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{'item': 'W240 2192209-2'}

Obsah (14)§ 5Art. 133§ 61§ 21Art. 18Art. 17Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW240 2192209-2 Spruch, W240 2192209-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorherige Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte bereits am 01.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2018 ohne in die Sache einzutreten

§ 5AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Schwedens nach Art. 18

(1)d der Dublin III-VO zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), die Außerlandesbringung

§ 61

FPG gegen den BF angeordnet und seine Abschiebung nach Schweden für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der junge und gesunde BF abgesehen von drei Freunden im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte verfügte und Schweden die Zustimmung zur Bearbeitung seines Asylantrages erteilt hatte.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2018 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Schwedens nach Artikel 18,

(1)d der Dublin III-VO zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG gegen den BF angeordnet und seine Abschiebung nach Schweden für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der junge und gesunde BF abgesehen von drei Freunden im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte verfügte und Schweden die Zustimmung zur Bearbeitung seines Asylantrages erteilt hatte. Der BF wurde am 16.05.2018 nach Schweden überstellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.05.2018, W168 2192209-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und

§ 21Abs.

5 BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF rechtmäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.05.2018, , W168 2192209-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF rechtmäßig war. 1.

  1. Das erste Asylverfahren des BF im österreichischen Bundesgebiet zum Antrag vom 10.06.2015 war infolge der Unauffindbarkeit des BF eingestellt worden.
  2. gegenständliches Verfahren: 2.
  3. Am 07.10.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Anlässlich seiner Erstbefragung am 08.10.2022 brachte der BF auf Befragen zusammengefasst vor, gesund zu sein und dass seine Eltern sowie sein Bruder und eine Schwester im Iran aufhältig seien, eine Schwester des BF lebe in Österreich, weshalb er hierher gekommen sei. Er habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er habe sich (zuletzt) viereinhalb Jahre in Schweden aufgehalten. Nach seiner Überstellung aus Österreich sei er dort für sieben Monate in Schubhaft gekommen. Er hätte von Dänemark schon zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Er habe sich der Abschiebung widersetzt. Der neue Abschiebetermin sei für den 10.10.2018 festgesetzt worden und alles habe sich wiederholt. Er habe in Schweden drei Mal einen negativen Bescheid erhalten, sein Asylverfahren sei geschlossen worden. Er habe bisher etwa sieben Jahre in Schweden verbracht und sein Anwalt habe ihm geraten, noch einmal in Österreich einen Antrag zu stellen. Er wolle nicht nach Schweden zurück, weil der dort kein Asyl bekomme und in Österreich eine Schwester habe. Als Fluchtgrund brachte er vor, nun zum Christentum konvertiert zu sein und von den Taliban umgebracht zu werden. Er sei Hazara und die Taliban würden diese Volksgruppe nicht leben lassen. Er habe auch niemanden mehr in Afghanistan. Mit Schreiben vom 02.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Im Wiederaufnahmegesuch wurde auf den Umstand der Überstellung des BF nach Schweden und seine Rückkehr via Dänemark und Deutschland hingewiesen.Mit Schreiben vom 02.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Im Wiederaufnahmegesuch wurde auf den Umstand der Überstellung des BF nach Schweden und seine Rückkehr via Dänemark und Deutschland hingewiesen. Mit Schreiben vom 07.11.2022 bestätigte die schwedische Dublin-Behörde, dass der BF in Schweden jüngst einen Asylantrag gestellt hat, wozu auch das Rechtsmittel gegen den negativen Bescheid zurückgewiesen wurde, und bestätigte die Wiederaufnahme des BF

Art. 18(1) (b) der Dublin III-VO.

Ferner wurde mitgeteilt, dass sich der BF zuvor seiner Rücküberstellung aus Deutschland entzogen hat.Mit Schreiben vom 07.11.2022 bestätigte die schwedische Dublin-Behörde, dass der BF in Schweden jüngst einen Asylantrag gestellt hat, wozu auch das Rechtsmittel gegen den negativen Bescheid zurückgewiesen wurde, und bestätigte die Wiederaufnahme des BF

