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{'item': 'W212 2267978-1'}

Obsah (20)§ 35Art. 133§ 51a§ 26§ 14§ 15Art. 8Art. 1Art. 30§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 12§ 16§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW212 2267978-1 Spruch, W212 2267978-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 18.03.2021 (schriftlich) bzw. am 25.08.2021 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX , einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
  3. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 18.03.2021 (schriftlich) bzw. am 25.08.2021 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  4. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX ;  Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 ; ● Auszug aus dem Bescheid vom 15.01.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Karte für Asylberechtigte

§ 51aAsyl

G 2005 sowie e-card der Bezugsperson; Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a, AsylG 2005 sowie e-card der Bezugsperson; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX ;  Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 ; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in englischer Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am XXXX 2021, ausgestellt vom syrischen Innenministerium;  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in englischer Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am römisch 40 2021, ausgestellt vom syrischen Innenministerium; ● Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in englischer Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete syrische Staatsangehörige handelt, entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am XXXX 2021;  Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in englischer Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete syrische Staatsangehörige handelt, entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am römisch 40 2021; ● Auszug aus dem Familienstandregister (in englischer Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am XXXX 2021, ausgestellt vom syrischen Innenministerium;  Auszug aus dem Familienstandregister (in englischer Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am römisch 40 2021, ausgestellt vom syrischen Innenministerium; ● Heiratsurkunde (in englischer Übersetzung), welchem als „Datum des Heiratsvertrags“ der XXXX 2019 und als „Ausstellungsdatum“ der XXXX 2021 zu entnehmen sind, ausgestellt am XXXX 2021 von einem Standesbeamten in Damaskus;  Heiratsurkunde (in englischer Übersetzung), welchem als „Datum des Heiratsvertrags“ der römisch 40 2019 und als „Ausstellungsdatum“ der römisch 40 2021 zu entnehmen sind, ausgestellt am römisch 40 2021 von einem Standesbeamten in Damaskus; ● Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus (in englischer Übersetzung) vom XXXX 2021 über die von der Beschwerdeführerin am XXXX 2021 eingebrachte Klage auf Feststellung der mit der Bezugsperson geschlossenen Ehe; dieser ist zu entnehmen, dass das Gericht die am XXXX 2019 zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Istanbul geschlossenen Ehe nach Anhörung von zwei namentlich bezeichneten Zeugen, die den Abschluss des Ehevertrages am XXXX 2019 in Anwesenheit mehrerer weiterer Personen in Istanbul bezeugt hätten, bestätige und deren Registrierung im Familienstandregister veranlasse;  Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus (in englischer Übersetzung) vom römisch 40 2021 über die von der Beschwerdeführerin am römisch 40 2021 eingebrachte Klage auf Feststellung der mit der Bezugsperson geschlossenen Ehe; dieser ist zu entnehmen, dass das Gericht die am römisch 40 2019 zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Istanbul geschlossenen Ehe nach Anhörung von zwei namentlich bezeichneten Zeugen, die den Abschluss des Ehevertrages am römisch 40 2019 in Anwesenheit mehrerer weiterer Personen in Istanbul bezeugt hätten, bestätige und deren Registrierung im Familienstandregister veranlasse; ● Entscheidung des Scharia-Gerichts Damaskus (in englischer Übersetzung) vom XXXX 2021 über die Betrauung des Vaters der – abwesenden – Bezugsperson mit dessen Vertretung im Verfahren über die Feststellung der Ehe;  Entscheidung des Scharia-Gerichts Damaskus (in englischer Übersetzung) vom römisch 40 2021 über die Betrauung des Vaters der – abwesenden – Bezugsperson mit dessen Vertretung im Verfahren über die Feststellung der Ehe; ● Family Card, ausgestellt am XXXX 2021 durch das syrische Innenministerium  Family Card, ausgestellt am römisch 40 2021 durch das syrische Innenministerium Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter der Botschaft angab, die Bezugsperson am XXXX 2019 in der Türkei (Istanbul) in