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{'item': 'W295 2254775-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlW295 2254775-1 Spruch, W295 2254775-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen und Verfahrensgang:
  2. XXXX , vertreten durch Dr. Gerhard STEINER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, (in Folge: Beschwerdeführer), erhob mit Schriftsatz vom 21.04.2022 einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes XXXX vom 12.04.2022, GZ 2184/2021/23, betreffend die amtswegige Umwandlung des Grundstücks XXXX , KG XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  3. römisch 40 , vertreten durch Dr. Gerhard STEINER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, (in Folge: Beschwerdeführer), erhob mit Schriftsatz vom 21.04.2022 einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes römisch 40 vom 12.04.2022, GZ 2184/2021/23, betreffend die amtswegige Umwandlung des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 zog der Beschwerdeführer den Vorlageantrag zurück.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Nach dem VwGVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vgl. z. B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/
  7. Dies rechtfertigt die Rechtsauffassung, dass ein Vorlageantrag nach § 15 VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), muss die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge haben, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird.Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Nach dem VwGVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vergleiche z. B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/
  8. Dies rechtfertigt die Rechtsauffassung, dass ein Vorlageantrag nach Paragraph 15, VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), muss die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge haben, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird. Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Da der – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführer den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 (und 9) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, (und 9) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Artikel 133

, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2254775.1.00

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