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{'item': 'W198 2261135-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW198 2261135-1 Spruch, W198 2261135-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 08.06.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 13.04.2022 als Imbissstand-Verkäuferin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie bei der direkten Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin kein anderes Dienstverhältnis erwähnt habe. Bei der AMS-Rückmeldung zum Jobangebot habe sie aber statt „beworben“ auf „Absage“ und „anderes Dienstverhältnis“ geklickt, hier sei ihr ein Fehler unterlaufen.
  2. Bei der am 08.06.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 13.04.2022 als Imbissstand-Verkäuferin bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie bei der direkten Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin kein anderes Dienstverhältnis erwähnt habe. Bei der AMS-Rückmeldung zum Jobangebot habe sie aber statt „beworben“ auf „Absage“ und „anderes Dienstverhältnis“ geklickt, hier sei ihr ein Fehler unterlaufen.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 23.05.2022 bis 17.07.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin vom AMS am 13.04.2022 eine Beschäftigung als Imbissstand-Verkäuferin zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses vereitelt, indem sie der Dienstgeberin gegenüber angegeben habe, bereits ein anderes Dienstverhältnis zu haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2022, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 23.05.2022 bis 17.07.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin vom AMS am 13.04.2022 eine Beschäftigung als Imbissstand-Verkäuferin zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses vereitelt, indem sie der Dienstgeberin gegenüber angegeben habe, bereits ein anderes Dienstverhältnis zu haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich am 15.04.2022 (gemeint laut ihrer Korrektur vom 21.06.2022: 15.05.2022) per Email auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Am 24.05.2022 habe sie eine Nachricht ihrer AMS-Betreuerin erhalten, dass die potentielle Dienstgeberin rückgemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Bewerbung angegeben habe, bereits ein anderes Dienstverhältnis zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Betreuerin umgehend geantwortet, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse. Im Zuge der persönlichen Vorsprache vor dem am AMS am 08.06.2022 sei ihr erneut mitgeteilt worden, dass seitens der potentiellen Dienstgeberin angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Bewerbung angegeben hätte, dass sie ein anderes Dienstverhältnis habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin umgehend ein Foto ihrer Email-Bewerbung an ihre AMS-Betreuerin geschickt. Aus dieser Bewerbung ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin keine solche Angabe getätigt habe.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.08.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Beschäftigungsaufnahme dadurch vereitelt habe, dass sie der potentiellen Dienstgeberin gegenüber telefonisch angegeben habe, bereits ein anderes Dienstverhältnis zu haben.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.08.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Beschäftigungsaufnahme dadurch vereitelt habe, dass sie der potentiellen Dienstgeberin gegenüber telefonisch angegeben habe, bereits ein anderes Dienstverhältnis zu haben.

  1. Mit Schreiben vom 28.08.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten sei, dass sie der potentiellen Dienstgeberin am 12.05.2022 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ein anderes Dienstverhältnis habe. Bislang sei jedoch immer von einer schriftlichen Bewerbung die Rede gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS bereits oftmals mitgeteilt, dass sie eine solche Angabe in ihrer schriftlichen Bewerbung nie getätigt habe und nun sei plötzlich von einer Kontaktaufnahme per Telefon die Rede. Deutsch sei zwar nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin, aber sie habe der Dame am Telefon sicherlich nicht mitgeteilt, dass sie ein anderes Dienstverhältnis habe. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Dame am Telefon sie missverstanden habe.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 19.10.2022

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 19.10.2022

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 21.10.2022 sowie am 25.10.2022 wurden seitens des AMS Nachreichungen zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Mitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin, als Zeugin einvernommen.