Anwesenheit von zwei Onkeln ihres Ehemannes und zwei Zeugen geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei illegal in die Türkei gereist und habe mit ihrem Ehemann acht Monate und zehn Tage zusammen in Istanbul gelebt. Sie habe keine Fotos vom Tag ihrer Eheschließung, weil ihr Mobiltelefon und ihre Dokumente auf der Rückreise aus der Türkei nach Syrien gestohlen worden seien. Sie habe ihren Ehemann zuletzt am 10.09.2019 gesehen, in der Folge sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter der Botschaft angab, die Bezugsperson am römisch 40 2019 in der Türkei (Istanbul) in Anwesenheit von zwei Onkeln ihres Ehemannes und zwei Zeugen geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei illegal in die Türkei gereist und habe mit ihrem Ehemann acht Monate und zehn Tage zusammen in Istanbul gelebt. Sie habe keine Fotos vom Tag ihrer Eheschließung, weil ihr Mobiltelefon und ihre Dokumente auf der Rückreise aus der Türkei nach Syrien gestohlen worden seien. Sie habe ihren Ehemann zuletzt am 10.09.2019 gesehen, in der Folge sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Im Akt findet sich ein Schreiben des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut und Damaskus (Bundesministerium für Inneres) vom 19.10.2021, aus welchem hervorgeht, dass für ihn die Umstände und rechtliche Beurteilung der Eheschließung in der Türkei zweifelhaft erschienen, zumal die Beschwerdeführerin in der Befragung weder schlüssige Angaben über die Art und Durchführung der Eheschließung, noch über die Dauer der Ehe vorbringen habe können. In ihrem Reisepass seien keinerlei türkische Einreisevisa bzw. Grenzkontrollstempel ersichtlich; bei der gerichtlichen Bestätigung der Ehe durch das Scharia-Gericht sei ebenfalls kein Hinweis auf die Eheschließung in der Türkei ersichtlich. Es hätten weder Zeugen benannt, noch Bilder oder sonstige Beweismittel vorgelegt werden können, die die Eheschließung untermauern würden. 1.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren sei. 1.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 27.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus folgenden Gründen gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten: Die Registrierung der Ehe in Syrien sei in Abwesenheit der Bezugsperson vorgenommen worden; sämtliche Behördenschritte seien laut Angaben der Antragstellerin von ihr selbst, ihrem Schwiegervater und ihrer Schwägerin zusammen mit einem Rechtsanwalt durchgeführt worden, weshalb es sich um eine Stellvertreterehe handle. Die Bezugsperson habe als Begründung der fehlenden Registrierung am 30.12.2020 angegeben, dass seine Familie die Ehe arrangiert und geregelt habe; seine Familie hätte alles erledigt und seine Frau wäre zu ihm in die Türkei gekommen. Sie seien nur traditionell verheiratet, weil die Bezugsperson die Ehe wegen des Militärdienstes nicht registrieren lassen habe können. Da aber in Syrien eine Registrierung der Ehe in Abwesenheit möglich sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehe nicht unmittelbar nach der angeblichen Trauung in der Türkei in Syrien registriert worden sei. Erst nachdem der Bezugsperson der Asylstatus zuerkannt worden sei, sei die Ehe in Syrien registriert worden. Die in der Einvernahme am 30.12.2020 gestellte Frage, wo in Syrien seine Gattin lebe, sei von der Bezugsperson zunächst dahingehend beantwortet worden, dass er vergessen habe, wie dieses Gebiet heiße. Erst nach weiterem Nachdenken habe er „Damaskus, Stadtteil XXXX “ angegeben. Dass die Bezugsperson diese Frage nicht direkt habe beantworten können, zeige, dass sie offenbar nicht mit grundlegenden Informationen über ihre angebliche Ehegattin vertraut sei. Ein Beweismittel, dass eine Ehe tatsächlich bereits in der Türkei geschlossen worden sei, sei weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson vorgelegt worden. Der erforderliche Nachweis der Eheschließung in der Türkei sei daher nicht erbracht worden. Soweit die Beschwerdeführerin als Begründung für das Fehlen von Fotos vorgebracht habe, dass ihr Mobiltelefon und ihre Dokumente gestohlen worden seien, erscheine es nicht realistisch, dass sich sämtliche Fotos der Eheschließung ausschließlich bei der Beschwerdeführerin befunden hätten. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 30.12.2020 angegeben, bei Bedarf die Urkunde zur traditionellen Eheschließung beschaffen zu können, jedoch sei diese nie beim BFA eingelangt. Geeignete Nachweise, dass die traditionelle Eheschließung bereits am XXXX 2019 in der Türkei erfolgt sei, seien auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden; vielmehr beziehe sie sich ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Asylgewährung der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass im Fall einer Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten würden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüfe diese Behauptungen nicht. Daher könne nicht von einer tatsächlichen Eheschließung am XXXX 2019 ausgegangen werden, zumal dieses Datum von der Beschwerdeführerin gegenüber den syrischen Behörden behauptet worden, jedoch mit keinen Unterlagen belegt worden sei. Es sei klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach Asylgewährung erste Schritte veranlasst habe, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Es sei somit nicht nachgewiesen worden, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe; darüber hinaus handle es sich aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson bei der Registrierung in Syrien um eine Stellvertreterehe. Die Registrierung der Ehe in Syrien sei in Abwesenheit der Bezugsperson vorgenommen worden; sämtliche Behördenschritte seien laut Angaben der Antragstellerin von ihr selbst, ihrem Schwiegervater und ihrer Schwägerin zusammen mit einem Rechtsanwalt durchgeführt worden, weshalb es sich um eine Stellvertreterehe handle. Die Bezugsperson habe als Begründung der fehlenden Registrierung am 30.12.2020 angegeben, dass seine Familie die Ehe arrangiert und geregelt habe; seine Familie hätte alles erledigt und seine Frau wäre zu ihm in die Türkei gekommen. Sie seien nur traditionell verheiratet, weil die Bezugsperson die Ehe wegen des Militärdienstes nicht registrieren lassen habe können. Da aber in Syrien eine Registrierung der Ehe in Abwesenheit möglich sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehe nicht unmittelbar nach der angeblichen Trauung in der Türkei in Syrien registriert worden sei. Erst nachdem der Bezugsperson der Asylstatus zuerkannt worden sei, sei die Ehe in Syrien registriert worden. Die in der Einvernahme am 30.12.2020 gestellte Frage, wo in Syrien seine Gattin lebe, sei von der Bezugsperson zunächst dahingehend beantwortet worden, dass er vergessen habe, wie dieses Gebiet heiße. Erst nach weiterem Nachdenken habe er „Damaskus, Stadtteil römisch 40 “ angegeben. Dass die Bezugsperson diese Frage nicht direkt habe beantworten können, zeige, dass sie offenbar nicht mit grundlegenden Informationen über ihre angebliche Ehegattin vertraut sei. Ein Beweismittel, dass eine Ehe tatsächlich bereits in der Türkei geschlossen worden sei, sei weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson vorgelegt worden. Der erforderliche Nachweis der Eheschließung in der Türkei sei daher nicht erbracht worden. Soweit die Beschwerdeführerin als Begründung für das Fehlen von Fotos vorgebracht habe, dass ihr Mobiltelefon und ihre Dokumente gestohlen worden seien, erscheine es nicht realistisch, dass sich sämtliche Fotos der Eheschließung ausschließlich bei der Beschwerdeführerin befunden hätten. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 30.12.2020 angegeben, bei Bedarf die Urkunde zur traditionellen Eheschließung beschaffen zu können, jedoch sei diese nie beim BFA eingelangt. Geeignete Nachweise, dass die traditionelle Eheschließung bereits am römisch 40 2019 in der Türkei erfolgt sei, seien auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden; vielmehr beziehe sie sich ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Asylgewährung der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass im Fall einer Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten würden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüfe diese Behauptungen nicht. Daher könne nicht von einer tatsächlichen Eheschließung am römisch 40 2019 ausgegangen werden, zumal dieses Datum von der Beschwerdeführerin gegenüber den syrischen Behörden behauptet worden, jedoch mit keinen Unterlagen belegt worden sei. Es sei klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach Asylgewährung erste Schritte veranlasst habe, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Es sei somit nicht nachgewiesen worden, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe; darüber hinaus handle es sich aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson bei der Registrierung in Syrien um eine Stellvertreterehe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.09.2022 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 04.10.2022 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass die Bezugsperson bereits bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am 18.11.2020 sowie ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.12.2020 angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet zu sein. Die Eheschließung habe am XXXX 2019 vor einem Skeikh in Istanbul stattgefunden. Bei der Eheschließung am XXXX 2019 in Istanbul seien beide Eheleute persönlich anwesend gewesen, in der Folge hätten sie bis zur Flucht der Bezugsperson im September 2021 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt. Da eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson zur Zurücklassung ihrer Ehefrau veranlasst gesehen, die daraufhin nach Syrien zurückgekehrt sei. Die am XXXX 2019 erfolgte Eheschließung sei schließlich nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Bei der Beantragung der Registrierung seien die Beschwerdeführerin sowie der bevollmächtigte Vertreter der Bezugsperson anwesend gewesen. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich, wodurch die Ehe ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit erlange. Während bei der Eheschließung beide Eheleute anwesend sein müssten (wie es vorliegend der Fall gewesen sei), handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt, bei dem eine Vertretung möglich sei. Es liege somit eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung vor. Wenngleich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits sieben Monate nach der Eheschließung gezwungen gewesen seien, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 04.10.2022 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass die Bezugsperson bereits bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am 18.11.2020 sowie ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.12.2020 angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet zu sein. Die Eheschließung habe am römisch 40 2019 vor einem Skeikh in Istanbul stattgefunden. Bei der Eheschließung am römisch 40 2019 in Istanbul seien beide Eheleute persönlich anwesend gewesen, in der Folge hätten sie bis zur Flucht der Bezugsperson im September 2021 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt. Da eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson zur Zurücklassung ihrer Ehefrau veranlasst gesehen, die daraufhin nach Syrien zurückgekehrt sei. Die am römisch 40 2019 erfolgte Eheschließung sei schließlich nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Bei der Beantragung der Registrierung seien die Beschwerdeführerin sowie der bevollmächtigte Vertreter der Bezugsperson anwesend gewesen. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich, wodurch die Ehe ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit erlange. Während bei der Eheschließung beide Eheleute anwesend sein müssten (wie es vorliegend der Fall gewesen sei), handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt, bei dem eine Vertretung möglich sei. Es liege somit eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung vor. Wenngleich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits sieben Monate nach der Eheschließung gezwungen gewesen seien, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Mit Schreiben vom 27.09.2022 übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ersuchte um nochmalige Prüfung des Falles. 1.
  5. Mit Schreiben vom 13.10.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, wie eine außergerichtlich geschlossene Ehe in Syrien Gültigkeit erlange, zumal nicht nachgewiesen worden sei, dass eine außergerichtliche Ehe überhaupt geschlossen worden sei. Da sich die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe bereits in Österreich befunden habe, könne ein Familienverhältnis iSd Art. 8 EMRK nicht als erwiesen angenommen werden. Da die gravierenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses durch die Stellungnahme vom 04.10.2022 nicht ausgeräumt worden seien, bleibe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiterhin aufrecht. 1.4. Mit Schreiben vom 13.10.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, wie eine außergerichtlich geschlossene Ehe in Syrien Gültigkeit erlange, zumal nicht nachgewiesen worden sei, dass eine außergerichtliche Ehe überhaupt geschlossen worden sei. Da sich die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe bereits in Österreich befunden habe, könne ein Familienverhältnis iSd Artikel 8, EMRK nicht als erwiesen angenommen werden. Da die gravierenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses durch die Stellungnahme vom 04.10.2022 nicht ausgeräumt worden seien, bleibe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiterhin aufrecht. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 14.11.2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vom 04.10.2022 vorgebrachten Argumenten verabsäumt, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden und der Bescheid mit Begründungsmängeln behaftet worden sei. Die Behörde hätte eine individuelle Prüfung der persönlichen Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vornehmen müssen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 handle. Die Beschwerde weise zwar zutreffend darauf hin, dass

syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung durch die nachträgliche Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit entfalte; dabei werde aber übersehen, dass die belangte Behörde anzweifle, dass eine traditionelle Eheschließung – die durch Registrierung rückwirkend gültig werden könnte – überhaupt stattgefunden habe. Ein Beweismittel für eine bereits in der Türkei geschlossene Ehe sei nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson erst nach Asylgewährung erste Schritte gesetzt hätten, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass im Zeitalter der modernen Kommunikationstechnologie Fotos von der Ehezeremonie ausschließlich auf dem – gestohlenen – Mobiltelefon der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien. Dass weder der angebliche Ehemann, noch Verwandte oder Bekannte ein Foto besitzen würden, erscheine bei einem solch wichtigen – zudem erst wenige Jahre zurückliegenden – Lebensereignis unglaubwürdig. Insgesamt lägen somit keine geeigneten Nachweise vor, dass eine traditionelle Eheschließung am XXXX 2019 in der Türkei erfolgt sei.Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Die Beschwerde weise zwar zutreffend darauf hin, dass

syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung durch die nachträgliche Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit entfalte; dabei werde aber übersehen, dass die belangte Behörde anzweifle, dass eine traditionelle Eheschließung – die durch Registrierung rückwirkend gültig werden könnte – überhaupt stattgefunden habe. Ein Beweismittel für eine bereits in der Türkei geschlossene Ehe sei nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson erst nach Asylgewährung erste Schritte gesetzt hätten, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass im Zeitalter der modernen Kommunikationstechnologie Fotos von der Ehezeremonie ausschließlich auf dem – gestohlenen – Mobiltelefon der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien. Dass weder der angebliche Ehemann, noch Verwandte oder Bekannte ein Foto besitzen würden, erscheine bei einem solch wichtigen – zudem erst wenige Jahre zurückliegenden – Lebensereignis unglaubwürdig. Insgesamt lägen somit keine geeigneten Nachweise vor, dass eine traditionelle Eheschließung am römisch 40 2019 in der Türkei erfolgt sei. 5. Am 23.02.2023 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. 5. Am 23.02.2023 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2023, am 03.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25.08.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  4. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25.08.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  6. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG 2005 sohin nicht festgestellt werden könne. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
  7. Zum syrischen Eherecht: Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  8. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert.Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  9. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert. […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „'Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung – in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden. Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Eheschließung ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält es in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, welche die Eheschließung vornimmt, verlangt in der Regel von den Ehepartnern Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, z. B. einen individuellen Standesamtsauszug. In der anderen Quelle heißt es, dass dies manchmal ein wichtiger Grund dafür ist, dass eine traditionelle Eheschließung außergerichtlich stattfindet, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder sich diese nicht beschaffen können. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. […] Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8

PSG zulässig und durchaus üblich.Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. […] Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich.

(vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 29.12.2022)vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 29.12.2022)

Art. 1

syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017)vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017) 1.

