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{'item': 'W209 2261142-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW209 2261142-1 Spruch, W209 2261142-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 04.03.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit von 14.02.2022 bis 27.03.2022 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid vom 04.03.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit von 14.02.2022 bis 27.03.2022 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er am 14.02.2022 aufgrund einer schweren Depression nicht in der Lage gewesen sei, einer Beschäftigung nachzugehen bzw. Bewerbungen zu schreiben. Krankheitsbedingt habe er erst im März einen Arzt aufsuchen können. Er habe mit seinen Angaben im Bewerbungsbogen vom 14.02.2022 betreffend seine körperlichen Einschränkungen – „Sitzunfähigkeit, Stehunfähigkeit (von PVA nicht anerkannt), Empfindlichkeit auf Zugluft, auf Kälte und Zugluft der Klimaanlage“ – nur ehrlich sein wollen; zudem habe er nie eine Bewerbungsschulung erhalten und lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  4. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Psychosozialen Dienstes vom 10.03.2022 vor, wonach er sich seit 2018 in psychiatrischer Behandlung mit anhaltenden depressiven und psychosomatischen Symptomen befinde sowie nicht belastbar und derzeit nicht arbeitsfähig sei.
  5. Mit Schreiben vom 21.07.2022 meldete die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Zurückziehung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der PVA vom 16.12.2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2021 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels dauerhaft vorliegender Berufsunfähigkeit abgewiesen wurde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, sprach für die Zeit von 14.02.2022 bis 12.07.2022 den Ausschluss vom Notstandshilfebezug aus und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben auf dem Bewerbungsbogen das Zustandekommen einer zumutbaren Stelle vereitelt habe. Die Aufzählung körperlicher Einschränkungen, die nicht befundbelegt seien, sowie die Angabe eines das angebotene Mindestentgelt um mehr als das Doppelte übersteigende Wunschgehalts seien ausschlaggebend und geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung bzw. von einer weiteren Berücksichtigung im Aufnahmeprozess abzuhalten. Im Zeitraum 05.03.2022 bis 19.06.2022 habe der Beschwerdeführer Krankengeld erhalten.
  7. Mit Schreiben vom 25.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Am 09.09.2022 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht angemessen berücksichtigt worden. Diesbezüglich wolle er einen neuen Antrag stellen. Seine Gehaltsvorstellungen hätten der kollektivvertraglichen Einstufung einer Position in der Softwareentwicklung mit seiner Erfahrung entsprochen. Zudem verfüge er nicht über Programmierkenntnisse in den geforderten Bereichen.
  8. Am 19.10.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.10.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 18.09.2021 Notstandshilfe. Im Zeitraum 05.03.2022 bis 19.06.2022 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen. Eine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen. Mit Bescheid der PVA vom 16.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2021 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegen einer Berufsunfähigkeit abgelehnt. Die dagegen am 04.03.2022 eingebrachte Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wurde vom Beschwerdeführer am 21.07.2022 wegen Aussichtslosigkeit wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung physisch und psychisch in der Lage, Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen, Stehen und Gehen sowie Bildschirmarbeit bei normalem Arbeitstempo durchzuführen. Am 30.12.2021 wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde geschlossen. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei einer anhängigen Klage der Vermittlung zur Verfügung stehen müsse. Der Beschwerdeführer hat die HTL im Bereich Maschinenbau und Steuerungstechnik abgeschlossen und Berufserfahrung als Softwareentwickler. Er verfügt über Erfahrung mit bzw. Kenntnisse in C, C++, Linux, Open Source Software, Oracle-Datenbanken, Performancetests, Script-Sprachen, serviceorientierte Architektur, Software-Analyse, -Dokumentation und -Programmierung, Softwaretests, SQL, UNIX und XML. Der Beschwerdeführer hat einen eigenen PKW, den Führerschein B und suchte vornehmlich eine Vollzeitanstellung in XXXX .Der Beschwerdeführer hat die HTL im Bereich Maschinenbau und Steuerungstechnik abgeschlossen und Berufserfahrung als Softwareentwickler. Er verfügt über Erfahrung