Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 76§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW250 2266267-1 Spruch, W250 2266267-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2023 bis 26.01.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2023 bis 26.01.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen rumänischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein ab 17.05.2021 durchsetzbares und auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot
§ 67Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen.1.
Gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen rumänischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein ab 17.05.2021 durchsetzbares und auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen.
- Der BF verfügt seit 18.11.2022 (neuerlich) über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 19.01.2023 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse aufgegriffen und festgenommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2023 wurde
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF bisher keine Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgewiesen habe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Gegen den BF bestehe ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, die Chance zur freiwilligen Ausreise habe er nicht wahrgenommen. Am Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe der BF nicht mitgewirkt, seine damalige Meldeadresse habe sich als bloße Scheinmeldung herausgestellt. Auf Grund seines Vorverhaltens sei es auch nicht erheblich, dass der BF nunmehr über eine Meldeadresse verfüge, an der er sich auch aufhalte. Der BF sei mobil und ungebunden und könne seinen Aufenthaltsort jederzeit verlegen. In Österreich sei der BF weder beruflich noch familiär oder sozial integriert oder verankert, er habe keine Barmittel und sei mittellos. Da die Abschiebung des BF bereits am 26.01.2023 erfolgen werde, sei seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF bisher als wenig vertrauenswürdig erwiesen habe.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF bisher keine Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgewiesen habe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Gegen den BF bestehe ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, die Chance zur freiwilligen Ausreise habe er nicht wahrgenommen. Am Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe der BF nicht mitgewirkt, seine damalige Meldeadresse habe sich als bloße Scheinmeldung herausgestellt. Auf Grund seines Vorverhaltens sei es auch nicht erheblich, dass der BF nunmehr über eine Meldeadresse verfüge, an der er sich auch aufhalte. Der BF sei mobil und ungebunden und könne seinen Aufenthaltsort jederzeit verlegen. In Österreich sei der BF weder beruflich noch familiär oder sozial integriert oder verankert, er habe keine Barmittel und sei mittellos. Da die Abschiebung des BF bereits am 26.01.2023 erfolgen werde, sei seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF bisher als wenig vertrauenswürdig erwiesen habe. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.01.2023 zugestellt.
- Am 26.01.2023 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.
- Am 27.01.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass im Zeitpunkt der Festnahme des BF kein gültiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden habe. Der BF sei vor Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt nicht einvernommen worden. Bei einer Einvernahme hätte die belangte Behörde feststellen können, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr gültig gewesen sei, der BF rechtmäßig in Österreich aufhältig und nicht mittellos sei. Es habe keine Fluchtgefahr bestanden und sei der BF auch nicht mittellos. Der BF habe seinen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2021 tatsächlich und wirksam beendet. Er habe das Bundesgebiet im Frühling 2021 verlassen und sei nach Rumänien zurückgekehrt. Dazu schließe der BF der Beschwerde Dokumente vom Juli 2021 an, die belegen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Da gegen den BF keine gültige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege, gebe es keinen Sicherungszweck. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugin durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 27.01.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 30.01.2023 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF im Mai 2021 nur zum Schein über eine Meldeadresse verfügt habe und sich tatsächlich an seiner nunmehrigen Meldeadresse aufgehalten habe. Der BF habe sich dem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gestellt und sei kein Ausreisenachweis bekannt. Der BF sei nach Österreich zurückgekehrt und sei kurzfristig einer Beschäftigung nachgegangen. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei der BF seit 29.11.2022 nicht mehr als unselbständiger Arbeitnehmer angemeldet gewesen. Im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seien ein Strafregisterauszug aus Rumänien sowie ein Ausbildungsformular fürs Autofahren als Nachweis des Aufenthaltes des BF in Rumänien vorgelegt worden. Aus dem Ausbildungsformular sei ersichtlich, dass am 16.08.2021, 02.09.2021 und 29.09.2021 etwas abgefragt worden sei. Sollte es sich um eine Ausbildungsmaßnahme handeln, so gehe die Behörde davon aus, dass der BF damit die Anwesenheit in Rumänien nachweisen wolle. Im Hinblick auf das bestehende Aufenthaltsverbot für 18 Monate werde festgestellt, dass die erste theoretische Ausbildung am 16.08.2021 stattgefunden habe. Sofern der BF tatsächlich daran teilgenommen habe, so sei an diesem Tag die Anwesenheit in Rumänien erforderlich gewesen. In diesem Fall hätte das Aufenthaltsverbot am 16.02.2022 geendet. Es stehe auch nicht fest, ob der BF bei der Anmeldung für die Fahrschule tatsächlich bereits anwesend gewesen sei. Der vorgelegte Strafregisterauszug vom 05.07.2021 stelle für sich keinen Nachweis dar, dass der BF bereits zu diesem Zeitpunkt in Rumänien aufhältig gewesen sei. Im digitalen Zeitalter stehe nicht fest, ob eine persönliche Antragstellung notwendig sei und ob der BF überhaupt bei der Antragstellung in Rumänien aufhältig gewesen sei. Die Ausstellung sei am 05.07.2022 erfolgt, jedoch könne die Ausfolgung oder Zustellung dieses Schriftstückes auch später erfolgt sein. Diese Schriftstücke seien erst bei Einbringung der Schubhaftbeschwerde vorgelegt worden und sei davon auszugehen, dass der BF diese Schriftstücke nicht mit sich geführt habe. Es werde somit im Nachhinein behauptet, dass die Ausreise im Juli 2021 nachgewiesen werde und dadurch die Frist des Aufenthaltsverbotes bereits abgelaufen gewesen sei. Bei der Anhaltung habe der BF keinen Nachweis erbringen können, ansonsten hätte der BF keinen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt. Zusammenfassend erscheinen die vorgelegten Schriftstücke keinen glaubhaften Nachweis des tatsächlichen Aufenthaltes des BF in Rumänien darzustellen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßig gewesen sei und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin im Wesentlichen repliziert wurde, dass die Behörde im Vergleich zum erlassenen Schubhaftbescheid ihre Argumentation im wesentlichen Punkt der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet ins Gegenteil verkehre. Während sich die Behörde im Schubhaftbescheid sicher gewesen sei, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, nehme sie nach Vorlage entsprechender Beweismittel eine Ausreise an, gehe aber willkürlich von einem Zeitpunkt weit nach der Bescheiderlassung aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang 1.
- Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
- Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist ein volljähriger rumänischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
- Der BF wurde von 20.01.2023 bis 26.01.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
- Der BF war gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den BF ein ab 17.05.2021 durchsetzbares und auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG erlassen.3.1.
Mit Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den BF ein ab 17.05.2021 durchsetzbares und auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG erlassen. 3.
- Der BF hat Österreich verlassen, er hat sich im August 2021 in Rumänien aufgehalten. 3.
- Das Bundesamt hat den BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen und ging davon aus, dass er seiner auf Grund des Aufenthaltsverbotes bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, in Österreich verblieben und untergetaucht ist. 3.
- Der BF verfügte seit 18.11.2022 über eine Meldeadresse in Österreich, an der er am 19.01.2023 festgenommen wurde. 3.
- In einem Rückkehrberatungsgespräch am 25.01.2023 zeigte sich der BF rückkehrwillig.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang 1.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines rumänischen Personalausweises. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Dass der BF von 20.01.2023 bis 26.01.2023 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Auch in seiner Beschwerde brachte er keinerlei gesundheitliche Probleme vor und ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Dass gegen den BF ein ab 17.05.2021 durchsetzbares und auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist überdies unstrittig. 3.
- Der BF legte mit seiner Beschwerde unter anderem eine Bestätigung einer rumänischen Fahrschule über von ihm absolvierte Ausbildungen vor. Das Bundesamt führt dazu zwar aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich der BF tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in Rumänien aufgehalten habe, da er diese Dokumente im Zuge seiner Festnahme nicht vorgewiesen habe. Aus dem vom BF vorgelegten Dokument ist jedoch ersichtlich, dass er an drei Terminen von August bis September 2021 an Ausbildungen in Rumänien teilgenommen hat. Aus dem vorgelegten rumänischen Strafregisterauszug ergibt sich auch glaubhaft, dass sich der BF in Rumänien tatsächlich bei einer Fahrschule angemeldet hat. Aus den vom BF in seiner Beschwerde vorgelegten Dokumenten ergibt sich daher insgesamt glaubhaft, dass er sich zumindest im August und September 2021 in Rumänien aufgehalten hat. 3.
- Dass das Bundesamt den BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass das Bundesamt davon ausging, dass der BF seiner auf Grund des Aufenthaltsverbotes bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und in Österreich untergetaucht ist ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides. 3.
- Die Feststellung zur Meldeadresse des BF beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister, dass der BF am 19.01.2023 an seiner Meldeadresse festgenommen wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll. 3.
- Dass sich der BF im Rahmen der Rückkehrberatung am 25.01.2023 rückkehrwillig gezeigt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich aufgenommenen Protokoll, das im Verwaltungsakt einliegt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war auf Grund des erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, einen Nachweis der Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mehr als 18 Monate zurücklag, hat der BF – auch im Beschwerdeverfahren – nicht erbracht. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war auf Grund des erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, einen Nachweis der Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mehr als 18 Monate zurücklag, hat der BF – auch im Beschwerdeverfahren – nicht erbracht. 3.1.
- Der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor, kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden und ist das Bundesamt zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.3.1.
- Der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor, kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden und ist das Bundesamt zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Anders verhält es sich jedoch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes. Dabei ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das Bundesamt argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und untergetaucht in Österreich verlieben sei. Auf Grund dieses Verhaltens komme insbesondere trotz aufrechter Meldeadresse die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht. Im Beschwerdeverfahren hat sich jedoch gezeigt, dass der BF Österreich verlassen und damit seiner Ausreiseverpflichtung grundsätzlich entsprochen hatte. Er kehrte zwar nach Österreich zurück, kam dabei jedoch seiner Meldeverpflichtung nach und konnte am 19.01.2023 an seiner Meldeadresse auch aufgegriffen werden. Darüber hinaus zeigte sich der BF im Rahmen der Rückkehrberatung auch rückkehrwillig. Diese Umstände blieben jedoch im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt, da der BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen wurde und ihm damit insbesondere zur Frage, ob mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können, keine Möglichkeit der Stellungnahme geboten wurde. Diesbezüglich liegt im angefochtenen Bescheid daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da wesentliche Sachverhaltselemente durch die unterlassene Einvernahme des BF keine Berücksichtigung bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes sowie der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels fanden. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2023 bis 26.01.2023 war daher rechtswidrig. 3.1.
- Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2023 bis 26.01.2023 war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2023 bis 26.01.2023 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im beantragten Umfang. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2266267.1.00