RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG314 2219809-3 Spruch, G314 2219809-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (auch XXXX ) , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch römisch 40 ) , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals am XXXX im Bundesgebiet internationalen Schutz. Nachdem das Bundesasylamt diesen Antrag rechtskräftig abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF nach (Nord-)Mazedonien1 für zulässig erklärt hatte, wurde er XXXX wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. XXXX wurde daraufhin gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das XXXX auf ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals am römisch 40 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Nachdem das Bundesasylamt diesen Antrag rechtskräftig abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF nach (Nord-)Mazedonien1 für zulässig erklärt hatte, wurde er römisch 40 wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. römisch 40 wurde daraufhin gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das römisch 40 auf ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde gegen ihn hierauf eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde gegen ihn hierauf eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen; danach reiste der BF am XXXX nach Mazedonien aus. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kehrte er nach Österreich zurück. Er wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX verbracht, nachdem er sich bei einer Personenkontrolle in Österreich mit einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2, 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am XXXX beantragte er während der Strafhaft neuerlich internationalen Schutz.Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen; danach reiste der BF am römisch 40 nach Mazedonien aus. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kehrte er nach Österreich zurück. Er wurde am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 verbracht, nachdem er sich bei einer Personenkontrolle in Österreich mit einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am römisch 40 beantragte er während der Strafhaft neuerlich internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 18.07.2019 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 18.07.2019 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde. In der Folge beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dies wurde mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom 01.09.2022 als unbegründet abgewiesen.In der Folge beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dies wurde mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom 01.09.2022 als unbegründet abgewiesen. Am 07.11.2022 beantragte der BF beim BFA die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG, den er damit begründete, dass er noch nie eine Staatsangehörigkeit oder einen legalen Reisepass besessen habe. Im XXXX sei ihm die Einreise nach Nordmazedonien verweigert worden, weil er nicht als nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Man habe ihn daher nach Österreich zurückgeschickt. Er sei somit faktisch nicht abschiebbar.Am 07.11.2022 beantragte der BF beim BFA die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er damit begründete, dass er noch nie eine Staatsangehörigkeit oder einen legalen Reisepass besessen habe. Im römisch 40 sei ihm die Einreise nach Nordmazedonien verweigert worden, weil er nicht als nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Man habe ihn daher nach Österreich zurückgeschickt. Er sei somit faktisch nicht abschiebbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab. Dies wurde damit begründet, dass die behauptete Einreiseverweigerung in Nordmazedonien jeder Grundlage entbehre. Nach der Aktenlage sei eine Abschiebung möglich, sodass keine Gründe für eine Duldung vorlägen. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung dieses Bescheids dahingehend, dass seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er den Reisepass, den er von XXXX bis XXXX besessen habe, auf dem Schwarzmarkt gekauft habe. Es sei nicht belegt, dass er am XXXX freiwillig nach Mazedonien ausgereist sei. Der Versuch, ihn dorthin abzuschieben, sei gescheitert, weil seine Einreise mangels Identifizierung als nordmazedonischer Staatsangehöriger nicht zugelassen worden sei; daraufhin sei er wieder nach Österreich gebracht worden. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung dieses Bescheids dahingehend, dass seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er den Reisepass, den er von römisch 40 bis römisch 40 besessen habe, auf dem Schwarzmarkt gekauft habe. Es sei nicht belegt, dass er am römisch 40 freiwillig nach Mazedonien ausgereist sei. Der Versuch, ihn dorthin abzuschieben, sei gescheitert, weil seine Einreise mangels Identifizierung als nordmazedonischer Staatsangehöriger nicht zugelassen worden sei; daraufhin sei er wieder nach Österreich gebracht worden. Das BFA legte am XXXX die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Das BFA legte am römisch 40 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er wurde am XXXX in XXXX , einer Stadt im Südwesten von Nordmazedonien, geboren. Seine Muttersprache ist Albanisch, daneben spricht er auch Deutsch. Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , einer Stadt im Südwesten von Nordmazedonien, geboren. Seine Muttersprache ist Albanisch, daneben spricht er auch Deutsch. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er hat zwei Kinder, zu denen er keinen Kontakt hat. Er verwendete in der Vergangenheit zahlreiche Aliasidentitäten und gab sich beispielsweise als Staatsangehöriger von Bulgarien, Rumänien und der Slowakei aus. Der BF war Inhaber eines von XXXX bis XXXX gültigen mazedonischen Reisepasses. Er wurde XXXX von den mazedonischen Behörden als Staatsangehöriger von Mazedonien identifiziert; daraufhin wurde ihm am XXXX ein bis XXXX gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr nach Mazedonien ausgestellt, mit dem er am XXXX aus Österreich aus- und nach Mazedonien einreiste. Der BF war Inhaber eines von römisch 40 bis römisch 40 gültigen mazedonischen Reisepasses. Er wurde römisch 40 von den mazedonischen Behörden als Staatsangehöriger von Mazedonien identifiziert; daraufhin wurde ihm am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr nach Mazedonien ausgestellt, mit dem er am römisch 40 aus Österreich aus- und nach Mazedonien einreiste. Der BF war von XXXX bis XXXX mit der Österreicherin XXXX verheiratet und führte nach der Eheschließung den Familiennamen XXXX . Nach der Scheidung der Ehe nahm er wieder den zuvor geführten Familiennamen XXXX an. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 mit der Österreicherin römisch 40 verheiratet und führte nach der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 . Nach der Scheidung der Ehe nahm er wieder den zuvor geführten Familiennamen römisch 40 an. Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt. In Österreich leben zwei Brüder und die Großmutter des BF. Seine Mutter ist verstorben, sein Vater lebt in Deutschland. In Nordmazedonien wohnt eine Tante des BF. Der BF war in Österreich von XXXX bis zu seiner Flucht aus der Justizanstalt (Nichtrückkehr) am XXXX in Haft. Am XXXX wurde er neuerlich verhaftet und verbüßte danach bis XXXX die zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Nachdem er gemäß § 133a StVG enthaftet worden, nach Mazedonien ausgereist und entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt war, wurde er am XXXX erneut verhaftet und verbüßte von da an bis XXXX den Rest der Freiheitsstrafen. Am XXXX wurde er nach Nordmazedonien abgeschoben, nachdem die dortigen Behörden für ihn ein von XXXX bis XXXX gültiges Ersatzreisedokument ausgestellt hatten. Aktuell hält er sich nicht mehr in Österreich auf.Der BF war in Österreich von römisch 40 bis zu seiner Flucht aus der Justizanstalt (Nichtrückkehr) am römisch 40 in Haft. Am römisch 40 wurde er neuerlich verhaftet und verbüßte danach bis römisch 40 die zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Nachdem er gemäß Paragraph 133 a, StVG enthaftet worden, nach Mazedonien ausgereist und entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt war, wurde er am römisch 40 erneut verhaftet und verbüßte von da an bis römisch 40 den Rest der Freiheitsstrafen. Am römisch 40 wurde er nach Nordmazedonien abgeschoben, nachdem die dortigen Behörden für ihn ein von römisch 40 bis römisch 40 gültiges Ersatzreisedokument ausgestellt hatten. Aktuell hält er sich nicht mehr in Österreich auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus seinem bis XXXX gültigen Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, und dem XXXX ausgestellten Ersatzreisedokument, das dem BVwG ebenfalls in Kopie vorliegt (siehe Seiten 81 und 83 der Verwaltungsakten), hervor. Die Ausreise nach Mazedonien am XXXX geht aus der im Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2019 angeführten Ausreisebestätigung (siehe Seite 37 der Verwaltungsakten) hervor. Da dem BF XXXX neuerlich ein nordmazedonisches Ersatzreisedokument ausgestellt wurde, mit dem er laut dem vorliegenden Abschiebebericht problemlos in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden konnte, besteht insbesondere an seiner Staatsangehörigkeit kein Zweifel, zumal sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022 ergibt, dass er auch aus Deutschland, wo er ebenfalls mehrere Vorstrafen hat, nach Identifizierung als mazedonischer Staatsangehöriger nach Mazedonien abgeschoben wurde (siehe Seite 116 der Verwaltungsakten). Es gibt (abgesehen von den wenig glaubhaften Angaben des BF) keine Beweisergebnisse, die belegen würden, dass ihm XXXX die Einreise nach Mazedonien verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt worden sei, obwohl dies jedenfalls die Ausstellung entsprechender Dokumente und eine Kontaktaufnahme der mazedonischen mit den österreichischen Behörden zur Folge gehabt hätte. Es sind jedoch keine Urkunden über einen solchen Vorgang aktenkundig.Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus seinem bis römisch 40 gültigen Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, und dem römisch 40 ausgestellten Ersatzreisedokument, das dem BVwG ebenfalls in Kopie vorliegt (siehe Seiten 81 und 83 der Verwaltungsakten), hervor. Die Ausreise nach Mazedonien am römisch 40 geht aus der im Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2019 angeführten Ausreisebestätigung (siehe Seite 37 der Verwaltungsakten) hervor. Da dem BF römisch 40 neuerlich ein nordmazedonisches Ersatzreisedokument ausgestellt wurde, mit dem er laut dem vorliegenden Abschiebebericht problemlos in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden konnte, besteht insbesondere an seiner Staatsangehörigkeit kein Zweifel, zumal sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022 ergibt, dass er auch aus Deutschland, wo er ebenfalls mehrere Vorstrafen hat, nach Identifizierung als mazedonischer Staatsangehöriger nach Mazedonien abgeschoben wurde (siehe Seite 116 der Verwaltungsakten). Es gibt (abgesehen von den wenig glaubhaften Angaben des BF) keine Beweisergebnisse, die belegen würden, dass ihm römisch 40 die Einreise nach Mazedonien verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt worden sei, obwohl dies jedenfalls die Ausstellung entsprechender Dokumente und eine Kontaktaufnahme der mazedonischen mit den österreichischen Behörden zur Folge gehabt hätte. Es sind jedoch keine Urkunden über einen solchen Vorgang aktenkundig. Aus dem Strafregister, der Vollzugsinformation und dem IZR geht hervor, dass der BF verschiedene falsche Identitäten verwendete und auch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten behauptete. In den Akten finden sich keine Hinweise für schwerwiegende Erkrankungen des BF; dergleichen wird auch von ihm selbst nicht behauptet, zumal er offenbar bis Ende XXXX haftfähig war. In den Akten finden sich keine Hinweise für schwerwiegende Erkrankungen des BF; dergleichen wird auch von ihm selbst nicht behauptet, zumal er offenbar bis Ende römisch 40 haftfähig war. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF folgen dem Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2019 (Seite 31 der Verwaltungsakten). Demnach war er von XXXX bis XXXX mit einer Österreicherin verheiratet und hat in Österreich eine Großmutter und zwei Brüder (von denen er einen auch in der Beschwerde erwähnt). Sein Familienstand laut ZMR und Vollzugsinformation ist in Übereinstimmung damit „geschieden“. Außerdem hat er zwei Kinder, zu denen keine Kontakte bestehen. Die Änderung seines Familiennamens auf „ XXXX “ ist beispielsweise im ZMR dokumentiert; der BF verwendete diesen Familiennamen auch im verfahrensgegenständlichen Antrag. Da für ihn XXXX , also lange nach der Ehescheidung, ein Reisedokument auf den Familiennamen „ XXXX “ ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er mittlerweile wieder diesen Namen führt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF folgen dem Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2019 (Seite 31 der Verwaltungsakten). Demnach war er von römisch 40 bis römisch 40 mit einer Österreicherin verheiratet und hat in Österreich eine Großmutter und zwei Brüder (von denen er einen auch in der Beschwerde erwähnt). Sein Familienstand laut ZMR und Vollzugsinformation ist in Übereinstimmung damit „geschieden“. Außerdem hat er zwei Kinder, zu denen keine Kontakte bestehen. Die Änderung seines Familiennamens auf „ römisch 40 “ ist beispielsweise im ZMR dokumentiert; der BF verwendete diesen Familiennamen auch im verfahrensgegenständlichen Antrag. Da für ihn römisch 40 , also lange nach der Ehescheidung, ein Reisedokument auf den Familiennamen „ römisch 40 “ ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er mittlerweile wieder diesen Namen führt. Dass dem BF in Österreich einmal ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Drei strafgerichtliche Verurteilungen des BF in Österreich gehen aus dem Strafregister hervor, die Vorstrafen in Deutschland aus der Vollzugsinformation. Die Haftzeiten und die Flucht aus der Justizanstalt werden anhand der Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten, die sich aus dem ZMR ergeben, festgestellt. Damit in Einklang stehen die im Strafregister dokumentierten Vollzugsdaten. Die Abschiebung des BF am XXXX auf dem Luftweg nach XXXX /Nordmazedonien ergibt sich aus dem Abschiebebericht des SPK XXXX vom XXXX . Er wurde demnach am XXXX an die nordmazedonischen Behörden übergeben. Es gibt keine Hinweise für eine Rückkehr oder einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich. Die Abschiebung des BF am römisch 40 auf dem Luftweg nach römisch 40 /Nordmazedonien ergibt sich aus dem Abschiebebericht des SPK römisch 40 vom römisch 40 . Er wurde demnach am römisch 40 an die nordmazedonischen Behörden übergeben. Es gibt keine Hinweise für eine Rückkehr oder einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 46a Abs 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn eine Verletzung des Refoulementverbots droht (Z 1), solange die Abschiebung gemäß § 8 Abs 3a AsylG oder § 9 Abs 2 AsylG unzulässig ist (Z 2), wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Z 3) oder bei einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Z 4). Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn eine Verletzung des Refoulementverbots droht (Ziffer eins,), solange die Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Ziffer 2,), wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Ziffer 3,) oder bei einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Ziffer 4,). Angesichts der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien am XXXX liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete schon in Ermangelung eines Aufenthaltes im Inland nicht mehr vor (vlg. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0124). Da die Abschiebung durchgeführt werden konnte, ist der Tatbestand des § 46a Abs 1 Z 3 FPG jedenfalls nicht erfüllt, zumal für den BF zuletzt mehrfach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausgestellt worden war. Angesichts der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien am römisch 40 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete schon in Ermangelung eines Aufenthaltes im Inland nicht mehr vor (vlg. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0124). Da die Abschiebung durchgeführt werden konnte, ist der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls nicht erfüllt, zumal für den BF zuletzt mehrfach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausgestellt worden war. Da die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete durch das BFA somit rechtskonform war, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF vor dem BVwG keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, die für die Entscheidung relevant wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF vor dem BVwG keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, die für die Entscheidung relevant wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2219809.3.00 1 Das heutige Nordmazedonien hieß bis 2019 Mazedonien.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.