mit bzw. Kenntnisse in C, C++, Linux, Open Source Software, Oracle-Datenbanken, Performancetests, Script-Sprachen, serviceorientierte Architektur, Software-Analyse, -Dokumentation und -Programmierung, Softwaretests, SQL, UNIX und XML. Der Beschwerdeführer hat einen eigenen PKW, den Führerschein B und suchte vornehmlich eine Vollzeitanstellung in römisch 40 . Am 13.01.2022 übermittelte das AMS Jennersdorf dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben, sowie dem Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Bewerbungspflicht oder die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung sanktioniert werde. Gesucht wurde „1 Softwaretechniker/in (Softwareentwickler/in)“ zu Betreuung und Weiterentwicklung bestehender Programme, im Team oder eigenständig in Teil- oder Vollzeit nach Projekteinschulung und Definition der Aufgabenstellung. Das angebotene kollektivvertragliche Bruttomindestentgelt betrug EUR 1.950,
  10. Aufgrund der rechtzeitigen Bewerbung des Beschwerdeführers und seiner Beurteilung als in Frage kommender Kandidat übermittelte die potentielle Dienstgeberin diesem am 14.02.2022 einen Bewerbungsbogen, welcher vom Beschwerdeführer auch ausgefüllt retourniert wurde. Beim Punkt „Invalidität mit Bescheid“ wurde vom Beschwerdeführer das Feld „ja“ angekreuzt. Daneben vermerkte der Beschwerdeführer: „der Antrag wurde abgelehnt“ und „eine Klage wird beim Gericht eingereicht“. Unter „sonstige körperliche Einschränkungen“ führte der Beschwerdeführer an: „Sitzunfähigkeit, Stehunfähigkeit (von PVA nicht anerkannt), Empfindlichkeit auf Zugluft, auf Kälte und Zugluft der Klimaanlage“. Als Wunschtätigkeit gab der Beschwerdeführer an: „keine sitzende oder stehende Arbeit“ und nannte ein Wunschgehalt von EUR 48.000,00 jährlich. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Bewerbungsbogen wurde seitens der potentiellen Dienstgeberin von einem Vorstellungsgespräch bzw. einer Einstellung des Beschwerdeführers Abstand genommen.
  11. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie von Krankengeld sowie die bis dato nicht erfolgte Aufnahme einer neuen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 21.02.
  12. Die Ablehnung des Antrags auf Berufsunfähigkeitspension sowie die Zurückziehung der Klage im Rechtsmittelverfahren sind dem Bescheid der PVA und der von der PVA übermittelten Verständigung vom 21.07.2021 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde ein Schreiben seines Rechtsvertreters bei der Arbeiterkammer im sozialgerichtlichen Verfahren vom 22.07.2022 vor, wonach aufgrund der Beweislage lediglich eine Abweisung durch das Gericht möglich gewesen wäre. In der zusammenfassenden chefärztlichen Beurteilung vom 15.12.2021, basierend auf einem internistischen Gutachten mit Untersuchung vom 22.09.2021 und einem psychiatrischen Gutachten mit Untersuchung vom 24.11.2021, wurde festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers bei einer diagnostizierten Neurasthenie sowie somatoformer Schmerzstörung betreffend die Prostata und einem zwanghaften Persönlichkeitsbild für den ausgeübten Beruf ausreiche; insbesondere sei jeweils eine überwiegend sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung sowie Bildschirmarbeit und ein normales Arbeitstempo zumutbar. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen wurde nach MELBA in allen Punkten als niedrig oder durchschnittlich bewertet. Die eingeholten Gutachten erweisen sich als insgesamt schlüssig und vollständig. Gegenüber der belangten Behörde kündigte der Beschwerdeführer zwar die Erhebung einer Klage an – welche nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erst am 04.03.2022 erfolgte –, legte aber keine weiteren Befunde vor, die die Gutachtenlage aus dem Verfahren betreffend die Berufsunfähigkeit hätten entkräften können. Eine Krankmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse lag erst ab 02.03.2022 vor. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung und dem Profil des Beschwerdeführers basieren auf der Betreuungsvereinbarung vom 30.12.2021 samt vorgeschlagenem Stellengesuch. Aus dem Vermerk zum Beratungsgespräch sowie der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift zur Ablehnung des Pensionsantrags vom selben Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf seine Pflichten – ungeachtet eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der PVA – ausdrücklich hingewiesen wurde. Einem Vermerk zum Kontrollmeldetermin vom 01.02.2022 ist zu entnehmen, dass dies dem Beschwerdeführer erneut erläutert wurde. Die Übermittlung des Stellenangebots sowie dessen Inhalt ergeben sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS Jennersdorf vom 13.01.
