← Österreich

{'item': 'W275 2268601-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 31§ 18§ 19§ 24§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW275 2268601-1 Spruch, W275 2268601-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Indien wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der politischen Lage im Punjab verlassen. Es sei dort sehr gefährlich, der Konflikt zwischen Sikhs und Hindus scheine zu eskalieren. Laut einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer mit 15.12.2022 als unstet geführt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 gab der MigrantInnenverein St. Marx bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt habe und übermittelte die von dem Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht vom 16.01.2023. Mit Schreiben vom 23.01.2023 gab das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk bekannt, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2023 das freie Gewerbe „Botendienst“ an einem näher genannten Standort in Wien angemeldet habe. Mit oben genanntem Bescheid vom 09.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit oben genanntem Bescheid vom 09.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). In dem Bescheid führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem aus, es sei zwecks Konkretisierung des Vorbringens vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Einer Ladung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht nachkommen können, da er im Bundesgebiet nach der Antragstellung als unbekannt verzogen gemeldet worden sei. Seither sei er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte insbesondere aus, er sei zu seinem Vorbringen nicht ordnungsgemäß einvernommen worden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 15.03.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den bevollmächtigten Vertreter um die Bekanntgabe der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20.03.2023 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass das zuständige Meldeamt den Familiennamen des Beschwerdeführers falsch geschrieben, dies jedoch mit heutigem Datum korrigiert habe. Dem Schreiben wurden zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister beigefügt, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.12.2022 an einer näher genannten Adresse in Wien gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde erwogen: Die oben dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Zu A) Zurückverweisung: 1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005). § 24 Abs. 3 AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht § 24 K27).Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 24, K27).
  4. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Die belangte Behörde ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des Beschwerdeführers absehen zu können: Der Beschwerdeführer verfügt laut Zentralem Melderegister seit 21.12.2022 wieder über einen behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Im Verwaltungsakt ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versuchte, den Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters – die Vollmacht vom 16.01.2023 langte am 17.01.2023 bei der belangten Behörde ein und liegt im Akt auf – zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu laden. Derartiges wird auch von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst nicht dargetan. Auch das Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den
  5. Bezirk vom 23.01.2023, wonach der Beschwerdeführer am 18.01.2023 das freie Gewerbe „Botendienst“ an einem näher genannten Standort in Wien – welcher mit dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übereinstimmt – angemeldet habe, ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unberücksichtigt. Vielmehr erließ es den angefochtenen Bescheid vom 09.02.2023 ohne den (greifbaren und vertretenen) Beschwerdeführer zuvor einvernommen zu haben. In dem Bescheid wird überdies ausgeführt, es sei zwecks Konkretisierung des Vorbringens vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden; einer solchen Ladung habe er jedoch nicht nachkommen können, da er im Bundesgebiet nach der Antragstellung als unbekannt verzogen gemeldet worden und seither seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Auch wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzugestehen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm angegebenen Familiennamen aufgrund eines Schreibfehlers seines Namens im Zuge des Meldevorganges im Zentralen Melderegister nicht ohne weiteres auffindbar ist, so sind dennoch im Akt ausreichend Anhaltspunkte vorhanden, um den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers – etwa im Wege des bevollmächtigten Vertreters, dem auch eine Zustellvollmacht erteilt wurde – zu eruieren und ihn zu der gesetzlich vorgesehenen Einvernahme zu laden. Da sich der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – dem Asylverfahren somit nicht entzogen hat, hätte seine persönliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht unterbleiben dürfen. Die Abhaltung einer Einvernahme wäre auch angesichts des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens geboten gewesen. Es ist zwar denkbar, dass sich der darin vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Gegen ein Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sprechen im Übrigen auch die Bescheidausführungen, wonach es zwecks Konkretisierung des Vorbringens vorgesehen gewesen sei, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden (AS 89). Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes – nämlich die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers sowie in weiterer Folge dessen persönliche Einvernahme – unterlassen. Auch sind dem vorgelegten Akt keine etwaigen sonstigen Schritte zur Nachforschung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu entnehmen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, ist in Gesamtbeurteilung der dargelegten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, ist in Gesamtbeurteilung der dargelegten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, wobei der Beschwerdeführer (erstmals) ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu befragen sein wird. Erst danach wird die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.2268601.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.