← Österreich

{'item': 'G314 2263669-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG314 2263669-1 Spruch, G314 2263669-1/4E Enderkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der chilenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der chilenischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben wird. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Chile, der von der österreichischen Botschaft in Santiago de Chile ein von XXXX .2021 bis XXXX 2022 gültiges Visum D zur mehrfachen Einreise ausgestellt worden war, reiste am XXXX .2021 über XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich in der Folge bis XXXX 2023 aufhielt. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Chile, der von der österreichischen Botschaft in Santiago de Chile ein von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2022 gültiges Visum D zur mehrfachen Einreise ausgestellt worden war, reiste am römisch 40 .2021 über römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich in der Folge bis römisch 40 2023 aufhielt. Am XXXX .2022 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Dies begründete sie damit, dass sich der Zustand ihrer pflegebedürftigen Mutter, einer in XXXX lebenden Österreicherin, nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums weiter verschlechtert habe. Die BF strebe daher die Verlängerung ihres Aufenthalts im Inland an, um sich weiterhin um ihre Mutter kümmern zu können, die sonst in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste.Am römisch 40 .2022 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dies begründete sie damit, dass sich der Zustand ihrer pflegebedürftigen Mutter, einer in römisch 40 lebenden Österreicherin, nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums weiter verschlechtert habe. Die BF strebe daher die Verlängerung ihres Aufenthalts im Inland an, um sich weiterhin um ihre Mutter kümmern zu können, die sonst in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste. Mit dem Schreiben vom XXXX 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zu der geplanten Abweisung dieses Antrags und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, mit der sie ergänzende Unterlagen vorlegte. Mit dem Schreiben vom römisch 40 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zu der geplanten Abweisung dieses Antrags und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, mit der sie ergänzende Unterlagen vorlegte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF vom XXXX .2022 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Chile fest (Spruchpunkt III.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF vom römisch 40 .2022 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Chile fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Spruchpunkt IV. mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. wurde damit begründet, dass die BF keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen habe und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal sie ihren Aufenthalt durch Zuwendungen ihrer Mutter finanziere.Das BFA begründete die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Spruchpunkt römisch vier. mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. wurde damit begründet, dass die BF keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen habe und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal sie ihren Aufenthalt durch Zuwendungen ihrer Mutter finanziere. Nach der Zustellung dieses Bescheids beantragte die BF die organisatorische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr, die vom BFA bei Ausreise bis XXXX .2023 zugesagt wurde.Nach der Zustellung dieses Bescheids beantragte die BF die organisatorische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr, die vom BFA bei Ausreise bis römisch 40 .2023 zugesagt wurde. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids. Die BF begehrt (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Behebung des Einreiseverbots (in eventu, die Verkürzung von dessen Dauer) und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sie habe für den XXXX .2023 einen Flug nach Chile gebucht. Sie sei nicht mittellos, sondern habe ausreichend Geld auf ihrem Bankkonto, weil sie in ihrem Herkunftsstaat eine Pension beziehe und Ersparnisse habe. Ihr Rückflugticket sei bereits bezahlt. Sie habe in Österreich unentgeltlich bei ihrer Schwester bzw. bei ihrer Mutter gewohnt und habe von ihnen gelegentlich freiwillige finanzielle Zuwendungen erhalten, weil sie sich um die Pflege ihrer Mutter gekümmert habe. Das BFA habe ihren psychischen Ausnahmezustand nicht berücksichtigt, weil sie aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter nicht gewusst habe, ob und wann sie diese nach ihrer Ausreise noch einmal sehen würde. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Die BF begehrt (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Behebung des Einreiseverbots (in eventu, die Verkürzung von dessen Dauer) und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sie habe für den römisch 40 .2023 einen Flug nach Chile gebucht. Sie sei nicht mittellos, sondern habe ausreichend Geld auf ihrem Bankkonto, weil sie in ihrem Herkunftsstaat eine Pension beziehe und Ersparnisse habe. Ihr Rückflugticket sei bereits bezahlt. Sie habe in Österreich unentgeltlich bei ihrer Schwester bzw. bei ihrer Mutter gewohnt und habe von ihnen gelegentlich freiwillige finanzielle Zuwendungen erhalten, weil sie sich um die Pflege ihrer Mutter gekümmert habe. Das BFA habe ihren psychischen Ausnahmezustand nicht berücksichtigt, weil sie aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter nicht gewusst habe, ob und wann sie diese nach ihrer Ausreise noch einmal sehen würde. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 07.12.2022 gab das BVwG der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids statt und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Mit dem Teilerkenntnis vom 07.12.2022 gab das BVwG der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids statt und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am XXXX .2023 kehrte die BF freiwillig nach Chile zurück. Am römisch 40 .2023 kehrte die BF freiwillig nach Chile zurück. Feststellungen: Die BF ist Eigentümerin der von ihr bewohnten Wohnung in der chilenischen Stadt XXXX . Sie bezieht in Chile eine staatliche Pension und verfügt über Ersparnisse von umgerechnet knapp EUR 7.

