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{'item': 'W212 2266536-1'}

Obsah (18)§ 35Art. 133§ 51a§ 26Art. 8Art. 1Art. 30§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 12§ 16§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW212 2266536-1 Spruch, W212 2266536-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 06.04.2021 schriftlich bzw. am 06.10.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
  3. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 06.04.2021 schriftlich bzw. am 06.10.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  4. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX ;  Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 ; ● Auszug aus dem Bescheid vom 11.03.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Karte für Asylberechtigte

§ 51aAsyl

G 2005 der Bezugsperson; Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a, AsylG 2005 der Bezugsperson; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am XXXX 2020, ausgestellt vom syrischen Innenministerium;  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am römisch 40 2020, ausgestellt vom syrischen Innenministerium; ● Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am XXXX 2020, ausgestellt vom syrischen Innenministerium;  Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am römisch 40 2020, ausgestellt vom syrischen Innenministerium; ● Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am XXXX 2020, ausgestellt vom syrischen Innenministerium;  Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am römisch 40 2020, ausgestellt vom syrischen Innenministerium; ● Eheschließungsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als „Datum des Vertrags“ der XXXX 2020 und als „Datum des Dokumentes“ der XXXX 2020 zu entnehmen sind, ausgestellt am XXXX 2020 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Damaskus“, entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am XXXX 2020;  Eheschließungsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als „Datum des Vertrags“ der römisch 40 2020 und als „Datum des Dokumentes“ der römisch 40 2020 zu entnehmen sind, ausgestellt am römisch 40 2020 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Damaskus“, entnommen aus dem elektronischen Register des Zivilstandwesens am römisch 40 2020; ● Ehevertrag (in deutscher Übersetzung), ausgestellt durch das Scharia-Gericht Damaskus; diesem ist zu entnehmen, dass beide Parteien am XXXX 2020 im Gerichtsgebäude erschienen seien und sich vor zwei namentlich bezeichneten Zeugen das Ja-Wort gegeben hätten. Hinsichtlich der Bezugsperson ist die Bevollmächtigung eines namentlich bezeichneten Rechtsanwaltes vermerkt; hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist die Bevollmächtigung ihres Onkels vermerkt.  Ehevertrag (in deutscher Übersetzung), ausgestellt durch das Scharia-Gericht Damaskus; diesem ist zu entnehmen, dass beide Parteien am römisch 40 2020 im Gerichtsgebäude erschienen seien und sich vor zwei namentlich bezeichneten Zeugen das Ja-Wort gegeben hätten. Hinsichtlich der Bezugsperson ist die Bevollmächtigung eines namentlich bezeichneten Rechtsanwaltes vermerkt; hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist die Bevollmächtigung ihres Onkels vermerkt. Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung anlässlich ihrer Antragstellung vor der Österreichischen Botschaft Damaskus angegeben hat, die Bezugsperson am XXXX 2019 in XXXX , XXXX , geheiratet zu haben. Anwesend sei nur die Familie der Beschwerdeführerin gewesen, der Vater ihres Ehemannes lebe in Kuwait. Bei ihrem Ehemann handle es sich um ihren Cousin. Zeugen der Eheschließung seien ihr Onkel und der Vater ihres Ehemannes, der sich zu diesem Zeitpunkt in Syrien aufgehalten habe, gewesen. Auf die Frage nach Fotos vom Hochzeitstag habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, dass sie Fotos habe, die sich in XXXX befänden. Nach Aufforderung, diese vorzulegen, habe sie demgegenüber angegeben, keine Fotos zu haben. Sie habe mit ihrem Ehemann rund ein Jahr lang im XXXX zusammengelebt. Ihren Ehemann habe sie zuletzt im Dezember 2020 gesehen. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei Anwalt und habe sich um die Ausstellung der Dokumente gekümmert. Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung anlässlich ihrer Antragstellung vor der Österreichischen Botschaft Damaskus angegeben hat, die Bezugsperson am römisch 40 2019 in römisch 40 , römisch 40 , geheiratet zu haben. Anwesend sei nur die Familie der Beschwerdeführerin gewesen, der Vater ihres Ehemannes lebe in Kuwait. Bei ihrem Ehemann handle es sich um ihren Cousin. Zeugen der Eheschließung seien ihr Onkel und der Vater ihres Ehemannes, der sich zu diesem Zeitpunkt in Syrien aufgehalten habe, gewesen. Auf die Frage nach Fotos vom Hochzeitstag habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, dass sie Fotos habe, die sich in römisch 40 befänden. Nach Aufforderung, diese vorzulegen, habe sie demgegenüber angegeben, keine Fotos zu haben. Sie habe mit ihrem Ehemann rund ein Jahr lang im römisch 40 zusammengelebt. Ihren Ehemann habe sie zuletzt im Dezember 2020 gesehen. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei Anwalt und habe sich um die Ausstellung der Dokumente gekümmert. 1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben haben. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben haben. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zum Herkunftsstaat sei es möglich, jedes Dokument jedes erdenklichen Inhaltes widerrechtlich zu erlangen; es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben bzw. es habe es sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. Die auf dem vorgelegten Ehevertrag ersichtliche Unterschrift der Beschwerdeführerin weiche erheblich von ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular

