RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW269 2267522-1 Spruch, W269 2267522-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.01.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch zwei Krankengeldbezüge.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 06.10.2022 eine Beschäftigung als Beratungs- Aushilfskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 06.10.2022 eine Beschäftigung als Beratungs- Aushilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen.
- Am 10.10.2022 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass er sich für diese Stelle beworben habe.
- Am 12.10.2022 wurde dem AMS rückgemeldet, dass die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers angezweifelt werde.
- In der Folge wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorsorglich eingestellt. Am 19.10.2022 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, das Dienstverhältnis zu vereiteln. Er gebe zu, dass er seine Worte falsch gewählt habe, aber er habe gedacht er könne offen sein. Er fühle sich, aufgrund der psychischen Gesamtsituation, nicht in der Lage, Kunden beim AMS zu betreuen. Er habe mit einer Beratungsstelle vereinbart, dass die psychische Belastung besprochen werde, und sollte dies nicht helfen, sei geplant, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.10.2022 bis 24.11.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht bei der ihm zugewiesenen Stelle als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX beworben und habe somit einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.10.2022 bis 24.11.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht bei der ihm zugewiesenen Stelle als Bürokraft beim Dienstgeber römisch 40 beworben und habe somit einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine körperliche und seelische Verfassung an einem Tiefpunkt sei. Er habe sich auf das zugewiesene Stellenangebot beworben, sei aber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, wo man sämtliche Missverständnisse aus dem Weg räumen hätte können. Er habe in seinem Bewerbungsschreiben darauf hinweisen wollen, dass es ihm schwerfallen könnte, sich in der jetzigen Situation mit Personen auseinanderzusetzen, welche auch in einer misslichen Lage seien. Er beantrage die Zuerkennung der Notstandhilfe für den gegenständlichen Zeitraum.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 ab. Begründend führte das AMS aus, dass die zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich der Anforderungen den Qualifikationen und Kenntnissen des Beschwerdeführers entspreche. Sein vorgebrachtes depressives Zustandsbild lasse nicht auf eine geistige oder psychische Beeinträchtigung schließen und sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten gesundheitlichen Einwendungen vorgebracht, die gegen die Ausübung dieser Beschäftigung sprechen würden und lägen auch der Aktenlage nicht vor. Mit seinen Ausführungen im Bewerbungsschreiben, wonach er einerseits eine Überqualifikation hervorgehoben und andererseits auf Schwächen hingewiesen habe, habe er den Eindruck vermittelt, nicht an dieser Beschäftigung interessiert zu sein. Es sei daher von einer Vereitelungshandlung durch den Beschwerdeführer auszugehen und habe er den Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin für sechs Wochen zurecht verloren.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.02.2022 fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 22.02.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.01.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch zwei Krankengeldbezüge. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 15.02.2022 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Projekt-Manager oder im Bereich sämtlicher zumutbarer Beschäftigungen, die der Notstandshilfeverordnung entsprechen, unterstützt. Der Beschwerdeführer absolvierte eine HTL für Elektrotechnik/Nachrichtentechnik und verfügt über Kenntnisse in Elektrotechnik und als IT-Techniker. Er kann Berufserfahrung als Projektmanager vorweisen. Seit 29.10.2013 verfügt der Beschwerdeführer über ein aktiviertes eAMS-Konto. Dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2022 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Beratungs – Aushilfskraft“ beim Dienstgeber XXXX im Vollzeitausmaß und einer Entlohnung von brutto EUR 1.943,60 befristet von 14.10.2022 bis 31.12.2022 zugewiesen. Im Begleitschreiben zu diesem Stellenangebot wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für mindestens sechs Wochen keine Notstandshilfe erhält, wenn er sich weigert, das Stellenangebot anzunehmen oder sein Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt.Dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2022 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Beratungs – Aushilfskraft“ beim Dienstgeber römisch 40 im Vollzeitausmaß und einer Entlohnung von brutto EUR 1.943,60 befristet von 14.10.2022 bis 31.12.2022 zugewiesen. Im Begleitschreiben zu diesem Stellenangebot wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für mindestens sechs Wochen keine Notstandshilfe erhält, wenn er sich weigert, das Stellenangebot anzunehmen oder sein Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt. Das Stellenangebot enthielt folgende Beschreibung: "Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/n 1 Beratungs – Aushilfskraft … Ihre Aufgabe: Unterstützung von arbeitssuchenden Kund_innen des XXXX bei der Aktivierung des eAMS-Kontos und Erklärung der wichtigsten Funktionen und Handhabungen des eAMS-Kontos und Online – Dienstleistungen in Form von persönlichen Beratungen in der Geschäftsstelle XXXX .Unterstützung von arbeitssuchenden Kund_innen des römisch 40 bei der Aktivierung des eAMS-Kontos und Erklärung der wichtigsten Funktionen und Handhabungen des eAMS-Kontos und Online – Dienstleistungen in Form von persönlichen Beratungen in der Geschäftsstelle römisch 40 . Was wir von Ihnen erwarten: - Kund_innenorientierung - Freundlichkeit - Kommunikationsstärke - EDV-Anwendungskenntnisse - Sicherheit im Umgang mit Internetprogrammen (zum Beispiel: Anmeldungen, Einstieg und Erstellen von Passwörtern) - idealerweise Erfahrung mit dem eAMS-Konto“ Der Beschwerdeführer bewarb sich am 10.10.2022 für diese Stelle. In seinem Bewerbungsschreiben vermittelte er einerseits den Eindruck für diese Position überqualifiziert zu sein, andererseits hob der Beschwerdeführer darin seine Schwächen hervor. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen gegen seine gesundheitliche Eignung für die angebotene Stelle. Er suchte bezüglich seiner in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Probleme keinen Arzt auf. Eine Beschäftigung kam aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, die Betreuungsvereinbarung vom 15.02.2022, das gegenständliche Stellenangebot vom 06.10.2022, das Bewerbungsschreiben vom 10.10.2022, die Niederschrift über die Einvernahme vor dem AMS vom 19.10.2022 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Datenauszug des AMS. Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 15.02.2022 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihm am 06.10.2022 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Beratungs- Aushilfskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesen.Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 15.02.2022 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihm am 06.10.2022 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Beratungs- Aushilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesen. Die Feststellungen zu seiner HTL-Ausbildung, Berufserfahrung als Projektmanager, seinen Kenntnissen als IT-Techniker und dem Bestehen seines eAMS-Kontos ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer sich auf die ihm zugewiesene Stelle am 10.10.2022 beworben hat, aber den Eindruck vermittelte, für diese Position überqualifiziert zu sein, ergibt sich aus seinem Bewerbungsschreiben und insbesondere folgenden Teilen: „Bisher habe ich als Projektleiter nur mit Speziallisten zusammengearbeitet deren spezielle Kenntnisse weit über den Durchschnitt von EDV Experten sind. Keine Ahnung habe ich, ob ich als Perfektionist die Ruhe aufbringen könnte, anderen Personen bei den EDV Grundlagen zu unterstützen.“ sowie „Meine Zukunft sehe ich, falls es mir in einem Alter noch erlaubt sein wird, wie bisher, als Projektmanager. Nationale und internationale Herausforderungen, auch wenn sie unlösbar erscheinen, sind für mich das Ziel!“. Dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsschreiben auf etwaige Schwächen hinwies, gründet auf seinen Ausführungen, wonach er keine Erfahrungen mit Personen habe, deren EDV-Anwendungskenntnisse praktisch nicht vorhanden seien und er keine „pädagogischen Voraussetzungen“ habe. Darüber hinaus gab er an, dass ihn die derzeitige wirtschaftliche Lage, gepaart mit seiner Arbeitslosigkeit, zutiefst belaste und er es kritisch sehe, anderen Arbeitslosen Hoffnung zu geben. Dass es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers nicht um ein ordnungsgemäßes Bewerbungsschreiben handelte, räumte dieser letztlich selbst ein, indem er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme dem AMS gegenüber äußerte, dass er im Nachhinein gesehen zugebe, dass die Worte falsch gewählt waren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Probleme keinen Arzt aufsuchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zudem erklärte er in seiner Niederschrift vom 19.10.2022, konkret nach Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten und seiner Gesundheit befragt, keine Einwendungen zu haben. Es sei lediglich mit seinem Berater von der Beratungsstelle „Trendwende“ vereinbart gewesen, seine psychische Belastung genauer zu besprechen, und wenn das nicht helfen würde, sei es sein Plan gewesen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er wiederholte dieses Vorbringen in seiner Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er auch seinem AMS-Berater mitgeteilt habe, dass seine seelische und körperliche Verfassung an einem Tiefpunkt sei. Der Beschwerdeführer vermochte sein Vorbringen jedoch nicht ausreichend zu belegen, da er keine Befunde über gesundheitliche Beschwerden oder zumindest Bestätigungen über erfolgte ärztliche Konsultationen vorlegte. Zur Feststellung, dass die Beschäftigung aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers nicht zustande kam, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus dem Datenauszug des AMS ergab sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Gemäß der gegenständlichen Stellenausschreibung wurden von Bewerbern EDV-Anwendungskenntnisse erwartet, aber keinerlei „Erfahrung mit Personen, deren EDV-Anwendungskenntnisse