  1. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, Zl. 1271240805/
  4. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 29.12.2022) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.
  5. Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Syrien gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossene Ehen im Nachhinein staatlich registriert werden können und dadurch rückwirkend Gültigkeit erlangen. 2.
  6. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX 2019 in Istanbul in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am XXXX 2021 vom Scharia-Gericht in Damaskus – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 2019 in Istanbul in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am römisch 40 2021 vom Scharia-Gericht in Damaskus – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: Im vorliegenden Fall ist es zwar offenbar zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie nachstehend dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Antragstellung zum Beleg der Eheschließung insbesondere die englische Übersetzung der Entscheidung des Scharia-Gerichts Damaskus vor, in der – ausgehend von einer durch die Beschwerdeführerin am XXXX 2021 erhobenen Klage –eine am XXXX 2019 in Istanbul außergerichtlich geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestätigt und deren Registrierung beschlossen wird. Den vorgelegten Auszügen aus dem syrischen Zivilregister lässt sich entnehmen, dass es in der Folge zur Eintragung der Ehe in die entsprechenden Register gekommen ist. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Antragstellung zum Beleg der Eheschließung insbesondere die englische Übersetzung der Entscheidung des Scharia-Gerichts Damaskus vor, in der – ausgehend von einer durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 2021 erhobenen Klage –eine am römisch 40 2019 in Istanbul außergerichtlich geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestätigt und deren Registrierung beschlossen wird. Den vorgelegten Auszügen aus dem syrischen Zivilregister lässt sich entnehmen, dass es in der Folge zur Eintragung der Ehe in die entsprechenden Register gekommen ist. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, besteht u.a. für den Fall, dass bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können, die Möglichkeit, eine Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden jedoch lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Der vorgelegten Entscheidung des Scharia-Gerichtes ist – im Einklang damit – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2021 eine Klage auf Feststellung einer am XXXX 2019 geschlossenen Ehe erhoben habe und dem Gericht Auszüge aus dem Personenstandsregister sowie ein medizinisches Dokument vorgelegt habe. Dass ein schriftlicher Beleg der am XXXX 2019 geschlossenen traditionellen Ehe (etwa die traditionelle Heiratsurkunde) vorgelegt worden sei, ist der Entscheidung des Scharia-Gerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass die gerichtliche Bestätigung der Eheschließung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund zweier Zeugenaussagen ausgesprochen worden sei. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden.Der vorgelegten Entscheidung des Scharia-Gerichtes ist – im Einklang damit – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 2021 eine Klage auf Feststellung einer am römisch 40 2019 geschlossenen Ehe erhoben habe und dem Gericht Auszüge aus dem Personenstandsregister sowie ein medizinisches Dokument vorgelegt habe. Dass ein schriftlicher Beleg der am römisch 40 2019 geschlossenen traditionellen Ehe (etwa die traditionelle Heiratsurkunde) vorgelegt worden sei, ist der Entscheidung des Scharia-Gerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass die gerichtliche Bestätigung der Eheschließung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund zweier Zeugenaussagen ausgesprochen worden sei. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Ein (darüberhinausgehender) Nachweis über eine am XXXX 2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson ist jedoch nicht vorhanden. So wurde eine traditionelle Heiratsurkunde bzw. ein Heiratsvertrag betreffend die vorgeblich am XXXX 2019 in Istanbul nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Es wurden auch darüber hinaus im gesamten Verfahren keine schriftlichen Nachweise oder Fotos einer traditionellen Eheschließung vorgelegt. Ein (darüberhinausgehender) Nachweis über eine am römisch 40 2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson ist jedoch nicht vorhanden. So wurde eine traditionelle Heiratsurkunde bzw. ein Heiratsvertrag betreffend die vorgeblich am römisch 40 2019 in Istanbul nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Es wurden auch darüber hinaus im gesamten Verfahren keine schriftlichen Nachweise oder Fotos einer traditionellen Eheschließung vorgelegt. Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vor der Botschaft infolge der Antragstellung erklärte, keinerlei Fotos vom Tag der Eheschließung zu besitzen, weil ihr Mobiltelefon auf der Rückreise nach Syrien gestohlen worden sei, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass es im Lichte moderner Kommunikationstechnologie als höchst unwahrscheinlich zu qualifizieren ist, dass Fotos vom Tag der traditionellen Eheschließung ausschließlich auf dem – in der Folge gestohlenen – Mobiltelefon der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien. Weshalb Fotos von diesem Tag ausschließlich auf dem Mobiltelefon der Braut gespeichert worden seien, während der Ehemann und die (angeblich) weiteren bei der Trauung anwesenden Personen sowie Verwandte der Eheleute kein einziges Foto von diesem Tag besitzen würden, erschließt sich keineswegs. Im Verfahren wurden auch sonst keinerlei Fotos vorgelegt, die die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann gemeinsam zeigen würden. Obwohl diese Bedenken in den – der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten – Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl thematisiert wurden, gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Erklärung für das gänzliche Fehlen sowohl eines schriftlichen Nachweises über die traditionelle Eheschließung als auch jeglicher Fotos von diesem Tag ab. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson auch darüber hinaus keinerlei Beweismittel vorgelegt haben, die das behauptete Zusammenleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in der Türkei – oder auch nur einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in diesem Land – im fraglichen Zeitraum belegen könnten. Sollten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson aber tatsächlich nach der Eheschließung mehrere Monate in der Türkei zusammengelebt haben, wäre anzunehmen, dass es – auch im Fall der vorgebrachten illegalen Einreise der Beschwerdeführerin – aus dieser Zeit gemeinsame Fotos oder sonstige Unterlagen geben müsste, die einen Aufenthalt in der Türkei bestätigen könnten. Insgesamt liegen somit keine vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson im Jänner 2021 datierende Unterlagen oder sonstige Belege einer traditionellen Eheschließung oder einer Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor. Vielmehr ist ersichtlich, dass erst nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson – durch Erhebung der Feststellungsklage am XXXX 2021 – erste Schritte gesetzt wurden, um Dokumente betreffend eine Eheschließung zu beschaffen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht.Insgesamt liegen somit keine vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson im Jänner 2021 datierende Unterlagen oder sonstige Belege einer traditionellen Eheschließung oder einer Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor. Vielmehr ist ersichtlich, dass erst nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson – durch Erhebung der Feststellungsklage am römisch 40 2021 – erste Schritte gesetzt wurden, um Dokumente betreffend eine Eheschließung zu beschaffen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht. Insofern können die vorgelegte Entscheidung des Scharia-Gerichts Damaskus und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. Der Umstand, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.11.2020 und ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.12.2020 eine traditionelle Eheschließung mit der Beschwerdeführerin in der Türkei grundsätzlich erwähnt hat, kann – vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher Belege hinsichtlich einer vor der Einreise nach Österreich bestandenen Nahebeziehung zur Beschwerdeführerin – nicht als hinreichender Nachweis erachtet werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine gültige traditionelle Eheschließung am XXXX 2019 nicht nachgewiesen wurde. Der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Bestätigung der Eheschließung am XXXX 2019 wurde nur aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und zweier Zeugen ausgestellt, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt wurden. Eine Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden zugrundeliegende Heiratsdatum ( XXXX 2019) belegen würde, wurde niemals vorgelegt; ebensowenig wurden sonstige Unterlagen vorgelegt, die eine traditionelle Eheschließung oder sonst eine Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson belegen würden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine gültige traditionelle Eheschließung am römisch 40 2019 nicht nachgewiesen wurde. Der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Bestätigung der Eheschließung am römisch 40 2019 wurde nur aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und zweier Zeugen ausgestellt, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt wurden. Eine Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden zugrundeliegende Heiratsdatum ( römisch 40 2019) belegen würde, wurde niemals vorgelegt; ebensowenig wurden sonstige Unterlagen vorgelegt, die eine traditionelle Eheschließung oder sonst eine Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson belegen würden. Es bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Urkunden. In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.3.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.

  1. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geboren am XXXX , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geboren am römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.

  1. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. 3.3.
  2. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
  3. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere keinerlei Unterlagen vorgelegte, die ihre traditionelle Eheschließung in der Türkei im Jahr 2019 – oder überhaupt einen gemeinsamen Aufenthalt mit der Bezugsperson im Vorfeld seiner Einreise – belegen könnten. 3.3.
  4. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  5. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  6. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.3.3.
  7. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
  8. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.10.2022, wonach jegliche familiären Bindungen vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet relevant seien, lässt sich für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, zumal die Beschwerdeführerin (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens in der Türkei) zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.10.2022, wonach jegliche familiären Bindungen vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet relevant seien, lässt sich für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, zumal die Beschwerdeführerin (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens in der Türkei) zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2267978.1.00

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