RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW209 2262679-1 Spruch, W209 2262679-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 17.05.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum
- bis 17.03.2022 aufgrund unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von einer Schulungsmaßnahme aus. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2022 abgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht gestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.09.2022 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Rückersatz der für den oben genannten Zeitraum bezogenen Leistungen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2022 um 23:59 Uhr per eAMS übermittelt, stand diesem sohin ab dem 15.09.2022 zum Abruf bereit und wurde von ihm noch an diesem Tag um 23:33 Uhr gelesen. Mit Schreiben vom 14.10.2022, übermittelt per eAMS, erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er entschuldigt vom Kurs abwesend gewesen sei. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18.10.2022 die Verspätung seiner Beschwerde vor und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein, woraufhin der Beschwerdeführer bestätigte, die Beschwerde am 14.10.2022 versandt zu haben, und im Übrigen weitere Ausführungen zum Grund seiner Abwesenheit vom Kurs machte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, wobei sie insbesondere auf die rechtskräftige Entscheidung vom 12.08.2022 verwies.
- Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Insbesondere ergeben sich der Versand des Bescheides vom 14.09.2022 per eAMS und der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 15.09.2022 gelesen hat, aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Das Datum der Beschwerdeerhebung ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im Akt. Der Beschwerdeführer hat seinerseits im Rahmen des Parteiengehörs bestätigt, dass er die Beschwerde am 14.10.2022 übermittelt habe.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 14.09.2022 um 23:59 Uhr per eAMS übermittelt, stand dieser sohin ab dem 15.09.2022 zum Abruf bereit und wurde der Bescheid von ihm noch an diesem Tag um 23:33 Uhr gelesen. Gemäß § 37 Abs. 1 Zustellgesetzes (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetzes (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Gemäß Abs. 2a leg.cit. hat die Behörde vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems (vgl. Abs. 2) der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.Gemäß Absatz 2 a, leg.cit. hat die Behörde vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems vergleiche Absatz 2,) der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des § 37 ZustellG, BGBl. I Nr. 104/2018, sollen Systeme nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des Paragraph 37, ZustellG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, sollen Systeme nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Das System eAMS befindet sich nicht in dieser Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme und stellt eine Zustellung über das eAMS-Konto sohin keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anm. zu § 56, Rz. 853; Stand Mai 2022).Das System eAMS befindet sich nicht in dieser Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme und stellt eine Zustellung über das eAMS-Konto sohin keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anmerkung zu Paragraph 56,, Rz. 853; Stand Mai 2022). Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt – mangels anwendbarer Sonderbestimmung – gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt – mangels anwendbarer Sonderbestimmung – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am Donnerstag, den 15.09.2022 gelesen. Die Zustellung ist sohin an diesem Tag erfolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am Donnerstag, den 13.10.
- Da die Beschwerde erst am Freitag, den 14.10.2022 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist diese verspätet und hat die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung gefällt. Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin zurückzuweisen (vgl. VwSlg 19.271 A/2015).Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin zurückzuweisen vergleiche VwSlg 19.271 A/2015). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf eine ohnehin eindeutige Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf eine ohnehin eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2262679.1.00