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{'item': 'W212 2268104-1'}

Obsah (5)Art. 17Art. 3Art. 15Art. 8Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW212 2268104-1 Spruch, W212 2268104-1/4E W212 2268106-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Laut EURODAC-Abfragen erfolgte zuvor jeweils am 10.12.2022 die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien (Kategorie 1). 2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2022 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie miteinander verheiratet seien, aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammen würden und ihren Herkunftsstaat am 06.12.2022 legal auf dem Luftweg verlassen hätten. Sie seien über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien – wo sie sich jeweils wenige Tage aufgehalten hätten –

Österreich gereist, weil es sich um ein sicheres Land handle und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers hier lebe. Sie hätten in Kroatien und Slowenien um Asyl angesucht, wüssten jedoch nichts über den Ausgang der dortigen Verfahren. Da Kroatien nicht sicher genug für sie gewesen sei, hätten sie den Ausgang des dortigen Verfahrens nicht abgewartet und seien weitergereist. Ihren Herkunftsstaat hätten sie verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer den Einzug in die Armee fürchte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, durch den Stress eine Fehlgeburt erlitten zu haben und seither Medikamente gegen mögliche gynäkologische Komplikationen einzunehmen. Die Beschwerdeführer legten ihre russischen Reisepässe im Original vor.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 21.01.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 21.01.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.
  3. Mit Schreiben vom 03.02.2023 teilte die kroatische Dublinbehörde mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt werde.
  4. Mit Schreiben vom 03.02.2023 teilte die kroatische Dublinbehörde mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zugestimmt werde.
  5. Am 13.02.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, im Wesentlichen gesund zu sein, er habe jedoch durch die Kälte bedingte Beulen am Rücken, zu deren Behandlung er Tabletten und eine Salbe erhalten habe. In Österreich würden die Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Mann leben. Seine Schwester habe er zuletzt rund eineinhalb Jahre vor seiner Einreise persönlich gesehen, er habe seither jedoch täglich telefonischen Kontakt mit ihr. Zudem habe ihn seine Schwester seit seiner Einreise

Österreich zweimal besucht und ihm Lebensmittel, jedoch kein Geld gebracht. Er stehe seiner Schwester sehr nahe, sie sei für ihn wie eine Mutter. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens für die inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat gab der Erstbeschwerdeführer an, Kroatien für ein unsicheres Land zu halten. Dort würden Flüchtlinge angeschrien und mit der Abschiebung bedroht werden. Die Beschwerdeführer hätten Angst gehabt, zurückgebracht zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe kein Vertrauen in die kroatischen Behörden. Er habe dort um Hilfe wegen seiner Rückenschmerzen ersucht, jedoch keine erhalten. In Kroatien seien viele Leute – vielleicht auch Spione – aus Russland anwesend gewesen. Die Beschwerdeführer seien ständig angespannt gewesen; der Erstbeschwerdeführer habe auch gehört, dass Flüchtlinge dort geschlagen werden würden. Er wünsche, dass sein Asylverfahren in Österreich bearbeitet werde. Im Fall der Rückkehr

Kroatien fürchte er die Abschiebung und eine schlechte Behandlung. Schlechte Behandlung habe er während seines Aufenthaltes in Kroatien selbst insofern erlebt, als er auf eine Frage wegen eines Zimmers sofort angeschrien worden sei. Insgesamt hätten sie sich zwei Tage in Kroatien aufgehalten, einen Tag im Freien und einen Tag im Camp. Im Camp habe es zwar eine medizinische Abteilung gegeben, die aber geschlossen gewesen sei. Demgegenüber habe er in Österreich sofort medizinische Hilfe erhalten. Er vermute, dass sein Verfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werden würde und habe Angst vor einer Abschiebung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie kurz vor ihrer Abreise eine Fehlgeburt erlitten habe; es sei zu einer Entzündung gekommen und sie habe unterwegs keinen Arzt aufsuchen können.

