotenen Arbeit – oft mit befristeten Verträgen und Kurzarbeit. Nicht zuletzt scheint Diskriminierung ein großes Hindernis zu sein (RESPOND 7.2020). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf Sozialhilfe nach den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige. Schutzberechtigte zwischen 18 und 64 Jahren, die unter den o.g. „Introduction Plan“ des Arbeitamtes fallen, haben Zugang zu Sozialhilfe, wenn sie nach dessen Laufzeit von zwei Jahren nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Sozialhilfe wird von der schwedischen Nationalen Versicherungsbehörde und der kommunalen Wohlfahrtsbehörde verwaltet. Schutzberechtigte haben auch Zugang zum Pensionssystem (AIDA 4.2021). Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis haben den gleichen Zugang zu Gesundheitsversorgung wie jede in Schweden lebende Person. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist von Bezirk zu Bezirk etwas unterschiedlich. Folteropfer mit Rehabilitierungsbedarf erhalten nicht immer umgehend Hilfe und die Wartezeit wird tendenziell länger. Die Gesundheitsbehörden des Bezirks sind die wichtigsten Gesundheitsdienstleister, aber das Schwedische Rote Kreuz hat auch eine Reihe von Rehabilitationszentren und langjährige Erfahrung in der Behandlung von Folteropfern (AIDA 4.2021). Der Zugang zum schwedischen Gesundheitssystem für Flüchtlinge wird als recht mühselig beschrieben (REPOND 7.2020). Personen, die nicht in Schweden geboren wurden, sind überdurchschnittlich oft mit Covid-19 infiziert, das gilt insbesondere für Personen aus der Türkei, Somalia und dem Irak. Allen Personen, die sich gegen Covid-19 impfen lassen möchten, wird der Zugang zu Impfstoffen angeboten, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, illegalen Migranten und Asylwerbern (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - RESPOND (7.2020): Integration Policies, Practices and Experiences; Sweden Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034814/WP5+Sweden+Country+Report.pdf, Zugriff 16.12.2021 Soweit sich das Bundesamt au Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Schweden – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei gesund und arbeitsfähig und leide an keinen schweren, psychischen Störungen oder schweren Krankheiten. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei am 29.11.2022 illegal nach Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Aus den Angaben des Antragstellers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder das ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer sei in Schweden subsidiär Schutzberechtigter. Es könne nicht festgestellt, dass er in Schweden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Antragstellers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder das ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer sei in Schweden subsidiär Schutzberechtigter. Es könne nicht festgestellt, dass er in Schweden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge in Schweden über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er habe in Schweden Probleme mit der Wohnungssuche gehabt, sei obdachlos gewesen und sei von Security-Mitarbeitern geschlagen worden, da er auf der Straße und in Parkanlagen habe schlafen müssen. Er sei derzeit in der Justizanstalt XXXX und wegen eines Sexualdeliktes angeklagt. Der Beschwerdeführer könnte psychisch krank sein und sei auch bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden. Der Beschwerdeführer berichte über Wahnvorstellungen. Er könne nicht zurück nach Schweden, da er dort nach seinen Angaben kein menschenwürdiges Leben habe führen können. Zu seiner in Schweden lebenden Familie habe er den Kontakt vollständig abgebrochen und verfüge daher dort über kein schutzfähiges Netzwerk. Sollte der Beschwerdeführer nach Schweden abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dies würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstellen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge in Schweden über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er habe in Schweden Probleme mit der Wohnungssuche gehabt, sei obdachlos gewesen und sei von Security-Mitarbeitern geschlagen worden, da er auf der Straße und in Parkanlagen habe schlafen müssen. Er sei derzeit in der Justizanstalt römisch 40 und wegen