RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW208 2268713-1 Spruch, W208 2268713-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.09.2009 festgestellt wurde – brachte am 28.09.2009 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 15.10.2009 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Nach seinem Antrag wurde dem BF mit Bescheid vom 10.11.2009 gem § 14 Abs 2 ZDG ein Aufschub des Antritts seines Zivildienstes bis längstens 30.06.2012, zur Fortführung seines begonnenen Bachelorstudiums der Psychologie gewährt. Als Begründung führte die ZISA an, dass der Verlust des Ausbildungsplatzes und der Studienbeihilfe drohe und dies stelle eine außerordentliche Härte bzw einen bedeutenden Nachteil dar. Das Mehrbegehren auch für das anschließende Master- und Doktoratsstudium einen Aufschub zu gewähren, wurde mit der Begründung abgewiesen, es können nur über Tatsachen, nicht jedoch über in der Zukunft liegende Ereignisse abgesprochen werden.
- Nach seinem Antrag wurde dem BF mit Bescheid vom 10.11.2009 gem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ein Aufschub des Antritts seines Zivildienstes bis längstens 30.06.2012, zur Fortführung seines begonnenen Bachelorstudiums der Psychologie gewährt. Als Begründung führte die ZISA an, dass der Verlust des Ausbildungsplatzes und der Studienbeihilfe drohe und dies stelle eine außerordentliche Härte bzw einen bedeutenden Nachteil dar. Das Mehrbegehren auch für das anschließende Master- und Doktoratsstudium einen Aufschub zu gewähren, wurde mit der Begründung abgewiesen, es können nur über Tatsachen, nicht jedoch über in der Zukunft liegende Ereignisse abgesprochen werden.
- Am 09.02.2023 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 05.12.2022 einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.04.2023 - 31.12.2023 zugewiesen wurde – einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 01.11.2024, wegen besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen gem § 13 Abs 1 ZDG ein.
- Am 09.02.2023 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 05.12.2022 einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.04.2023 - 31.12.2023 zugewiesen wurde – einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 01.11.2024, wegen besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen gem Paragraph 13, Absatz eins, ZDG ein. Begründend führte er im Wesentlichen an, er habe sich für eine wissenschaftliche Karriere an der Universität XXXX entschieden. Er habe dazu das Doktoratsstudium abschließen und ein Auslandssemester absolvieren müssen. Nunmehr habe er einen bis 2027 befristeten Kettenarbeitsvertrag (Post-Doc-Stelle) erhalten, der um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden dürfe. Bis dahin müsse er eine unbefristete Stelle an der Universität XXXX erhalten und dürfe ansonsten an dieser Universität nicht mehr arbeiten. Im Jahr 2023 werde eine unbefristete Stelle (Tenure Track-Professur) an der Universität XXXX ausgeschrieben. Er habe sich dafür beworben. Diese Stelle sei in den nächsten Jahren die einzige Möglichkeit in seinem Heimatbundesland, in seinem Arbeits- bzw Forschungsbereich eine berufliche und existenzsichernde Zukunft zu haben. Voraussetzung sei aber, dass er seine aktuellen Forschungsprojekte und seine Habilitation abschließe. Bei einem Antritt des Zivildienstes im April 2023 würden für ihn existenzbedrohende wirtschaftliche und persönliche Nachteile bzw Verluste eintreten. Aufgrund von Todesfällen in der Familie (Großmutter 2020, Vater 2022) und die Sorge um seine berufliche Zukunft, würden er psychisch doppelt belastet sein und damit auch familiär-persönliche Interessen vorliegen. Weiters gebe es auch öffentliche Interessen, weil er Master- und Bachelorarbeiten von nationalen und internationalen Studenten zu betreuen habe, um deren Studienabschluss 2023 zu gewährleisten und ein Forschungsprojekt bei den Special Olympics im Juni 2023 bearbeite. Begründend führte er im Wesentlichen an, er habe sich für eine wissenschaftliche Karriere an der Universität römisch 40 entschieden. Er habe dazu das Doktoratsstudium abschließen und ein Auslandssemester absolvieren müssen. Nunmehr habe er einen bis 2027 befristeten Kettenarbeitsvertrag (Post-Doc-Stelle) erhalten, der um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden dürfe. Bis dahin müsse er eine unbefristete Stelle an der Universität römisch 40 erhalten und dürfe ansonsten an dieser Universität nicht mehr arbeiten. Im Jahr 2023 werde eine unbefristete Stelle (Tenure Track-Professur) an der Universität römisch 40 ausgeschrieben. Er habe sich dafür beworben. Diese Stelle sei in den nächsten Jahren die einzige Möglichkeit in seinem Heimatbundesland, in seinem Arbeits- bzw Forschungsbereich eine berufliche und existenzsichernde Zukunft zu haben. Voraussetzung sei aber, dass er seine aktuellen Forschungsprojekte und seine Habilitation abschließe. Bei einem Antritt des Zivildienstes im April 2023 würden für ihn existenzbedrohende wirtschaftliche und persönliche Nachteile bzw Verluste eintreten. Aufgrund von Todesfällen in der Familie (Großmutter 2020, Vater 2022) und die Sorge um seine berufliche Zukunft, würden er psychisch doppelt belastet sein und damit auch familiär-persönliche Interessen vorliegen. Weiters gebe es auch öffentliche Interessen, weil er Master- und Bachelorarbeiten von nationalen und internationalen Studenten zu betreuen habe, um deren Studienabschluss 2023 zu gewährleisten und ein Forschungsprojekt bei den Special Olympics im Juni 2023 bearbeite. Als Beweismittel legte er ein Schreiben der Universität betreffend die ausgeschriebene Dauerstelle und des aktuellen Kettenarbeitsvertrages vor.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 10.03.2023) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag ohne Ermittlungsverfahren ab. Der BF habe sich nach Ablauf seiner befristeten Befreiung im Juni 2012, nicht um eine rasche Zuweisung bemüht, sondern weitere berufliche Dispositionen getroffen, welche den Zivildienst erschwert hätten und damit gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen.
- Mit E-Mail vom 16.03.2023 brachte der BF eine näher begründete Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, beantragte die aufschiebende Wirkung und die Stattgabe seines Antrages auf Befreiung.
- Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 17.02.2023). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF nach dem Ablauf seines Aufschubes nach § 14 Abs 2 ZDG am 30.06.2012 bis zum 09.12.2023 (das sind über 11 Jahre) nicht zugewiesen wurde und von sich aus nichts unternommen hat um zugewiesen zu werden. Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF nach dem Ablauf seines Aufschubes nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG am 30.06.2012 bis zum 09.12.2023 (das sind über 11 Jahre) nicht zugewiesen wurde und von sich aus nichts unternommen hat um zugewiesen zu werden. Weiters steht fest, dass der BF in dieser Zeit nicht nur sein Bachelorstudium (für das ihm der Aufschub gewährt wurde), sondern sein Masterstudium und Doktoratstudium abgeschlossen sowie ein Auslandssemester absolviert hat. Danach hat er eine zeitlich befristete Post-doc-Anstellung (bis maximal 2027 mit Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr) erhalten und betreibt seine Habilitation die er im Jahr 2023 abschließen wird. Daneben ist er in den Lehrbetrieb eingebunden, hat als Universitätsassistent internationale und nationale Studenten zu betreuen und ist in nationalen und internationalen Forschungsprojekten engagiert. Er hat das alles getan, um die berufliche Qualifikation für eine Tenure Track-Professur an der Universität in seiner Heimatstadt in seinem Fachgebiet zu schaffen, und bietet sich dafür diesen Sommer – aufgrund einer Pensionierung – die im deutschsprachigen Raum seltene Chance dafür. Eine derartige Qualifizierungsstelle ist im wissenschaftlichen Bereich erforderlich, um nicht nur kurzfristig seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, sondern nach einem Zeitraum von zunächst 6 Jahren eines befristeten Dienstverhältnisses, in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergeleitet werden zu können. Dass die Gefahr bestünde, dass der BF Fördergelder zurückzahlen müsste, hat er zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der unbestrittenen Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Schreiben der Universität vom 06.02.2023 erfolgen. Dort ist angeführt, dass eine Tenure-Track-Professur (§ 99 Abs 5 Universitätsgesetz) für „Bewegung und Public Health“, dem Forschungsgebiet des BF, im deutschsprachigen Raum eine Seltenheit ist und der BF aufgrund seiner wissenschaftlichen Leistungen sehr hohe Chancen hat, diese zu bekommen. Das Auswahlverfahren findet im Juni/Juli 2023 statt und ist die Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung durch Abschluss der Habilitation erforderlich. Diese Angaben wurden von der ZISA nicht bestritten. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der unbestrittenen Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Schreiben der Universität vom 06.02.2023 erfolgen. Dort ist angeführt, dass eine Tenure-Track-Professur (Paragraph 99, Absatz 5, Universitätsgesetz) für „Bewegung und Public Health“, dem Forschungsgebiet des BF, im deutschsprachigen Raum eine Seltenheit ist und der BF aufgrund seiner wissenschaftlichen Leistungen sehr hohe Chancen hat, diese zu bekommen. Das Auswahlverfahren findet im Juni/Juli 2023 statt und ist die Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung durch Abschluss der Habilitation erforderlich. Diese Angaben wurden von der ZISA nicht bestritten. Auf der Homepage der Universität finden sich dazu folgende Aussagen (https://www.meduni XXXX .at/offene-stellen/tenure-track-professur, abgerufen am 22.03.2023): Auf der Homepage der Universität finden sich dazu folgende Aussagen (https://www.meduni römisch 40 .at/offene-stellen/tenure-track-professur, abgerufen am 22.03.2023): „TENURE TRACK PROFESSUREN: STARKE IMPULSE FÜR DIE WISSENSCHAFT Sie gehören zu den besten internationalen (Nachwuchs-)Wissenschafter*innen und wollen mit Ihrer Pionierleistung die Grundlagen- und klinische Forschung auf ein neues Level heben? Die besten internationalen (Nachwuchs-)Wissenschafter*innen, die sich im Auswahlverfahren behaupten, bekommen als Tenure Track Professor*innen an der Med Uni […] eine einzigartige Möglichkeit: Sie etablieren eine Arbeitsgruppe für Ihr Forschungsfeld im hochmodernen, patient*innennahen Umfeld der Medical Science City […] und bringen im Rahmen einer langfristigen wissenschaftlichen Karriere Ihre Expertise in die internationale Forschungscommunity Ihres Spezialgebiets ein. Die Besetzung erfolgt zunächst befristet auf sechs Jahre, die für die Erfüllung einer Qualifizierungsvereinbarung zur Verfügung stehen (bei herausragenden und außergewöhnlichen Leistungen kann eine Evaluierung der Qualifizierungsvereinbarung auch in einem kürzeren Zeitrahmen erfolgen). Bei Erreichen der vereinbarten Ziele erfolgt die Überleitung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als Assoziierte*r Professor*in; damit ist neben der Zugehörigkeit zur Kurie der Professor*innen auch die Übernahme der Verantwortung für das eigene Forschungsfeld verbunden. Auf zu neuen Forschungsufern!“ Er hat erstmals in der Beschwerde behautet, dass die Gefahr bestünde, dass er Förderungsgelder zurückzahlen müsste, wenn er eine Publikation an der er arbeite, nicht rechtzeitig abgeben könne. Beweismittel dafür hat er nicht vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die hinsichtlich der Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Hervorhebung durch BVwG): „§ 7.
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. […] Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. […]
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Die belangte Behörde hat die Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass der BF gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen habe, weil er sich nach Ablauf seines Aufschubes mit 30.06.2012 nicht um eine zeitnahe Zuweisung bemüht habe. 3.3.
- Der BF begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass er sich für eine wissenschaftliche Karriere an der Universität entschieden habe und ein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches Interesse vorliege in seinem Arbeits- bzw Forschungsbereich eine berufliche und existenzsichernde Zukunft (durch die Erlangung einer Tenure Track Professur und daran anschließend einer dauerhaften Anstellung an der Universität) zu haben. Voraussetzung sei dafür, dass er seine aktuellen Forschungsprojekte und seine Habilitation abschließe. Bei einem Antritt des Zivildienstes im April 2023 würden das nicht möglich sein. 3.3.
- Nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstverpflichteten wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein. 3.3.
- Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstverpflichteten wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 13 Abs 1 Z 2 ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E
- 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Die erwartete künftige Übernahme eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen vermag schon deshalb kein wirtschaftliches Interesse des Zivildienstpflichtigen an seiner Befreiung zu begründen, weil es sich dabei um ein ungewisses künftiges Ereignis handelt (Hinweis E 20.12.1988, 88/11/0157, 0246; VwGH 30.05.1995, 94/11/0258). 3.3.
- Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gelungen, ein berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches Interesse darzulegen, weil es im Kern darum geht, dass er eine besondere berufliche Chance nutzen will, deren Realisierung zwar wahrscheinlich scheint, doch keineswegs sicher ist, damit handelt es sich um ein ungewisses künftiges Ereignis. Zusätzlich hat er gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen, weil es auf der Hand liegt, dass der BF zeitnah selber tätig werden hätte können und müssen, um nach Abschluss des Bachelorstudiums seine zeitnahe Zuweisung zu beantragen und damit Schwierigkeiten bei einer späteren vorhersehbaren Zuweisung zu vermeiden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein (weiteres) Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (vgl VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Zusätzlich hat er gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen, weil es auf der Hand liegt, dass der BF zeitnah selber tätig werden hätte können und müssen, um nach Abschluss des Bachelorstudiums seine zeitnahe Zuweisung zu beantragen und damit Schwierigkeiten bei einer späteren vorhersehbaren Zuweisung zu vermeiden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein (weiteres) Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen vergleiche VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Wenn der BF vermeint, dass seine psychischen Belastungen aufgrund des Todes naher Angehöriger und der Unsicherheit seiner beruflichen Zukunft, besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen darstellen würde, irrt er. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202 zur ähnlichen Bestimmung im Wehrrechtsgesetz). Dass das der Fall wäre, hat der BF nicht dargetan. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202 zur ähnlichen Bestimmung im Wehrrechtsgesetz). Dass das der Fall wäre, hat der BF nicht dargetan. Soweit der BF das Vorliegen öffentlicher Interessen anführt, ist ihm wiederum die Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten, wonach ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, wie sie in § 13 Abs 1 Z 1 ZDG normiert sind, zwecks Befreiung gemäß § 13 ZDG nicht besteht (vgl VwGH 27.06.1995, 95/11/0190; 22.09.1995, 94/11/0151; 17.07.2009, 2008/11/0145; jeweils mwN). Soweit der BF das Vorliegen öffentlicher Interessen anführt, ist ihm wiederum die Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten, wonach ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, wie sie in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG normiert sind, zwecks Befreiung gemäß Paragraph 13, ZDG nicht besteht vergleiche VwGH 27.06.1995, 95/11/0190; 22.09.1995, 94/11/0151; 17.07.2009, 2008/11/0145; jeweils mwN). Die Interessen Dritter, etwa hier der Reputation der Universität oder seiner zu betreuenden Studentinnen und Studenten, sind nicht unter § 13 ZDG zu subsumieren. Die Interessen Dritter, etwa hier der Reputation der Universität oder seiner zu betreuenden Studentinnen und Studenten, sind nicht unter Paragraph 13, ZDG zu subsumieren. Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen und besteht auch keine Möglichkeit, dem BF seitens des BVwG den begehrten Aufschub vom Zivildienst zu gewähren. Wenngleich dem BF Recht zu geben ist, dass bei einer Zuweisung über 11 Jahre nach Ablauf des Aufschubes, eine Vorlaufzeit von nur 3 Monaten, äußerst knapp bemessen ist, zumal der BF erst 31 Jahre alt ist und bis
- Jahre herangezogen werden kann. Vor dem Hintergrund des § 8 Abs 2 ZDG (der lediglich eine 6 Wochenfrist vorsieht) war aber auch das rechtskonform.Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen und besteht auch keine Möglichkeit, dem BF seitens des BVwG den begehrten Aufschub vom Zivildienst zu gewähren. Wenngleich dem BF Recht zu geben ist, dass bei einer Zuweisung über 11 Jahre nach Ablauf des Aufschubes, eine Vorlaufzeit von nur 3 Monaten, äußerst knapp bemessen ist, zumal der BF erst 31 Jahre alt ist und bis
- Jahre herangezogen werden kann. Vor dem Hintergrund des Paragraph 8, Absatz 2, ZDG (der lediglich eine 6 Wochenfrist vorsieht) war aber auch das rechtskonform. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2268713.1.00