dem sie in Österreich einen Gynäkologen aufgesucht habe, gehe es ihr gut, sie solle aber in vier Wochen einen Kontrolltermin wahrnehmen. Ansonsten leide sie an keinen Erkrankungen und benötige keine Medikamente. In Österreich habe sie weit entfernte Verwandte, die sie aber nicht kenne. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden. Diese hätten sie um drei Uhr

ts im Regen stehen lassen, sie hätten nicht gewusst, wohin sie gehen sollten. Sie hätten sich daraufhin selbständig in das Camp begeben und gleich bekanntgegeben, dass sie medizinische Hilfe benötigen würden, weil ihr Mann an Rückenschmerzen und sie selbst an Bauchschmerzen gelitten habe. Ihnen sei Hilfe zugesagt worden, tatsächlich hätten sie aber keine Hilfe erhalten. Ein Krankenhaus hätten sie in Kroatien nicht aufgesucht. Die dortigen Beamten hätten immer über die Abschiebung

Russland gesprochen, was ihnen große Angst gemacht habe. Deshalb seien sie

Österreich gekommen. Ein weiterer Grund sei, dass hier die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebe. In Kroatien seien sie insofern schlecht behandelt worden, als man grob mit ihnen gesprochen habe, darüber hinaus habe sie gehört, dass Flüchtlinge dort geschlagen werden würden. In Österreich seien sie gut aufgenommen worden. 6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung

Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung

Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Zur Lage in Kroatien wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen: […] Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 17.06.2020 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2020) Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vgl. Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020).Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vergleiche Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  Eurostat (2.4.2020): Asylwerber und erstmalige Asylwerber. Jährliche aggregierte Daten, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tps00191&language=de, Zugriff 27.4.2020  Eurostat (21.4.2020): Asylwerber. Mutmaßlich unbegleitete Minderjährige, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pcode=tps00194&plugin=1, Zugriff 27.4.2020  Eurostat (20.3.2020): News Release. Asylum in the EU-Member States, https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10554400/3-20032020-AP-EN.pdf/6ee052a9-ffb8-d170-e994-9d5107def1a8, Zugriff 24.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 18.5.2020 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 17.06.2020 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO

Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18

(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO

Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern

Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). (Siehe dazu auch Abschnitt 6.3. Medizinische Versorgung, Anm.) Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  MdM – Medecins du Monde (2.2019): Nearing a point of no return, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/Mental%20health%20of%20asylum%20seekers%20in%20Croatia_0.pdf, Zugriff 24.3.2020 Non-Refoulement Letzte Änderung: 17.06.2020 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde

Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen

zugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  AI – Amnesty International

(2019): Pushed to the edge. Violence and abuse gainst refugees and migrants along the Balkan route, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR0599642019ENGLISH.PDF, Zugriff 13.3.2020  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (30.8.2019): Report on Illegal Pushback and Border Violence, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Report%20on%20Illegal%20Pushback%20and%20Border%20Violence%20_%20European%20Council%20on%20Refugees%20and%20Exiles%20%28ECRE%29.pdf, Zugriff 17.1.2020  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): New Report on Torture of Asylum Seekers by Authorities, https://www.ecre.org/croatia-new-report-on-torture-of-asylum-seekers-by-authorities/, Zugriff 17.4.2020  FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015957.html, Zugriff 13.1.2020  HRW – Human Rights Watch (8.11.2019): EU: Push-Backs an kroatischer Grenze beenden, https://www.hrw.org/de/news/2019/11/08/eu-push-backs-kroatischer-grenze-beenden, Zugriff 23.3.2020  SRF - Schweizer Rundfunk (28.9.2019): lllegale Push-Backs - SEM bei Kroatien-Rückführungen zurückgepfiffen, https://www.srf.ch/news/schweiz/illegale-push-backs-sem-bei-kroatien-rueckfuehrungen-zurueckgepfiffen, Zugriff 24.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 23.03.2020 Versorgung Letzte Änderung: 17.06.2020 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren

neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 Unterbringung Letzte Änderung: 17.06.2020 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde

Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das

der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden

Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine

mittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden gemäß kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  BGAV - Baptist General Association of Virginia (13.5.2019): Via Will Cumbia, Venturer: Partnering with Croatian Baptists in Ministry with Refugees in Bosnia, https://bgav.org/partnering-with-croatian-baptists-in-ministry-with-refugees-in-bosnia/, Zugriff 7.1.2020  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Activities in Organisation. Activities in the detention, http://www.jrs.hr/en/activities-in-organization/, Zugriff 27.4.2020  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 27.4.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 17.06.2020 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je

Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt 'Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants'. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020).Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das 'Zentrum für Kinder, Jugend und Familie' (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 27.4.2020  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.4.2020  MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia – Hidden (human) faces of European Union’s Dublin regulation from a health perspective, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/MdM-BE%20-%20Croatia%20Hidden%20human%20faces%20Dublin%20-%20June%202018.pdf, Zugriff 27.4.2020  MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail […] Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer jeweils an keinen Erkrankungen litten, die ihrer Überstellung

Kroatien im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von den Beschwerdeführern nicht erstattet worden. Den Länderberichten lasse sich entnehmen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung hätten; das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie in Kroatien keine ärztliche Hilfe erhalten hätten, sei dadurch relativiert, dass sie sich lediglich einen Tag lang im Camp in Kroatien aufgehalten hätten, an dem eventuell kein Arzt vor Ort gewesen sei. Kroatien sei als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer entsprechend der geltenden europäischen Rechtslage zu behandeln. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer würden lediglich untereinander ein Familienleben führen; zur in Österreich lebenden Schwester des Erstbeschwerdeführers bestehe weder eine besonders enge Bindung, noch eine Abhängigkeit. Sonstige familiäre oder private Bindungen hätten sie während ihres knapp zweimonatigen Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer jeweils an keinen Erkrankungen litten, die ihrer Überstellung

Kroatien im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von den Beschwerdeführern nicht erstattet worden. Den Länderberichten lasse sich entnehmen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung hätten; das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie in Kroatien keine ärztliche Hilfe erhalten hätten, sei dadurch relativiert, dass sie sich lediglich einen Tag lang im Camp in Kroatien aufgehalten hätten, an dem eventuell kein Arzt vor Ort gewesen sei. Kroatien sei als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer entsprechend der geltenden europäischen Rechtslage zu behandeln. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer würden lediglich untereinander ein Familienleben führen; zur in Österreich lebenden Schwester des Erstbeschwerdeführers bestehe weder eine besonders enge Bindung, noch eine Abhängigkeit. Sonstige familiäre oder private Bindungen hätten sie während ihres knapp zweimonatigen Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. 7. Gegen diese – den Beschwerdeführern am 22.02.2023 zugestellten – Bescheide wurde am 02.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der dort erlebten schlechten Behandlung und mangelnden Sicherheit nicht

Kroatien zurückkehren wollten. In Österreich würden die Schwester und der Schwager des Erstbeschwerdeführers leben, von denen die Beschwerdeführer volle Unterstützung erhalten könnten. Zudem würden sie dringende medizinische Behandlung benötigen, die sie in Kroatien nicht erhalten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich eine zweite Fehlgeburt erlitten und sei aus diesem Grund von 26. bis 27.02.2023 stationär in einem Landesklinikum behandelt worden. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Augenoperation gehabt; aufgrund der prekären Bedingungen in Kroatien habe sich ihre Sehkraft auf einem Auge stark verschlechtert, weshalb sie auch einen Termin bei einem Facharzt für Augenheilkunde benötige. In Kroatien seien die Beschwerdeführer sehr schlecht behandelt worden, sie hätten keine medizinische Hilfe erhalten und es sei ihnen mehrmals die etwaige Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden. In Kroatien würden sich zudem viele Personen aus der Russischen Föderation aufhalten, die die Beschwerdeführer detailliert über ihre Herkunft und Fluchtgründe befragt hätten, weshalb sie fürchten würden, dass es sich um Spione handeln könnte, die Informationen an den Herkunftsstaat weitergeleitet haben könnten. Der Aufenthalt in Kroatien und die angeführte unmenschliche Behandlung habe die Beschwerdeführer psychisch sehr belastet. In Österreich würden die Beschwerdeführer durch ihre Verwandten volle Unterstützung sowohl in finanzieller als auch psychischer Hinsicht erhalten. Die Behörde sei auf die von den Beschwerdeführern geschilderte Situation nicht näher eingegangen und habe dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Beschwerdeführer hätten Angst, dass sie von Kroatien ohne Durchführung eines fairen Asylverfahrens

