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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW161 2270603-1 Spruch, W161 2270603-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 01.03.2023, erklärte sich Frankreich zur Übernahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich bereit. 4. Das BFA richtete am 28.02.

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.

Mit Schreiben vom 01.03.2023, erklärte sich Frankreich zur Übernahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich bereit. 5.

  1. Am 28.03.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der sie zunächst angab, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, sie habe XXXX . Sie sei vor fünf Tagen mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden. Seither gehe es ihr nicht gut. An Beschwerden leide sie unter XXXX XXXX Ihr Kopf sei untersucht worden und ihr mitgeteilt, dass man nichts gefunden habe. Ihr XXXX , sie XXXX , seitdem sie XXXX . Das sei am Abend gewesen. Jetzt gehe es ihr halbwegs besser, aber letzte Nacht sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie sei am XXXX erkrankt seit ihr Sohn im Jahr 2014 mitgenommen worden wäre. Wer ihn mitgenommen habe, wisse sie nicht. Ihr Sohn sei aus Österreich abgeschoben worden und zuhause gewesen. Im Jahr 2019 sei auch ihr Mann von jemanden mitgenommen worden, einen Tag später habe er einen Herzinfarkt bekommen und sei gestorben. Ihre Familie habe alles vor ihr verheimlicht. Man habe ihr nie erzählt, von wem und weshalb sie mitgenommen wurden. Sie habe sich wegen XXXX im Heimatland behandeln lassen und XXXX . Sie auch immer wieder im Spital gewesen. Aktuell nehme sie XXXX . Befragt nach Familienmitgliedern gab die BF an, ihr Sohn XXXX , StA. Russische Föderation lebe, wie sie glaube, seit 2014, seit ca. 10 Jahren in Österreich und habe einen humanitären Aufenthaltstitel. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den zwei minderjährigen Kindern in XXXX . Ihre Tochter XXXX , geb. XXXX lebe wie sie glaube seit fünf Jahren in Deutschland. Sie habe noch weitschichtigere Verwandte in Europa, Cousins väterlicherseits und mütterlicherseits. Befragt nach der Beziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie gab die BF an, sie würde sagen, sie hätten eine sehr gute Beziehung zueinander. Sie habe hier eine Cousine, sie wohne einmal bei dieser und einmal bei ihrem Sohn. Sie sei bei ihrer Cousine angemeldet. Sie habe auch vom Heimatland aus telefonischen Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn in Österreich sei. Es sei vor ihr verheimlicht worden. Ihre Tochter habe ihr irgendwann erzählt, dass ihr Sohn nach Hause kommen wolle, wenn sie nicht nach Österreich komme. Befragt wann zuletzt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn XXXX bestanden habe, gab die BF an, ihr Sohn sei im Jahr 2019 abgeschoben worden und nach Hause gekommen. Da hätten sie dann zusammengewohnt, er sei aber nicht lange zu Hause gewesen. Nach dem Tod seines Vaters sei er weggefahren, er sei dann vielleicht noch eine Woche zu Hause gewesen. Momentan sei sie finanziell abhängig von ihrem Sohn. Ihre Cousine, bei der sie immer wieder wohne, unterstütze sie ebenfalls. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Wenn sie gefragt werde womit ihr Sohn und dessen Familie den Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, gebe sie an, sie wisse nicht, ob er arbeite oder nicht. Sie habe ihn nichts gefragt. Sie habe einen Monat in einem Lager verbracht und ihm keine Fragen gestellt, was die Arbeit oder das Leben betreffe. Sie sei am Wochenende bei ihrem Sohn, fallweise auch über Nacht. Sonst sei sie bei ihrer Cousine, diese lebe alleine. Ihre Cousine arbeite. Sie hätte zuvor eine andere Arbeit gehabt, jetzt habe sie eine neue Arbeit. Sie habe noch keinen Deutschkurs besucht. Sie habe momentan keine Beschäftigung, würde aber gerne arbeiten. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Finnland gab die BF an, sie habe in Finnland niemanden und kenne dort niemanden. Ihr Sohn sei hier in Österreich und sie möchte bei ihrem Sohn bleiben. Wenn sie nach Finnland abgeschoben werden würde, würde sie einen Herzinfarkt bekommen und sterben. Sie wolle weder nach Tschetschenien noch nach Finnland. Sie habe zuhause nichts mehr. Ihr Haus und ihr Geschäft seien vernichtet. Sie sei noch nie in Finnland gewesen. Sie sei von der Türkei über Deutschland nach Österreich gereist. Sie sei bei ihrer Tochter in Deutschland gewesen und von Deutschland nach Österreich gekommen. Sie habe ein Visum von Finnland bekommen, sei aber nie dort gewesen. Sie habe zu ihrem Sohn gewollt und nicht bei ihrem Schwiegersohn wohnen wollen. Sie habe ihre Fingerabdrücke nur in Österreich abgegeben. In Deutschland habe sie ihre Dokumente verloren und habe deshalb nicht nach Österreich kommen können. Ihre Tochter habe für sie ein Taxi bestellt, mit dem sie dann nach Österreich gekommen sei. Sie möchte in die Länderinformationen zu Finnland nicht Einsicht nehmen, sie möchte nicht nach Finnland, sie möchte nur in Österreich bleiben. Sie möchte nicht woanders wohnen, sie möchte nicht nach Tschetschenien. Sie wisse nicht, wie lange sie leben werde und möchte bei ihrem Sohn bleiben. Sonst habe sie alles gesagt. 5.
