Obsah (15)
Artikel 28§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 76§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW250 2264163-1 Spruch, W250 2264163-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Kasachstans, stellte am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien. Am 20.11.2022 versuchte die BF mit dem Zug von Österreich nach Deutschland zu reisen, wobei ihr von Deutschland die Einreise verweigert wurde.
- Am 21.11.2022 wurde die BF von Österreich aus Deutschland rückübernommen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Bei ihrer am 21.11.2022 von einer Landespolizeidirektion durchgeführten Befragung gab die BF im Wesentlichen an, dass sie am 20.11.2022 mit dem Auto von Slowenien kommend nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland zu gelangen. Sie sei damit einverstanden, dass sie nicht in Österreich bleiben dürfe und stelle in Österreich auch keinen Asylantrag. Sie leide an keinen Krankheiten und habe keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedstaat. In Österreich lebe ein Neffe, in Deutschland eine Schwägerin und in Frankreich ein Bruder. Ob sie bei ihrem Neffen während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne wisse sie nicht, sie müsse ihn erst anrufen, wisse aber nicht, wo er wohne. An Geld führe sie EUR 1.000,-- mit sich, sie könne sich aber Geld von ihrem Neffen leihen. Einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitze sie nicht. Sie habe in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wolle dorthin aber nicht zurückkehren. Wenn sie entlassen werde, wolle sie sich in Österreich aufhalten, in Schubhaft wolle sie nicht angehalten werden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.11.2022 wurde über die BF
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Es liege weder eine soziale noch eine berufliche Integration in Österreich vor, die BF verfüge über kein Visum oder Reisedokument für die Reise durch das Gebiet der Schengener Staaten und sie sei bewusst unrechtmäßig nach Österreich eingereist um unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen. Die BF verfüge auch über keine finanziellen Mittel für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens und für die Rückkehr. Sie habe sich bereits durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sie sich den Verfahren der Behörden in mehreren Mitgliedstaaten entzogen habe. Sie sei aufgegriffen worden, als sie nach Deutschland reisen habe wollen, nachdem sie illegal durch Österreich gereist sei.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.11.2022 wurde über die BF
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Es liege weder eine soziale noch eine berufliche Integration in Österreich vor, die BF verfüge über kein Visum oder Reisedokument für die Reise durch das Gebiet der Schengener Staaten und sie sei bewusst unrechtmäßig nach Österreich eingereist um unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen. Die BF verfüge auch über keine finanziellen Mittel für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens und für die Rückkehr. Sie habe sich bereits durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sie sich den Verfahren der Behörden in mehreren Mitgliedstaaten entzogen habe. Sie sei aufgegriffen worden, als sie nach Deutschland reisen habe wollen, nachdem sie illegal durch Österreich gereist sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 21.11.2022 persönlich zugestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Am 09.12.2022 verzichtete die BF ausdrücklich auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid. Am 13.12.2022 wurde die freiwillige Rückkehr der BF nach Kroatien für den 22.12.2022 organisiert, woraufhin das Bundesamt die Entlassung der BF aus der Schubhaft für den 22.12.2022 anordnete.
- Am 15.12.2022 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.11.2022 sowie ihre Anhaltung in Schubhaft. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Die Behörde gehe davon aus, dass die BF keine finanziellen Mittel mit sich führe, obwohl sie jedoch ca. EUR 400,-- mit sich führe. Zudem könne die BF mit der finanziellen Unterstützung ihres Neffen rechnen, was der Annahme im angefochtenen Bescheid, die BF kenne in Österreich niemanden, bei dem sie sich Geldmittel leihen könne, entgegenstehe. Der BF stehe entgegen dem Bescheid auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Sie habe die Möglichkeit bei der ehemaligen Partnerin ihres Neffen zu wohnen. Diese verfüge über eine geräumige Drei-Zimmer-Wohnung und sowohl die BF als auch ihr Sohn könnten bis zur Überstellung nach Kroatien bei ihr wohnen und von ihr auch finanziell unterstützt werden. Da im angefochtenen Bescheid angeführt werde, dass sich die BF bereits durch Untertauchen mehreren Verfahren entzogen habe sei nicht nachvollziehbar, auf welches Verfahren sich die belangte Behörde beziehe. Es handle sich um das erste Verfahren der BF und sei sie zu keinem Zeitpunkt untergetaucht. Bei der Begründung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gehe die Behörde auch davon aus, dass sich die BF dem Verfahren in Italien entzogen habe. Die BF habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in Italien aufgehalten. Die Begründungen der Schubhaftbescheide der BF und ihres Sohnes seien nahezu wortgleich, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles offensichtlich nicht erfolgt sei. Im Fall der BF bestehe auch keine erhebliche Fluchtgefahr, da die BF über eine Wohnmöglichkeit und die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung verfüge. Die BF habe die Entscheidung, dass sie nach Kroatien zurückkehren müsse, akzeptiert und wolle ehestmöglich dorthin zurückkehren. Die verbleibende Zeit werde sie in der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung verbringen und sie sei bereit jedes gelindere Mittel zu akzeptieren. Der von der Behörde herangezogene § 76 Abs. 3 Z. 6 lit a sei nicht erfüllt, da es nicht den Tatsachen entspreche, dass die BF bereits Anträge in Mitgliedstaaten gestellt habe. Der Asylantrag in Kroatien sei der erste Antrag auf internationalen Schutz. Zudem sage die bloße Tatsache, dass die BF bereits Asylanträge im Ausland gestellt habe nichts darüber aus, ob sie sich einem Verfahren oder einer Abschiebung entziehen werde. Zur zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG reiche Z. 6 lit. a FPG nicht aus, insbesondere da der Umstand der Asylantragstellung im Ausland kennzeichnend für einen Dublin-Fall sei. Dieser Umstand könne daher für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. Auch eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat sei nicht mehr vorgesehen. Die BF habe akzeptiert, dass sie nach Kroatien zurückkehren müsse und umgehend einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Anordnung zur Außerlandesbringung abgegeben. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z. 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Es handle sich dabei ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorlägen. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht dargelegt worden, weshalb nicht ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft zur Anwendung gekommen sei. Das bisherige Verhalten der BF spreche nicht gegen die Anwendung eines gelinderen Mittels. Die BF habe die Entscheidung, nach Kroatien zurückzukehren, akzeptiert und verfüge zudem über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und würde sich dort auch behördlich melden.
- Am 15.12.2022 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.11.2022 sowie ihre Anhaltung in Schubhaft. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Die Behörde gehe davon aus, dass die BF keine finanziellen Mittel mit sich führe, obwohl sie jedoch ca. EUR 400,-- mit sich führe. Zudem könne die BF mit der finanziellen Unterstützung ihres Neffen rechnen, was der Annahme im angefochtenen Bescheid, die BF kenne in Österreich niemanden, bei dem sie sich Geldmittel leihen könne, entgegenstehe. Der BF stehe entgegen dem Bescheid auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Sie habe die Möglichkeit bei der ehemaligen Partnerin ihres Neffen zu wohnen. Diese verfüge über eine geräumige Drei-Zimmer-Wohnung und sowohl die BF als auch ihr Sohn könnten bis zur Überstellung nach Kroatien bei ihr wohnen und von ihr auch finanziell unterstützt werden. Da im angefochtenen Bescheid angeführt werde, dass sich die BF bereits durch Untertauchen mehreren Verfahren entzogen habe sei nicht nachvollziehbar, auf welches Verfahren sich die belangte Behörde beziehe. Es handle sich um das erste Verfahren der BF und sei sie zu keinem Zeitpunkt untergetaucht. Bei der Begründung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gehe die Behörde auch davon aus, dass sich die BF dem Verfahren in Italien entzogen habe. Die BF habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in Italien aufgehalten. Die Begründungen der Schubhaftbescheide der BF und ihres Sohnes seien nahezu wortgleich, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles offensichtlich nicht erfolgt sei. Im Fall der BF bestehe auch keine erhebliche Fluchtgefahr, da die BF über eine Wohnmöglichkeit und die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung verfüge. Die BF habe die Entscheidung, dass sie nach Kroatien zurückkehren müsse, akzeptiert und wolle ehestmöglich dorthin zurückkehren. Die verbleibende Zeit werde sie in der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung verbringen und sie sei bereit jedes gelindere Mittel zu akzeptieren. Der von der Behörde herangezogene Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, sei nicht erfüllt, da es nicht den Tatsachen entspreche, dass die BF bereits Anträge in Mitgliedstaaten gestellt habe. Der Asylantrag in Kroatien sei der erste Antrag auf internationalen Schutz. Zudem sage die bloße Tatsache, dass die BF bereits Asylanträge im Ausland gestellt habe nichts darüber aus, ob sie sich einem Verfahren oder einer Abschiebung entziehen werde. Zur zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG reiche Ziffer 6, Litera a, FPG nicht aus, insbesondere da der Umstand der Asylantragstellung im Ausland kennzeichnend für einen Dublin-Fall sei. Dieser Umstand könne daher für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. Auch eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat sei nicht mehr vorgesehen. Die BF habe akzeptiert, dass sie nach Kroatien zurückkehren müsse und umgehend einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Anordnung zur Außerlandesbringung abgegeben. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Es handle sich dabei ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorlägen. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht dargelegt worden, weshalb nicht ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft zur Anwendung gekommen sei. Das bisherige Verhalten der BF spreche nicht gegen die Anwendung eines gelinderen Mittels. Die BF habe die Entscheidung, nach Kroatien zurückzukehren, akzeptiert und verfüge zudem über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und würde sich dort auch behördlich melden. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF sowie der genannten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte am 15.12.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 16.12.2022 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die BF im Verfahren keine wahrheitsgemäßen Angaben zur Verwandten im Bundesgebiet gemacht habe. Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Unterkunftmöglichkeit sei dem Bundesamt nicht genannt worden. Die Überstellung der BF nach Kroatien werde am 22.12.2022 erfolgen, um diese sicherzustellen werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin diese durch ihre Rechtsvertreterin vorbrachte, dass die BF die Wohnmöglichkeit genannt hätte, wenn sie durch das Bundesamt einvernommen worden wäre. Die BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren und werde sich der Abschiebung nach Kroatien nicht entziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die BF ist eine volljährige Staatsangehörige Kasachstans, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Die BF war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Die BF war gesund und haftfähig. 2.