Russland abgeschoben werden könnten. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig und daher nicht geeignet, die aktuelle Unterbringungs- und Versorgungslage für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer darzulegen. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2022 lasse sich entnehmen, dass in Kroatien Polizeigewalt gegenüber Flüchtlingen in Verbindung mit Pushbacks seit Jahren verbreitet sei. Gerade Tschetschenen sollen stark von Kettenabschiebungen betroffen sein. Aufgrund dessen sei trotz Zusicherung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführer nicht gesichert, dass sie dort tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekommen würden. Vielmehr drohe ihnen die Abschiebung

Bosnien und Herzegowina und in weiterer Folge in ihr Heimatland, wo dem Erstbeschwerdeführer als Mediziner die Einberufung zum Militärdienst drohe. Da die Unterbringungssituation in Kroatien angesichts der hohen Anzahl an Schutzsuchenden ohnehin schon prekär sei, sei es überdies wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr

Kroatien nicht mit adäquater Versorgung und einer erforderlichen medizinischen Betreuung rechnen könnten. Es wäre daher jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für die Beschwerdeführer einzuholen gewesen. Beiliegend übermittelt wurden medizinische Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin in deutscher und russischer Sprache sowie ihre russische Heiratsurkunde.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten am 06.03.2023 vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 20.12.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind laut ihren Angaben miteinander verheiratet. Laut EURODAC-Abfragen erfolgte zuvor aufgrund der Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz jeweils am 10.12.2022 eine erkennungsdienstliche Behandlung in Kroatien. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von den Beschwerdeführern zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.01.2023 Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Kroatien, denen die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.02.2023 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.01.2023 Wiederaufnahmegesuche gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien, denen die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.02.2023 ausdrücklich zustimmte. 1.
  4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung

Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Da sich die epidemiologische Lage im Zusammenhang mit dem Covid-19-Erreger innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Covid-19-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Für die Einreise

Kroatien bestehen derzeit keine Einschränkungen (BMEIA, Stand 27.02.2023). 1.

  1. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie benötigen keine Medikamente und keine engmaschige fachärztliche Überwachung und Behandlung. Sie fallen jeweils auch nicht unter eine Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion. Der Erstbeschwerdeführer gab an, durch Kälte verursachte Beulen/Schmerzen am Rücken aufzuweisen, die in Österreich mit Tabletten bzw. einer Salbe behandelt werden, was bereits zur Besserung der Beschwerden geführt habe. Einen darüberhinausgehenden Behandlungsbedarf brachte er nicht vor. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Dezember 2022 sowie Ende Februar 2022 Fehlgeburten erlitten. Aus diesem Grund war sie von 26.02.2023 bis 27.02.2023 stationär in der gynäkologischen Abteilung eines österreichischen Landesklinikums in Behandlung. Bei ihrer Entlassung wurde seitens der behandelnden Ärzte keine weitere Behandlung oder Medikation verordnet. Eine fachärztliche Kontrolle war für den 02.03.2023 geplant. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin infolge einer Augenoperation in der Russischen Föderation an einer verschlechterten Sehkraft an einem Auge leide. Diesbezüglich suchte sie in Österreich noch keinen Arzt auf. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus keinen aktuellen Behandlungsbedarf oder eine aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung vor. 1.
  2. Die Beschwerdeführer führen im Bundesgebiet untereinander ein Familienleben. Darüber hinaus haben sie keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. In Österreich lebt eine Schwester des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann. Ein Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Angehörigen – mit denen die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben – besteht nicht. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zum Reiseweg, der im Zusammenhang mit der Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und der schriftlichen Zustimmungserklärung Kroatiens. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten russischen Reisepässe fest. Am Vorliegen eines Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern haben sich keine Zweifel ergeben. Ob zwischen den Beschwerdeführern eine staatlich anerkannte Ehe vorliegt, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, sodass eine Übersetzung der gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten russischen Heiratsurkunde unterbleiben konnte. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Bei den in den Bescheiden zitierten Länderberichten handelt es sich um die aktuellste verfügbare Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Kroatien. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit den in der Beschwerde zitierten Berichten sowie laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  6. des Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  7. des Erkenntnisses). 2.
  8. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur Pandemie aufgrund des Covid-19-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch im unterschiedlichen Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen waren, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von Covid-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