  3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Mitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin, als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 18.02.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.09.2018 bezieht sie Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 29.03.2022 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Ladnerin bzw. Buffetkraft oder im Bereich der Notstandshilfeverordnung im vereinbarten Arbeitsort Wien im Teilzeitausmaß unterstützt. Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Imbissstand-Verkäuferin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH zugewiesen und wurde ihr der entsprechende Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email erforderlich ist. Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Imbissstand-Verkäuferin bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH zugewiesen und wurde ihr der entsprechende Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email erforderlich ist. Am 10.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlicher Stellenvorschlag abermals zugewiesen und per eAMS-Konto übermittelt. Am 12.05.2022 hat XXXX , Mitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin, die Beschwerdeführerin angerufen, nachdem sie vom AMS eine Bewerberliste mit jenen Personen, denen der Stellenvorschlag zugewiesen wurde, erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine schriftliche Bewerbung von der Beschwerdeführerin bei der potentiellen Dienstgeberin eingelangt; vielmehr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des dringenden Personalbedarfs von der potentiellen Dienstgeberin proaktiv kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonats am 12.05.2022 hat die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie schon ein anderes Dienstverhältnis hätte. Sie hat mit dieser Aussage zum Ausdruck gebracht, dass sie an der beschwerdegegenständlichen Stelle kein Interesse hat. Am 12.05.2022 hat römisch 40 , Mitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin, die Beschwerdeführerin angerufen, nachdem sie vom AMS eine Bewerberliste mit jenen Personen, denen der Stellenvorschlag zugewiesen wurde, erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine schriftliche Bewerbung von der Beschwerdeführerin bei der potentiellen Dienstgeberin eingelangt; vielmehr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des dringenden Personalbedarfs von der potentiellen Dienstgeberin proaktiv kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonats am 12.05.2022 hat die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie schon ein anderes Dienstverhältnis hätte. Sie hat mit dieser Aussage zum Ausdruck gebracht, dass sie an der beschwerdegegenständlichen Stelle kein Interesse hat. Am 15.05.2022 hat sich die Beschwerdeführerin schließlich per Email für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Diese Bewerbung wurde seitens der Dienstgeberin aufgrund der am 12.05.2022 von der Beschwerdeführerin telefonisch getätigten Angabe, bereits ein anderes Dienstverhältnis zu haben, nicht berücksichtigt. Die Beschäftigung als Imbissstand-Verkäuferin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 29.03.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Imbissstand-Verkäuferin ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die beschwerdegegenständliche Stelle bereits am 13.04.2022 zum ersten Mal zugewiesen bekommen hat. Sie hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass sie die genannte Stellenzuweisung vom 13.04.2022 per eAMS Konto erhalten hat. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin am 10.05.2022 der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag abermals zugewiesen wurde. Dass am 12.05.2022 ein Telefonat der Beschwerdeführerin mit XXXX stattgefunden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Frau XXXX und der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So bestritt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht, dass am 12.05.2022 ein Telefonat stattgefunden habe. Dass am 12.05.2022 ein Telefonat der Beschwerdeführerin mit römisch 40 stattgefunden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Frau römisch 40 und der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So bestritt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht, dass am 12.05.2022 ein Telefonat stattgefunden habe. Zum Inhalt des Telefonats, wonach die Beschwerdeführerin der potentiellen Dienstgeberin gesagt hat, dass sie bereits ein anderes Dienstverhältnis habe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: XXXX machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, da sie widerspruchsfreie, schlüssige und nachvollziehbare Angaben tätigte. So führte sie aus, dass sie die Bewerberliste, die sie vom AMS bekommt, nehme und die Bewerber der Reihe nach durchtelefoniere. Sie gab nachvollziehbar an, dass sie im Jahr 2022 eine