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{'item': 'G314 2264078-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG314 2264078-1 Spruch, G314 2264078-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX , in XXXX , vertreten durch Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ), betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , in römisch 40 , vertreten durch Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ), betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Mit dem im Pflegschaftsverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ergangenen Beschluss vom XXXX wurde über sie wegen unentschuldigten Nichterscheinens von der Verhandlung vom XXXX gemäß § 79 Abs 1 und 2 AußStrG eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt. Am XXXX wurde die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Mit dem im Pflegschaftsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ergangenen Beschluss vom römisch 40 wurde über sie wegen unentschuldigten Nichterscheinens von der Verhandlung vom römisch 40 gemäß Paragraph 79, Absatz eins und 2 AußStrG eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt. Am römisch 40 wurde die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt. Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom XXXX wurden der BF die verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die mit Beschluss vom XXXX verhängte Geldstrafe von EUR 500 und die Einhebungsgebühr von EUR 8 – sohin in Summe EUR 508 - zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom römisch 40 wurden der BF die verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die mit Beschluss vom römisch 40 verhängte Geldstrafe von EUR 500 und die Einhebungsgebühr von EUR 8 – sohin in Summe EUR 508 - zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen brachte die BF über ihre Vertreterin, eine Rechtsanwältin, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aktuell jedoch gemäß § 34 Abs 2 RAO ruht, eine Beschwerde ein, mit der sie die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids, in eventu eine neuerliche Sachentscheidung, beantragt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der im Grundverfahren zuständige Richter das vorrangig maßgebliche Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, sodass Zweifel an seiner Objektivität und Unparteilichkeit bestünden. Sie habe daher kein Vertrauen mehr in ihn, sondern fürchte sich vor ihm, dem Antragsteller des Grundverfahrens und dessen Rechtsvertretung. Sie habe kein Problem, zu Gericht zu gehen, jedoch nicht zu diesem Richter. Dagegen brachte die BF über ihre Vertreterin, eine Rechtsanwältin, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aktuell jedoch gemäß Paragraph 34, Absatz 2, RAO ruht, eine Beschwerde ein, mit der sie die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids, in eventu eine neuerliche Sachentscheidung, beantragt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der im Grundverfahren zuständige Richter das vorrangig maßgebliche Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, sodass Zweifel an seiner Objektivität und Unparteilichkeit bestünden. Sie habe daher kein Vertrauen mehr in ihn, sondern fürchte sich vor ihm, dem Antragsteller des Grundverfahrens und dessen Rechtsvertretung. Sie habe kein Problem, zu Gericht zu gehen, jedoch nicht zu diesem Richter. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am XXXX einlangten.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am römisch 40 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX samt Rechtskraftbestätigung vom XXXX sowie der Mandatsbescheid liegen vor, ebenso der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 samt Rechtskraftbestätigung vom römisch 40 sowie der Mandatsbescheid liegen vor, ebenso der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Das Ruhen der Rechtsanwaltschaft der Vertreterin der BF ergibt sich aus der Bekanntmachung auf der Website der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (siehe https://www.rakstmk.at/anwaltssuche, Zugriff am 22.03.2023). Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Da im Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht besteht, kann die BF weiterhin durch ihre Vertreterin vertreten werden, obwohl deren Rechtsanwaltschaft mittlerweile ruht. Die dieser erteilte Vollmacht erlischt dadurch nicht, sondern bildet weiter eine Grundlage für die Vertretung im Beschwerdeverfahren, sodass sie auch nicht nachträglich urkundlich nachgewiesen werden muss (vgl. RIS-Justiz RS 0035729).Da im Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht besteht, kann die BF weiterhin durch ihre Vertreterin vertreten werden, obwohl deren Rechtsanwaltschaft mittlerweile ruht. Die dieser erteilte Vollmacht erlischt dadurch nicht, sondern bildet weiter eine Grundlage für die Vertretung im Beschwerdeverfahren, sodass sie auch nicht nachträglich urkundlich nachgewiesen werden muss vergleiche RIS-Justiz RS 0035729). Hier sind gemäß § 19a Abs 20 GEG die Bestimmungen des GEG in der Fassung vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) anzuwenden, weil die einzubringenden Beträge am XXXX (und damit vor dem 30.04.2022) vom Bezirksgericht XXXX bestimmt wurden. Die im Folgenden angeführten GEG-Bestimmungen beziehen sich daher jeweils auf die Fassung vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022.Hier sind gemäß Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG die Bestimmungen des GEG in der Fassung vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) anzuwenden, weil die einzubringenden Beträge am römisch 40 (und damit vor dem 30.04.2022) vom Bezirksgericht römisch 40 bestimmt wurden. Die im Folgenden angeführten GEG-Bestimmungen beziehen sich daher jeweils auf die Fassung vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022. Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GEG sind von ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtssachen (wie dem vorliegenden Pflegschaftsverfahren) verhängte Geldstrafen von Amts wegen einzubringen. Werden nach § 1 GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG sind von ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtssachen (wie dem vorliegenden Pflegschaftsverfahren) verhängte Geldstrafen von Amts wegen einzubringen. Werden nach Paragraph eins, GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß § 6b Abs 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Ein Rechtsmittel könnte daher nur mit der Begründung erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag nicht der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung entspricht. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Ein Rechtsmittel könnte daher nur mit der Begründung erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag nicht der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung entspricht. Da der Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe rechtskräftig ist, ist die Vorschreibungsbehörde daran gebunden. Das Einbringungsverfahren dient nicht der mit der Beschwerde angestrebten neuerlichen Überprüfung der Entscheidung, mit der die einzubringende Geldstrafe verhängt wurde. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs 4 GEG entgegen.Da der Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe rechtskräftig ist, ist die Vorschreibungsbehörde daran gebunden. Das Einbringungsverfahren dient nicht der mit der Beschwerde angestrebten neuerlichen Überprüfung der Entscheidung, mit der die einzubringende Geldstrafe verhängt wurde. Dem steht der eindeutige Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen. Demnach ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX verwiesen werden kann. Da das Pflegschaftsgericht mit dem Beschluss vom XXXX über die BF eine Geldstrafe von EUR 500 verhängte und dessen Rechtskraft bestätigte, wurde rechtskräftig über ihre Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgesprochen. Daher können die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Kindeswohls und der Gründe für das Fernbleiben von der Verhandlung am XXXX nicht mehr aufgerollt werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.Demnach ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 verwiesen werden kann. Da das Pflegschaftsgericht mit dem Beschluss vom römisch 40 über die BF eine Geldstrafe von EUR 500 verhängte und dessen Rechtskraft bestätigte, wurde rechtskräftig über ihre Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgesprochen. Daher können die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Kindeswohls und der Gründe für das Fernbleiben von der Verhandlung am römisch 40 nicht mehr aufgerollt werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264078.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.