  2. Am 28.03.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der sie zunächst angab, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, sie habe römisch 40 . Sie sei vor fünf Tagen mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden. Seither gehe es ihr nicht gut. An Beschwerden leide sie unter römisch 40 römisch 40 Ihr Kopf sei untersucht worden und ihr mitgeteilt, dass man nichts gefunden habe. Ihr römisch 40 , sie römisch 40 , seitdem sie römisch 40 . Das sei am Abend gewesen. Jetzt gehe es ihr halbwegs besser, aber letzte Nacht sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie sei am römisch 40 erkrankt seit ihr Sohn im Jahr 2014 mitgenommen worden wäre. Wer ihn mitgenommen habe, wisse sie nicht. Ihr Sohn sei aus Österreich abgeschoben worden und zuhause gewesen. Im Jahr 2019 sei auch ihr Mann von jemanden mitgenommen worden, einen Tag später habe er einen Herzinfarkt bekommen und sei gestorben. Ihre Familie habe alles vor ihr verheimlicht. Man habe ihr nie erzählt, von wem und weshalb sie mitgenommen wurden. Sie habe sich wegen römisch 40 im Heimatland behandeln lassen und römisch 40 . Sie auch immer wieder im Spital gewesen. Aktuell nehme sie römisch 40 . Befragt nach Familienmitgliedern gab die BF an, ihr Sohn römisch 40 , StA. Russische Föderation lebe, wie sie glaube, seit 2014, seit ca. 10 Jahren in Österreich und habe einen humanitären Aufenthaltstitel. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den zwei minderjährigen Kindern in römisch 40 . Ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 lebe wie sie glaube seit fünf Jahren in Deutschland. Sie habe noch weitschichtigere Verwandte in Europa, Cousins väterlicherseits und mütterlicherseits. Befragt nach der Beziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie gab die BF an, sie würde sagen, sie hätten eine sehr gute Beziehung zueinander. Sie habe hier eine Cousine, sie wohne einmal bei dieser und einmal bei ihrem Sohn. Sie sei bei ihrer Cousine angemeldet. Sie habe auch vom Heimatland aus telefonischen Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn in Österreich sei. Es sei vor ihr verheimlicht worden. Ihre Tochter habe ihr irgendwann erzählt, dass ihr Sohn nach Hause kommen wolle, wenn sie nicht nach Österreich komme. Befragt wann zuletzt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn römisch 40 bestanden habe, gab die BF an, ihr Sohn sei im Jahr 2019 abgeschoben worden und nach Hause gekommen. Da hätten sie dann zusammengewohnt, er sei aber nicht lange zu Hause gewesen. Nach dem Tod seines Vaters sei er weggefahren, er sei dann vielleicht noch eine Woche zu Hause gewesen. Momentan sei sie finanziell abhängig von ihrem Sohn. Ihre Cousine, bei der sie immer wieder wohne, unterstütze sie ebenfalls. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Wenn sie gefragt werde womit ihr Sohn und dessen Familie den Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, gebe sie an, sie wisse nicht, ob er arbeite oder nicht. Sie habe ihn nichts gefragt. Sie habe einen Monat in einem Lager verbracht und ihm keine Fragen gestellt, was die Arbeit oder das Leben betreffe. Sie sei am Wochenende bei ihrem Sohn, fallweise auch über Nacht. Sonst sei sie bei ihrer Cousine, diese lebe alleine. Ihre Cousine arbeite. Sie hätte zuvor eine andere Arbeit gehabt, jetzt habe sie eine neue Arbeit. Sie habe noch keinen Deutschkurs besucht. Sie habe momentan keine Beschäftigung, würde aber gerne arbeiten. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Finnland gab die BF an, sie habe in Finnland niemanden und kenne dort niemanden. Ihr Sohn sei hier in Österreich und sie möchte bei ihrem Sohn bleiben. Wenn sie nach Finnland abgeschoben werden würde, würde sie einen Herzinfarkt bekommen und sterben. Sie wolle weder nach Tschetschenien noch nach Finnland. Sie habe zuhause nichts mehr. Ihr Haus und ihr Geschäft seien vernichtet. Sie sei noch nie in Finnland gewesen. Sie sei von der Türkei über Deutschland nach Österreich gereist. Sie sei bei ihrer Tochter in Deutschland gewesen und von Deutschland nach Österreich gekommen. Sie habe ein Visum von Finnland bekommen, sei aber nie dort gewesen. Sie habe zu ihrem Sohn gewollt und nicht bei ihrem Schwiegersohn wohnen wollen. Sie habe ihre Fingerabdrücke nur in Österreich abgegeben. In Deutschland habe sie ihre Dokumente verloren und habe deshalb nicht nach Österreich kommen können. Ihre Tochter habe für sie ein Taxi bestellt, mit dem sie dann nach Österreich gekommen sei. Sie möchte in die Länderinformationen zu Finnland nicht Einsicht nehmen, sie möchte nicht nach Finnland, sie möchte nur in Österreich bleiben. Sie möchte nicht woanders wohnen, sie möchte nicht nach Tschetschenien. Sie wisse nicht, wie lange sie leben werde und möchte bei ihrem Sohn bleiben. Sonst habe sie alles gesagt. Die BF legte einen ambulanten Patientenbrief der XXXX über einen ambulanten Besuch am XXXX vor. Darin ist als Diagnose festgehalten: „ XXXX “. Bei durchgeführter Behandlung sind die Medikamente XXXX nativ angeführt. Zusammenfassend ist festgehalten: „Vorstellung h.o. wegen XXXX . H.o. bereits regrediente Symptomatik. XXXX . Keine XXXX , keine XXXX . Im CCT kein XXXX . Im Labor XXXX . Während Observanz kardioresp. und hämodynamsich stabil. Entlassung in Begleitung.“Die BF legte einen ambulanten Patientenbrief der römisch 40 über einen ambulanten Besuch am römisch 40 vor. Darin ist als Diagnose festgehalten: „ römisch 40 “. Bei durchgeführter Behandlung sind die Medikamente römisch 40 nativ angeführt. Zusammenfassend ist festgehalten: „Vorstellung h.o. wegen römisch 40 . H.o. bereits regrediente Symptomatik. römisch 40 . Keine römisch 40 , keine römisch 40 . Im CCT kein römisch 40 . Im Labor römisch 40 . Während Observanz kardioresp. und hämodynamsich stabil. Entlassung in Begleitung.“