dem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. 2.

  1. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, an Beulen bzw. Schmerzen am Rücken zu leiden, die in Österreich mit einer Salbe und Tabletten behandelt werden, was bereits zur Besserung der Beschwerden geführt habe. Ärztliche Unterlagen, denen sich eine konkrete Diagnose oder ein aktueller Behandlungsbedarf entnehmen ließen, wurden vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt. Insofern ergaben sich keine Hinweise, dass der Erstbeschwerdeführer – der sich in Österreich nie in stationärer Behandlung befand – aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet oder einer dringenden medizinischen Behandlung bedürfte. Aus den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich in Übereinstimmung mit ihren Angaben, dass sie sowohl im Dezember 2022 als auch Ende Februar 2022 Fehlgeburten erlitten hat. Wegen der zuletzt erlittenen Fehlgeburt befand sie sich von
  2. bis 27.02.2023 in stationärer Behandlung in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses, aus der sie ohne Empfehlung einer weitergehenden Behandlung oder Medikation entlassen wurde. Eine fachärztliche Kontrolle erfolgte am 02.03.
  3. Es haben sich daher keine Hinweise auf eine aktuell vorliegende schwere Erkrankung respektive einen Behandlungsbedarf ergeben. Soweit in der Beschwerde erstmals auf eine Augenoperation im Herkunftsstaat und eine von der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt wahrgenommene einseitige Verschlechterung ihrer Sehkraft hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet bislang keine ärztliche Behandlung in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen hat und keine ärztliche Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine aktuelle Diagnose bzw. ein Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Da die Zweitbeschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2023 keine (darüberhinausgehenden) gesundheitlichen Beschwerden nannte, konnte eine Übersetzung des gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten (zeitlich älteren) ärztlichen Schreibens unterbleiben, zumal auch in der Beschwerde nicht bekanntgegeben wird, welcher Sachverhalt durch dieses Schreiben belegt werden soll. Dass eine weitere Abklärung der vorgebrachten Beschwerden sowie allenfalls künftig notwendig werdende Untersuchungen bzw. Behandlungen der Beschwerdeführer in Kroatien nicht durchgeführt werden könnten, wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Den Länderberichten ist zudem ein ausreichend gewährleisteter Zugang zu medizinischer Versorgung während des Asylverfahrens zu entnehmen, sodass der Zweitbeschwerdeführerin sowohl eine Abklärung der in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterung ihrer Sehkraft als auch gynäkologische Kontrollen bzw. allenfalls notwendige Behandlungen und Therapiemaßnahmen zugänglich sein werden. Ebenso wird dem Erstbeschwerdeführer eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung der vorgebrachten Rückenprobleme zugänglich sein. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihnen während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Kroatien infolge ihrer Ankunft in der kroatischen Unterbringungseinrichtung zwar ärztliche Hilfe zugesagt worden sei, sie eine solche aber in der Folge nicht erhalten hätten, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben lediglich kurze Zeit (etwa einen Tag) in der Unterbringungseinrichtung aufgehalten haben, sodass sich diesen Ausführungen keinesfalls entnehmen lässt, dass ihnen eine notwendige medizinische Behandlung vorenthalten worden sei bzw. dass sie längerfristig keinen Zugang zu einer solchen erhalten hätten. Dass es vor einer ärztlichen Konsultation zu Wartezeiten im beschriebenen zeitlichen Ausmaß kommen kann, zeigt keine Mangelhaftigkeit der Versorgungsbedingungen auf. Die Beschwerdeführer brachten auch nicht vor, dass sie sich in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden hätten, der eine akute notfallmedizinische Behandlung erforderlich gemacht hätte. Vielmehr war ihnen am gleichen bzw. darauffolgenden Tag eine mehrtägige, selbständige Weiterreise über Slowenien