§ 35Asyl

G 2005 und ihrem Reisepass ab; auch fehle auf dem Ehevertrag die Unterschrift der Bezugsperson, obwohl diese zum Zeitpunkt der Ausstellung noch in Syrien aufhältig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in einer Befragung vor der Österreichischen Botschaft am 06.10.2021 angegeben, dass sie die Bezugsperson zuletzt im Dezember 2020 gesehen habe, was nicht in Tatsachen entsprechen könne, weil die Bezugsperson bereits am 01.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zum Herkunftsstaat sei es möglich, jedes Dokument jedes erdenklichen Inhaltes widerrechtlich zu erlangen; es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben bzw. es habe es sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. Die auf dem vorgelegten Ehevertrag ersichtliche Unterschrift der Beschwerdeführerin weiche erheblich von ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular

Paragraph 35, AsylG 2005 und ihrem Reisepass ab; auch fehle auf dem Ehevertrag die Unterschrift der Bezugsperson, obwohl diese zum Zeitpunkt der Ausstellung noch in Syrien aufhältig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in einer Befragung vor der Österreichischen Botschaft am 06.10.2021 angegeben, dass sie die Bezugsperson zuletzt im Dezember 2020 gesehen habe, was nicht in Tatsachen entsprechen könne, weil die Bezugsperson bereits am 01.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.09.2022 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 29.09.2022 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Bezugsperson habe bereits bei ihrer Erstbefragung am 03.12.2020 sowie der Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2021 angegeben, verheiratet zu sein, wobei er den Namen seiner Ehegattin (in anderer Schreibweise) und deren Geburtsjahr korrekt angeführt habe. Der Ehemann habe angegeben, zunächst traditionell geheiratet zu haben, die standesamtliche Eintragung habe später stattgefunden, wobei die Bezugsperson von ihrem Onkel vertreten worden sei. Es bleibe unklar, wie die Behörde zur Einschätzung gelange, dass eine nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates gültige Ehe nicht vorliege. Die generelle Einschätzung zur Möglichkeit der Ausstellung syrischer Dokumente unwahren Inhaltes könne der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden. Weshalb die vorgelegten Unterlagen als nicht echt erachtet würden, sei von der Behörde wiederum nicht offengelegt worden. Die Aussagen der Bezugsperson würden sich mit den vorgelegten Unterlagen decken, diese seien auch bereits in deren Asylverfahren vorgelegt worden. Um das Parteiengehör zu wahren, wäre es notwendig, konkrete Angaben zu allfälligen Widersprüchen zu machen, damit sich die Beschwerdeführerin zu diesen äußern könne. 1.
  2. Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 16.09.2022 dargelegten Erwägungen begründend aus, dass aus der Einvernahme der Bezugsperson in keiner Weise hervorgehe, dass diese bei der standesamtlichen Eintragung der Ehe durch einen Onkel vertreten worden sei. Lediglich der Übersetzung des Ehevertrages sei zu entnehmen, dass die Bezugsperson durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Die Echtheit der Urkunde werde aufgrund der stark abweichenden (in der Stellungnahme des BFA bildlich eingefügten) Unterschriften der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen; die Unterschriften der Beschwerdeführerin auf dem Reisepass und dem Befragungsformular seien ident, während keine der auf dem Ehevertrag ersichtlichen Unterschriften eine Vergleichbarkeit mit diesen aufweise. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die die Richtigkeit der Urkunde bezeugenden Unterschriften nicht im Einklang mit den in der Urkunde angeführten Personen stehe; es werde daher von einer echten Urkunde falschen Inhaltes ausgegangen. Der von der Beschwerdeführerin angeregte Fingerabdruckvergleich komme aufgrund der äußerst schlechten Qualität des auf dem Ehevertrag ersichtlichen Fingerabdruckes nicht in Betracht. Ebenso werde die Aussage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Missverständnisses angegeben habe, ihren Ehemann zuletzt im Dezember 2020 gesehen zu haben, als unglaubwürdig erachtet, zumal bei einer Antragstellung nach § 35 AsylG 2005 davon auszugehen sei, dass wohlüberlegte und wahrheitsgemäße Angaben getätigt würden, zumal von einem Ehegatten zu erwarten sei, dass er wisse, wann er seien Ehepartner zuletzt gesehen habe. Insofern habe die Eigenschaft als Familienangehörige nicht eindeutig und unzweifelhaft dargelegt werden können, weshalb aus Sicht der Behörde eine Prüfung iSd Art. 8 EMRK unterbleiben habe können. 1.4. Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 16.09.2022 dargelegten Erwägungen begründend aus, dass aus der Einvernahme der Bezugsperson in keiner Weise hervorgehe, dass diese bei der standesamtlichen Eintragung der Ehe durch einen Onkel vertreten worden sei. Lediglich der Übersetzung des Ehevertrages sei zu entnehmen, dass die Bezugsperson durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Die Echtheit der Urkunde werde aufgrund der stark abweichenden (in der Stellungnahme des BFA bildlich eingefügten) Unterschriften der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen; die Unterschriften der Beschwerdeführerin auf dem Reisepass und dem Befragungsformular seien ident, während keine der auf dem Ehevertrag ersichtlichen Unterschriften eine Vergleichbarkeit mit diesen aufweise. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die die Richtigkeit der Urkunde bezeugenden Unterschriften nicht im Einklang mit den in der Urkunde angeführten Personen stehe; es werde daher von einer echten Urkunde falschen Inhaltes ausgegangen. Der von der Beschwerdeführerin angeregte Fingerabdruckvergleich komme aufgrund der äußerst schlechten Qualität des auf dem Ehevertrag ersichtlichen Fingerabdruckes nicht in Betracht. Ebenso werde die Aussage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Missverständnisses angegeben habe, ihren Ehemann zuletzt im Dezember 2020 gesehen zu haben, als unglaubwürdig erachtet, zumal bei einer Antragstellung nach Paragraph 35, AsylG 2005 davon auszugehen sei, dass wohlüberlegte und wahrheitsgemäße Angaben getätigt würden, zumal von einem Ehegatten zu erwarten sei, dass er wisse, wann er seien Ehepartner zuletzt gesehen habe. Insofern habe die Eigenschaft als Familienangehörige nicht eindeutig und unzweifelhaft dargelegt werden können, weshalb aus Sicht der Behörde eine Prüfung iSd Artikel 8, EMRK unterbleiben habe können. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 21.11.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 29.09.2022 dargelegten Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, dass es aktenwidrig sei, dass aus der Einvernahme der Bezugsperson nicht hervorgehe, dass sie bei der standesamtlichen Eheschließung vertreten worden sei; tatsächlich habe die Bezugsperson vor dem BFA bereits am 10.02.2021 angegeben, dass sie bei der standesamtlichen Zeremonie durch ihren Onkel, einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt, vertreten worden sei. Die Eheschließung erlange durch die Bewilligung des Scharia-Gerichts in Syrien rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Rechtsgültigkeit. Da es sich bei der Registrierung der Eheschließung lediglich um einen Formalakt handle, sei eine Vertretung möglich. Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson bei der Registrierung der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, weil sie vom Militär gesucht werde. Den Ausführungen der Behörde lasse sich nicht entnehmen, ob sie nun davon ausginge, dass der Ehevertrag nicht echt sei oder dass ausschließlich die Echtheit des Inhaltes angezweifelt werde. Alleine die Vermutung der Behörde, dass ein Dokument gefälscht sei, reiche nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht aus, um einen Einreiseantrag abzulehnen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Dokumentes wäre vielmehr ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Nicht nachvollziehbar bleibe, wie die Behörde zum Schluss gelange, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin im Ehevertrag nicht mit jenen im Antragsformular und im Reisepass übereinstimme. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei kein gravierender Unterschied zwischen den Unterschriften ersichtlich, zumal berücksichtigt werden müsse, dass sich auf dem Ehevertrag mehrere Unterschiften dicht gedrängt nebeneinander befänden. Sollte die Behörde an der Echtheit der Unterschriften zweifeln, wäre ein entsprechendes Gutachten eines Schriftsachverständigen einzuholen. Der lediglich subjektive Eindruck einer (nicht entsprechend ausgebildeten) Person könne keinesfalls als Begründung ausreichen, um den Inhalt bzw. die Echtheit des gesamten Dokumentes anzuzweifeln. Auch bezüglich der Möglichkeit der Durchführung des vorgeschlagenen Fingerabdruckvergleichs wäre die Einholung eines Gutachtens einer entsprechend sachkundigen Person notwendig. Selbst wenn die eingereichten Dokumente zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft nicht ausreichen würden, wäre das für sich genommen kein tauglicher Grund zur Abweisung des Antrages, sondern es wären weitere Beweismittel – etwa eine Einvernahme der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – zu prüfen. Bei der Befragung durch einen Mitarbeiter der ÖB Damaskus bzw. der Ausfüllung des Formulars durch diesen scheine es zu einem Missverständnis in Bezug auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zuletzt gesehen habe, gekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit erhalten, das Formular am Ende der Befragung durchzulesen und ihre Angaben zu überprüfen. Es ergingen daher die Anträge, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu eine Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchzuführen, um eventuelle Zweifel an der Eheschließung zu klären.