Vielzahl an Bewerbungsgesprächen geführt habe und sich daher nicht an jedes einzelne Gespräch im Detail erinnern könne. Sie könne jedoch anhand der Bewerberliste, in welche sie nach dem Gespräch den wesentlichen Inhalt eintrage, sagen, ob es ein Telefonat gegeben hat und auch was der wesentliche Inhalt des Telefonates war. römisch 40 machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, da sie widerspruchsfreie, schlüssige und nachvollziehbare Angaben tätigte. So führte sie aus, dass sie die Bewerberliste, die sie vom AMS bekommt, nehme und die Bewerber der Reihe nach durchtelefoniere. Sie gab nachvollziehbar an, dass sie im Jahr 2022 eine Vielzahl an Bewerbungsgesprächen geführt habe und sich daher nicht an jedes einzelne Gespräch im Detail erinnern könne. Sie könne jedoch anhand der Bewerberliste, in welche sie nach dem Gespräch den wesentlichen Inhalt eintrage, sagen, ob es ein Telefonat gegeben hat und auch was der wesentliche Inhalt des Telefonates war. In der Verhandlung wurde XXXX die im Akt befindliche Bewerberliste (AH 49 des vorgelegten Verwaltungsaktes) vorgehalten und wurde sie gefragt, ob sie diese Liste befüllt habe. Daraufhin gab sie an: „Ja, das ist meine Handschrift.“ In dieser Liste findet sich betreffend die Beschwerdeführerin folgender Vermerk: „Hat einen Job/Auskunft
  2. Mai“.In der Verhandlung wurde römisch 40 die im Akt befindliche Bewerberliste (AH 49 des vorgelegten Verwaltungsaktes) vorgehalten und wurde sie gefragt, ob sie diese Liste befüllt habe. Daraufhin gab sie an: „Ja, das ist meine Handschrift.“ In dieser Liste findet sich betreffend die Beschwerdeführerin folgender Vermerk: „Hat einen Job/Auskunft
  3. Mai“. Frau XXXX legte in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass sie die Bewerber anruft und dann den wesentlichen Inhalt des Telefonates in die Liste einträgt. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass sie sich geirrt habe und ihre handschriftlichen Aufzeichnungen in der Bewerberliste nicht mit dem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin übereinstimmen, führte Frau XXXX schlüssig aus, dass sie sehr sorgfältig sei und eine Person nach der anderen durchgehe. Sie rufe anhand der Liste die Personen hintereinander an und trage sie dann im dazugehörigen Feld den Inhalt sofort nach bestem Wissen und Gewissen ein. Sie arbeite die Liste in einem durch ab. Wenn sie jemanden telefonisch nicht erreiche, versuche sie später nicht erneut, diese Person anzurufen. Diese Angaben der Beschwerdeführer lassen den Schluss zu, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Falscheintrag passiert, nicht hoch ist.Frau römisch 40 legte in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass sie die Bewerber anruft und dann den wesentlichen Inhalt des Telefonates in die Liste einträgt. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass sie sich geirrt habe und ihre handschriftlichen Aufzeichnungen in der Bewerberliste nicht mit dem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin übereinstimmen, führte Frau römisch 40 schlüssig aus, dass sie sehr sorgfältig sei und eine Person nach der anderen durchgehe. Sie rufe anhand der Liste die Personen hintereinander an und trage sie dann im dazugehörigen Feld den Inhalt sofort nach bestem Wissen und Gewissen ein. Sie arbeite die Liste in einem durch ab. Wenn sie jemanden telefonisch nicht erreiche, versuche sie später nicht erneut, diese Person anzurufen. Diese Angaben der Beschwerdeführer lassen den Schluss zu, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Falscheintrag passiert, nicht hoch ist. Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin lediglich völlig unsubstanziiert behauptete, im Zuge des Telefonats nicht angegeben zu haben, dass sie bereits ein anderes Dienstverhältnis habe. Auf Vorhalt der Ausführungen von Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie die Bewerber der Reihe nach anrufe und dann den wesentlichen Inhalt des Telefonates in die Liste eintrage und befragt, warum sie bei der Beschwerdeführerin etwas eintragen hätte sollen, das so nicht gesagt wurde, gab die Beschwerdeführerin lediglich völlig unsubstanziiert an: „Ich weiß es nicht, ich kann mir das auch nicht erklären.“Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin lediglich völlig unsubstanziiert behauptete, im Zuge des Telefonats nicht angegeben zu haben, dass sie bereits ein anderes Dienstverhältnis habe. Auf Vorhalt der Ausführungen von Frau römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie die Bewerber der Reihe nach anrufe und dann den wesentlichen Inhalt des Telefonates in die Liste eintrage und befragt, warum sie bei der Beschwerdeführerin etwas eintragen hätte sollen, das so nicht gesagt wurde, gab die Beschwerdeführerin lediglich völlig unsubstanziiert an: „Ich weiß es nicht, ich kann mir das auch nicht erklären.“ Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlagenantrag, wonach Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und sie davon ausgehe, dass die Dame am Telefon sie missverstanden habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument im Vorlageantrag erstmals und völlig neu vorbrachte. Überdies ist festzuhalten, dass Frau XXXX in der Verhandlung glaubhaft angegeben hat, dass sie, wenn sie im Zuge eines Telefonats feststelle, dass es sprachliche Probleme gebe, diesen Umstand in der Liste eintragen würde. Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument im Vorlageantrag erstmals und völlig neu vorbrachte. Überdies ist festzuhalten, dass Frau römisch 40 in der Verhandlung glaubhaft angegeben hat, dass sie, wenn sie im Zuge eines Telefonats feststelle, dass es sprachliche Probleme gebe, diesen Umstand in der Liste eintragen würde. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - seit 2005 über Wohnsitze in Österreich verfügt, während ihrer zwischenzeitlichen Vormerkungen beim AMS seit 2007 auf Grund der bereits vorhandenen Deutschkenntnisse nie die Notwendigkeit eines Deutschkurses erblickt wurde und auch im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin keinerlei Verständigungsschwierigkeiten festgestellt wurden, obwohl auch entsprechend komplexe Themen, wie etwa die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und der weitere Verfahrensgang, besprochen wurden. Abschließend ist festzuhalten, dass auch in der Verhandlung am 24.02.2023 keinerlei sprachliche Defizite hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Vorlageantrag ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 15.05.2022, sohin erst nach dem am 12.05.2022 erfolgten Telefonat, schriftlich per Email für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, ergibt sich einerseits aus der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21.06.2022, bezeichnet als „Korrektur – Beschwerde gegen den Bescheid 10.06.22“, wo sie dezidiert ausführte, dass sie sich bei verfahrensgegenständlicher Dienstgeberin nur einmal beworben habe, und zwar – wie in einer neuerlichen Korrektur ebenfalls vom 21.06.2022 ausgeführt - am 15.05.
  4. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch lediglich einen Nachweis für die am 15.05.2022 erfolgte Bewerbung vorgelegt; einen Nachweis für eine weitere Bewerbung konnte sie im gesamten Verfahren nicht vorlegen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass sich die Beschwerdeführerin bereits nach der ersten Stellenzuweisung vom 13.04.2022 (und sohin vor dem Telefonat vom 12.05.2022) schriftlich beworben haben sollte, würde dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, da im gegenständlichen Fall – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – die Vereitelungshandlung in der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats vom 12.05.2022 getätigten Aussage, dass sie bereits ein anderes Dienstverhältnis habe, liegt. Die am 15.05.2022 erfolgte Bewerbung steht außer Streit. Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2022 einen diesbezüglichen Nachweis, nämlich das Bewerbungsschreiben an die XXXX GmbH vom 15.05.2022 (Anhang 30 des Verwaltungsaktes) vorgelegt.Die am 15.05.2022 erfolgte Bewerbung steht außer Streit. Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2022 einen diesbezüglichen Nachweis, nämlich das Bewerbungsschreiben an die römisch 40 GmbH vom 15.05.2022 (Anhang 30 des Verwaltungsaktes) vorgelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Imbissstand-Verkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin betonte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals, dass die Stelle jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Die Beschäftigung als Imbissstand-Verkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

, Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin betonte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals, dass die Stelle jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats am 12.05.2022 der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angegeben, dass sie schon ein anderes Dienstverhältnis habe. Sie hat mit dieser Aussage zum Ausdruck gebracht, dass sie an der beschwerdegegenständlichen Stelle kein Interesse hat. Die Beschwerdeführerin hat daher eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats am 12.05.2022 der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angegeben, dass sie schon ein anderes Dienstverhältnis habe. Sie hat mit dieser Aussage zum Ausdruck gebracht, dass sie an der beschwerdegegenständlichen Stelle kein Interesse hat. Die Beschwerdeführerin hat daher eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre im Zuge des Telefonats am 12.05.2022 getätigten Äußerungen zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre im Zuge des Telefonats am 12.05.2022 getätigten Äußerungen zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2261135.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.