Österreich möglich, die sie ohne Inanspruchnahme einer (stationären) Behandlung bewältigten. 2.5. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf den Aufenthalt seiner Schwester und seines Schwagers in Österreich verwiesen hat, ist festzuhalten, dass eine besondere Nahebeziehung, die über die üblicherweise zwischen volljährigen Geschwistern bestehende Bindung hinausgehen würde, nicht ersichtlich gemacht wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab an, seine (21-jährige) Schwester vor der Einreise

Österreich zuletzt vor eineinhalb Jahren persönlich getroffen zu haben und seither täglich mit ihr zu telefonieren. Seit seiner Ankunft in Österreich sei es zu zwei persönlichen Treffen gekommen. Das Bestehen finanzieller Abhängigkeiten oder einer Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht. Soweit in der Beschwerde – ohne Konkretisierung – darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführer durch ihre in Österreich lebenden Angehörigen voll unterstützt werden könnten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht im gemeinsamen Haushalt leben und laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem weiterhin Grundversorgung beziehen, sodass ein aktuelles Unterstützungsverhältnis nicht ersichtlich ist. Ebensowenig wurden

weise über die Einkommenssituation der Angehörigen vorgelegt, die eine solche Unterstützungsmöglichkeit nahelegen könnten. Sonstige Bindungen zu Österreich wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.

  1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. 3.1.
  5. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, bzw. in Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Weder liegen eine Vulnerabilität der Beschwerdeführer iSd genannten Bestimmungen noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Weder liegen eine Vulnerabilität der Beschwerdeführer iSd genannten Bestimmungen noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor.

der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.1. Kritik am kroatischen Asylwesen/die Situation in Kroatien Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen

Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren

der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen

Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren

der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Die angefochtenen Bescheide enthalten umfangreiche und ausreichend aktuelle Feststellungen zum kroatischen Asylwesen; sofern auch ältere Quellen herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich hier bislang keine Änderungen ergeben haben. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Personen, die im Rahmen der Dublin-III-VO

Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, welche vom Innenministerium geführt werden. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt. In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber zudem selbst Mahlzeiten zubereiten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JSR organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Die Bewohner der Aufnahmezentren können auch eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Antragsteller dürfen bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychosoziale Behandlung, welche in den Aufnahmezentren verfügbar sind. Zudem wurde in den Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Weiters bietet das Kroatische Rote Kreuz ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Zur spezialisierten Behandlung werden die betroffenen Personen in Spitäler überwiesen. Schließlich wurden für Asylwerber zuständige Apotheken festgelegt. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO

Kroatien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Kroatien nicht erkennbar. Insofern ist das lediglich allgemeine Vorbringen in der Beschwerde, dass den Beschwerdeführern in Kroatien – ohne ordnungsgemäße Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz – eine Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina drohen könnte, eine in den Länderberichten nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die kroatischen Behörden für die inhaltliche Prüfung der Anträge im Übrigen ausdrücklich für zuständig erklärten. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, während ihres vorangegangenen Aufenthaltes schlecht behandelt und unzureichend versorgt worden zu sein, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben lediglich rund zwei Tage in Kroatien aufgehalten haben, davon hätten sie sich einen Tag in einer Unterbringungseinrichtung befunden. Dass es im Zuge des Transports zur Unterbringungseinrichtung zu Unzulänglichkeiten gekommen sein mag bzw. die Beschwerdeführer den genauen Weg zur Unterkunft selbständig erfragen hätten müssen, lässt keinen Rückschluss auf die Aufnahmebedingungen zu, die die Beschwerdeführer in Folge einer geordneten Überstellung