  2. Die ÖB Damaskus sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und übermittelte die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 03.02.2023 einlangten.
  3. Aufgrund eines diesbezüglichen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 20.03.2023 das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson vom 03.12.2020 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.
  4. 5.
  5. Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht hervor, dass die Bezugsperson zu ihrem Familienstand angegeben habe, mit einer 22 Jahre alten Frau verheiratet zu sein. 5.
  6. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2021 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, eine Frau mit den Personalien der Beschwerdeführerin am XXXX 2019 im Dorf XXXX traditionell sowie am XXXX 2020 standesamtlich in Damaskus geheiratet zu haben. Ab dem XXXX 2019 bis September 2020 habe die Bezugsperson mit seiner Ehefrau im eigenen Haus zusammengelebt. Die Ehe sei bislang kinderlos. Die Bezugsperson könne die Ehe nicht durch Fotos oder ein Video belegen. Befragt, weshalb die standesamtliche Ehe in Damaskus geschlossen worden sei (zumal die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin in einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet gelebt hätten), erklärte die Bezugsperson, seine Ehefrau sei alleine nach Damaskus gefahren. Die Bezugsperson habe einen Onkel in Damaskus beauftragt, ihn bei der standesamtlichen Trauung zu vertreten. Er selbst sei nicht anwesend gewesen. 5.
  7. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2021 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, eine Frau mit den Personalien der Beschwerdeführerin am römisch 40 2019 im Dorf römisch 40 traditionell sowie am römisch 40 2020 standesamtlich in Damaskus geheiratet zu haben. Ab dem römisch 40 2019 bis September 2020 habe die Bezugsperson mit seiner Ehefrau im eigenen Haus zusammengelebt. Die Ehe sei bislang kinderlos. Die Bezugsperson könne die Ehe nicht durch Fotos oder ein Video belegen. Befragt, weshalb die standesamtliche Ehe in Damaskus geschlossen worden sei (zumal die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin in einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet gelebt hätten), erklärte die Bezugsperson, seine Ehefrau sei alleine nach Damaskus gefahren. Die Bezugsperson habe einen Onkel in Damaskus beauftragt, ihn bei der standesamtlichen Trauung zu vertreten. Er selbst sei nicht anwesend gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.04.2021 schriftlich bzw. am 06.10.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  10. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.04.2021 schriftlich bzw. am 06.10.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  12. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er (spätestens) am 01.12.2020 in das Bundesgebiet eingereist war. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er (spätestens) am 01.12.2020 in das Bundesgebiet eingereist war. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
  13. Zum syrischen Eherecht: Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  14. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert.Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  15. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert. […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „'Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung - in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden. Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Eheschließung ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält es in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, welche die Eheschließung vornimmt, verlangt in der Regel von den Ehepartnern Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, z. B. einen individuellen Standesamtsauszug. In der anderen Quelle heißt es, dass dies manchmal ein wichtiger Grund dafür ist, dass eine traditionelle Eheschließung außergerichtlich stattfindet, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder sich diese nicht beschaffen können. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. […] Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8