eines Sexualdeliktes angeklagt. Der Beschwerdeführer könnte psychisch krank sein und sei auch bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden. Der Beschwerdeführer berichte über Wahnvorstellungen. Er könne nicht zurück nach Schweden, da er dort nach seinen Angaben kein menschenwürdiges Leben habe führen können. Zu seiner in Schweden lebenden Familie habe er den Kontakt vollständig abgebrochen und verfüge daher dort über kein schutzfähiges Netzwerk. Sollte der Beschwerdeführer nach Schweden abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dies würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat bereits vor etwa 13 Jahren und gelangte eigenen Angaben zufolge über Griechenland in das Gebiet der europäischen Union. In der Folge gelangte er eigenen Angaben zu Folge über Italien Frankreich, Deutschland und Dänemark nach Schweden, wo er sich zehn bis elf Jahre aufgehalten haben will. Danach war er angeblich ca. zwei Jahre in Frankreich, ca. zwei Monate in Deutschland und gelangte über Italien am 29.11.2022 nach Österreich. Er suchte jeweils in Schweden, Frankreich und Deutschland um Asyl an. In Schweden wurde ihm bereits am 02.05.2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er erhielt ebenso eine uneingeschränkte Aufenthaltsbewilligung. Dennoch stellte er später in Deutschland und Frankreich weitere Asylanträge und begab sich letztlich weiter nach Österreich, wo er am 29.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Schweden entgegenstünden. Er selbst gab in seinen Einvernahmen keinerlei Erkrankungen an, ärztliche Befunde bzw. Berichte über stationäre Aufenthalte im Spital wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.01.2023 in Untersuchungshaft beim Landesgericht XXXX . Gegen ihn wurde eine Anklage wegen Verbrechens nach § 202 Abs.1 StGB eingebracht. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung haftfähig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.01.2023 in Untersuchungshaft beim Landesgericht römisch 40 . Gegen ihn wurde eine Anklage wegen Verbrechens nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB eingebracht. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung haftfähig. Das zur Abklärung seiner Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt der Anklageschrift, den XXXX , eingeholte Sachverständigen-Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX kommt zu dem Ergebnis, dass es keine inhaltlichen Hinweise dafür gibt, dass XXXX an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung litte, die allenfalls Auswirkungen auf die Hirnfunktion und somit auf sein Verhalten hätte. Aus medizinischer Sicht sei daher Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Das zur Abklärung seiner Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt der Anklageschrift, den römisch 40 , eingeholte Sachverständigen-Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 kommt zu dem Ergebnis, dass es keine inhaltlichen Hinweise dafür gibt, dass römisch 40 an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung litte, die allenfalls Auswirkungen auf die Hirnfunktion und somit auf sein Verhalten hätte. Aus medizinischer Sicht sei daher Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall eine Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemein Situation in Schweden an. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den EURODAC Treffern sowie aus dem Schreiben der schwedischen Behörden und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Ärztliche Befunde wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Schweden gewährleistet ist. Die Feststellungen zum Ergebnis des eingeholten SV-GA des LG XXXX gründen sich auf das beigeschaffte Gutachten.Die Feststellungen zum Ergebnis des eingeholten SV-GA des LG römisch 40 gründen sich auf das beigeschaffte Gutachten. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Schweden hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Schweden hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben. Hinweise auf eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Aus dem Antwortschreiben Schwedens vom 23.01.2023 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Schweden nach wie vor aufrecht ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  7. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.