Artikel 18,

(1)(b) der Dublin III-VO. Ferner wurde mitgeteilt, dass sich der BF zuvor seiner Rücküberstellung aus Deutschland entzogen hat. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2022 gab der BF auf Dari an, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. In Österreich habe er eine erwachsene Schwester. Diese lebe nun schon seit etwa zehn Jahren in Österreich, ihren Aufenthaltstitel kenne er nicht. Er habe regelmäßigen Kontakt per Whatsapp zu ihr. Sie unterstütze ihn, egal was er brauche. Zum Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung nach Schweden brachte der BF vor, nicht dorthin zu wollen, weil er dort 2018 von der Polizei geschlagen und in einem Abschiebezentrum etwa 8 Monate festgehalten worden sei. Sie hätten ihn nach Afghanistan abschieben wollen, er sei ausgelacht und erniedrigt worden. 2018 sei er im Flugzeug geschlagen worden und nach seiner Ankunft aus Österreich noch einmal, als sie ihn über Dänemark nach Afghanistan hätten schicken wollten. Er habe im Flugzeug dagegen protestiert und sei geschlagen worden sowie mit Handschellen hingebracht worden wie ein Verbrecher. Er habe nur darauf hingewiesen, in Afghanistan gefährdet zu sein, worauf er am Boden fixiert und seine Hände verdreht worden seien. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, still zu sein. Zum Vorhalt, dass seit der Machtübernahme der Taliban keine Abschiebungen von Schweden aus durchgeführt werden, brachte der BF vor, dass er seit acht Jahren keinen positiven Bescheid erhalten habe und es dort ein neues Gesetz gebe, dass man dann immer negativ bleibe. Deshalb sei er hierher gekommen und hoffe bleiben zu können. Er sei acht Jahre in Schweden gewesen. Wie schon 2018 werde er bei der Rückkehr wieder in ein Abschiebelager kommen, dazu legte er ein Schreiben in schwedischer Sprache vor. Er habe in den Jahren in Schweden keine staatliche Unterstützung erhalten und bei einer Familie gelebt. Er werde bei einer Rückkehr nicht krankenversichert sein. 2019 hätte er für eine Behandlung von Nierensteinen etwa 700.- € zahlen müssen und daher die Behandlung nicht bekommen. Auch eine Arbeitserlaubnis habe er nicht erhalten. Man werde einfach verrückt dort. Er sei dort als Afghane aus Afghanistan anerkannt worden, deswegen wolle man ihn dorthin zurückschicken. Abschließend bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift nach Rückübersetzung. Mit am 17.11.2022 beim BFA eingelangten Schriftsatz ersuchte der BF darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Der am 24.11.2022 eingelangten Übersetzung eines Infoblattes für abgelehnte Asylwerber vom 28.07.2022 aus dem Schwedischen ist eine Information des BF über Ausreisemodalitäten zu entnehmen. 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG): „Zur Lage im Mitgliedsstaat: Gesamtaktualisierung am 20.12.2021 letzte Kurzinformation eingefügt am XX.XX.XXXXletzte Kurzinformation eingefügt am römisch zwanzig.XX.XXXX Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Im Jahr 2020 wurde der Zugang zu Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeschränkt. Das Migrationsamt erhielt die Möglichkeit aufrecht, Asyl zu beantragen und anschließend Zugang zum Aufnahmesystem zu erhalten. Personen, die nicht in Schweden geboren wurden, sind überdurchschnittlich oft mit Covid-19 infiziert, das gilt insbesondere für Personen aus der Türkei, Somalia und dem Irak. Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, Asylwerbern und illegalen Migranten, kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021 Dublin-Rückkehrer Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden, fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 Non-Refoulement In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden (USDOS 30.3.2021). Bei der Drittstaatssicherheit und wenn bereits ein Schutzstatus in einem anderen Land vorliegt, beachtet Schweden das Prinzip des Non-Refoulement (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices2020 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021 Versorgung Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021)Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021) Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021b):Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021b): (Quelle: AIDA 4.2021) Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Die Unterstützung für Asylwerber ist deutlich niedriger, als jene für schwedische Staatsangehörige (AIDA 4.2021). Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (AIDA 4.2021). Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung. Dies hat zu Kritik aus der Zivilgesellschaft geführt und hatte zur Folge, dass sich Betroffene öfter an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung wenden müssen (AIDA 4.2021). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 21.4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (21.4.2021): While you are waiting for a decision, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021b): Financial support for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Financial-support.html, Zugriff 16.12.2021 Unterbringung Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist (AIDA 4.2021). Familien mit Kindern können weiterhin in den vom schwedischen Migrationsamt bereitgestellten vorübergehenden Unterkünften leben und das Recht auf finanzielle Unterstützung behalten, bis sie Schweden verlassen oder aus anderen Gründen von der Aufnahmeeinrichtung abgemeldet werden (Migrationsverket 7.1.2021). Schweden verfügt über 20.575 offizielle Unterbringungsplätze. 2020 befanden sich 20.176 Antragsteller in privater Unterbringung. Bei den Unterbringungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren in Gemeinden in ganz Schweden. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten. Bei bestimmten Verfahren (z.B. Dublin, Flughafenverfahren) liegt die Unterbringung etwa näher an Flughäfen um die Außerlandesbringung zu erleichtern. Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen. Für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen wird versucht eine ihrer Situation angepasste Unterbringung zu finden (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021 Medizinische Versorgung Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung nach dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung nach dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021). In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 14.1.2021).In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 14.1.2021). Mit Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei jeder Konsultation eines Arztes (im örtlichen Bezirksgesundheitszentrum oder mit Überweisung bei einem Facharzt) eine Gebühr von umgerechnet EUR 4,80. Andere medizinische Leistungen, z. B. durch eine Krankenschwester oder Physiotherapeuten, kosten umgerechnet EUR 2,30 Gebühr pro Besuch. Krankentransporte kosten EUR 4,80 Gebühr. Die Gebühr für die Notfallversorgung in einem Krankenhaus ist von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich. Die Rezeptgebühr beträgt maximal EUR 4,80. Bezahlt man pro Halbjahr mehr als EUR 38 (400 Schwedische Kronen) an Gebühren, kommt man für eine spezielle Zulage infrage (AIDA 4.2021). Volljährige Folgeantragsteller haben keinen Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung oder Medikamenten, sie haben jedoch stets das Recht auf medizinische Notversorgung (unaufschiebbare Gesundheitsversorgung, mütterliche Gesundheitsversorgung, Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Abtreibung und Gesundheitsversorgung in Bezug auf Empfängnisverhütung) (AIDA 4.2021). Personen mit einer rechtsgültigen Anordnung der Ausreise haben nur in dringenden Fällen Anspruch auf medizinische Versorgung und Medikamente (AIDA 4.2021). Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Asylwerbern und illegalen Migranten kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des erwachsenen und ledigen BF nicht feststehe und der BF als Person nicht glaubwürdig sei. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Schweden entgegenstünden. Der BF verfüge über eine verheiratete und seit 12.08.2013 nach dem NAG aufenthaltsberechtigte Schwester in Österreich, zu welcher keine Abhängigkeiten bestünden und ein gemeinsamer Haushalt nie bestanden habe. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des erwachsenen und ledigen BF nicht feststehe und der BF als Person nicht glaubwürdig sei. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Schweden entgegenstünden. Der BF verfüge über eine verheiratete und seit 12.08.2013 nach dem NAG aufenthaltsberechtigte Schwester in Österreich, zu welcher keine Abhängigkeiten bestünden und ein gemeinsamer Haushalt nie bestanden habe. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerde und beantragte die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und Schweden am 08.11.2022 seiner Wiederaufnahme der Dublin III-VO zugestimmt habe. In seiner Einvernahme am 17.11.2022 beim BFA habe der BF angeführt, dass er in Schweden drei negative Asylentscheidungen erhalten und keine Unterstützung bekommen habe. Von den schwedischen Polizisten sei er geschlagen und erniedrigt worden. Seine medizinische Behandlung habe er in Schweden selbst bezahlen müssen. Er sei von einer Familie aufgenommen und versorgt worden. In Österreich habe er eine Schwester, die ihn unterstützen könnte. Der BF befürchte im Fall der Rücküberstellung nach Schweden erneut keine staatliche Unterstützung zu erhalten und erneut nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Gerügt wurde die Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen. Diese seien sehr allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen. Dort werde zur Situation der Dublin-Rückkehrer ausgeführt, dass diese unter die Zuständigkeit der Polizei fallen und normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zur Außerlandesbringung getroffen werden. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte dies zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17der Dublin III-VO führen müssen.