  1. Ihre XXXX geborene Mutter, eine Pensionistin, und ihre XXXX geborene Schwester, eine XXXX , leben seit vielen Jahren in Österreich und sind österreichische Staatsbürgerinnen. Die BF hat sie immer wieder im Rahmen visumfreier Aufenthalte besucht. Die BF ist Eigentümerin der von ihr bewohnten Wohnung in der chilenischen Stadt römisch 40 . Sie bezieht in Chile eine staatliche Pension und verfügt über Ersparnisse von umgerechnet knapp EUR 7.
  2. Ihre römisch 40 geborene Mutter, eine Pensionistin, und ihre römisch 40 geborene Schwester, eine römisch 40 , leben seit vielen Jahren in Österreich und sind österreichische Staatsbürgerinnen. Die BF hat sie immer wieder im Rahmen visumfreier Aufenthalte besucht. Am XXXX .2021 beantragte die BF wegen einer Erkrankung ihrer Mutter ein von XXXX .2021 bis XXXX .2022 gültiges Visum „D“ bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Santiago de Chile, das ihr antragsgemäß erteilt wurde. Hintergrund war, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtert hatte und sie sie unterstützen wollte. Am römisch 40 .2021 beantragte die BF wegen einer Erkrankung ihrer Mutter ein von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 gültiges Visum „D“ bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Santiago de Chile, das ihr antragsgemäß erteilt wurde. Hintergrund war, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtert hatte und sie sie unterstützen wollte. Am XXXX .2021 reiste die BF auf dem Luftweg über XXXX in das Bundesgebiet ein, wo sie sich in der Wohnung ihrer Mutter bzw. in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt. Der Gesundheitszustand ihrer Mutter, die neben ihrer Pension Pflegegeld der Stufe 4 bezieht und an verschiedenen, zum Teil altersbedingten Erkrankungen leidet, hat sich zuletzt weiter verschlechtert.Am römisch 40 .2021 reiste die BF auf dem Luftweg über römisch 40 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich in der Wohnung ihrer Mutter bzw. in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt. Der Gesundheitszustand ihrer Mutter, die neben ihrer Pension Pflegegeld der Stufe 4 bezieht und an verschiedenen, zum Teil altersbedingten Erkrankungen leidet, hat sich zuletzt weiter verschlechtert. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von der Überschreitung der nach dem Visum zulässigen Aufenthaltsdauer sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Kopien des Reisepasses der BF sowie des ihr erteilten Visums, das auch im IZR dokumentiert ist, liegen vor. Das Datum ihrer Einreise geht aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel hervor. Auch der Visumantrag, aus dem sich der Reisezweck ergibt, liegt vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF das Bundesgebiet nach ihrer Einreise im XXXX 2021 verlassen hätte. Die Ausreise der BF am XXXX .2023 ist im IZR dokumentiert. Im Einklang damit steht, dass ihr Wohnsitz in XXXX laut ZMR am XXXX .2023 abgemeldet wurde. Die Ausreise ist auch aufgrund des vorgelegten Flugtickets und des Antrags auf freiwillige Rückkehr glaubhaft.Kopien des Reisepasses der BF sowie des ihr erteilten Visums, das auch im IZR dokumentiert ist, liegen vor. Das Datum ihrer Einreise geht aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel hervor. Auch der Visumantrag, aus dem sich der Reisezweck ergibt, liegt vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF das Bundesgebiet nach ihrer Einreise im römisch 40 2021 verlassen hätte. Die Ausreise der BF am römisch 40 .2023 ist im IZR dokumentiert. Im Einklang damit steht, dass ihr Wohnsitz in römisch 40 laut ZMR am römisch 40 .2023 abgemeldet wurde. Die Ausreise ist auch aufgrund des vorgelegten Flugtickets und des Antrags auf freiwillige Rückkehr glaubhaft. Die finanzielle Lage der BF ergibt sich aus den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen, ebenso die Feststellungen zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszüge weisen den regelmäßigen Pensionsbezug und die nicht unbeträchtlichen Ersparnisse der BF nach, sodass sich die Feststellung des BFA, sie sei mittellos, beziehe Grundversorgungsleistungen und lebe im Übrigen von Zuwendungen einer (in den Akten sonst nicht erwähnten) „Lebenspartnerin“, als aktenwidrig erweist. Es ist auch nachvollziehbar, dass die BF in ihrer Heimat, wo sie offenbar den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und zumindest bis XXXX 2021 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte, wohnversorgt ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass die BF in ihrer Heimat, wo sie offenbar den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und zumindest bis römisch 40 2021 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte, wohnversorgt ist. Frühere Besuche in Österreich liegen nahe, zumal laut ZMR zumindest ab XXXX immer wieder Nebenwohnsitzmeldungen bei ihrer Schwester bestanden. Frühere Besuche in Österreich liegen nahe, zumal laut ZMR zumindest ab römisch 40 immer wieder Nebenwohnsitzmeldungen bei ihrer Schwester bestanden. Der sich zunehmend verschlechternde Gesundheitszustand der Mutter der BF, die im