- Die BF wurde von 21.11.2022 bis 22.12.2022 in Schubhaft angehalten.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Die BF hat am 08.11.2022 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF hat sich dem Zugriff der Behörden in Kroatien entzogen, bevor über ihren Antrag auf internationalen Schutz entschieden werden konnte. Kroatien hat der Wiederaufnahme der BF zugestimmt und ist für das Asylverfahren der BF zuständig. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Die BF hat bezüglich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. 3.
- Der BF wurde am 20.11.2022 die Einreise nach Deutschland verweigert. Am 21.11.2022 gab sie vor einer Landespolizeidirektion an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. 3.
- Die BF verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sie hatte die Möglichkeit bei der ehemaligen Partnerin ihres Neffen Unterkunft zu nehmen. Im Verfahren vor Anordnung der Schubhaft nannte die BF trotz ausdrücklicher Befragung diese Wohnmöglichkeit nicht. Sie gab vielmehr an, dass sich ihr Neffe in Österreich aufhalte, bei dem er für die Dauer des Verfahrens Unterkunft nehmen und von ihm finanziell unterstützt werden könne. Tatsächlich lebte der genannte Neffe jedoch nicht in Österreich, sondern in Frankreich. 3.
- In Österreich hielt sich der Sohn der BF, der ebenfalls in Schubhaft angehalten wurde, auf. Über weitere familiäre Anknüpfungspunkte verfügte sie nicht. Nach Anordnung der Schubhaft kam ein Neffe der BF aus Frankreich nach Österreich. Die BF könnte von diesem finanziell unterstützt werden. 3.
- Die BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte über finanzielle Mittel von ca. EUR 450,--.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf ihrem im Verfahren vorgelegten gültigen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass sie Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte war. Sie hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF. In ihrer Einvernahme am 21.11.2022 gab sie an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme der BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF gesund und haftfähig war. 2.
- Dass die BF von 21.11.2022 bis 22.12.2022 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei, die Entlassung der BF aus der Schubhaft wurde vom Bundesamt bereits am 13.12.2022 für den 22.12.2022 angeordnet.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellung zu dem vom BF in Kroatien gestellten Antrag auf internationalen Schutz beruht auf den im Zentralen Fremdenregister vermerkten Daten des Eurodac-Treffers. Dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Kroatien entzogen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bereits wenige Tage nach der Stellung des Asylantrages versucht hat über Österreich nach Deutschland weiter zu reisen. 3.
- Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 angeordneten Außerlandesbringung der BF ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie jene zu dem von der BF diesbezüglich abgegebenen Rechtsmittelverzicht. 3.
- Dass der BF am 20.11.2022 die Einreise nach Deutschland verweigert wurde ergibt sich aus den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten der deutschen Polizei. Dass die BF in Österreich angegeben hat, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, ergibt sich aus dem Protokoll ihrer Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 21.11.
- 3.
- Dass die BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem keine Daten der BF aufscheinen. Die Wohnmöglichkeit bei der ehemaligen Partnerin ihres Neffen wurde erstmals in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht. Dass die BF im Rahmen ihrer Befragung am 21.11.2022 falsche Angaben zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich gemacht hat ergibt sich aus dem Umstand, dass sie am 21.11.2022 angegeben hat, dass sich ein namentlich genannter Neffe in Österreich aufhalte, bei dem sie wohnen könne und der sie auch finanziell unterstützen könne. In der Beschwerde führte die BF jedoch aus, dass dieser Neffe tatsächlich in Frankreich lebe. 3.
- Dass die BF außer ihrem Sohn über keine Verwandten in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF im Rahmen ihrer Befragung am 21.11.2022 lediglich einen Neffen nannte, der tatsächlich jedoch in Frankreich lebt. Dass ein Neffe der BF aus Frankreich nach Österreich gekommen ist um die BF finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus der Beschwerde. 3.