Schließlich wurde die Beweiswürdigung samt Feststellungen bemängelt, da eine Einzelfallprüfung fallgegenständlich nicht durchgeführt worden sei, zumal auf die Ausführungen des BF nicht ausreichend eingegangen worden sei. Wären die Ausführungen des BF ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt sowie aktuelle Länderberichte ausreichend gewürdigt worden, hätte die Behörde zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gelangen müssen. Es drohe dem BF bei Überstellung nach Schweden eine Kettenabschiebung nach Afghanistan.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerde und beantragte die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und Schweden am 08.11.2022 seiner Wiederaufnahme der Dublin III-VO zugestimmt habe. In seiner Einvernahme am 17.11.2022 beim BFA habe der BF angeführt, dass er in Schweden drei negative Asylentscheidungen erhalten und keine Unterstützung bekommen habe. Von den schwedischen Polizisten sei er geschlagen und erniedrigt worden. Seine medizinische Behandlung habe er in Schweden selbst bezahlen müssen. Er sei von einer Familie aufgenommen und versorgt worden. In Österreich habe er eine Schwester, die ihn unterstützen könnte. Der BF befürchte im Fall der Rücküberstellung nach Schweden erneut keine staatliche Unterstützung zu erhalten und erneut nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Gerügt wurde die Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen. Diese seien sehr allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen. Dort werde zur Situation der Dublin-Rückkehrer ausgeführt, dass diese unter die Zuständigkeit der Polizei fallen und normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zur Außerlandesbringung getroffen werden. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte dies zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, der Dublin III-VO führen müssen.