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Finnland wurden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren In Finnland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (FIS o.D.a, FIS o.D.b; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen) (FIS o.D.a). Ende 2019 waren in Finnland 4.520 Personen in einem Asylverfahren. Die Zahl der Erstanträge belief sich auf 2.445 und hat sich gegenüber 2018 um 505 Anträge bzw. 17% reduziert. 360 und somit 15% der Erstanträge 2019 entfielen auf die Türkei, 285 auf Russland und 270 auf den Irak (EUROSTAT o.D). Von April 2019 bis inklusive März 2020 wurden insgesamt 7.259 Asylentscheidungen getroffen; 2.942 und somit 40,5% der Anträge wurden positiv bescheinigt, 2.673 Anträge (36,8%) negativ. Insgesamt 2.133 Personen erhielten Asyl, 377 subsidiären Schutz. Die verbleibenden 1.644 Fälle sind Dublin Fälle oder wurden aus anderen Gründen abgewiesen (FIS 15.4.2020). Quellen:  EUROSTAT (o.D): First time asylum applicants in Finland. 2019, https://ec.europa.eu/eurostat/web/asylum-and-managed-migration/visualisations, Zugriff 24.4.2020  FIS - Finish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 14.4.2020  FIS - Finish Immigration Service (o.D.b): Appealing a decision, https://migri.fi/en/negative-decision/appealing-a-decision, Zugriff 14.4.2020  FIS - Finish Immigration Service (20.1.2020): Press release. Immigration statistics
  5. Small number of new asylum seekers, https://migri.fi/en/press-release/-/asset_publisher/maahanmuuton-tilastot-2019-oleskelulupaa-haki-ennatysmaara-tyontekijoita, Zugriff 21.4.2020  FIS - Finish Immigration Service (15.4.2020): Statistics. Asylum applications, https://tilastot.migri.fi/index.html#decisions/23330/49?l=en, Zugriff 21.4.2020 Dublin-Rückkehrer, Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen – oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.12.2019).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen – oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.12.2019). Quellen:  FIS - Finish Immigration Service (10.12.2019): Anfragebeantwortung per E-Mail Non-Refoulement Wenn ein Asylwerber sich nicht für internationalen Schutz qualifiziert, kann er eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des subsidiären Schutzes erhalten bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen (FIS o.D.e). Unter eine Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen fallen etwa temporäre medizinische Gründe oder ein Aufenthalt aufgrund faktisch nicht möglicher Heimreise. Als praktischer Grund gelten jedoch nicht eine simple Weigerung oder ein bewusstes Erschweren der Heimreise (FIS o.D.f). Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom November 2019, setzte Finnland Rückführungen in den Irak aus. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für verurteilte Kriminelle (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 16.4.2020).Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom November 2019, setzte Finnland Rückführungen in den Irak aus. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für verurteilte Kriminelle (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 16.4.2020). Quellen:  FIS - Finish Immigration Service (o.D.e): Positive decision, https://migri.fi/en/asylum-in-finland/positive-decision, Zugriff 14.4.2020  FIS - Finish Immigration Service (o.D.f): Residence permit on other grounds, https://migri.fi/en/residence-permit-on-other-grounds1, Zugriff 21.4.2020  AI – Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 – Finland,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2028194.html, Zugriff 20.4.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Finland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027521.html, Zugriff 21.4.2020 Versorgung Unterbringung Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht, die sich auf das ganze Land verteilen (FIS o.D.g). Das jeweilige Personal kümmert sich um die Bedürfnisse der untergebrachten Asylwerber. Dazu gehören Unterbringung, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung (FIS o.D.h; vgl. FRC o.D.).Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht, die sich auf das ganze Land verteilen (FIS o.D.g). Das jeweilige Personal kümmert sich um die Bedürfnisse der untergebrachten Asylwerber. Dazu gehören Unterbringung, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung (FIS o.D.h; vergleiche FRC o.D.). Medizinische Versorgung Erwachsene Asylwerber haben in Finnland Anspruch auf notwendige und dringende medizinische Behandlung. Hierzu zählen auch dringende zahnärztliche Behandlung, psychische Gesundheitsfürsorge, Behandlung von Rauschmittelmissbrauch und psychosoziale Unterstützung. Die Leistungen von Entbindungskliniken sind Teil der medizinischen Grundversorgung. Da Asylwerber nicht über einen dauerhaften persönlichen Identitätscode verfügen, wird der Transfer von Patientendaten zwischen den Versorgungseinheiten erschwert. Je nach Anzahl ihrer Bewohner beschäftigen die Aufnahmezentren Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Gesundheitsdienste der Asylsuchenden koordinieren, Erstuntersuchungen durchführen, akute Fälle behandeln und Gesundheitsinformationsveranstaltungen organisieren. Einige Zentren werden auch von ehrenamtlich tätigen Ärzten, Zahnärzten, Psychologen, psychiatrischen Krankenschwestern und -pflegern sowie von Zahnarzthelfern und Hygienikern besucht. Die finnische Einwanderungsbehörde ist für die Organisation der genannten Dienstleistungen zuständig; sie kontrolliert diese gemeinsam mit dem Nationalen Institut für Gesundheit und Wohlfahrt und übernimmt auch deren Kosten. Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselben medizinischen Leistungen wie finnische Staatsbürger. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige haben Anspruch auf grundlegende Sozialfürsorgeleistungen. Alle Gemeinden müssen garantieren, dass Kindern, Schulkindern und Schwangeren Zugang zu öffentlichen präventiven Gesundheitsdiensten gewährt wird (FIH 11.10.2019). Abgelehnte Asylwerber sind neben illegalen Migranten die einzige Bevölkerungsgruppe, die kein Anrecht auf Gesundheitsdienstleistungen hat (OECD 2019). Derzeit wird auf Grundlage der im Rahmen eines EU-geförderten Projekts erfassten Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und des Bedarfs an Gesundheitsdiensten für Asylsuchende ein System für eine systematische Gesundheitsüberwachung und eine evidenzbasierte Entwicklung von Diensten für Asylsuchende entwickelt. Ein gemeinsames Protokoll für Gesundheitsuntersuchungen wird auch die Praktiken in allen Aufnahmezentren vereinheitlichen (FIH 10.1.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber haben das Recht, nach Ablauf von drei Monaten nach Einreichung Ihres Asylantrags eine Erwerbstätigkeit in Finnland aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass sie den Behörden ein gültiges Reisedokument vorgelegt haben. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Das Recht auf Erwerbstätigkeit besteht bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über den Asylantrag. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Asylwerber eine Aufenthaltserlaubnis, die fast immer auch das Recht auf Arbeit beinhaltet. Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht während der Bearbeitung eines allenfalls eingelegten Rechtsmittels das Recht zu arbeiten (FIS o.D.l). Endet das Asylverfahren negativ, muss der Betreffende das Land in der Regel binnen 30 Tagen verlassen. Tut er das nicht fristgerecht, wird die Polizei die Ausreise erzwingen. Ist dies nicht umsetzbar, obwohl dem Fremden die freiwillige Ausreise sehr wohl möglich wäre, endet nach den 30 Tagen das Recht auf Versorgung (FIS o.D.n). Quellen:  FIH – Finnish Institute for Health and Welfare (11.10.2019): Asylum seekers health and services, https://thl.fi/en/web/migration-and-cultural-diversity/good-practices/asylum-seekers-health-and-services, Zugriff 20.4.2020  FIH - Finnish Institute for Health and Welfare (10.1.2020): Developing the health examination protocol for asylum seekers in Finland: A national development project (TERTTU), https://thl.fi/en/web/thlfi-en/research-and-expertwork/projects-and-programmes/developing-the-health-examination-protocol-for-asylum-seekers-in-finland-a-national-development-project-terttu-, Zugriff 20.4.2020  FIS - Finnish Immigration Service (o.D.l): Asylum in Finland. Asylum seekers’s right to work, https://www.infofinland.fi/en/moving-to-finland/non-eu-citizens/coming-to-finland-as-an-asylum-seeker#Turvapaikkapuhuttelu, Zugriff 21.4.2020  FIS – Finish Immigration Service (o.D.n): Negative decision. Termination of Reception Services, https://migri.fi/en/termination-of-reception-services, Zugriff 27.4.2020  OECD / European Observatory on Health Systems and Policies

(2019): Finland: Country Health Profile 2019, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022408/Country-Health-Profile-2019-Finland.pdf, Zugriff 20.4.2020 Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der BF stehe fest. Sie habe seit 2014 XXXX und nehme diesbezüglich Medikamente. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer sonstigen schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die Rücküberstellung ihrer Person nach Finnland. Ihre Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten sei unter Verwendung eines Visums C, ausgestellt von den finnischen Behörden in St. Petersburg, gültig von 26.08.2022 bis 25.11.2022 erfolgt. Finnland habe sich mit Schreiben vom 01.03.2023 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt. In Österreich lebe seit 2014 ihr Sohn XXXX . Dieser sei im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels und lebe mit seiner Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern in XXXX . Auch befinde sich noch eine Cousine der BF in Österreich, mit welcher sie zwar derzeit im gemeinsamen Haushalt lebe, ein solcher habe jedoch bis 23.02.2023 nicht bestanden. Mit dem Sohn bestehe derzeit kein gemeinsamer Haushalt. Ein solcher habe zuletzt in Russland bestanden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Offensichtlich bestünden auch keine sonstigen Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität, nachdem die BF selbst angeführt habe, ihr Sohn habe ihr während der letzten knapp 10 Jahre seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt, sie hätte erst von ihrer in Deutschland lebenden Tochter erfahren, dass ihr Sohn in Österreich wäre. Überdies habe sie keinerlei Angaben über das Berufsleben ihres Sohnes machen können, sodass mangels entsprechendem persönlichen Austausch von keinem besonderen Naheverhältnis auszugehen sei. Die BF habe auch ausgeführt, sie hätte ihrem Sohn keine Fragen über seine Arbeit oder sein Leben in Österreich gestellt. Im vorliegenden Fall ergebe sich zweifelsfrei das bei der Beziehung der BF zu ihrem Sohn und dessen Familie und zu ihrer Cousine von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenwerten Lebens auszugehen sei und die Außerlandesbringung der BF aus Österreich nach Finnland somit keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Auch eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der BF stehe fest. Sie habe seit 2014 römisch 40 und nehme diesbezüglich Medikamente. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer sonstigen schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die Rücküberstellung ihrer Person nach Finnland. Ihre Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten sei unter Verwendung eines Visums C, ausgestellt von den finnischen Behörden in St. Petersburg, gültig von 26.08.2022 bis 25.11.2022 erfolgt. Finnland habe sich mit Schreiben vom 01.03.2023 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-II-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt. In Österreich lebe seit 2014 ihr Sohn römisch 40 . Dieser sei im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels und lebe mit seiner Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern in römisch 40 . Auch befinde sich noch eine Cousine der BF in Österreich, mit welcher sie zwar derzeit im gemeinsamen Haushalt lebe, ein solcher habe jedoch bis 23.02.2023 nicht bestanden. Mit dem Sohn bestehe derzeit kein gemeinsamer Haushalt. Ein solcher habe zuletzt in Russland bestanden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Offensichtlich bestünden auch keine sonstigen Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität, nachdem die BF selbst angeführt habe, ihr Sohn habe ihr während der letzten knapp 10 Jahre seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt, sie hätte erst von ihrer in Deutschland lebenden Tochter erfahren, dass ihr Sohn in Österreich wäre. Überdies habe sie keinerlei Angaben über das Berufsleben ihres Sohnes machen können, sodass mangels entsprechendem persönlichen Austausch von keinem besonderen Naheverhältnis auszugehen sei. Die BF habe auch ausgeführt, sie hätte ihrem Sohn keine Fragen über seine Arbeit oder sein Leben in Österreich gestellt. Im vorliegenden Fall ergebe sich zweifelsfrei das bei der Beziehung der BF zu ihrem Sohn und dessen Familie und zu ihrer Cousine von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenwerten Lebens auszugehen sei und die Außerlandesbringung der BF aus Österreich nach Finnland somit keine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Auch eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung nach Finnland ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung nach Finnland ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. 8. Die BF bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, die Kinder der BF seien bereits vor längerer Zeit aus Tschetschenien nach Kasachstan, Deutschland und Österreich geflüchtet. Diese habe in Tschetschenien noch zwei Schwestern, diese könnten sich aber nicht um sie kümmern, sondern seien mit ihren eigenen Familien ausgelastet. Sie sei von der tschetschenischen Polizei mehrmals auch zum Befinden ihres Sohnes XXXX befragt worden. Dieser habe sie dann ersucht, zu ihm nach Österreich zu komme, weil er sich um sie Sorgen gemacht habe. Die BF habe in Finnland niemanden, in Österreich sei sie familiär verankert, sie sei auch schon etwas älter und auch schon ein wenig mobil eingeschränkt und bedürfe daher einer Hilfestellung. Diese erhalte sie derzeit bei ihrem Sohn und seiner Ehefrau. Sie helfe dafür im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder von XXXX . Eine familiäre Beziehung von Erwachsenen falle dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Dies sei bei der BF der Fall. Sie sei jetzt schon in einem Alter, in dem sie nicht mehr alle ihre Angelegenheit selbstständig erledigen könne. Schon die alleinige Haushaltsführung wäre ihr zu viel. Sie sei auch immer wieder dankbar, wenn sie nicht alleine zu Ärzten gehen müsse. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletzte sie in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK. Richtigerweise hätte die Behörde das Verfahren in Österreich zulassen und dies falls auch prüfen bzw. bewerten müssen, inwiefern die Nachstellungen der tschetschenischen Behörden für die BF eine asylrelevante Gefährdung darstelle. 8. Die BF bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, die Kinder der BF seien bereits vor längerer Zeit aus Tschetschenien nach Kasachstan, Deutschland und Österreich geflüchtet. Diese habe in Tschetschenien noch zwei Schwestern, diese könnten sich aber nicht um sie kümmern, sondern seien mit ihren eigenen Familien ausgelastet. Sie sei von der tschetschenischen Polizei mehrmals auch zum Befinden ihres Sohnes römisch 40 befragt worden. Dieser habe sie dann ersucht, zu ihm nach Österreich zu komme, weil er sich um sie Sorgen gemacht habe. Die BF habe in Finnland niemanden, in Österreich sei sie familiär verankert, sie sei auch schon etwas älter und auch schon ein wenig mobil eingeschränkt und bedürfe daher einer Hilfestellung. Diese erhalte sie derzeit bei ihrem Sohn und seiner Ehefrau. Sie helfe dafür im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder von römisch 40 . Eine familiäre Beziehung von Erwachsenen falle dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Dies sei bei der BF der Fall. Sie sei jetzt schon in einem Alter, in dem sie nicht mehr alle ihre Angelegenheit selbstständig erledigen könne. Schon die alleinige Haushaltsführung wäre ihr zu viel. Sie sei auch immer wieder dankbar, wenn sie nicht alleine zu Ärzten gehen müsse. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletzte sie in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK. Richtigerweise hätte die Behörde das Verfahren in Österreich zulassen und dies falls auch prüfen bzw. bewerten müssen, inwiefern die Nachstellungen der tschetschenischen Behörden für die BF eine asylrelevante Gefährdung darstelle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine volljährige russische Staatsangehörige, reiste eigenen Angabe zufolge am 26.08.2022 mit dem Flugzeug in Besitz eines gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, gültig vom 26.09.2022 bis 25.11.2022 in Deutschland ein. Am 12.01.2023 begab sie sich, eigenen Angaben zufolge von Deutschland weiter nach Österreich, wo sie am 13.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.02.