PSG zulässig und durchaus üblich.Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. […] Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich.

(vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 29.12.2022)vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 29.12.2022)

Art. 1

syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Vo-raussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017)vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Vo-raussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017) 1.

  1. Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zl. 1271833204/
  3. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 29.12.2022) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.
  4. Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Syrien gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossene Ehen im Nachhinein staatlich registriert werden können und dadurch rückwirkend Gültigkeit erlangen. 2.
  5. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX 2019 unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am XXXX 2020 vom Scharia-Gericht in Damaskus – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 2019 unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am römisch 40 2020 vom Scharia-Gericht in Damaskus – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: 2.2.
  6. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Stellvertreters der Bezugsperson) zu belegen. Wenngleich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vorbrachten, bereits am XXXX 2019 eine traditionelle Ehe geschlossen zu haben, die sie später am XXXX 2020 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus registrieren lassen hätten, findet sich in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine tatsächlich in Anwesenheit beider Ehegatten erfolgte (traditionelle) Trauung.2.2.
  7. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Stellvertreters der Bezugsperson) zu belegen. Wenngleich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vorbrachten, bereits am römisch 40 2019 eine traditionelle Ehe geschlossen zu haben, die sie später am römisch 40 2020 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus registrieren lassen hätten, findet sich in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine tatsächlich in Anwesenheit beider Ehegatten erfolgte (traditionelle) Trauung. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Antragstellung zum Beleg der Eheschließung insbesondere die deutsche Übersetzung ihres am XXXX 2020 vor dem Scharia-Gericht Damaskus geschlossenen Ehevertrages vor. Jenem Ehevertrag ist – ohne dessen Echtheit abschließend zu beurteilen – kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der namhaft gemachten Bezugsperson bereits vor dem XXXX 2020 eine (traditionelle) Ehe in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden sei. Vielmehr lässt die Formulierung des vorgelegten Ehevertrages darauf schließen, dass die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht durchgeführt worden sei. So werden im Ehevertrag zunächst die Personalien der Vertragsparteien angeführt, nämlich jene der Bezugsperson als Ehemann und jene der Beschwerdeführerin als Ehefrau; im Fall der Bezugsperson ist eine Bevollmächtigung durch einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt vermerkt; im Fall der Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung durch ihren Onkel (bei dem es sich offenbar um den Vater der Bezugsperson handeln dürfte). Zudem ist die Anwesenheit von zwei namentlich bezeichneten Zeugen vermerkt. Im Text des Ehevertrages findet sich sodann folgende Passage: „Am heutigen Mittwoch den XXXX 2020 sind bei mir im Gebäude des Gerichtes beide o. g. Parteien erschienen. Sie gaben sich vor uns und vor den genannten Zeugen das Ja-Wort, und zwar zu den o. g. Bedingungen des Brautgeldes und entsprechend den Gepflogenheiten der Scharia und der Gesetze.“ Ein Hinweis, dass hierbei eine frühere traditionelle Eheschließung dokumentiert wird, findet sich im Text des Ehevertrages (wie auch in den weiters vorgelegten Unterlagen) nicht, sondern es deutet die Formulierung („Ja-Wort“) vielmehr daraufhin, dass die Trauung am XXXX 2020 – in Abwesenheit der Bezugsperson – erfolgt sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2020 selbst vor dem Scharia-Gericht anwesend waren bzw. durch die jeweils angeführten Bevollmächtigten gehandelt haben, erschließt sich aus dem vorgelegten Ehevertrag nicht. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ist jedoch zu entnehmen, dass die Bezugsperson am XXXX 2020 vor dem Scharia-Gericht jedenfalls abwesend war und durch ihren Rechtsanwalt, bei dem es sich zugleich um einen Onkel handle, vertreten worden sei. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Antragstellung zum Beleg der Eheschließung insbesondere die deutsche Übersetzung ihres am römisch 40 2020 vor dem Scharia-Gericht Damaskus geschlossenen Ehevertrages vor. Jenem Ehevertrag ist – ohne dessen Echtheit abschließend zu beurteilen – kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der namhaft gemachten Bezugsperson bereits vor dem römisch 40 2020 eine (traditionelle) Ehe in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden sei. Vielmehr lässt die Formulierung des vorgelegten Ehevertrages darauf schließen, dass die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht durchgeführt worden sei. So werden im Ehevertrag zunächst die Personalien der Vertragsparteien angeführt, nämlich jene der Bezugsperson als Ehemann und jene der Beschwerdeführerin als Ehefrau; im Fall der Bezugsperson ist eine Bevollmächtigung durch einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt vermerkt; im Fall der Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung durch ihren Onkel (bei dem es sich offenbar um den Vater der Bezugsperson handeln dürfte). Zudem ist die Anwesenheit von zwei namentlich bezeichneten Zeugen vermerkt. Im Text des Ehevertrages findet sich sodann folgende Passage: „Am heutigen Mittwoch den römisch 40 2020 sind bei mir im Gebäude des Gerichtes beide o. g. Parteien erschienen. Sie gaben sich vor uns und vor den genannten Zeugen das Ja-Wort, und zwar zu den o. g. Bedingungen des Brautgeldes und entsprechend den Gepflogenheiten der Scharia und der Gesetze.“ Ein Hinweis, dass hierbei eine frühere traditionelle Eheschließung dokumentiert wird, findet sich im Text des Ehevertrages (wie auch in den weiters vorgelegten Unterlagen) nicht, sondern es deutet die Formulierung („Ja-Wort“) vielmehr daraufhin, dass die Trauung am römisch 40 2020 – in Abwesenheit der Bezugsperson – erfolgt sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 2020 selbst vor dem Scharia-Gericht anwesend waren bzw. durch die jeweils angeführten Bevollmächtigten gehandelt haben, erschließt sich aus dem vorgelegten Ehevertrag nicht. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ist jedoch zu entnehmen, dass die Bezugsperson am römisch 40 2020 vor dem Scharia-Gericht jedenfalls abwesend war und durch ihren Rechtsanwalt, bei dem es sich zugleich um einen Onkel handle, vertreten worden sei. Auch ein sonstiger Nachweis über die vorgebrachte, am XXXX 2019 in Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson erfolgte (traditionelle) Eheschließung (etwa traditionelle Heiratsurkunde, Fotos, o.Ä.) ist nicht vorhanden. Auch ein sonstiger Nachweis über die vorgebrachte, am römisch 40 2019 in Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson erfolgte (traditionelle) Eheschließung (etwa traditionelle Heiratsurkunde, Fotos, o.Ä.) ist nicht vorhanden. Es wäre daher – auch unter (hypothetischer) Zugrundelegung der Echtheit des vorgelegten Ehevertrages – lediglich ein Nachweis einer am XXXX 2020 in Abwesenheit des Ehegatten vor dem Scharia-Gericht in Damaskus erfolgten Eheschließung vorhanden. Ein Beleg dafür, dass die Ehe in der von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson dargelegten Weise geschlossen wurde – nämlich zunächst am XXXX 2019 traditionell im Heimatort – findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht. Schon vor diesem Hintergrund ist anzuzweifeln, dass der vorgelegte Ehevertrag echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht. Es wäre daher – auch unter (hypothetischer) Zugrundelegung der Echtheit des vorgelegten Ehevertrages – lediglich ein Nachweis einer am römisch 40 2020 in Abwesenheit des Ehegatten vor dem Scharia-Gericht in Damaskus erfolgten Eheschließung vorhanden. Ein Beleg dafür, dass die Ehe in der von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson dargelegten Weise geschlossen wurde – nämlich zunächst am römisch 40 2019 traditionell im Heimatort – findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht. Schon vor diesem Hintergrund ist anzuzweifeln, dass der vorgelegte Ehevertrag echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht. Zusätzlich ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend beizupflichten, dass augenscheinlich keine der auf dem Ehevertrag ersichtlichen Unterschriften eine Ähnlichkeit mit den – unstrittig – von der Beschwerdeführerin selbst geleisteten Unterschriften, die