Schließlich wurde die Beweiswürdigung samt Feststellungen bemängelt, da eine Einzelfallprüfung fallgegenständlich nicht durchgeführt worden sei, zumal auf die Ausführungen des BF nicht ausreichend eingegangen worden sei. Wären die Ausführungen des BF ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt sowie aktuelle Länderberichte ausreichend gewürdigt worden, hätte die Behörde zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gelangen müssen. Es drohe dem BF bei Überstellung nach Schweden eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein erwachsener Staatsangehöriger Afghanistans, stellte bereits am 01.02.2018 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher jedoch wegen der Zuständigkeit Schwedens nach der Dublin-III-VO rechtskräftig zurückgewiesen wurde und gegen den BF eine Außerlandesbringung nach Schweden angeordnet sowie seine Abschiebung dorthin als zulässig erachtet wurde. Der BF wurde am 16.05.2018 nach Schweden überstellt. Das erste Asylverfahren des BF im österreichischen Bundesgebiet zum Antrag vom 10.06.2015 wurde infolge der Abwesenheit des BF eingestellt. Am 07.10.2022 stellte der BF erneut in Österreich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 02.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden, wozu die schwedische Dublinbehörde mit Schreiben vom 07.11.2022 die Wiederaufnahme des BF

Art. 18(1) (b) der Dublin III-VO bestätigte.

Dabei wurde mitgeteilt, dass der jüngste Asylantrag des BF in Schweden negativ entschieden wurde und der BF sich zuvor seiner Rücküberstellung aus Deutschland entzogen hat. Das BFA richtete am 02.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden, wozu die schwedische Dublinbehörde mit Schreiben vom 07.11.2022 die Wiederaufnahme des BF