- Dass die BF keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachging ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie sich in Österreich lediglich deshalb aufhielt, um nach Deutschland weiter zu reisen. Die Feststellungen zu den finanziellen Mitteln der BF ergeben sich aus den in der Anhaltedatei vermerkten Barmitteln der BF. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung der BF angeordnet. Mit einer Überstellung der BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als die BF am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien gestellt hat. 3.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.
§ 76Abs.
3 Z. 6 lit. b FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Die BF hat sich ihrem Verfahren in Kroatien entzogen und hat am 20.11.2022 versucht, nach Deutschland weiterzureisen. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Die BF hat sich ihrem Verfahren in Kroatien entzogen und hat am 20.11.2022 versucht, nach Deutschland weiterzureisen. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF verfügte in Österreich lediglich über ihren ebenfalls in Schubhaft angehaltenen Sohn. Im Zuge ihrer Befragung am 21.11.2022 gab sie an, dass sie bei einem in Österreich lebenden Neffen Unterkunft nehmen und von diesem finanziell unterstützt werden könne. Tatsächlich lebte dieser Neffe jedoch nicht in Österreich sondern in Frankreich. Die BF gab bereits in ihrer Einvernahme am 21.11.2022 an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Das Bundesamt ist daher zu Recht auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF verfügte in Österreich lediglich über ihren ebenfalls in Schubhaft angehaltenen Sohn. Im Zuge ihrer Befragung am 21.11.2022 gab sie an, dass sie bei einem in Österreich lebenden Neffen Unterkunft nehmen und von diesem finanziell unterstützt werden könne. Tatsächlich lebte dieser Neffe jedoch nicht in Österreich sondern in Frankreich. Die BF gab bereits in ihrer Einvernahme am 21.11.2022 an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Das Bundesamt ist daher zu Recht auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF hat am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien gestellt. Bereits wenige Tage später versuchte sie nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich nach Deutschland weiter zu reisen. Bei ihrer Einvernahme am 21.11.2022 gab sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Darüber hinaus machte sie falsche Angaben zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF missachtete die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Sie stellte zwar am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien, war aber an einer Verfahrensführung in Kroatien offensichtlich nicht interessiert, da sie bereits wenige Tage später versuchte unrechtmäßig nach Deutschland weiter zu reisen und am 21.11.2022 angab, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte sie nicht, da sie sich in Österreich ausschließlich deshalb aufhielt, um von Kroatien nach Deutschland zu gelangen. Insgesamt kam den persönlichen Interessen der BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Es überwog daher das öffentliche Interesse die BF in jenen Staat zu überstellen, der für ihr Asylverfahren und gegebenenfalls auch für ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zuständig ist. Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die BF gab bei ihrer Einvernahme am 21.11.2022 an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Darüber hinaus nannte sie verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, die tatsächlich nicht bestanden. Da die BF versuchte unrechtmäßig durch Österreich durchzureisen um nach Deutschland zu gelangen hatte sie offensichtlich keinerlei Interesse an einer tatsächlichen Verfahrensführung in Kroatien. Bei der BF lagen daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels gewesen wären. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die BF gab bei ihrer Einvernahme am 21.11.2022 an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Darüber hinaus nannte sie verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, die tatsächlich nicht bestanden. Da die BF versuchte unrechtmäßig durch Österreich durchzureisen um nach Deutschland zu gelangen hatte sie offensichtlich keinerlei Interesse an einer tatsächlichen Verfahrensführung in Kroatien. Bei der BF lagen daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels gewesen wären. Die BF bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass sie die Möglichkeit habe, bei der ehemaligen Partnerin ihres Neffen zu wohnen und von ihrem aus Frankreich angereisten Neffen finanziell unterstützt zu werden, doch nannte sie diese Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt nicht und machte im Gegenteil falsche Angaben dazu. Diesbezüglich bringt sie zwar vor, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Verfahren geführt habe, jedoch ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführlich zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen wurde und der BF dabei mehrfach die Möglichkeit gegeben wurde, Umstände darzulegen, die gegen erhebliche Fluchtgefahr sprechen. Die BF machte dabei jedoch unrichtige Angaben und brachte keinerlei Tatsachen ins Treffen, die gegen die Annahme erheblicher Fluchtgefahr sprechen. Aus der von einer Landespolizeidirektion durchgeführten Befragung konnte sich das Bundesamt ein für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs ausreichendes Bild machen, weshalb in der unterbliebenen Einvernahme durch das Bundesamt selbst kein Ermittlungsmangel vorliegt. Ein gelinderes Mittel kam daher insgesamt zu Recht nicht zur Anwendung. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
Artikel 28Abs. 2 Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Artikel 28
Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2264163.1.00