  3. Lebensjahr steht, lässt sich anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehen. Laut Strafregister ist die BF in Österreich unbescholten. Es gibt keine Beweisergebnisse, die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (abgesehen von der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer) nahelegen würden. Rechtliche Beurteilung: Gegen die BF, eine Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG, wurde mit dem angefochtenen Bescheid (unbekämpft) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen die BF, eine Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, wurde mit dem angefochtenen Bescheid (unbekämpft) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde mit Teilerkenntnis des BVwG behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Daher ist in dieser Endentscheidung nur noch über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde mit Teilerkenntnis des BVwG behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Daher ist in dieser Endentscheidung nur noch über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzusprechen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise): Gemäß § 55 Abs 2 FPG ist Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG ist Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. § 55 Abs 4 FPG besagt, dass von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Paragraph 55, Absatz 4, FPG besagt, dass von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da das BVwG der Beschwerde mittlerweile die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist Spruchpunkt IV. des Bescheids dahingehend abzuändern, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Gründe für die Festlegung einer längeren Ausreisefrist liegen nicht vor. Da das BVwG der Beschwerde mittlerweile die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids dahingehend abzuändern, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Gründe für die Festlegung einer längeren Ausreisefrist liegen nicht vor. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot): Das BFA stützte die Verhängung eines mit der in § 53 Abs 2 FPG vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG und begründete dies mit der Mittellosigkeit der BF.Das BFA stützte die Verhängung eines mit der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründete dies mit der Mittellosigkeit der BF. Zu dem Umstand, dass die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit mit Aktenwidrigkeit behaftet ist, da die BF schon im Verwaltungsverfahren nachgewiesen hat, dass sie eine eigene Pension bezieht und über Sparvermögen verfügt, tritt hinzu, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG mit dem Erkenntnis G 264/2022-7 vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit BGBl I Nr. 202/2022 kundgemacht. Zu dem Umstand, dass die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit mit Aktenwidrigkeit behaftet ist, da die BF schon im Verwaltungsverfahren nachgewiesen hat, dass sie eine eigene Pension bezieht und über Sparvermögen verfügt, tritt hinzu, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit dem Erkenntnis G 264/2022-7 vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, kundgemacht. Nach der Entscheidung des VfGH ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil ein Drittstaatsangehöriger im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag […]. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf […].Nach der Entscheidung des VfGH ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil ein Drittstaatsangehöriger im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag […]. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf […]. Vom BFA wurden – abgesehen von der aktenwidrig zur Anwendung gelangten und mittlerweile vom VfGH aufgehobenen Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG – keine Gründe, welche die Verhängung eines Einreiseverbots gegen die straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene BF aus anderen Gründen erforderlich machen würden, dargetan; solche sind im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen. Aus diesem Grund ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids mangels Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben.Vom BFA wurden – abgesehen von der aktenwidrig zur Anwendung gelangten und mittlerweile vom VfGH aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG – keine Gründe, welche die Verhängung eines Einreiseverbots gegen die straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene BF aus anderen Gründen erforderlich machen würden, dargetan; solche sind im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen. Aus diesem Grund ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids mangels Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. entfällt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. entfällt die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2263669.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.