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Finnland, dem die finnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.02.

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Finnland, dem die finnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Finnlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Finnland an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leidet nicht an akut lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Sie leide seit 2014 an XXXX und nimmt deswegen Medikamente. Am XXXX wurde sie wegen XXXX ambulant an der XXXX behandelt. Weiter ärztliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Auch war bisher offenbar kein stationärer Spitalsaufenthalt notwendig.Die BF leidet nicht an akut lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Sie leide seit 2014 an römisch 40 und nimmt deswegen Medikamente. Am römisch 40 wurde sie wegen römisch 40 ambulant an der römisch 40 behandelt. Weiter ärztliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Auch war bisher offenbar kein stationärer Spitalsaufenthalt notwendig. Die BF verzichtete am 22.02.2023 auf weitere Grundversorgung. Sie meldete sich auch aus dem Quartier ab und ist seit 23.02.2023 bei ihrer Cousine XXXX gemeldet. Mit dieser Cousine bestand zuvor kein gemeinsamer Haushalt und kann auch keine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu dieser festgestellt werden.Die BF verzichtete am 22.02.2023 auf weitere Grundversorgung. Sie meldete sich auch aus dem Quartier ab und ist seit 23.02.2023 bei ihrer Cousine römisch 40 gemeldet. Mit dieser Cousine bestand zuvor kein gemeinsamer Haushalt und kann auch keine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu dieser festgestellt werden. In Österreich lebt auch ein Sohn der BF namens XXXX . Dieser stellte erstmals am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher vom Bundesamt sowie vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden wurde, wobei festgestellt wurde, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG rechtskräftig abgelehnt. Am XXXX .2017 stellte XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG rechtskräftig abgelehnt wurde. Am XXXX .2019 erfolgte dessen Abschiebung in die russische Föderation. Seit XXXX .2021 befindet sich XXXX wieder in Österreich, lebt hier gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und 2 Kindern und stellte am XXXX 2021 einen

  1. Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 5.8.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Im Rechtsmittelverfahren wurde in Folge das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Rückziehung der Beschwerden eingestellt und XXXX mit Erkenntnis des BVwG vom 2.2.2023 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten gem.§ 55 Abs.1 AsylG 2005 aus Gründen des Art.8 EMRK zugesprochen und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.In Österreich lebt auch ein Sohn der BF namens römisch 40 . Dieser stellte erstmals am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher vom Bundesamt sowie vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden wurde, wobei festgestellt wurde, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG rechtskräftig abgelehnt. Am römisch 40 .2017 stellte römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG rechtskräftig abgelehnt wurde. Am römisch 40 .2019 erfolgte dessen Abschiebung in die russische Föderation. Seit römisch 40 .2021 befindet sich römisch 40 wieder in Österreich, lebt hier gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und 2 Kindern und stellte am römisch 40 2021 einen
  2. Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 5.8.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Im Rechtsmittelverfahren wurde in Folge das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wegen Rückziehung der Beschwerden eingestellt und römisch 40 mit Erkenntnis des BVwG vom 2.2.2023 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten gem.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugesprochen und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Ein gemeinsamer Haushalt der BF mit dem Sohn und seinen weiteren Familienangehörigen besteht nicht. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Tochter der BF lebt in Deutschland, zwei weitere Söhne sind in Kasachstan aufhältig. Die BF hat in Österreich keine weiteren Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Konkrete, in der Person der BF gelegenen Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellte Tatsache hinsichtlich des Reiseweges der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und letztlich nach Österreich beruht auf ihren Angaben. Die Feststellung, wonach die BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen finnischen Visums der Kategorie „C“ war, ergibt sich aus der Abfrage aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und findet Deckung in der Zustimmung der finnischen Dublin-Behörde nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist auch im Akt dokumentiert und mängelfrei.Die Feststellung, wonach die BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen finnischen Visums der Kategorie „C“ war, ergibt sich aus der Abfrage aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und findet Deckung in der Zustimmung der finnischen Dublin-Behörde nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist auch im Akt dokumentiert und mängelfrei. Anhaltspunkte dafür, dass die BF das Gebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Die Feststellung, dass die BF in Finnland nicht um Asyl angesucht hat, basiert auf deren glaubhaften Angaben, nie in Finnland gewesen zu sein in Zusammenschau mit dem Fehlen einer entsprechenden Eurodac-Treffermeldung zu Finnland. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Finnland resultiert aus den umfangreichen und durch eine Vielzahl von hinreichen aktuellen Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Finnland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Lage für Asylwerber in Finnland wesentlich verschlechtert hätte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums, ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Bei den im Bescheid zitierten Länderberichten handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung aktuellste verfügbare Version der Staatendokumentation zu Finnland. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das finnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Finnland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten ambulanten Patientenbrief der XXXX . Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren bis dato nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten ambulanten Patientenbrief der römisch 40 . Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren bis dato nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Sohnes XXXX ergeben sich aus der eingeholten ZMR und dem Registerauszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus den beigeschafften Aktenbestandteilen seiner Asylverfahren. Der Sohn der BF hat zwar nach dreimaliger erfolgloser Antragstellung auf internationalen Schutz seit 2014 seit XXXX .2023 einen Aufenthaltstitel in Österreich, aus den Angaben der BF kann jedoch nicht geschlossen werden, dass zu diesem Sohn eine besondere Abhängigkeit besteht, die über ein normales Ausmaß familiärer Verbundenheit zwischen Mutter und erwachsenem Sohn hinausginge. Die Angaben der BF, warum sie nach Österreich gekommen wäre sind äußerst vage, nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig. So gab sie in der Erstbefragung an, ihr Sohn sei der Meinung gewesen, wenn sie nicht nach Österreich komme werde er zu ihr nach Tschetschenien kommen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab sie an, sie glaube ihr Sohn sei schon seit ca. 10 Jahren in Österreich. Sie habe zuletzt telefonisch Kontakt mit ihm gehalten. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn in Österreich ist, es sei vor ihr verheimlicht worden. Ihre Tochter habe ihr irgendwann erzählt, dass ihr Sohn nach Hause kommen wolle, wenn sie nicht nach Österreich komme. Dazu abweichend wird in der Beschwerde angegeben, ihr Sohn habe sie ersucht, zu ihm nach Österreich zu kommen, weil er sich um sie Sorgen gemacht hätte. Jedenfalls sind sowohl die BF als auch ihr Sohn XXXX nicht mehr im Heimatland und müssen daher beide nicht mehr Angst vor Verfolgung haben. Ein Aufenthalt im selben Staat bzw. ein Zusammenleben des Sohnes und seiner Familie mit der erst XXXX Jahren alten BF ist jedenfalls nicht notwendig. Die Angaben in der Beschwerde, wonach die BF schon in einem Alter wäre, in dem sie nicht mehr alle ihre Angelegenheiten selbständig erledigen könne und sei schon die alleinige Haushaltsführung für sie zu viel, widersprechen ihren Angaben vor dem BFA wo sie sogar angegeben hat, sie würde gerne arbeiten, um nicht zu Hause zu sitzen. Im Alter von 57 Jahren sind die meisten Frauen in Europa im Berufsleben auch noch aktiv. Aus den eigenen Angaben der BF in ihren Einvernahmen kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sie bereits hilfsbedürftig sei.Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Sohnes römisch 40 ergeben sich aus der eingeholten ZMR und dem Registerauszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus den beigeschafften Aktenbestandteilen seiner Asylverfahren. Der Sohn der BF hat zwar nach dreimaliger erfolgloser Antragstellung auf internationalen Schutz seit 2014 seit römisch 40 .2023 einen Aufenthaltstitel in Österreich, aus den Angaben der BF kann jedoch nicht geschlossen werden, dass zu diesem Sohn eine besondere Abhängigkeit besteht, die über ein normales Ausmaß familiärer Verbundenheit zwischen Mutter und erwachsenem Sohn hinausginge. Die Angaben der BF, warum sie nach Österreich gekommen wäre sind äußerst vage, nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig. So gab sie in der Erstbefragung an, ihr Sohn sei der Meinung gewesen, wenn sie nicht nach Österreich komme werde er zu ihr nach Tschetschenien kommen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab sie an, sie glaube ihr Sohn sei schon seit ca. 10 Jahren in Österreich. Sie habe zuletzt telefonisch Kontakt mit ihm gehalten. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn in Österreich ist, es sei vor ihr verheimlicht worden. Ihre Tochter habe ihr irgendwann erzählt, dass ihr Sohn nach Hause kommen wolle, wenn sie nicht nach Österreich komme. Dazu abweichend wird in der Beschwerde angegeben, ihr Sohn habe sie ersucht, zu ihm nach Österreich zu kommen, weil er sich um sie Sorgen gemacht hätte. Jedenfalls sind sowohl die BF als auch ihr Sohn römisch 40 nicht mehr im Heimatland und müssen daher beide nicht mehr Angst vor Verfolgung haben. Ein Aufenthalt im selben Staat bzw. ein Zusammenleben des Sohnes und seiner Familie mit der erst römisch 40 Jahren alten BF ist jedenfalls nicht notwendig. Die Angaben in der Beschwerde, wonach die BF schon in einem Alter wäre, in dem sie nicht mehr alle ihre Angelegenheiten selbständig erledigen könne und sei schon die alleinige Haushaltsführung für sie zu viel, widersprechen ihren Angaben vor dem BFA wo sie sogar angegeben hat, sie würde gerne arbeiten, um nicht zu Hause zu sitzen. Im Alter von 57 Jahren sind die meisten Frauen in Europa im Berufsleben auch noch aktiv. Aus den eigenen Angaben der BF in ihren Einvernahmen kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sie bereits hilfsbedürftig sei. In Bezug auf die finanzielle Abhängigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die BF in Österreich sowie in Finnland Anspruch auf Grundversorgung hat. Sie hat sich daraus freiwillig abgemeldet. Im Übrigen kann ihr Sohn, über dessen Arbeit und finanzielle Verhältnisse die BF offenbar gar nichts weiß, sie auch in Finnland finanziell unterstützen. Der oben dargelegten Argumentation im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die mangelnde Beziehungsintensität zwischen Mutter und Sohn, ist uneingeschränkt zu folgen. Dass die BF privat wohnt und keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist im beigeschafften Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem dokumentiert.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. … Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. … Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. … Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, zumal die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines abgelaufenen finnischen Visums war. Die finnische Dublin-Behörde hat der Aufnahme der BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Finnland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Finnland ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauchen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, zumal die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines abgelaufenen finnischen Visums war. Die finnische Dublin-Behörde hat der Aufnahme der BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Finnland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Finnland ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauchen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Finnland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Finnland gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Dass Finnland gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Finnland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der finnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum finnischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Nach den Länderberichten zu Finnland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Finnland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Finnland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Finnland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Finnland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Finnland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Finnland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Finnland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Finnland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Finnland (zurück)kommen haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen (wie im Fall des Beschwerdeführers) oder fortgesetzt (falls bereist um Asyl angesucht wurde). Die Anträge werden dabei inhaltlich geprüft; auch die Stellung eines Folgeantrages ist möglich. Es gibt in Finnland neben Asyl- und subsidiärem Schutzstatus auch Aufenthaltsgenehmigungen aus anderen Gründen. Systemische Mängel sind insofern nicht zu erkennen. Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht und erhalten finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung. Schlechte Unterbringungsbedingungen werden generell nicht berichtet. Die BF brachte auch keinerlei Befürchtungen vor, nach Übernahme und Asylantragstellung in Finnland nicht ordnungsgemäß untergebracht und versorgt zu werden. Da die BF bisher noch keine Asylsuchende in Finnland war, ist davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in das dortige Versorgungssystem aufgenommen und somit in keine ausweglose Situation bzw. in keinen Zustand extremer Not geraten wird. Es liegen aktuell keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Finnland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist.Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Finnland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Finnland (zurück)kommen haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen (wie im Fall des Beschwerdeführers) oder fortgesetzt (falls bereist um Asyl angesucht wurde). Die Anträge werden dabei inhaltlich geprüft; auch die Stellung eines Folgeantrages ist möglich. Es gibt in Finnland neben Asyl- und subsidiärem Schutzstatus auch Aufenthaltsgenehmigungen aus anderen Gründen. Systemische Mängel sind insofern nicht zu erkennen. Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht und erhalten finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung. Schlechte Unterbringungsbedingungen werden generell nicht berichtet. Die BF brachte auch keinerlei Befürchtungen vor, nach Übernahme und Asylantragstellung in Finnland nicht ordnungsgemäß untergebracht und versorgt zu werden. Da die BF bisher noch keine Asylsuchende in Finnland war, ist davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in das dortige Versorgungssystem aufgenommen und somit in keine ausweglose Situation bzw. in keinen Zustand extremer Not geraten wird. Es liegen aktuell keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Finnland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist. Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, in welchem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung (oder Arbeit) erwarten kann, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Finnland ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung der BF nach ihrer Überstellung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung der BF nach ihrer Überstellung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Finnland Gefahr laufen würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern. Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Finnland Gefahr laufen würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF keine substantiellen Gründe vorgebracht hat, welche gegen eine Überstellung nach Finnland sprechen würden. Es gibt, wie bereits gesagt, keine Hinweise dahingehend, dass der BF nach ihrer Ankunft in Finnland der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde. Nach den herangezogenen Länderfeststellungen des Bescheides gewährleistet Finnland Refoulementschutz. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Finnland überstellt wurden, ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Staat überstellt worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gedroht hätte. Insgesamt liegen sohin keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die BF bei Rückkehr kein rechtstaatliches Verfahren zu erwarten hätte und ihr u.U. die Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat drohen würde, und sind solche auch für das Gericht nicht ersichtlich.Nach den herangezogenen Länderfeststellungen des Bescheides gewährleistet Finnland Refoulementschutz. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Finnland überstellt wurden, ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Staat überstellt worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Insgesamt liegen sohin keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die BF bei Rückkehr kein rechtstaatliches Verfahren zu erwarten hätte und ihr u.U. die Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat drohen würde, und sind solche auch für das Gericht nicht ersichtlich. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der finnische Staat Willens und in der Lage ist, Asylwerber vor drohenden Übergriffen von welcher Seite auch immer hinreichenden Schutz zu bieten und der Aufenthalt in Finnland keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist. Asylwerber sind in Finnland allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgesetzt, sondern diesen steht die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art und von wem auch immer gegen Asylwerber (auch aus der Russischen Föderation) in Finnland straffrei bleiben würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die finnischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Finnland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich daraus nicht pro futuro eine bezughabende Gefährdung der BF im Falle ihrer Überstellung ableiten lässt. Im Zuge einer behördlich organisierten Überstellung der BF im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu Übergriffen seitens der finnischen Polizei kommen wird, zumal die BF den dortigen Behörden offiziell übergeben wird. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der finnische Staat Willens und in der Lage ist, Asylwerber vor drohenden Übergriffen von welcher Seite auch immer hinreichenden Schutz zu bieten und der Aufenthalt in Finnland keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK verbunden ist. Asylwerber sind in Finnland allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgesetzt, sondern diesen steht die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art und von wem auch immer gegen Asylwerber (auch aus der Russischen Föderation) in Finnland straffrei bleiben würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die finnischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Finnland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich daraus nicht pro futuro eine bezughabende Gefährdung der BF im Falle ihrer Überstellung ableiten lässt. Im Zuge einer behördlich organisierten Überstellung der BF im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu Übergriffen seitens der finnischen Polizei kommen wird, zumal die BF den dortigen Behörden offiziell übergeben wird. Insgesamt gesehen konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Finnland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Finnland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Finnland: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Finnland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Finnland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.