sowohl in der vorliegenden Kopie ihres syrischen Reisepasses als auch im Antragsformular ersichtlich sind und ihrem Erscheinungsbild nach übereinstimmen, aufweist. Auch aus diesem Grund ist die Echtheit des vorgelegten Ehevertrages bzw. die Richtigkeit des darin bekundeten Inhaltes anzuzweifeln. Angesichts der im Akt einliegenden Kopie des Ehevertrages ist dem Bundesamt auch dahingehend beizupflichten, dass ein Abgleich des darauf – in nur sehr schlechter Qualität – ersichtlichen angeblichen Fingerabdruckes der Beschwerdeführerin nicht möglich sein dürfte. Ergänzend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin weder vom Tag der Eheschließung, noch aus der Zeit des behaupteten einjährigen Zusammenlebens mit der Bezugsperson in Syrien Fotos oder sonstige Belege vorzulegen vermochte, die eine Nahebeziehung zur Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich belegen könnten. Dabei fiel auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch einen Mitarbeiter der Botschaft im Zuge ihrer Antragstellung zunächst die Frage nach dem Vorhandensein von Fotos bejahte und sich – nachdem sie aufgefordert wurde, diese Fotos vorzulegen – dahingehend korrigierte, dass sie keine Fotos besitze. Auch die Bezugsperson gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2021 an, keine Fotos zu besitzen, die die Ehe belegen könnten. Im Verfahren wurden auch sonst keinerlei Fotos vorgelegt, die die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann gemeinsam zeigen würden. Sollten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson aber tatsächlich eine traditionelle Ehe geschlossen und nach der Eheschließung knapp ein Jahr zusammengelebt haben, wäre anzunehmen, dass es aus dieser Zeit gemeinsame Fotos oder sonstige Unterlagen geben müsste. Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung untermauern würden. In der einzig vorgelegten Unterlage, dem Ehevertrag (dessen Echtheit aus den dargelegten Gründen angezweifelt wird), wird, wie angesprochen, lediglich eine Eheschließung vor einem Scharia-Gericht in Abwesenheit der Bezugsperson, nicht jedoch die vorgebrachte, vorangegangene traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten, dokumentiert. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht. Insofern können der vorgelegte Ehevertrag und die ausgehend von diesem erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. 2.2.
  8. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.3.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.

  1. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins syrische Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. am XXXX , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. am römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.

  1. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. 3.3.
  2. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Weder § 16 IPRG noch § 35 AsylG 2005 kennen im Übrigen eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet (vgl. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/18/0307).Weder Paragraph 16, IPRG noch Paragraph 35, AsylG 2005 kennen im Übrigen eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet vergleiche VwGH 29.12.2017, Ra 2017/18/0307). Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
  3. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere keinerlei Unterlagen vorlegte, die ihre traditionelle Eheschließung im Oktober 2019 – oder überhaupt einen gemeinsamen Aufenthalt mit der Bezugsperson im Vorfeld der Einreise – belegen könnten. 3.3.
  4. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  5. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  6. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.3.3.
  7. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
  8. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 29.09.2022, wonach jegliche familiären Bindungen vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet relevant seien, lässt sich für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, zumal die Beschwerdeführerin (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien) zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 29.09.2022, wonach jegliche familiären Bindungen vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet relevant seien, lässt sich für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, zumal die Beschwerdeführerin (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien) zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2266536.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.