Artikel 18,

(1)(b) der Dublin III-VO bestätigte. Dabei wurde mitgeteilt, dass der jüngste Asylantrag des BF in Schweden negativ entschieden wurde und der BF sich zuvor seiner Rücküberstellung aus Deutschland entzogen hat. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 06.07.2022, 4.506.979 bestätigte Fälle von mit dem CoronaVirus infizierten Personen und 20.070 Todesfälle; in Schweden wurden zu diesem Zeitpunkt 2.519.199 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 19.124 Todesfälle bestätigt (WHO, 06.07.2022). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Die Einreise nach Schweden ist aus allen Staaten ohne COVID-19 bedingte Einschränkung erlaubt. Die Vorlage von COVID-19 Zertifikaten ist für die Einreise nicht erforderlich (BMEIA, 06.07.2022). Der 23-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt somit nicht unter die oben angeführten Risikogruppen. Die verheiratete Schwester des BF ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dieser besteht nicht. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit hat der BF nicht angegeben. Sonstige familiäre oder besonders ausgeprägte private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht und liegt auch keine besondere Integrationsverfestigung vor. Der Beschwerdeführer war nach seiner erneuten Einreise in Österreich vom 08.10.2022 bis 03.12.2022 im Bundesgebiet behördlich gemeldet und ist seither unbekannten Aufenthalts. ,
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Aufenthalt des BF in Schweden und den Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und schwedischen Dublinbehörde. 2.
  3. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Schweden nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
  6. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Schweden, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Er erstattete kein Vorbringen, das geeignet wäre, den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Er erstattete kein Vorbringen, das geeignet wäre, den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der BF nach seiner erneuten Einreise in Österreich vom 08.10.2022 bis 03.12.2022 im Bundesgebiet behördlich gemeldet war und seither unbekannten Aufenthalts ist, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug. ,
  7. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  8. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit von Schweden zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 8 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zuvor bereits Asylanträge in Schweden gestellt hatte. 3.1.
  9. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit von Schweden zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zuvor bereits Asylanträge in Schweden gestellt hatte. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der schwedischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der schwedischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit von Schweden ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Anzumerken ist ferner, dass sich der BF nach Mitteilung der schwedischen Behörden bereits einer Rücküberstellung aus Deutschland entzogen hat. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: , 3.1.
  10. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.1.
  11. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am schwedischen Asylwesen/die Situation in Schweden Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirats unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Schweden in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Schweden nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendungen der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass seine bisherigen Asylverfahren in Schweden jeweils negativ entschieden wurden und er sich seiner Abschiebung nach Afghanistan wiedersetzt habe. Aus den oa. Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Asylwerber in Schweden während des laufenden Asylverfahrens versorgt und untergebracht werden, aber eine allfällige private Unterkunft selbst finanzieren müssen. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens ist die schwedische Polizei für diese Personen zuständig, insbesondere für deren Rückkehr in den Herkunftsstaat. Medizinische Versorgung ist nach den oa. Länderberichten im Asylverfahren ebenfalls nahezu kostenlos gegeben, danach besteht jedenfalls Anspruch auf Notfallversorgung. Dass Schweden seit der Änderung der Lage in Afghanistan infolge der Machtübernahme der Taliban weiterhin Abschiebungen dorthin durchführt, findet keine Deckung im Amtswissen und hat der BF die Möglichkeit, in Schweden einen weiteren Asylantrag einzubringen. Schweden hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Aus dem Antwortschreiben der schwedischen Dublinbehörde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt in Deutschland seiner Rücküberstellung nach Schweden entzogen hat. In jedem Fall haben Dublin-Rückkehrer in Schweden Zugang zum Asylverfahren. Wenn das Asylverfahren in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigt geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden. Im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig negativen Entscheidung kann der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellen. Diesfalls besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung, worin jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden kann. Schweden hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Aus dem Antwortschreiben der schwedischen Dublinbehörde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt in Deutschland seiner Rücküberstellung nach Schweden entzogen hat. In jedem Fall haben Dublin-Rückkehrer in Schweden Zugang zum Asylverfahren. Wenn das Asylverfahren in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigt geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden. Im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig negativen Entscheidung kann der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellen. Diesfalls besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung, worin jedoch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkannt werden kann. Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Verfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert und die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Schweden eine negative Entscheidung erhalten haben sollte, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Asylverfahren in Schweden nicht ordnungsgemäß geführt werden. Diesbezügliches wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Auch gibt es keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Schweden überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm Gefahr einer Verletzung seiner Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Verfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert und die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Schweden eine negative Entscheidung erhalten haben sollte, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Asylverfahren in Schweden nicht ordnungsgemäß geführt werden. Diesbezügliches wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Auch gibt es keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Schweden überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm Gefahr einer Verletzung seiner Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass er bei seiner verheirateten Schwester in Österreich bleiben wolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit von Schweden ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Schweden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Schweden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. 3.1.2.

  1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Schweden Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen zu leiden, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen, auch nicht wegen der erwähnten Nierensteine. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Schweden als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Schweden als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und - vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen - davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Schweden zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis nach Schweden erkennbar. Insbesondere haben Asylwerber in Schweden das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 23 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 23 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Schweden gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. 3.1.
  2. Mögliche Verletzungen von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK 3.1.
  3. Mögliche Verletzungen von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer erstmals anlässlich seines aktuellen Asylverfahrens an, dass seine verheiratete Schwester in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit oder aktuell notwendige Pflegeleistungen) hat der (junge, gesunde und arbeitsfähige) BF jedoch nicht vorgebracht bzw. ist derartiges auch nicht ersichtlich, zumal der BF die staatliche Grundversorgung bezogen hat. In Österreich liegt somit jedenfalls kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, in welches durch die Überstellung des BF in unzulässiger Weise eingegriffen wird. In Österreich liegt somit jedenfalls kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, in welches durch die Überstellung des BF in unzulässiger Weise eingegriffen wird. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines lediglich mehrere Monate dauernden Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines lediglich mehrere Monate dauernden Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse ist nicht erkennbar. Im Falle des Beschwerdeführers fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften sowie der Dublin III-VO erheblich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer stellte seit 2015 Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten und gab dabei verschiedene Geburtsdaten an. Ebenfalls nicht unbeachtlich ist, dass der BF aktuell seit 3.12.2022 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet ist, wodurch er auch den Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes nicht entspricht. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12). 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2192209.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.