  1. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat. 3.
  2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer wurde in Schweden subsidiärer Schutz, gültig bis 24.02.2026 zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist

§ 4aAsyl

G 2005 somit nicht zu prüfen.Dem Beschwerdeführer wurde in Schweden subsidiärer Schutz, gültig bis 24.02.2026 zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist

Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 23.01.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Schweden als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 23.01.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Schweden als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Schweden aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten genießt und dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Schweden aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten genießt und dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende November 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende November 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu: 3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK :

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Schweden überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Schweden kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Schweden konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde Unterkunft oder Sozialleistungen in Schweden stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das schwedische System nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers.Nach den Länderberichten zu Schweden kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Schweden konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde Unterkunft oder Sozialleistungen in Schweden stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das schwedische System nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde in Schweden subsidiärer Schutz gewährt. Aus den Länderfeststellungen folgt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Schweden nach Erhalt des Schutzstatus noch für zwei Monate in der Asylwerberunterkunft bleiben dürfen, bis die Verantwortung auf die zukünftige Wohnsitzgemeinde übergegangen ist. Lehnt der Begünstigte das Angebot der Gemeinde ab, muss er unverzüglich für sich selbst sorgen. Schutzberechtigte werden quotenmäßig auf Gemeinden im ganzen Land verteilt und sind die Gemeinden verpflichtet, ihnen binnen zweier Monate eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und zwar für mindestens zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren müssen die Betroffenen eine eigene Unterkunft gefunden haben. Gelingt ihnen das nicht, besteht die Möglichkeit, eine Sozialwohnung als temporäre Lösung zu beantragen. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf Sozialhilfe nach den gleichen Bedingungen wie schwedische Staatsangehörige. Schutzberechtigte im Alter des Beschwerdeführers, die unter den „Introduction Plan“ des Arbeitsamtes fallen, haben Zugang zu Sozialhilfe, wenn sie nach dessen Laufzeit von 2 Jahren nicht selbsterhaltungsfähig sind. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gegeben. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits viele Jahre in Schweden auf. Seine Angaben zu seinen Lebensbedingungen in Schweden widersprechen den Länderfeststellungen zu Schweden und handelt es sich hierbei um allgemeine in den Raum gestellte Behauptungen des BF, die er in keiner Weise untermauern konnte. Der Beschwerdeführer gab auch zu, sich weder bei der Polizei noch beim Sozialamt gemeldet zu haben. Er versuchte offenbar gar nicht, angeblich gegen ihn erfolgte Misshandlungen anzuzeigen bzw. um soziale Unterstützung beim schwedischen Staat anzusuchen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es ihm nicht gelungen sein sollte, in Schweden Fuß zu fassen. Immerhin hat er sich eigenen Angaben zu Folge dort elf Jahre aufgehalten und lebt dort auch seine gesamte Familie. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Der Beschwerdeführer hielt sich bereits viele Jahre in Schweden auf. Seine Angaben zu seinen Lebensbedingungen in Schweden widersprechen den Länderfeststellungen zu Schweden und handelt es sich hierbei um allgemeine in den Raum gestellte Behauptungen des BF, die er in keiner Weise untermauern konnte. Der Beschwerdeführer gab auch zu, sich weder bei der Polizei noch beim Sozialamt gemeldet zu haben. Er versuchte offenbar gar nicht, angeblich gegen ihn erfolgte Misshandlungen anzuzeigen bzw. um soziale Unterstützung beim schwedischen Staat anzusuchen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es ihm nicht gelungen sein sollte, in Schweden Fuß zu fassen. Immerhin hat er sich eigenen Angaben zu Folge dort elf Jahre aufgehalten und lebt dort auch seine gesamte Familie. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer leidet - wie festgestellt – aktuell unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Laut den Länderberichten ist die die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Schweden gewährleistet. Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids in Schweden der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben

Art 8Abs 1 EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben

Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an: In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, an: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“„Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“ Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: „

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. , 3.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen: „7.

  1. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).„7.
  2. Im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK hat Artikel 47, Absatz 2, GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, Amtsblatt 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500 aus 1987,). 7.
  3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.7.
  4. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Artikel 52, Absatz eins, GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. 7.3.
  5. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).7.3.
  6. Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht vergleiche EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60). 7.3.
  7. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).7.3.
  8. Artikel 6, EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Ziffer 38,). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Ziffer 29,; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Ziffer 49, ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Ziffer 61,). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Ziffer 62,). 7.3.
  9. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.7.3.
  10. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Artikel 47, Absatz 2, GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden. 7.
  11. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Ziffer 29,). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Art. 6Abs.

1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.Es ist vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist. In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Ziffer 37,). 7.

  1. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).7.
  2. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Ziffer 86,). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Artikel 6, EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
  3. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.“
  4. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereit in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinn der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob Paragraph 4 a, AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereit in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach Paragraph 4, AsylG 2005 oder nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinn der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2268361.1.00

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