den Bestimmungen der Dublin III-VO zu erwarten hätten. Ebensowenig zeigt ihr Vorbringen, wonach die Beamten in Kroatien „grob“ mit ihnen gesprochen hätten und über etwaige Abschiebungen in die Russische Föderation geredet hätten, systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen bzw. einen Hinweis darauf auf, dass ihre Anträge in Kroatien allenfalls nicht ordnungsgemäß geprüft werden würden. Da sie sich bereits

einer Übernachtung zur Weiterreise

Österreich entschlossen und von keinen Vorfällen berichtet haben, die auf eine Vorenthaltung materieller Versorgungsleistungen durch Kroatien schließen lassen würden, konnten sie mit ihrem Vorbringen keinen Hinweis auf systemische Mängel der Aufnahmebedingungen in Kroatien aufzeigen. Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, dass sie in der kroatischen Unterbringungseinrichtung trotz Zusage keine ärztliche Hilfe erhalten hätten, weil die dortige medizinische Abteilung geschlossen gewesen sei, ist angesichts der Kürze ihres nur eintägigen Aufenthaltes in der Unterkunft und der Tatsache, dass jedenfalls kein medizinischer Notfall vorlag, nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern eine (akut) benötigte ärztliche Hilfe vorenthalten wurde. Dass sie in Bezug auf ihre nicht akuten Beschwerden allenfalls einige Stunden bzw. wenige Tage auf eine ärztliche Konsultation hätten warten müssen, zeigt keine systemische Mangelhaftigkeit der Versorgungsbedingungen auf. Insofern sie ihre Weiterreise darüber hinaus damit begründeten, dass in Kroatien viele russische Staatsbürger aufhältig seien, die sie über ihre Ausreisemotive befragt hätten und möglicherweise Informationen für den russischen Staat gesammelt hätten, handelt es sich dabei um eine rein spekulative Mutmaßung. Im Fall von (befürchteten) Problemen mit Privatpersonen in Kroatien steht es den Beschwerdeführern zudem offen, dies bei den kroatischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Hinweise, dass die kroatischen Behörden nicht willens und in der Lage wären, im Hinblick auf eine allfällige Bedrohung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren, liegen im Übrigen nicht vor. Sofern in der Beschwerde etwaige Push-Backs an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichte über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt thematisiert werden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein werden. Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Die Beschwerdeführer selbst berichteten nicht davon, in Kroatien von körperlicher Gewalt oder sonstigen Übergriffen betroffen gewesen zu sein. Ergänzend ist auszuführen, dass selbst wenn – rein theoretisch – nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern bei einer Überstellung

Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen.Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Die Beschwerdeführer selbst berichteten nicht davon, in Kroatien von körperlicher Gewalt oder sonstigen Übergriffen betroffen gewesen zu sein. Ergänzend ist auszuführen, dass selbst wenn – rein theoretisch – nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern bei einer Überstellung

Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. Auch wenn die Beschwerdeführer ausgeführt haben, dass sie nicht

Kroatien zurück möchten, ist hiezu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollten die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung

Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlen, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen

als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien:

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachten keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Der Erstbeschwerdeführer legte keine medizinischen Unterlagen vor, denen sich eine konkrete Diagnose oder ein aktueller Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Er brachte vor, an Schmerzen bzw. Beulen am Rücken zu leiden und diesbezüglich in Österreich mittels Salbe und Tabletten behandelt worden zu sein. Eine schwerwiegende Erkrankung bzw. ein aktueller Behandlungsbedarf wurden damit nicht ersichtlich gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Dezember 2022 und Ende Februar 2023 Fehlgeburten erlitten. Aufgrund der zuletzt erlittenen Fehlgeburt befand sie sich von 26.02.2023 bis 27.02.2023 in stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt, bei der Entlassung wurden keine Medikation und keine weiteren Behandlungen verschrieben. Eine fachärztliche Kontrolle fand am 02.03.2023 statt. Überdies brachte sie – unbelegt – vor, unter Verschlechterung der Sehkraft an einem Auge zu leiden und daher einen Augenfacharzt aufsuchen zu wollen. Eine konkrete Diagnose oder ein aktueller dringender Behandlungsbedarf wurden in diesem Zusammenhang aber ebenfalls nicht genannt. Somit liegt jeweils keine Krankheit von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung

Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Somit liegt jeweils keine Krankheit von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung

Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Eine weitere Abklärung der vorgebrachten Beschwerden und eine allenfalls künftig notwendig werdende medizinische Betreuung der Beschwerdeführer ist in Kroatien gewährleistet. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Die Beschwerdeführer werden daher

ihrer Rückkehr

Kroatien Zugang zu weiteren Kontrollen bzw. einer fachärztlichen Abklärung von Beschwerden sowie einer allenfalls nötigen Behandlung haben. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit immer noch aktuelle COVID-19-Pandemie auszuführen, dass diesbezüglich in Kroatien kein relevanter Unterschied zur Situation in Österreich erkannt werden kann. Relevante Vorerkrankungen, die den Verlauf einer möglichen Erkrankung mit COVID-19 verschlimmern könnten, sind im gegenständlichen Fall bei den Beschwerdeführern nicht hervorgetreten; zudem gehören die Beschwerdeführer mit einem Alter von höchstens 20 Jahren eindeutig der jungen Bevölkerungsgruppe an, bei der ein komplizierter Krankheitsverlauf weniger wahrscheinlich ist als etwa bei älteren Menschen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer pandemiebedingt in Kroatien in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden, kann nicht erkannt werden.Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit immer noch aktuelle COVID-19-Pandemie auszuführen, dass diesbezüglich in Kroatien kein relevanter Unterschied zur Situation in Österreich erkannt werden kann. Relevante Vorerkrankungen, die den Verlauf einer möglichen Erkrankung mit COVID-19 verschlimmern könnten, sind im gegenständlichen Fall bei den Beschwerdeführern nicht hervorgetreten; zudem gehören die Beschwerdeführer mit einem Alter von höchstens 20 Jahren eindeutig der jungen Bevölkerungsgruppe an, bei der ein komplizierter Krankheitsverlauf weniger wahrscheinlich ist als etwa bei älteren Menschen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer pandemiebedingt in Kroatien in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden, kann nicht erkannt werden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.1.3. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichermaßen trifft und die Beschwerdeführer nicht voneinander getrennt werden. Im Falle einer Überstellung aller Beschwerdeführer

Kroatien bleibt die Familieneinheit somit gewahrt, sodass kein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben stattfindet. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf den Aufenthalt einer Schwester und eines Schwagers in Österreich verweist, ist festzuhalten, dass eine spezielle Nahebeziehung zu diesen Angehörigen nicht ersichtlich gemacht wurde. Eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht bzw. liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich im Rahmen der Grundversorgung, auch in Kroatien haben sie Anspruch auf staatliche Unterbringung und Versorgung. Eine allfällige finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten könnten sie auch in Kroatien in Anspruch nehmen, zudem können sie den wechselseitigen Kontakt – wie bereits vor ihrer Einreise – telefonisch und über das Internet aufrechterhalten.Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichermaßen trifft und die Beschwerdeführer nicht voneinander getrennt werden. Im Falle einer Überstellung aller Beschwerdeführer

Kroatien bleibt die Familieneinheit somit gewahrt, sodass kein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben stattfindet. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf den Aufenthalt einer Schwester und eines Schwagers in Österreich verweist, ist festzuhalten, dass eine spezielle Nahebeziehung zu diesen Angehörigen nicht ersichtlich gemacht wurde. Eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht bzw. liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich im Rahmen der Grundversorgung, auch in Kroatien haben sie Anspruch auf staatliche Unterbringung und Versorgung. Eine allfällige finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten könnten sie auch in Kroatien in Anspruch nehmen, zudem können sie den wechselseitigen Kontakt – wie bereits vor ihrer Einreise – telefonisch und über das Internet aufrechterhalten. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet darüber hinaus über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit knapp drei Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführer

Kroatien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführer

Kroatien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12). 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG –

der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG –

der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.

  1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  2. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Kroatien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Kroatien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2268104.1.00

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