praktisch nicht vorhanden sind“ oder pädagogische Fähigkeiten vorausgesetzt. Die Bewerber mussten weder eine abgeschlossene Ausbildung noch Berufserfahrung mitbringen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über eine HTL-Ausbildung, Berufserfahrung als Projekt-Manager, Kenntnisse als IT-Techniker und über ein eAMS-Konto verfügt, war er jedenfalls ausreichend qualifiziert. Eine „Überqualifikation“ ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (VwGH 16.02.1999, 97/08/0672). Sofern der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben ausführt, dass er seine Zukunft als Projektmanager sehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden können. Aufgrund des Notstandshilfebezuges bestehen weder Berufsschutz noch Entgeltschutz. Als Notstandshilfebezieher ist der Beschwerdeführer demnach verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Stellen ernsthaft zu bewerben bzw. angebotene Beschäftigungen anzunehmen, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Darauf ist auch in der Betreuungsvereinbarung vom 15.02.2022 hingewiesen worden. Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Eine „Überqualifikation“ ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (VwGH 16.02.1999, 97/08/0672). Sofern der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben ausführt, dass er seine Zukunft als Projektmanager sehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden können. Aufgrund des Notstandshilfebezuges bestehen weder Berufsschutz noch Entgeltschutz. Als Notstandshilfebezieher ist der Beschwerdeführer demnach verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Stellen ernsthaft zu bewerben bzw. angebotene Beschäftigungen anzunehmen, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Darauf ist auch in der Betreuungsvereinbarung vom 15.02.2022 hingewiesen worden. Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Weiters war dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Er legte zu seiner angesprochenen psychischen Instabilität keinerlei Befunde vor und konnte auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit vorbringen. Der Beschwerdeführer vermochte es daher nicht, konkrete gesundheitliche Gründe, die gegen die Aufnahme der Beschäftigung sprechen, glaubhaft machen. Weitere Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, sein Bewerbungsschreiben ist jedoch aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH 24.02.2016, Ra 2016/05/0004; 24.04.2015, 2011/17/0201, und 0202, jeweils mwN; VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass es entscheidungswesentlich darauf ankommt, wie ein redlicher, verständiger, potentieller Dienstgeber das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 verstehen durfte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH 24.02.2016, Ra 2016/05/0004; 24.04.2015, 2011/17/0201, und 0202, jeweils mwN; VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass es entscheidungswesentlich darauf ankommt, wie ein redlicher, verständiger, potentieller Dienstgeber das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 verstehen durfte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Bewerbungsschreiben angegeben, dass er seine Zukunft als Projektmanager sehe und den Eindruck vermittelt, dass er überqualifiziert sei. In Verbindung mit dem Hervorheben von Schwächen (keine Erfahrung mit der Zielgruppe und psychische Belastung) ist ein solcherart verfasstes Bewerbungsschreiben aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls geeignet, dass es einen redlichen, verständigen, potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abbringt. Auch der Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer durch das befristete Arbeitsverhältnis, die Zeit fehlen würde, der Arbeitssuche uneingeschränkt nachzugehen, kann nur die Intention entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am konkreten Stellenangebot nicht interessiert war. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei solchen Angaben – der Bewerbung des Beschwerdeführers den Vorzug geben sollte. Mit den Sätzen „Vielleicht sind meine Worte nicht diese, die Sie erwartet haben.“ und „Pflichtbewusst wie ich bin stehe ich selbstverständlich für Sie und Ihren Kunden für einen Vorstellungstermin zur Verfügung.", hat der Beschwerdeführer ferner seine eigene Skepsis daran unverhüllt zum Ausdruck gebracht. Das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers entspricht sohin nicht den Anforderungen eines adäquaten Bewerbungsverhaltens. Durch das solcherart verfasste Bewerbungsschreiben setzte der Beschwerdeführer eindeutig eine Vereitelungshandlung. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem er sich mit einem nicht ordnungsgemäßen Bewerbungsschreiben beworben hat und dadurch die Aufnahme der Beschäftigung verunmöglichte. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Bewerbungsschreiben nicht zustande kommt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen.Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer räumte sogar selbst ein, dass er hinsichtlich des Bewerbungsschreibens nicht die richtigen Worte gewählt habe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer räumte sogar selbst ein, dass er hinsichtlich des Bewerbungsschreibens nicht die richtigen Worte gewählt habe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2267522.1.00