  13. Die rechtzeitige Bewerbung des Beschwerdeführers und die Übermittlung des Bewerbungsbogens sind dem diesbezüglichen, im Akt aufliegenden E-Mail-Verkehr zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer ausgefüllte Bewerbungsbogen wurde seitens der Personalverantwortlichen der potentiellen Dienstgeberin mit E-Mail vom 21.02.2022 an das Service für Unternehmen des AMS Jennersdorf weitergeleitet. Auf Ersuchen der belangten Behörde vom 29.06.2022 versandte die Personalverantwortliche am 02.08.2022 eine ergänzende Stellungnahme. Darin führte sie insbesondere aus, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers als für die Stelle passend erschienen seien, weshalb ihm der Bewerbungsbogen übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach Übermittlung des Bewerbungsbogens telefonisch darauf gedrängt, dass ihm bzw. der belangten Behörde eine Bestätigung der Bewerbung übermittelt werde. Im telefonischen Gespräch habe er auch den Eindruck vermittelt, kein wirkliches Interesse an einem Vorstellungsgespräch zu haben.
  14. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN). Gegenständlich machte der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsbogen Angaben, die geeignet waren, seine Arbeitsfähigkeit und -willigkeit gegenüber der potentiellen Dienstgeberin zumindest in Frage zu stellen, wenn nicht gänzlich zu negieren. Insbesondere die angegebene Sitz- und Stehunfähigkeit sowie der Wunsch nach einer Tätigkeit ohne Sitzen und Stehen ließ den Beschwerdeführer nicht als geeignet für die ausgeschriebene Beschäftigung erscheinen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf sein Pensionsverfahren seine gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen, wobei der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der PVA erst wesentlich später, nämlich am 04.03.2022 erhob. Schon in diesen Angaben liegt eine Handlung des Beschwerdeführers, die für sich geeignet war, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln – das Wunschgehalt in etwa doppelter Höhe des angebotenen Mindestgehalts sowie das von der Personalverantwortlichen geschilderte aufdringliche Verhalten des Beschwerdeführers treten hier allenfalls erschwerend hinzu. Tatsächlich wurde das Bewerbungsverfahren nach Übermittlung des Bewerbungsbogens seitens der potentiellen Dienstgeberin abgebrochen und der Bewerbungsbogen zur Begründung der belangten Behörde weitergeleitet. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Tätigkeit nicht qualifiziert gewesen sei, kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrung im Bereich der zugewiesenen Beschäftigung, sodass seine Qualifikation grundsätzlich passend erscheint. Die Übermittlung des Bewerbungsformulars im Vorfeld eines potentiellen Bewerbungsgespräches wurde nach Angaben der Personalverantwortlichen auch im Hinblick auf das Qualifikationsprofil vorgenommen. Es wäre schließlich Sache der potentiellen Dienstgeberin gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob dieser für die Stelle ausreichend qualifiziert ist oder nicht. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrung im Bereich der zugewiesenen Beschäftigung, sodass seine Qualifikation grundsätzlich passend erscheint. Die Übermittlung des Bewerbungsformulars im Vorfeld eines potentiellen Bewerbungsgespräches wurde nach Angaben der Personalverantwortlichen auch im Hinblick auf das Qualifikationsprofil vorgenommen. Es wäre schließlich Sache der potentiellen Dienstgeberin gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob dieser für die Stelle ausreichend qualifiziert ist oder nicht. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Die Angaben des Beschwerdeführers auf seinem Bewerbungsbogen war sohin kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sind Umstände betreffend eine (potentielle) Berufsunfähigkeit primär der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und 26.03.1996, Zl. 94/08/0087).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sind Umstände betreffend eine (potentielle) Berufsunfähigkeit primär der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und 26.03.1996, Zl. 94/08/0087). Der Beschwerdeführer brachte zu den Angaben auf seinem Bewerbungsbogen im Wesentlichen vor, er habe aufrichtig sein wollen und verwies weiters auf mangelnde Deutsch- und Bewerbungskenntnisse. Wie sich jedoch aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, war der Beschwerdeführer nach den vorliegenden schlüssigen Gutachten aus dem Verfahren vor der PVA im Hinblick auf sein Berufsfeld arbeitsfähig. Insbesondere der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne keine Tätigkeiten im Sitzen und Stehen ausführen, wird darin widersprochen und hat der Beschwerdeführer selbst keinerlei weitere Befunde vorgelegt, die den Gutachten der PVA widersprechen würden. Aufgrund der ausdrücklichen Hinweise auf seine Verpflichtung zur Bewerbung ungeachtet seiner Klage gegen den Bescheid der PVA war dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass er auf die Aufnahme einer Beschäftigung hinzuwirken hatte. Mit den Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen, die die zugewiesene Beschäftigung unmöglich machen würden, und die überdies nach der bestehenden Gutachtenlage gar nicht vorlagen, nahm der Beschwerdeführer bewusst in Kauf, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis folgte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2261142.1.00

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